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Schweizerisches Bundesblatt.

^l1. Jahrgang. ^.

Nr. ^.

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.^. September 18^.

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Bundesrathsbeschluß in

Aachen der N e g i e r u n g von Zürich gegen die Gerichte des Kantons Basel-Stadt, betreffend Gerichtsstand in Konkurs- und Erbschaftsachen (Fall Kübler).

(Vom 25. April 1866.)

.......ex s eh w e i z e r i s eh e B u n d e s r a t h hat in Sachen der R e g i e r u n g von Zürich gegen die Gerichte de K . . n t .. n s Basel -Stadt, betreffend Gerichtsstand in Konkurs- und

Erbschaftssachen ;

nach angehextem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach hinsieht der Akten, woraus sieh ergeben:

t. Der am 22. Juli 1865 in Winterthur verstorbene Melchior Kübler- Troll, verbürgert und wohnhaft daselbst, war zu Lebzeiten Eigenthümer von. zwei Handelsgeschäften, die gesondert unter der Firma.

"Melchior Kübler" in Winterthux und Basel betrieben wurden.

Mit Bezug auf das leztexe erklärte er ..... 5. November 18l^l vor dem öffentlichen und beeidigten Rotar in Wiuterthur , dass er als alleiniger Jnhaber des Handlungshauses "Melchior Kübler in Winterthru" beabsichtige, ein Handelshaus in Basel untex der gleichen Firma ...Melchior Kübler" zu errichten, wovon auch er Wieder alleiniger Eige..,thümer sein werde, und daß er, Kübl..r, sich verpflichte, obscho.. nicht in

Bundesblatt. Jahrg. .^lll. Bd. II.

^2

764 Basel, sondern in Winterthur wohnend, den Landesgefezen und .Landet Berichten von Baselstadt für alle durch seine Firma in Basel eingegangenen Geschäfte und Verbindlichkeiten, und also auch der damit verbundenen Steuerpflicht in allen Theilen sich zu unterziehen.

....... Auf Verlangen der Waisenkommission der Stadt Winterthur namens der minorennen Erben des. Herrn Kübler..Troll, bewilligte das

Bezirksgericht Winterthnr am 16. August 1865 die Rechtswohl..hat des

öffentlichen Jnventars und ersuchte zugleich das Zivilgericht von Basel, die Jnventarisirung des dort gelegenen Nachlasses zu besorgen. Auf eine spezielle Anfrage des Geschäftsführers und Brokuraträgers in Basel, wie er steh bezüglich der Fortseznng des Geschästes zu verhalten habe, wurde am 21. August der Be.schluss vom 16. gleichen Monats dahin erweitert, dass mit der Jnventarisirun^ des dortigen Nachlasses auch die

gerichtliche Siegelnng desselben zu verbinden sei. Der diessälligen

Publikation wurde von ^.eite der Gerichtsschreiberei Basel die Bemer..

knng beigefügt , dass naeh dortigen Anschauungen die Voraussezungen des benehcmm mvenlaru kaum mehr vorhanden seien , da das dortige Geschäft von den Erben naeh dem 22. Juli noch fortbetrieben worden sei, wesshalb die Rechte d..r Gläubiger bezüglich des dortigen Nachlasses vorbehalten werden.

3. Rach Abschluß des Juventars und binnen der bezüglichen Frist wurde von den Erben der Antritt der Verlassenschaft ..ungeschlagen und sodann am 28. Rovember 1865 von dem Bezirksgerichte ..Hinter..

thur der Konkurs über den Rachla^ des Kübler eröffnet. gleichzeitig wurde an das ^ivilger.cht Basel das Gesuch gestellt , dass die dortigen

beweglichen Aktiven sur die Konkursmasse mit Beschlag belegt, über die Liegenschaften aber dort Separatkonkurs eröffnet und nach dessen Durchs führung ein alifälliger Ueberschuss der Aktiven an die Hauptmasse abg.^ liefert werde.

Das ...lppellationsgericht des Kantons Basel.^tadt beschloß jedoch

am 14. Dezember 1865: es sei dieses Gesuch dahingestellt und der Gerichtsschreiberei überlassen, mit der in .Basel gelegenen Verlassenschaft von Kübler^Troll naeh der .Ordnung ^u verfahren.

Dieser Entscheid wurde begründet mit der Erwäguug . ^dass es ,,sich in den. vorliegenden Falle noch keineswegs um die .Liquidation einer ,,^allimentsmasse, sondern ^..nächst um die .^rage handelt, ob eine solche .Bereits vorhanden sei, mit andern Worten, ob der von den Erben des ^verstorbenen Kübler in Wiuterthnr erklärte und von der dortigen Ge..

,,richtsstelle bewilligte Erbver^icht auch für das hier belesene und in das

^.Basler-Ragionenbuch mit hiesiger Dom.^ilerwählung und deren recht^ ^liehen folgen eingetragene Handelsetablissement als verbindlich er.^ .,scheine , eine ^rage, ans deren selbstständige Entscheidung nach hier-

^seitigem Gese^ und Uebuug , Basel- Stadt durch seinen Beitritt zu ,,dem Konkordate vom 7. Juni 1^.l0 nicht verzichtet hat,

und mit

^,Rüks.cht aus die von den Kreditoren dieses .^audelsetabliss^me..^ ..erworbenen Rechte auf den hiesigen Gerichtsstand desselben und die ^Anwendung der hiesigen geseze nicht verzichten kann.^ ..t.

