17.039 Bericht über die im Jahr 2016 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge vom 24. Mai 2017

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die im Jahr 2016 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

24. Mai 2017

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Übersicht Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Der vorliegende Bericht ist gestützt auf diese Bestimmung verfasst und betrifft die im Laufe des Jahres 2016 abgeschlossenen Verträge.

Jeder bilaterale oder multilaterale Vertrag, den die Schweiz im Berichtsjahr ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt hat, dem sie beigetreten ist oder der hauptsächlich im Berichtsjahr anwendbar war, wird kurz dargestellt. Die der parlamentarischen Genehmigung unterliegenden Verträge sind von der Pflicht zur Berichterstattung nicht betroffen und sind daher im vorliegenden Bericht nicht enthalten.

Die Darstellung der einzelnen Verträge erfolgt dieses Jahr in leicht veränderter, komprimierter Form, mit der Absicht, eine leichter zu lesende Übersicht zu bieten.

Diejenigen Kategorien, die eine grössere Anzahl Abkommen aufweisen, werden neu in einer Tabelle zusammengefasst, welche die wesentlichen Angaben gekürzt und nach Rechtsgrundlage gegliedert auflistet: Vertragspartner, Inhalt des Abkommens, Abschlussdatum und Kosten. Die Darstellung für alle anderen Abkommen ist unverändert und enthält eine Zusammenfassung des Inhalts sowie kurze Darlegungen der Gründe für den Abschluss, der durch die Umsetzung zu erwartenden Kosten, der gesetzlichen Grundlage der Genehmigung sowie der Modalitäten für Inkrafttreten und Kündigung. Ebenfalls unverändert werden die Änderungen bereits bestehender Verträge in einem gesonderten Teil in Tabellenform ausgewiesen.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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Abkürzungsverzeichnis

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Einleitung

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Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 2.1 Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS 2.2 Rahmenkredit Technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern 2.3 Rahmenkredit Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe SKH 2.4 Botschaft vom 29. Juni 2011 über die Weiterführung von Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit und Botschaft vom 28. Januar 2015 zur Verlängerung und Aufstockung des Rahmenkredits zur Weiterführung von Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit 2.5 Abkommen betreffend Arbeitsmarktzugang von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen 2.5.1 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Indien betreffend die Ermächtigung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern einer diplomatischen Mission und eines konsularischen Postens, abgeschlossen am 6. Oktober 2016 2.5.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Peru über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Posten und ständiger Missionen, abgeschlossen am 14. Dezember 2015 2.5.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Posten und ständiger Missionen, abgeschlossen am 10. Dezember 2015 2.6 Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung 2.7 Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten 2.7.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und Österreich über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten, abgeschlossen am 3. Dezember 2015

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Kolokations- und Nutzungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres, bezüglich der Kolokation in Dublin, Irland, abgeschlossen am 19. Mai 2016 2.7.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und Dänemark, vertreten durch das dänische Aussenministerium, bezüglich der Etablierung einer Kolokation in den Räumlichkeiten des dänischen Generalkonsulats in Lagos, Nigeria, abgeschlossen am 18. Mai 2016 2.7.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und den Niederlanden, vertreten durch das niederländische Aussenministerium, bezüglich der Etablierung einer Kolokation in den Räumlichkeiten der niederländischen Botschaft in Oslo, Norwegen, abgeschlossen am 14. Dezember 2016 2.7.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und Madagaskar über einen Beitrag an die Organisation des XVI. Gipfels der Frankophonie in Antananarivo im November 2016, abgeschlossen am 27. Juni 2016 2.7.6 Abkommen zwischen dem EDA und dem Nationalen historischen Polizeiarchiv von Guatemala (NPHA) betreffend die passive Langzeitaufbewahrung einer Kopie der Archive der nationalen Polizei Guatemalas in der Schweiz, abgeschlossen am 7. Januar 2016 2.7.7 Abkommen zwischen dem EDA, dem Bundesarchiv (BAR) und dem Auswärtigen Amt der Republik der Marshall-Inseln (RMI) betreffend die Erhaltung, Lagerung von und den Langzeitzugang zu den Archiven des Gerichtes für nukleare Forderungen der RMI in der Schweiz, abgeschlossen am 13. Juni 2016 2.7.8 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Ständige Mission der Schweiz bei der UNO/IO in Genf und dem OHCHR in Genf bezüglich einen finanziellen Beitrag für die Gedenkfeierlichkeiten anlässlich des 10. Jahrestag des Menschenrechtsrates, abgeschlossen am 26. April 2016 2.7.9 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der OIF über einen Beitrag an die Übersetzung der Beschreibung der olympischen Sportarten und einer Applikation zum afrikanischen Erbe von Rio ins Französische, abgeschlossen am 2. Mai 2016 2.7.10 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der OIF über einen Beitrag an das Programm 4576

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zur Förderung des Unternehmertums bei Frauen und Jungen im frankophonen Subsahara-Afrika, abgeschlossen am 2. Mai 2016 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der OIF bezüglich eines Beitrags an ein Programm zur «Förderung der aktiven Mitwirkung von Jugendlichen in den Gremien der Frankophonie», abgeschlossen am 2. September 2016 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Sekretariat des Vertrages über den Waffenhandel zur Regelung des rechtlichen Status des Sekretariats in der Schweiz, abgeschlossen am 13. Juni 2016 Briefwechsel vom 6./12. Juli 2016 zwischen der Schweiz und dem Sekretariat des Vertrages über den Waffenhandel über den Status der Schweizer Angestellten in Bezug auf die Schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV) Sechs bilaterale Vereinbarungen bezüglich der Anerkennung von Zertifikaten und Ausbildungslehrgängen von Seeleuten für den Dienst an Bord kommerzieller Hochseeschiffe unter Schweizer Flagge, abgeschlossen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DV, und Bulgarien, am 24. November 2016 Kroatien, am 17. März 2016 Philippinen, am 3. März 2016 Rumänien, am 8. Januar 2016 Slowenien, am 14.

Januar 2016 Sri Lanka, am 25. Juli 2016 Beitritt zum Internationalen Übereinkommen von Nairobi über die Beseitigung von Wracks, abgeschlossen am 18. Mai 2007 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem CITES-Sekretariat betreffend einen Finanzierungsbeitrag zur Durchführung des Arbeitsprogrammes des CITES-Sekretariats 2017­2019, Rubrik C «Enforcement Support Service» für das Jahr 2017, abgeschlossen am 19. Dezember 2016 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Commonwealth Sekretariat in London, betreffend einen Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung der neuen Räumlichkeiten in Genf, abgeschlossen am 14. Dezember 2016 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNIDIR bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNIDIR im Jahr 2016, abgeschlossen am 21. Juli 2016

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2.7.19 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNODC bezüglich der Finanzierung eines Projekts zur Kapazitätsbildung für Justiz und Sicherheit in Bezug auf Kinder, die sich terroristischen Gruppierungen angeschlossen haben, abgeschlossen am 5. September 2016 2.7.20 Anhang zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend des Fonds für spezielle Verwendungszwecke für die Stärkung der Integrität und Bekämpfung der Korruption im Verteidigungssektor, abgeschlossen am 19. Dezember 2016 2.7.21 Anhang zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition, Kleinwaffen und leichten Waffen in der Ukraine ­ Phase II, abgeschlossen am 19. Dezember 2016 2.7.22 Anhang zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend einen vierten NATO Fonds für spezielle Verwendungszwecke Jordanien (Jordan IV), abgeschlossen am 19. Dezember 2016 2.7.23 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der NATO bezüglich die Unterstützung des NATO-PfP Fonds für spezielle Verwendungszwecke in Jordanien III, abgeschlossen am 19. Dezember 2016 2.7.24 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der UNESCO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Mobilizing UNESCO Science Chairs for policy action towards the 2030 Agenda», abgeschlossen am 12. Dezember 2016 2.7.25 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNITAR bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNITAR für die Jahre 2016­2017, abgeschlossen am 2. Dezember 2016 2.7.26 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNITAR bezüglich des 13. Seminars für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs, abgeschlossen am 6. Dezember 2016 2.7.27 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNRISD bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen 4578

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Funktionierens von UNRISD im Jahr 2016, abgeschlossen am 25. April 2016 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNSSC bezüglich eines finanziellen Beitrags für den Geneva Leadership Exchange, 6.­8. April 2016, abgeschlossen am 24. März 2016 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DV, und UN-CTITF bezüglich der Finanzierung eines Projekts zur Kapazitätsbildung von Sicherheitsbehörden betreffend Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Prävention von Terrorismus, abgeschlossen am 20. Dezember 2016 Abkommen zur Finanzierung von freiwilligen Aktionen zugunsten des Völkerrechts aus dem Sitzstaatkredit Abkommen zur Finanzierung von freiwilligen Aktionen zugunsten des Völkerrechts

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Eidgenössisches Departement des Innern 3.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Befreiungsmöglichkeit von der schweizerischen Krankenversicherung vom 7. Juli 2016 3.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch MeteoSchweiz, und dem BSC betreffend die Zusammenarbeit im Copernicus-Programm der EU, abgeschlossen am 18. November 2016 3.3 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Peru über die Zusammenarbeit zur Verhütung des rechtswidrigen Handels mit Kulturgütern, abgeschlossen am 12. Juli 2016 3.4 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Portugal über die Verrechnung zwischen der Gemeinsamen Einrichtung KVG und der Administração Central do Sistema de Saúde, I.P., abgeschlossen am 25. Mai 2016

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 4.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Armenien über die Erleichterung der Visaerteilung, abgeschlossen am 29. Februar 2016 4.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Aserbaidschan über die Erleichterung der Visaerteilung, abgeschlossen am 10. Oktober 2016 4.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 10. Oktober 2016 4.4 Abkommen zwischen der Schweiz und Kolumbien über die gegenseitige Aufhebung der Visumspflicht für Inhaberinnen und

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Inhaber eines Diplomaten-, offiziellen, Sonder- oder Dienstpasses, abgeschlossen am 3. August 2016 Abkommen zwischen der Schweiz und Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte von Inhaberinnen und Inhabern von ordentlichen Pässen, abgeschlossen am 3. August 2016 Abkommen zwischen der Schweiz und Ecuador über die gegenseitige Aufhebung der Visumspflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Sonder-, Dienst- oder offiziellen Passes, abgeschlossen am 1. April 2016 Abkommen zwischen der Schweiz und Indien über die gegenseitige Aufhebung der Visumspflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, abgeschlossen am 6. Oktober 2016 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Indien über die Identifikation und Rückkehr von Staatsangehörigen der Schweiz und von Indien, abgeschlossen am 6. Oktober 2016 Abkommen zwischen der Schweiz und Kirgisistan über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, abgeschlossen am 20. September 2016 Abkommen zwischen der Schweiz und Kuwait über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses, abgeschlossen am 24. März 2016 Abkommen zwischen der Schweiz und Kuwait über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 24. März 2016 Abkommen zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, offiziellen, Sonder- oder Dienstpasses, abgeschlossen am 14. Januar 2016 Abkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration, abgeschlossen am 4. Oktober 2016 Abkommen zwischen der Schweiz und Tunesien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Sonderpasses, abgeschlossen am 18. Februar 2016 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz und Alberta/Kanada im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen, abgeschlossen am 25. Januar 2016

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4.16 Vertrag zwischen der Schweiz und Brasilien über die Überstellung verurteilter Personen, abgeschlossen am 23. November 2015 4.17 Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Türkei betreffend die Stationierung eines Schweizerischen Polizeiattachés in der Türkei, abgeschlossen am 10. August 2016 4.18 Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland bezüglich Vollzug des Schengen Assoziierungsabkommens ­ Zugriff auf Fingerabdrücke beim Pass, bei Reisedokumenten für ausländische Personen und bei den Ausländerausweisen, abgeschlossen am 5. September 2016 5

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5.1 Militärische Ausbildungszusammenarbeit 5.1.1 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Dänemark über den Trainingsaustausch zwischen dem dänischen Frogman Corps, dem dänischen Jægerkorps und dem schweizerischen Kommando Spezialkräfte, abgeschlossen am 27. Mai 2016 5.1.2 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Dänemark über die Unterstützung durch Dänemark für die Übung «NIGHT HAWK 2016», abgeschlossen am 20. Juni 2016 5.1.3 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Ministerium der Verteidigung Spaniens über die Teilnahme von Angehörigen der spanischen Luftwaffe an einem UASTrainingskurs in Emmen, abgeschlossen am 7. Juni 2016 5.1.4 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Spanien über die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe am «Tactical Leadership Programme 2016» in Albacete, abgeschlossen am 28. September 2016 5.1.5 Vereinbarung zwischen der Schweizer Luftwaffe und den Französischen Luftstreitkräften über die Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Übung Epervier, abgeschlossen am 14. Juni 2016 5.1.6 Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Italien über die grenzüberschreitende Truppenübung ODESCALCHI 16, abgeschlossen am 18. Juni 2016 5.1.7 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Norwegen

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über die Teilnahme an der militärischen Übung NIGHTWAY 2016, abgeschlossen am 16. November 2016 5.1.8 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und den Niederlanden über die Benützung des Feuerbekämpfungszentrums Woensdrecht durch Personal der Schweizer Luftwaffe, abgeschlossen am 15. Januar 2016 5.1.9 Technische Vereinbarung zwischen dem VBS und dem polnischen Verteidigungsminister über den Besuch der 41. Trainings-Luftwaffenbasis Deblin, abgeschlossen am 15. Juli 2016 5.1.10 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Polen über die Ausbildung von Panzerbesatzungen am MAZ in Thun, abgeschlossen am 8. August 2016 5.1.11 Technische Vereinbarung zwischen der Schweizer Luftwaffe und dem Schwedischen Amt für Rüstung und Wehrtechnik über die Benutzung der Test Range in Vidsel und die Zurverfügungstellung von Host Nation Support während des ISSYS Course 2016, abgeschlossen am 1. November 2016 5.1.12 Technische Vereinbarung zwischen der Schweizer Luftwaffe und der Schwedischen Armee über das Pilotenaustauschprogramm 2016­2019, abgeschlossen am 5. Dezember 2016 5.1.13 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, Spanien, Belgien, Tschechien, Frankreich, Deutschland, Italien, dem Vereinigten Königreich, Polen, Slowakei, Griechenland, der Türkei, Norwegen, Ungarn, den Niederlanden sowie der NATO über die Unterstützung durch die aufnehmende Partei für die Übung NATO TIGER MEET 2016 in Spanien, abgeschlossen am 16. Mai 2016 Einsätze zur Friedensförderung 5.2.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Gruppe Verteidigung, und der UNO, Department of Field Support (DFS), über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Entsendung von Schweizer Experten ans Hauptquartier der UNO, abgeschlossen am 24. März 2016 5.2.2 Abkommen zwischen dem VBS und der OSZE über die Entsendung von Armeeangehörigen an das OSZESekretariat, abgeschlossen am 19. Dezember 2016

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Andere Verträge des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5.3.1 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Einlagerung von Mikrofilmen bedeutender Kulturgüter, abgeschlossen am 28. April 2016 5.3.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Singapur über den Austausch und den gegenseitigen Schutz von klassifizierten Informationen im Bereich Verteidigung, abgeschlossen am 19. Mai 2016 5.3.3 Memorandum of Understanding zwischen dem VBS und dem Kommando für Transformation der NATO über die Einsetzung eines Schweizerischen Verbindungsoffiziers, abgeschlossen am 15. Dezember 2016

Eidgenössisches Finanzdepartement 6.1 Neun bilaterale Briefwechsel bezüglich der vorgezogenen Anwendung des Übereinkommens des Europarats und der OECD in Bezug auf die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen zwischen der Schweiz und Australien, Kanada, der Republik Korea, Guernsey, der Insel Man, Island, Japan, Jersey und Norwegen 6.2 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland bezüglich der Anwendung von Artikel 26 Absätze 5 und 6 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 21. Dezember 2016 6.3 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland bezüglich der Anwendung von Artikel 19 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 21. Dezember 2016 6.4 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Argentinien bezüglich der Interpretation des Abkommens vom 20. März 2014 zwischen der Schweiz und Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 16. November 2016 6.5 Abkommen zwischen Schweiz und Österreich über die Aufhebung des Abkommens vom 13. April 2012 zwischen der Schweiz und Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt, abgeschlossen am 11. November 2016 6.6 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich bezüglich der Anwendungsmodalitäten des Art. 28bis des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur

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Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht, abgeschlossen am 11. Februar 2016 Abkommen zwischen Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Aufhebung des Abkommens vom 6. Oktober 2011 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit im Steuerbereich in der durch das Protokoll vom 20. März 2012 geänderten Fassung, abgeschlossen am 14. November 2016 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Chiasso und die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke Lugano­Como, abgeschlossen am 24. November 2015 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Stabio/Gaggiolo, abgeschlossen am 24. November 2015 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein bezüglich der Auslegung von Ziffer 2 Buchstabe a Bestimmung (iii) des Protokolls zu Artikel 4 des Abkommens vom 10. Juli 2015 zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 18. Mai 2016 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein bezüglich der Auslegung von Ziffer 5 des Protokolls zu Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens vom 10. Juli 2015 zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 14. November 2016 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein bezüglich der Auslegung der Artikel 19 und 21 des Abkommens vom 10. Juli 2015 zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 25. November 2016 Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden bezüglich der Anwendung des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweiz und den Niederlanden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und dem dazugehörigen Protokoll betreffend die Anlagefonds «FBI», die vertraglichen Anlagefonds «FCP» und

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die Investmentgesellschaften mit variablem Kapital «SICAV», abgeschlossen am 14. März 2016 6.14 Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden bezüglich der Anwendung des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweiz und den Niederlanden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und dem dazugehörigen Protokoll betreffend die niederländischen vertraglichen Fonds «FGR» und die schweizerischen Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, abgeschlossen am 14. März 2016 7

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 7.1 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 5. Juni 2009 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 28. Mai 2014 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU 7.2 Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS 7.3 Rahmenkredit Wirtschafts- und handelspolitische Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit 7.4 Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft Bildung und Forschung 7.4.1 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das WBF und der Verwaltungsbehörde für Arbeitssicherheit von China betreffend die Zusammenarbeit im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, abgeschlossen am 8. April 2016 7.4.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das WBF, und Kuba, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Planung, über eine Umschuldung, abgeschlossen am 18. Mai 2016 7.4.3 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Förderung wissenschaftsbasierter Innovation, abgeschlossen am 11. November 2016 7.4.4 Abkommen zwischen der Schweiz und der AAL-Vereinigung, zur Sicherstellung der Beteiligung der Schweiz am Programm Aktives und unterstütztes Leben

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(AuL-Programm) 2017­2020, abgeschlossen am 16. Dezember 2016 Abkommen zwischen der Schweiz und dem EUREKASekretariat zur Sicherstellung der Beteiligung der Schweiz am Programm Eurostars, abgeschlossen am 16. Dezember 2016 Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Global Crop Diversity Trust betreffend die Gewährung von Stiftungsgeldern, abgeschlossen am 24. August 2016 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das WBF, die DEZA, und der ILO, vertreten durch das Internationale Arbeitsamt, betreffend die internationale Entwicklungszusammenarbeit, abgeschlossen am 30. Mai 2016

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 8.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die gegenseitige Anerkennung und den Umtausch von Führerausweisen, abgeschlossen am 4. Dezember 2015 8.2 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom), und der EU, vertreten durch die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), zur Teilnahme der ElCom in der Arbeitsgruppe für Elektrizität der Agentur, abgeschlossen am 11. Januar 2016 8.3 Vereinbarung zwischen der Schweiz, Deutschland, Liechtenstein und Österreich betreffend die Frequenznutzung und Frequenzkoordination in den Grenzregionen für Terrestrische Mobilfunksysteme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Frequenzbändern 1920­1980 MHz/2110­2170 MHz, abgeschlossen in Bern am 19. Mai 2016 8.4 Abkommen zwischen den Verwaltungen von Frankreich und der Schweiz bezüglich den Aufbau von GSM/UMTS/LTEBasisstationen auf dem französischen und Schweizer Gebiet, abgeschlossen am 28. Juni 2016 8.5 Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Kontrolle nuklearen Materials, abgeschlossen am 8. November 2016 8.6 Multilaterales Abkommen M 289 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) über die Beförderung erwärmter Stoffe zum Zweck der Aufbringung von Strassenmarkierungen, abgeschlossen am 20. Mai 2016

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Multilaterales Abkommen M 290 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR über die Beförderung infizierter Tiere, abgeschlossen am 20. Mai 2016 Multilaterales Abkommen M 291 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR betreffend Verpackungsanweisung P 502 für UN 1873, abgeschlossen am 20. Mai 2016 Multilaterales Abkommen M 292 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR über die Beförderung von beschädigten LithiumBatterien, die unter den gemäss Sondervorschrift 376 von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen befördert werden, abgeschlossen am 5. Februar 2016 Multilaterales Abkommen M 294 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR über die Beförderung von Prototypen grosser Lithium-Ionen-Batterie-Baugruppen (UN 3480), abgeschlossen am 20. Mai 2016 Multilaterales Abkommen M 295 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR über die Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN 3090 ­ 3091 ­ 3480 ­ 3481), abgeschlossen am 20. Mai 2016 Multilaterales Abkommen M 296 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR über die Beförderung von hybriden Lithiumbatterien, die sowohl primäre Lithium-Metall-Zellen als auch wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen enthalten, abgeschlossen am 20. Mai 2016 Multilaterales Abkommen M 299 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR über die Beförderung verschiedener Gaseder Klasse 2 in Gasflaschen des US Department of Transportation im Rahmen von Unterabschnitt 1.1.4.2, abgeschlossen am 17. Juni 2016

Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw. Dublin/EurodacBesitzstands und weitere damit verknüpfte Abkommen 9.1 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2016/93 zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte des Schengen-Besitzstands, abgeschlossen am 18. Februar 2016 9.2 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2016/94 zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte des Schengen-Besitzstands im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, abgeschlossen am 18. Februar 2016

4739

4740

4741

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4743

4744

4745

4746

4748

4749

4587

BBl 2017

9.3

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2016) 966 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2013) 4914 zur Aufstellung der Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Aussengrenzen berechtigen, abgeschlossen am 24. März 2016 9.4 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), abgeschlossen am 4. Mai 2016 9.5 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2016) 3347 endg.

über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Iran, Irak und der Russischen Föderation einzureichenden Belege, abgeschlossen am 7. Juli 2016 9.6 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2016) 5947 endg.

über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Argentinien, Brasilien, Hongkong und Macau sowie Tansania einzureichenden Belege, abgeschlossen am 24. Oktober 2016 9.7 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2016) 5927 endg.

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2014) 6141 endg.

hinsichtlich der Liste der von Visumantragstellern in Algerien einzureichenden Belege, abgeschlossen am 24. Oktober 2016 9.8 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU bezüglich Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1209 zur Ersetzung des Anhangs zum Durchführungsbeschluss 2013/115/EU über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das SIS II, abgeschlossen am 17. August 2016 9.9 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU bezüglich der Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1345 über Mindestqualitätsstandards für Fingerabdruck-Datensätze im SIS II, abgeschlossen am 2. September 2016 9.10 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Deutschland über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 24. Mai 2016 9.11 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Finnland über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 4. Mai 2016

4588

4750

4751

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4758

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9.12 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Frankreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 30. Mai 2016 9.13 Abkommen zwischen der Schweiz und Lettland über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 14. Juli 2016 9.14 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Portugal über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 18. Februar 2016 9.15 Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 16. November 2016 10 Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit 10.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 10.2 Eidgenössisches Departement des Innern 10.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 10.4 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 10.5 Eidgenössisches Finanzdepartement 10.6 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 10.7 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

4759

4760

4761

4762 4763 4763 4797 4798 4801 4802 4804 4822

4589

BBl 2017

Abkürzungsverzeichnis AIO ASEAN AuG DAA

DEZA DV EBG EDA EFTA EG EJPD EU FAO FIFG FMG GSG GUS EBRD IBRD IDA IDB IKRK ILO IOM ITC IWF 4590

Abteilung Internationale Organisationen des EDA Verband Südostasiatischer Nationen Ausländergesetz vom 16. Dez. 2005 (SR 142.20) Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen) (SR 0.142.392.68) Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit Direktion für Völkerrecht Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 1957 (SR 742.101) Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Europäische Freihandelsassoziation (European Free Trade Association) Europäische Gemeinschaft Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Europäische Union Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (Food and Agriculture Organisation of the United Nations) Bundesgesetz vom 14. Dez. 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (SR 420.1) Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10) Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 (SR 192.12) Gemeinschaft unabhängiger Staaten Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (European Bank for Reconstruction and Development) Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development) Internationale Entwicklungsorganisation (International Development Association) Interamerikanische Entwicklungsbank (Inter-American Development Bank) Internationales Komitee vom Roten Kreuz Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organisation) Internationale Organisation für Migration International Trade Center Internationaler Währungsfonds

BBl 2017

KMU LFG LwG MG NATO NGO OECD OCHA OHCHR OIF OSZE RVOG SAA

SECO SIF SVG UNAIDS UNCCD UNCTAD UNDPA UNDP UNECE UNESCO UNFPA

Kleine und mittlere Unternehmen Luftfahrtgesetz vom 21. Dez. 1948 (SR 748.0) Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (SR 910.1) Militärgesetz vom 3. Febr. 1995 (SR 510.10) Organisation des Nordatlantikpakts (North Atlantic Treaty Organisation) Nichtregierungsorganisation (Non-Governmental Organisation) Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-Operation and Development) UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Büro des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights) Internationale Organisation der Frankophonie (Organisation internationale de la Francophonie) Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010) Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen) (SR 0.362.31) Staatssekretariat für Wirtschaft Staatssekretariat für internationale Finanzfragen Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dez. 1958 (SR 741.01) Programm der Vereinten Nationen zu HIV/Aids Konvention der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (United Nations Conference on Trade and Development) Vereinte Nationen, Hauptabteilung Politische Angelegenheiten (United Nations Department of Political Affairs) Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme) Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (United Nations Economic Commission for Europe) Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation) Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (United Nations Population Fund) 4591

BBl 2017

UNHAS UNHCHR UNHCR UNICEF UNIDIR UNIDO UNITAR UNO UNODA UNODC UNOOSA UNOPS UNRISD UNRWA UVEK VBS WB WEF WFP WHO WMO WTO ZG

4592

Humanitärer Flugdienst der Vereinten Nationen (United Nations Humanitarian Air Service) UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte (United Nations High Commissioner for Human Rights) UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees) Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (United Nations Children's Fund) Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (United Nations Institute for Disarmament Research) Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (United Nations Industrial Development Organisation) Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nationen (United Nations Institute for Training and Research) Organisation der Vereinten Nationen (United Nations Organization) Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (United Nations Office of Disarmament Affairs) Büro der Vereinten Nationen für Drogen und Verbrechensbekämpfung (UN Office on Drugs and Crime) Büro der Vereinten Nationen für Weltraumfragen (United Nations Office for Outer Space Affairs) Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste (United Nations Office for Project Services) Forschungsinstitut der Vereinten Nationen für soziale Entwicklung (United Nations Research Institute for Social Development) Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Weltbank Weltwirtschaftsforum (World Economic Forum) Welternährungsprogramm (World Food Programme) Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation) Weltorganisation für Meteorologie (World Meteorological Organisation) Welthandelsorganisation (World Trade Organisation) Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 631.0)

BBl 2017

Bericht 1

Einleitung

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) muss der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge Bericht erstatten. Der vorliegende Bericht enthält diejenigen Verträge, die, ohne der parlamentarischen Genehmigung zu unterliegen, von der Schweiz im Laufe des Jahres 2016 ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt wurden oder denen die Schweiz beigetreten ist. Ebenfalls aufgenommen wurden Abkommen, die vorläufig angewendet werden.

Die im Berichtsjahr abgeschlossenen Änderungen bereits bestehender Verträge werden gesondert und in Tabellenform ausgewiesen. Solche Änderungen (die in der Form von Protokollen, Notenaustauschen, Briefwechseln, Beschlüssen von Vertragsorganen wie beispielsweise von Gemischten Ausschüssen usw. vorgenommen werden können) fallen ebenfalls unter die Berichtspflicht nach Artikel 48a Absatz 2 RVOG, sofern sie vom Bundesrat, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Amt in eigener Kompetenz abgeschlossen wurden.

Wichtige Bereiche, in denen zahlreiche Verträge abgeschlossen wurden (Entwicklungszusammenarbeit, militärische Zusammenarbeit), sind nach Unterthemen gruppiert. In einer kurzen Einleitung wird zu jedem Unterthema der politische Zusammenhang erläutert, in dem die betreffenden Verträge stehen. Die Verträge im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sind nach den jeweiligen Botschaften des Bundesrates an das Parlament, auf denen sie basieren, geordnet.

Ebenfalls im Bericht enthalten sind die vom Bundesrat als Verträge genehmigten Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands. Zur besseren Lesbarkeit sind diese Verträge in einem eigenen Kapitel zusammengefasst.

Die parlamentarische Behandlung des Berichts vom 25. Mai 20162 über die im Jahr 2015 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge hat bezüglich seines Inhalts zu keinen Diskussionen Anlass gegeben. Vereinzelte Bemerkungen zum Umfang des Berichts veranlassen den Bundesrat, mit einer leicht veränderten Darstellung die Übersichtlichkeit zu verbessern. In den Kategorien mit einer grossen Zahl von Abkommen sehr technischer Natur sind diese neu in Tabellen, die in gekürzter Form die Vertragsparteien, den Inhalt des Abkommens, das
Abschlussdatum und die Kosten auflisten. Die Gründe, die zum Abschluss führten, das Datum des Inkrafttretens und die Regelung betreffend die Kündigung werden nicht mehr angegeben.

1 2

SR 172.010 BBl 2016 5371

4593

BBl 2017

Die zahlenmässige Entwicklung der Verträge im Vergleich zum Vorjahr, aufgeschlüsselt nach den Kapiteln des Berichts, präsentiert sich wie folgt: Kapitel

2

Verträge des EDA Kohäsion Ostzusammenarbeit Südzusammenarbeit Humanitäre Hilfe Friedensförderung und menschliche Sicherheit Arbeitsmarktzugang von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung Andere Verträge des EDA Verträge des EDI Verträge des EJPD Verträge des VBS Verträge des EFD Verträge des WBF Kohäsion Ostzusammenarbeit Südzusammenarbeit Andere Verträge des WBF Verträge des UVEK Schengen ­ Dublin/Eurodac

2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 3 4 5 6 7 7.1 7.2 7.3 7.4 8 9 Total

3

4

2015

2016

2 31 (7) 3 150 (10) 110 (19) 55 (1) 1

0 23 (5) 4 128 (6) 91 (3) 57 (2) 3 (2)

12

6

30 3 10 27 3

31 4 18 18 14

15 7 44 5 15 6

2 9 28 7 13 9

526

461

Die in Klammern aufgeführten Ziffern weisen die Anzahl Abkommen von 2014 aus, die in den Ziffern von 2015 integriert sind und die nicht für den Bericht 2014 eingereicht wurden.

Die in Klammern aufgeführten Ziffern weisen die Anzahl Abkommen von 2015 aus, die in den Ziffern von 2016 integriert sind und die nicht für den Bericht 2015 eingereicht wurden.

4594

BBl 2017

Vertragsänderungen 10.1

EDA

215(11)

209(11)

10.2 10.3

EDI

5

2

EJPD

7

7

10.4

VBS

3

2

10.5

EFD

1

6

10.6

WBF

97

107

10.7

UVEK

18

19

346

352

Total

Aufgrund des Berichts hat das Parlament die Möglichkeit, jeden abgeschlossenen Vertrag beziehungsweise jede Änderung eines Vertrags darauf zu überprüfen, ob er tatsächlich in die Zuständigkeit des Bundesrates fällt oder nicht. Falls das Parlament der Ansicht ist, der Abschluss liege nicht in der alleinigen Zuständigkeit des Bundesrates, sondern bedürfe der parlamentarischen Genehmigung, kann es den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, ihm diesen nachträglich im ordentlichen Verfahren zu unterbreiten. Der Bundesrat hat hierauf die Möglichkeit, entweder den betreffenden Vertrag oder die Änderung mit einer separaten Botschaft der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten oder aber den Vertrag beziehungsweise die Änderung auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen, sofern die Laufzeit weiterhin andauert. Die nachträgliche parlamentarische Behandlung bewirkt indessen nicht, dass der Vertrag in dieser Zeit nicht mehr anwendbar wäre. Während des parlamentarischen Verfahrens bleibt der betreffende Vertrag in Kraft. Verweigert das Parlament die Genehmigung, so muss der Bundesrat den Vertrag auf den nächstmöglichen Termin kündigen.

