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Schweizerisches Bundesblatt.

XVIII. Jahrgang. .l.

Nr. 11.

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17. Marz 1866.

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ständeräthlichen Kommission über das Ergebniß der Bollsabstimmung betreffend die Bundesrevision.

(Vom 20. Februar 1866.)

Ti t. l Ans den Wunsch des verehrlichen Präsidiums, dass der .Beschlussesentwurf des Bundesrathes *) betreffend die Revision der Bnndesversassung , bereits heute behandelt werden mochte , ist die Kommission gestern Abends zusammengetreten. Sie konnte sich nicht veranlaßt finden, das vorliegende weitschichtige Aktenmaterial nochmals einlässlich zu durchgehen, um die.

arithmetische Richtigkeit der vom Bundesrathe zusammengestellten Tabelle über das Ergebniss der Volksabstimmung zu konstatiren. Diese zeitraubende Arbeit vor..uneh.nen , erschien der Kommission um so unnothiger, als die sämmtlichen von den Kantonsregierungen eingesandten Abstimmnngstabellen durch das eidg. statistische Bureau genau geprüft nnd verifizirt worden sind. Dagegen hat die Kommission nieht unterlassen, von der Art und Weise , wie die Standesvoten der einzelnen Kantone dem Bundesrathe abgegeben worden sind, sorgsältige Einsieht zn nehmen, und hierauf gestuft, giebt sie sieh nunmehr die Ehre, Jhnen einstimmig die Annahme des Beschlussesentwurfes mit einer unwesentlichen Modifikation zu beantragen.

Durch das Bundesgesetz vom 19. November v. J. ist bekanntlich festgestellt worden , dass die Abänderungen , beziehungsweise Ergänzungen

*) Siehe Bundesblatt von 1866, Bd. I, S. 117 -127.

Bundesblatt. Jahrg. XVIII. Bd.I.

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2^.6 der Bundesverfassung, welche die Bundesversammlung beschlossen hatte, in neun getrennten Abstimmungen dem Volke und den .Kantonen zur Annahme oder Verwersung sollten vorgelegt werden. Das Versahren bei der Abstimmung des Schweizervolkes wurde durch das Gesez geregelt und der Bundesrath hat dieselbe, kraft der ihm hiesür ertheilten .^ollma^hl , auf

den l 4. Januar 1866 angeordnet. Die eidgenössische Volksabstimmung ging überall in bester Ordnung vor sieh, und es betheiligten sieh au ihr mel,.r

als 300,000 schweizerische Aktivbürger.

Das Gesammtergebniss besteht

darin, dass von den nenn Revisionspnnkten s i e b e n verworfen und bloss z w e i a n g e n o m m e n worden sind, nämlich der e r s t e , betretend Mass und Gewicht, mit der geringen Mehrheit von 159,202 gegen 156,396 .klimmen, und der z w e i t e , betreffend Gleichstellung der Schweizer nnd Maturalisirten in Bezug ans Niederlassung , Gesetzgebung und gerichtliches Ver-

fahren, m.t der ansehnlichern Mehrheit von 170,032 gegen 149,40l Stimmen. Es kann natürlich nicht Ausgabe dieses Berichtes sein , den

verschiedenartigen Ursachen nachzuspüren, welche in ihrem Znsammenwirken das Ergebniss der Abstimmung herbeigeführt haben . wir haben nur Alt zu nehmen von dem ausgesprochenen Volkswillen , wie er in lehrreichen und inhaltsschweren Zahlenreihen uns vorliegt.