Mit

einer Eingabe an den Bundesrath vom 25.

Januar

1866 beschwerte sich die Regierung des Kantons Zürich gegen d.esen Entscheid de... ..^ppellationsgeriehte^ von Basel -Stadt und stellte das Gesnch, der Bundesrath möchte das Begehren des Bezirksgerichtes von Winterthur als begründet erklären , eventuell dahin sich aufsprechen, dass auch in Basel über die gesammte dortige Aktivmasse , nicht nur über die Liegenschaften, Konkurs zu eröffnen sei, und dass sämmtliche .^laubig^r, also auch diejenigen, welche in dem in Winterthnr eröffneten Konkurse keine oder nicht vollständige Befriedigung finden, zur Anmeldung ihrer Ansprachen zu veranlassen und zur dortigen Liquidation zuzulassen seien.

Die Regierung von Zürich führte zur Begründung ihrer Beschwerde Folgendes an : Das Bezirksgericht von Winterthur sei zur Eröffnung des Konkurses zuständig, und diese Verfügung sei nach den damaligen Umständen ^erechtfertigt gewesen. daraus folge , dass nach dem allgemein geltenden ...^ruudsa^ des Konkurses alle Aktiven, wo sie immer liegen mögen, an den Einen Konkurs abzuliefern seien. Daneben s.^i es den .Gläubigern unverwehrt (mit oder ohne Verzicht auf Theilnahm.. an der Liquidation im Koukurs), die Erben au ihrem Wohnorte ^u belangen, wenn sie glauben , dass leztere durch Einmischung in die Erbschaft sieh für die Schulden des Verstorbenen haftbar gemacht habeu.

Jn erster Linie halte die Regierung von Zürich dafür, dass nur über die Liegenschaften ein Separatkonkurs in Basel durchzuführen, da-

gegen sämmtliehes bewegliehe Vermögen an das Bezirksgericht Winterthnr

als

Konkursg^rich.. abzuliefern sei.

Ju den Konkordaten vom

15. Brachmonat 1804 und 7. Brachmouat 181^, bestätigt den 8. Heu-

mouat 1818,

s..i eine Vorschrift darüber nicht enthalten, welcher Ge-

xiehtsstand zur Durchführung des Konkurses über die beweglichen Aktiven Zuständig sei , wenn der Gemeinsehuldnex in zwei Konkordatskanton^n gleieh^^tig Domizil habe. ^er Wortlaut lasse aber keinen ^weifel, dass über das bewegiiehe Ver^nögen des Gemeinschuldners nur e i n Konkurs durchgeführt werden soll. Es s^i ja gerade die Vereinfachung des Versahrens und die Vern^idung von Verwikelungen Zwek d.^r Konkordate gewesen. Zur Durchführung dieses Konkurses könne dann nur dasjenige Gericht zuständig sein, in dessen Kreis, wie Art. 2 des

Konkordates vom 15. Brachmonat 1804 sich ausdrük.., das Falliment

^ungebrochen s^i, --^ hier also das Bezixksgeri.^t Winterthu....

Mit dieser Frage hänge nieht zusanunen ^ie andere Frage, ob die Erben für die Schulden des Verstorbenen haftbar seien u n l.. welch ....

Rech.. für den Entscheid dieser ledern ^rage zur Anwendung komme,

766 während über den ..Gerichtsstand , vor welchem die Erben zu belangen waren , kein ^weifei bestehen konne. Daher schiene wenigstens das eventuelle Begehren der Er^ssnung eines formlichen Konkurses in Basel, bei welchem alle ..^laubiger sich betheiligen könnten, a^^fertigt.

... Mit Schreiben vom 5. ^.br..tar 1866 übermachte H .... Advokat Hauser in W.nterthur namens der minderjährigen Kinder ......üble... nach-

trägl.ich ein R^htsgntach.ten d..^ Herrn Professor l).... Bluntschli in Heidelberg über die l,... ..r zum Entscheide kommenden Fragen.

..^ie Schlüsse dieses R^tsgutacht...^ d. d. H..i.^ll.^rg, 27. Jan..ar 1866, gehen dahin.

1) Das in Basel liegende Vermogen d..s in ...^lnterthur verstorbenen

Melchior Kübler.. Troll ist zu dem in Win^.rthnr über den Kübler^

sehen Rachlass eröffneten Konkurse abzuliefern und di... Behorden von Basel sind nicht befugt, jenes Vermögen zurükznbehalten und unter diesigen Kreditoren , welche in Basel ihre guthaben angemeldet haben, zu pertheilen.

2) ^.ie Ausschlagung der Kübler'schen Erbschaft ist lediglich nach zürcherisehem Erbrecht zu beurtheilen.

3) Streitigkeiten über den Erbantritt oder die Erbausschlagung sind au die zürcheris.hen ^....richte zu bringen und von diesen zu eutscheiden.

.^.