Die Gliederung des Berichts richtet sich grundsätzlich nach den materiellen Zuständigkeiten der einzelnen Departemente und der zugehörigen Ämter und Dienste. Im Teil über die neu abgeschlossenen Verträge werden für die einzelnen Einträge zwei unterschiedliche Gliederungen verwendet: 1)

separate Tabellen für die Kategorien, die eine beträchtliche Anzahl Abkommen aufweisen, geordnet nach Rechtsgrundlage; in geraffter Form werden die Vertragspartei, der Inhalt, das Abschlussdatum und die Kosten des Abkommens genannt;

2)

betreffend die anderen Kategorien, gemäss der folgenden Gliederung:

A.

Inhalt: Kurze Darstellung des Inhalts des betreffenden Vertrags.

B.

Gründe: Darstellung der Gründe, die zum Abschluss des Vertrags geführt haben.

4595

BBl 2017

C.

Folgekosten: Angabe der Kosten, welche die Umsetzung des Vertrags mit sich bringt. Bei Verträgen aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit wird präzisiert, ob die verwendeten Gelder der öffentlichen Entwicklungshilfe zuzuordnen sind.

D.

Rechtsgrundlage: Hinweis auf die rechtliche Grundlage, auf die sich die Befugnis des Bundesrates, des Departements, der Gruppe oder des Amtes zum Abschluss des Vertrags stützt.

E.

Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten: Angabe des Inkrafttretensdatums (das nicht notwendigerweise identisch ist mit dem Abschlussdatum), allenfalls der Geltungsdauer und der Möglichkeiten zur Auflösung des Vertrags. Allfälliger Hinweis auf eine nachträgliche Aufnahme des Vertrags, wenn aus zeitlichen Gründen eine Aufnahme in den Bericht des Vorjahres nicht möglich war.

4596

BBl 2017

2

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

2.1

Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS5 Einleitung

Das übergeordnete Ziel der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz ist eine nachhaltige globale Entwicklung zur Reduktion von Armut und globalen Risiken.

Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS fördert insbesondere die Transition zu demokratischen, marktwirtschaftlichen Systemen in fünf Ländern des Westbalkans sowie in drei Regionen der ehemaligen Sowjetunion (Zentralasien, Südkaukasus sowie Moldova und Ukraine). Die Schweizer Transitionszusammenarbeit wird von der DEZA und dem SECO umgesetzt. Die DEZA unterstützt die Dezentralisierung, gute Regierungsführung und den Zugang benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu Rechtsberatung und sozialen Dienstleistungen. Sie fördert die Reform der Gesundheitsversorgung und der dezentralen Wasserversorgung, die Integration Jugendlicher in den Arbeitsmarkt und die Entwicklung von Wertschöpfungsketten, die besonders armen und ländlichen Bevölkerungen den Marktzugang sichern. Klimawandel und Migration sind weitere Themen der Transitionszusammenarbeit. Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, die eigenen Anstrengungen der Regierungen sowie der zivilgesellschaftlichen und privatwirtschaftlichen Akteure zu unterstützen, die Herausforderungen der Transition zu bewältigen.

5

BBl 2012 2485

4597

BBl 2017

Gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 20066 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

1.

Albanien

Projekt «LëvizAlbania»: Stärkung der Demokratie auf lokaler Ebene in Zusammenarbeit mit Akteuren der Zivilgesellschaft

21.12.2015

6 Millionen Franken

2.

Albanien

Technische Unterstützung für regionale Entwicklung, (Phase 2, Überbrückungsphase)

23.12.2015

200 000 Franken

3.

Albanien

Aktive und reaktionsfähige Sozialwissenschaften, (Phase 1)

20.07.2016

1,9 Millionen Franken

4.

Kosovo

Erschwingliches und qualitatives Gesundheitswesen

29.04.2016

7 Millionen Franken

5.

Kosovo

Klinische Psychiatrie und Psychotherapie

29. 04.2016

600 000 Franken

6.

Moldova

Trinkwasser- und Abwasserversorgung

27.04.2016

6,93 Millionen Franken

7.

Moldova

Projekt zur Stärkung der institutionellen Rahmenbedingungen im Wasserressourcenmanagement

13.05.2016

3,815 Millionen Franken

8.

Moldova

Integrierte Migration und lokale Entwicklung

17.05 2016

6,961 Millionen Franken

9.

Usbekistan

Bewirtschaftung der nationalen Wasserressourcen (Internationaler Fonds zur Rettung des Aralsees)

16.08.2016

2,66 Millionen US-Dollar

10.

Serbien

Unterstützung der Implementie19.05. 2016 rung des Aktionsplans der öffentlichen Verwaltung ­ lokalen Selbstverwaltung, Reform-Strategie 2016­2019

450 000 Franken

11.

Tadschikistan

Reform der medizinischen Grundausbildung

22.08.2016

5,44 Millionen Franken

12.

FAO

Verbesserung der Bedarfsermittlungsmethoden nach Katastrophen in Bosnien und Herzegowina

08.11.2016

38 470 US-Dollar

13.

UNFPA

Entwicklung einer Politik des Alterns in Bosnien und Herzegowina

05.08.2016

18 471 US-Dollar

6

SR 974.1

4598

BBl 2017

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

14.

UNFPA

Schulungen für sexuelle und reproduktive Gesundheit in Notfällen in Bosnien und Herzegovina

14.10.2016

22 400 US-Dollar

15.

WHO

Unterstützung der Prävention von nichtübertragbaren Krankheiten und Gesundheitsförderung in der Ukraine

27.05. 2015

3,75 Millionen US-Dollar

16.

WHO

Unterstützung des gesundheitspolitischen Dialoges und der Verbesserung der Reform des Gesundheitssektors in der Ukraine

27.11.2015

2 Millionen US-Dollar

17.

UNDP

Förderung des Vertrauens in das Gesundheitswesen in Transnistrien in Moldova

03.03.2016

2,350 Millionen Franken

18.

UNDP

Unterstützung der Umsetzung des staatlichen WasserresourcenManagements im Rahmen der Wassersektorreform in Tadschikistan

14.03.2016

360 000 Franken

19.

UNDP

Wiederherstellung der guten 24.04.2015 Regierungsführung und Förderung des Versöhnungsprozesses zwischen den vom Konflikt in der ukrainischen Donbass-Region betroffenen lokalen Gemeinschaften in der Ukraine

1,661 Million US-Dollar

20.

UNDP

Umwelt- und Wirtschaftsgouvernanz auf Gemeindeebene»; Verbesserung der Politik- und Managementprozesse in 20 ausgewählten Gemeinden.

27.05.2016

11,45 Millionen Franken

21.

UNDP

Stärkung der Autonomie der Gemeinderäte in Mazedonien

27.07.2016

3,361 Millionen Franken

22.

UNDP

Verbesserter Zugang zur Justiz für die arme Bevölkerung und Randgruppen in Tadschikistan

30.11.2016

4,333 Millionen US-Dollar

23.

UNICEF

Auf dem Weg zu stabilen Sozialversicherungs- und Bildungssystemen in Bosnien und Herzegowina

13.10.2016

41 274 US-Dollar

4599

BBl 2017

2.2

Rahmenkredit Technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern 7 Einleitung

Das übergeordnete Ziel der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz ist eine nachhaltige globale Entwicklung zur Reduktion von Armut und globalen Risiken.

Die Entwicklungszusammenarbeit der DEZA konzentriert ihre Anstrengungen auf die ärmsten Weltregionen in Afrika, Asien, Lateinamerika sowie im Mittleren Osten. Sie unterstützt die eigenen Anstrengungen der armen und fragilen Länder und ihrer Bevölkerung, Armuts- und Entwicklungsprobleme zu bewältigen. Dieses Engagement in fragilen Kontexten wird verstärkt, da es gilt, Konflikte und Krisen zu überwinden und zu verhindern, um Staaten und Regionen langfristig zu stabilisieren und ihre Entwicklung zu sichern. Die Entwicklungsprogramme der DEZA konzentrieren sich auf folgende Themen: 1. Konflikttransformation und Krisenresistenz, 2.

Gesundheit, 3. Wasser, 4. Grund- und Berufsbildung, 5. Landwirtschaft und Ernährungssicherheit, 6. Privatsektor und Finanzdienstleistungen, 7. Staatsreform, Lokalverwaltung und Bürgerbeteiligung, 8. Klimawandel, 9. Migration. Thematisch ausgerichtete Globalprogramme sollen gezielt zur Reduktion von globalen Risiken beitragen. Die Schweiz beteiligt sich zudem finanziell an multilateralen Entwicklungsorganisationen, die ihre Anliegen und Interessen zur Bewältigung von Armut und Ungerechtigkeit in Entwicklungsländern am besten fördern, und wirkt aktiv in deren Leitungs- und Aufsichtsorganen mit.

7

BBl 2012 245

4600

BBl 2017

Gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 19768 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

1.

Afghanistan

Arbeitsintensiver Strassenbau, -rehabilitierung und -unterhalt, Phase 2

25.10.2016

8,7 Millionen Franken

2.

Benin

Programm zur Unterstützung der Handlungsfähigkeit der Frauen

29.07.2016

3,8 Millionen Franken

3.

Benin

Programm zur Unterstützung der 29.07.2016 ländlichen Entwicklung in den Departementen Borgou und Alibori, Phase 2

9,95 Millionen Franken

4.

Benin

Finanzierung einer Studie zur Standortbestimmung der Nutzung von Ergebnisrahmen der Entwicklungspartner

13.09.2016

10 000 Franken

5.

Benin

Programm «Rechenschaft»

17.10.2016

6,1 Millionen Franken

6.

Benin

Unterstützungsfonds zur Entwicklung der Gemeinden

17.10.2016

7,1 Millionen Franken

7.

Benin

Unterstützung für die Stärkung des strategischen und organisatorischen Rahmens der Verwaltung von Migration/Diaspora und Entwicklung

17.10.2016

158 858 Franken

8.

Benin

Beitrag an den «Unterstützungs31.10.2016 fonds zur Entwicklung der Gemeinden» sowie ans Permanente Sekretariat der Nationalen Kommission für Lokale Finanzen

7,1 Millionen Franken

9.

Benin

Ausarbeitung eines Bildungsplans 2016­2025 für das Bildungswesen

08.11.2016

300 000 Franken

10.

Benin

Programm zur Unterstützung der dezentralen Verwaltung der Alphabetisierung

23.12. 2016

4,78 Millionen Franken

11.

Bolivien

Umweltmanagement auf Gemeindeebene

05.10.2015

Keine

12.

Bolivien

Projekt «Biocultura», ein Programm für die Stärkung der Institutionen

15.01.2016

570 000 Franken

8

SR 974.0

4601

BBl 2017

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

13.

Bolivien

Unterstützung für Innovation; Bereitstellung von zwei Fachleuten, Phase 4

01.03.2016

148 000 Franken

14.

Bolivien

fachliche Berufsausbildung

13.05.2016

120 530 Franken

15.

Bolivien

Organisation des Planungs- und Entwicklungsministeriums und des Archivs des Vizeministeriums für öffentliche Investitionen und Aussenfinanzierung

01.07.2016

55 300 Franken

16.

Bolivien

Erhaltung der archäologischen Kulturstätten Culli Culli (Tama Chullpa), Qiwaya und Cóndor Amaya

14.09.2016

145 000 Franken

17.

Burkina Faso

Programm «Globalkredit ­ Kampf gegen die Armut»

05.04.2016

2 Millionen Franken

18.

Burkina Faso

Programm zur Unterstützung der Kulturwelt

05.04.2016

2 Millionen Franken

19.

Burkina Faso

Transport und Entwicklung der städtischen Infrastruktur

07.07.2016

7 Millionen Franken

20.

Kambodscha

Beitrag an die Kampagne zum Internationalen Tag der Frau 2016

24.02.2016

10 000 US-Dollar

21.

Kambodscha

Rahmenabkommen zwecks tech15.03.2016 nischer, finanzieller, wirtschaftlicher und humanitärer Unterstützung

Keine

22.

China

Sommerakademie 2016 zur mehrdimensionalen Armutsanalyse

20.07.2016

15 000 US-Dollar

23.

Frankreich

Zusammenarbeit beim Programm zur Unterstützung der formellen Bildung im Niger

05.08.2016

4,161 Millionen Euro

24.

Laos

Beitrag an den Fonds zur Armutsbekämpfung

25.11.2016

18 Millionen US-Dollar

25.

Luxemburg

Land-Gouvernanz in der Mekong Region

16.12.2016

1 Million Euro

26.

Luxemburg

Förderung der allgemeinen Tourismuskompetenzen in Laos mit Schwerpunkt auf der benachteiligten Jugend

03.11.2016

7,5 Millionen Euro

27.

Mali

Programm zur Förderung der lokalen Wirtschaft im Binnendelta des Niger

22 01.2016

9,445 Millionen Franken

28.

Mali

Programm für soziale Entwicklung 22.01.2016 im Stadtgebiet von Koutiala

4602

2 Millionen Franken

BBl 2017

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

29.

Marokko

Entsendung eines Schweizer Experten: Unterstützung der Ausarbeitung einer durch die WB finanzierten Nationalen Strategie zum Integralen Management von Naturrisiken (Secondment)

19.01.2015

­

30.

Mongolei

Berufsbildung, Phase 2

16.03.2016

2,4 Millionen Franken

31.

Mongolei

Integrative und nachhaltige 25.04.2016 Gemüseproduktion und -marketing

5 Millionen Franken

32.

Mosambik

Beitrag an den Gemeinsamen 15.09.2016 Fonds des Nationalen Programms für Wasser- und Sanitärversorgung im ruralen Raum

900 000 Franken

33.

Nepal

Vertiefung der beruflichen Aus20.01.2016 bildung zur Erhöhung der Fertigkeiten im Hinblick auf eine nachhaltige und besser entlohnte Anstellung

9,8 Millionen Franken

34.

Nepal

Entwicklung der landwirtschaftlichen Beratung und Entwicklung landwirtschaftlicher Märkte

20.01.2016

18,34 Millionen Franken: (9,59 bzw. 8,75 Millionen Franken)

35.

Nepal

Dezentralisierte ländliche Infrastrukturen und Lebensgrundlagen

25.04.2016

5,7 Millionen Franken

36.

Nepal

Befahrbare Brücken für Landstrassen

13.05.2016

3,5 Millionen Franken

37.

Nepal

Wiederaufbau der Technischen Schule Dolakha Jiri nach dem Erdbeben

04.08.2016

1 Million Franken

38.

Nicaragua

Stärkung des Systems der landwirtschaftlichen Forschung und Innovation (2015­2017)

07.12.2015

1 Million US-Dollar

39.

Nicaragua

Programm «Gemeinschaftliche Verwaltung des Flussbeckens Dipilto (2016­2019)

22.12.2015

6,7 Millionen US-Dollar

40.

Nicaragua

Direkte Unterstützung für kommu- 19.02.2016 nale Investitionen (2016­2018)

480 000 US-Dollar

41.

Nicaragua

Umweltprogramm zur Katastrophenvorsorge und Anpassung an den Klimawandel

950 000 US-Dollar

42.

Nicaragua

Innovation und Verbreitung von 29. 09.2016 Technologien zur Anpassung der Agrikultur an den Klimawandel zugunsten von Familien und Kleinbauern

28.07.2016

8,75 Millionen US-Dollar

4603

BBl 2017

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

43.

Nicaragua

Förderung der Kleinst- und 03.10.2016 Familienunternehmen in zehn Gemeinden der Region Las Segovias (2016­2020)

5 Millionen US-Dollar

44.

Niger

Unterstützungsprogramm für die 04.10.2016 nationale Stelle zur Vorbeugung und/oder Bewältigung von Katastrophen und Ernährungskrisen (Phase 5)

10 Millionen Franken

45.

Vereinigtes Königreich

Unterstützung der Aktivitäten im 11.11.2016 Südsudan im Bereich der Friedensförderung und der Versöhnung

400 000 Franken

46.

Ruanda

Berufsbildungsprojekt in der Region der Grossen Seen, Phase 2 2016­2019; Ausdehnung des Programms auf Burundi und SüdKivu (Dem. Rep. Kongo)

27.07.2016

7,5 Millionen Franken

47.

Schweden

Unabhängige institutionelle Peer Review der Integration der Schweizer Auslandvertretungen

10.11.2016

30 000 Franken

48.

Tschad

Programm «Förderung von Kran- 29. 07.2016 kenversicherungen ­ Aufbau eines Krankenkassennetzes in den Regionen Logone Ost, Mandoul, Mayo Kebbi West, Mayo Kebbi Ost und Mittel-Chari»

1,89 Millionen Euro

49.

Tunesien

Programm für Berufsbildung

9,6 Millionen Franken

50.

Vietnam

Einführung von partizipativem 19.01.2016 Management in Pilotprovinzen innerhalb des «Programms Nationale Zielvorgaben» genannt «Neue ländliche Entwicklung, 2016­2020»

180 000 USDollar

51.

Entwicklungshilfeagentur der Vereinigten Staaten von Amerika

Programm zur Unterstützung der Wahlprozesse im Niger

19.01.2016

900 000 Franken

52.

IDA

Multi-Geber-Treuhandfonds «Wiederaufbau von erdbebensicheren Wohnhäusern nach dem Erdbeben in Nepal»

17.12.2015

4,5 Millionen Franken

53.

Afrikanische Entwicklungsbank

Beitrag an die Vereinigung für die Entwicklung der Bildung in Afrika zugunsten der Umsetzung ihres Aktionsplans 2016­2017

12.05.2016

1.4 Millionen Franken

4604

Abschlussdatum

18.07.2016

Kosten

BBl 2017

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

54.

OCHA

Unterstützung krisenbetroffener Menschen in Äthiopien

08.03.2016

1 Million Franken

55.

IDB

Beitrag an das Programm des Multi-Geber Treuhandfond zur Bürgersicherheit in Lateinamerika und der Karibik

03.12.2015

1,4 Millionen Franken

56.

IDB

Programm zur Unterstützung 16.05.2016 einer umfassenden bürgerlichen Koexistenz und öffentlichen Sicherheitspolitik in Honduras

5,4 Millionen US-Dollar

57.

Bioversity International

Beitrag für eine Machbarkeits22.12.2016 studie zur Schaffung einer globalen Kryo-Pflanzengutbank: (Bananenbäume und Kartoffeln)

50 000 Franken

58.

IBRD

Beschleunigung der Entwicklung von verbesserten Leistungen der lokalen Regierung in Bangladesch

17.10.2016

3,95 Millionen Franken

59.

Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS

Unterstützung des regionalen Mechanismus zur Überwachung des freien Verkehrs von Kraftfahrzeugen für den Personen- und Gütertransport in der Region

20.16.2016

700 000 US-Dollar

60.

UNECE

Unterstützung der grenzüber09.08.2016 schreitenden Zusammenarbeit im Wasserbereich als Vertragspartei des Übereinkommens vom 17. März 19929 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

61.

InternatioStädtenetzwerk Migration im nales Zentrum Mittelmeerraum für Migrationspolitikentwicklung

62.

Genfer Zentrum für die demokratische Kontrolle der Streitkräfte (DCAF)

Unterstützung des Forums zum 29.01.2016 zehnjährigen Jubiläum des Zentrums vom 15.­16. September 2016 in Kambodscha zum Thema «Stärkung der Rolle des Parlaments in der Gouvernanz des Sicherheitssektors bei den Mitgliedern der ASEAN»

37 863 Franken

63.

FAO

Unterstützung des Kapazitätsauf11.01.2016 baus des Palästinensischen Staates ­ Gesundheitspolitische und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

2 Millionen Franken

9

20.05.2016

1,284 Millionen US-Dollar

280 000 Euro

SR 0.814.20

4605

BBl 2017

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

64.

FAO

Integrative und Nachhaltige Gemüseproduktion und Marketing in der Mongolei

06.10.2016

400 000 Franken

65.

FAO

Abklärung zur integrierten Wasser- 09.10.2015 bewirtschaftung im Libanon

99 238 US-Dollar

66.

UNFPA

Geschlechtsspezifische Gewalt in Nepal

15.02 2016

2,96 Millionen Franken

67.

UNFPA

Geschlechterspezifische Gewalt in der Mongolei (mit Augenmerk auf die häusliche Gewalt)

24.06.2016

4,307 Millionen US-Dollar

68.

UNFPA

Stärkung der Institutionen (Polizei, 19.08.2016 Ministerien, Justiz- und Gesundheitssystem) zugunsten des Programms für Frauen «Bolivien ­ Leben ohne Gewalt»

1,03 Millionen Franken

69.

UNFPA

Beitrag zur Finanzierung der dritten 02.11.2016 Erhebung zu Demografie und Gesundheit in Burundi

100 000 US-Dollar

70.

OHCHR

Menschenrechte zuerst

900 000 Franken

71.

Internationales Beitrag an das Projekt «Nach07.12.2016 Reisforschungs- haltige Optimierung der Reisanbauinstitut Systeme in Asien»

4,18 Millionen Franken

72.

OECD

Freiwilliger Beitrag an den 26.01.2016 Aktionsplan 2016­2018 zur Stärkung der nationalen Kontaktpunkte

220 000 Franken

73.

OECD

Projekt zur verantwortlichen Unter- 06.12.2016 nehmensführung und zum Beitrag des Privatsektors zur Agenda 2030

97 000 Franken

74.

IOM

Studie zu informellen 20.05.2016 Rekrutierungskanälen von Arbeitsmigrantinnen und Arbeitsmigranten

50 000 Franken

75.

IOM

Das Leben von Migranten im südlichen Afrika

28.07.2016

80 000 US-Dollar

76.

IOM

Unterstützung Bangladeschs als Vorsitz des Globalen Forums für Migration und Entwicklung 2016

01.09.2016

93 092 Franken

77.

IOM

Monitoring von erzwungenen Migrationsströmen in Mosambik aufgrund von klimabedingten Konflikten und Katatastrophen

01.11.2016

251 236 US-Dollar

78.

ILO

Anwendung der Migrationspolitik für menschenwürdige Arbeit von Arbeitsmigranten in Bangladesch

23.03.2016

3,467 Millionen US-Dollar

4606

15.07.2016

BBl 2017

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

79.

ILO

Förderung von korrekten Arbeits- 06.04.2016 bedingungen, Wohlstand und Rechtssicherheit für Arbeitsmigrantinnen und Arbeitsmigranten: Umsetzung der Srilankischen Arbeitsmigrationspolitik

1,5 Millionen Franken

80.

ILO

Beitrag für Forschung und Initia14.07.2016 tiven zur Förderung von Strategien im Bereich gemischter Migration in Jordanien

219 559 US-Dollar

81.

WMO

Globale Unterstützungseinheit für Hydrometrie

2,775 Millionen Franken

82.

WHO

Beitrag 2016 an die Organisation 15.06.2016 und an drei ihrer Spezialprogramme (menschliche Reproduktion, Tropenkrankheiten und Ausrottung der Kinderlähmung)

5,9 Millionen Franken

83.

WHO

Beitrag an die Durchführung 07.09.2016 innovativer Projekte zur Forschung und Entwicklung medizinischer Produkte gegen vernachlässigte Tropenkrankheiten, besonders in Bezug auf Diagnostika, Impfstoffe und/oder Therapien

165 000 Franken

84.

WHO

Projekt zur Koordination und 16.12.2016 Unterstützung der mosambikanischen Massnahmen nach der Explosion eines Tanklastwagens im Dorf Capirizange in der Provinz Tete

71 026 Franken

85.

UN Women

Beitrag an den Vorsitz bei der Globalen Gruppe Migration

25.04.2016

183 750 US-Dollar

86.

UN Women

Beitrag an UN Women für die Einrichtung eines Verbindungsbüros in Genf für 2016­2018

13.09.2016

897 976 US-Dollar

87.

UN Women

Beitrag an den Sonderfonds der 19.12.2016 Vereinten Nationen zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen

3 Millionen Franken

88.

UNAIDS

Beitrag an das Budget der Organisation für das Jahr 2016

04.05.2016

10 Millionen Franken

89.

UNAIDS

Beitrag an den Feldbesuch des Exekutivrates in China

09.05.2016

55 000 US-Dollar

90.

UNAIDS

Beitrag an das Hochrangige Treffen von 2016 zu HIV/AIDS und den 38. Exekutivrat

01.06.2016

95 000 US-Dollar

12.09.2016

Kosten

4607

BBl 2017

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

91.

Wirtschaftsund Sozialkommission der Vereinten Nationen für den Nahen Osten UNESCWA in Libanon

Vorvertrag betr. Erstellung einer unabhängigen Studie zu humanitären Konsequenzen von restriktiven Massnahmen gegenüber Syrien und deren Einfluss auf die Zukunft des Landes

22.02.2016

Keine

92.

Global Compact der Vereinten Nationen

Spezifischer Beitrag für die Umsetzung der neuen Strategie des Global Compact für die Jahre 2016­2020

07.12.2016

1,8 Millionen Franken

93.

WFP

Zugang zu verletzlichen Bevölkerungsgruppen im Niger durch die UNHAS

27.01.2016

2 Millionen Franken

94.

WFP

Beitrag an das «Risikonetzwerk für Afrika»

29.09.2016

2,105 Millionen US-Dollar

95.

WFP

Unterstützung des UNHAS im Tschad

03.10.2016

700 000 Franken

96.

WFP

Machbarkeitsstudie für ein Programm zur Verringerung der Risiken prekärer Haushalte in Simbabwe

26.10.2016

58 019 US-Dollar

97.

WFP

Projekt zur Förderung der Ernährungssicherheit im Niger

06.12.2016

1 Million Franken

98.

UNDP

Beitrag an das Programm zur Stärkung der Zivilgesellschaft in Rwanda

16.02.2016

118 800 US-Dollar

99.

UNDP

Beitrag zur Umsetzung des «Strategischen Planes der Nationalen Menschenrechtskommission in Nepal»

05.05.2016

700 000 Franken

100.

UNDP

Beitrag an die beschleunigte Umsetzung eines Nachhaltigen Entwicklungsziels 2016­2019

23.05.2016

13,8 Millionen Franken

101.

UNDP

Projekt zur Dezentralisierung und Lokale Gouvernanz in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa in Pakistan

21.06.2016

1,034 Millionen US-Dollar

102.

UNDP

Beitrag an das Projekt 31.07.2016 «Afghanistan ­ Zugang zur Justiz»

3,95 Millionen Franken

103.

UNDP

Projekt zur Förderung integrierender und nachhaltiger menschlicher Entwicklung in der Region AsienPazifik und in der Mongolei

90 000 US-Dollar

4608

05.08.2016

BBl 2017

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

104.

UNDP

Programm zur Stärkung der Geberkoordination in Ruanda

15.09.2016

750 000 US-Dollar

105.

UNDP

Stärkung der Gemeindeparlamente 03.10.2016 in der Mongolei

3,135 Millionen Franken

106.

UNDP

Projekt «Baracoa se levanta» zum 04.11.2016 raschen und sicheren Wiederaufbau von Baracoa (Guantánamo) im Gefolge des Hurrikans Matthew in Kuba

452 381 Euro

107.

UNDP

Förderung der lokalen Ernährungssicherheit in Kuba

21.11.2016

2 Millionen Franken

108.

UNDP

Förderung lokaler demokratischer Gouvernanz in Myanmar

30.11.2016

310 000 Franken

109.

UNDP

Unterstützung des Minenräumungsprogramms der nationalen Behörde für Minenräumung und Opferhilfe in Kambodscha, (2016­2019), Phase 3

02.12.2016

3,5 Millionen US-Dollar

110.

Generalsekretariat des Zentralamerikanischen Integrationssystems

Projekt zur Stärkung des Projektforums Zentralamerikas und der Dominikanischen Republik für Trinkwasser und sanitäre Anlagen 2016­2017»

03.11.2016

162 000 US-Dollar

111.

UNESCO

Beitrag für die Finanzierung der französischen Version des Weltwasserentwicklungsberichts 2016, «Wasser und Arbeitsplätze» der Vereinten Nationen

16.03.2016

26 432 US-Dollar

112.

UNESCO

Beitrag an das Projekt zur Förderung der Grundwassergouvernanz in grenzüberschreitenden Grundwasserleitern im Rahmen der Agenda 2030

13.05.2016

1,88 Millionen Franken

113.

UNESCO

Ausarbeitung eines Synthese26.05.2016 berichts über den Bildungsbereich und Aktualisierung des Finanzmodells für das beninische Bildungswesen

96 050 US-Dollar

114.

UNESCO

Projekt zur Inventarisierung und 01.07.2016 Dokumentation der Sammlung des Taxila Museum (Pakistan); Kulturelle Komponente anlässlich von 50 Jahren Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Schweiz und Pakistan

127 690 US-Dollar

4609

BBl 2017

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

115.

UNESCO

Sicherung der angewandten Bewirtschaftung von Wasserressourcen in der Autonomen Region Kurdistan im Irak

28.11.2016

1,042 Millionen US-Dollar

116.

UNESCO

Beitrag an den Weltbildungsbericht der UNESCO

21.12.2016

1,5 Millionen Franken

117.

UNICEF

Beitrag an den Bericht zur Ein14.05.2016 schätzung der Situation der schutzbedürftigen Kinder in Ostjerusalem

47 500 Franken

118.

UNICEF

Kinderschutzfonds ­ Aktionsplan für durch HIV infizierte und an AIDS erkrankte Waisen und andere schutz-bedürftige Kinder in Simbabwe

17.07.2016

8,7 Millionen Franken

119.

UNICEF

Umfrage betreffend soziale Indikatoren in Laos

08.08.2016

100 000 US-Dollar

120.

UNICEF

Verbesserte evidenz-basierte Pla- 27.09.2016 nung und Entscheidungsfindung betreffend Wasserversorgung und Hygiene in Schulen und Kindergärten in der Mongolei

188 800 Franken

121.

UNICEF

Studie über die Luftver29.09.2016 schmutzung und einem Nachweis ihrer gesundheitlichen Auswirkungen auf Kinder in der Mongolei

51 300 Franken

122.

UNITAR

Beitrag für das Bürgermeisterforum zu Mobilität, Migration und Entwicklung

22.06.2016

29 859 US-Dollar

123.

UNOPS

Beitrag an den Gemeinschaftsrat für Wasserversorgung und Abwasserreinigung

11.05.2016

8 Millionen Franken

124.

UNOPS

Unterstützung des Personals der 03.10.2016 Plattform für die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung beim Büro der Vereinten Nationen in Genf

594 639 US-Dollar

125.

UNOPS

Beitrag an das Weltwasser08.12.2016 programm der Vereinten Nationen für die Erarbeitung eines Syntheseberichts zum Ziel für Nachhaltige Entwicklung Nr. 6»

149 580 US-Dollar

126.

UNOPS

Beitrag an UN Water

2,5 Millionen Franken

4610

08.12.2016

BBl 2017

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

127.

UNV

Freiwilligenprogramm der 15.02.2016 Vereinten Nationen in Kolumbien (UNV): Beitrag an die Finanzierung eines zwölfmonatigen Einsatzes der UNV, welcher Jugendlichen freiwillige Einsätze in den Bereichen Friedensförderung und Entwicklung ermöglicht.

37 078 US-Dollar

128.

