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Bundesrathsbeschluss in

Sachen des Staatsrathes de.. Kantons Genf gegen den Staatsrath des Kantons Waadt, betreffend Kompetenz zur Bettung des Paul Géln in Genf.

(Vom 22. Dezember 1865.)

Der

schweizerische Bundesrath hat in Aachen des Staatsrathes des Kantons G e n s gegen den Staatsrath des Kautons Waadt , betreffend Kompetenz zur Bevogtung des Baul Gély; nach angehortem Berichte des Justiz- und Bolizei.departements und nach Einsicht der Akten, woraus si.l, ergeben : 1) Am 5. Marz 1864 verlangten einige Verwandte des Baul Köln, Bürger von Lausanne, bei der Munizipalität von Lausanne dessen Bevogtung wegen V e r s c h w e n d u n g . Köln entzog sich den diesfälligen Verhandluugen und begab sich den t0. März nach Genf, wo er am folgenden Tage, den 1l. März 1864, seine Vapiere deponn.te, während am gleichen Tage der Gemeinderath von Lausanne für die Bevogtung desselben sich ausspraeh (donna nn preavis favorable). Am 12. März erhielt Geln in G..us die Ansenthaltsbewillignng und machte dem Gemeinderath davon

die Anzeige. Am 16. März wurde er Eigenthümer eines Grundstükes

im Kanton Genf, und verlangte am 21. gl. Mts. die Naturalisation daselbst. Am 26. M.irz erhielt er eine Niederlassungsbewilligung in Genf und endlich am I4. Jnni 1864 durch den Staatsrath des Kantons Gens,

auch das Bürgerrecht dieses Kantons.

220 2) Das Friedensgericht (.Indice de pai.^) zu Lausanne sprach sieh am 30. März 1864 ebenfalls sür die Bevogtung des Baul Gel.... aus, und ernannte ihm gleichzeitig einen Vormund ad mterim. Das Amtsblatt vom 1. April enthielt die bezügliche Publikation mit dem Beisaze, dass Vaul Gel^ ohne Zustimmung seines interimistischen Vormundes nichts gültig kontrahiren konne. Es ist indess zu bemerken, dass das Friedensgerieht am 30 März keine Simung hatte , wohl aber am 2.). März.

Jener Preav.s ist in der Weise entstanden, dass der Friedensrichter am 30. März die bezüglichen Akten bei den Mitgliedern des ^riedensgerichtes in Zirkulation sezte, mit der Frage, ob sie dem Antrage aus Bevogtung beistimmen und damit einverstanden seien , dass der Beschlnss dem ^rotokoll vom 29. März angehängt werde. beides haben die Mitglieder des Friedensgerichtes durch Beisezung ihrer Unterschriften genehmigt. Erst jezt wurden Banl Gél.^ und seine Matter auf den 7. April ^ur Abl.^orung vor den Friedensrichter geladen. Gel..., verlangte jedoch von dem Departement der Jnstiz und Bolizei und sodann bei der Regierung des Kantons Waadt als Obervormundschastsbehorden die Kassation des ^erfahrens vor dem Friedensgerichte, gestüzt ans die vorgekommenen Unregelmassigsten und Fälschungen. Bei.^e Jnstanzen resüsirten die Gewährung dieses Gesuches, allein die Regierung machte dem Kantonsgeriehte Mittheilung von den Akten, welches eine gerichtliche Untersuchung einleitete, in deren Folge zwar eine Kriminalklage gegen das Frieden^gerieht ni.ht zugelassen, dagegen obiger Brotokolleintrag kassirt und eine den historischen Vorgängen entsprechende Redaktion im Protokoll vom 2..). und 30. März 1864 angeordnet wurde.

3^ Die Frage über die definitive Bestätigung der Bevogtnng des Baul Gél.^ kam am 17. J..ni 1864 vor dem Bezirksgerichte Lansau..e zur Verhandlung. Vaul Gel.. wurde in Genf zitirt und erschien. Er stellte der weitern Behandlung der Hauptsrage die Einrede der Jnkompetenz der Gerichte des Kantons Waadt entgegen, wurde aber damit ahgewiesen. Gelh erhob nun abermals eine Klage aus Fälschung, die aber von der Auklagekammer, Kriminalkammer und von dem Kassationshose des Kantons Waadt verworfen wurde. Er rekurrirte aber auch die Kompetenzfrage an das Kautonsgericht, welches jedoch mit Urtheil vom 29. Mär^ 1865 die Eiurede der Jnkompeten.^ ebenfalls verwarf.