Die Regierung von Basel-Stad.. liess sich in ihren. Schreiben

vom 1l. April 1^66 ans diesen St.^itgeg..nsta..d nicht ein. Sie besehrankte sich Warans, die Antwort des dortigen ^lppellations^riehtes zu übersenden.

Di..ses intere trat in seiner Antwort pom 15. Marz ..^l.. in ...ine weitläufig Reehtferti.^ung seines .^ntseheid.^ vom 14. ^ezen..ber 18.^5 ein, wonut es gleichzeitig ^iue Kritik ^es Rechtsgutach^ns von Herrn Brosessor ...^luntsehli i^n Sinne seiner eig^n.^r Ansichten verknüpfte.

Jm Einzelnen hält das App^ationsgericht folgend... G.sicht^ punkte fest : ^ie Kantone seien selbstverständlich und nach mehrfachen Entscheideu der ^uudesb^horden (Ullmer, staatsrechtliche Vra^is, ^^r. 273 und 27 besngt, über ^en in ihrem Gebiete gelegenen Ra^hlass eines sremden .^autonsbürgers nach eigenem Recht und Gesez zu versüßen und daher zur Ablieferung desselben an die in einem au.^eru Kanton er^ offnete Konkursmasse uur dann uu^ nur in so weit ^ehalten , als die abgeschlossenen Konkordate ihnen diese beschränkende Verpsli^hi.n..g anserlegeu. Hieraus folge, dass der Entscheid des vorlie^...^.. Streites nieht sowohl a..s allgemeinen theoretischen Betrachtungen über das internationale Konknrsrecht zn schopfen sei, wie diess in dem erwähnten Reehtsgntachten geschehe, sondern lediglich ans dem Jnhalte der K^on^ kordate abgeleitet werden dürfe.

^

767 Hier komme nun einzig und allein das Konkordat vom 7. Juni

18l0 -^ bestätigt den 8. Juli 1818 - betreffend die Effekten ein.s

Falzten, die als Bsaud in .Kreditors Bauden i.. einem andern Danton liegen, zur Anwendung. (Alte offizielle Sammlung, Bd l, S. 2.^5. l).)

Auf dieses geftüzt verlange ^die Regierung von Zürich die An...lieferung aller Aktiven der Basler Haudelsfirma .,Melchior Kübler^ ; auf dieses gestuzt verweigern sie die Behordeu von Basel. Es redu^re sich somit der Streit auf eine Frage der Juterpretation der entscheide^den Artikel 1 und 2 jenes Konkordates. Der Wortlaut dieser Bestimmungeu seze auch genau dasjenige faktische Verhältu.ss voraus, welches gegenwärtig vorliege. Run sei aus diesem Wortlaute zweierlei zu betonen. ^unaehst konne der Ausdruk ..Effekte^ nur bewegliche Sachen bezeichnen, und ^war immer nur einzelne Mobilieu, wenn gleich in beliebiger Mehrzahl; niemals aber die Akt.veu einer Handelsfirma, welcher der Konkurs^ außerhalb seines Heimathkautous , sei es persönlich oder per Mandat, vorgestanden habe.

Sodann trete in jenen beiden Paragraphen die Vorausseznng des Konkordates entgegen , das.. die Ablieferung der einzelnen Effekten an die Hauptmasse als eine Bevorrechtuug des heimathliehen Domizils ar.fzufassen sei. Heimathkanton und Hauptmasse sollen also ein Ueb^ gewicht bilden gegenüber den in fremden Kantonen zerstreuten Effekten, weil mit diesen leztern kein Domizil verbunden sei. Daraus folge al^er mit ^oth^endigkeit, dass ein Fall wie der vorliegende, in welchem die auswärts gelegenen Effekten .^s Falliten .nit einem zweiten Domizil desselben verbunden seien, dem Zwange des Konkordates nicht unterliege.

Dass ^iese Juterpretation allein richtig sei, ergebe sich daraus, daß wenn ^der Zusammenhang der Vorausse^uug eines einzigen (des heimathlichen) Domizils mit dex Bezeichnung der auszuliefernden Vermögensstüke als Effekten , aufgegeben werden sollte , auch diese nicht mehr passen , und so ^er ganze Zusammenhang des Konkordates aufgelöst würde ; denn es hatte ini andern Falle eines zweiten (auswärtigen)

Domizils Erwähnung geschehen , und statt ,,Effekten^ -^ .,Aktive.^

a.^sezt werden müsseu.

Damit stimme auch übereln die Verschiedenheit der Verhältnisse .m ersten und im siebenten Jahrzehnd des Jahrhunderts. Damals, zur ^eit des ^onkordatsabsehlusses , habe wohl ein Wiuterthurer Handelsmann einzelne Effekten in Basel besizeu konnen, aber die Möglichkeit, neben seinem Domizil und Geschäft in Wiuterthur gleichzeitig ein besondere^ Handelsgeschäft mit besonderem Domizil in Basel zu haben, sei ihm erst in der Rendit gewährt worden. Während nun das Konkordat das erste Verhältnis geregelt, habe es nnmoglieh das leztexe, noch unbekannte, ordnen tonnen.