Exekutivbüro des Generalsekretärs der Vereinten Nationen

Umsetzung der Strategie und des 17.03.2016 Arbeitsprogramms des Sonderberaters des UNO-Generalsekretärs für die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung

300 000 US-Dollar

4611

BBl 2017

2.3

Rahmenkredit Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe SKH10 Einleitung

Das übergeordnete Ziel der Internationalen Zusammenarbeit der Schweiz ist eine nachhaltige globale Entwicklung zur Reduktion von Armut und globalen Risiken.

Die Humanitäre Hilfe des Bundes trägt dazu bei, Risiken zu mindern, Zerstörung und Elend vorzubeugen, Leben zu schützen und zu retten sowie Leiden zu lindern.

Sie unterstützt Menschen und Gemeinschaften beim Wiederaufbau, der Rehabilitierung, der gesellschaftlichen Stabilisierung und bei beginnender Versöhnung; die Humanitäre Hilfe fordert für die Opfer die humanitären Grundsätze ein und hilft mit, ihnen eine Stimme zu geben. Schwerpunkte des Engagements sind: Prävention und Krisenresistenz inklusive Katastrophenvorsorge und -schutz, Nothilfe und Wiederaufbau/Rehabilitation, Anwaltschaft und Opferschutz. Dank dem Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe, einem einzigartigen Instrument mit einem Pool von rund 650 Expertinnen und Experten, ist die Schweiz vor Ort präsent und kann selber Projekte durchführen. Die Mittel der Humanitären Hilfe werden zu rund einem Drittel für bilaterale Programme eingesetzt, die durch eigene SKH-Projekte oder gemeinsam mit schweizerischen, internationalen und lokalen Hilfswerken umgesetzt werden. Ein weiteres Drittel wird für die Zusammenarbeit mit UNO-Organisationen, vor allem dem WFP, dem UNHCR, OCHA und UNICEF verwendet. Das letzte Drittel geht an das IKRK.

10

BBl 2012 2485

4612

BBl 2017

Gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 197611 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

1.

Kuba

Nahrungsmittelhilfe mit 15.06.2016 Schweizer Milchpulver zugunsten alter und behinderter Menschen

724 400 Franken

2.

Libanon

Nothilfe für Wasser und 22.03.2016 Siedlungshygiene und Renovationen in öffentlichen Schulen im Nordlibanon zur Verringerung von Spannungen zwischen syrischen Flüchtlingen und der libanesischen Bevölkerung

3 Millionen Franken

3.

Liberia

Unterstützung bei der Wiederbelebung und Weiterentwicklung des Reisanbaus im Bezirk Lofa

28.03.2016

250 000 Franken

4.

Asiatische Entwicklungsbank

Entsendung eines Experten für Katastrophenbewältigung

13.09.2016

140 000 Franken

5.

OCHA

Spezifischer Beitrag 2016 an Feldaktivitäten

29.02.2016

4,5 Millionen Franken

6.

OCHA

Beitrag 2016 an den Zentralen Nothilfefonds

07.03.2016

7 Millionen Franken

7.

OCHA

Sonderbeitrag 2016­2017 an die 15.04.2016 Programme der Abteilung Koordinationsunterstützung im Feld

1 Million Franken

8.

OCHA

Beitrag an GenCap für das Jahr 2016 (Berücksichtigung der Gleichstellungsaspekte innerhalb des humanitären Systems)

19.05.2016

200 000 Franken

9.

OCHA

Sonderbeitrag an die Kaderveranstaltungen 2016­2017 zur Verstärkung der Humanitären Koordination im Feld

09.06.2016

330 000 Franken

10.

OCHA

Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des länderspezifischen Sammelfonds für Kolumbien

16.06.2016

300 000 Franken

11.

OCHA

Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe, zur Unterstützung des gemischten humanitären Fonds für Jemen

14.10.2016

2 Millionen Franken

11

SR 974.0

4613

BBl 2017

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

12.

OCHA

Zusätzlicher Beitrag 2016 an den Zentralen Nothilfefonds

08.12.2016

1 Million Franken

13.

OCHA

Zusätzlicher Jahresbeitrag 2016

13.12.2016

1 Million Franken

14.

OCHA

Zusätzlicher Beitrag 2016 an Feldaktivitäten in Syrien, Sudan und Myanmar

13.12.2016

1 Million Franken

15.

OCHA

Beitrag an den humanitären Multigeber Fonds für Myanmar 2016­2018

13.12.2016

900 000 Franken

16.

OCHA

Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe, zur Unterstützung des gemischten humanitären Fonds für Jemen

20.12.2016

1 Million Franken

17.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2016 an Feldaktivitäten

18.02.2016

55,3 Millionen Franken

18.

IKRK

Beitrag an das Sitzbudget 2016

22.03.2016

80 Millionen Franken

19.

IKRK

Zusätzlicher Beitrag 2016 an Feldaktivitäten in Nigeria

30.08.2016

2 Millionen Franken

20.

IKRK

Zusätzlicher Beitrag 2016 an Feldaktivitäten im Allgemeinen sowie in Libyen und Irak im Besonderen

23.12.2016

3,6 Millionen Franken

21.

IOM

Initiative zur Stabilisierung von Gemeinschaften, die vom Konflikt im Norden von Mali betroffen sind (Regionen Mopti, Tombuktu und Kidal)

11.04.2016

650 000 Franken

22.

IOM

Verbesserung des Schutzes von 30.05.2016 verletzlichen Migranten und deren Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr und Integration entlang der westlichen Migrationsroute

30 000 Franken

23.

IOM

Hilfsaufruf zugunsten nichtregistrierter afghanischer Rückkehrerinnen und Rückkehrer (September bis Dezember 2016)

03.10.2016

500 000 Franken

24.

IOM

Plattform für den Wiederaufbau von Häusern in Nepal, Phase 2

05.12.2016

14 400 Franken

25.

WHO

Zurverfügungsstellung einer Expertin im Zusammenhang mit der neuen «globalen Partnerschaft zur Beendigung der Gewalt an Kindern bis 2030»

29.03.2016

450 000 Franken

4614

BBl 2017

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

26.

WHO

Spezifischer Beitrag 2016 an die 21.11.2016 Initiative zum Aufbau eines globalen ärztlichen Notfalldienstes

60 000 US-Dollar

27.

WHO

Zusätzlicher Beitrag 2016 an die 15.12.2016 Initiative zum Aufbau eines globalen ärztlichen Notfalldienstes

100 000 Franken

28.

UN Women

Organisation und Durchführung des zweiten nationalen Gipfels zum Thema Frauen und Frieden in Kolumbien

02.09.2016

102 000 US-Dollar

29.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2016 an Feldaktivitäten (Syrien) sowie finanzielle Unterstützung der UNHAS (Kamerun)

31.12.2015

880 000 Franken

30.

WFP

Beitrag 2016 an das Logistik21.01.2016 zentrum Netzwerk ­ Bereitstellung von Ausrüstung und Hilfsgütern zum gleichzeitigen und raschen Einsatz bei humanitären Hilfseinsätzen an verschiedenen Orten

250 000 Franken

31.

WFP

Spezifischer Beitrag 2016 an Feldaktivitäten

03.03.2016

34,215 Millionen Franken

32.

WFP

Welternährungsprogramm zugunsten der Sahraouis in Algerien (652 050 kg Magermilchpulver)

08.03.2016

2,337 Millionen Franken

33.

WFP

Welternährungsprogramm zugunsten von Randgruppen in Nordkorea (Lieferung von 1,15 Mio kg Magermilchpulver)

08.03.2016

4,072 Millionen Franken

34.

WFP

Welternährungsprogramm zugunsten von Vorschul- und Primarschulkindern in Djibouti (Lieferung von 25 000 kg Magermilchpulver)

08.03.2016

99 950 Franken

35.

WFP

Welternährungsprogramm zugunsten von Vorschul- und Primarschulkindern in Nicaragua (Lieferung von 250 000 kg Magermilchpulver)

08.03.2016

994 756 Franken

36.

WFP

Welternährungsprogramm zu08.03.2016 gunsten von vulnerablen Bevölkerungsgruppen im Sudan in einer von Konflikten und Naturkatastrophen betroffenen Region (Lieferung von 212 000 kg Magermilchpulver)

930 689 Franken

4615

BBl 2017

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

37.

WFP

Welternährungsprogramm 14.06.2016 zugunsten der Sahraouis in Algerien (Lieferung von 4972,5 kg Schmelzkäse)

60 000 Franken

38.

WFP

Welternährungsprogramm zugunsten von Randgruppen in Nordkorea (Lieferung 417 000 kg Milchpulver)

14.06.2016

1,565 Millionen Franken

39.

WFP

Unterstützung von UNHAS im Südsudan

29.06.2016

500 000 Franken

40.

WFP

Beitrag an UNHAS in Nigeria

07.07.2016

500 000 Franken

41.

WFP

Unterstützung des «El Geneina Auto-Workshop» in Sudan

07.07.2016

20 830 Franken

42.

WFP

Unterstützung der Notfallmassnahmen in Madagaskar

07.07.2016

500 000 Franken

43.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2016 an Feldaktivitäten (Lesotho und Südsudan)

19.08.2016

2 Millionen Franken

44.

WFP

Welternährungsprogramms 15.09.2016 zugunsten von Randgruppen in Nordkorea (Lieferung von 480 000 Kilogramm Magermilchpulver)

1,88 Millionen Franken

45.

WFP

Welternährungsprogramm 15.09.2016 zugunsten von Vorschul- und Primarschulkinder in Djibouti (Lieferung von 24 000 Kilogramm Magermilchpulver)

120 203 Franken

46.

WFP

Unterstützung des Barzahlungsprogramms in Kolumbien

45 600 US-Dollar

47.

WFP

Nothilfemassnahmen im Tschad 14.10.2016 zum Ausbau der Nahrungsmittelhilfe für 2.3 Millionen Personen; Unterstützung der besonders verletzlichen Bevölkerungsgruppen: langjährige Flüchtlinge aus dem Sudan und der Zentralafrikanischen Republik, vom Konflikt am Tschadsee betroffene Personen, sowie verletzlicher Tschaderinnen und Tschader

500 000 Franken

48.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2016 zur 03.11.2016 Unterstützung des Nothilfeeinsatzes in Haiti (Hurrikan Matthew)

500 000 Franken

49.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2016 zur 01.12.2016 Unterstützung des Nothilfeeinsatzes in Haiti (Hurrikan Matthew)

700 000 Franken

4616

Abschlussdatum

06.10.2016

Kosten

BBl 2017

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

50.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2016 an Feldaktivitäten in der Zentralafrikanischen Republik und an den Soforthilfe-Fonds

06.12.2016

1,8 Millionen Franken

51.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2016 an Feldaktivitäten in Somalia

21.12.2016

3 Millionen Franken

52.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2016 an Feldaktivitäten im Gebiet des Tschadsees (Tschad, Kamerun, Nigeria, Niger)

29.12.2016

700 000 Franken

53.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2016 an 31.12.2016 Feldaktivitäten in der Region des Tschadsees und in Haiti (Hurrikan Matthew)

1,05 Millionen Franken

54.

UNDP

Unterstützung des Darfur Lebensgrundlagenprogramms für Binnenflüchtlinge im Sudan

09.04.2016

1 Million Franken

55.

UNDP

Unterstützung im Rahmen des langfristigen Wiederaufbaus im Kontext der langwierigen Krise im Sudan

12.04.2016

1 Million Franken

56.

UNDP

Unterstützung der von Überschwemmungen betroffenen Bevölkerung im Bezirk Rudaki, in Tadschikistan

26.05.2016

48 391 Franken

57.

UNDP

Beitrag an den Multi-PartnerTreuhandfonds für die Friedenskonsolidierung in Kolumbien

25.07.2016

2,952 Millionen Franken

58.

UNDP

Unterstützung des Gemeinsamen Humanitären Fonds im Südsudan

26.07.2016

1 Million Franken

59.

UNDP

Verbesserung der politischen 01.08.2016 Mechanismen und der Stärkung der Gouvernanz im Bereich der Verringerung des Katastrophenrisikos in Tadschikistan

591 024 Franken

60.

UNDP

Unterstützung des Gemeinschaftsfonds für Frieden und Stabilität in Darfur (Sudan)

1 Million Franken

61.

UNDP

Unterstützung des von 29.11.2016 verschiedenen Gebern geäufneten humanitären Fonds des OCHA zugunsten des Sudans zur raschen Hilfeleistung in unerwarteten Notfällen und humanitären Krisen

06.09.2016

500 000 Franken

4617

BBl 2017

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

62.

UNDP

Abfallentsorgungswirtschaft in 30.11.2016 Maiduguri, im Bundesstaat Borno, Nigeria

200 000 US-Dollar

63.

UNDP

Beitrag an den vom Büro des 08.12.2016 Multipartner-Spezialfonds verwalteten gemeinsamen humanitären Fonds für Afghanistan

1 Million US-Dollar

64.

UNDP

Schutz der Menschenrechte in Bangladesch

08.12.2016

1,25 Millionen Franken

65.

Internationale Strategie zur Katastrophenprävention der Vereinten Nationen

Zusätzlicher Jahresbeitrags 2016

26.11.2016

250 000 Franken

66.

Minenaktions- Beitrag an die Aktivitäten zur dienst der Ver- Minenräumung in Kolumbien einten Nationen

01.07.2016

200 000 Franken

67.

UNHCR

Zusätzlicher Beitrag 2016 an Feldaktivitäten (Afghanistan, Thailand und Algerien)

31.12.2015

1,5 Millionen Franken

68.

UNHCR

Beitrag 2016 an die Abteilung 30.01.2016 zur Unterstützung und Verwaltung der Programme

800 000 Franken

69.

UNHCR

Beitrag 2016 zur Finanzierung 30.01.2016 eines Experten oder einer Expertin während eines Jahres zur Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung

200 000 Franken

70.

UNHCR

Spezifischer Beitrag 2016 an Feldaktivitäten

04.03.2016

14,7 Millionen Franken

71.

UNHCR

Jahresbeitrag 2016

10.03.2016

15 Millionen Franken

72.

UNHCR

Unterstützung für Äthiopien

01.12.2016

1,2 Millionen Franken

73.

UNHCR

Hilfe zur Basisunterstützung während des Winters 2016­2017 im Libanon

05.12.2016

800 000 Franken

74.

UNHCR

Zusätzlicher Beitrag 2016 an Feldaktivitäten in Afghanistan

22.12.2016

2 Millionen Franken

75.

UNICEF

Unterstützung in der Demokratischen Republik Kongo (réponse rapide aux mouvements de population)

16.12.2015

700 000 Franken

4618

Abschlussdatum

Kosten

BBl 2017

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

76.

UNICEF

Spezifischer Beitrag 2016 zur Unterstützung der Aktivitäten im Bereich Wasser und Siedlungshygiene

22.02.2016

200 000 Franken

77.

UNICEF

Spezifischer Beitrag 2016 an Feldaktivitäten

07.03.2016

2,5 Millionen Franken

78.

UNICEF

Hilfsappell für Ecuador nach dem Erdbeben von 2016

11.05.2016

350 000 Franken

79.

UNICEF

Spezifischer Beitrag 2016­2018 19.07.2016 zur Stärkung des Schutzes von Kindern und Frauen in Krisensituationen

1,45 Millionen Franken

80.

UNICEF

Spezifischer Beitrag 2016 an die globale Partnerschaft zur Beendigung der Gewalt an Kindern bis 2030

08.09.2016

350 000 Franken

81.

UNICEF

Beitrag an das Projekt «Sicherstellung der Rechte der Kinder in Ostjerusalem»

05.12.2016

99 792 US-Dollar

82.

UNICEF

Unterstützung für Südsudan: Wasserversorgung, Hygiene und Sanitäranlagen

05.12.2016

265 000 US-Dollar

83.

UNOPS

Beitrag 2016­2018 zur Förderung von innovativen humanitären Lösungen: Unterstützung des Globalen humanitären Labors (Genf)

17.07.2016

1,05 Millionen US-Dollar

84.

UNRWA

Beitrag an den Allgemeinen Fonds für das Jahr 2016

12.01.2016

18,5 Millionen Franken

85.

UNRWA

Finanzierung einer Mitarbeiterin im Rahmen des Monitoring und Evaluationssystems sowie der Arbeit der Schweizer Delegation in der beratenden Kommission

26.02.2016

197 129 US-Dollar

86.

UNRWA

Projekt zur Verbesserung der internen Kommunikation und der Beziehungen des Personals

11.03.2016

635 000 Franken

87.

UNRWA

Projekt zur Verbesserung der 15.07.2016 Kommunikation mit Flüchtlingen: Unterstützung der Vernetzung von Schulparlamenten

44 000 Franken

88.

UNRWA

Beitrag an die zweite Auflage der Studie «Der Status der PalästinaFlüchtlinge im Internationalen Recht»

46 000 Franken

04.08.2016

4619

BBl 2017

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

89.

UNRWA

Beitrag an den akademischen 01.12.2016 Workshop der Exeter Universität ­ «Dialog ­ Initiative: Wissenschaft und die Lage der palästinensischen Flüchtlinge mit dem Ziel unter Wissenschaftlern den Diskurs über die neuesten Entwicklungen im Nahen Osten zu fördern.

38 000 Franken

90.

UNRWA

Beitrag ans Budget 2016 zur 16.12.2016 Unterstützung von 5 Millionen palästinensischen Flüchtlingen aus den besetzten Gebieten Palästinas, in Jordanien, im Libanon und in Syrien

849 810 Franken

91.

UNRWA

Beitrag zugunsten des Nothilfeaufrufs 2016 für Palästina

1,35 Millionen Franken

4620

Abschlussdatum

16.12.2016

Kosten

BBl 2017

2.4

Botschaft vom 29. Juni 201112 über die Weiterführung von Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit und Botschaft vom 28. Januar 201513 zur Verlängerung und Aufstockung des Rahmenkredits zur Weiterführung von Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit Einleitung

Die Förderung von Frieden, Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht ist ein zentrales Anliegen der schweizerischen Aussenpolitik. Mit konkreten Massnahmen in diesen Bereichen will der Bundesrat gezielt Beiträge zur Lösung globaler Probleme leisten und gleichzeitig aussenpolitische Prioritäten der Schweiz vertreten.

Die Mittel des Rahmenkredits werden zur Erreichung folgender Ziele und zur Stärkung der entsprechenden Instrumente eingesetzt: Anbieten von guten Diensten sowie aktive Vermittlung in Friedensprozessen; Durchführung von Programmen der zivilen Konfliktbearbeitung; Durchführung von Menschenrechtskonsultationen mit ausgewählten Partnerländern; Entsendung von Expertinnen und Experten in multilaterale Friedensmissionen und bilaterale Programme; Einbringung relevanter Themen in die UNO und andere internationale Organisationen durch diplomatische Initiativen; Ausbau eines Netzes von Partnerschaften mit internationalen Organisationen, ähnlich gesinnten Staaten und Institutionen aus Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft.

12 13

BBl 2011 6311 BBl 2015 1439

4621

BBl 2017

Gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 200314 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

1.

Elfenbeinküste

Subregionales Atelier zur Umsetzung des Waffenhandelsvertrags

20.06.2016

23 810 Euro

2.

Kroatien

Organisation einer Konferenz des 16.11.2016 südosteuropäischen Netzwerks der nationalen Folterpräventionsmechanismen über die Prävention von Folter und anderen Misshandlungen in Südosteuropa

13 500 Euro

3.

Mali

Erhebung der Erwartungen der Bevölkerung in den Regionen Mopti, Timbuktu, Gao und Kidal in Bezug auf das Mandat und die Arbeitsweise der Kommission für Wahrheit, Gerechtigkeit und Versöhnung in Mali

02.02.2016

35 178 Euro

4.

Niger

Gesuch um punktuelle Expertise 08.04.2016 zur Unterstützung der Reflexionsgruppe, die sich mit den sozialen und menschlichen Auswirkungen des Terrorismus in der Region Diffa befasst

53 937 Euro

5.

Sri Lanka

Stärkung der Kapazitäten der Menschenrechtskommission zur effektiven Erfüllung ihres Mandates

07.06.2016

26 000 Franken

6.

OCHA

Beitrag an eine Studie über die Auswirkungen einer langfristigen Binnenflucht und mögliche Handlungsoptionen

09.09.2016

52 632 US-Dollar

7.

Kommission der Afrikanischen Union

Hochrangiges Seminar zu Frieden 06.09.2016 und Sicherheit in Oran, Algerien

100 000 Franken

8.

Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft

Validierungsworkshop über den Bericht der Datenbank Konzeptualisierung für die Erstellung des zivilen Standby Roster für Friedensoperationen

22 762 US-Dollar

14

SR 193.9

4622

05.04.2016

BBl 2017

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

9.

Europarat

Parlamentarische Kampagne zur 29.11.2016 Beendigung der Administrativhaft von Migrantenkindern, Phase II

225 513 Euro

10.

Multinationale Truppe und Beobachter (MFO)

Beitrag an die zivile Beobachtereinheit der MFO

29.08.2016

126 315 US-Dollar

11.

Bangladesch

Beitrag an das Sekretariat der Bangladeschischen Präsidentschaft des Globalen Forums für Migration und Entwicklung (GFMD)

28.07.2016

120 000 US-Dollar

12.

IKRK

Entsendung eines Beraters für 17.06.2016 humanitäre Verhandlungen an das Kompetenzzentrum für humanitäre Verhandlungen des IKRK

192 000 Franken

13.

OHCHR

Unterstützung des Sonderberichterstatters für die Menschenrechte von Migranten bei der Evaluation der Auswirkungen von regionalen und bilateralen Handelsabkommen auf die Menschenrechte von Migranten

03.03.2016

85 219 US-Dollar

14.

OHCHR

Technische Unterstützung im Jahr 2016 für die Regierung von Tunesien, um Menschenrechte in Massnahmen zur Terrorismusbekämpfung zu integrieren

16.03.2016

89 869 US-Dollar

15.

OHCHR

Unterstützung der UNOSonderberichterstatterin für das Recht auf Trinkwasser und Sanitärversorgung für ihren Bericht über die Geschlechtergleichstellung und den Zugang zu Trinkwasser und Sanitärversorgung

29.04.2016

43 000 Franken

16.

OHCHR

Finanzieller Beitrag der Schweiz 21.06.2016 an das OHCHR für den Freiwilligen Fonds für Technische Zusammenarbeit für das Jahr 2016

500 000 Franken

17.

OHCHR

Beitrag ohne Zweckbindung der Schweiz an das OHCHR für das Jahr 2016

23.06.2016

1 Millionen Franken

18.

OHCHR

Projekt «Menschenrechte ­ Sorgfaltspflicht Projekt»

27.09.2016

60 000 US-Dollar

19.

OHCHR

Verbesserter Menschenrechtsschutz für syrische Flüchtlinge in Libanon

30.09.2016

190 000 US-Dollar

4623

BBl 2017

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

20.

UNHCHR

Finanzieller Beitrag an eine weltweite Studie «Kinder, denen ihre Freiheit entzogen wurde»

15.11.2016

150 000 US-Dollar

21.

UNHCHR

Beitrag an die Aktivitäten des UNHCHR in Jemen

18.11.2016

156 053 US-Dollar

22.

UNHCHR

Beitrag im Jahr 2016 an den Fonds der UNO für Folteropfer

02.12.2016

200 000 Franken

23.

UNHCHR

Projekt «Syrien ­ Unterstützung für Menschenrechtsanalyse und Übergangsjustiz/Vergangenheitsbewältigung»

06.12.2016

180 000 US-Dollar

24.

Hohe Repräsen- Beitrag der Schweiz an das tanten für Budget des OHR vom Bosnien und 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 Herzegowina (OHR)

12.12.2016

72 588 Euro

25.

Organisation für Freiwilliger Beitrag an den Treudas Verbot von handfonds für Syrien-Missionen Chemiewaffen

07.01.2016

200 000 Franken

26.

MinenaktionsDienst der UNO

Unterstützung der humanitären Minenräumung in Gaza durch den freiwilligen Treuhandfonds

12.12.2016

150 000 US-Dollar

27.

Universität der UNO

Kinder und extreme Gewalt: Prävention von und Reaktion auf Rekrutierung und Förderung von Freilassung und Integration

14.11.2016

102 000 US-Dollar

28.

Junge Freiwillige der UNO

Beitrag an das Nachwuchsprogramm für junge Freiwillige der UNO für das Jahr 2017

25.11.2016

402 951 US-Dollar

29.

OSZE

OSZE-Projekt «Unterstützung für die regionale Umsetzung der Resolution 1540 des UNO Sicherheitsrates»

29.05.2015

20 779 Euro

30.

OSZE

OSZE-Projekt «Aktivitäten des 04.07.2016 OSZE Netzwerks von Think-Tanks und akademischen Institutionen»

50 000 Euro

31.

OSZE

OSZE-Projekt «Jährliche Konferenz über die Medien im Südkaukasus»

04.07.2016

45 800 Euro

32.

OSZE

OSZE-Projekt «Unterstützung für die Folterprävention in der OSZE Region»

27.07.2016

285 714 Euro

33.

OSZE

Prävention von Menschenhandel 25.08.2016 in den Lieferketten durch staatliche Praktiken und Massnahmen

4624

10 000 Euro

BBl 2017

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

34.

OSZE

OSZE Sommerschule in Wien

16.09.2016

10 000 Euro

35.

OSZE

OSZE-Projekt «Folgeprojekt Expertenmission zu Strafuntersuchungen»

16.09.2016

36 300 Euro

36.

OSZE

Beitrag an das Wahlbeobachter Ausbildungsprogramm

23.09.2016

50 000 Euro

37.

OSZE

OSZE-Projekt «Steigerung der Wirksamkeit und Schaffung eines günstigen Umfelds für Menschenrechtsverteidiger»

07.10.2016

50 000 Franken

38.

UNDP

Beitrag an den Fonds für Friedenskonsolidierung der UNO

14.12.2015

330 000 Franken

39.

UNDP

Entsendung eines Projektbeauftragten für menschliche Sicherheit in die Zentralafrikanische Republik

10.02.2016

44 358 US-Dollar

40.

UNDP

Sofortige Unterstützung für den lybischen politischen Dialog und die Regierung der nationalen Einheit

27.04.2016

200 000 Franken

41.

UNDP

Beitrag an das Sponsoring19.05.2016 Programm «Offene Arbeitsgruppe zur Förderung multilateraler Verhandlungen über atomare Abrüstung»

31 580 US-Dollar

42.

UNDP

Stabilisierung für Libyen ­ in Richtung Erholung und Frieden

01.07.2016

250 000 US-Dollar

43.

UNDP

Förderung der Partizipation libyscher Frauen während der Transition

05.08.2016

250 000 Franken

44.

UNDP

Beitrag an das Projekt «Unterstützung der neu gebildeten Gliedstaaten Somalias»

06.10.2016

100 000 US-Dollar

45.

UNDP

Internationale Standards für die Kontrolle von Kleinwaffen ­ Umsetzung des Ziels 16 für nachhaltige Entwicklung durch Kapazitätsaufbau zur Verhinderung von illegalem Handel mit Kleinwaffen

28.10.2016

100 000 US-Dollar

46.

UNDP

Verstärkung der Internationalen Kommission gegen Straflosigkeit in Guatemala mit zwei kolumbianischen Ermittlungsbeamten

05.12.2016

120 200 US-Dollar

4625

BBl 2017

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

47.

UNDP

Unterstützung in der Umsetzung der Räumungsverpflichtungen

12.12.2016

150 000 US-Dollar

48.

UNDP

Stärkung des Friedensprozesses in Myanmar durch Unterstützung der guten Dienste der UNO

05.07.2016

127 500 US-Dollar

49.

UNDPA

Beitrag an den Multi-Year-Appeal 2016­2017

25.08.2016

300 000 US-Dollar

50.

UNDPA

Bereitschaftsteam von erfahrenen Mediator/Innen

17.11.2016

200 000 US-Dollar

51.

Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze der UNO

Mittlerer Osten und Nordafrika: Operationelle regionale Analyse für UNO Friedensmissionen

10.06.2016

110 000 US-Dollar

52.

UNHCR

Studie zur institutionellen Rolle, Mandat und Engagement des UNHCHR im Rahmen von Vertreibungen aufgrund von Katastrophen und Klimawandel

23.11.2016

60 000 US-Dollar

53.

UNIDIR

Freiwilliger Beitrag an UNIDIR für die Jahre 2016­2017

11.04.2016

150 000 Franken

54.

UNIDIR

Verstehen der Atomwaffenrisiken

07.10.2016

60 000 US-Dollar

55.

UNODA

Freiwilliger Beitrag an den Treuhandfonds für die Etablierung eines gemeinsamen Ermittlungsmechanismus der Organisation für das Verbot von Chemiewaffen und der UNO, gemäss Resolution 2235 (2015) des UNO Sicherheitsrats

06.01.2016

100 000 Franken

56.

UNODA

Sponsoring-Programm für die achte Überprüfungskonferenz der Biowaffenkonvention und ihr Vorbereitungskomitee

19.07.2016

21 000 US-Dollar

57.

UNODA

Beitrag an den Fonds zur Unterstützung der Zusammenarbeit zur Rüstungsregulierung

30.11.2016

50 000 US-Dollar

4626

BBl 2017

2.5

Abkommen betreffend Arbeitsmarktzugang von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen Einleitung

Das Gaststaatgesetz vom 22. Juni 200715 (GSG) hat die Bedingungen für einen Arbeitsmarktzugang von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer und konsularischer Vertretungen in der Schweiz präzisiert. Dieses Regelwerk bezweckt primär, die Attraktivität des Sitzstaates Schweiz für internationale Organisationen zu gewährleisten. Gleichzeitig soll es auch die Einforderung von Gegenrecht für unsere eigenen Begleitpersonen im Ausland erleichtern. Es ist ein zentrales Anliegen der Personalpolitik des EDA, die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, um den Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Ausland zu ermöglichen.

Durch einseitige Gegenrechtserklärungen der betreffenden Staaten soll wo immer möglich das aufwändigere Aushandeln von bilateralen Verträgen vermieden werden.

Falls eine einseitige Gegenrechtserklärung aufgrund der Gesetzgebung des betreffenden Staates unmöglich ist, wird der Abschluss eines bilateralen Abkommens in Betracht gezogen.

15

SR 192.12

4627

BBl 2017

2.5.1

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Indien betreffend die Ermächtigung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern einer diplomatischen Mission und eines konsularischen Postens, abgeschlossen am 6. Oktober 2016

A.

Die Vereinbarung betrifft die Ermächtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz.

B.

Die Vereinbarung hat zum Ziel, den Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz in Indien Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a GSG.

E.

Die Vereinbarung ist am 1. Dezember 2016 in Kraft getreten und ist unbefristet. Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4628

BBl 2017

2.5.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Peru über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Posten und ständiger Missionen, abgeschlossen am 14. Dezember 2015

A.

Das Abkommen betrifft die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, den Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz in Peru Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a GSG.

E.

Das Abkommen ist am 1. April 2016 in Kraft getreten und ist unbefristet. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4629

BBl 2017

2.5.3

Abkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Posten und ständiger Missionen, abgeschlossen am 10. Dezember 2015

A.

Das Abkommen betrifft die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, den Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz in Sri Lanka Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a GSG.

E.

Das Abkommen ist am 1. März 2016 in Kraft getreten und ist unbefristet. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4630

BBl 2017

2.6

Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung Einleitung

Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich gegenseitig bei der Ausstellung von Schengen-Visa vertreten zu lassen. Diese Regelung bezweckt primär, Synergien zwischen den Vertretungsnetzen der Mitgliedstaaten zu nutzen, um so Lücken im eigenen Vertretungsnetz zu schliessen. Der Visakodex, der seit dem 15. April 2010 angewendet wird, verpflichtet die Mitgliedstaaten, diese Schengen-Vertretungen in einer bilateralen Vereinbarung festzulegen. Aufgrund einer Revision der Verordnung vom 22. Oktober 200816 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) ist seit dem 1. Dezember 2009 das EDA für die Aushandlung von Vertretungsvereinbarungen im Schengen-Visumsverfahren federführend, wobei das EJPD miteinbezogen wird. Vor diesem Hintergrund hat das EDA Anfangs 2010 eine erste Vertretungsvereinbarung mit Österreich abgeschlossen. Im Jahr 2016 wurden sechs Vertretungsvereinbarungen mit sechs Mitgliedstaaten abgeschlossen. Die Abkommen sind im Schengen-Kapitel (Kap. 9) aufgeführt.

