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Bericht der

nationalräthlichen Kommission ,. betreffend die Stellung der Eidgenossenschaft bei gegenwärtiger Weltlage.

(Vom 14. Juli 1866.)

Tit. l Die kommission, welche Sie niedergesetzt haben, um den mit Botscha.st vom 4. Juli 1866 ^) eingeleiteten bundesräthlichen Entwurf eines Bundesbeschlusses, betreffend die Stellung der Eidgenossenschast bei der

gegenwärtigen europäischen Weltlage, vorzubegutaehten , gibt sich hiemit

die Ehre, Jhnen ihre Anträge vorzulegen kurzen Bemerkungen zu begleiten.

und dieselben mit

einigen

Der Bundesrath verlangt in dem von ihm vorgelegten BeschlussesEntwurfe zunächst eine Billigung seiner bisherigen Haltung und sodann gewisse Vollmachten für die Zukunft : es wird also angemessen sein, diese beiden verschiedenen Seiten der Angelegenheit getrennt, eine nach der andern, zu behandeln.

Was zunächst die Vergangenheit anbelangt, so hält Jhre Eommission dasür, dass dem h. Bundesrathe die Haltung, welche er gegenüber dem drohenden und später wirklieh erfolgten Ausbruch des Kriegs zwischen mehreren Staaten einzunehmen hatte , durch die europäischen Verträge sowohl, als durch die eigensten Jnteressen der Schweig und eine lange Ueberlieferung unzweideutig vorgezeichnet war.

Es konnte danach nicht

^) Bundesblatt 1866,, Bd. II, S. 22.....

406 zweifelhaft sein, dass die Schweiz auch bei dem gegenwärtigen Kriege sich jeder direkten Betheiligung enthalten und sich daraus beschränken solle , die Neutralität , welche ihr vertragsmässig zugesichert ist, gegen Jedermann ausrechtzuhalten , nud jeden Versuch , dieselbe anzutasten, komme er woher er wolle, mit Aufbietung aller Kräfte zurückzuweisen.

Jn der That hat denn auch der Bundesrath keinen Augenblick ge^ogert, seine Massuahmen im Sinne dieser Neutralitätspolitik zu ergreisen.

Wenn er es dabei unterließ eine formliche Reutralitäts-Erkiäruug, gleich.^ wie im Jahre 185.), an alle Garanten der Wiener-Verträge, sowie au die andern benachbarten Staaten zu erlassen, so wurde hingegen die .Linie, welche die Schweiz einzuhalten gedenke, in unzweideutiger Weise bezeichnet durch die Ausstellung einer allgemeinen Verordnung , welche der Bundesrath am 16. Juni ^) erliess und welche füglich als eine Proklamation der Neutralität angesehen werden konnte.

Ob die diplomatischen Sehritte, welche einzelnen , bei dem bevorstehenden Kriege direet oder indirekt beteiligten Mächten gegenüber in gleicher Absicht gethan wurden , den Vorzug verdienen vor der ,,Rotifi.cation^, wie sie im Jahr 1859 als allgemeine Massregel ^ gegenüber den Vertragsmächten und Rachbarstaaten beliebt worden , darüber enthalten wir uns einer Meinnngsäussernng, zumal es sich um eine blosse Formsra^e handelt, der wir eine sehr grosse Bedeutung uicht zuerkennen.

...^as Wichtigste bleibt, dass die Eidgenossenschaft entschlossen ist, die

Neutralität aufrechtznhalten, und dass sie die erforderlichen Massregelu nicht versäumt, welche geeignet sind, sie zu nachdrücklicher Durchführung dieses Entschlusses in Stand zu fe^en.