Wenn Basel durch seinen Beitritt zu dem Konkordate kein Bedenken getragen, die Verpflichtung einzugehen , Effekten eines freunden

768 Kouknrsiten an die Hauptmasse nach dem Heimathsdomi^il ^abzugeben, so habe ...s damit in die viel weiter ^hende Verbind^ke.^ ...ie l^...

sammtaktip...n eiu^.s b^i ihm domizilirten Handelshauses .an eine freunde Konkursst^ auszuliefern und die Kreditoren, welche auf das Domizil und Recht in Basel vertraut habeu , einem ihne.. freunden R..cht und Verfahren zuzuweisen, noch keineswegs eingewillig... Das App^tio....^ Bericht stehe ^n.cht a.., die Ueber^eugung aus^pr^he.. , dass Basel b^.i dem Abschlusse des Konkordates diese weitgehende ^..d folgenreiche Kou^.

Cession nicht gemacht haben würde nnd dass es h.nte ge..olh^t wäre, eine derartige l^rw..^rnng des bestehenden Konkordates von .^..r Hand zu weisen , wenn sie ihm vorschlagen werden wollte. .......ab ..i w ..rde noch darauf hingewiesen, dass mit dem Entscheide des vorliegenden Re...

kurses auch noch eine andere Frage mitentschieden fein werde. Was nämlich für die Haudelsmasse des Melchior Kübler gelten sollte, .nüsse nothwendig auch für eine Handelsgesellschaft gelten , an deren ^ir.na Melchior Kübler als Assoei.^ betheiligt wäre. ^ach allgemeine^. nnd oft gese^lich sanktionirter Rechtsanscha..ung bilde eine solche Ha....^..^...s...ll schast ein von der ^..rson der Theilnehmer getrennt^, für sich best..h.m^.

des Jnstitnt, das in seiner Selbstständigkeit als moralisch. ^..rs..m b^.

zeichnet zn werden pflege.

Wenn nun Handelsfirmen der Hingabe an eine fremde Gerichtsbarkeit unterliegen, so u.üsse anch eine solche ^oei......... den Anor^.ung^. einer anss.^rkautoualen Konkursbehorde auf^ geopfert nnd neben deu Gläubigern auch der ^lssoeie in seinen Ansprüchen auf Anwendung der Rechtsnormen des Handelsdomi^ils getauscht wer..

den.

Die Beeiutrachtignug wäre uo^ fühlbarer iu fällen, wo von drei oder mehrex.m Gesellschaftern j..d...r einem andern Kanton mit ^e.

fondertene Do^ui^il angehoren würde.

Dem erwähnten Re^tsgutaehten gegenüber wurde von dem Appel..

latio..sg..ri.hte die ansieht v^rtheidigt , .da^ im schweizerischen Rechte die

Einheit und Universalität des Konkurses keineswegs anerkannt sei. Die Rothweudigkeit besonderer Konkordate beweise dieses voll^ou.meu. ..lb^.

auch die konkordlxe.nden K^utone haben st .h gehütet, den ^xundsaz der absoluten Ko.^urseinh^.it anzuerkennen. ..^s geh.^ ans der U..b..rs.hrift des Konkordates hervor , dass in Konkurssach^n die kantonale ^...l.bst..

ftäudig^it gegenüber den ^rätentionen der aus Auslieferung ander.varis liegender Vermogeusstüke dringenden Haupt^nasse mog liehst habe a^s..hüzt werben wollen. Es sei überall ^vis^n den Zeilen zu les.^n, da ss d..^....

Verfasser des Rechtsgutachtens einem entwikettexn Standpunkte hnl.^ige ; allein der Jnhalt nnd der Sinn des Konkordates gehoreu nicht diesen neuern Tendenzen an.

Das Appellationsgericht gehe gan., damit einig, dass das Bezirks..

gericht Winterthnr zur Eroff^.uug des Konkurses über den ^achlass des Melchior Kübler kompetent und nur an die Beobachtung all.^.r durch das Zürcher Gese^buch vorgeschriebenen Förmlichkeiten gebunden ^weseu

769 ^ei. Dieser .^n^. fei aber finden Entscheid der streitigen Fr.^e ohne alle Bedeutung. ^E.^ ^handle sich vielmehr um die Wirkung des K^ knrsurtheils in einem andern Danton in Rükstcht auf eine auf seinem Gebiete domizilirte Händelssixma. Ohne allen Zweifel sei dieses Urtheil innerhalb den grenzen des Kartons Zürich rechtlich verbindlich. .^..lei^es gelte auch von de..^ .^.^....tritte . der Verlassensehast durch die minderjahrigen Binder und ^ durch ..dte Wittwe des Melchior Küblex , auf welchem die Ko..kur^eroffnuug beruhe. Allein es werde geleugnet, dass jenes Urtheil in einem andern Danton ex^uirbar sei mit Bezug auf d..s ..^ermoge.. einer Handelsgesellschaft , für welche fich der Jnhabex durch die Wahl eines Domizils einem andern Recht und einem andern Gerichtsstand^ aus.^rüklieh unterzogen habe. hierüber entscheide n..cht mehr die Gesezgebu..^ des Kantons Zürich , sondern der Staatsvertrag , dem .Zürich und Basel bei^etreten seien , und dieser finde n..ch den obigen Erörterungen aus ^die selbstständige Firma. in Basel ke^.ne Anwendung.

