414 Wir konnen hiemit unsern kurzeu Bericht schliessen , indem Jhnen die Annahme folgenden Beschlusses-Entwnrses empfehlen.

Genehmigen Sie

wir

...e.

Bern, den 12/14.^) Juli 1866.

Die kommission, Samens derselben , der Berichterstatter: Dr. J. Heer.

^) Das erste Datum bezieht sich (bei diesem und andern Doppeldaten bei Be..

^ richten) auf die schriftliche Abfassung , das zweite auf den Vortrag in der Versammlung.

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Antrag des Bundesrathes vom 4. Juli

1886

#ST#

Antrag der Kommission des Nationalraths

Betreffend Neutralitätsmassnahmen.

(Traktandum Nr. 4.)

Die Bundesversammlung der s eh w ei z. E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach .Einsicht einer Botschaft und eines Beschlußentwurses des Bundes-

rauhes, betreffend die Stellung der Eid-

genossenschaft bei der gegenwärtigen europaischen Weltlage, sowie in Würdigung der in dieser Beziehung bereis getroffenen Massnahmen,

beschließt 1. Die Ballung des Bundesrathes bei dem gegenwärtig zwischen mehreren europäischen Staaten ausgebrochenen Kriege ^ betreffend die Wahrung der Neutralität der Schweiz und die Be.

1. Die .Ballung . welche der Bundesrath zur Wahrung der Neutralität der Schweiz fowie der Integrität ihres

Gebietes bei dem gegenwärtig zwischen

mehreren europäischen Staaten ausgebrochenen Kriege eingenommen hat, wird

schüznng der Integrität ihres Gebietes ausdrüklich gutgeheißen.

wird ausdrüklich gutgeheißen.

mit allen zu Gebote stehenden Mitteln,

415 2. Die vom Bundesrathe erlasse^ nen Truppenaufgebote und die znm Zweke militärischer Vorbereitung vorläufig be^ schlossenen Ausgaben werden genehmst.

2.

Angenommen.

.^. Ebenso wird die vom Bundes^ ra.che am 18. Mai abhin angeordnete Beschränkung der Ausfuhr von ^ferden und Mauleseln dnrch .^rhohung des Aus^ fuhrzolles für so lange gutgeheißen, als der fortbestand dieser Maßregel für nokh.^ wendig erachtet wird.

3.

Angenommen.

4. Der Bundesrath ist ermächtigt, die zur Ausrechihalkung der Neutralität und zur Sicherstellung des schweizeri.

schen Gebiets weiter erforderlichen Trup^ pen aufzubieten und die nothigen Ber^ kheidigungsmaßregeln anzuordnen.

4. Angenommen mit folgendem Zusaz . ., Sollten sich jedoch die Verhältnisse drohender gestalten und hiedurch Aufge.^ bote in großerem Maßstabe notwendig werden , so ist die Bundesversammlung unverzüglich wieder einzuberufen.

5. Dem Bundesrathe wird der noihige .^redit zur Bestreitung der Aus.

gaben eroffnek. welche er in Anwendung der im gegenwärtigen Beschlusse erkheil^.

ken Vollmachten zu machen im Falle sein wird.

Diese .Ermächtigung erstrekt sich einst^ weilen nur bis auf die Summe von 5 Millionen Franken, welche durch Aus.^ gabe von eidgenosfischen .^assascheinen belzubringen find.

5. Sofern nicht noch vor dem Aus^ einandergehen der eidgenössischen .^ä.che Ereignisse eintreten, welche geeignet find,

^. Sollten die .Verhältnisse sich drohender gestalten und ein Aufgebot von mehr al^ 2.^0^0 Mann nothig machen , so hat der Bundesrath die Bundesversammlung zur Ergreifung fer^ nerer Vorkehrungen unverzüglich wieder .einzuberufen.

^. Jedenfalls hat der Bundesrath der Bundesversammlung bei il^rem näch^ sten Zusammentritte Rechenschaft über den Gebrauch abzulegen, welchen er von den ihm krast gegenwärtigen Beschlusses erteilten Vollmachten gemacht haben ^wird.

die allgemeine politische Lage in be^

ruhigenderem Lichte erscheinen zu lassen, so wird die Bundesversammlung zur

Wahl eines Oberbefehlshabers , sowie

eines Chefs des Generalstabes schreiten.

Der Bundesrath wird den Oberbe..

fehlshaber , falls ein solcher ernannt wird, in Dienst berufen^ so bald er es den Umständen nach als notwendig er^ achtet. .^r ist ermächtigt, für denselben die erforderliche .Instruktion aufzustellen und ihm den vorgeschriebenen Cid abzu.

nehmen.

.^. Zur Bestreikung derjenigen Aus.

gaben , welche der Bundesrath in An^ wendung der im gegenwärtigen Beschlusse erlheilken Vollmachten zu machen im .^alle sein wird. wird ihm ein Kredit, vor.

läufig bis zum Betrage von fünf Mil..

lionen Franken, eroffnet.

^s bleibt dem Bundesrathe anheim.^ gestellt, die benothigten Summen auf die ihm angemessen scheinende Weise, sei es durch Ausgabe von .^assascheinen, sei es durch feste Anlehen aufzubringen.

7. Der Bundesrath hak der Bun.

desversammlung bei ihrem nächsten Zu.

sammenkriike .Rechenschaft über den Ge..

brauch u. s. w.

416 8.

Der Bundesrath ist mit der

.Vollziehung dieses Beschlusses beauf^ ..ragt.

.

.

.

.

.

.

.

.

t

8.

Angenommen.

e.

^.^...mis^n d^ ^ati.^nalrath.^.

Herren : 1^.... .^ . ^ e e r , in ^.larus.

L. .^. Delarageaz, in Lausanne.

^ ^. v. Salls, in .^hnr.

.^. Scherz, in Bern.

.^h. ^I. v. Segesser, ln Luzern.

.^d. Suter, in Zürich.

M. lautier. in .^ar.^uge.

Beschluß de^ .Nationalraths vom 14. ^nli .^obige Anträge modifizirend).

.^....mssim. de.^ ^tanderat^.

.Herren ^

W. Algier, in SoIothurn.

.^r. ^. .^. .^ütlimann, in ^ürich.

.^. Welti, ln Aarau.

G. .^. Dufour, in .^enf.

.^. C. v. Planta, in Chur.

^. .^ermann, in Sachseln.

.^hr. Sahli, in Bern.

Zustimmender Beschluß des Ständeraths vom 17. Juli.

(^ergl. .^esezsammlung.)

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Antrag der Kommission des Nationalraths.

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08.08.1866

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