Ju dieser Richtung verdient, nach dem Urtheile Jhrer kommission, die vom Bundesrathe eingenommene Haltung die volle Anerkennung der Ration. ^hue Geränsck.. und ohne nnnoth.ge Ostentation, aber mit vieler Thätigkeit und Umsicht wnrde daran gearbeitet, uusere uationale Wehrkraft zur Verwendung im gegebeneu Augenblicke vollständig bereit zu macheu. Eine sorgfältige Vrüsnng zeigt allerdings, dass troi^ den vielsaehen Verbesserungen, die unsere militärischen Einrichtungen in den legten zwei Jahrzehnden ersahren haben , gleichwohl hie und da noch .Lücken -- im personellen wie im Materiellen --- sich vorfinden, welehe im ^alle einer nothwendig werdenden grossen Kraftanstrengnng sich in empfindlicher Weise geltend machen würden. Wir halten es nicht für angemessen, hierüber uns in Einzelheiten einzulassen , wir beschränken uns darauf, unsere Befriedigung darüber aus^usprechen, dass die Mili-

tärverwaltung das ernste Bestreben bethätigte, alle diessälligen Mängel rücksichtslos aufzudecken . dass fie fich zu diesem ^ehuse des Veiraths ^ unserer erfahrensten Militärs bediente, uud dass sie seither mit anerkenneuswerther Thätigkeit daran gearbeitet hat, theils von sich aus, theils

.^) ..^.....desblatl. 18l^l.., Bd. II, S. .224..

407 durch Ansporung der kantonalen Behörden , die Ausfüllung dex vorhandenen Lücken zu veranlassen.

^ie Ex^trakredite , welche der Bundesrath dem Militärdepartement zu diesen. Behufe bewilligte, belaufen steh aus die massige Summe von Fr. 123,60.), und eine Speeisieation dieser Gesammtsumme, welche bei den Aeten liegt, hat uns die Ueber^euguug beigebracht, dass durchaus nur das Unvermeidliche in dieser Richtung gethan worden ist.

Als ein beklageuswerther Umstand muss es betrachtet werden, dass die gegenwartige Krisis uns mitten in dem ..^eschäste der Umwandlung u n s e r e r W a f f e n überrascht. Jst zwar die leichte Feldartillerie bereits vollständig nach dem neuen System der gezogenen Vierpsünder eingerichtet, so ist dagegen die schwere Feld- und die Bositions-Artillerie noch im alten Zustande und es soll erst in diesen ^Tagen der Bundesbeschl.uss erlassen werden, welcher auch mit Bezng ans diese wichtigen Bestandtheile unserer Wehrkraft die , den Fortschritten der Technik entsprechenden Verbefseruugeu aubahnen wird. Roch bedenklicher gestaltet stch das Verhältniss in Betreff der Handseuerwafseu : von den. gezogenen Jnfanteriegewehr nach neuester Ordonuauz sind zur Stunde noch keine 20,000 Stück abgeliefert und es würden demnach unsere Truppen noch mit drei verschiedenen Warenarten: mit dem Vrela^Burnaud-, dem Jägerund den. neuen ..Bewehre ins Feld zu ziehen haben. Es wird bei dieser Sachlage eine sehr ernste Aufgabe der Militärverwaltuug sein, diesen nun einmal nicht zu ändernden Uebelftand durch praktische Massregeln so viel als moglich zu mildern, und namentlich sürzusorgen, dass nicht in Waffen und Munition unheilvolle Verwirrungen entstehen.

Bereits sind in dieser Richtung Vorkehren getroffen worden, und namentlieh hat der Bundesrath sich veraulasst gesehen, mit Bezug ans die Art und Weise, wie die neuen Waffen den Truppen nach und nach übergeben werden sollen, eine Abweichung von den durch ..Bundesbeschluß vom 31 .Juli 1.^.63^) ausgestellten Gxundsä^en eintreten zu lassen. Während nämlich durch Art. 3 desselben vorgeschrieben ist, dass die neuen Gewehre bataillonsweise eingeführt werden sollen, ist nun verordnet, dass die zur Stunde vorhandenen Gewehre lediglieh den Jägerkompagnien der Aus^ügerbataillone zu übergeben seien. ^..ie vorhandene Anzahl dieser Waffen wird hinreichen, um alle
Jägerkompaguieu des Auszugs damit auszurüsten, während bei Festhaltung der bataillonsweisen Bewaffnung der Uebelstaud unvermeidlich gewesen wäre, dass die verschiedenen Bataillone mit versehiedenen Waffen (ungleichen Kalibers) hatten ausrückeu müssen, wobei eine Munitions^Aushülse von Bataillon zu Bataillon unmöglich wäre.