16

SR 142.204

4631

BBl 2017

2.7

Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten

2.7.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und Österreich über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten, abgeschlossen am 3. Dezember 2015

17

A.

Das Abkommen gilt für schweizerische und österreichische Staatsangehörige sowie, sofern der Gaststaat keinen Einspruch erhebt, auch für liechtensteinische Bürger.

B.

Das Abkommen bietet Schweizer Bürgern eine zusätzliche Möglichkeit, sich an gewissen Standorten an eine österreichische Vertretung zu wenden. Der Gang zur zuständigen Schweizer Vertretung bleibt aber weiterhin möglich.

Insbesondere in Staaten, in denen die Schweiz nicht mehr selber vor Ort vertreten ist oder in geografisch weiträumigen Gebieten, in denen der Gang zur Österreichischen Vertretung eine Erleichterung darstellt, soll das Angebot vor allem den Reiseaufwand für Bürgerinnen und Bürger mindern, die eine Dienstleistung in Anspruch nehmen wollen, welche eine persönliche Vorsprache erfordert.

C.

Keine.

D.

Artikel 64 Absatz 3 des Auslandschweizergesetzes vom 26. September 201417.

E.

Das Abkommen ist am 1. April 2016 in Kraft getreten und gilt auf unbestimmte Zeit, kann aber jederzeit mit diplomatischer Note gekündigt werden.

Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Datum der diplomatischen Note ausser Kraft.

SR 195.1

4632

BBl 2017

2.7.2

Kolokations- und Nutzungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres, bezüglich der Kolokation in Dublin, Irland, abgeschlossen am 19. Mai 2016

A.

Die Vereinbarung definiert die Rahmenbedingung und Modalitäten bzgl. der Unterbringung der österreichischen Botschaft in den Räumlichkeiten der Schweizer Botschaft in Dublin, Republik Irland («Kolokation»).

B.

Im Zuge der Restrukturierungen im Schweizer Aussennetz wurde die Schweizer Botschaft in Dublin in eine Kleinstvertretung umgewandelt. Die bundeseigene Kanzlei und Residenz mussten den neuen Bedürfnissen angepasst werden. Dies führte zu einer Reduktion des Personalbestands sowie des Bedarfs an effektiver Nutzfläche. Dank der Weitervermietung der frei gewordenen Flächen an Österreich konnte eine Leermiete vermieden und die Kosten der Kleinstpräsenz gesenkt werden. Ferner erlaubt die Kolokation die bereits engen schweizerisch-österreichischen Beziehungen weiter zu intensivieren und Synergien zu nutzen.

C.

Jährliche Einsparungen von rund 63 500 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 19. Mai 2016 in Kraft getreten und ist unbefristet gültig. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung durch eine der beiden Parteien ist erstmals auf das Datum nach Ablauf von fünf Jahren seit Inkrafttreten möglich.

4633

BBl 2017

2.7.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und Dänemark, vertreten durch das dänische Aussenministerium, bezüglich der Etablierung einer Kolokation in den Räumlichkeiten des dänischen Generalkonsulats in Lagos, Nigeria, abgeschlossen am 18. Mai 2016

A.

Das Abkommen definiert die Rahmenbedingung und Modalitäten bzgl. der Unterbringung des Schweizer Generalkonsulats in den Räumlichkeiten des dänischen Generalkonsulats in Lagos, Nigeria («Kolokation»).

B.

Die Kolokation ermöglicht es der Schweiz, im Sinne der AussennetzStrategie ein Generalkonsulat in Lagos zu eröffnen. Die hohen Kosten für den Gebäudeunterhalt und die Sicherheit wären für die Schweiz alleine nicht tragbar gewesen, können aber durch die Kolokation mit Dänemark geteilt werden. Ferner erlaubt die Kolokation, die bereits guten schweizerischdänischen Beziehungen weiter zu intensivieren und Synergien zu nutzen.

C.

Umbaukosten: 668 000 US-Dollar. Jährliche Mietkosten: 123 000 US-Dollar.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 18. Mai 2016 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 18. Mai 2016 bis zum 18. September 2024 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden. Das Abkommen kann während der ersten zwei Jahre nach der Einrichtung des Schweizer Generalkonsulats in den dänischen Räumlichkeiten gemäss Projektplanung nicht gekündigt werden.

4634

BBl 2017

2.7.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und den Niederlanden, vertreten durch das niederländische Aussenministerium, bezüglich der Etablierung einer Kolokation in den Räumlichkeiten der niederländischen Botschaft in Oslo, Norwegen, abgeschlossen am 14. Dezember 2016

A.

Das Abkommen definiert die Rahmenbedingung und Modalitäten bzgl. der Unterbringung der Schweizer Botschaft in den Räumlichkeiten der niederländischen Botschaft in Oslo, Norwegen («Kolokation»).

B.

Im Zuge der Restrukturierungen im Schweizer Aussennetz wurde die Schweizer Botschaft in Oslo in eine Kleinstvertretung umgewandelt. Auch die Niederlande haben ihre Präsenz in Norwegen reduziert. Daraus ergab sich die Gelegenheit einer Kolokation. Auf diesem Wege können die diplomatischen Aktivitäten der Schweiz in der Region kostengünstiger wahrgenommen werden. Ferner erlaubt die Kolokation die bereits engen schweizerisch-niederländischen Beziehungen weiter zu intensivieren und Synergien zu nutzen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Dieses Abkommen ist am 14. Dezember 2016 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 14. Dezember 2016 bis zum 14. Dezember 2020 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Das Abkommen kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden.

4635

BBl 2017

2.7.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und Madagaskar über einen Beitrag an die Organisation des XVI. Gipfels der Frankophonie in Antananarivo im November 2016, abgeschlossen am 27. Juni 2016

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Organisation des XVI. Gipfels der Frankophonie in Antananarivo im November 2016, namentlich die Finanzierung eines Teils der Kosten der Führung und der operationellen Umsetzung des Gipfels.

B.

Die OIF umfasst 57 Mitgliedsstaaten und 23 Beobachterstaaten. Somit ist die OIF eine wichtige Plattform für den politischen Dialog mit hochrangigen Vertretern von 80 Staaten, darunter zwei Mitgliedern der G7 (Frankreich und Kandada), 17 Mitgliedern der EU und 32 afrikanischen Staaten. Somit ist die OIF ein ausgezeichnetes Mittel, Schweizer Kandidaturen in internationalen Organisationen zu fördern.

Um Madagaskar zu entlasten, das zu den ärmsten Ländern der Welt zählt, und um die bilateralen Beziehungen mit ihm zu fördern, unterstützt die Schweiz den Gipfel an die Finanzierung klar definierter Aspekte.

C.

70 000 Euro.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 27. Juni 2016 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 10. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es kann jederzeit von beiden Parteien binnen Monatsfrist gekündigt werden.

4636

BBl 2017

2.7.6

Abkommen zwischen dem EDA und dem Nationalen historischen Polizeiarchiv von Guatemala (NPHA) betreffend die passive Langzeitaufbewahrung einer Kopie der Archive der nationalen Polizei Guatemalas in der Schweiz, abgeschlossen am 7. Januar 2016

A.

Das Abkommen mit dem Nationalen historischen Polizeiarchiv von Guatemala definiert die Modalitäten bezüglich der Aufbewahrung einer Sicherheitskopie Polizeiarchive von Guatemala in den Räumlichkeiten des EDA in der Schweiz.

B.

Die Schweiz wurde von der guatemaltekischen Regierung angefragt eine Sicherheitskopie dieser in Guatemala öffentlich zugänglichen historischen Archive aufzubewahren. Gemäss den vereinbarten Konditionen, bewahrt die Abteilung für Menschliche Sicherheit diese Harddisks für 5 Jahre in ihren Räumlichkeiten auf, nimmt regelmässige Wartungsarbeiten vor und erstattet halbjährlich Bericht über den Zustand der Harddisks. Die Aufbewahrung ist passiver Natur, da keinen Zugang zu den Dokumenten vereinbart ist.

C.

1216 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 7. Januar 2016 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 7. Januar 2016 bis zum 31. Oktober 2020 ab. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4637

BBl 2017

2.7.7

Abkommen zwischen dem EDA, dem Bundesarchiv (BAR) und dem Auswärtigen Amt der Republik der Marshall-Inseln (RMI) betreffend die Erhaltung, Lagerung von und den Langzeitzugang zu den Archiven des Gerichtes für nukleare Forderungen der RMI in der Schweiz, abgeschlossen am 13. Juni 2016

A.

Das Abkommen mit dem Auswärtigen Amt der RMI definiert die Modalitäten bezüglich der Erhaltung und Aufbewahrung der Archive sowie des Zugangs zu den Archiven des Gerichtes für Nukleare Forderungen der RMI zwischen dem Auswärtigen Amt der RMI und dem BAR.

B.

Dieses Abkommen legt die Konditionen fest für die Unterstützung von Seiten des EDA für die Sicherung und Erhaltung der Archive des Tribunals für Nukleare Forderungen der RMI durch das BAR. Da die RMI nicht über die finanziellen Mittel und das notwendige technische Hintergrundwissen verfügt, garantiert das BAR die Erhaltung und den kontrollierten Zugang, gemäss den vereinbarten Konditionen, zu diesen Informationen. Die Unterstützung des EDA besteht darin, die Datenübermittlung durch die Unterstützung der Schweizer-Botschaften auf den MI und in Washington zu erleichtern.

C.

10 000 bis 20 000 Franken Speicherkosten pro Jahr.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 13. Juni 2016 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 3. Juni 2016 bis zum 2. Juni 2036 ab. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4638

BBl 2017

2.7.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Ständige Mission der Schweiz bei der UNO/IO in Genf und dem OHCHR in Genf bezüglich einen finanziellen Beitrag für die Gedenkfeierlichkeiten anlässlich des 10. Jahrestag des Menschenrechtsrates, abgeschlossen am 26. April 2016

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung des finanziellen Beitrags der Schweiz für die Gedenkfeierlichkeiten anlässlich des 10. Jahrestages des Menschenrechtsrats (MRR) in Genf im Jahr 2016

B.

Der MRR eröffnete seine erste Session im Juni 2006. Das Hochkommissariat für Menschenrechte, einer der strategischen Partner der Schweiz in ihrer Menschenrechtspolitik, schlägt anlässlich des 10. Jahrestags der Gründung des MRR eine Serie von Gedenkaktivitäten im Juni 2016 vor. Diese Gedenkfeierlichkeiten sind Teil der vorgesehenen Aktivitäten der Schweiz in 2016, um diesen Jahrestag zu begehen und den MRR innerhalb der Vereinten Nationen zu stärken.

C.

115 200 US-Dollar.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 26 April 2016 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2016 bis 31. August 2016 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4639

BBl 2017

2.7.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der OIF über einen Beitrag an die Übersetzung der Beschreibung der olympischen Sportarten und einer Applikation zum afrikanischen Erbe von Rio ins Französische, abgeschlossen am 2. Mai 2016

A.

Das Abkommen zwischen der Schweiz und der OIF regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Kosten der Französischübersetzungen für gewisse Aktivitäten während der Olympischen Spiele von Rio in Brasilien im Sommer 2016.

B.

Das Projekt soll im Einklang mit der Strategie zur internationalen Förderung des Französischen die Sichtbarkeit und den Einfluss der französischen Sprache während der grossen internationalen Sportveranstaltungen sicherstellen.

Mit der Wahl von Manu Dibango zum Botschafter (Grand Témoin) der Frankophonie für die Olympischen Spiele von Rio wird dieses Projekt konkretisiert.

C.

20 000 Euro.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 2. Mai 2016 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Mai 2016 bis zum 31. Oktober 2016 ab. Jede Änderung dieses Abkommens muss schriftlich mit Zustimmung beider Vertragsparteien erfolgen. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorhanden.

4640

BBl 2017

2.7.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der OIF über einen Beitrag an das Programm zur Förderung des Unternehmertums bei Frauen und Jungen im frankophonen Subsahara-Afrika, abgeschlossen am 2. Mai 2016

A.

Das Abkommen zwischen der Schweiz und der OIF regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das Programm zur Förderung des Unternehmertums bei Frauen und Jungen im frankophonen Subsahara-Afrika. Mit diesem Beitrag wird die Finanzierung einer OIF-Mission nach Kamerun finanziert, die im Sommer 2016 stattfinden soll.

B.

Mit dem Programm sollen in strategischen Branchen der Frankophonie (digitale Wirtschaft, grüne Wirtschaft, soziale und solidarische Wirtschaft, Kulturwirtschaft, Wissensökonomie) die Kapazitäten der Partnerländer zur Identifizierung und Bereitstellung von Möglichkeiten zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Einkommen verbessert werden. Dazu soll insbesondere bei Jungen und Frauen das Unternehmertum gestärkt werden. Das Programm entspricht der Wirtschaftsstrategie der Frankophonie, die am fünfzehnten Gipfel im November 2014 in Dakar verabschiedet wurde. Es geht darum, die Kapazitäten der Zielländer zu stärken, indem in Branchen mit grossem Beschäftigungspotenzial in den Interventionsregionen und/oder in strategischen Bereichen der Frankophonie im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung Massnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Einkommensgenerierung erarbeitet werden.

C.

32 000 Euro.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 2. Mai 2016 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 2. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Jede Änderung dieses Abkommens muss schriftlich mit Zustimmung beider Vertragsparteien erfolgen. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart.

4641

BBl 2017

2.7.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der OIF bezüglich eines Beitrags an ein Programm zur «Förderung der aktiven Mitwirkung von Jugendlichen in den Gremien der Frankophonie», abgeschlossen am 2. September 2016

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an ein Programm zur Förderung der aktiven Mitwirkung von Jugendlichen in den Gremien der Frankophonie (Favoriser l'implication plus active des jeunes aux instances de la Francophonie), konkret die Kostenübernahme für die Teilnahme von zwanzig madagassischen Jugendlichen am Frankophoniegipfel in Madagaskar.

B.

Dieses Projekt will der frankophonen Jugend ermöglichen, aktiv in den Gremien der Frankophonie Antananarivos (Madagaskar) teilzunehmen, sowohl vor als auch während des Frankophoniegipfels. Geplant ist eine Konsultation der französischsprachigen Jugend (Aktivität 1), eine Konferenz der französischsprachigen Jugendlichen in Paris im Oktober 2016 (Aktivität 2) und die Mitwirkung einer Delegation von zwanzig Jugendlichen, darunter auch einer Schweizerin, in den Gremien der Frankophonie in Madagaskar (Aktivität 3). Der Beitrag ist ausschliesslich für die dritte Aktivität bestimmt.

C.

80 000 Euro.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 2. September 2016 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 21. September 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Jede Änderung dieses Abkommens muss schriftlich mit Zustimmung beider Vertragsparteien erfolgen. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart.

4642

BBl 2017

2.7.12

18 19

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Sekretariat des Vertrages über den Waffenhandel zur Regelung des rechtlichen Status des Sekretariats in der Schweiz, abgeschlossen am 13. Juni 201618

A.

Das Abkommen sieht die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen vor, welche dem Sekretariat des Vertrages über den Waffenhandel (Sekretariat) und dessen Beamten gewährt werden. Im konkreten Fall handelt es sich dabei um diejenigen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, welche üblicherweise einer zwischenstaatlichen Organisation und deren Beamten gewährt werden.

B.

Das Sekretariat wurde gemäss Artikel 18, Absatz 1 des Vertrages vom 2. April 201319 über den Waffenhandel errichtet. Es hat seinen Sitz in Genf.

Das Sekretariat soll die Vertragsstaaten bei der wirksamen Durchführung dieses Vertrages unterstützen. Der Vertrag über den Waffenhandel wurde am 2. April 2013 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York verabschiedet und von der Bundesversammlung am 26. September 2014 genehmigt. Der Vertrag trat für die Schweiz am 30. April 2015 in Kraft. Der Vertrag zielt auf einen verantwortungsvollen internationalen Waffenhandel ab und trägt zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels bei. Er setzt erstmals auf internationaler Ebene völkerrechtliche verbindliche Standards bei der Regelung und der Kontrolle des internationalen Handels mit konventionellen Waffen.

C.

Finanzielle Konsequenzen ergeben sich aus den Steuerbefreiungen, die im Abkommen vorgesehen sind. Die Zahl der Beamten ist jedoch gering und sollte sich nur unwesentlich erhöhen, sodass sich die finanziellen Konsequenzen der gewährten Steuerbefreiungen in engen Grenzen halten.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a GSG.

E.

Das Abkommen ist am 13. Juni 2016 in Kraft getreten. Es kann durch die eine oder die andere Partei unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf den letzten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

SR 0.192.122.54 SR 0.518.61

4643

BBl 2017

2.7.13

20

Briefwechsel vom 6./12. Juli 201620 zwischen der Schweiz und dem Sekretariat des Vertrages über den Waffenhandel über den Status der Schweizer Angestellten in Bezug auf die Schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

A.

Der Briefwechsel sieht vor, dass das Schweizer Personal des Sekretariats des Vertrages über den Waffenhandel (Sekretariat) nicht zwingend der AHV unterstellt ist, sofern es einem anderen vom Sekretariat vorgesehenen Vorsorgesystem angeschlossen ist. Das Schweizer Personal hat die Möglichkeit, freiwillig der AHV/IV/EO und/oder nur der ALV beizutreten.

B.

Dieselben Gründe wie für das Sitzabkommen (s. Ziff. 2.7.12).

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c GSG.

E.

Der Briefwechsel ist am 12. Juli 2016 in Kraft getreten. Er kann durch die eine oder die andere Partei unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf den letzten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

SR 0.192.122.541

4644

BBl 2017

2.7.14

21

Sechs bilaterale Vereinbarungen bezüglich der Anerkennung von Zertifikaten und Ausbildungslehrgängen von Seeleuten für den Dienst an Bord kommerzieller Hochseeschiffe unter Schweizer Flagge, abgeschlossen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DV, und Bulgarien, am 24. November 2016 Kroatien, am 17. März 2016 Philippinen, am 3. März 2016 Rumänien, am 8. Januar 2016 Slowenien, am 14. Januar 2016 Sri Lanka, am 25. Juli 2016

A.

Die Vereinbarungen regeln die Anerkennung der Ausbildung von Seeleuten anderer IMO-Staaten durch die Schweiz gemäss dem Internationalen Übereinkommen von 197821 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst (STCW).

B.

Auf kommerziellen Hochseeschiffen unter Schweizer Flagge fahren Seeleute aus zahlreichen Nationen. Diese werden in ihren jeweiligen Ländern gemäss STCW ausgebildet. Durch die bilateralen Vereinbarungen mit anderen STCW-Vertragsstaaten ist sichergestellt, dass die Schweiz die Echtheit der Zertifikate der auf Schweizer Seeschiffen fahrenden Seeleute umfassend überprüfen kann. Zudem ist die Schweiz berechtigt, ausländische Ausbildungsstätten stichprobenweise zu inspizieren.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Die Vereinbarungen sind am Datum der Unterzeichnung in Kraft getreten.

Sie gelten jeweils fünf Jahre. Sie erneuern sich fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens automatisch um weitere fünf Jahre, es sei denn eine Vertragspartei zeigt der anderen mindestens zwölf Monate vor Ablauf der Vertragsdauer die Kündigung an.

SR 0.747.341.2

4645

BBl 2017

2.7.15

22 23 24

Beitritt zum Internationalen Übereinkommen von Nairobi über die Beseitigung von Wracks, abgeschlossen am 18. Mai 200722

A.

Das Übereinkommen der Vertragsstaaten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) regelt den Umgang mit Wracks in der ausschliesslichen Wirtschaftszone (200 Seemeilen ab der Basislinie; Artikel 57 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 198223).

B.

Die Schweiz fördert als Vertragsstaat der IMO eine sichere und umweltverträgliche Seeschifffahrt. Das Wrackbeseitigungsübereinkommen etabliert Melde- und Handlungspflichten sowie finanzielle Garantien für Kapitäne, Reeder und eingetragene Eigentümer von kommerziellen Hochseeschiffen.

Die Pflichten kommen zum Tragen bei Seeunfällen, die zu einem Wrack geführt haben, welches eine potenzielle Gefährdung für den Seeverkehr oder die Meeresumwelt darstellt und dem in den Unfall verwickelten Schiff zugerechnet wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 4a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 23. September 195324 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge.

E.

Das Übereinkommen ist für die Schweiz am 16. August 2016 in Kraft getreten. Es kann von diesem Datum an jederzeit nach mindestens einem Jahr gekündigt werden durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär der IMO.

SR 0.747.363.5 SR 0.747.305.15 SR 747.30

4646

BBl 2017

2.7.16

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem CITES-Sekretariat betreffend einen Finanzierungsbeitrag zur Durchführung des Arbeitsprogrammes des CITES-Sekretariats 2017­2019, Rubrik C «Enforcement Support Service» für das Jahr 2017, abgeschlossen am 19. Dezember 2016

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz durch das Sekretariat des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES; SR 0.453).

B.

Das am 3. März 1973 in Washington abgeschlossene CITES-Übereinkommen regelt den grenzüberschreitenden Verkehr mit bestimmten Tieren und Pflanzen sowie deren Erzeugnissen. Das Übereinkommen ist am 1. Juli 1975 in Kraft getreten. Die Schweiz ist Depositar des Übereinkommens.

Der Beitrag hat zum Ziel die Kapazitäten des CITES Sekretariats und die Umsetzung des Übereinkommens zu stärken.

C.

150 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 19. Dezember 2016 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2017 ab. Jede Änderung des Vertrages muss schriftlich erfolgen. Bei Uneinigkeiten verpflichten sich die Parteien, eine Einigung durch direkte Verhandlungen zu erreichen. Falls keine Einigung erzielt werden kann, kann der Vertrag vom EDA beendet werden und der Beitrag, zum Teil oder ganz, zurück gefordert werden.

4647

BBl 2017

2.7.17

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Commonwealth Sekretariat in London, betreffend einen Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung der neuen Räumlichkeiten in Genf, abgeschlossen am 14. Dezember 2016

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz an das Commonwealth Small States Office (CSSO) in Genf.

B.

Das Commonwealth hat beschlossen, ab Februar 2017 die Räumlichkeiten zu wechseln und neue Büros mit besseren Empfangsbedingungen zu beziehen, um den Bedürfnissen der ständigen Missionen, die es beherbergt, besser zu entsprechen.

Der Beitrag soll dem Commonwealth in seinen Bemühungen um die Verbesserung der Aufnahmebedingungen des CSSO unterstützen.

C.

174 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2016 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 14. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Jede Änderung des Vertrages muss schriftlich erfolgen. Bei Uneinigkeiten verpflichten sich die Parteien, eine Einigung durch direkte Verhandlungen zu erreichen. Falls keine Einigung erzielt werden kann, kann der Vertrag vom EDA beendet und der Beitrag, zum Teil oder ganz, zurückgefordert werden.

4648

BBl 2017

2.7.18

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNIDIR bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNIDIR im Jahr 2016, abgeschlossen am 21. Juli 2016

A.

Das Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der von der Schweiz gewährten Kernfinanzierung zugunsten von UNIDIR.

B.

UNIDIR, welches seinen Sitz in Genf hat, betreibt unabhängige Forschung im Bereich der Sicherheits- und Abrüstungspolitik. Das Institut versorgt die Weltgemeinschaft mit detaillierten und umfassenden Daten zur Weltsicherheitslage, zum Wettrüsten und zur Abrüstung, mit dem Ziel, durch Verhandlungen die internationale Sicherheit und wirtschaftliche und soziale Entwicklung aller Völker zu fördern. Die allgemein guten und anerkannten Leistungen UNIDIRs kommen auch der Schweiz zugute. Ausserdem stärkt UNIDIR den Abrüstungsstandort Genf. Die Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens ermöglicht es UNIDIR, seine Arbeit weiterzuführen.

C.

84 211 US-Dollar.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 16. August 2016 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Falls UNIDIR die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann das EDA das Abkommen kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags gefordert werden.

4649

BBl 2017

2.7.19

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNODC bezüglich der Finanzierung eines Projekts zur Kapazitätsbildung für Justiz und Sicherheit in Bezug auf Kinder, die sich terroristischen Gruppierungen angeschlossen haben, abgeschlossen am 5. September 2016

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) bezüglich der Finanzierung eines Handbuches und Ausbildungsmodulen zum Umgang mit Kindern, die sich terroristischen Gruppierungen angeschlossen haben. Die Ausbildungen richten sich in der ersten Phase des Projekts an Praktiker des Strafrechts sowie des Kindesschutzes in der Sahel Region und zielen darauf ab, diese mit dem völkerrechtlichen Rahmen vertraut zu machen.

B.

Die Thematisierung grundlegender Fragen zum Umgang mit Kindern im Kontext der Terrorismusbekämpfung geht einher mit dem Engagement der Schweiz für den Respekt der Menschenrechte in der Terrorismusbekämpfung. Durch die Erarbeitung von Schulungsunterlagen sowie die Durchführung von Schulungen setzt sich die Schweiz für die Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und eine im Einklang mit den Menschenrechten stehende Bekämpfung des Terrorismus ein.

C.

95 000 Franken .

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 5. September 2016 in Kraft getreten und endet mit der vollständigen Erfüllung seitens des UNODC. Im Fall einer Nicht- oder Schlechterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch das UNODC kann die Vereinbarung aufgehoben und können die bereits geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

4650

BBl 2017

2.7.20

25

Anhang zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend des Fonds für spezielle Verwendungszwecke für die Stärkung der Integrität und Bekämpfung der Korruption im Verteidigungssektor, abgeschlossen am 19. Dezember 2016

A.

Das Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz zum Fonds für spezielle Verwendungszwecke für die Stärkung der Integrität und Bekämpfung der Korruption im Verteidigungssektor.

B.

Der Fonds hat zum Ziel, die regionale und die öffentliche Sicherheit zu verbessern. Dazu werden mit den interessierten Ländern mehrjährige Programme vereinbart und praktische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt.

C.

70 000 Franken. Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetztes vom 19. Dezember 200325 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte.

E.

Das Abkommen ist am 19. Dezember 2016 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

SR 193.9

4651

BBl 2017

2.7.21

Anhang zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition, Kleinwaffen und leichten Waffen in der Ukraine ­ Phase II, abgeschlossen am 19. Dezember 2016

A.

Das Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Phase II des Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition, Kleinwaffen und leichten Waffen in der Ukraine.

B.

Der Fonds hat zum Ziel, die regionale und die öffentliche Sicherheit zu verbessern. Dazu werden 366 000 Kleinwaffen und leichte Waffen sowie 76 000 Tonnen konventionelle Munition vernichtet werden.

C.

80 000 Franken. Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetztes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte.

E.

Das Abkommen ist am 19. Dezember 2016 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4652

BBl 2017

2.7.22

Anhang zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend einen vierten NATO Fonds für spezielle Verwendungszwecke Jordanien (Jordan IV), abgeschlossen am 19. Dezember 2016

A.

Das Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz zum vierten Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Modernisierung der Lagerung von Waffen und Munition sowie deren Vernichtung in Jordanien.

B.

Der Fonds hat zum Ziel, die regionale und die öffentliche Sicherheit zu verbessern. Dazu wird Jordanien im Fähigkeitsaufbau zur Verwaltung und Lagerung von Waffen und Munition unterstützt, und es wird eine regionale Plattform für Expertise in diesem Bereich geschaffen.

C.

35 000 Franken. Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetztes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte.

E.

Das Abkommen ist am 19. Dezember 2016 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4653

BBl 2017

2.7.23

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der NATO bezüglich die Unterstützung des NATO-PfP Fonds für spezielle Verwendungszwecke in Jordanien III, abgeschlossen am 19. Dezember 2016

A.

Das Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz des Fonds für spezielle Verwendungszwecke in Jordanien III im Bereich der Ausbildung von dienstpflichtigen Frauen in der jordanischen Armee.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, einen Aktionsplan und entsprechende Massnahmen zur Ausbildung von dienstpflichtigen Frauen in der jordanischen Armee zu unterstützen. Es trägt damit zur Umsetzung der Resolution 1325 des UNSicherheitsrats «Frauen, Frieden, Sicherheit in Jordanien» bei.

C.

35 000 Franken, zweckgebunden für die Erarbeitung eines dreijährigen Aktionsplans (Phase 1 des Projektes). Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetztes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte.

E.

Das Abkommen ist am 19. Dezember 2016 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4654

BBl 2017

2.7.24

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der UNESCO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Mobilizing UNESCO Science Chairs for policy action towards the 2030 Agenda», abgeschlossen am 12. Dezember 2016

A.

Das Abkommen definiert den Inhalt und die Modalitäten des finanziellen Beitrags der Schweiz an ein Projekt der UNESCO, mit dem in Genf die erste Konferenz der UNESCO-Lehrstühle im Bereich der Naturwissenschaften organisiert und dieser gefördert werden soll.

B.

Das Projekt gilt als Schwerpunkt 2016 zugunsten der UNESCO. Es soll Wissenschaft und Diplomatie stärker verknüpfen, um dadurch einerseits die Ziele der Agenda 2030 zu erreichen und andererseits die Rolle des internationalen Genf als Wissenschaftsstandort zu stärken. Der Beitrag steht in Einklang mit dem vom Bundesrat am 17. Dezember 2014 genehmigten Antrag bezüglich der freiwilligen Beiträge 2014­2017 an UNESCO-Projekte, die im Voranschlag der Politischen Direktion des EDA vorgesehen sind, sowie mit den Prioritäten und Massnahmen der schweizerischen UNESCO-Strategie 2015+. Er steht zudem in Einklang mit der Strategie der Schweiz für das internationale Genf.

C.

180 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2016 in Kraft getreten. Es deckt einen Zeitraum von 15 Monaten ab und endet am 15. März 2018. Das Abkommen kann von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen oder unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der vereinbarten Dauer schriftlich gekündigt werden.

4655

BBl 2017

2.7.25

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNITAR bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNITAR für die Jahre 2016­2017, abgeschlossen am 2. Dezember 2016

A.

Das Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der von der Abteilung Vereinte Nationen und internationale Organisationen (AIO) des EDA gewährten Kernfinanzierung zugunsten von UNITAR.

B.

UNITAR, welches seinen Sitz in Genf hat, organisiert Aus- und Weiterbildung in multilateraler Diplomatie und internationaler Zusammenarbeit für Diplomaten und internationales Verwaltungspersonal. Die Tätigkeiten von UNITAR sind qualitativ hochstehend und allgemein anerkannt. Sie stellen sowohl für das UNO-System als auch für die Schweiz einen Mehrwert dar.

Darüber hinaus stärkt UNITAR die Rolle Genfs als globales Zentrum für Wissensvermittlung und Gouvernanz. Die Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNITAR ermöglicht es dem Institut, sein Angebot aufrechtzuerhalten.

C.

200 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 2. Dezember 2016 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 ab.

4656

BBl 2017

2.7.26

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNITAR bezüglich des 13. Seminars für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs, abgeschlossen am 6. Dezember 2016

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz an das 13. Seminar für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs, welches im Frühling 2017 stattfinden wird.

B.

Das Seminar trägt massgeblich zur Verbesserung der Doktrin von UNO Friedensmissionen bei und bietet für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs eine einmalige Gelegenheit, sich über ihre Erfahrungen auszutauschen und gemeinsame Strategien zu erarbeiten.

Das Seminar bietet der Schweiz eine ausgezeichnete Plattform, um ihre Visibilität in diesem Bereich zu erhöhen und um Kontakte auf höchstem Niveau zu knüpfen und zu pflegen.