Hieraus f^lge, dass die Firma Melchior Kübler in Basel, nachdem sie faktisch von Niemanden vertreten sei und insolvent dastehe, den bezüglichen Basischen gesezen unterworfen sei , wornach sowohl ^ie Form des einzuleitenden Versahrens als die materiellen ^rundsaze über Zulassung und Rangordnung der ^laubiger ganz so sich richten müssen, wie wenn es sich um irgend eine andere in Basel domizilirte ^ixu.a handeln würde.

dieses Verhaltniss werde namentlich wichtig gegenüber den natürlichen Erben des Verstorbenen; denn für diese werde die ^rage s.ch daxbieten, ob sie mit ihren etwaigen Forderungen bei Verkeilung ei.^.er Handels-^onkursmasse zuzulassen seien , soseru es sich herausstelle, dass in ihrem ^am.^n eine langer.. Fortführung des .^eschästes no.^ nach d...m Tode des ersten Jnhabers stattgesunden habe. ^ass nach züxchexischer ...lusfassung neben .^er Theiluahme an dem Konkurse anch noch ei..e personlich.^ Hastbar^uachung der entsagenden Erben wegen Einmischung in die Erbschaft und pro herede pestio zulässig sei , bleibe für Ba^el unerheblich , weil es nur über ^ie feiner Gerichtsbarkeit unterworfene H....ndel.^fixm..-Mass... ^.. v.rfügen und nur seine Grundsaze dabei zur Anwendung zu bringen habe. Jedenfalls aber liege nicht eine Fra.^e des interkantonalen
Erbrechts vor, wie das vorliegende Rechtsgutacht^n annehme. ^ie Konkursfrage werde nicht zu einer erbrechtlicheu Frage, weuu schon der Kouknrs in ^.olge der repud.^.o her.^ditat^ über d.^n insolventen ^achlass .^ines Verstorbenen znr Erosfnnng komme.

Schliesslich scheinen dem Appellationsgerichte die Uebelftände. welel.e für .^ie Gläubiger daraus erwachsen , dass mehrfache Konkursgerichte thatig werden konnen, geringer, als diejenigen wären, wenn das Einheitsprinzip Anwendung fände. .Bei einer Prüfung der praktischen Ein^elnheiten erscheine lezteres geradezu unaussührbar.

770 7. Nachträglich machte die ^erichtsschr^b...^ Basel u....erm^. A^....

1866 noch eine besondere Eingabe ..n den .Bundesrath. wori.. si.^ ...^ von ihr beobachtete Versahen rechtfertigte und ihren Standpunkt u....

folgenden Sazen darlegte: Es lie^e ausse.r Zweifel , d^.. ^enw..rt^ vor dem Bunde.^.........^ eine Einheit der Erbsmasse ni.ht bestehe. .^em . hievon abweichenden Konkordate von 1822 sei Basel nicht beigetreten. Es komme dal^ für jeden Theil der .^üb loschen Verl.assenschast die (^..se^ebun^ d^ jenigen Kantons zur Anwendung , auf dessen Reblet sich jener .^l^ll.

befinde.

Run g..be das Basler Gesez vom 7. ..^ember 1852 den .^........ltoren einer dort eröffneten Erbsmasse, deren Erben abwärts woh...^ das Recht der S e p a r a t i o n , d. h. sie konnen v^rlan^en, dass d^ .^ Basel liegenden Aktiven zu ihren ^unst..n li^uidirt werden , wod...^ ste der Gefahr überhoben seien, sich sür ihre Befriedigung an fremde Erben oder auswärtige Behorden wenden ^ z u müssen. ^^se^ .^^.^t sei auch im Falle .^übler von mehreren Kreditoren für sieh an^eru^e^ worden.

^war habe das Bezirksgericht Wlnterthur vier ^..onat... nach de^ Tode des Erblassers angezeigt , dass in ^olge der Ausschlagung vo^ Seite der Erben ^er ^on^nrs über den ^übler'schen Rachlass erosfn.^t sei, und habe dann gestü^t a^f das Konkordat von 1^^l0 auch die ....

Basel liegende ^achlassmasse zur .Konkursmasse reklan.irt. Allein dies..^ Konkordat komme hier nicht zur Anwendung. dasselbe spreche von einem Falliten und von einer ^ a l l i m e n t s m a s s e. Hier a.^..^ handle es sieh um zwei .^chlassmass.^n, welche als solche v^r^o.

nate lang unabhängig von einander bestanden und man.he Ve^nd..^.

rungen erlitten haben. Wenn nun über eine derselben ^r ^onkur.^.

erofsnet werde, so könne diess keinen Einfiuss üben auf die andere Exl.^ masse und deren Behandlung. Es sei ein volliger Jrrthun., eine in ^olge Erbver^iehtes aus ^en. ^onkurswege li^uidirte Raehlassmasse nnt^ den Begriff e.ner ^alliu..entsmasse zu zieheu. ^ureh den Verzieht ^ Erbeu werde eine solche Masse h^rreulos und der Staat habe .^ie ..^flicht., solche zn li^uidiren, wobei konse.^uentermassen ein allfälliger Uebers^hn^ dem Staate Anfalle.