^ie vom Bundesrathe erlassene Verfügung scheint uns daher durch wichtige praktische Motive hinlänglich gerechtfertigt. Von noch hoherer ^.Gefezsammlung Bd. VII, S. o.)^.

408 Bedeutung ist der Umstand, dass die kriegerischen Ereignisse der legten Wochen die Thatsaehe zur Evidenz bewiesen ^u haben scheinen, dass aueh unser neues J n s a n t e r i e g e w e h r , mit dessen Einführung wir einen grossen Fortsehritt zu machen vermeinten, nicht mehr aus der Hohe der Zeit steht, und dass dasselbe demnach, noch bevor es thatsachlich eingesührt ist, bereits als ...nt^nirt betrachtet werden mnss. Diese beklagens.verthe Thatsache hat indessen bereits die Aufmerksamkeit der eidgenossischen Rathe ans sich ^e^ogen, und wir konneu nus um so weniger veranlasst finden, nns damit einlässlieher zu beschästigen, als die Angelegenheit den Gegenstand einer besondern Verhandlung der Räl.he bilden wird.

Reben den Massregeln, welche der Buudesrath zu treffen hatte, um unsere Streitkräste in einen , nach jeder Richtung kriegsbereiten Stand zu se^en und sie mit Waffen, Munition und Vorräthen mancherlei Art zu verseheu , ging natürlich die Vorsorge für Beschaffung der erforderlichen G e l d m i t t e l einher. Wir haben uns aus den Aeten

überzeugt, dass auch in dieser Richtung mit Umsicht das Rothige vorbe-

reitet worden ist. Jn der That sind die Kassenstände, welche der^ malen noch ^.. Gebote stehen, so geringfügig, dass, wenn nicht plol^lich eine Wendung zn durchaus friedlichen Aussichten eintritt , finanzielle Operationen unvermeidlich sein werden. Wir hoffen indessen, dass es den. Bundesrathe nicht schwer sallen werde , zu billigen Bedingungen diejenigen ^Beträge auszubringen, welche, je nach Lage der Dinge, als erforderlich betrachtet werden müssen. Wir behalten uns vor, über die z.. diesem Behufe zu ergreisenden Massregeln weiter unten, bei Besprechung der einzelnen Artikel des buudesräthlichen Vorschlages, einige Bemerkungen anzubringen.

Was die Ausstellung v o n T r u p p e n anbelangt, so hat der

Bundesrath sich bisher auf sehr Weniges beschränkt. Mit .)tücksi.l..t .....s

die eigenthümliche .^age des lügnerischen Münsterthales, die allerdings bei einem Kriege zwischen O e streich und Jtal.i.m , seitdeni letzteres nn

Besi^ des Veltlius ist , für beide kriegführenden ..^artheien unter Um-

standen eine grosse Versuchung ^..r Verlegung unseres Gebietes enthält.

konnte es uieht unterlassen werden , dort eiu.^ schweizerische Gre^w^r auszustellen, um dadnreh jenen Versuchungen entgegenzuwirken und den ^lnlass ^u moglichen Anschuldigungen und Verwickelungen ^u beseitigen.

Bis zur Stunde sind sür die Bewachung ^ unserer südöstlichen Grenze 3 Bataillone Jnfa..terie, 3 Schul^eukompaguien und 1 Batterie Gebirgsartillerie in den Dienst berufen worden ^ im Tessi.. ist der ^tal.. einer Brigade in Thäi.igkeit getreten und die Trnppen der Bese^ungsbrigade auf .^..iket gestellt. Es scheint Jhrer kommission, dass der Bundesrath mit diesen Massregeln sich auf einer durchaus richtigen Linie bewegt hat ; dass das Rothige, aber auch nur das absolut Rothige gethan., und mit guten. Gruude jede voreilige Krastoerschwendnu^ vern.ieden worden ist.