Die Erwägungen, welehe auf diese hier einzig zur Vrüfnng kommende Frage sich beziehen, lauten wie folgt : ^ue l'instance en interdiction s'ouvre directement par la de^m.^nde des parents adressée à la municipalité du domicile, si l'an.^torité municipale n'agit pas elle-nieme spontanément. (..^.rt. ^8.) et

.^.)0 du Code civil.)

^uc c'est ainsi que d'apres les dispositions du Code de .^rocé^dure civile, art. 3^9 et suivants, la demande de l'mterdiction est le .,^ point de dépai.t de l'instance et la base à laquelle viennent s'ajouter

^

^

^les enquètcs et préavis de la municipalité et de la justice de pai^, ..ensuite de qnoi le tribunal est saisi de cette demande et procède ^ultérieurement.

^Considérant que la date de la remise de la demande a la mu^nicipalité, on, a ce défaut, la date de la première opération laite par ^ cette autorité, fi^c le moment de l'ouverure de l'action.

.^ue dans la cause actuelle, la demande des parents tendant à ...provoquer l interdiction de Paul Gély est datée dn .^ Mars, et a été ^remise a la municipalité de Lausanne an plus tard le 11 Mars 186^, ^our auquel cette autorité a donné son préavis.

^u'à cette date, Paul Gély n'avait pas transporte en lait son ^domicile a Genève par nn séjour antérieur d'une année dans cette ^ ville, et n'avait oas kait de déclaration auprès de la municipalité de ^Lausanne de son intention d'ooérer un clian^ement de domicile (art.

^7, ....8 et .^ du Code civil).

^Considérant que lors de l'ouverture de l'action, Paul Gély était ...Vaudois et avait son domicile a Lausanne.

.^ue les procédés accomplis par lui ou a sa demande dans le ^Canton de Genève, eu vue de se soustraire au^ conséquences de ^l'action en interdiction provoquée a son é^ard, n'ont pas pu avoir ^l'elket de dessaisir les tribunaux vaudois compétents, saisis de la ^ cause.

^Vu aussi les articles ^ et 3 du Code civil, statuant que les lois ^concernant l'état et la capacité des personnes régissent les Vaudois^ ^lors mème qu'ils résident en pays étranger.

^Attendu qu'il suit de ce principe essentiel du statut personnel, ^ relatif au^ citoyens vaudois, que si inème Paul Gély avan en son ^domicile a Genève, la question de sou interdiction civile n'en aurait ^pas moins été ré^e par la loi vaudoise.

^Considérant enfin ^, que Paul Gély, soumis le 30 Mars I86^ ^a l'autorité d'un curateur ad interim ^usqu'a jugement définitif de la ^question de sou interdiction, n'a .^u faire valablement aucun des ^actes dont le mineur n'est pas capable (art. ^8 du Code civil).

^Considérant.. dès lors, que c'est avec raison que le tribunal ci^vil u'a pas admis le déclmatoire proposé.^ 4) Ju ^....e ^iefe^ Urtheils gelangte der Staatsrath des Kautons Genf ..m 11. April 1865 mit dem Gesuche an den Staatsrath des Kantons

Waadt, dass dieser bei dem Kantonsgeriehte für die Aushebung des Ur-

theils vom 29. März a. c. sieh verwenden mochte, weil Gél^ Genferbürger geworden sei. Der ...^taatsrath des Kantons Waadt lehnte es jedoch ab, unter Hinweisung aus das Brinzip der Txen..u..g der Gewalten, woraus der Staatsrath des Kantons Gens unterm 27. Mai 1865 dem Bundesrathe den Rekurs gegen das erwähnte Urtheil annoneirte und die

222 Suspension des Brozessverfahrens vor dem über die Frage der Bevogtung nachsuchte.

diesem Begehren mit Besehluss vom 31. Mai des Kantons Gens proseguiate seinen Rekurs

18^5.