^e ^übler'scheu Erben haben ^loss aus die in Winterthur lie..

gende Masse verachtet, ni.ht aber aus ^ie Basler Masse. Es konn^
auch nieht angeno^.men werden , dass der Verzieht aus jene Masse au.^ deu Verzicht aus diese zur ^olge habe^. denn in Basel konne nur inner^ halb von zwei Monaten nach dem ^Todessalle unter ....^.ladun^ d^ Kreditoren der Verficht erklärt werden, was hier nicht gesch..h..u sei.

Es fällt in Betracht: 1) Jm vorliegenden ^.al.le sind zwei grundsäzlich wichtige ^rag.......

.^n entscheiden , betretend die Rechtsstellung einer Firma in ^onku^

^7..

und Erbsach^n , im^.Falte die Firma und deren Juhaber auf verseht denen Kantonsgebiet.^. domizilirt sind.

2) Was zuerst die aus den Konkurs bezügliche ^rage betrifft, so stellt sich dieselbe in allgemeiner Fassung dahin : ob neben dem Konkurse am Wohnorte des Gemeinschuldners noch die Eröffnung eines Sepa^at^ konkurses am Size der jenem Aufhörenden. aber in einem andern Kanton

domizilirten Firma zul.^ss.g, somit im Spezialfalle, ob Basel-Stadt zu

Eröffnung eines solchen Separatkonkurses über die Firma Melchior Kübler iu Basel berechtigt sei.

3) Diese Frage muss zu Gunsten der Basischen Staatshoheit bejaht werden. ^ie in Basel eröffnete ^irma war äußerlich ein selbst-

ständiges Geschäft mit selbftstäudigem ^..omizil und selbftstäudiger ..l..^

miuiftration, besehet und regiert durch die Gese^gebuug Basels. ..^ie Kreditoren der Firma haben mit dieser koutrahirt und ^ar uu.^er der Vorausse^uug des Schuzes der Baslerschen Gesezgebuua^ sie siud somit auch berechtigt, sieh für ihre Befriedigung au die Firma zu halteu ...ud es ist durchaus unzulässig , sie behufs derselben an eine andere Berson zu weisen, mit der sie in gar keinem Verkehr standen, und einer auswärtigeu Gesetzgebung zu unterweisen , die möglicherweise für die

Gläubiger der Firma viel ungüustiger ist.

4) ^wekmässigkeitsrüksicht..u kouueu ein anderes V.^rfahr^n nicht

rechtfertigen, wenn sie auch uoeh vorhanden wären, was^ aber^ nicht einmal der ^all ist , da vielmehr ein Zusammenwerft des Konkurses der Firma mit dem persönlich^ Konkurse ihres ^utheilhabers bei ^ersehiedener Gesezgebung die grösste Konsusion eräugen müsste.

5) .Desgleichen kann. aus dem Gruudsaze der Einheit uud Uui^.^r-

salität des Konkurses das Gegeutheil uicht gefolgert werdeu, weil dieser Gruudsa^ , abgesehen davou , dass er von den Buudesbehörden keineswegs absolut anerkannt, sondern z. B. in Sachen Maes und ..^rächter ^Buudesblatt 1857, Band l, Seite 21^ - und erst kürzlieh wieder in Sachen ^hameein und fontaine gegenüber der französischen Re^ierung, nur als beschränkt ^nlässig erklärt worden ist, auf den vorliegenden Fall gerade so wenig .Bezug hat, als die angerufenen Konkordate.

6) Es u.uss ..ämlich wohl unterschieden werden zwisehen der Firma, die nach ^uss..u hin als eiue selbstständige Persönlichkeit erscheint ...nd als solche anch behandelt werden muß , und ihrem iuueru Verhälluiss zu den Autheilh..bern des Geschäftes. Bestünde die Firma aus u^.ehreren Autheilhaberu , so wäre diess Jedermann einleuchtend, und es würde , wenn diese mehreren Autheilhaber verschiedeneu Kautonen angehorten ,. wohl Niemand daran denken , den Konkurs der Firma mit jeuen mehrfachen Konkursen ihrer Autheilhaber vermischen zu wollen.

772

Der zufällige Umstand , dass Kübler alleini^r Jnhaber des G..^ Sobald man aber jene Unterscheidung trifft, so gestaltet .sich das Rechtsverhältniss in allen ^chastes war , kann am Grnndsaze nichts ändern.

derartigen Fällen sehr einfach. Der Antheil eines Ko..knrsiteu an einer .ansser dem Kanton liegender. Firma fällt als personliches .guthaben in dessen Konkurs, die Trosse des diesfälligen Guthabens aber wird festgestellt im Separatkou^urse .^er Firma. Ergibt stch dabei ein Aktivum, ^o wird es unter die gläubiger des erstern Konkurses verteilt. ergibt sich ein ^assivum, so mogen die nicht befriedigten ^länb^er des SeparatKonkurses ihre Befriedigung weiter in ersterm Konkurse suchen.