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^

Mit Ausnahme dieser massigen Truppenaufstellung hat bis zur Stunde der Bundesrath wenig Veranlassung gehabt , zur Handhabung der Neutralität weitere positive Schritte zu thun. ^as Einzige, was hieher gerechnet werden kann , ist die Schliessung der schweizerischen Strecke der Bahn Basel-Waldshut^Schafshauseu^Eonstanz für deutsche Truppentransporte. Solche Transporte sind in gewohnlichen Zeiten gestattet und der Vertrag zwischen Baden und der Schweiz vom 27. Juli 1852 ^) regelt genau das dabei einzuhaltende Verfahren ; dagegen enthält der nämliche Vertrag die Bestimmung , dass die Schweiz sowohl , als das Grossherzogthum Baden die Militärtransporte gänzlich untersagen konuen, wenn dadurch die Neutralität des einen oder andern Theils gefähxdet würde. .^er Bundesrath hat nun von dieser Elansel Gebranch gemacht , sobald ihm die amtliche Notification von Breusseus Austritt aus dem deutschen Bunde und dem dadurch angebahnten Kriegszustande zwischen Vreussen und den süddeutschen Staaten zugegangen war. Da^ gegen wurde ein Truppentransport, der unmittelbar vor dieser ..^otifi...ation begehrt worden war (am 19. Juni), noch unter den gewohnliehen Eautelen gestattet und der Bundesrath wirst selbst in seiner Botsehast die ^rage auf, ob nicht eine ängstliche Fürsorge für unsere Neutralität da^u hätte führen müssen, schon damals den Transport zu untersagen , weil durch den Beschluß des deutschen Buudestages und den aus osseutlicheu Blättern bekannten Austritt Vreusseus aus dem Bund eine Art von Kriegszustand thatsächl.ich schon damals geschaffen war. Wir sind indessen , mit dem Bundesrathe, dex Ansicht , dass die Gestattung jenes Transports am 1.). Juni, angesichts der Bestimmungen des Staatsvertrags und bei der Ungewißheit , ob Baden überhaupt, nachdem es an der Abstimmung des Bundestages sieh nicht betheiligt hatte, aus seiner neutralen Stellung heraustreten werde, nicht wohl verweigert werden konnte und also auch keine Verlegung derjeuigen Vslichteu iuvolvirte, welche der Schweiz als neutralem Staate obliegen.

^ie Diseussion über die Korrektheit der Haltung des Bundesrathes ist

übrigens deshalb überflüssig, weil von der einzigen Macht, welche mog-

licher Weise eine Veranlassung ^u Reklamationen gehabt haben konnte, nämlich von Breussen, auch nicht im Entferntesten solche gemacht worden sind.

Roch haben wir einer Massregel besonders zu erwähnen, welche zwar vom Bundesrathe vorläufig getroffen worden ist, die aber der nachträgliehen Genehmigung der Buudesversammluug ^u ihrem ferneren Fortbestand bedarf: wir meinen die Erschwerung der B s e r d e a u s f u h r durch eine starke Erhohuug des Ausfuhrzolles, die allerdings praktisch einem Aussnhrverbote gleichkommt. Es hat diese Massregel, die tief in manche Brivat^Jnteressen eiugreist, bekanntlich in einzelnen

^ Gesezsammlung III, S. 449 .^ri.. ....2^.