Was sodann die Abstimmung der Kantone betrifft, so hat bekannt^ lich das Bundesgesez vom 19. Rovember 1865 es den Kantonen freigestellt, entweder ihr Standesvotum durch ihre verfassnngsmässig.m Organe abzu-

geben, oder das Ergebniss der eidg. Volksabstimmung im Kauton an^.h als

Standesvotum gelteu zu lassen. Die meisten Kautone haben sich in lel^term Sinne entschieden, wobei wir bemerken, dass die^ daherigen Beschlüsse allenthalben von den Grossen Rathen (beziehungsweise. in Glarus vom dreifachen Laudrathe) gesasst worden sind ; mit Ausnahme von Granbünden, wo die Standeskommission sich dafür kompetent erachtete. J.. dem Berichte des Bundesrathes ist jedoch ein Jrrthnm zu berichtigen, der sich iu Bezug aus .^..bwalden eingeschlichen hat. dieser Kanton hat nämlich nicht einsach das Ergebniss der eidg. Abstimmung im Kantou als Standespotum anerkannt, sondern er hat gleich den Kantonen Lnzeru, Basels t ad t und S e h a f s h a u s e n , für die Abgabe dieses Votums eine besondere Volksabstimmung angeordnet , bei weleher nur ^ die nach der kantonalen Verfassung stimmbereehtigteu Schweizerbürger sich beteiligen dursten. Jn materieller Beziehung ändert diess nichts an dem Staudesvotum von ^bwalden ; namentlich ist der zweite .Revifionspunkt anch in der kantonalen Abstimmung mit 760 gegen 680 Kimmen angenommen worden. Reben den schon genannten Kautonen, welche eine besondere kantonale ^olks.^ abstimmnug anordneten , haben uoeh folgende ii,r Standesvotum dur.h versassm.gsmässige Gewalten abgegeben: Uri und R i d w a l d e n durch die Landgemeinde , Freiburg und H e s s i n durch den Grossen Rath.

Aus den. Berichte des Bundesrathes vernehmen wir nun zwar, dass die Schlussnahme des Grossen Rathes von ^reiburg, durch welche derselbe

287 die Besngniss, das Standesvotum abzugeben, für sieh in Anspruch nahm, von einigen dortigen Bürgern als verfassungswidrig angesochten worden ist ; allein da der Bundesrath diesen Rekurs als unbegründet abgewiesen hat und hierauf die Rel^rrenten den ihnen zustehenden Weiterzug an die Bundesversammlung nicht ergrissen, sondern den bundesräthlichen Beschluss anerkannt haben, eine Beschwerde gegen den Grossen Rath von Freibnrg somit dermalen nicht vorliegt, so konne.. wir uns nicht veranlasst finden, von Amts wegen die Verfassungsmässigkeit jenes Dekretes zu untersuchen.

Die gese^ebende Behorde eines souveränen Standes hat immer .v.migstens die ^räsumtion snr sieh. dass sie die .^antonsverfassnng richtig au.^ gelegt und angewandt habe, wollte man diese Bräsumtiou nicht gelten lassen , so müssten wir im vorliegenden Falle ni.ht bloss bei Freibnrg , sondern auch bei allen andern Kantonen näher untersuchen ,. ob die Vorsehristen ihrer Verfassungen genau eingehalten worden seien. Bei den Kantonen, welche das Ergebuiss der eidg. Volksabstimmung aueh als ..^tandesvotum gelten liessen , müsste man nachsehen , ob es wirklich die hiesür kompetente Behorde gewesen sei, welche diesen Beschlnss gefasst hat:.

bei den andern Kantonen, welche ein besonderes ^.ta^esvotnm abgegeben haben , müsste man ebenfalls die einschlägigen Versassungsbestimmungen nachschlagen und sodann prüfen, ob dieselben ihre ri.htige Vollziehnug gefunden haben.

Ein so weitläufiges Verfahren einzuschlagen , kann sieh die Kommission um so weniger bewogen finden, als die besonders abgegebenen

^ta...desvoten in der Regel mit den Ergebnissen der eidg. Abstimmung

in dem betreffenden Kantonsgebiete übereinstimmen ; die wenigen Aus..

nahmsfäl^, wo diese llebereiustimmung nicht bestellt, kommen darum nicht in Betracht, weil die betreffende^ Revisionspunkte jedenfalls als^verworfen zu betrachten sind. Die einige Frag^ von n.aterieller Bedeutung ist die, ob der zweite Revifionspunkt von den hohen Ständen ^reiburg und Hessin angenommen worden sei, und in dieser Hinsi.ht ist es ganz gleich.^

gültig , ob man die Beschlüsse der Grossen Räthe oder die Volk.^abftim-

mungen als massgebend betrachtet. Denn diese lel^ter^. weisen in den betreffenden Kantonen ebenfalls bedeutende Mehrheiten zu Gunsten jenes Revisionsantrag^s aus: in ^reiburg von 8664 gegen 65.)2 Stimmen, in Hessin aber von 6595 gegen 1209 Votanten.