7) Was die zweite, erbrechtliche, ^rag.. anbelangt, ob die Kübler'sche ^rbsverlass^nschaft, so weit sie in Basel liegt, von der Basl.erschen Staatshoheit regiert werde , so kann an.l.. für deren Entscheidung das ^ngernse..e Briu^ip der Einheit der Erbschaft au sich nicht maßgebend ^ein, da im schweizerischen Buudesrechte diese Einheit uich.. ohne wei^ ters anerkannt ist. dagegen fallen hier zwei andere Fragen in Betracht: .^, Für's Erst^. nanilich fragt esstch, ob nicht die .^..stimmungen .^es Konkordates über Teftirun^sfähigkeit nn^ Erbrechtsverhältnisse vom 15. Jnii 1^^2 g.^genüb.^r Basel zur Anwendung kommen^ ...^ies... Frage u.nss b.jaht werden , da bei Abschlnss jenes Konkor^ dates von Basel erklärt wurde , dass es in Ansehung der Erbschaften ...h m..e...tato unbedingt die geseze und den Richter der Heimath anerkenne. welche Erklärung die Wirkung hatte, dass seither alle Konkordatsständ... B^s.^l ge^nüber den nä^.lichen Grundsaz zur Anwendung ^^.bracht hab.^n. ^a i^u vo...lieg...ndeu ^alle nun eiue Erbsehast ^..b iutestato in Frag... liegt. so .^t das ^esez des Heiu.athkautons des Erblassers , das he.sst das ^üreh..risch.. ..^ ..s^ un.^ der zürcherische dichter.

maßgebend.

9) E.... fragt sich aber selbst für den Fall, als man durch obige Erklärung Basel nicht für verpflichtet erach^n wollte, sür^s ^weite, ob der Erblasser Kübler als in Basel niedergelassen gewesen bezeichnet werden dürfe.

10) Diese ^rage mnss verneint werden. Allerdings war die ^irma ^übler unzweifelhaft in Basel domizilirt und es hatte deren Jnhaber

K^übler daselbst ebenfalls ein auf die Verhältnisse der Firma beschränktes .Handel... -Domizil. Allein die Firma Kübler darf mit der Verson des

^elehior Kübler aus schou oben bezeichneten Gründen nicht i^entifi^irt werden , ansonst auch eiu Separatkonkurs über die Firma unzn^ssig wäre. Die ^ir^na Kübler ist nicht gestorben , sondern besteht am ^heutigen ^age uo.h . es kann daher auch keine Erbsehast über sie er^ öffnet werben. Gestorben i^t nnr die Verson des Melchior Kübler und

^

773 zwar in s...n^m ordentliche. ..Domizil zu Winterthnr. Diese Be^.son stand ab...r. da sie ^ nie iu Basel wohn.^, bezüglich ihrer Beerbung nicht unter basler's^... ^es.^bung.. ^ 11) Auch ..^ses B^ltn^ stellt sich mit völliger Klarheit dar, sobald man annimmt., es seien statt des einen mehrere Autheilh^ber an der Firma gewesen, was rechtlich gau^ auf gleicher .Linie steht. Jn diesem Falle hatte wohl .Niemand daran gedacht, in Basel eine Erb^ schast zu eröffnen bei dem Tod.. eines ausse.... den. Danton wohnhaften Antheithabers ; sondern es wäre wiederum gauz einfach so versahreu worden, dass der Antheil des Betreffende.. an der Firma in Basel als ein Aktivum in ^er iu seiner Heimath eröffneten Erbschaft erschienen wäre, welches das Schmal der gesammteu Erbschaft geheilt hatte.

12) ^....l.. dem gesagten kann von Eröffnung einer Separat .rbschaft i.. Bafel nicht die Rede sei.. , sondern es erscheint der Anteil des verstorbene.. Kübler an der Firma in Basel als einsacher ..^ermögeustitel eines unter zür..h..riseher ..^esezgebun^ verstorbenen Erblassers und es bedarf keines besondern Erbvexzichte^ auf dieses in Basel liegende Vermogensstük. dagegen steht es den Kreditoren der baslexschen Firma durchaus srei, eutweder den Erbverzicht selbst por den zürcherisehen Berichten anzufechten , oder durch das Mittet einer persönlichen Klage die ^rasumtivexben für allen Schaden zu belangen, welcher durch deren Einmischung in das Gesehäst oder deren ^äumniss entstanden sein

sollte.

13,. Wirft man schliesslich noch einen Blil. auf das Gesammtresultat der gesonderten Prüfung der zwei bezeichneten staatsrechtlichen Fxa^^n, so ersieht man , da^ die ^irma in ihren Beziehungen zu dritten ..ls felbststandig... B^rsouliehkeit aufgefasst, dass ihr aber iu den Beziehungen zu ihrem Jnha^ex , ans welchem sie gebildet wird , eine solche Selbstftandigeeit nicht zuerkannt wurde, --- ein Resultat, das dem Charakter der theitw^isen Unabhängigkeit und theilweisen Abhängigkeit dieser kü^.st-

liehen Bildung ans's Treuest^ entspricht und dadurch das in der ges^n^ derteu Untersuchung gewonnene Urtheil zu bekräftigen geeignet ist;

b e schl o s s e u : 1. Es sei der Rekurs insoweit als begründet erklärt , als ^ie Eröffnung einer Separat .. .^rbsch..ft in Basel als unzulässig erscheint,

und es seien demnach die Behörden des Kantons ^ürich berechtigt, über

die Gültig^it des von den .^übler^sehen Erben ausgesprochenen Erbverziehtes bezüglich der gesammten Erbsn.asse zu urtheilen ; dagegen die Behorden von Basel^Stadt berechtigt, über die ^irma Melchior Küb^er in Basel einen Separat-Konrurs einzuleiten.