410 Kantonen eine gewisse Missstimmung erzeugt und zu mehrfachen Reklamationen Anlass geboten ; allein Jhre kommission hat die Ueberzeugnng aus den Aeten geschopst, dass der Bundesrath auch hier nur das Uner-

lässliche gethan und namentlich in Betreff des Z e i t p u n k t e s gewisser-

massen den äussersten zulässigen Termin abgewartet hat. Wäre noch länger gezogert worden, so darf man annehmen , dass di... Aussuhr von Bserden eine Dimension gewonnen hätte, welche bei einem allgemeinen Truppenansgebote geeignet gewesen wäre, schwere .Verlegenheiten zu bereiten und in den zahlreichen pserdearmen Kantonen eine Missstimmung zu erzeugen, die sicherlich noch w..it berechtigter gewesen wäre, als diejenige, die nun durch die wirklich ergriffene Massregel in einigen pserdezüchtenden Kantonen entstanden ist. Durch eine humane Handhabung des Verbots und durch Ex^emtionen zu Gunsten Derjenigen , die schon v o r dem Erscheinen der bnndesräthlicheu Verordnung Käufe in der Schweiz abgeschlossen hatten, ist der Bundesrath übrigens den verleben Jnteressen so weit entgegengekommen, als es der Ratur der Sache nach und ohne den Hauptzweck zu gefährden , irgend moglieh war. - Wir nehmen daher keinen Anstand, Jhnen in Bez..g anf die besprochene Verfügnng die nachträgliche Gntheissnug im Sinne von Art. 34 des Zoll-

gesezes vom 2.7. August 1^51 (ll, 544) zu empfehlen, in der selbstver-

ständlichen Meinung, dass die Zollerhohung für so lange, aber auch nur sur so lange ausrecht erhalten werden soll, als die Unistände es erfordern.

Das bisher Gesagte mag genügen, um unsern Antrag zu begründen , dass den Artikeln 1 , 2 , 3 des bundesräthlichen Vorschlages beigetreten und damit eine Gntheissung des bisher Geschehenen ausgesprochen werden soll. Wenn wir dabei dem Art.^ 1 eine etwas andere Fassung gegeben haben, so werden Sie sich leicht überzeugen, dass durchaus nicht die Absicht vorwaltete, die M a t e r i e irgendwie anzutasten oder die Billigung der Haltung des Buudesrathes im Geringsten abzuschwächen : es handelte sich einfach uud lediglich um die Verbesserung einer etwas eigeuthümliehen Redaktion. Uebrigeus begreiseu wir es vollkommen, dass der Bundesrath eine a u s d r ü c k l i c h e Billiguug der von ihm eingeuommeneu Haltung verlangt. Jn Zeiten wie die gegenwärtigen, wo nach dem Anseinaudergehen der gese^g..benden Räthe die volle Wucht einer schweren Verantwortlichkeit aus der Bundesregierung lastet, mnss es dieser vor allen Dingen daran gelegen seiu, zu wissen, ob die Ration und deren Vertreter mit dem bisher Geschehenen zufrieden seien ; ob sie deren volles Vertrauen für die Zukunft besi^e ^ Wir haben, nach dem Angebrachten, keinen Grund, dieses V..rtrau..u dem Bundesrathe zu versagen, und wünschen, dass die Bnndesversamn.lnng demselben Ansdrnck verleihe durch anerkennende Würdigung des bisher Gethanen, sowie durch Ertheilung der erforderlichen Vollmachteu für die nächste ^ukunst.

41.^ .^

Was nun diese V o l l m a c h t e n für d i e Z u k u n f t anbelangt,.

so wird es das Einfachste sein, die diessälligen Artikel des bundesräth^ lichen Vorschlages gesondert zu betrachten , wobei zunächst die Art. 4 und 6, als aus das nämliche Verhältniss bezüglich , ins Auge gesasst.

werden müssen. Rach diesen beiden Artikeln soll dem Bundesrathe die^ Ermächtigung ertheilt werden , die erforderlichen Truppenausgebote un^ sonstige Vertheidigungsmassregeln anzuordnen , es soll aber , sobald^ di...