C.

300 000 US-Dollar.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 6. Dezember 2016 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 6. Dezember 2016 bis zum 31. Juli 2017 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4657

BBl 2017

2.7.27

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNRISD bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNRISD im Jahr 2016, abgeschlossen am 25. April 2016

A.

Das Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der von der AIO des EDA gewährten Kernfinanzierung zugunsten von UNRISD.

B.

UNRISD, welches seinen Sitz in Genf hat, betreibt unabhängige Forschung im Bereich der sozialen Entwicklung. Die Tätigkeiten von UNRISD sind qualitativ hochstehend und allgemein anerkannt. Sie stellen sowohl für das UNO-System als auch für die Schweiz einen Mehrwert dar. Darüber hinaus stärkt UNRISD die Rolle Genfs als globales Zentrum für Wissensvermittlung und Gouvernanz. Die Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens ermöglicht es dem Institut, sein Angebot aufrechtzuerhalten.

C.

100 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 25. April 2016 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Falls UNRISD die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann das EDA das Abkommen kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags gefordert werden. Eine Kündigungsmodalitäten ist nicht vorgesehen.

4658

BBl 2017

2.7.28

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNSSC bezüglich eines finanziellen Beitrags für den Geneva Leadership Exchange, 6.­8. April 2016, abgeschlossen am 24. März 2016

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung an das United Nations System Staff College (UNSSC), basiert in Turin (Italien), für die Durchführung der Geneva Leadership Exchange Konferenz, die vom 6. bis 8. April 2016 in Genf stattgefunden hat.

B.

Die Reform der UNO stellt eine der zwei strategischen Hauptachsen des langfristigen Engagements der Schweiz in der UNO (Dekade 2012-2022) dar. Die Konferenz hatte zum Ziel, Change Management und Innovation im UNO-System zu thematisieren und fördern. Zu diesem Zweck wurden gut 30 Führungskräfte der UNO eingeladen, zusammen mit Experten aus der Wissenschaft und Wirtschaft diese Thematik zu vertiefen, sich auszutauschen und neue Lösungsansätze zu entwickeln.

C.

130 000 US-Dollar.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 24. März 2016 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 24. März 2016 bis zum 6. Juni 2016 ab. Kündigungsmodalitäten sind nicht vorgesehen.

4659

BBl 2017

2.7.29

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DV, und UN-CTITF bezüglich der Finanzierung eines Projekts zur Kapazitätsbildung von Sicherheitsbehörden betreffend Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Prävention von Terrorismus, abgeschlossen am 20. Dezember 2016

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Task Force der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus (UN-CTITF) bezüglich der Finanzierung von Schulungen für Behörden, die in der Bekämpfung des Terrorismus tätig sind.

B.

Die Unterstützung dieses Projektes zur Umsetzung der vierten Säule der globalen UNO-Strategie gegen den Terrorismus geht einher mit dem Engagement der Schweiz für den Respekt der Menschenrechte in der Terrorismusbekämpfung. Durch die Erarbeitung von Schulungsunterlagen sowie die Durchführung von Schulungen setzt sich die Schweiz für die Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und eine im Einklang mit den Menschenrechten stehende Bekämpfung des Terrorismus ein.

C.

20 000 US-Dollar.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 20. Dezember 2016 in Kraft getreten und endet mit der vollständigen Erfüllung seitens UN-CTITF. Im Fall einer Nicht- oder Schlechterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch UN-CTITF kann die Vereinbarung aufgehoben und können die bereits geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

4660

BBl 2017

2.7.30

Abkommen zur Finanzierung von freiwilligen Aktionen zugunsten des Völkerrechts aus dem Sitzstaatkredit

A.

Im Berichtsjahr wurden vier völkerrechtliche Verträge mit zwischenstaatlichen Organisationen über die Verwendung von Beträgen von je weniger als 20 000 Franken aus dem Kredit Aufgaben der Schweiz als Gastland internationaler Organisationen (Sitzstaatskredit) abgeschlossen. Auf Grund der geringfügigen Beträge werden diese Vereinbarungen nicht einzeln im Bericht aufgeführt.

B.

Der Kredit wird verwendet, um gezielt Projekte von zwischenstaatlichen Organisationen (UNITAR, OIF, MP Guyana, Union Africaine) zu unterstützen.

Die Abkommen regeln die Zahlungsmodalitäten sowie die Verpflichtungen der Empfänger betreffend die Verwendung der Gelder und die Berichterstattung darüber.

C.

52 474 Franken.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Die Abkommen sind jeweils für die Dauer der Projekte abgeschlossen und sind im Jahr 2016 abgelaufen.

4661

BBl 2017

2.7.31

Abkommen zur Finanzierung von freiwilligen Aktionen zugunsten des Völkerrechts

A.

Im Berichtsjahr wurden neun völkerrechtliche Verträge mit zwischenstaatlichen Organisationen über die Verwendung von Beträgen von je weniger als 20 000 Franken aus dem Kredit für freiwillige Aktionen zugunsten des Völkerrechts abgeschlossen. Auf Grund der geringfügigen Beträge werden diese Vereinbarungen nicht einzeln im Bericht aufgeführt.

B.

Der Kredit wird verwendet, um gezielt Projekte von zwischenstaatlichen Organisationen, Forschungszentren, Hochschulen, Nichtregierungsorganisationen und anderen Akteuren der Zivilgesellschaft zu unterstützen. In den ausgewählten Projekten geht es z.B. um das humanitäre Völkerrecht, die Strafgerichtsbarkeit oder die Menschenrechte. Sie sollen die Kodifizierung fördern oder die Einhaltung des Völkerrechts verbessern.

Die Abkommen regeln die Zahlungsmodalitäten sowie die Verpflichtungen der Empfänger betreffend die Verwendung der Gelder und die Berichterstattung darüber.

C.

122 124 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Die Abkommen sind jeweils für die Dauer der Projekte abgeschlossen und werden mit der Ablieferung des Schlussberichts hinfällig.

4662

BBl 2017

3

Eidgenössisches Departement des Innern

3.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Befreiungsmöglichkeit von der schweizerischen Krankenversicherung vom 7. Juli 2016

26 27

A.

Das Abkommen präzisiert die Modalitäten der Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherung, die gewisse Personenkategorien mit Wohnsitz in Frankreich beantragen können, sowie die Modalitäten der Streichung aus der französischen Krankenversicherung.

B.

Es war erforderlich, eine Lösung für Situationen zu finden, die nicht den geltenden Gesetzestexten entsprachen, sowie die Verfahren zu verbessern.

C.

Keine.

D.

Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/200426, anwendbar für die Schweiz aufgrund von Anhang II zum Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (FZA)27.

E.

Das Abkommen ist am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich auf das Ende eines Monats gekündigt werden.

SR 0.831.109.268.1 SR 0.142.112.681

4663

BBl 2017

3.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch MeteoSchweiz, und dem BSC betreffend die Zusammenarbeit im Copernicus-Programm der EU, abgeschlossen am 18. November 2016

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Barcelona Supercomputing Center (BSC) in Spanien betreffend die Zusammenarbeit im Copernicus-Programm für die gemeinsame Umsetzung des Projektes Evaluation and Quality Control Function for the Climate Data Store.

B.

Durch die Umsetzung des Copernicus-Dienstes «Klimawandel» (C3S) kann MeteoSchweiz vom Netzwerk des Copernicus profitieren, obwohl die Schweiz nicht Mitglied von Copernicus ist. Die Leistungen von MeteoSchweiz basieren auf einer Kernaufgabe und Kompetenz von MeteoSchweiz, der operationellen Prüfung der Güte von Wetter- und Klimavorhersagen. Mit diesem Projekt kann MeteoSchweiz intern Kompetenzen ausbauen und ihre internationale Position stärken. MeteoSchweiz kann dem C3S die vollen Kosten verrechnen. Es entstehen keine Mehraufwände für MeteoSchweiz und MeteoSchweiz verpflichtet sich für keine Eigenleistungen. Der Kostendeckungsgrad kann erhöht werden.

C.

268 643 Franken.

D.

Artikel 31 Absatz 1 und 2 Buchstabe a FIFG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Das Abkommen kann unter bestimmten Gründen (wie z.B. Vertragsverletzungen) beendet werden.

4664

BBl 2017

3.3

28 29

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Peru über die Zusammenarbeit zur Verhütung des rechtswidrigen Handels mit Kulturgütern, abgeschlossen am 12. Juli 201628

A.

Die Vereinbarung definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Peru zur Verhütung des rechtswidrigen Handels mit Kulturgütern. Sie regelt die Einfuhr, die Durchfuhr und die Rückführung von Kulturgütern, die in den Anhängen der Vereinbarung aufgeführt sind und von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe des jeweiligen Vertragsstaates sind.

B.

Auf der Grundlage des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 200329 (KGTG) kann der Bundesrat zur Wahrung kultur- und aussenpolitischer Interessen und zur Sicherung des kulturellen Erbes mit Staaten, welche die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert haben, Staatsverträge über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut abschliessen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer.

E.

Das Abkommen ist am 19. Oktober 2016 in Kraft getreten. Es wird für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens geschlossen. Die Gültigkeit verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern das Abkommen nicht von einer der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird.

SR 0.444.164.11 SR 444.1

4665

BBl 2017

3.4

30 31

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Portugal über die Verrechnung zwischen der Gemeinsamen Einrichtung KVG und der Administração Central do Sistema de Saúde, I.P., abgeschlossen am 25. Mai 2016

A.

Die Vereinbarung regelt die Modalitäten der Verrechnung gegenseitiger Forderungen im Bereich der Krankenversicherung durch die Verbindungsstellen der beiden Staaten. Es handelt sich ausschliesslich um eine Regelung der Zahlungsmodalitäten zwischen Verbindungsstellen.

B.

Das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Freizügigkeit regelt die Kostenerstattung durch die Krankenversicherer bei Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen in einem anderen Staat. Die Kosten werden zunächst durch die Krankenversicherung im Behandlungsstaat übernommen und in der Folge über die Verbindungsstellen der beiden involvierten Staaten dem zuständigen Krankenversicherer in Rechnung gestellt. Um das zwischenstaatliche Erstattungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie um unnötige gegenseitige Geldüberweisungen zu vermeiden, wurde mit Portugal ein Verrechnungsverfahren vereinbart.

C.

Keine.

D.

Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/200430, anwendbar für die Schweiz aufgrund von Anhang II zum Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU31.

E.

Die Vereinbarung ist am 1. Juni 2016 in Kraft getreten. Sie gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht von einer Vertragspartei spätestens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich gekündigt wird.

SR 0.831.109.268.1

SR 0.142.112.681

4666

BBl 2017

4

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

4.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Armenien über die Erleichterung der Visaerteilung, abgeschlossen am 29. Februar 201632

32

A.

Zweck des Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa an Staatsangehörige Armeniens für einen geplanten Aufenthalt in der Schweiz von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen. Insbesondere vereinfacht das Abkommen die Anforderungen für den Nachweis des Reisezwecks für bestimmte Personenkategorien. Für diese gelten darüber hinaus erleichterte Kriterien für die Ausstellung von Mehrfachvisa. Weiter werden die Bearbeitungszeiten für die Visaerteilung sowie die entsprechenden Gebühren geregelt. Schliesslich enthält das Abkommen auch die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber von Diplomatenpässen. Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweiz oder für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen der Schweiz durch Armenien gelten die in diesem Abkommen für Staatsangehörige Armeniens vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betroffenen Staatsangehörigen der Schweiz.

B.

Die Europäische Union hat im Jahre 2012 ein Abkommen über die Erleichterung der Visaerteilung mit Armenien unterzeichnet, welches am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist. Im Sinne einer Harmonisierung der Praktiken bei der Erteilung von Schengen-Visa ist es angebracht, dass die Schweiz als Schengen-Mitglied ihre Politik zur Vergabe von Kurzzeitvisa an diejenige der EU angleicht. Dies wird mit dem Abschluss des Abkommens über die Erleichterung der Visaerteilung gewährleistet.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 1. August 2016 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

SR 0.142.111.562.1

4667

BBl 2017

4.2

33

Abkommen zwischen der Schweiz und Aserbaidschan über die Erleichterung der Visaerteilung, abgeschlossen am 10. Oktober 201633

A.

Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, der Erteilung von Visa an Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Insbesondere vereinfacht das Abkommen die Anforderungen für den Nachweis des Reisezwecks für bestimmte Personenkategorien. Für diese gelten darüber hinaus erleichterte Kriterien für die Ausstellung von Mehrfachvisa.

Weiter werden die Bearbeitungszeiten für die Visaerteilung sowie die entsprechenden Gebühren geregelt. Schliesslich enthält das Abkommen auch die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber von Diplomatenpässen und biometrischen Dienstpässen.

B.

Die Europäische Union hat im Jahre 2013 ein Abkommen über die Erleichterung der Visaerteilung mit Aserbaidschan unterzeichnet, welches am 1. September 2014 in Kraft getreten ist. Im Sinne einer Harmonisierung der Praktiken bei der Erteilung von Schengen-Visa ist es angebracht, dass die Schweiz als Schengen-Mitglied ihre Politik zur Vergabe von Kurzzeitvisa an diejenige der EU angleicht. Dies wird mit dem Abschluss des Abkommens über die Erleichterung der Visaerteilung gewährleistet.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 1. April 2017 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

SR 0.142.111.642

4668

BBl 2017

4.3

34

Abkommen zwischen der Schweiz und Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 10. Oktober 201634

A.

Das Abkommen beinhaltet die Rückübernahme durch eine Vertragspartei ihrer eigenen Staatsangehörigen, welche die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen. Weiter hält das Abkommen fest, unter welchen Bedingungen Drittstaatsangehörige von jeder Vertragspartei zurückgenommen werden und für welche Drittstaatsangehörige die Rückübernahmeverpflichtung nicht gilt. Parallel zum Rückübernahmeverfahren wird auch die Frage der Durchbeförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei geregelt.

B.

Das Abkommen wurde angesichts der bestehenden Gesamtproblematik betreffend die Steuerung von Migrationsbewegungen nach Europa abgeschlossen. Es macht ein wichtiges Element der Schweizer Zusammenarbeit mit Drittstaaten aus.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe b AuG.

E.

Das Abkommen ist am 1. April 2017 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

SR 0.142.111.649

4669

BBl 2017

4.4

Abkommen zwischen der Schweiz und Kolumbien über die gegenseitige Aufhebung der Visumspflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, offiziellen, Sonder- oder Dienstpasses, abgeschlossen am 3. August 2016

A.

Ziel des Abkommens ist die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, offiziellen, Sonder- oder Dienstpasses, die Mitglied einer diplomatischen Mission, konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, damit sie für ihre Tätigkeit in das Gebiet der anderen Partei einreisen können. Weiter werden Personen im Besitz eines gültigen Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpasses einer der beiden Vertragsparteien auch bei anderen Reisezwecken für die Einreise und für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit, sofern sie dabei keiner selbstständigen oder anderen Erwerbstätigkeit nachgehen.

B.

Die Schweiz hat bisher auf unterschiedliche Weise Inhaberinnen und Inhaber von Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpässen von der Visumpflicht befreit. Einerseits bestehen bilaterale Abkommen, in denen der von der Befreiung betroffene Personenkreis und der vom Abkommen erfasste Aufenthaltszweck definiert werden. Andererseits werden in Art. 4 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die Einreise und Visumerteilung (VEV; SR 142.204) acht Staaten ­ Bolivien, Ecuador, die Dominikanische Republik, Kolumbien, Marokko, der Iran, Peru und Tunesien ­ aufgeführt, bei denen die Befreiung von der Visumpflicht für den genannten Personenkreis unilateral per Verordnung, pauschal und ohne nähere Bestimmungen geregelt ist. Mit dem Ziel einer Rechtsangleichung strebt das EJPD an, Art. 4 Abs. 2 Bst. b VEV aufzuheben. Kolumbien wurde daher dazu eingeladen, ein der heutigen Rechtslage entsprechendes, bilaterales Abkommen mit der Schweiz auszuhandeln.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, durch die sich die Parteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten. Die Schweiz hat die Notifikation am 6. August 2016 vorgenommen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4670

BBl 2017

4.5

Abkommen zwischen der Schweiz und Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte von Inhaberinnen und Inhabern von ordentlichen Pässen, abgeschlossen am 3. August 2016

A.

Staatsangehörige aus Kolumbien sind für den Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen ohne Erwerbstätigkeit im SchengenRaum von der Visumpflicht befreit.

B.

Grundlage der Visumbefreiung bilden die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats der EU vom 15. Mai 2014 sowie das entsprechende Abkommen, welches die EU im Dezember 2015 mit Kolumbien unterzeichnet hat.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, durch die sich die Parteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten. Die Schweiz hat die Notifikation am 6. August 2016 vorgenommen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

4671

BBl 2017

4.6

35

Abkommen zwischen der Schweiz und Ecuador über die gegenseitige Aufhebung der Visumspflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Sonder-, Dienst- oder offiziellen Passes, abgeschlossen am 1. April 201635

A.

Das Abkommen sieht vor, dass alle Personen, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten-, Sonder- , Dienst- oder offiziellen Pass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, für die Einreise und während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit sind. Weiter werden Personen im Besitz eines gültigen heimatlichen Diplomaten-, Sonder-, Dienst- oder offiziellen Passes auch bei anderen Reisezwecken für die Einreise und für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit, sofern sie dabei keiner selbstständigen oder anderen Erwerbstätigkeit nachgehen.

B.

Die Schweiz hat bisher auf unterschiedliche Weise Inhaberinnen und Inhaber von Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpässen von der Visumpflicht befreit. Einerseits bestehen bilaterale Abkommen, in denen der von der Befreiung betroffene Personenkreis und der vom Abkommen erfasste Aufenthaltszweck definiert werden. Andererseits werden in Art. 4 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die Einreise und Visumerteilung (VEV; SR 142.204) acht Staaten ­ Bolivien, Ecuador, die Dominikanische Republik, Kolumbien, Marokko, der Iran, Peru und Tunesien ­ aufgeführt, bei denen die Befreiung von der Visumpflicht für den genannten Personenkreis unilateral per Verordnung, pauschal und ohne nähere Bestimmungen geregelt ist. Mit dem Ziel einer Rechtsangleichung strebt das EJPD an, Art. 4 Abs. 2 Bst. b VEV aufzuheben. Ecuador wurde daher dazu eingeladen, ein der heutigen Rechtslage entsprechendes, bilaterales Abkommen mit der Schweiz auszuhandeln.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen wird seit dem 1. April 2016 provisorisch angewendet. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

SR 0.142.113.272

4672

BBl 2017

4.7

36

Abkommen zwischen der Schweiz und Indien über die gegenseitige Aufhebung der Visumspflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, abgeschlossen am 6. Oktober 201636

A.

Das Abkommen sieht eine gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasse für die Einreise und für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen vor, sofern sie im anderen Staat keiner selbstständigen oder anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Einreise zwecks Funktionsaufnahme bleibt in beiden Staaten weiterhin visumpflichtig.

B.

Das Abkommen wurde als Paket zusammen mit der Technischen Vereinbarung über die Identifikation und Rückkehr verhandelt.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2016 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

SR 0.142.114.232

4673

BBl 2017

4.8

37

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Indien über die Identifikation und Rückkehr von Staatsangehörigen der Schweiz und von Indien, abgeschlossen am 6. Oktober 201637

A.

Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit bei der Identifikation und Rückkehr von Staatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht im jeweiligen Land.

B.

Das Abkommen wurde als Paket zusammen mit dem Visumabkommen für Inhaberinnen und Inhabern von Diplomatenpässen verhandelt.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 5 AuG.

E.

Die Vereinbarung ist am Tag der Unterzeichnung am 6. Oktober 2016 in Kraft getreten und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

SR 0.142.114.239

4674

BBl 2017

4.9

Abkommen zwischen der Schweiz und Kirgisistan über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, abgeschlossen am 20. September 2016

A.

Ziel des Abkommens ist die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen heimatlichen Diplomatenpasses, die Mitglied einer diplomatischen Vertretung oder eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation sind, damit sie in das Hoheitsgebiet der anderen Partei einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten können. Das Abkommen befreit auch Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen heimatlichen Diplomatenpasses von der Visumpflicht für die Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Staates und den dortigen Aufenthalt für eine Dauer von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen, sofern sie im anderen Staat keine selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.

B.

Die kirgisischen Behörden haben die Schweiz angefragt, ein Abkommen über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses abzuschliessen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen Formalitäten unterrichten, endgültig in Kraft. Die Schweiz hat die Notifikation am 12. Dezember 2016 vorgenommen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4675

BBl 2017

4.10

38

Abkommen zwischen der Schweiz und Kuwait über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses, abgeschlossen am 24. März 201638

A.

Das Abkommen sieht vor, dass alle Personen, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpass einer der beiden Vertragsparteien besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates sind, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen oder sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten können. Mit dem Abkommen werden ebenfalls Personen im Besitz eines gültigen heimatlichen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses der einen Vertragspartei für die Einreise oder für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von der Visumpflicht befreit.

B.

Die zuständigen kuwaitischen Behörden haben die Schweiz im Jahre 2015 angefragt, ein Abkommen über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses abzuschliessen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 21. Juli 2016 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

SR 0.142.114.762

4676

BBl 2017

4.11

39

Abkommen zwischen der Schweiz und Kuwait über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 24. März 201639

A.

Das Abkommen beinhaltet die Rückübernahme durch eine Vertragspartei ihrer eigenen Staatsangehörigen, welche die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen. Weiter hält das Abkommen fest, unter welchen Bedingungen Drittstaatsangehörige von jeder Vertragspartei zurückgenommen werden und für welche Drittstaatsangehörige die Rückübernahmeverpflichtung nicht gilt. Parallel zum Rückübernahme-verfahren wird auch die Frage der Durchbeförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei geregelt.

B.

Das Abkommen wurde angesichts der bestehenden Gesamtproblematik betreffend die Steuerung von Migrationsbewegungen nach Europa abgeschlossen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe b AuG.

E.

Das Abkommen tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

SR 0.142.114.769

4677

BBl 2017

4.12

40

Abkommen zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, offiziellen, Sonder- oder Dienstpasses, abgeschlossen am 14. Januar 201640

A.

Das Abkommen sieht vor, dass alle Personen, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten-, Sonder- , Dienst- oder offiziellen Pass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, für die Einreise und während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit sind. Weiter werden Personen im Besitz eines gültigen heimatlichen Diplomaten-, Sonder-, Dienst- oder offiziellen Passes auch bei anderen Reisezwecken für die Einreise und für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit, sofern sie dabei keiner selbstständigen oder anderen Erwerbstätigkeit nachgehen.

B.

Die Schweiz hat bisher auf unterschiedliche Weise Inhaberinnen und Inhaber von Diplomaten-, Sonder-, Dienst- oder offiziellen Pässen von der Visumpflicht befreit. Einerseits bestehen bilaterale Abkommen, in denen der von der Befreiung betroffene Personenkreis und der vom Abkommen erfasste Aufenthaltszweck definiert werden. Andererseits werden in Art. 4 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die Einreise und Visumerteilung (VEV; SR 142.204) acht Staaten ­ Bolivien, Ecuador, die Dominikanische Republik, Kolumbien, Marokko, der Iran, Peru und Tunesien ­ aufgeführt, bei denen die Befreiung von der Visumpflicht für den genannten Personenkreis unilateral per Verordnung, pauschal und ohne nähere Bestimmungen geregelt ist.

Mit dem Ziel einer Rechtsangleichung strebt das EJPD an, Art. 4 Abs. 2 Bst.

b VEV aufzuheben. Die Dominikanische Republik wurde daher dazu eingeladen, ein der heutigen Rechtslage entsprechendes, bilaterales Abkommen mit der Schweiz auszuhandeln.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen wird seit dem 14. Januar 2016 provisorisch angewendet.

Die Vertragsparteien können das Abkommen jederzeit per Notifikation mit einer Frist von 30 Tagen kündigen.

SR 0.142.113.182

4678

BBl 2017

4.13

41

Abkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration, abgeschlossen am 4. Oktober 201641

A.

Das Abkommen verfolgt einen umfassenden Ansatz zu Fragen im Migrationsbereich, denn es sieht neben den Bestimmungen zur Identifikation und Rückübernahme auch eine engere Zusammenarbeit bei Migrationsthemen wie Reintegration, technische Zusammenarbeit oder Bekämpfung von Menschenhandel vor.

B.

Das Abkommen schreibt die bestehende Zusammenarbeit mit den srilankischen Behörden bei der Rückübernahme von Personen, welche die Voraussetzungen für den Aufenthalt im jeweils anderen Vertragsstaat nicht mehr erfüllen, formell fest. Damit bringt es zusätzliche Rechtssicherheit in diese Zusammenarbeit.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe b AuG.

E.

Das Abkommen ist am 24. Dezember 2016 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

SR 0.142.117.121

4679

BBl 2017

4.14

Abkommen zwischen der Schweiz und Tunesien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Sonderpasses, abgeschlossen am 18. Februar 201642

A.

Das Abkommen sieht vor, dass alle Personen, die einen gültigen Diplomaten- oder Sonderpass einer der beiden Vertragsparteien besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung ihres Staates sind oder ihren Staat bei einer internationalen Organisation auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates vertreten, für die Einreise und während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit sind. Weiter werden Personen im Besitz eines gültigen Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpasses einer der beiden Vertragsparteien auch bei anderen Reisezwecken für die Einreise und für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit, sofern sie dabei keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

B.

Die Schweiz hat bisher auf unterschiedliche Weise Inhaberinnen und Inhaber von Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpässen von der Visumpflicht befreit. Einerseits bestehen bilaterale Abkommen, in denen der von der Befreiung betroffene Personenkreis und der vom Abkommen erfasste Aufenthaltszweck definiert werden. Andererseits werden in Art. 4 Abs. 2 Bst. b VEV acht Staaten ­ Bolivien, Ecuador, die Dominikanische Republik, Kolumbien, Marokko, der Iran, Peru und Tunesien ­ aufgeführt, bei denen die Befreiung von der Visumpflicht für den genannten Personenkreis unilateral per Verordnung, pauschal und ohne nähere Bestimmungen geregelt ist. Mit dem Ziel einer Rechtsangleichung strebt das EJPD an, Art. 4 Abs. 2 Bst. b VEV aufzuheben. Tunesien wurde daher dazu eingeladen, ein der heutigen Rechtslage entsprechendes, bilaterales Abkommen mit der Schweiz auszuhandeln.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 28. April 2016 in Kraft getreten. Die Vertragsparteien können das Abkommen jederzeit, unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen, kündigen.

42

SR 0.142.117.582

4680

BBl 2017

4.15

43

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz und Alberta/Kanada im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen, abgeschlossen am 25. Januar 201643

A.

Diese Verständigungsprotokoll hat zum Zweck, die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in der Praxis entscheidend zu erleichtern, indem den Unterhaltsgläubigern und -gläubigerinnen der Zugang zu den ausländischen Gerichten wesentlich vereinfacht wird und sie dank direkter behördlicher Kooperation vom ausländischen System der umfassenden Alimentenhilfe profitieren können.

B.

Mangels eines multilateralen oder bilateralen Abkommens standen die häufig wirtschaftlich schlecht situierten Unterhaltsgläubiger bzw. -gläubigerinnen bislang vor unlösbaren Problemen. Als bisherige Hindernisse in Kanada galten die fehlende Gewährung der unentgeltlichen Prozesskostenhilfe, die fehlende direkte Anerkennung eines schweizerischen Urteils und die inexistente direkte Kooperation zwischen Behörden. Wegen der erheblichen Gesetzgebungsautonomie der kanadischen Provinzen in diesem Bereich werden Gegenseitigkeitserklärungen mit einzelnen Provinzen abgeschlossen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Verständigungsprotokoll ist am 25. Januar 2016 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

SR 0.211.213.232.4

4681

BBl 2017

4.16

Vertrag zwischen der Schweiz und Brasilien über die Überstellung verurteilter Personen, abgeschlossen am 23. November 2015

A.

Das Übereinkommen schafft die völkerrechtliche Grundlage, damit Staatsangehörige der Schweiz und Brasiliens, die im jeweils anderen Staat inhaftiert sind, den Rest der ausgefällten Strafe im Heimatstaat verbüssen können.

B.

Ziel des Übereinkomments ist die soziale Wiedereingliederung von Strafgefangenen.

C.

Keine.

D.

Artikel 8a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198144.

E.

Von der Schweiz am 24. Februar 2016 ratifiziert, wird der Vertrag am ersten Tag des zweiten Monats nach Empfang der Ratifikationsurkunde Brasiliens in Kraft treten. Das Übereinkommen kann gekündigt werden; die Kündigung tritt nach einer Frist von sechs Monaten in Kraft.

44

SR 351.1

4682

BBl 2017

4.17

Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Türkei betreffend die Stationierung eines Schweizerischen Polizeiattachés in der Türkei, abgeschlossen am 10. August 2016

A.

Das Abkommen gibt der Schweiz das Recht einen Polizeiattaché in der Türkei zu stationieren.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Stationierung des Attachés und hat die Förderung und Beschleunigung der Polizeizusammenarbeit zum Ziel, namentlich durch Hilfestellung im Bereich der Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen.

C.

Keine.

D.

Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199445 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten.

E.

Das Abkommen ist am 10. August 2016 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

45

SR 360

4683

BBl 2017

4.18

46

Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland bezüglich Vollzug des Schengen Assoziierungsabkommens ­ Zugriff auf Fingerabdrücke beim Pass, bei Reisedokumenten für ausländische Personen und bei den Ausländerausweisen, abgeschlossen am 5. September 2016

A.

Das Abkommen dient der Gewährung von Leserechten auf in elektronischen Pässen, Reisedokumenten für ausländische Personen und Ausländerausweisen gespeicherte Fingerabdrücke.

B.

Die in den oben genannten Ausweisen gespeicherten Fingerabdrücke sind gegen das unberechtigte Auslesen besonders geschützt. Möchte ein Staat die Fingerabdrücke von Reisenden mit jenen vergleichen, welche in den Ausweisen gespeichert sind, muss dieser ein Zugriffsrecht beantragen. Deutschland hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Dank der gegenseitigen Zugriffsrechterteilung erhalten auch die Schweizer Grenzkontrollbehörden ein zusätzliches Instrument, um Ausweise bei Verdacht auf Missbrauch vertieft zu prüfen und so die Kontrollen an den Schengenaussengrenzen zu stärken.

Sowohl das Grenzwachtkorps als auch die Kantonspolizei am Flughafen Zürich verfügen über die dafür benötigte Infrastruktur.

C.

26 000 Franken (für den technischen Anschluss von Deutschland und bis zu 4 weitere Länder).

D.

Artikel 2a Absatz 2 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 200146.

E.

Das Abkommen ist am 5. September 2016 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen. Die Einhaltung der gesetzlichen und technischen Anforderungen ist jedoch Voraussetzung für die Gewährung der Zugriffsrechte. Im Fall, wo diese Anforderungen nicht mehr erfüllt sind, kann das Zugriffsrecht aufgehoben werden, bis die Anforderungen wieder erfüllt werden.

SR 143.1

4684

BBl 2017

5

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

5.1

Militärische Ausbildungszusammenarbeit Einleitung

Die militärische Ausbildungszusammenarbeit hat nebst dem Erreichen und Erhalten der militärischen Einsatzfähigkeit und der Weiterentwicklung der Streitkräfte auch zum Ziel, die Kooperationsfähigkeit zu verbessern, um damit die strategische Handlungsfreiheit zu erhöhen.

4685

BBl 2017

5.1.1

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Dänemark über den Trainingsaustausch zwischen dem dänischen Frogman Corps, dem dänischen Jægerkorps und dem schweizerischen Kommando Spezialkräfte, abgeschlossen am 27. Mai 2016

A.