Bezirksgerichte zu Lausanne Der Bundesrath entsprach 1865, und der Staatsrath mit Memorial vom 24. Juli

5) Der Staatsrath des Kantons Genf stellt in diesem Memorial

das Gesuch, dass Vaul Gen.. vom 14. Juni 1864 an als Bürger des

Kantons Gens anerkannt, so wie dass die Jnkompetenz der waadtländisehen Gerichte im Brozesse über die Bevogtung des Vaul Gelh, und zwar bis aus den I4. Juui 1864 zurük, ausgesprochen werden mochte.

.

Zur Begründung dieses Gesuches führt der Staatsrath von Gens aus: Jeder souveräne Staat habe das Recht, neue Angehörige anzunehmen. Run sei Baul Gel.... am 14. Juni 1864 in gehoriger Form Bürger des Kantons Gens geworden. Es frage sich also nur, ob er damals in seiner bürgerliehen Freiheit irgendwie beschränkt gewesen sei, andernfalls seien die waadtländisehen Gerichte von jenem Zeitpunkte an inkompetent, sich mit einer Frage zn befassen, welche den personlichen Status (.^tnt personnel) des Gél^ betrefse.

Man rufe nun allerdings verschiedene Akte an, die im Kanton Waadt stattgesunden, um einerseits dem Baul. Gel... seine bürgerliche Freiheit zu nehmen und andererseits um das .....aturalisationsdekret vom

14. Juni 1864 zu niehte zu machen. Allein diese Akten seien ungültig

und also auch nicht von solcher Wirkung.

Zunächst sei das Bevogtangsgesueh der Verwandten des Gél... und der Antrag der Munizipalität von Lausanne bedeutungslos und ohne irgend welche gesezlichen folgen für den Angeschuldigten, der also damals sein Domizil noch ganz gültig anderswohin habe verlegen konnen.

Anders verhalte es sich dagegen mit dem Antrage des ^riedensgeriehtes. Da mit diesem Antrage, wenn er für Bevogtung sieh ausspreehe, nach der Vorschrift des Gesezes zugleich ein provisorischer Vormund bestellt werden müsse, so hore mit diesem Momente die sreie Ausübung der bürgerliehen Rechte ans , aber bis dahin bewahre der Denunzirte sie ungeschmälert. Diesem wichtigen Entscheide müsse aber eine genaue Brüsung aller Verhältnisse durch den Friedensrichter vorhergehen , der hierin ganz als Verhorrichter zu handeln und voraus D e n anzuhoren habe, der bevogtet werden soll. (Art. 351, 352, sowie Art. 297 und 298 des Code de procédure zivile des Kantons Waadt.) Gestüzt ans diese Untersuchung entscheide dann das Friedensgericht über jenen Antrag. Jm vorliegenden ^alle aber seien alle diese Verhandlungen und die provisorische Bevogtung vom 30. März 1864 ungültig, weil dem Art. 8 des Code de procedure Civile zuwider Baut Gel^ vorher nicht angehort und weil weder er noeh seine Mutter zitirt worden , obschon ihr Ausenthalt bekannt gewesen sei. Erst wenn Gel.^ zitirt worden, aber nicht erschienen wäre, hätten die Akten dem Friedensgerichte zum Antrage vorgelegt wer-

223 den können. Der Friedensrichter habe, als e... am 18. März die Sache an die Hand genommen, sieh daraus beschränkt, die Ankläger anzuhoren und dann alles schlafen lassen bis den 30. März, an welchem Tage er nur ans Drangen eines der Kläger bei den Beisizern des Friedensgeriehtes die Frage in Zirkulation gefegt, ob sie der Bevogtung zustimmen.