Verhältnisse sich drohender gestalten und ein Truppenausgebot von mehr als 20,000 Mann nothig machen, sofort die Einberufung der Bundes^ Versammlung erfolgen. -^ Wir halten diese Ermächtigung in der That^

für ziemlich selbstverständlich (gewissermassen schon durch Art. 90, Zisf.. 11 gegebeu), und das Einzige, worüber disrntirt werden kann, ist die Bestimmung des Zeitpunktes , beziehungsweise der Voraussetzungen , bei deren Vorhandensein die Bundesversammlung wieder einberufen werden soll. Jn dieser Hinsicht möchten wir davon Umgang nehmen , ein.^ bestimn.te Ziffer der aufgebotenen Truppen als das Maßgebende z.....

erklären : es ist nicht undenkbar, dass zum Behuse einer blossen ^renzbeselzuug bedeutende Truppeumassen unter die Waffen gerufen werden müssen, ohne dass eine so wesentliche Veränderung der Lage dadurch

bedingt wäre , dass die Einberufung der Räthe gerechtfertigt erschiene ;

hinwieder konnten Verhältnisse eintreten, wo auch ohne sofortige grosso Truppenausgebote gleichwohl eine Versammlung der Vertreter der Ration und der Stände, zu neuer Brüsuug einer neuen Sachlage, angezeigt wäre ; denn an dem Satze wird immerhin, nach der Struktur uusere.^ ganzen politischen Organismus, festgehalten werden müssen, dass die eutscheidenden Jmpulse der eidg. Volitik von der B u n d e s v e r s a m m l u n g aus^ugeheu haben. Wir würden daher vorziehen, einen a l l g e m e i n e n Ausdruck ^u wählen, ohne zisfermässige Bezeichnung derjenigen unter die Bahnen gerufeuen Truppenstärke, die erreicht seiu muss, bevor die Versammlung der gesetzgebenden Räthe zu erfolgen hat. Wir schliessen un.^ dabei an den gleichartigen Vorgang von 185.) an und ^erlassen un.^ mit vollem Vertrauen der Erwartung , dass der Bundesrath den richte gen Zeitpunkt leicht zu finden im Falle sein wird, wo die Einberufung der Bundesversammlung, nach dem Sinn und Geist des zu fassenden ....^ schlusses. angeordnet werden muss.^ Es mag nur im Vorbeigehen bemerkt werden, dass Jhre kommission es z. .^. als ziemlich selbstverständlich be^ trachtet, dass der Zeitpuukt, wo ein .^berbesehlshaber mit seinem Stab.^ effektiv in Dienst berufen würde , jedenfalls einen Ernst der Lage bezeichnen würde , wo auch mit der Einberufung der Bundesversammlung nicht länger gezögert werden dürste.

Es führt diese ledere Bemerkung uns vou selbst .^.uf die ^rage: ob die E r n e n n u n g des O b e r b e f e h l s h a b e r s und seiues Stabs^ chefs (wohl zu uuterscheiden von der E i n b e r u s u n g in aetiven Dienst^

412 je^t schon vorgenommen oder aber der Zukunft überlassen bleiben soll.

Die kommission befand sich dieser Frage gegenüber gerade in dem Zeitpunkte, wo sie ihre Schlüsse zu formuliren hatte, in einer gewissen Verlegenheit. Wäre die Sachlage noch die nämliche, wie sie am 4. Juli - am Tage , von welchem die bundesräthliche Botschaft datirt - gewesen ist : so würde ohne Zweisel Jhre kommission oder doch eine Mehrheit derselben, in Uebereinstimmnng mit den von. Bundesrathe in seiner Botschast niedergelegten Ansichten , dazu gerathen haben , für einmal die Ernennung zu unterlassen. Allein es ist nicht zu verkenuen, dass die allgemeine politische ..^age in den legten 10 Tagen grosse und tiefgreifende Aenderuugen erfahren hat: die Erfolge der preussischen Waffen in Bohmen, die Abtretung Venetiens an Frankreich, die Stellung, welche die letztgenannte Macht als Vermittler angenommen hat --- alle diese Momente haben eine gan^ neue Situation gebildet, welche zu überschauen unter der Flnth fortwährend eingehender und oft sich widersprechender Nachrichten allerdings schwierig ist, welche aber immerhin die Moglich-

keit nahe legt , dass vielleicht in kürzester Frist entweder die Basis zu

erfolgreichen Friedensnnterhandlungen gefunden oder dann weitere Mächte in den Kamps hineingezogen werden, welche demselben bisher fremd geblieben waren.