Die technische Vereinbarung regelt die Teilnahme Schweizer Armeeangehöriger an Spezialistentrainings in Dänemark und die Teilnahme dänischer Armeeangehöriger an solchen Trainings in der Schweiz sowie die logistischen Leistungen während dieser einzelnen Trainingssequenzen.

B.

Durch den Abschluss der technischen Vereinbarung wird die allgemeine Unterstützung durch den jeweiligen Gaststaat für die Armeeangehörigen des teilnehmenden Staates geregelt, insbesondere die finanziellen Verhältnisse, die Rechtsstellung des Personals, das sich auf fremdem Staatsgebiet befindet, und Fragen betreffend Waffen, Munition, medizinische Versorgung und klassifizierte Informationen.

C.

2400 Franken.

D.

Artikel 48a Mg.

E.

Die Vereinbarung trat am 27. Mai 2016 in Kraft und blieb es bis zur Regelung aller finanziellen Ansprüche.

4686

BBl 2017

5.1.2

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Dänemark über die Unterstützung durch Dänemark für die Übung «NIGHT HAWK 2016», abgeschlossen am 20. Juni 2016

A.

Die technische Vereinbarung regelt die Teilnahme Schweizer Armeeangehöriger und die logistischen Leistungen während der multilateralen Übung «NIGHT HAWK 2016» vom 26. September bis 7. Oktober 2016 in Dänemark.

B.

Sie regelt die allgemeine Unterstützung durch den Gaststaat Dänemark für die Teilnahme der Schweiz, insbesondere die finanziellen Verhältnisse, die Rechtsstellung des Personals, das sich auf fremdem Staatsgebiet befindet, und das anwendbare Recht im Zusammenhang mit Waffen, Munition, Luftund Motorfahrzeugen und klassifizierter Informationen.

C.

45 110 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 20. Juni 2016 in Kraft und blieb es bis zur Regelung aller ausstehender Ansprüche.

4687

BBl 2017

5.1.3

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Ministerium der Verteidigung Spaniens über die Teilnahme von Angehörigen der spanischen Luftwaffe an einem UAS-Trainingskurs in Emmen, abgeschlossen am 7. Juni 2016

A.

Die technische Vereinbarung regelt die Teilnahme von drei spanischen Offizieren an einem Ausbildungskurs der Schweizer Luftwaffe für Drohnenpiloten (UAS: Unmanned Aircraft Systems [Drohnen]).

B.

Sie regelt die Statusfragen der spanischen Offiziere während ihres Aufenthalts in der Schweiz und die Modalitäten der Kursteilnahme.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 7. Juni 2016 in Kraft und galt für die gesamte Aufenthaltsdauer der spanischen Offiziere in der Schweiz.

4688

BBl 2017

5.1.4

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Spanien über die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe am «Tactical Leadership Programme 2016» in Albacete, abgeschlossen am 28. September 2016

A.

Die technische Vereinbarung erlaubt die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe am Tactical Leadership Programme vom 23. September bis 7. Oktober 2016 in Albacete/Spanien.

B.

Sie regelt Statusfragen der Schweizer Teilnehmer und verweist auf die anwendbaren Verfahrensnormen.

C.

373 883 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 28. September 2016 in Kraft und galt für die gesamte Aufenthaltsdauer der Schweizer Teilnehmer in Spanien.

4689

BBl 2017

5.1.5

Vereinbarung zwischen der Schweizer Luftwaffe und den Französischen Luftstreitkräften über die Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Übung Epervier, abgeschlossen am 14. Juni 2016

A.

Die Vereinbarung regelt die Durchführung der gemeinsamen Luftwaffenübung Epervier vom 13. bis 24. Juni 2016 auf der Luftwaffenbasis Mont-deMarsan/Frankreich.

B.

Sie regelt die logistische Unterstützung der Schweizer Luftwaffe durch die Französischen Luftstreitkräfte im Zusammenhang mit der Übung Epervier.

C.

147 412 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 14. Juni 2016 in Kraft und galt für die Dauer der Übung und den Abschluss der damit verbundenen administrativen Vorgänge.

4690

BBl 2017

5.1.6

Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Italien über die grenzüberschreitende Truppenübung ODESCALCHI 16, abgeschlossen am 18. Juni 2016

A.

Die Vereinbarung regelt die Teilnahme von Angehörigen der Schweizer sowie der italienischen Armee an der Truppenübung ODESCALCHI 16 vom 19. bis 22. Juni 2016 in der Schweiz und in Italien. Es handelt sich um eine grenzüberschreitende Übung zur Katastrophenhilfe.

B.

Mit der Vereinbarung wird die allgemeine Unterstützung durch die teilnehmenden Staaten geregelt, insbesondere die logistischen Leistungen sowie deren Kostenfolgen, die Rechtsstellung, die Haftung und der Informationsschutz.

C.

300 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 18. Juni 2016 in Kraft und gilt bis zum Abschluss der Übung, oder aber, bis alle im Zusammenhang mit der Übung stehenden Angelegenheiten abgeschlossen sind.

4691

BBl 2017

5.1.7

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Norwegen über die Teilnahme an der militärischen Übung NIGHTWAY 2016, abgeschlossen am 16. November 2016

A.

Die Vereinbarung regelt die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an einem intensiven 4-wöchigen Flugtraining in Norwegen, bei welchem insbesondere Nachtflüge und Flüge unter erschwerten Bedingungen stattfanden. Sie bildet zudem die Grundlage für Luftverteidigungsübungen mit der norwegischen Luftwaffe.

B.

Sie regelt sowohl Statusfragen der Schweizer Teilnehmer als auch die logistische Unterstützung durch die norwegische Armee und die Kostenfolge; ferner verweist sie auf die anwendbaren Verfahrensnormen.

C.

813 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 16. November 2016 in Kraft und beschränkte sich auf die Dauer der Übung.

4692

BBl 2017

5.1.8

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und den Niederlanden über die Benützung des Feuerbekämpfungszentrums Woensdrecht durch Personal der Schweizer Luftwaffe, abgeschlossen am 15. Januar 2016

A.

Die technische Vereinbarung erlaubt der Schweizer Luftwaffe die Benützung einer modernen und umweltgerechten Anlage, auf welcher die Feuerbekämpfung von in Brand geratenen Luftfahrzeugen und die Rettung von Flugbesatzungen geübt werden kann.

B.

Sie regelt die dafür notwendigen logistischen Unterstützungsleistungen der Niederlande zu Gunsten der Schweizer Luftwaffe und die daraus entstehenden finanziellen Folgen.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 15. Januar 2016 in Kraft und wurde für die Dauer der Ausbildung abgeschlossen.

4693

BBl 2017

5.1.9

Technische Vereinbarung zwischen dem VBS und dem polnischen Verteidigungsminister über den Besuch der 41. Trainings-Luftwaffenbasis Deblin, abgeschlossen am 15. Juli 2016

A.

Die technische Vereinbarung regelt den Besuch der polnischen Militärpilotenschule in Deblin/Polen durch die Pilotenschule der Schweizer Luftwaffe und die Durchführung von mehreren Trainingsflügen mit 6 PC-21 im polnischen Luftraum.

B.

Sie regelt Statusfragen der Schweizer Teilnehmer und die logistische Unterstützung durch die aufnehmende Seite während des Aufenthaltes in Polen.

Sie verweist auf die anwendbaren Verfahrensnormen.

C.

11 438 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 15. Juli 2016 in Kraft und galt für die Dauer des Aufenthaltes in Polen und die Erledigung aller damit verbundenen administrativen und finanziellen Angelegenheiten.

4694

BBl 2017

5.1.10

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Polen über die Ausbildung von Panzerbesatzungen am MAZ in Thun, abgeschlossen am 8. August 2016

A.

Die technische Vereinbarung regelt die Teilnahme von Panzerbesatzungen der polnischen Armee (150 Personen) an der Ausbildung der Schweizer Armee im militärischen Ausbildungszentrum (MAZ) in Thun vom 7. März bis 17. Juli 2016.

B.

Sie regelt Statusfragen der polnischen Teilnehmer und Verfahren für die logistische Unterstützung durch die aufnehmende Seite während der Ausbildung, wie Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten.

C.

30 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 8. August 2016 in Kraft und galt bis zum Abschluss der Ausbildung, oder aber, bis alle im Zusammenhang mit der Ausbildung stehenden Angelegenheiten abgeschlossen sind.

4695

BBl 2017

5.1.11

Technische Vereinbarung zwischen der Schweizer Luftwaffe und dem Schwedischen Amt für Rüstung und Wehrtechnik über die Benutzung der Test Range in Vidsel und die Zurverfügungstellung von Host Nation Support während des ISSYS Course 2016, abgeschlossen am 1. November 2016

A.

Die technische Vereinbarung regelt die Benützung der «North European Aerospace Test Range» NEAT von Vidsel in Schweden mit Cougar Helikoptern der Schweizer Luftwaffe für die Durchführung eines realitätsnahen Trainings mit der Selbstschutzanlage ISSYS (Integrated Self-Protection System).

B.

Sie regelt neben Statusfragen die Modalitäten der Benützung der Installation auf der NEAT von Vidsel, die logistische Unterstützung sowie die sich daraus ergebenden Kosten.

C.

467 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 1. November 2016 in Kraft und galt für die Dauer des Trainings resp. bis zur Begleichung der entstandenen Kosten.

4696

BBl 2017

5.1.12

Technische Vereinbarung zwischen der Schweizer Luftwaffe und der Schwedischen Armee über das Pilotenaustauschprogramm 2016­2019, abgeschlossen am 5. Dezember 2016

A.

Die technische Vereinbarung ist die Grundlage für die Aufnahme eines schwedischen Kampfpiloten bei der Schweizer Luftwaffe und Entsendung eines schweizerischen Kampfpiloten zu der Schwedischen Luftwaffe zu Ausbildungszwecken.

B.

Sie regelt die Statusfragen der Austauschpiloten, die Zurverfügungstellung der spezifischen Pilotenausrüstung, die Kostentragung und verweist mit Blick auf den Zugang zu klassifizierten Daten auf das entsprechende Sicherheits-schutzabkommen zwischen der Schweiz und Schweden.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung trat mit der Unterzeichnung am 5. Dezember 2016 in Kraft und gilt für die Dauer des Austauschprogramms, d.h. bis längstens Ende 2019.

4697

BBl 2017

5.1.13

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, Spanien, Belgien, Tschechien, Frankreich, Deutschland, Italien, dem Vereinigten Königreich, Polen, Slowakei, Griechenland, der Türkei, Norwegen, Ungarn, den Niederlanden sowie der NATO über die Unterstützung durch die aufnehmende Partei für die Übung NATO TIGER MEET 2016 in Spanien, abgeschlossen am 16. Mai 2016

A.

Die technische Vereinbarung regelt die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an der multinationalen Übung «TIGER MEET 2016» vom 16. bis 27. Mai 2016 in Zaragoza/ Spanien.

B.

Sie regelt die notwendige logistische Unterstützung durch die aufnehmende Partei, Statusfragen, die anwendbaren Einsatzregeln und die finanziellen Folgen der Teilnahme.

C.

347 303 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 16. Mai 2016 in Kraft und galt für die Dauer der Übung.

4698

BBl 2017

5.2

Einsätze zur Friedensförderung

5.2.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Gruppe Verteidigung, und der UNO, Department of Field Support (DFS), über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Entsendung von Schweizer Experten ans Hauptquartier der UNO, abgeschlossen am 24. März 2016

A.

Das Abkommen regelt die Rechte und Pflichten der Parteien, welche mit der Entsendung von Schweizer Experten ans Hauptquartier der UNO in New York City verbunden sind (Kostentragung von Reisen, Zurverfügungstellung von Büroraum etc.). Geregelt werden ferner der Status der Schweizer Experten sowie Haftungsfragen. Das Abkommen löste das inhaltlich identische Abkommen vom 2. Juli 2015 ab, welches Ende März 2016 endete.

B.

Dem Abkommen liegt der Beschluss des Bundesrates vom 15. Oktober 2014 zugrunde, mit welchem das VBS zur Entsendung von Schweizer Experten ans Hauptquartier der UNO-Friedensförderungsmissionen ermächtigt wurde.

Damit mussten die Fragestellungen des Abkommens zwingend geregelt werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 66b MG.

E.

Das Abkommen trat am 24. März 2016 in Kraft und endet spätestens Ende März 2017. Es sieht eine einmonatige Kündigungsfrist vor.

4699

BBl 2017

5.2.2

47

Abkommen zwischen dem VBS und der OSZE über die Entsendung von Armeeangehörigen an das OSZE-Sekretariat, abgeschlossen am 19. Dezember 201647

A.

Das Abkommen regelt die Entsendung von Schweizer Armeeangehörigen an das Hauptquartier der OSZE in Wien.

B.

Das Abkommen regelt als Rahmenvertrag Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Unter anderem finden sich darin Regelungen in Bezug auf die Sicherheit, den Status und das Verfahren bei dienstlichen Reisen der Schweizer Armeeangehörigen, die Kostentragung sowie Versicherungs-, Ausbildungs- und Haftungsfragen.

C.

Es sollen mittelfristig bis zu sechs Armeeangehörige entsandt werden. Erfahrungsgemäss beträgt der jährliche Aufwand für einen Experten auf Vollkostenbasis rund 250 000 Franken pro entsandte Person.

D.

Artikel 66b MG.

E.

Das Abkommen trat am 19. Dezember 2016 in Kraft und kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

SR 0.510.41

4700

BBl 2017

5.3

Andere Verträge des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

5.3.1

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Einlagerung von Mikrofilmen bedeutender Kulturgüter, abgeschlossen am 28. April 2016

48

A.

Die Vereinbarung regelt die Unterbringung von Mikrofilmen des Liechtensteinischen Landesarchives im Mikrofilmarchiv Heimiswil in der Schweiz.

B.

Das Haager Abkommen vom 14. Mai 195448 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konfliktenverpflichtet die Vertragsparteien, in Friedenszeiten die Sicherung des auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet befindlichen Kulturguts gegen die Folgen eines bewaffneten Konflikts vorzubereiten. Sicherheitskopien in Form von Mikrofilmen können bei einer Beschädigung oder Zerstörung des Kulturgutes massgeblich zu dessen Wiederinstandstellung beitragen. Da das Fürstentum Liechtenstein weder über die passenden Räumlichkeiten für die Aufbewahrung seiner Mikrofilme verfügt, noch eine angemessene räumliche Trennung zu den Originalen garantieren kann, hat es die Schweiz ersucht, die Mikrofilme in den Räumlichkeiten des Schweizer Mikrofilmarchives unterzubringen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Die Vereinbarung trat am 28. Mai 2016 in Kraft und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Parteien können die Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende des jeweiligen Kalenderjahres kündigen.

SR 0.520.3

4701

BBl 2017

5.3.2

49

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Singapur über den Austausch und den gegenseitigen Schutz von klassifizierten Informationen im Bereich Verteidigung, abgeschlossen am 19. Mai 201649

A.

Das Abkommen regelt den Schutz und den Austausch klassifizierter Informationen, die aus dem militärischen Bereich stammen.

B.

Es enthält die Regelung der Verfahrensabläufe sowie den Abgleich der nationalen Klassifizierungskategorien, Geheimhaltungsgrundsätze und Sicherheitsprüfungen.

C.

Keine.

D.

Artikel 150 Absatz 4 MG.

E.

Das Abkommen trat am 25. Juli 2016 in Kraft. Es kann mit einer Frist von 180 Tagen schriftlich gekündigt werden.

SR 0.514.168.91

4702

BBl 2017

5.3.3

Memorandum of Understanding zwischen dem VBS und dem Kommando für Transformation der NATO über die Einsetzung eines Schweizerischen Verbindungsoffiziers, abgeschlossen am 15. Dezember 2016

A.

Das MoU ist die von der NATO standardisierte Grundlage für die formelle Regelung der Entsendung eines nationalen Verbindungsoffiziers an das Allied Command Transformation (ACT) in Norfolk (Virginia/USA).

B.

Es regelt ausschliesslich administrativ-technische Belange. So beschreibt es unter anderem den Dienstposten und legt die Rechte, Aufgaben und Pflichten des entsandten Offiziers im administrativen Umfeld fest. Zudem werden die finanziellen Aspekte vereinbart.

C.

140 000 Franken pro Jahr.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das MoU trat am 15. Dezember 2016 in Kraft und gilt für die Dauer von 10 Jahren. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

4703

BBl 2017

6

Eidgenössisches Finanzdepartement

6.1

Neun bilaterale Briefwechsel bezüglich der vorgezogenen Anwendung des Übereinkommens des Europarats und der OECD in Bezug auf die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen zwischen der Schweiz und Australien50, Kanada51, der Republik Korea52, Guernsey53, der Insel Man54, Island55, Japan56, Jersey und57 Norwegen58

50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60

A.

Diese neun bilateralen Briefwechsel definieren, dass Artikel 6 (automatischer Informationsaustausch) des Übereinkommens des Europarats und der OECD in Bezug auf vom 25. Januar 198859 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen für Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Juli 2016 beginnen oder für Steuerverpflichtungen, die am oder nach dem 1. Juli 2016 entstehen, gilt, unter der Prämisse, dass keine Informationen aus Kalenderjahren vor 2017 ausgetauscht werden. Diese vorzeitige Anwendung erlaubt den beiden Parteien, den automatischen Informationsaustausch ab 2017/18 auf der Basis der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 201460 über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten umzusetzen.

B.

Die Briefwechsel erlauben der Schweiz, ihren Verpflichtungen in Bezug auf den automatischen Informationsaustausch gegenüber ihren Partnern nachzukommen.

C.

Keine.

SR 0.653.215.8 SR 0.653.223.2 SR 0.653.228.1 SR 0.653.236.731 SR 0.653.236.736 SR 0.653.244.5 SR 0.653.246.3 SR 0.653.236.752 SR 0.653.259.8 SR 0.652.1 SR 0.653.1

4704

BBl 2017

61

D.

Artikel 28 Absatz 6 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 201561 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen.

E.

Die Briefwechsel sind am 1. Januar 2017 in Kraft getreten, d.h. zur gleichen Zeit wie das Übereinkommen. Sie sehen keine Kündigungsmodalitäten vor.

BBl 2015 9605

4705

BBl 2017

6.2

62

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland bezüglich der Anwendung von Artikel 26 Absätze 5 und 6 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 21. Dezember 2016

A.

Die Vereinbarung regelt die Durchführung von Schiedsverfahren nach Artikel 26 Absätze 5 und 6 des Abkommens vom 11. August 197162 zwischend er Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

B.

Die Verfahrensregeln für das in Artikel 26 Absätze 5 und 6 des Abkommens vorgesehene Schiedsverfahren sind im Abkommen nicht geregelt. Absatz 7 von Artikel 26 des Abkommens sieht daher vor, dass diese durch eine Verständigungsvereinbarung festgelegt werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 7 des Abkommens.

E.

Die Vereinbarung ist am 21. Dezember 2016 in Kraft getreten. Sie enthält keine Kündigungsmodalitäten.

SR 0.672.913.62

4706

BBl 2017

6.3

63

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland bezüglich der Anwendung von Artikel 19 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 21. Dezember 2016

A.

Die Vereinbarung regelt die Anwendung von Artikel 19 des Abkommens vom 11. August 197163 zwischend er Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf Leistungen aus Einrichtungen der schweizerischen beruflichen Vorsorge.

B.

Die Vereinbarung überbrückt eine Auslegungsdifferenz bezüglich der Anwendbarkeit von Artikel 19 des Abkommens auf Leistungen aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens.

E.

Die Vereinbarung ist am 21. Dezember 2016 in Kraft getreten. Sie enthält keine Kündigungsmodalitäten.

SR 0.672.913.62

4707

BBl 2017

6.4

64

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Argentinien bezüglich der Interpretation des Abkommens vom 20. März 2014 zwischen der Schweiz und Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 16. November 2016

A.

Durch diese Vereinbarung sind die Schweiz und Argentinien übereingekommen, dass die Vorteile des Abkommens vom 20. März 201464 zwischen der Schweiz und Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in Missbrauchsfällen nicht gewährt werden, insbesondere wenn es sich um künstliche Gestaltungen handelt, die keiner wirtschaftlichen Realität entsprechen.

B.

Die Einführung einer Bestimmung zur Vermeidung des Missbrauchs der Abkommensvorteile wurde während den Verhandlungen des Abkommens diskutiert. Schliesslich zog es Argentinien vor, diese Frage in einer Verständigungsvereinbarung zu regeln, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens unterzeichnet werden sollte. Die Vereinbarung ist während den Verhandlungen paraphiert worden. Ihre Tragweite wird den Anwendungsbereich des Abkommens weder einschränken noch erweitern.

C.

Keine.

D.

Artikel 24 Absatz 4 des Abkommens.

E.

Die Vereinbarung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar. Sie enthält keine Kündigungsmodalitäten.

SR 0.672.915.41

4708

BBl 2017

6.5

65 66

Abkommen zwischen Schweiz und Österreich über die Aufhebung des Abkommens vom 13. April 2012 zwischen der Schweiz und Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt, abgeschlossen am 11. November 201665

A.

Das Abkommen regelt die Aufhebung des Quellensteuerabkommens zwischen der Schweiz und Österreich.

B.

Ab dem 1. Januar 2017 führt die Schweiz im Verhältnis zu allen EU-Staaten den automatischen Informationsaustausch (AIA) ein. Damit wird das bestehende Quellensteuerabkommen mit Österreich, welches seit dem 1. Januar 2013 in Kraft ist, obsolet. Mit dem Aufhebungs-abkommen wird ein reibungsloser Übergang vom Quellensteuersystem zum AIA sichergestellt. Das Aufhebungsabkommen regeln insbesondere die Folgewirkungen des Quellensteuerabkommens sowie die letzten Überweisungen der Steuerbeträge und Übermittlungen der Meldungen. Zudem wurde die Weitergeltung des Memorandums zu verfahrensrechtlichen Aspekten grenz-überschreitender Tätigkeiten im Finanzbereich vereinbart.

C.

72 000 Franken für beide Abkommen Österreich sowie Vereinigtes Königreich (s. Ziff. 6.7. hienach). Wegfall Bezugsprovision.

D.

Artikel 1 Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 17. Juni 201666 über die Genehmigung und die Umsetzung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU.

E.

Das Abkommen ist vorläufig angewendet seit dem 1. Januar 2017. Es enthält keine Kündigungsmodalitäten.

SR 0.672.916.331 BBl 2016 4995

4709

BBl 2017

6.6

67

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich bezüglich der Anwendungsmodalitäten des Art. 28bis des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht, abgeschlossen am 11. Februar 2016

A.

Die Vereinbarung regelt die Anwendungsmodalitäten der Zustellung von Zahlungsbefehlen für Steuerforderungen zwischen der Schweiz und Frankreich.

B.

Die vereinbarten Anwendungsmodalitäten betreffen namentlich die Beförderung der schweizerischen oder französischen Gesuche zur Zustellungshilfe im Fall des Misserfolgs oder der Dringlichkeit, die Definition dieser Dringlichkeit und den Minimalbetrag der betroffenen Steuerforderungen.

C.

Keine.

D.

Artikel 28bis Absatz 5 des Abkommens vom 9. September 196667 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht.

E.

Die Vereinbarung ist ab dem 1. Januar 2010 anwendbar und kann, wenn nötig, mittels Verständigungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden angepasst werden.

SR 0.672.934.91

4710

BBl 2017

6.7

68 69

Abkommen zwischen Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Aufhebung des Abkommens vom 6. Oktober 2011 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit im Steuerbereich in der durch das Protokoll vom 20. März 2012 geänderten Fassung, abgeschlossen am 14. November 201668

A.

Das Abkommen regelt die Aufhebung des Quellensteuerabkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich.

B.

Ab dem 1. Januar 2017 führt die Schweiz im Verhältnis zu allen EU-Staaten den automatischen Informationsaustausch (AIA) ein. Damit wird das bestehende Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich, welches seit dem 1. Januar 2013 in Kraft ist, obsolet. Mit dem Aufhebungsabkommen wird ein reibungsloser Übergang vom Quellensteuersystem zum AIA sichergestellt. Das Aufhebungsabkommen regeln insbesondere die Folgewirkungen des Quellensteuerabkommens sowie die letzten Überweisungen der Steuerbeträge und Übermittlungen der Meldungen.

C.

72 000 Franken für beide Abkommen Österreich (s. Ziff. 6.5) sowie Vereinigtes Königreich. Wegfall Bezugsprovision.

D.

Artikel 1 Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 17. Juni 201669 über die Genehmigung und die Umsetzung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU.

E.

Das Abkommen ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Es enthält keine Kündigungsmodalitäten.

SR 0.672.936.741 BBl 2016 4995

4711

BBl 2017

6.8

70 71 72

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Chiasso und die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke Lugano­Como, abgeschlossen am 24. November 201570

A.

Die Vereinbarung regelt, dass im Bahnhof eine nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstelle errichtet wird, in der die italienischen Behörden Amtshandlungen vornehmen dürfen, und dass auf der Strecke Lugano­Como Kontrollen sowohl durch die schweizerischen als auch durch die italienischen Behörden durchgeführt werden dürfen. Sie legt die Zonen neu fest und ersetzt die bisherige Vereinbarung vom 28. Februar 197471.

B.

Die Vereinbarung bezweckt die Vereinfachung und Beschleunigung der Grenzabfertigung und des grenzüberschreitenden Warenverkehrs.

C.

Keine.

D.

Artikel 2 des Abkommens vom 11. März 196172 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt.

E.

Die Vereinbarung ist am 1. März 2016 in Kraft getreten. Sie kann jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

SR 0.631.252.945.461.4 AS 1974 1245 SR 0.631.252.945.460

4712

BBl 2017

6.9

73 74

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Stabio/Gaggiolo, abgeschlossen am 24. November 201573

A.

Die Vereinbarung regelt, dass am Grenzübergang Stabio/Gaggiolo sowohl auf schweizerischem als auch auf italienischem Hoheitgebiet sogenannte Zonen errichtet werden können, in denen der Nachbarstaat seine Grenzabfertigung durchführen darf. Sie legt die Zonen neu fest und ersetzt die bisherige Vereinbarung vom 31. Juli/7. August 198574.

B.

Die Vereinbarung bezweckt die Vereinfachung und Beschleunigung der Grenzabfertigung und des grenzüberschreitenden Warenverkehrs.

C.

7,5 Millionen Franken für den Neubau der Zollanlagen.

D.

Artikel 2 des Abkommens vom 11. März 1961 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenz-abfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt.

E.

Die Vereinbarung ist am 1. März 2016 in Kraft getreten. Sie kann jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

SR 0.631.252.945.461.5 AS 1985 1323

4713

BBl 2017

6.10

75

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein bezüglich der Auslegung von Ziffer 2 Buchstabe a Bestimmung (iii) des Protokolls zu Artikel 4 des Abkommens vom 10. Juli 2015 zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 18. Mai 2016

A.

Die Vereinbarung betrifft die Behandlung von Vermögensstrukturen nach liechtensteinischem Recht als ansässige Personen im Sinne von Artikel 4 des Abkommens. Sie klärt Bedingungen, unter denen die Anerkennung der Vermögensstrukturen als ansässige Person verweigert wird.

B.

Die Ansässigkeit ist nach Artikel 1 eine notwendige Bedingung für die Anwendbarkeit des Abkommens. Die Vereinbarung dient der Rechtssicherheit, indem sie Bedingungen für die Verweigerung von Abkommensvorteilen an liechtensteinische Vermögensstrukturen festhält.

C.

Keine.

D.

Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens vom 10. Juli 201575 zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

E.

Die Vereinbarung ist am 22. Dezember 2016 gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft getreten. Sie enthält keine Kündigungsmodalitäten.

SR 0.672.951.43

4714

BBl 2017

6.11

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein bezüglich der Auslegung von Ziffer 5 des Protokolls zu Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens vom 10. Juli 2015 zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 14. November 2016

A.

Die Vereinbarung regelt Anwendungsfragen der Grenzgängerregelung nach Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens.

B.

Von der Grenzgängerregelung ist eine Vielzahl von Arbeitnehmern betroffen. Eine vorgängige Regelung von Anwendungsfragen ist notwendig, damit die Grenzgängerregelung in beiden Vertragsstaaten einheitlich umgesetzt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens vom 10. Juli 2015 zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

E.

Die Vereinbarung ist am 22. Dezember 2016 gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft getreten. Sie enthält keine Kündigungsmodalitäten.

4715

BBl 2017

6.12

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein bezüglich der Auslegung der Artikel 19 und 21 des Abkommens vom 10. Juli 2015 zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 25. November 2016

A.

Die Vereinbarung betrifft die Behandlung von Leistungen der schweizerischen und liechtensteinischem Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) unter dem Abkommen. Sie legt fest, dass diese unter Artikel 21 des Abkommens fallen und nur im Ansässigkeitsstaat der empfangenden Person besteuert werden können.

B.

Im Rahmen der parlamentarischen Behandlung des Abkommens in Liechtenstein hat sich gezeigt, dass Liechtenstein auf AHV-Leistungen an ehemals im öffentlichen Dienst tätige Personen den Artikel 19 des Abkommens als anwendbar erachtet. Dies hätte bei Leistungen der liechtensteinischen AHV zu Doppelbesteuerungen geführt und bei Leistungen der schweizerischen AHV zu Nichtbesteuerungen.

C.

Keine.

D.

Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens vom 10. Juli 2015 zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

E.

Die Vereinbarung ist am 22. Dezember 2016 gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft getreten. Sie enthält keine Kündigungsmodalitäten.

4716

BBl 2017

6.13

76

Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden bezüglich der Anwendung des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweiz und den Niederlanden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und dem dazugehörigen Protokoll betreffend die Anlagefonds «FBI», die vertraglichen Anlagefonds «FCP» und die Investmentgesellschaften mit variablem Kapital «SICAV», abgeschlossen am 14. März 2016

A.

Die Vereinbarung klärt die Anwendung der Artikel 10 (Dividenden) und 11 (Zinsen) des Abkommens in Bezug auf offene kollektive Kapitalanlagen und legt die Voraussetzungen fest, nach welchen die niederländischen Anlagefonds «FBI» (Fiscale beleggingstelling), die schweizerischen vertraglichen Anlagefonds «FCP» und die schweizerischen Investmentgesellschaften mit variablem Kapital «SICAV» die Entlastung von den Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen des anderen Staates in Anspruch nehmen können.

B.

Die Vereinbarung bezweckt die Vereinfachung des Verfahrens zur Rückerstattung von Quellensteuern auf grenzüberschreitenden Investitionen durch die erwähnten kollektiven Kapitalanlagen unter Vermeidung von Missbräuchen des Abkommens.

C.

Keine.

D.

Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens vom 26. Februar 201076 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen.

E.

Die Vereinbarung ist auf alle Anträge anwendbar, die nach dem 14. März 2016 gestellt werden oder noch offen sind. Sie enthält keine Kündigungsmodalitäten.

SR 0.672.963.61

4717

BBl 2017

6.14

Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden bezüglich der Anwendung des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweiz und den Niederlanden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und dem dazugehörigen Protokoll betreffend die niederländischen vertraglichen Fonds «FGR» und die schweizerischen Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, abgeschlossen am 14. März 2016

A.

Die Vereinbarung klärt die Anwendung der Artikel 10 (Dividenden) und 11 (Zinsen) des Abkommens in Bezug auf geschlossene kollektive Kapitalanlagen und legt die Voraussetzungen fest, nach welchen niederländische vertragliche Fonds «FGR» (Besloten fonds vor gemene Rekening) und schweizerische Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen die Entlastung von den Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen des anderen Staates in Anspruch nehmen können.

B.

Die Vereinbarung bezweckt die Vereinfachung des Verfahrens zur Rückerstattung von Quellensteuern auf grenzüberschreitenden Investitionen durch die erwähnten kollektiven Kapitalanlagen unter Vermeidung von Missbräuchen des Abkommens.

C.

Keine.

D.

Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen.