Es habe daher bei dieser Zirkulation vom 30. März nicht eine Untersuchung aller Verhältnisse bestanden, wie das Gesez sie fordere. Roch mehr, der angebliche Besehluss sei ein fliegendes Bla.t, und obgleich mit den Unterschriften der Beider versehen, dennoch ohne Datum. Da nun am 29. März überhaupt in dieser Sache nichts geschehen und nur durch ^ Antedatirung die nachträgliche Eintragung im Protokoll vom 29. März moglich gewesen, so sei diese Eintragung und die Publikation im Amts-

blatte vom 1 April gegen die Wahrheit. Man könne daher nicht behaupten, dass dieses Atte seien,

durch welche Jemand von diesem Tage

an seine bürgerliehe Reehtssähigkeit hätte verlieren können. Allerdings

habe der Kassationshos des Kantons Waadt im Rovember 1864, nachdem er selbst die Ungültigkeit jener Akte anerkannt, beschlossen, das Protokoll des ^riedensgerichtes ^ vom 29. und 30. März l 864 sei in der Weise zu redigiren, dass am 2..). Mär.. eine vorläufige Besprechung statt-

gefunden habe und am 30. März der eigentliche Besehluss durch Zirkular

gesasst worden sei. Jn dieser Weise müsste man meinen, es wäre damals wirklieh ein regelmässiger Antrag aus Bevogtung des Paul Gel^ beschlossen. worden. Allein sie (die Regierung des Kantons Genf) be.streite dem Kassationshofe des Kantons Waadt das Recht, einen Antrag zu machen, den man dafür halten soll, als wäre er aus einer Entschließung

des Friedeusgerichtes hervorgegangen, nachdem in Realität festgestellt sei,

dass Dieses ^riedeusgericht am 29. und 30 März absolut keinen Beschluss gefasst habe, als jenen ans dem fliegenden und nicht datirten Blatte, und nachdem dur.h alle Umstände hergestellt sei, dass jene Berichtigung im Protokoll ungenau und mit den wahren Vorgängen im Widerspruche sei.

Die Regierung von Gens bestreite überhaupt jedem Gerichtshof das Recht, Urtheile anzufallen, die einen rükwirkeuden Essekt haben konnten, sei es auf deu bürgerlichen Status eines ihrer Angehörigen , oder sei es aus Entscheide, die von einer Behorde des Kantons Gens in ihrer versassungs..

massigen Kompetenz gefasst worden seien.

Es ergebe sich hieraus, dass im Juni 1864 kein gültiger Antrag ans Be.^ogtnng des Paul Gel^ e^istirt habe, indem was damals bestanden, von dem Kassationshose als ungültig erklärt und zernichtet worden sei.

Vaul Gél^ sei somit am 14. Juni 1864 vollkommen eigenen Reehteus gewesen, und seine Ausnahme in das Bürgerrecht des Kantons Gens konne von keinem Gesichtspunkte aus angesoehten werden.

Der Kassationshof des Kantons Waadt sei im Rovemb^r ..864 nicht mehr kompetent gewesen , einen Antrag des Friedensgerichtes aus Bevogtung des Gél.^ herzustellen , der seine Wirkung auf mehr als sechs Monate zurük ausdehnen sollte.

224 Gestüt auf Art. 3 und 5 der Bundesverfassung sei die Bürgerrechtsertheilung von Seite des Kantons Genf durch die Buu^esbehörden zu fchüzen, und daher die Jnkompeten^ der Behörden des Kantons Waadt zur Bevogtnng des Banl G^ auszusprechen.

6) Der Slaatsrath des Kantons Waadt hat mit Antwort aus diesen Rekurs. auch eine Beantwortung von Seite des Kantonsgeriehtes d. d. 17. August 1865, und des Advokaten der Verwandten von Baul Gel^, welche dessen Bevogtnng verlangen, eu.gesehikt.

Das Kantonsgericht sah sich nieht zu einer einlasslichen Antwort veraulasst, einerseits , weil die in seinem Urtheile enthaltenen Gründe voll- .^ kommen geeignet seien, dasselbe zu rechtfertigen, und andererseits, weil es sich für den Bundesrath nicht darum handeln könne, die von den waadtländischen Gerichten beurtheilte Frage zu prüfen , indem er siel. lediglich mit der Frage ^ befassen habe, ob diese Gerichte da^u kompeteut gewesen seien. Diese l.ezter... Frage aber könne am besten durch den Staatsratl.. diskutirt werden.