So augenfällig es ist, dass beim Eintreten der erftern Eveutnalität die Ausstellung eines Oberbefehlshabers eiue durchaus überflüssige Sache wäre , so sehr verdient die Frage in Erwägnng gezogen zu werden , wenn jene Eventualität nicht eintritt und demgemäss die Gesahr eines rings uni unsere Grenzen her geführten europäischen Krieges uns näher rückt. Die Erlebnisse der legten Zeit haben gezeigt, dass heutzutage die kriegerischen Begebenheiten sich mit einer Raschheit entwickeln , welche iu der That geeignet ist, Jedermann , der iu den ^all kommen kann, davon in dieser oder jener Weise betroffen ^u werden, davor zu warnen, dass er sich uicht überraschen lasse. Da nun ab..r iu einem Augenblicke d.^r Gefahr zwischen dem Momente, wo der Bundesrath die Bundesversammlung einberufen würde, und demjenigen, wo diese, in Bern versammelt, die Wahl des Generals vornehmen konnte, immerhin einige Tage liegen würden ; da zudem einem Oberbefehlshaber doch wenigstens einige Zeit gelassen werden müsste, bis er, vielleicht von der Ernennung überrascht , das Oberkommando thatsäehlich antreten konnte, so scheint es uns, aualog dem Vorgehen im ^rühjahr 185.), zweckmässig zu sein, dass die Ernennung vorgenommen werde, b.^.

vor die Räthe auseinandergehen, zumal wir iu der blosseu W a h l des Oberbesehlshabers, verbunden mit der Ermächtigung au den Bundesrath, denselben in dem von ihm als schicklich ernteten Zeitpunkte in Dienst zu l.^ernsen, keinerlei Gefährde und eben so wenig einen Anlass ^u unnothiger Beunruhigung der Gemüther erblicken konnen. Jmmerhin wiederholen wir, dass wir die Ernennung in dem Falle ohne Weiteres

^

413 unterlassen würden , wenn noch vor dem Schlusse oder der Vertagung der gegenwärtigen Session die Lage sich so gestalten sollte , dass eine Aussicht aus schwerere Verwickelungen (wenigstens für die nächste ^u.^ kunft) nicht mehr vorhanden wäre. Der Vorschlag , den wir diessalls machen, ist daraus berechnet, der Bundesversammlung im l e g t e n Z e i t p u n k t e i h r e s B e i s a m m e n s e i n s eine freie Würdigung der dannzumaligen Situation zu gestatten und sie in den. Fall ^u se^en, je nach dem Ergebnisse dieser Würdigung in die Wahl einzutreten oder

nicht.

Zum Schlusse bleibt uus noch übrig, den Art. 5 des bundesräth-

liehen Entwurfes zu berühren. Es wird darin ein E r e d i t von 5 Millionen Franken verlangt, mit dem Zusage, dass diese Summe durch .Ausgabe von eidg. Eassascheinen beizubriugeu sei. Wir sind in der Sache mit diesem Begehren vollkommen einverstanden; wir würden, hätte der Bundesrath es verlangt, auch unbedenklich eine hohere Limite des Kredits zugestanden haben, finden uns aber nicht veranlasst, nunmehr über das gestellte Begehren hinauszugehen, zumal - wenn die Lage si^h so .^ompl^iren sollte, dass grossere Ausgaben erforderlich würden - dte Bundesversammlung ja ohnehin , nach der ^..atur der Sache und dem Jnhal... vou Art. 4 , wieder eiuberusen werden müsste und alsdann in der Lage wäre, ^othiges zu verfügen.-- Was das vorgeschlagene Auskunstsmittel von eidg. Eassaseheinen anbelangt, so kouuen wir uns damit füglich einverstanden erklären, zumal dasselbe gestattet , nach Massgabe des Bedarfs nach und nach die nothigen Beträge zu beschaffen und insofern den Vorzug vor eiuem seften ^lulehen verdi.ent, bei welchem die Gefahr nahe läge, die Ziffer zu hoch zu greifen und .^assabeftände zu veranlassen, deren nützliche und zweckmässige Verwendbarkeit zweifel-

