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Bundesrathsbeschluß in

Aachen des Rekurses der gemeinde T omils, im Kanton Graubünden, betreffend Verfassungsverlezung.

(Vom 8. August 1866.)

Der

schw e i z e r i sche B u n d e s r a t h hat

in Sachen der Gemeiude T o m i l s , betreffend ......erfassungsverlezung durch den Grossen Rath des Kantons Granbündeu , naeh augehortem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsieht der Akten, woraus sieh ergeben: I.

Am 17. Oktober l 863 sasste die Gemeinde Tomils den Besehluss , es soll die Herbst.gemeinaznng mit Schafen auf den dortigen Privatgütern vom 18. Oktober an ausgeübt werden.

Gegen diesen Besehluss beschwerteu sieh Hr. .Landannuann Julius P r o s p e r Caviezel und Konsorten bei dem Kleinen Rathe des Kantons Graubüüdeu uud verlangten dessen Aushebung , weil die Sehasazung unberechtigt aus die Privatgüter ausgedehnt werde.

Der Kleine Rath ordnete eiue Untersuchung an , und erklärte am 22. April 1864 den Beschluß der Gemeinde Tomils vom 17. Oktober 1863, so weit damit eine Herbstgemeindeaznng mit Schafen aus dortigen Privatgütern im Allgemeinen angeordnet worden sei , als nnstatthast, dagegen wurde diese Aznng ans den Privatgütern von Viseh..os als berechtigt anerkannt.

Dieser Besehlnss stüzte sich wesentlich aus die Erwägung, dass durch mehrsaehe

übereinstimmende

vollgültige Zeugenaussagen

der Rachweis

147 geleistet worden sei , dass bis in die allerneueste Zeit . eine Herbstgemeindeazung mit Schafen auf Vrivata.ütern von Tomils, ^mit Ausnahme derjenigen von Visehnos, weder faktisch ausgeübt worden sei, noch je eine diesfällige Servitut zu Dunsten der Gemeinde zu Recht bestauden habe.

2. Gegen diesen Beschluss rekurrirte nun die Gemeinde Tomils an den Grossen Rath des Kantons Graubüuden , indem sie die Behauptung ausstellte, daß der Kleiue Rath seine Kompeteu^ überschritten habe. Hierüber sasste der Grosse Rath am 15. Juni 1864 folgenden Beschlnss: Der G r o s s e R a t h , nach Einsicht der bezüglichen Akten und Geseze und Auhoruug der Barteien : .

,,l.

Bezüglich der a u f g e w o r f e n e n K o m p e t e n z f r a g e :

.,Jn Erwägung, dass laut Art. 27 der Verfassung die Verfügung ,,geu der Gemeinden in Sachen ihrer Verwaltung und niedern Polizei ,,dem Eigenthumsrecht dritter nicht zuwider sein dürfen ; ,,in Erwäguug , dass nach Art. 1.^ der Verfassung dem ^leinen ,,Rath die Vollziehung der leztern obliegt und uach Art. 5 dem Grossen ,,Rath die Oberaufsicht über Handhabung der Verfassung zusteht; ^ ,,in Erwagung , dass es somit iu der Besugniß und Vflieht der ,,beiden genannten adunnistrativ- politischem. Behorden liegen muss , ^n ,,beurtheilen, ob iu einem gegebeneu ^all jeuer Vorbehalt in ^lrt. 27 ,,verlezt worden sei oder nicht. und, wenn uothig, zum Sehuze des ,,Eigenthumsreehts Dritter die geeignete Remedur anzuordnen , ,,in Erwägung, dass namentlich auch iu ^uugsaustäudeu, zumal ,,iu den lezten Jahren, immer nach diesem Grundsaz versahreu wurde,

.,iu Erwägung endlich, ^ass überdies die Gemeinde Tonnls selbst ,,sich ohne Einrede por dem kleinen .)^ath iu Sachen eingelassen und ,,son.it dessen Kompetenz anerkannt hat,

,,ll. Bezüglich der H a u p t s r a g e .

,,Jn Bestätigung der Erwagungsgründe zuni xekurrirten kleinräth-.