Der Advokat der Verwandten von Baul Gel..., Herr Eugene Gaulis in Lausanne, behauptet in seinem Men.oire vom 30. August 1865, erstens, dass die waadtländisehen Geriete ihre Kompetenz in keiner Weise über^ schritten haben, und dass deren Entscheide vom Standpunkte des waadtläudisehen Rechtes aus unanfechtbar seien ; zweitens, dass die behauptete Naturalisation des Vaul Gel^ in Genf nicht den gesezen des Kantons Gens gemäss sei, und drittens, dass diese Naturalisation unr den Zwek gehabt, ihn den waadtländischen Gerichten zu entziehen.

Jn der nähern Begründung dieser drei S.^e ^stellt Hr. Gaulis bezüglich des zweiten die Behauptung aus, dass nach dem Gese., des Kantons Gens über die Naturalisation vom 23 .^nni 1860 nur solche ^chwei^er anderer Kantone lediglieh durch Vermittlung des ..^taalsrathes in einer Gemeinde sich einbürgern können, welche seit einen. Jahre nnnnterbroehen im Kanton Gens gewohnt haben, dass aber im ^alle des Vaul Gelh nach Art. 1 und 11 jenes Geseze.^ die Naturalisation nur durch den Grossen Ral.h erfolgen könne, während sie hier allein durch den ^taatsrath bewilligt worden sei.

7) Der ^taatsrath des Kantons Waadt beantwortete diesen Rekurs mit Memoire vom 8.^12. September 1865 im Wesentlichen wie folgt: Die voa dem ^taatsrathe des Kantons Gens sig....lisirten Unregelmässigkeiten seien unwesentlich und von den kompetenten Behorden in gesezlieher Form reparirt worden.

Die erste Unregelmässigkeit, darin bestehend, dass das Friedeusgerieht

seinen Anirag aus Bevogtnng des Paul Gel^ beschlossen habe, ohne die

Art. 351 und 352 des waadtiändischen Code de procédure cavile zu beobachten, sei richtig.

Das Bezirksgericht, welchem die Untersnchung zuerst zugestellt wor-

den , habe sie in dieser Riehtung wirklieh als unvollständig erklärt und

225 die Ergänzung augeordnet, wie es nach Art. 354 des Code de procédure ci.^le ^.lässig sei. Gel^ fei dann durch den Gerichtspräsidenten in gehoriger Form zit.rt worden, aber nicht erschienen, und dann habe die Untersuchung definitiv geschlossen werden konnen und müssen.

dieser erste Mangel habe also nicht die grosse Bedeutung , die der Reknrrent darans ableite, denn der Entscheid des Friedensgeriehtes über Bestellung eines Vormundes ad interim sei nicht definitiv, sondern eine bloss provisorische Massregel, die von dem Gerichte bestätigt oder ausgehoben werben konne.

Die zweite Unformlichkeit werde aus der Entstehung des Antrages des ^riedensgerichtes hergenommen. Das hier beobachtet^ Versahren sei hie und da üblich ^.r Beorderung der Geschähe und um die Kosten für eine ansserordenlliche Simung ..n vermeiden. Es sei aber in der .......hat gegen die Vors.hrist..n der ober.. Behorden. Gel^ habe indess zuerst selbst angenommen, es sei der Antrag und die provisorische Bevogtung pon Seite des Friedensgerichtes wirklich am 2..). März beschlossen worden, dann aber vor dem Kantonsgerichte eine ^älschnng behauptet (s'inscrivit en ka.^.). Das Ka^tonsgericht sei darauf eingegangen, habe den Zivilpro^ess suspendirt und eine Strasnutersuehung angeordnet. Diese habe

festgestellt, dass die vermeintliche Fälschung eine Wahrheit sei, in dem

Sinne, dass das ^riedensgericht von Lausaune den Antrag ans Bevogtung des Baul Gel^ und die Ernennnng eines Vormundes ad mterim wirklich mit Einmuth beschlossen habe. nur sei falsch, dass dieses in der Si^uug vom 2.). März geschehen sei, wohl aber am 3^. Mär^ durch Zirkulation. Da hiebei keinerlei dolose Absicht gewaltet habe, so sei die

^ache gemäss Art. 113 des ^....traspro^.sses dem Kriminalgerichte des Be^.