hast wäre. Es ist übrigens die Meinung des Bundesrathes, die srag-

lichen Eassaseheine, in Appoints, durch 500 theilbar, zu 5^ auszugeben, vorläufig auf 1 Jahr lanteud, mit der Befugniss jedoch für die Verwaltung, sie nachher noch für ein weiteres Jahr ohne Zinsenverminderuug zu verlängern. .^ach Ablauf des zweiten Jahres dagegen müsste die Rückzahlung erfolgen und wenn hiezu die Eontrahirung eines festen Darlehens notwendig wäre , so hätten dabei die Besitzer der Eassascheine ein Prioritätsrecht für Erwerbung von Obligationen desselben.

Die ganze Operation scheint uus einfach, solid und z.veckmässig ^u sein und wir freuen uns, wenn durch .Ausführung derselben die Buudeskasse die nothigen Beträge ^u erlangen im ^alle ist. Da es aber doch denkbar wäre , dass die Operation nicht den Beifall des Vnblikums säude und demgemäss nicht den gehossten Ersolg hätte, so ziehen wir vor, dass im Bundesbeschluß den.. Bundesrathe nicht die Hände gebunden, soudern dass es ihm ausdrücklich freigestellt werde , entweder auf diesem Wege od^r aber, sall^ uothig , auch auf dem Wege eines festen Anleheus das uothige ^eld zu beschassen.

414 Wir konnen hiemit unsern kurzeu Bericht schliessen , indem Jhnen die Annahme folgenden Beschlusses-Entwnrses empfehlen.

Genehmigen Sie

wir

...e.

Bern, den 12/14.^) Juli 1866.

Die kommission, Samens derselben , der Berichterstatter: Dr. J. Heer.

^) Das erste Datum bezieht sich (bei diesem und andern Doppeldaten bei Be..

^ richten) auf die schriftliche Abfassung , das zweite auf den Vortrag in der Versammlung.

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Antrag des Bundesrathes vom 4. Juli

1886

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Antrag der Kommission des Nationalraths

Betreffend Neutralitätsmassnahmen.

(Traktandum Nr. 4.)

Die Bundesversammlung der s eh w ei z. E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach .Einsicht einer Botschaft und eines Beschlußentwurses des Bundes-

rauhes, betreffend die Stellung der Eid-

genossenschaft bei der gegenwärtigen europaischen Weltlage, sowie in Würdigung der in dieser Beziehung bereis getroffenen Massnahmen,

beschließt 1. Die Ballung des Bundesrathes bei dem gegenwärtig zwischen mehreren europäischen Staaten ausgebrochenen Kriege ^ betreffend die Wahrung der Neutralität der Schweiz und die Be.

1. Die .Ballung . welche der Bundesrath zur Wahrung der Neutralität der Schweiz fowie der Integrität ihres

Gebietes bei dem gegenwärtig zwischen

mehreren europäischen Staaten ausgebrochenen Kriege eingenommen hat, wird

schüznng der Integrität ihres Gebietes ausdrüklich gutgeheißen.

wird ausdrüklich gutgeheißen.

mit allen zu Gebote stehenden Mitteln,

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Bericht der nationalräthlichen Kommission , betreffend die Stellung der Eidgenossenschaft bei gegenwärtiger Weltlage. (Vom 14. Juli 1866.)

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08.08.1866

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