,,lichen Dekret vom 22. April 1864, ^beschlossen : ,,1. Es wird die Kompeteuz des Deinen Raths iu erster und ,,des Grossen Rathes iu zweiter Jnstauz in der porliegenden A.^ung....,,augelegeuheit ausgesprochen.

,,2. Die Gemeiude Tomils wird mit ihrem unbegründeten ^Re.-

,,kurse gegen den kleinräthlichen Beschluss vom 22. April d. J. auch

,,in der Hauptsache abgewiesen.^

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3. Mit Eingabe an den Bundesrath vom 3l. Oktober 1865 xekurrirte Hr. Advokat Ehrist in Ehur Ramens der gemeinde Tomils gegen den eben erwähnten Beschluss des Grossen Rathes von Grau^ bünden und verlangte dessen Aushebung, indem die ^rage, ob der ^ meinde Tomils^ das Recht des Schaftriebes aus den Tomilser Brivatgütern zustehe, eine ^.rage des Braurechtes, nicht eine solche des ossentlichen oder Verwaltungsrechtes sei. Raeh Art. 20 der Kantonsversassung von Granbünden seien der Klein.. und Grosse Rath nur in Fragen der ledern Art die zuständigen Rekursbehordeu , während

nach Abschnitt V der Versassuug die Brivatr^htsstreitigl.eiten den Ge-

richten zugewiesen seien. ^ie oben erwähnte rechtliche Rat.ir der Streitsrage sei. au sich klar, aber im sernern auch bestätigt durch die ^ 258 bis 260 des privatrechtliehen Gesezbuches sür Granbünden vom Jahr 1862, worin die Aznng als eine Servitut erklärt sei. Dnrch die erwähnten Beschlüsse des Kleinen und Grossen Rathes sei also eine Frage des Brivatr..chtes entschieden und die Gemeinde Tomils ihrem versassungsmässigen Richter und Recht entzogen worden. Es liege somit eine Verlegung der Kantonspersassung por, welche nach Art. 5 und 53 der Bundesverfassung durch ^ie Bnudesbehorden ausgehoben werden müsse.

Wenn der Grosse Rath von Graubünden in der Erwägung 4 seines Beschlusses sage, dass in .^uugsanstäuden in den lezt.... Jahren ^immer verfahren worden sei, wie im vorliegenden ^all.^, so habe die Reknrrentin insofern nichts dagegen einzuwenden , als hin und wieder die G^neinden polizeiliche Versü^ungeu zun. ^ehuze der anerkannt bestehenden Gemeindea^nng^n erlassen haben, welche, wenn sie ansser ihrer B..s..gniss gewesen, aufgehoben worden seien. ^ass aber von dem Kleinen Rath in der .^rag^ , ob die .^rvitnt der Aznng den.. einen Theile wirklich zustehe , resp. ob er ste gültig erworben habe , jemals

einen Entscheid gegeben, also ein Urtheil über Mein und ^eiu gefällt

worden sei, koune nieht nachgewiesen werden. Jedeufalls konnte eiue solche Vrar^is, wenn sie früher bestanden h.itte, gegenwärtig uieht niehx bestehen, da in dem neuen Geseze überlas ^rivatrecht ^des Kantons Graubünden vom Jahr 1862 Fragen der vorliegenden Art als privatrechtliche deklarirt seien. Von einer Anerkennung der Kompetenz des Kleiueu Rathes von ^..eite d..... Gemeinde Tomils koune auch keiue Rede sein .^ denn einerseits aber sie dem Kleineu Rathe bloss geaut^ wortet auf eiue B^schw^rde von privaten, andererseits hätte der Kleine Rath von Amtes .oegen seine Kompetenz prüfen sollen, die, ursprüuglieh schon im Widerspruche mit der Verfassung , jedenfalls durch das blosse Stillschweigen der Gemeiude uicht habe ^u eiuer versassnngsmässigeu werden konnen.

4. .^.e Regierung des Kantons Graubünd.^n übernachte mit ^chreibeu an den Bundesrath vom 31. Jnli 1866 die Antwort der

.

.

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Rekursbeklagten und bemerkte , dass sie ihrerseits ans die Abgabe einer Vernehmlassung verzichte.