^irles Lausanne zugewiesen worden, welches in Anwendung vou Art. 415

des gleichen Gesezes beschlossen habe, der diesfällige Eintrag sei ^u

streichen (hilker). Der .^taatsanwalt habe jedoch gegen diesen Entscheid rekurrirt, und der .^assationshof, nachdem er erklärt, worin der Eintrag im Protokoll wahr und worin er salseh sei, habe ihn durch seinen Gerichtsschreiber resormiren lassen.

Dnrch dieses vom kompetenten Gerichte ansgesällte rechtskrästige, weitläufig und durch die Geseze begründete Urlheil sei nnn konstatirt, dass das Friedensgerieht von Lausanne am 30. Mär.^ 1864^ per Zirknlation einen Antrag (prévis ^vorable) auf Bevogtung des ^Vaul Gel^ genehmigt und diesem zugleich einen Vormuud bestellt habe.

Die beideu erwähnten Unregelmässigl^eiten betreffen übrigens lediglich pro^essualische Fragen, welche aus die Frage des Gerichtsstaudes ohne Einfluss und von den Bnndesbehorden nicht ^u prüfen seien. Dagegen konne die Behauptung in Betracht kommen, dass Baul Gel^ bei Eroffnung der Klage nicht mehr in Lausanne, sondern in Gens gewohnt habe.

Dieses sei aber nicht richtig. Einerseits sei nach waadtländis.her Gese^gebung die Klage oder der Vrozess eroffnet gewesen, sobald das Bevog-

226 tnngsbegehren von Seite der Verwandten des Vaul Gel^ bei der Muniti-

palität des Domizils deponirt worden sei. (C. p. c. c. a. 34.) ff.)

Dieses sei am 5. März 18^.4 geschehen. Es sei durchaus unrichtig,

dass erst mit dem Antrage des Friedens^richtes , also am 30. März, die Klage erosfnet worden sei. Die Bevogtungsklage gehore im Kanton Waadt zur ossentliehen Ordnung , weshalb auch der ...^taatsauwalt mitzuwirken berufen sei. Daher sei der Brozess erofsnet, sobald die Klage in die .^and des ersten kompetenten Beamten gekommen sei. Der Antrag des Friedensrates konne n ber diesen Bunkt darum uiehls eutscheiden, weil es, ob der Antrag so o^er anders lante, die Saehe doch nicht erledigen koune und jedenfalls ein sormliehes Urtheil folgen müsse.

Der Wechsel des Domizils durch Baul Gel^ nach .^m ^. März l 864 habe somit keinen Einfl..ss ans die Kompetenz der waadtländischen Behorden, über seine Bevogl.^ng zu urtheilen. Jener Wechsel des Domizils sei sogar dann ohne Einfluss, wenn man die Eroffnnug der Klage vom 30. März an datiren würde, weil ^aul Gel..., als Bürger des Kautons Waadt nach waadtländiseher Gesezgebnng und nach mehreren Entscheiden des Bundesrathes in Fragen des ^ivilstandes aueh in Genf den. Gerichtsstande ..^es Kantons Waadt, als Heimats- und lezter Aufenthaltsort, unterworfen sei.

Die weitere Behauptung, dass Vaul Ge^ s.^it dem l 4. Juni 1864 Bürger des Kautons Gens sei , habe hier ebenfalls keine Bedeutung.

Aueh der Gerichtshos l^abe sie verworsen, wesentlich gestüzt auf Art. ^....8 des Code civ^e vandois, wonach jeder Vertrag ungultig sei, der von einer durch das ^riedeusgeri.ht provisorisch unter Vormundschaft gestellten ^er..

son ohne Zustimmung des Vornnuides geschlossen worden. Das Kantonsgerieht habe sieh über die Naturalisation in Gens und über deren

Gültigkeit nicht vom ^la^dpunl^ der Gensergesezgebung aus ansgespro-

..heu, sondern es habe sich einsaeh ^esra^t, ob si.^ im Kanton Waadt der waadtländischen Gese^gebnng gegenüber angerufen werden konne, und diese ^rage habe verneint werden müssen. Uebrigens sei Banl Gel^ nicht Genserbürger geworden.