774 2. Sei dieser Beschluss den ^Regierungen der Kantone ^.....ch und Basel-Stadt für sich und zuhanden der Betheiligten unter Rü^endun^

der .pikten mitzutheilen.

Also beschlossen in Bern, den 25. Aprii 1866.

.....m ^amen ^ s^m.^.^is.^n .^tn.^.^e.....

Der Bundespräsident: ,^. M.

Knusel.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : ^ie^

^.

.^e^rs ^en ^rftehel^eIt ^u^esra.^e^l^ au ^ie ...^.^s.^ersgmmlu^.

1) Hr. Brokurator Bh. Z i e g l e r , namens Frau Elisab. Kübler geb. .^roll und Hrn. Johs. Troll, in Wiuterthur, Schwiegervater des verstorbenen Hrn. Melchior Kubler, rekurrirt u.it Einlage ..l. d. Winterthux, 22. Juni 1866, gegen obigen Bundesrathsl^sehluss au die Buu^ desversammlung und stellt folgende Begehren :

l. H a n p t a n tra g.

1) Es sei der von der h. Regierung des Kantons Zürich au den

h. Bundesrath ergriffene Rekurs gegen den Entscheid des Tit. Appella.^ tionsgerichts Basel-^l.adt vom 14. Dezember 1865 ..^s unbegründet ab^ gewiesen.

2) Werden .^ie von den Tit. Geriehtsbehorden des Kantons Basel^

Stadt ergriffenen Massregeln hinsichtlieh der in Basel liegeuden Ver^

lassensehast des verstorbenen Melchior Kübler als in der Kompetenz der Basler Gerichtsbehorden begründet erklärt und demgemäß ein weiteres Vorgehen in der bezeichneten Riehtuug gesehü^t.

ll.

E v e u t u e l l. e r ^l u t r a g.

Jn erster L i n i e . Es mochten die Basler Gerichte als berechtigt erklärt werden , üb..r den dort gelegenen Rachlass ^.s verstorbenen M.

Kübler, Kansmaun von Winterthur , domizilirt gewesen in Basel, ohne Erwähnung der ^irn.a, Separatkonknrs zu erossnen.

^

775 Ju z w e i t e r Linie: Es möchte das Begehren der ^ürcher .)..egierun^. auf einheitliche Behandlung des Konkursverfahrens und Zuständigst der zürcherischen Gerichte gehend , schlechthin gutgeh^ssen werden.

2) Hr. Broknrator J.. Hausex, namens der Geschwister Melchior

Adolf, Kaspar Robert und Barbara Elisabeth.. Kübl..r, stellt mit Rekurs d. d. Winterthur,.23.Juui 1866, das Vetitum:

Es sei das in Basel befindliche bewegliche Vermogen des verftor^ benen Mathias Melchior Kübler in die Masse des über den Kübler's.hen .Nachlaß in Winterthnr. eröffneten Konkurses abzuliefern.

3) Schreiben der Regierung von^ürich, vom 12. Juli 1866.

dieselbe halt au der Auffassung fest, wie sie in ihrem Schreiben vom 25.

Januar. 1866 entwikelt wurde, und pflichtet der Ansicht des Reknrrenten (Brokure.tor Regler) bei, dass, wo eine Handelsgesellschaft nicht besteht, eine Unterscheidung zwischen Gläubigern der Firma und den übrigen Gläubigern des Gemeinschuldners unstatthaft sei , und dass jedenfalls nur von. Kon.^ursgerichte nach dem Rechte, welches es anzuwenden hat, zu beurtheilen wäre, ob eine solche Unterscheidung zulässig sei.

4) Vernehmlassnng des Appellationsgerichts von Basel-Stadt vom

12. Juli 1866 (einbegleitet von der dortigen Regierung unterm 14.

gl. Mts.). Autrag: Es moge bei dem Entscheid des Bundesrathes vom 23. April abhin hinsichtlich der koukursr^chtlieheu Frage sein Bewenden haben.

5) Veruehmlafsuug der ,,Gerichtsämter der Stadt Basel^ vom 18.

Juli 1866, mit Antrag: Es seien die Basler Behorden befugt, mit dem in Basel liegenden . Vermögen des Melchior Kubler . Troll einzig nach Massgabe der Baslex Geseze zu verfahren.

6) S.hreibeu des Bundesrathes a.. die Bundesversammlung vom 18. Juli 1866. Uebermittelt die Akten ohne Beifügung weiterer Bemerkung^n.

7) .^ie eidgenossisehen Räl.he beschließen am 20. Juli, diesen Re^ kurs in der Julisession nicht mehr zu behandeln.

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I. Bundesrathsbeschluß in Sachen der Regierung von Zürich gegen die Gerichte des Kantons Basel-Stadt, betreffend Gerichtsstand in Konkurs- und Erbschaftsachen (Fall Kübler). (Vom 25. April 1866.)

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1866

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29.09.1866

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763-775

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