^. Samens der Herren Julius Vrosper Eapie^el und Konsorten in Tomils wurde vorliegende Beschwerde von Hrn. Advokat H o l d in

Ehur mit Eingabe vom 20. Mai 1866 beantwortet wie folgt:

Die Schaffung ans Vripatgütern sei in Tom.ls erst seit wenigen Jahren eingeführt worden. Diese Erweiterung der bestehenden Gemeinazung durch Grossvieh sei verschiedenen Grundeigentümern als^nnzulässig erschienen, ^..mal die Schaffung nach allgemeiner Erfahrung besonders schädlich sei. Der Kleine Rath von Graubünden habe in andern ähnlichen Fällen als ...^rundsaz ausgestellt, dass eine Ausdehnung der Gemeinazung, wodurch den Bessern von Vrivatgütern Schaden erwachse, unzulässig sei. Von diesem Gesichtspunkt.. ausgehend, haben mehrere .^rundeigenthümer von Tomils bei dem Kleinen Rathe sieh beschwert und die Aushebung der Schasaznng überhaupt verlaugt.

Die Gemeinde Tomils sei daraus eingetreten, ohne die Kompetenz des Kleinen Rathes zu bestreiten ; sie habe diese Kompetenz vielmehr auer^ kannt und materiell das gan^e Verfahren durchgemacht , indem sie ein hundertjähriges Gemeinazungsinstitut behauptet , von den Güterbesi^ern deu Gegenbeweis verlangt und nicht bloss an die ausgerufenen Zeugen Gegenfragen gestellt, sondern auch eigene Zeugen produit habe.

Der Zeugenbeweis der Güterbesi^er sei völlig gelungen, so dass der Kleine Rath habe finden müssen , es geschehe hier ein Eingriff der Gemeinde iu das Eigenthum Dritter. Erst im Grossen Rathe sei di.^ Kompeieu^ des Kleinen Rathes zu diesem Entscheide angegriffen, allein sie sei siegreich verteidigt und vom Grossen Rathe als versassungsgemäss an^ erkannt worden. Erst nach 1^ Jahren sei mau aus den Gedanken verfallen , diesen Besehluss bei den Bundesbehvrden als versassungs^ widrig an^usechteu. Run sei aber die Ausscheidung der administra^ tiven und richterliehen Kompetenzen ausschließlich ^ache der Kantone, und der Entseh..id iu streitigen Fällen stehe den betreffenden Kantons^ behor.den .zu. Wenn nun iu dieser Richtung dem Kleinen Ratl.^e des Kantons Gra..bü.^n durch die Ka..tonsverfassnng weitgehende Befng^ uifs.^ eingeräumt seien, so konue daraus sür den Bundesrath keine Befugniss erwachsen , sich eiu^umiseheu. Die von der Rekurrentin ange^ xufenen Artikel der Bundesverfassung geben den Bundesbehorden kein solches Recht. Vollends konue hier, wo die Rekurrentin sieh eingelassen und die Kompetenz des Kleinen Rathes anerkannt habe, pou einer Intervention der Buudesbehordeu keiue Rede sein.

Dem Kleineu Rathe des Kantons Graubnndeu stehe wirklich
versassungsgeu.äss das Recht zur Feststellung der Kompetenzen zu, so zwar, dass streitige Kompetenzfragen selbst iu Zivilrechtssälleu seinem Entscheide unterstellt seien. (Art. 29, 24, K. V, Art. 1.^, ferner Art. 207 der^ kleiuräthlichen Geschäftsordnung, Art. 225 und 226 der Zivilprozess-

150 ordnung.) Ein Rekurs an den Grossen Rath sei dann gemäss Art. 5 der Verfassung und Art. 46 der grossräthliehen Geschäftsordnung moe.^ lieh , aber eiue Weiterziehung au die Buudesbehorden sei ganzlich

unzulässig.