Einerseils habe er es ^ nach dem bereits erwähnten waadtländischen Geseze nicht werden konnen und an.^ererse ts sei die Naturalisation nicht gemäss dem bezüglichen Genserg^.s..z vollzogen worden, da nach dem den Behorden von Waadt vorgelegeneu Diplom sie nur vom ...^taatsrath ertheilt sei, während dies nach Art. 1 und 11 des Geufergesezes vom Grossen Ralhe hä^te geschehen sollen. Uebrigens sei die fragliche Naturalisation auch vom Standpunkte der internationalen Beziehungen nicht anzuerkennen. ..^ie sei in all.^.r .^ast und moglu.hst geheim bewerkstelligt worden, um das ^ornm zn bestreiten. Dennoch sei iu Waadt etwas davon bekannt geworden. woraus das Jnstiz- und Bolizeidepartement nieht versäumt habe, deu^ Justiz und Bolizeideparlen^ent des Kantons Geus am 11. ^nni l.^64 mitzuteilen, dass das ^riedeusgerieht von Lausanne die Vormnndsehast über Baul Gelr^ ausgesprochen

^

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und ihm einen Vormund bestellt habe. Der Staatsrath von Gens habe dieses gewnsst, als Gél.^ am 14. Juni naturalisirt worden sei, denn am gleichen 14. Jnni habe das Justiz- und Volizeidepartement des Kantons Genf berichtet, Gél.^ habe au diesem Tage die Naturalisation erhalten und nähere Auskunft verlangt über den Grund der Mitteilung vom

11. Juni.

Abgesehen hievon, und selbst wenn die Naturalisation in Gens gültig wäre, so konne sie dennoch keinen Einfluss üben auf den Brozess, der bei den Gerichteu des Kantons Waadt vorher und noch zu einer Zeit ange.^hoben worden sei, da Gel.^ ohne Widerrede bloss Waadtländerbürger und in Lausaune domizilirt, also jedenfalls diesem Gerichtsstand unterworsen gewesen sei. Diese einmal begründete Kompetenz tonne aber nicht durch den Beklagten einseitig entzogen werden.

Aus diesen Gründen sei der Reknrs des Staatsrathes von Gens zu verwerfen.

J n Erwägung: 1) Weder Waadt noch Genf sind dem Konkordate über die Vormundschaslsverhältnisse der Niedergelassen..^. beigetreten , daher in diesem Konkordate kein Anhaltspunkt zur Erledigung dieses Konfliktes gesucht werden kauu.

2) Aueh eine Verlegung von Bundesvorsehriften von Seite Genfs liegt ni.ht vor, da dieser Kanton krast seiner Souveränetät über die in seinem Gebiete befindlichen Versonen und Sachen besngt war, über die Bürgerrechtsertheilung an ..^aul Gel.. zn entscheiden.

3) Auf diesem Standpunkt kommt es nichts darauf an , ob am

14. Juni 1864 die Bevogtnng des Vaul Gel.... bei deu .vaadtläudisehen Gerichten schon rechtsgültig anhängig war oder ni^t, da selbst eine Ausnahme eines gesezlich Bevogteten ins Genferbürgerreeht das Einschreiten der Bundesbehorde nicht rechtfertigen würde. (.^iehe Bundesblatt von

1860, Bd. ll, Seite 3l.), und Bundesblatt von 1862, Bd. ll, ^eite 261.^

4) Die Beurtheilung der ^rage: ob der ..^taatsrath von Genf von sich aus die Bürgerreehtsertheilung an Vaul Gél^ ohne formliehe Zustimmung des Grossen Rathes nach den Vorschriften des Gesezes vom 23. Juni 1860 habe beschlossen konnen, ist nicht Sache des Bundesrathes, vielmehr haben die Anständigen kantonalen Behorden zu entscheiden, ob ein kantonales Gesez dureh den Staatsrath ri^tig ausgelegt und angewendet worden, au welche die Regierung von Waadt zu verweisen ist.