E.

Die Vereinbarung ist auf alle Anträge anwendbar, die nach dem 14. März 2016 gestellt werden oder noch offen sind. Sie enthält keine Kündigungsmodalitäten.

4718

BBl 2017

7

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

7.1

Botschaft vom 15. Dezember 200677 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 5. Juni 200978 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 28. Mai 201479 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU Einleitung

Der schweizerische Beitrag an die erweiterte EU bezweckt die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten zwischen den neuen und den alten EUMitgliedstaaten. Die Integration der dreizehn neuen Mitgliedstaaten Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Malta, Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in Europa. Davon profitiert auch die Schweiz. Deshalb hat sie sich verpflichtet, einen Beitrag an die Integration dieser neuen EU-Mitgliedsländer zu leisten. Die Mittel des Erweiterungsbeitrags für die 10 Beitrittsländer von 2004 wurden bis Mitte 2012 voll verpflichtet, die Beiträge für Bulgarien und Rumänien wurden bis Ende 2014 und jene für Kroatien sollen bis Mitte 2017 verpflichtet werden. Der Erweiterungsbeitrag wird von der DEZA und dem SECO gemeinsam umgesetzt. Die DEZA arbeitet vorwiegend in den Bereichen regionale Entwicklung, Massnahmen der Grenzsicherheit, Justizreformen, Gesundheit, Forschung und Bildung, Biodiversität und Unterstützung von NGO. Das SECO konzentriert sich auf Themen wie die Sanierung und Modernisierung der Basisinfrastruktur (Energie, Trinkwasser, Abfall und Transport) sowie auf die Förderung des Privatsektors und des Handels mit besonderer Ausrichtung auf KMU.

77 78 79

BBl 2007 489 BBl 2009 4849 BBl 2014 4161

4719

BBl 2017

Gestützt auf Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 200680 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

1.

Rumänien

SEAF­Fonds für nachhaltige Massnahmen im Bereich Energieeffizienz

11.05.2016

8,351 Millionen Franken

2.

Rumänien

Schaffung der Rahmenbedingungen für die Einführung einer effizienten elektronischen Datenverwaltung in der nationalen Steuerbehörde

22.11.2016

1,383 Millionen Franken

80

SR 974.1

4720

BBl 2017

7.2

Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS81 Einleitung

Das übergeordnete Ziel der Internationalen Zusammenarbeit der Schweiz ist eine nachhaltige globale Entwicklung zur Reduktion von Armut und globalen Risiken.

Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS fördert insbesondere die Transition zu demokratischen, marktwirtschaftlichen Systemen in fünf Ländern des Westbalkans sowie in drei Regionen der ehemaligen Sowjetunion (Zentralasien, Südkaukasus sowie Moldawien und Ukraine). Die Schweizer Ostzusammenarbeit wird von der DEZA und dem SECO umgesetzt. Das SECO fokussiert sich auf die Energie- und Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung von städtischen Zentren, die effiziente Energienutzung bei der industriellen Produktion sowie auf die Reduktion von CO2-Emissionen. Globale Themen sind in diesem Zusammenhang Wasser und Klima. Weitere Schwerpunkte liegen in der Verbesserung des Investitionsklimas für Unternehmen sowie in der Stärkung der öffentlichen Finanzverwaltungen, der Finanz- und Wirtschaftspolitik und in der Entwicklung des Finanzsektors. Der Einbezug der Partnerländer in globale Wertschöpfungsketten und die Unterstützung der Partnerländer beim Beitritt zur WTO sind weitere wichtige Elemente des SECO-Programms, wobei als globale Themen Finanzen und Handel sowie Migration im Bereich Geldrückflüsse behandelt werden. Die Förderung der wirtschaftlichen Gouvernanz ist als Transversalthema für das gesamte Programm von besonderer Bedeutung.

81

BBl 2012 2485

4721

BBl 2017

Gestützt auf Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

1.

Kosovo

Abwasserentsorgung im Südwesten Kosovos Phase IV

25.10.2016

8 Millionen Euro

2.

Tadschikistan

Finanzielle Unterstützung für das Abfall-Projekt in Khorog

04.03.2016

3,01 Millionen US-Dollar

3.

EBRD

Initiative für kleine Unternehmen

10.05.2016

4,5 Millionen Euro

4.

EBRD

Beteiligung am Osteuropäischen Energieeffizienz- und Umweltpartnerschafts-Fonds

05.12.2016

3,5 Millionen Franken

5.

Weltbankgruppe

Verbesserung der Rechnungsprüfung und der finanziellen Unternehmensberichterstattung in Kirgisistan

24.06.2016

3,3 Millionen US-Dollar

6.

IBRD/IDA

Gebertreuhandfonds für das zweite Projekt der Stärkung ihrer Kapazitäten für die öffentliche Finanzverwaltung auf zentraler Ebene in Kirgisistan

11.12.2015

1 Million Franken

7.

IBRD/IDA

Gebertreuhandfonds für das zweite Projekt der Stärkung ihrer Kapazitäten für die öffentliche Finanzverwaltung auf zentraler Ebene in Kirgisistan

29.06.2016

2,8 Millionen Franken

8.

IBRD

Projekt zum Finanz Sektor: Modernisierungsprojekt 2 ­ ein Einzel-Geber-Treuhandfonds in Aserbaidschan

25.11.2016

3 Millionen US-Dollar

9.

OECD

Anti-Korruptions-Netzwerk 18.05.2016 für Länder Osteuropas und Zentralasiens 2016­2019

4722

850 000 Euro

BBl 2017

7.3

Rahmenkredit Wirtschafts- und handelspolitische Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit82 Einleitung

Das übergeordnete Ziel der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz ist eine nachhaltige globale Entwicklung zur Reduktion von Armut und globalen Risiken.

Das SECO orientiert sich bei der Umsetzung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen an diesem Ziel, wobei das Fördern nachhaltigen Wirtschaftswachstums in Entwicklungsländern und die Mitgestaltung einer entwicklungsfördernden, umweltschonenden und sozialverträglichen Globalisierung im Vordergrund stehen.

Die wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit des SECO konzentriert ihre Anstrengungen auf fünf Themenschwerpunkte: 1. Stärkung der Wirtschafts- und Finanzpolitik, 2. Ausbau städtischer Infrastruktur und Versorgung, 3. Unterstützung des Privatsektors und Unternehmertums, 4. Förderung des nachhaltigen Handels, 5. Stimulierung eines klimafreundlichen Wachstums. Das SECO arbeitet insbesondere in fortgeschrittenen Entwicklungsländern (sog. Middle Income Countries, MIC). Zu den Schwerpunktländern des SECO gehören Ägypten, Ghana, Südafrika, Indonesien, Vietnam, Kolumbien, Peru und Tunesien. Neben den bilateralen Massnahmen ist für die wirtschaftliche Zusammenarbeit die enge Zusammenarbeit mit spezialisierten Organisationen wie z. B. die UN-Handelsorganisationen, die ILO sowie die multilateralen Entwicklungsbanken massgebend. Die multilaterale Finanzhilfe wird als gemeinsame Aufgabe mit der DEZA wahrgenommen.

82

BBl 2012 2485

4723

BBl 2017

Gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 197683 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

1.

Südafrika

Programm «Lokale Wirtschaftsentwicklung im Bezirk Ilembe in der Provinz Kwazulu Natal»

21.01.2015

7,453 Millionen Franken

2.

Burkina Faso

Technische und finanzielle Unterstützung für die Generaldirektion für Steuern (Phase 2 ­ 2016­2020)

12.05.2016

3,4 Millionen Franken

3.

Ägypten

Sustainable Recycling Industries ­ SRI

10.03.2016

1,17 Millionen Franken

4.

Ägypten

Nationales Programm zur Abfallbewirtschaftung

04.10.2016

10,5 Millionen Euro

5.

Ghana

Finanzierung der 2. Phase im Bereich geistiges Eigentum

19.01.2016

1,4 Millionen Franken

6.

Ghana

Städtische Mobilität und Zugänglichkeit in Ghana

07.06.2016

6 Millionen US-Dollar

7.

Ghana

Mobilisierung von inländischen Einnahmen

07.06.2016

6,5 Millionen Euro

8.

Ghana

Projekt «Remittance Grant Facility 2016­2021»

07.06.2016

2,6 Millionen US-Dollar

9.

Indonesien

Nachhaltige WasserkraftEntwicklung

05.07.2016

535 000 Franken

10.

IDB

Erfolgsbasierte Finanzierung für Innovation in der städtischen Beschäftigungsförderung

05.10.2016

4,184 Millionen US-Dollar

11.

IDB

Beitrag zum Fonds «Sustainable Colombia»

29.11.2016

5 Millionen US-Dollar

12.

IBRD

Multi Geldgeber Fonds «Indonesien ­ nachhaltige Urbanisierung»

11.05.2016

13,4 Millionen US-Dollar

13.

IBRD/IDA

Unterstützung der vietnamesischen 05.12.2015 Regierung in der Stärkung ihrer Kapazitäten für die öffentliche Finanzverwaltung auf zentraler und dezentraler Ebene Gebertreuhandfonds

7 Millionen Franken

14.

IBRD/IDA

Multi-Geber Trust Fonds «Inländische Steuermobilisierung, Steuertransparenz und Globale Besteuerung»

1,5 Millionen US-Dollar

83

SR 974.0

4724

11.07.2016

BBl 2017

Nr.

Vertragspartei

15.

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

Internationale Fazilität für InvestitionsklimaFinanzBeratungsdienstleistungen gesellschaft (Fiskaljahre 2017­2021) der WB (IFC)

20.06.2016

5 Millionen US-Dollar

16.

Weltbankgruppe

Studie «Subnational Doing Business» in Kolumbien

12.08.2016

845 000 US-Dollar

17.

WB

Projekt für die Stadtentwicklung und Resilienz in Can Tho, Vietnam

06.09.2016

10 Millionen US-Dollar

18.

WB

Projekt für den städtischen Transport in Ho Chi Minh City, Vietnam

17.12.2015

12 Millionen US-Dollar

19.

ITC

Trade for Sustainable Development ­ T4SD

31.08.2016

3,006 Millionen Franken

20.

IWF

Treuhandfonds zur Finanzierung technischer Assistenz im Bereich der Wirtschafts- und Finanzpolitik

18.12.2015

24 Millionen Franken

21.

IWF

Thematischer Treuhandfonds für das Programm zum Management der Einnahmen aus dem Rohstoffabbau

13.09.2016

7 Millionen Franken

22.

IWF

Thematischer Treuhandfonds für die Mobilisierung von Steuereinnahmen in Entwicklungsländern

08.10.2016

7 Millionen Franken

23.

IWF

Treuhandfond zur Unterstützung 08.10.2016 des Regionalen Zentrums für technische Unterstützung im südlichen Afrika

5 Millionen Franken

24.

IWF

Treuhandfonds zur Unterstützung des Regionalen Zentrums für technische Unterstützung im Mittleren Osten

08.10.2016

4,5 Millionen Franken

25.

Internationale Rahmenabkommen zur UnterFinanzstützung des globalen «IFC Advisory kommission Service Programs 2016­2023» (IFC)

01.06.2016

Kein sofortiger Beitrag

26.

Internationale Unterstützung des «IFC LateinFinanzamerika und Karibik Treuhandfonds kommission für Beratungsdienstleistungen» (IFC)

23.11.2016

6 Millionen US-Dollar

27.

UNIDO

Projekt «Climate Technology Centre and Network (CTCN)»

22.11.2016

4 Millionen Franken

28.

UNOPS

Projekt «Enhanced Integrated Framework»

11.12.2015

2 Millionen US-Dollar

4725

BBl 2017

7.4

Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft Bildung und Forschung

7.4.1

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das WBF und der Verwaltungsbehörde für Arbeitssicherheit von China betreffend die Zusammenarbeit im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, abgeschlossen am 8. April 2016

A.

Das Verständigungsprotokoll regelt die Art und Mittel der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und China im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

B.

Es hat zum Ziel, einen Beitrag zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in China und in der Schweiz zu leisten.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Verständigungsprotokoll ist am 8. April 2016 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4726

BBl 2017

7.4.2

84

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das WBF, und Kuba, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Planung, über eine Umschuldung, abgeschlossen am 18. Mai 2016

A.

Das Abkommen regelt die Umschuldung und Rückzahlung der seit 1983 aufgelaufenen kubanischen Zahlungsausstände gegenüber der Schweiz über einen Zeitraum von 18 Jahren.

B.

Am 12. Dezember 2015 gelang es einer Gruppe von 14 Gläubigern Kubas ­ darunter die Schweiz ­ mit Kuba eine multilaterale Vereinbarung über die Restrukturierung seiner Zahlungsrückstände von insgesamt 11,1 Milliarden Dollar zu treffen. Das bilaterale Abkommen bildet hierzu die völkerrechtliche Grundlage. Infolgedessen wird die Schweiz in den nächsten 18 Jahren, d.h. vom 31. Oktober 2016 bis zum 31. Oktober 2033, Zahlungen von insgesamt 52 144 284 Franken von Kuba erhalten.

C.

Kuba werden Verzugszinsen von insgesamt 80 206 860 Franken bis zum 1. November 2033 schrittweise erlassen unter der Bedingung, dass Kuba sämtliche Fälligkeiten honoriert.

D.

Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200584 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung.

E.

Das Abkommen ist am 18. Mai 2016 in Kraft getreten und erstreckt sich bis zum 1. November 2033. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

SR 946.10

4727

BBl 2017

7.4.3

85

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Förderung wissenschaftsbasierter Innovation, abgeschlossen am 11. November 201685

A.

Die Vereinbarung sieht eine Erweiterung der Leistungen der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) vor. Die Vereinbarung hat zum Ziel, wissenschaftsbasierte Innovation im Interesse beider Ländern zu fördern und schweizerischen als auch liechtensteinischen Umsetzungspartnern zu ermöglichen, ungeachtet ihrer Herkunft mit den für ihr Vorhaben am besten geeigneten Forschungsstätten beider Länder zusammenzuarbeiten. Dazu wird die KTI künftig gegen ein Entgelt als Evaluationsgremium für FL-interne Expertise wirken und die wissenschaftliche Begleitung von Projekten aus dem Fürstentum sicherstellen.

B.

Im Rahmen der internationalen Strategie der Schweiz in den Bereichen Bildung, Forschung und Innovation (Juni 2010) kommt dem Fürstentum Liechtenstein, als Nachbarstaat, erste Priorität zu. Die Vereinbarung widerspiegelt das Interesse beider Länder, die bestehende Zusammenarbeit im Innovationsbereich über die KTI zu verstärken und zu formalisieren.

C.

Keine.

D.

Artikel 31 Absatz 1 FIFG.

E.

Die Vereinbarung ist am 1. März 2017 in Kraft getreten. Sie wird für eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen. Nach zwei Jahren ab Inkrafttreten wird die Vereinbarung von den Vertragsparteien überprüft. Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr von beiden Vertragsparteien jeweils auf das Jahresende gekündigt werden.

SR 0.420.514.1

4728

BBl 2017

7.4.4

Abkommen zwischen der Schweiz und der AAL-Vereinigung, zur Sicherstellung der Beteiligung der Schweiz am Programm Aktives und unterstütztes Leben (AuL-Programm) 2017­2020, abgeschlossen am 16. Dezember 201686

A.

Mit diesem Partnerschaftsabkommen soll die Beteiligung der Schweiz am AuL-Programm (Active and Assisted Living Programme, AAL) sichergestellt werden, bis die Schweiz am Rahmenprogramm der EU für Forschung und Innovation (Horizon 2020) vollassoziiert ist.

B.

Aufgrund der Teilassoziierung der Schweiz zu Horizon 2020 seit dem 15. September 2014 konnte die Schweiz nur als Horizon 2020 Drittstaat an AAL teilnehmen. Das hierfür vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) mit der AAL-Vereinigung abgeschlossene befristete Übergangsabkommen läuft Ende 2016 aus. Das neue Abkommen erlaubt der Schweiz die nahtlose Fortsetzung der Programmbeteiligung und Verpflichtung von Projektfördergeldern.

C.

12 Millionen Franken.

D.

Artikel 31 Absatz 1 und 2 FIFG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2020 gültig. Die Schweiz kann das Abkommen vor diesem Zeitpunkt innerhalb von drei Monaten schriftlich kündigen.

86

SR 0.420.513.121

4729

BBl 2017

7.4.5

87

Abkommen zwischen der Schweiz und dem EUREKA-Sekretariat zur Sicherstellung der Beteiligung der Schweiz am Programm Eurostars, abgeschlossen am 16. Dezember 201687

A.

Mit diesem Partnerschaftsabkommen soll die Beteiligung der Schweiz am Programm Eurostars sichergestellt werden, bis die Schweiz am Rahmenprogramm der EU für Forschung und Innovation (Horizon 2020) vollassoziiert ist.

B.

Aufgrund der Teilassoziierung der Schweiz zu Horizon 2020 seit dem 15. September 2014 konnte die Schweiz nur als Horizon 2020 Drittstaat an Eurostars teilnehmen. Das hierfür vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) mit dem EUREKA-Sekretariat abgeschlossene befristete Übergangsabkommen läuft Ende 2016 aus. Das neue Abkommen erlaubt der Schweiz die nahtlose Fortsetzung der Programmbeteiligung und Verpflichtung von Projekt-fördergeldern.

C.

32 Millionen Franken.

D.

Artikel 31 Absatz 1 und 2 FIFG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2020 gültig. Die Schweiz kann das Abkommen vor diesem Zeitpunkt innerhalb von drei Monaten schriftlich kündigen.

SR 0.420.513.111

4730

BBl 2017

7.4.6

88

Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Global Crop Diversity Trust betreffend die Gewährung von Stiftungsgeldern, abgeschlossen am 24. August 2016

A.

Die Vereinbarung bestimmt die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Global Crop Diversity Trust (GCDT) im Hinblick auf die Bereitstellung von Stiftungsgeldern (Provision of Endowment Funds) zugunsten des GCDT in Höhe von 730 000 US-Dollar zur Verwaltung durch den GCDT.

B.

Der GCDT finanziert eine Auswahl der für die globale Ernährungssicherheit wichtigsten Genbanken und bietet damit ein System zur Gewährleistung der weltweiten Biodiversität und zur Erhöhung der allgemeinen Resilienz der Landwirtschaftssysteme. Der GCDT ist zudem ein zentrales Element der Finanzierungsstrategie des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (ITPGRFA), der die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile bezweckt.

C.

730 000 US-Dollar.

D.

Artikel 177a Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199888.

E.

Die Vereinbarung trat am 24. August 2016 in Kraft. Sie kann frühestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden.

SR 910.1

4731

BBl 2017

7.4.7

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das WBF, die DEZA, und der ILO, vertreten durch das Internationale Arbeitsamt, betreffend die internationale Entwicklungszusammenarbeit, abgeschlossen am 30. Mai 2016

A.

Das Verständigungsprotokoll regelt die Themenbereiche und die Art der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Internationalen Arbeitsorganisation im Bereich der internationalen Entwicklungszusam-menarbeit.

B.

Das Verständigungsprotokoll erneuert und aktualisiert den Rahmen für die Entwicklungszusammenarbeitsprojekte des SECO und der DEZA mit der Internationalen Arbeitsorganisation.

C.

Keine.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.

E.

Das Verständigungsprotokoll ist am 30. Mai 2016 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4732

BBl 2017

8

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

8.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die gegenseitige Anerkennung und den Umtausch von Führerausweisen, abgeschlossen am 4. Dezember 201589

89 90

91

A.

Das Abkommen definiert die erleichterte Anerkennung und den Umtausch von Führerausweisen bei einem Wohnsitzwechsel von der Schweiz nach Italien und von Italien in die Schweiz.

B.

In Anbetracht der besonderen geografischen Situation beider Länder und zwecks Verbesserung der Sicherheit auf den Strassen und Erleichterung des Strassenverkehrs im Staatsgebiet der Vertragsparteien, nach Massgabe der Richtlinie 2006/126/EG90, sowie des Übereinkommens vom 8. November 196891 über den Strassenverkehr, wurde eine Vereinfachung des Umtausches eines schweizerischen Ausweises gegen einen italienischen sowie eines italienischen gegen einen schweizerischen vereinbart.

C.

Keine.

D.

Artikel 106a Absatz 3 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 11. Juni 2016 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 11. Juni 2016 bis zum 10. Juni 2021 ab. Ab einem Jahr vor Ablauf des Abkommens nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen zur Erneuerung des Abkommens auf. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

SR 0.741.531.945.4 Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung), ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18 SR 0.741.10

4733

BBl 2017

8.2

92

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom), und der EU, vertreten durch die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), zur Teilnahme der ElCom in der Arbeitsgruppe für Elektrizität der Agentur, abgeschlossen am 11. Januar 2016

A.

Das Verständigungsprotokoll definiert die Modalitäten zwischen der Schweiz und der ACER bezüglich der Teilnahme der ElCom als Beobachter an der Arbeitsgruppe für Elektrizität von ACER und an deren Untergruppen.

B.

Die Schweiz ist aufgrund der zentralen Lage, des gut ausgebauten Übertragungsnetzes und des flexiblen Kraftwerkparks wesentlicher Bestandteil im europäischen Elektrizitätsmarkt. Gemäss gesetzlichem Auftrag hat die ElCom als Regulierungsbehörde die Aufgabe, ihre Tätigkeit mit ausländischen Regulierungsbehörden zu koordinieren und die Schweiz in den entsprechenden Gremien zu vertreten. Das Memorandum of Understanding (MoU) vereinbart die Zusammenarbeit auf technischer Ebene zwischen der ElCom als Regulierungsbehörde eines Drittstaats, der noch kein Stromabkommen mit der EU abgeschlossen hat, und ACER. Das MoU ermöglicht es der ElCom, an Beratungen in der ACER-Arbeitsgruppe für Elektrizität und deren themenspezifischen Untergruppen als Beobachter teilzunehmen und sich zu beteiligen.

C.

50 000 Franken jährlich für die Sitzungsteilnahme als Reisekosten.

D.

Artikel 24 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 200792; Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Verständigungsprotokoll ist am 12. Januar 2016 in Kraft getreten und ist auf unbestimmte Frist geschlossen. Es kann ohne Einhaltung einer Frist schriftlich durch Mitteilung an die jeweils andere Vertragspartei gekündigt werden.

SR 734.7

4734

BBl 2017

8.3

Vereinbarung zwischen der Schweiz, Deutschland, Liechtenstein und Österreich betreffend die Frequenznutzung und Frequenzkoordination in den Grenzregionen für Terrestrische Mobilfunksysteme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Frequenzbändern 1920­1980 MHz/2110­2170 MHz, abgeschlossen in Bern am 19. Mai 2016

A.

Die Vereinbarung regelt die Grundsätze der Frequenzzuteilung und Frequenzkoordination in den Grenzregionen der betreffenden Länder.

B.

Die vorgängig festgelegten Planungs- und Koordinationskriterien erlauben es den konzessionierten Mobilfunkbetreibern, die Frequenzressourcen unabhängig von der Technologie zu jedem Zeitpunkt kurzfristig, effizient und ohne vorgängige Koordinierungsformalitäten zu nutzen.

C.

Keine.

D.

Artikel 64 FMG.

E.

Die Vereinbarung ist 19. Mai 2016 in Kraft getreten und unbefristet gültig.

Sie kann von allen Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden.

4735

BBl 2017

8.4

Abkommen zwischen den Verwaltungen von Frankreich und der Schweiz bezüglich den Aufbau von GSM/UMTS/LTE-Basisstationen auf dem französischen und Schweizer Gebiet, abgeschlossen am 28. Juni 2016

A.

Das Abkommen legt die technischen Nutzungsbedingungen für den Betrieb von GSM/UMTS/LTE Basisstationen auf dem Gebiet des Nachbarlandes fest. Die von den Mobilfunkbetreibern im Nachbarland betriebenen Stationen sind inklusive deren technische Merkmale im Anhang ausgeführt.

B.

Es ermöglicht der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) die Sicherstellung der Mobilfunkversorgung auf ihren Standorten in Genf­ Meyrin (CH) und im Pays de Gex (F).

C.

Keine.

D.

Artikel 64 FMG.

E.

Das Abkommen ist am 28. Juni 2016 in Kraft getreten. Es kann von den Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden.

Die Modalitäten für den Betrieb der Basisstationen im Falle einer Kündigung sind geregelt.

4736

BBl 2017

8.5

Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Kontrolle nuklearen Materials, abgeschlossen am 8. November 2016

A.

Die in der Schweiz für den Vollzug des Safeguardsabkommens und des Zusatzprotokolls zum Safeguardsabkommen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zuständigen Behörden (heute das Bundesamt für Energie und das Staatssekretariat für Wirtschaft) übernehmen im Auftrag der liechtensteinischen Regierung zur Durchführung des Safeguardsabkommens und des Zusatzprotokolls zum Safeguardsabkommen die Berichterstattung über nukleares Material im Fürstentum Liechtenstein, inklusive der damit verbundenen Kontrollaufgaben, sowie die Sammlung, Überprüfung und Zusammenstellung der Meldungen liechtensteinischer Unternehmen.

B.

Das Fürstentum Liechtenstein hat gegenüber der IAEO eine Reihe von Meldungs- und lnspektionsverpflichtungen. Der Aufbau eines eigenen Kontrollund Meldesystems in Liechtenstein ist jedoch nicht zuletzt aufgrund der weitgehenden Anwendbarkeit schweizerischer Rechtsvorschriften (Kernenergiegesetz, Kernenergieverordnung, Güterkontrollgesetz, Güterkontrollverordnung, Safeguardsverordnung) im Fürstentum Liechtenstein kaum zu rechtfertigen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 8. November 2016 in Kraft getreten. Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Jahresende gekündigt werden.

4737

BBl 2017

8.6

93

Multilaterales Abkommen M 289 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR)93 über die Beförderung erwärmter Stoffe zum Zweck der Aufbringung von Strassenmarkierungen, abgeschlossen am 20. Mai 2016

A.

Bestimmte erwärmte Stoffe zur Strassenmarkierung unterstehen mit diesem Abkommen nicht den Anforderungen des ADR.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106a Absatz 2 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 20. Mai 2016 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Es kann jederzeit von einem der Unterzeichner widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

SR 0.741.621

4738

BBl 2017

8.7

Multilaterales Abkommen M 290 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR über die Beförderung infizierter Tiere, abgeschlossen am 20. Mai 2016

A.

Das Abkommen unterstellt einerseits die nicht absichtlich infizierten lebenden Tiere den einschlägigen Rechtsvorschriften der von der Beförderung betroffenen Länder. Andererseits dürfen die absichtlich infizierten lebenden Tiere nur unter den von den zuständigen Behörden genehmigten Bedingungen befördert werden.

B.

Das Abkommen erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106a Absatz 2 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 20. Mai 2016 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Es kann jederzeit von einem der Unterzeichner widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

4739

BBl 2017

8.8

Multilaterales Abkommen M 291 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR betreffend Verpackungsanweisung P 502 für UN 1873, abgeschlossen am 20. Mai 2016

A.

Das Abkommen ermöglicht für die Beförderung von Perchlorsäure neben Verpackungen aus Glas auch die Beförderung mit Verpackungen aus Kunststoff.

B.

Es erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106a Absatz 2 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 20. Mai 2016 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Es kann jederzeit von einem der Unterzeichner widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

4740

BBl 2017

8.9

Multilaterales Abkommen M 292 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR über die Beförderung von beschädigten Lithium-Batterien, die unter den gemäss Sondervorschrift 376 von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen befördert werden, abgeschlossen am 5. Februar 2016

A.

Das Abkommen ermöglicht die Beförderung bestimmter defekter LithiumBatterien unter den Bedingungen der zuständigen Behörde einer ADRVertragspartei oder der zuständigen Behörde eines Landes, das keine ADRVertragspartei ist.

B.

Es erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106a Absatz 2 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 5. Februar 2016 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Es kann jederzeit von einem der Unterzeichner widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

4741

BBl 2017

8.10

Multilaterales Abkommen M 294 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR über die Beförderung von Prototypen grosser Lithium-Ionen-Batterie-Baugruppen (UN 3480), abgeschlossen am 20. Mai 2016

A.

Das Abkommen regelt die Verpackung von Prototypen grosser LithiumIonen-Batterie-Baugruppen.

B.

Es erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106a Absatz 2 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 20. Mai 2016 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Es kann jederzeit von einem der Unterzeichner widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

4742

BBl 2017

8.11

Multilaterales Abkommen M 295 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR über die Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN 3090 ­ 3091 ­ 3480 ­ 3481), abgeschlossen am 20. Mai 2016

A.

Das Abkommen regelt die Verpackungsanweisung für Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien aus Lithium, welche noch nicht nach den Prüfanforderungen getestet wurden.

B.

Es erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106a Absatz 2 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 20. Mai 2016 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Es kann jederzeit von einem der Unterzeichner widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

4743

BBl 2017

8.12

Multilaterales Abkommen M 296 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR über die Beförderung von hybriden Lithiumbatterien, die sowohl primäre Lithium-Metall-Zellen als auch wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen enthalten, abgeschlossen am 20. Mai 2016

A.

Das Abkommen regelt die Zuordnung und Beförderung der hybriden Lithium-Metall- und Lithium-ionen-Batterien.

B.

Es erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106a Absatz 2 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 20. Mai 2016 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2019 gültig. Es kann jederzeit von einem der Unterzeichner widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

4744

BBl 2017

8.13

Multilaterales Abkommen M 299 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR über die Beförderung verschiedener Gaseder Klasse 2 in Gasflaschen des US Department of Transportation im Rahmen von Unterabschnitt 1.1.4.2, abgeschlossen am 17. Juni 2016

A.

Das Abkommen regelt die Beförderung von Druckbehältern, die vom US Departement of Transportation zugelassen wurden.

B.

Es erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106a Absatz 2 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 17. Juni 2016 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 1. Juni 2019 gültig. Es kann jederzeit von einem der Unterzeichner widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

4745

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9

Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw.

Dublin/Eurodac-Besitzstands und weitere damit verknüpfte Abkommen Einleitung

Im Rahmen des Abkommens vom 26. Oktober 200494 zwischen der Schweiz, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA) und des Abkommens vom 26. Oktober 200495 zwischen der Schweiz und der EG über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA) hat sich die Schweiz verpflichtet, grundsätzlich alle Rechtsakte und Massnahmen, die den Schengen- bzw. Dublin/Eurodac-Besitzstand weiterentwickeln, zu übernehmen und soweit erforderlich in nationales Recht umzusetzen (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA; Art. 1 Abs. 3 und 4 DAA).

Die Übernahme einer Weiterentwicklung des Schengen- bzw. Dublin/EurodacBesitzstands erfolgt in einem besonderen Verfahren: Die EU ist gehalten, der Schweiz die Annahme einer Weiterentwicklung unverzüglich zu notifizieren; innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des betreffenden Rechtsakts informiert die Schweiz darauf die EU, ob und innerhalb welcher Frist sie diesen übernimmt (Art. 7 Abs. 2 Bst. a SAA; Art. 4 Abs. 2 DAA). Die Nichtübernahme einer Weiterentwicklung des Schengen- bzw. Dublin/Eurodac-Besitzstands kann die Aussetzung oder sogar die Beendigung der Assoziierungsabkommen nach sich ziehen (Art. 7 Abs. 4 SAA; Art. 4 Abs. 6 DAA).