Was speziell den Fragefall. betreffe . so sei die Besngniss der Gemeiuden in Art. 27 der Versassung den Eigentumsrechten Dritter gegenüber beschränkt. Die ^rage aber, in wie weit eine derartige Versügung einer Gemeinde der Verfassung entspreche, oder sie verleze, sei nach Art. 20 der Kantonsverfassnug wieder ausschliesslich .^ache des Kleinen Rathes. Hier müsse die Untersuchung allerdings ans ein streng genommen zivilrechtliches Gebiet sieh begeben. Denn wenn ein Brivate durch einen Gemeindebeschlnss sieh in seinen wohlerworbenen Vrivatreehten beeinträchtigt sehe, die Gemeinde aber behaupte, zu ihrer Verordnung berechtigt zu sein, so liege es doch der kompetenten Rekursbehorde ob, die beidseitigen Reehtsmomeute zu prüfen. Selbftverständ^ lich werde der Kleine Rath bei irgend welchem .^weisel die sich beschwörenden privaten aus den gerichtlichen Weg weisen ; wenn er aber sich überzeugen müsse, dass durch administrativen Gemeiudebeschluss ein Brivatreeht beeinträchtigt werden wolle , so werde er nach Auweisung der Versassung denselben ausheben. Mithin liege es in der vollen verfassungsmässi^n Kompetenz des kleinen Rathes , Rechtsverhältnisse zwischen Privaten und Gemeinden ^u prüfen, und es konne keine Red...

davon sein, dass er durch einen diesfälligen Entscheid die Verfassung verlebe.

Ruu seien es aber gerade die Gemeinaznugsverhältnisse, welche zwischeu Gemeinden und Vrivateu am häufigsten zn derartigen ^onsiikten geführt haben. Hiebei habe der kleine Rath vornehmlich zwei Gesichtspunkte geprüft. ob iu der betreffenden Gemeiu^e ^ie ^ung eine privatreehtliehe Ex^lsten^ au sich trage, oder nur durch willkürliche, nicht einmal den Grundsäzen der erwerbenden Verjährung entsprechend...

ad^uinistrativ.^ Gemeindebes^.hlüsse abusive ei..gesül^rt werden wolle. Jn beiden fällen habe der Kleine Rath gemäss Art. 27 der K...utonsv..rfassnng, und zwar prinzipiell iu einsehräukenden^ Sinne entschieden.

Dieses aussehliessliehe Entscheidungsrecht sei ihn.. auch durch die V.^rfassung eingeräumt und müsse ihm uni so niehr verbleiben ,^ als die Gemeinazung weder früher noch seit Einführung ^es bündneriseh^n Ziviikode^ als reines Vrivatrecht angesehen worden sei. Jene Ko...petenz d...s Kleinen Rathes von Granbünden müss... auch von ..Bundes wegen respektirt, und es müsse somit dieser Rekurs abgewiesen werden.

Es fällt iu B e t r a c h t .

t) Die Bundesverfassung ^ibt den Kauto..eu keine .Forschriften über Gewaltentrennung und stellt es ihnen daher auch frei, die An^-

übuug der Rechtspflege ganz oder theilweise in die Hand der admini-

151 strativeu oder vergebenden Behörden zu legen. Der angerufene.

Art. 53 der Bundesverfassung hat daher keinen Be^ng a.^.s den vor^ liegenden Streitfall, sondern es muss legerer ans Gruudlage der Bestimmungeu der graubündnex^schen Kantonsversassung entschieden werden.

2) Ra.h Art. 20 dieser Verfassung steht nun dem Kleinen Rathe in Streitigkeiten von Vrivateu mit Gemeinden in administrativen AnGelegenheiten der Entscheid zu , während dagegen für die Entscheidung der eigentlichen Zivi Streitigkeiten nach Art. 30 u. ff. Gerichtsbehörden ausgestellt siud. Es fragt sich zunächst, ob die vorliegende Streitigkeit eine administrative oder eine zivile sei.

3) Das gra..büudner'sche Recht lasst keinen Zweifel darüber, dass

es Fragen dieser Art gegenwärtig als zivilrechtliche betrachte, wobei die

vor Erlass des neuen ^ivilgesezbuches geltende Bra^is dermalen nicht mehr in Betracht fallen kann. Es entspricht dies auch der Ratur der Sache, da es sich ja darum handelt, o b ^ r i v a t e i g e u t h u m mit einer gewissen uicht einmal allgemeinen , sondern bloss partikularen .^.ervitut belastet sei oder nicht.