5) Aus der andern Seite handeln aber die Behorden von Waadt auch nicht Bundesvorsehristeu oder Konkordaten zuwider, wenn der nach dem Aussprueh des kompetenten obersten Gerichtshofs gegen Gel..^ rechtsgültig anhängige Bevogtigungsprozess bei den waadtländisehen Gerichten fortgesezt wird, einerseits weil die Bevogtigungssrage schon zu einer Zeit

228 reehtshängig gemacht wurde , wo die Kompetenz der waadtländisehen Behorden nicht bestritten war, und weil andererseits die blosse Thatsaehe der behaupteten Erwerbung des Genserbürgerreehts nicht die Wirkung haben kann, dem Kanton Waadt eine Gerichtsbarkeit zu entziehen , die er ohne jene Thatsache auszuüben nnzweiselhast berechtigt gewesen wäre.

6^ Es ist somit ein Einschreiten der Bundesbehorde auch in dieser Richtung dnreh die Kompetenzen des Bundes nicht gerechtfertigt, uud es reichen die ledern nicht aus, alle Jnkonvenienzen zu beseitigen. Es er^ wächst vielmehr in solchen Fällen für die betreffenden Kantonsregierungen die Bflicht, fich ü.^er die wahren Jnterefsen ihrer Zugehörigen zu ver-..

ständigen und dieselben gemeinschaftlich ^u fordern.

^) Es dürfte dieses im vorliegenden Falle noch um so ^wekmässiger sein, weil später, sofern die Behorden von Waadt in dieser Bevormunduugssaehe die Mitwirkung der Behörden von Gens anrufen wollten, dann allerdings die ^rag.. entstehen konnte, ob die Behorden von Gens pflichtig wären, dazu mitzuwirken , eine Frage, die aber dermalen noch ui.ht vorliegt,

b e s eh l o s s e n : 1. Es sei der Rekurs der Regierung von Geus, in so weit derselbe die Fortsetzung des Bevogtigungsprozesses gegen Baul G.^lr^ vor den waadtländis.hen Gerichten verhindern mochte, als unbegründet abgewiesen.

2. Sei diese Sehlussnahme den Regierungen der Kantone Waadt und Gens mitzutheileu.

Also beschlossen, B e r n , den 22. Dezember 1865.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes, ^er B uud e s prä si d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossens.^hast : ^chie^.

^..^.^^.---^^^

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Bundesrathsbeschluss in

Sachen des Rekurses der Frau Louise Amone-Planel und .Konsorten, betreffend den Vollzug eines Konkursdekretes.

(Vom 22. Dezember 1865.)

Dex

schweizerische Bundesrath

hat in Sachen des Herrn V a g a n, Advokat, in Gens, Ramens der Frau Louise A m o n e - V la nel daselbst und Konsorten, betreffend Vollzug eines Koukursdekretes ; nach augehortem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsieht der Akten, woraus sieh ergeben : 1) Der Neapolitaner Eharles A m o n e , Vergolder, und dessen Frau Louise, geb. Plauel, von Genf, waren mehrere Jahre in La Chaux-deFonds , Kts. Reuenburg, niedergelassen, und wurden dureh Urtheil des Zivllgeriehtes von La Chaux-de-Fonds d. d. 7. Juni l 859 in Fallitenzustand erklärt, dessen Wirkung aus den 3l. Mai 1859 zurückdatirt wurde. Dieses Urtheil erhielt am 4. Juli l 859 die Bestätigung von Seite des Appellalionshofes des Kantons Renenburg , und da die Frau Amone noch Vermögensobjekte im Kanton Gens besass, so verlangte Herr

Jnstin Gretillat, Präsident des Zivilgerichtes in .La Chaux-de-Fonds,

Ramens der Amone'sehen Konkursmasse die Vollziehung jenes neuenburgissen Konknrsdekretes auch im Kanton Genf, indem dasselbe in den Erwägungen ausdrücklich erklärt halte, dass nach Massgabe des neuenbur-

Bundesblatt Jahrg. XVIII. Bd. l.

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Bundesrathsbeschluss in Sachen des Staatsrathes des Kantons Genf gegen den Staatsrath des Kantons Waadt, betreffend Kompetenz zur Bevogtung des Paul Gély in Genf. (Vom 22.

Dezember 1865.)

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03.03.1866

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