Wir nehmen somit wie der Bundesrath an , dass säm.utliche Kantone i^re ^taudesvoteu in einer den Bestimmungen des Bm.desgese^es vom 1.). Rovember entsprechenden Weise abgegeben haben. Von diesem Standpunkte ausgehend, gelangen wir zu dem Resultate, dass von den beiden Revisionspuutten , welche ^ie Mehrheit des ^ehweizervolkes angeuommen hat, der e r s t e , betreffen^ Mass und Gewicht, nur von 9.^ Ständen genehmigt, souut in der Kantonsabstimmung iu Minderheit geblieben, dagegen der z w e i t e , welcher mehrere Abänderungen am Eingange

und ^iff^ 1 des.^Art. 41 souue im Artikel 48 der Bundesverfassung eut-

2^ hält, von einer Mehrheit von 12^ Ständen ebenfalls a n g e n o m m e n worden ist. Diese Mehrheit besteht aus den Kantonen Zürich, Unterw a l d e n ob dem Wald, Glarns, Freiburg, Solothurn, Basel (Stadt und Landschaft,., S e h a s f h a n s e n , A a r g a u , Thurgau, Tessin, W a a d t , Reuenburg und Genf.

Gestüt ans das so festgestellte Ergebniss der beiden durch Art. 114 der Bundesverfassung verlangten Abstimmungen über die Revisionsvors.hläge der Bundesversammlung, nehmen wir keinen Anstand, dem Jhnen gedruckt vorliegenden Beschlussesentwurse des Bundesrathes seinem ganzen Jnhalte nach beizustimmen.

Rur bei Art. 3 desselben mochten wir Jhnen eine kleine Aenderun^ vorschlagen , die sieh mehr ans die Redaktion als aus die Sache begeht.

Es heisst hier nämlich, der Bundesrath werde beauftragt, ,,für eine entsprechende Fassung der Art. 41 und 48 der gegenwärtigen Bundesverfassung zu sorgen.^, während die neue Fassung dieser Artikel in Art. 1 des Dekretes ja schon gegeben ist. Da der Art. 3, wie er vom Bundesrathe vorgeschlagen wird, leicht zu Missverständnissen sühren konnte, beantragen wir ^) , den Raehsa^ desselben zn streichen und einfach zu sagen : ..Derselbe wird dem Bundesrathe zur Vollziehung zugestellt.^ Sollte dem Bundesrathe bei seiner etwas unklaren Redaktion des Art. 3 die Absicht vorgeschwebt haben , eine neue Ausgabe der Bundesversassung zu veranstalten, welcher die beiden Art. 41 und 48 in ihrer nnnmehrigen veränderten Gestalt einzuverleiben wären, so konnten wir diese Absicht nur billigen, finden es jedoch nieht nothig, über eine derartige reine Vollziehungsmassregel in unserm Bnndesbeschlusse selbst etwas zu sagen.

Mit vollkommenster Hochachtung l B e r n , den 20. Februar 1866.

Ramens der .kommission, Der Berichterstatter :

I^r. .^. .^ ^lttmer.

^) Obiger .^ommlsstonsantrag wurde am 21. ^ebruar ..^m Ständerath an^ genommen. Der Nationalrath stlmmte bel am 22. gl. ^s.

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Bericht der ständeräthlichen Kommission über das Ergebniß der Volksabstimmung betreffend die Bundesrevision. (Vom 20. Februar 1866.)

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