.

^ 4) Wenn somit Art. 20 der Kanl.onsverfassnng dem . Kleinen Ral.he im Allgemeinen kein Recht gibt, derartige Streitfragen zu entscheiden, so fragt sich weiter, ob nicht in Art. 27 derselben ihm ausnahmsweise eine solche Berechtigung zugeschieden worden sei.

5) Dieser Art. 27 gibt nun den Gemeinden das Recht der selbständigen Gemeindeverwaltung , mit der Besuguiss , dahin ein^ schlagende Ordnungen festzusezen , welche jedoch den Bnndes- und Kantonalsten und den. Eigentumsrecht Dritter nicht zuwider sein dürfen.

.^) Wenn aus lezterm Wortlaute das Re^ht abgeleitet werden .^ill, dass demzufolge die Gemeinden selbst, resp. in hoherer Jnstanz der Kleine Rath o^er der Grosse Rath , über die .^rage , ob solches Eigenthumsrecht Dritter bestehe, ^n urtheilen haben, so ist eine solche Auslegung der Verfassung durchaus unstatthaft. Es folgt aus dem be..

zeichneten Wortlaute vielmehr, dass das Eigeuthumsrecht Dritter durch keine Genieindeordnungen angetastet werden darf, dass somit, wenn aus Grund solchen Eigeuthumsrechts eine G.^meindeordnung angefochten wird, dieser Anstand zuerst auf dem ordentlichen Rechtswege (iu^. einen ^all von deu Bundesbehorden , in einem zweiten von den kantonalen Administrativbehoxden, im dritten ^alle vor dem Richter) erledigt wer.^ den muss, und dass Kleiner und Grosser Rath dafür zu sorgen haben, dass vor deu. Entscheide der kompetenten Jnstanz in der Hauptsache die Einführung der neuen Ordnung nicht stattfinden dürfe.

7) Wenn unter solchen Umständen feststeht, dass der Kleine Rath des Kantons Graubünden nnbefugterweise in die Kompetenzen der

Gerichtsbehörden übergegriffen hat, so fragt sich schliesslich lediglich

152 noch . ob dadurch , dass die Gemeinde Tomils sich vor dem Kleinen Rathe in Sachen eingelassen hat, ihr verfassungsm..ssiges Recht verwirkt worden sei.

8) Auch diese ^rage muss verneint werden. denn abgesehen davon, dass eine sinnliche Anerkennung der Kompetenz des Kleinen Rathes niemals stattgesunden hat, kann grunds.^lieh nicht zugegeben werden, dass durch Anerkennung einiger Einzelnpersonen einer konstitutionellen Gewalt Befugnisse ^..salien kounen , welche verfassuugsmässig einer andern Gewalt zu^eschiedeu siud.

.)) ^..emgemäss hat der Bundesrath auf Grundlage von Art. 8.), Zifser 3 und Art. 5 der Bundesverfassung in vorliegendem Falle das verfassungsmässige Recht der Gemeinde Tomils zu schüfen ;

b e schl o s s e n .

1. Es sei der Rekurs begründet und demnach. die Schlussuahme des Kleinen Rathes vom 22. April 1864, so wie diejenige des Grossen Rathes des Kantons Graubünden^vom 15. Juni 1^4 ansgehoben, in der Meinung , dass der Streit der Gemeinde Tomils n.it den Rekursbeklagten im Wege des ordentlichen Zivilprozesses . vor den Gerichtsbehorden erledigt werden soll.

2. Sei dieser Beschluss dem Kleinen Rathe des Kantons Graubünden sür sich und zuhanden der Reknrsbeklagten , so wie der Rekurrentin unter Rüksendung der Akten mitzuteilen.

Also beschlossen, B e r u , den 8. August 1866.

Jm Rau^eu des sehweiz. Bundesrathes, ^er Buudesp resident:

.^. M. .^nusel.

^er Kanzler der Eidgenossenschaft.

. Schieß.

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Bundesrathsbeschluß in Sachen des Rekurses der Gemeinde Tomils, im Kanton Graubünden, betreffend Verfassungsverlezung. (Vom 8. August 1866.)

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17.11.1866

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