Einige der Weiterentwicklungen beinhalten weder Rechte noch Verpflichtungen (administrative Mitteilungen, Empfehlungen, Berichte). Es genügt daher, wenn die Schweiz der EU mit diplomatischer Note mitteilt, dass sie diese zur Kenntnis genommen hat. Wenn eine Weiterentwicklung dagegen einen verpflichtenden Charakter aufweist, wird sie mittels eines Notenaustausches übernommen, der aus schweizerischer Sicht einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Dieser muss gemäss den verfassungsmässigen Vorgaben entweder vom Bundesrat (soweit ein Bundesgesetz ihn dazu ermächtigt oder es sich um einen Vertrag von beschränkter Tragweite im Sinne von Art. 7a Abs. 2­4 RVOG handelt) oder vom Parlament genehmigt und im Falle eines Referendums gegebenenfalls vom Volk gutgeheissen werden. Im letzteren Fall hat die Schweiz die EU, nach der Annahme des Bundesbeschlusses in der Volksabstimmung, über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, die ein Inkrafttreten des in Frage
stehenden Vertrags erlauben, zu informieren. Sie verfügt für die Übernahme und die Umsetzung über eine Frist von maximal zwei Jahren ab der Notifizierung durch die EU (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA; Art. 4 Abs. 3 DAA).

Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/ Dublin-Besitzstands können unter den in den Artikeln 7 Absatz 4 und 17 SAA bzw.

94 95

SR 0.362.31 SR 0.142.392.68

4746

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in den Artikeln 4 Absatz 6 und 16 DAA niedergelegten Voraussetzungen gekündigt werden. Eine allfällige Kündigung hätte die Einleitung des oben erwähnten Verfahrens zur Aussetzung oder Beendigung der Abkommen gemäss Artikel 7 SAA und Artikel 6 DAA zur Folge.

Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw.

Dublin/Eurodac-Besitzstands, die der Bundesrat selbstständig abschliessen kann, figurieren aufgrund ihrer Besonderheiten im vorliegenden Kapitel dieses Berichts.

Weiter ist es sinnvoll, zusätzliche mit der Zusammenarbeit von Schengen/Dublin verknüpfte internationale Verträge in dieses Kapitel zu integrieren, wie es im vorliegenden Bericht mit den Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung geschehen ist. Die Einleitung über die Visaerteilung befindet sich unter Ziffer 2.7, und die entsprechenden Abkommen sind in diesem Kapitel unter den Ziffern 9.10­9.15 aufgeführt.

4747

BBl 2017

9.1

96 97

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2016/93 zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte des Schengen-Besitzstands, abgeschlossen am 18. Februar 201696

A.

Mit diesem Notenaustausch wird der bestehende Schengen-Besitzstand aus Gründen der Rechtsklarheit bereinigt. Konkret wird mit der Verordnung (EU) 2016/9397 eine Reihe von Rechtsakten formell aufgehoben, die mittlerweile obsolet geworden sind. Es handelt sich um Beschlüsse und Erklärungen des Schengener Exekutivausschusses, die im Wesentlichen Einzelaspekte der Bereiche Grenzkontrollen und Visazusammenarbeit regeln und deren Gehalt durch nachfolgende, für die Schweiz ebenfalls verbindliche Weiterentwicklungen übernommen worden ist. Zudem ist eine Verordnung des Rates über die Prüfung des SIS II, welche die Schweiz seinerzeit gestützt auf einen Notenaustausch übernommen hatte, der aber mit der Inbetriebnahme des Systems hinfällig geworden ist, von der Aufhebung betroffen. Im Ergebnis kommt die Übernahme der Verordnung (EU) 2016/93 damit, soweit die Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses betroffen sind, einer Anpassung des SAA (Anpassung von Anhang A Teil 3 SAA) und, was die erwähnte Verordnung des Rates zum SIS II betrifft, einer Aufhebung eines Notenaustausches gleich.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der KapitelEinleitung.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG und Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe a RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 18. Februar 2016 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

SR 0.362.380.065 Verordnung (EU) 2016/93 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte aus dem Schengen-Besitzstand, ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 1

4748

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9.2

98 99

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2016/94 zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte des Schengen-Besitzstands im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, abgeschlossen am 18. Februar 201698

A.

Mit diesem Notenaustausch wird der bestehende Schengen-Besitzstand aus Gründen der Rechtsklarheit bereinigt. Konkret wird mit der Verordnung (EU) 2016/9499 eine Reihe von Rechtsakten formell aufgehoben, die mittlerweile obsolet geworden sind. Es handelt sich um Beschlüsse und Erklärungen des Schengener Exekutivausschusses, die im Wesentlichen Einzelaspekte der Bereiche polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen regeln und deren Gehalt durch nachfolgende, für die Schweiz ebenfalls verbindliche Weiterentwicklungen übernommen worden ist. Zudem ist ein Beschluss des Rates über die Prüfung des SIS II, den die Schweiz seinerzeit gestützt auf einen Notenaustausch übernommen hatte, der aber mit der Inbetriebnahme des Systems hinfällig geworden ist, von der Aufhebung betroffen. Im Ergebnis kommt die Übernahme der vorliegenden EU-Verordnung damit, soweit die Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses betroffen sind, einer Anpassung des SAA (Anpassung von Anhang A Teil 3 SAA) und, was den Ratsbeschluss zum SIS II betrifft, einer Aufhebung eines Notenaustausches gleich.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der Einleitung in dieses Kapitel.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe a RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 18. Februar 2016 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

SR 0.362.380.066 Verordnung (EU) 2016/94 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte aus dem Schengenbesitzstand im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 6

4749

BBl 2017

9.3

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2016) 966 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2013) 4914 zur Aufstellung der Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Aussengrenzen berechtigen, abgeschlossen am 24. März 2016

A.

Mit diesem Notenaustausch wird die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Aussengrenze berechtigen, aktualisiert. Dies erfordert eine Anpassung des Durchführungsbeschlusses K(2013) 4914, wobei dessen Anhang durch den Anhang des Durchführungsbeschlusses K(2016) 966 endg. vollumfänglich ersetzt wird. Die in der Liste enthaltenen Reisedokumente gelten solange als anerkannt, bis der entsprechende Schengen-Staat den anderen die Nichtanerkennung mitteilt. Mit dieser Liste werden die Grenzschutzbehörden sowie die konsularischen Dienste in die Lage versetzt, verlässlich zu überprüfen, ob ein Dokument als Reisedokument im Sinne von Artikel 6 des Schengener Grenzkodex anerkannt wird und visierfähig, d.h. geeignet ist, mit einem Schengen-Visum versehen zu werden. Wird ein Reisedokument von einem Schengen-Staat nicht anerkannt, bleibt der Inhaberin oder dem Inhaber des Reisedokumentes die Einreise in das entsprechende Hoheitsgebiet verwehrt.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der Einleitung in dieses Kapitel.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 24. März 2016 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4750

BBl 2017

9.4

100

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), abgeschlossen am 4. Mai 2016100

A.

Mit diesem Notenaustausch wird der Gehalt des Schengener Grenzkodex (Verordnung (EG) Nr. 562/2006) sowie der nachfolgenden Änderungen in einem einzigen resp. neuen Rechtsakt zusammengeführt (Kodifikation). Der Grenzkodex erhält so eine neue Bezugsnummer und eine neue Artikelnummerierung. Materielle Änderungen am Rechtsbestand ergeben sich hingegen nicht.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der Einleitung in dieses Kapitel.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 4. Mai 2016 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

SR 0.362.380.067

4751

BBl 2017

9.5

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2016) 3347 endg. über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Iran, Irak und der Russischen Föderation einzureichenden Belege, abgeschlossen am 7. Juli 2016

A.

Mit diesem Notenaustausch werden die von den Visumantragstellern in Iran, Irak und der Russischen Föderation einzureichenden Belege festgelegt, um eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten. Den einzelnen Konsulaten steht es aber weiterhin frei, in Einzelfällen entweder von einem oder mehreren der aufgeführten Unterlagen abzusehen, sofern ihnen die antragstellende Person für ihre Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist. Ebenfalls können Konsulate im Verlauf der Prüfung eines Visumantrags zusätzliche Unterlagen verlangen.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der Einleitung in dieses Kapitel.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 7. Juli 2016 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4752

BBl 2017

9.6

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2016) 5947 endg. über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Argentinien, Brasilien, Hongkong und Macau sowie Tansania einzureichenden Belege, abgeschlossen am 24. Oktober 2016

A.

Mit diesem Notenaustausch werden die von Visumantragstellern in Argentinien, Brasilien, Hongkong und Macau sowie Tansania einzureichenden Belege festgelegt, um eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten. Den einzelnen Konsulaten steht es aber weiterhin frei, in Einzelfällen entweder von einem oder mehreren der aufgeführten Unterlagen abzusehen, sofern ihnen die antragstellende Person für ihre Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist. Ebenfalls können Konsulate im Verlauf der Prüfung eines Visumantrags zusätzliche Unterlagen verlangen.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der Einleitung in dieses Kapitel.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 24. Oktober 2016 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4753

BBl 2017

9.7

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2016) 5927 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2014) 6141 endg. hinsichtlich der Liste der von Visumantragstellern in Algerien einzureichenden Belege, abgeschlossen am 24. Oktober 2016

A.

Mit diesem Notenaustausch wird die Liste der von Visumantragstellern in Algerien einzureichenden Belege angepasst, um eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten. Den einzelnen Konsulaten steht es aber weiterhin frei, in Einzelfällen entweder von einem oder mehreren der aufgeführten Unterlagen abzusehen, sofern ihnen die antragstellende Person für ihre Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist. Ebenfalls können Konsulate im Verlauf der Prüfung eines Visumantrags zusätzliche Unterlagen verlangen.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der Einleitung in dieses Kapitel.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 24. Oktober 2016 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4754

BBl 2017

9.8

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU bezüglich Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1209 zur Ersetzung des Anhangs zum Durchführungsbeschluss 2013/115/EU über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das SIS II, abgeschlossen am 17. August 2016

A.

Der Notenaustausch ermöglicht dem SIRENE-Büro, das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) korrekt anzuwenden. Der vorliegende Durchführungs-beschluss (EU) 2016/1209 nimmt eine Änderung im SIRENE-Handbuch vor. Dieses regelt administrativ-technische Fragen zum Betrieb des SIRENE-Büros und zum Umgang mit Ausschreibungen im SIS. Es richtet sich insbesondere an die Mitarbeitenden der SIRENEBüros. Bislang war im Handbuch vorgesehen, dass Ausschreibungen zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle bei Vorhandensein anderer Ausschreibungsgründe nicht zulässig sind. Im Kampf gegen den Terrorismus können solche Ausschreibungen aber aus Gründen der inneren Sicherheit in Kombination mit anderen Ausschreibungen, z.B. zur Einreiseverweigerung, durchaus sinnvoll sein. Es lassen sich so versuchte Einreisen oder Aufenthalte und Bewegungen im Inneren des Schengen-Raumes von sicherheitsgefährdenden Personen erheben und beurteilen. Um diesen neuen operativen Ansprüchen gerecht zu werden, wurde das SIRENE-Handbuch entsprechend ergänzt.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der Einleitung in dieses Kapitel.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 17. August 2016 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4755

BBl 2017

9.9

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU bezüglich der Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1345 über Mindestqualitätsstandards für Fingerabdruck-Datensätze im SIS II, abgeschlossen am 2. September 2016

A.

Der Notenaustausch übernimmt einheitliche Vorgaben, um einen Minimumstandard bei der Speciherung von Fingerabdrücke im SIS II zu gewährleisten. Im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1345 werden die Vorgaben definiert, welche Fingerabdrücke zukünftig erfüllen müssen, um im SIS II gespeichert werden zu dürfen. Bisher gab es keine einheitlichen Vorgaben, welchen Qualitätsstandards die Fingerabdrücke im SIS II zu genügen haben. Gerade die Qualität, Genauigkeit und Vollständigkeit von Fingerabdrücken stellt jedoch einen Schlüssel zum Erfolg für SIS-IIFahndungen dar. Der Standard ist auch für das Zukunftsprojekt SIS-AFIS bedeutsam. Mit SIS-AFIS sollen Fingerabdrücke nicht bloss als Anhang und in verschiedenen Formaten in SIS II gespeichert werden können, sondern zukünftig in einer eigenen Datenbank vorliegen. Damit soll bei der Kontrolle einer Person ein Direktabgleich möglich werden.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der Einleitung in dieses Kapitel.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 2. September 2016 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4756

BBl 2017

9.10

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Deutschland über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 24. Mai 2016

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass Deutschland die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Gaborone (Botsuana) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten.

Demgemäss vertritt Deutschland seit dem 1. Juni 2016 die schweizerischen Visuminteressen in Gaborone (Botsuana). Visagesuchsteller aus Botsuana können seit dem diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz bei der deutschen Botschaft in Gaborone einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 1. Juni 2016 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

4757

BBl 2017

9.11

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Finnland über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 4. Mai 2016

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass die Schweiz Finnland beim Ausstellen von Schengen-Visa in Bischkek (Kirgisistan) vertritt und bestätigt die anderen Schengen-Vertretungen in Vancouver, Montreal und Ottawa (Kanada).

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten.

Demgemäss vertritt die Schweiz seit dem 1. Juni 2016 die finnischen Visuminteressen in Bischkek (Kirgisistan). Visagesuchsteller aus Kirgisistan können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Finnland bei der schweizerischen Botschaft in Bischkek einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 1. Juni 2016 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

4758

BBl 2017

9.12

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Frankreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 30. Mai 2016

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass die Schweiz Frankreich beim Ausstellen von Schengen-Visa in Bischkek (Kirgisistan) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Beteiligten Staaten festgehalten.

Demgemäss vertritt die Schweiz seit dem 1. Juni 2016 die französischen Visuminteressen in Bischkek (Kirgisistan).Visagesuchsteller aus Kirgisistan können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Frankreich bei der schweizerischen Vertretung in Bischkek einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 1. Juni 2016 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

4759

BBl 2017

9.13

Abkommen zwischen der Schweiz und Lettland über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 14. Juli 2016

A.

Das Abkommen sieht vor, dass sich die Schweiz und Lettland beim Ausstellen von Schengen-Visa an bestimmten Orten gegenseitig vertreten.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten. So vertritt die Schweiz seit dem 2. August 2016 die lettischen Visuminteressen in Ramallah (Westjordanland und Ostjerusalem), Akkra (Ghana), Dakar (Senegal), Bischkek (Kirgisistan), Quito (Ecuador) und Kathmandu (Nepal). Im Gegenzug vertritt Lettland die Schweiz seit dem 2. August 2016 in Kaliningrad (Russland) und Tashkent (Usbekistan). Visagesuchsteller aus dem Westjordanland und Ostjerusalem, Ghana, Senegal, Kirgisistan, Ecuador und Nepal, aus der Region Kaliningrad sowie aus Usbekistan können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Lettland bzw. in der Schweiz bei der jeweiligen schweizerischen oder lettischen Auslandsvertretung einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 2. August 2016 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

4760

BBl 2017

9.14

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Portugal über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 18. Februar 2016

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass Portugal die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Bissau (Guinea-Bissau) und São Tomé (São Tomé e Príncipe) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten.

Demgemäss vertritt Portugal seit dem 29. Februar 2016 die schweizerischen Visuminteressen in Bissau (Guinea-Bissau) und São Tomé (São Tomé e Príncipe). Visagesuchsteller aus Guinea-Bissau und São Tomé e Príncipe können seit dem diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz bei der jeweiligen portugiesischen Botschaft einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 29. Februar 2016 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

4761

BBl 2017

9.15

Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 16. November 2016

A.

Das Abkommen sieht vor, dass Schweden die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Lusaka (Sambia) vertritt.

B.

Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten festgehalten. Mit Schweden wurde am 16. November 2016 mittels Notenaustausch ein Abkommen über eine Schengen-Vertretung abgeschlossen. Demgemäss vertritt Schweden ab dem 1. Januar 2017 die schweizerischen Visuminteressen in Lusaka (Sambia). Visagesuchsteller aus Sambia können ab dem diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz bei der schwedischen Botschaft einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

4762

BBl 2017

10

Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit

10.1

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.1

Deutschland Offener regionaler Fonds für die Modernisierung von Gemeinde-Dienstleistungen», 29. November 2013

22.04.2016

Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1); hiernach SR 974.1

Dritter Nachtrag. Verlängerung bis zum 30.09.2016.

­

10.1.2

Bulgarien Einführung eines dualen Berufsbildungssystems in Bulgarien, 30. April 2015

22.01.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Mittel wurden umverteilt.

Die Projektumsetzungspartner auf Schweizer Seite sowie deren Aufgaben wurden definiert.

­

10.1.3

Zypern Modernisierung der technischen Berufsbildung, 29. September 2010

31.10.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Verlängerung bis zum 30.04.2017. Die Modalitäten zur Schlussberichterstattung und zum Projektabschluss wurden angepasst.

­

10.1.4

Zypern Aufbereitungsanlage für Klärschlamm und Industrieabwasser in Limassol, 8. Juni 2012

14.12.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Verlängerung bis zum 13.06.2017.

­

10.1.5

Ungarn Sanierung des Dammes des Rakaca Reservoirs, 10. Juli 2012

22.12.2015

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Verlängerung ­ bis zum 30.09.2016. Die Berichterstattungs- und Abschlussmodalitäten wurden angepasst.

10.1.6

Ungarn Sanierung des Dammes des Rakaca Reservoirs, 10. Juli 2012

15.02.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Vierter Nachtrag: Die Berichterstattungsmodalitäten wurden angepasst.

4763

­

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.7

Ungarn Sanierung des Dammes des Rakaca Reservoirs, 10. Juli 2012

09.06.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Fünfter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.11.2016. Mittel wurden umverteilt.

­

10.1.8

Ungarn Schaffung neuer Arbeitsplätze in der Region Kazincbarcika, 2. März 2012

25.01.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 15.01.2017. Die Berichterstattungs- und Abschlussmodalitäten wurden angepasst.

­

10.1.9

Ungarn Schaffung von neuen Arbeitsplätzen in der Region Kazincbarcika, 2. März 2012

22.12.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.05.2017.

­

10.1.10

Ungarn Bestandesaufnahme zum verbesserten Schutz von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten in den Natura 2000 Gebieten, 9. Mai 2012

12.02.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung ­ bis zum 31.10.2016. Die Berichterstattungs- und Abschlussmodalitäten wurden angepasst.

10.1.11

Ungarn Verbesserte Nutzungspläne von Waldgebieten zur Förderung der Biodiversität, 9. Mai 2012

06.04.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.11.2016.

­

10.1.12

Ungarn Verbesserte Nutzungspläne von Waldgebieten zur Förderung der Biodiversität, 9. Mai 2012

24.10.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2017.

­

10.1.13

Ungarn Förderung von Waldschulen und Waldkindergärten, 9. Mai 2012

03.05.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.10.2016. Anpassung der Berichterstattungs- und Abschlussmodalitäten.

­

4764

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.1.14

Ungarn Förderung von Waldschulen und Waldkindergärten, 9. Mai 2012

20.10.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Verlängerung ­ bis zum 31.12.2016. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

10.1.15

Ungarn Bestandesaufnahme zum verbesserten Schutz von gefährdeten Tierarten in den Regionen Vas, Zala und Somogy, 9. Mai 2012

09.06.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung ­ bis zum 31.12.2016. Die Berichterstattungs- und Abschlussmodalitäten wurden angepasst.

10.1.16

Ungarn Förderung einer bevölkerungsnahen Polizei, 2. Juli 2012

09.06.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Die Berichterstattungsmodalitäten wurden angepasst.

10.1.17

Ungarn Sanierung des Dammes des Lázbérc Reservoirs, 10. Juli 2012

09.06.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Vierter Nachtrag: Verlängerung ­ bis zum 31.12.2016. Die Berichterstattungs- und Abschlussmodalitäten wurden angepasst.

Mittel wurden umverteilt.

10.1.18

Ungarn Sanierung des Dammes des Lázbérc Reservoirs, 10. Juli 2012

22.12.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Fünfter Nachtrag: Verlängerung bis zum 20.03.2017.

10.1.19

Ungarn Förderung der Umwelterziehung in Schulen und Kindergärten,9. Mai 2012

21.06.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung ­ bis zum 30.11.2016. Die Berichterstattungs- und Abschlussmodalitäten wurden angepasst.

10.1.20

Ungarn Förderung der Umwelterziehung in Schulen und Kindergärten, 9. Mai 2012

25.11.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2016.

4765

Kosten

­

­

­

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.21

Ungarn Schaffung von Arbeitsplätzen in der Region Sátoraljaújhely, 9. Juli 2012

21.06.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Fünfter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2016. Die Abschlussmodalitäten wurden angepasst.

­

10.1.22

Ungarn Verbesserte Gesundheitsleistungen in benachteiligten Regionen, 2. Juli 2012

23.06.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung ­ bis zum 28.02.2017. Die Berichterstattungs- und Abschlussmodalitäten wurden angepasst.

10.1.23

Ungarn Fonds für Partnerschaften und Städtepartnerschaften, 15. Dezember 2010

30.12.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Verlängerung ­ bis zum 30.04.2017. Die Berichterstattungs- und Abschlussmodalitäten wurden angepasst.

10.1.24

Polen Qualitätsverbesserung der sozialen Dienstleistungen in der Region Kleinpolen, 21. Dezember 2011

18.12.2015

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Sechster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.10.2016. Die Umsetzungsplanung des Projektes wurde angepasst. Mittel wurden umverteilt.

10.1.25

Polen Prävention von Übergewicht und Adipositas, 15. Juni 2011

12.01.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Die ­ Umsetzungsmodalitäten des Projektes wurden angepasst.

Mittel wurden umverteilt.

Die Fristen für die Schlussberichterstattung wurden präzisiert.

10.1.26

Polen Prävention von Übergewicht und Adipositas, 15. Juni 2011

07.09.2016.

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Vierter Nachtrag: Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

4766

­

­

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.27

Polen Prävention von Übergewicht und Adipositas, 15. Juni 2011

15.11.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Fünfter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2017.

­

10.1.28

Polen Lokale Produkte aus der Region Kleinpolen, 4. August 2011

18.02.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Verlängerung ­ bis zum 14.06.2017. Die Umsetzungsmodalitäten des Projektes wurden angepasst.

Mittel wurden umverteilt.

Die Fristen für die Schlussberichterstattung wurden präzisiert.

10.1.29

Polen Lokale Produkte aus der Region Kleinpolen, 4. August 2011

07.12.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Vierter Nachtrag: Innerhalb des ­ bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt. Die Schlussberichterstattung wurde präzisiert.

10.1.30

Polen Eine Brücke zwischen den Alpen und den Karpaten, 4. August 2011

18.02.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Vierter Nachtrag: Verlängerung ­ bis zum 30.09.2016. Die Umsetzungsmodalitäten des Projektes wurden angepasst.

Mittel wurden umverteilt.

Die Fristen für die Schlussberichterstattung wurden präzisiert.

10.1.31

Polen Schutz der Artenvielfalt natürlicher Lebensräume in der Region der Woiwodschaft Lublin, 4. August 2011

24.02.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Die ­ Umsetzungsmodalitäten des Projektes wurden angepasst.

Mittel wurden umverteilt.

Die Fristen für die Schlussberichterstattung wurden präzisiert.

4767

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.1.32

Polen Schutz der Artenvielfalt natürlicher Lebensräume in der Region der Woiwodschaft Lublin, 4. August 2011

23.12.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Die Laufzeit ­ des Projektes wurde bis zum 28.02.2017 verlängert. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Anpassungen vorgenommen.

10.1.33

Polen Partnerschafts-Fonds, 8. Dezember 2010

22.03.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Siebter Nachtrag: Die Fristen für die Schlussberichterstattung wurden präzisiert.

10.1.34

Polen Wirksamkeitsverbesserung des Migrationsmanagements, 1. Juni 2012

31.03.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Verlängerung ­ bis zum 31.12.2016. Die Modalitäten zur Verwendung der Restmittel wurden definiert.

10.1.35

Polen Wirksamkeitsverbesserung des Migrationsmanagements, 1. Juni 2012

21.12.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Vierter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2017.

­

10.1.36

Polen Mobile Grenzpolizei, 5. Mai 2011

19.05.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Sechster Nachtrag: Der Projektumsetzungsplan wurde angepasst.

­

10.1.37

Polen Alkohol-, Tabak- und Drogenprävention für Frauen im reproduktiven Alter, 1. Juni 2012

14.07.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Die Umset­ zungsplanung des Projektes wurde angepasst. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt. Die Fristen für die Schlussberichterstattung wurden präzisiert.

4768

Kosten

­

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.1.38

Polen Schutz der karpatischen Waldfauna, 22. Dezember 2011

18.07.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Die ­ Umsetzungsplanung des Projektes wurde angepasst.

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

10.1.39

Polen Schutz der karpatischen Waldfauna, 22. Dezember 2011

22.12.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Vierter Nachtrag: Mittel wurden umverteilt.

10.1.40

Polen Qualitätsverbesserung der sozialen Dienstleistungen in der Region Swietokrzyskie, 21. Dezember 2011

10.08.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Vierter Nachtrag: Innerhalb des ­ bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt. Die Schlussberichterstattung wurde präzisiert.

10.1.41

Polen Förderung der Geschäftsführung von kleinen und mittleren Unternehmen in der Lublin Region, 28. September 2011

28.09.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Vierter Nachtrag: Verlängerung ­ bis zum 31.12.2016. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

10.1.42

Polen Vogelarten der polnischen Karpaten, 5. Mai 2011

30.09.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Vierter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2016. Die Umsetzungsplanung des Projektes wurde angepasst.

­

10.1.43

Polen Prävention im Bereich der Mundhygiene von Kindern im Vorschulalter, 14. Juni 2012

06.12.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1)

Vierter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2017.

­

4769

Kosten

­

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.1.44

Polen Das Karpfen Tal ­ eine Chance für die Zukunft, 7. September 2011

19.12.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Fünfter Nachtrag: Verlängerung ­ bis zum 31.05.2017. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Anpassungen vorgenommen. Die Modalitäten der Schlussberichterstattung wurden angepasst.

10.1.45

Polen Die Berge der Region Swietokrzyskie ­ unsere Zukunft, 3. Oktober 2011

19.12.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Sechster Nachtrag: ­ Verlängerung bis zum 31.03.2017. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Anpassungen vorgenommen. Die Modalitäten der Schlussberichterstattung wurden angepasst.

10.1.46

Polen Hepatitis C-Präventionsprogramm, 9. Mai 2012

21.12.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Vierter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.05.2017.

­

10.1.47

Polen Laichplätze am oberen Raba Fluss, 20. Dezember 2011

22.12.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Mittel wurden umverteilt.

­

10.1.48

Polen Umsetzung der Karpatenkonvention, 22. Dezember 2011

23.12.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Mittel wurden umverteilt.

­

10.1.49

Slowakei Verbesserung der Berufsbildung und Vorbereitung für den Arbeitsmarkt, 26. Januar 2012

22.12.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2017.

­

10.1.50

Slowakei Verstärkung bei der Bereitschaft von Rettungskräften, 2. August 2011

15.12.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2017.

­

4770

Kosten

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.51

Tschechien Ausbildung und Ausrüstung eines Teams der tschechischen Polizei zur Identifizierung von Katastrophenopfern, 6. Juni 2012

09.03.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.11.2016.

­

10.1.52

Tschechien Ausbildung und Ausrüstung eines Teams der tschechischen Polizei zur Identifizierung von Katastrophenopfern, 6. Juni 2012

10.11.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2016.

­

10.1.53

Tschechien Verbesserung der Effizienz und Wirkung im Kampf gegen den internationalen Drogenhandel, 12. September 2012

09.03.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.11.2016.

­

10.1.54

Tschechien Verbesserungen im Alters-und Pflegeheim Ostrava, 12. Oktober 2012

09.03.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.10.2016.

­

10.1.55

Tschechien Verbesserung der Polizeiarbeit im Bereich der Finanz- und Wirtschaftskriminalität, 19. Dezember 2012

31.05.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2016. Zusätzliche Aktivitäten wurden vereinbart.

­

10.1.56

Tschechien Fonds für Förderung von Partnerschaften zwischen schweizerischen und tschechischen Körperschaften im Rahmen des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, 25. Juni 2009

21.06.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 14.06.2017.

­

10.1.57

Tschechien Bewährungs- und Wiedereingliederungs-Programme für Straftäter, 16. Februar 2011

21.06.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.10.2016.

­

4771

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.58

Tschechien Beschaffung von hochwertiger Schutzausrüstung für Spezialeinheiten der tschechischen Polizei, 16. August 2012

21.06.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2016.

­

10.1.59

Tschechien Beschaffung von hochwertiger Schutzausrüstung für Spezialeinheiten der tschechischen Polizei, 16. August 2012

09.12.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 28.02.2017.

­

10.1.60

Tschechien Verbesserungen im Alters- und Pflegeheim Frydlant nad Ostravici, 18. Oktober 2012

15.07.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2016.

­

10.1.61

Tschechien Verbesserungen im Alters- und Pflegeheim Frydlant nad Ostravici, 18. Oktober 2012

09.12.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2017.

­

10.1.62

Tschechien Verbesserungen im Alters- und Pflegeheim Ohrada, 28. November 2012

15.07.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2016.

­

10.1.63

Tschechien Verbesserungen im Alters-und Pflegeheim Ostrava, 12. Oktober 2012

07.10.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2016.

­

10.1.64

Tschechien 10.11.2016 Verbesserter Schutz der Gesellschaft vor Terrorismus und Extremismus, 21. Dezember 2012

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2017.

­

10.1.65

Tschechien Bekämpfung von organisiertem Verbrechen und Terrorismus, 20. Dezember 2012

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.04.2017.

­

4772

10.11.2016

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.66

Tschechien Programm zur Umsetzung einer SchweizerischTschechischen Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheit, 23. Juli 2012

05.12.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 28.02.2017.

­

10.1.67

Tschechien Verbesserungen im Alters-und Pflegeheim in Bilovec, 23. November 2012

19.12.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.04.2017.

­

10.1.68

Tschechien Verbesserungen im Alters-und Pflegeheim St. Elisabeth, 28. November 2012

09.12.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.04.2017.

­

10.1.69

Tschechien Verbesserungen im Alters-und Pflegeheim St. Wencelas, 23. November 2012

09.12.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.04.2017.

­

10.1.70

Tschechien Verbesserung der Spitex-Dienste in der Grenzregion zur Slowakei, 4. Dezember 2012

12.12.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Vierter Nachtrag: Verlängerung bis zum 28.02.2017.

­

10.1.71

Bosnien und Herzegowina Gründung des Instituts für Forensische Psychiatrie in Sokolac, 5. November 2012

27.04.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Vierter Nachtrag: Verlängerung ­ bis zum 31.12.2016. Mittel wurden umverteilt und die Zahlungsund Berichtsmodalität geändert.

10.1.72

Bosnien und Herzegowina, IOM Unterstützung des Einwanderungs- und Asylmanagementsystems in Bosnien und Herzegowina, 22. Juli 2013

02.06.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Mittel wurden umverteilt.

­

10.1.73

Bosnien und Herzegowina Prävention der illegalen Migration in der Region und freiwillige Rückkehr, 8. April 2013

21.06.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 09.04.2017.

­

4773

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.74

IBRD Verringerung von Gesundheitsrisiko-Faktoren in Bosnien und Herzegowina, 18. Juli 2014

02.08.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Mittel wurden umverteilt und die Zahlungsmodalität geändert.

­

10.1.75

WB Kofinanzierung eines Projekts zur Bewirtschaftung der nationalen Wasserressourcen in Kirgisistan, 28. November 2013

14.07.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Nachtrag: Auszahlungsplanänderung.

­

10.1.76

Europarat Stärkung der lokalen Regierungsstrukturen und der Kooperation der lokalen Mandatsträger in Albanien (Phase II), 26. September 2012

07.12.2015

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2017.

529 203 Euro.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.77

WHO Verringerung von Gesundheitsrisiko-Faktoren in Bosnien und Herzegowina, 21. Oktober 2013

09.11.2015

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.10.2017. Erhöhung des Beitrags.

2,280 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.78

WHO Verringerung von Gesundheitsrisiko-Faktoren in Bosnien und Herzegowina, 21. Oktober 2013

17.10.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.

­

10.1.79

UNDP Unterstützung regionaler und administrativer Reformen, 16. Dezember 2014

12.02.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2016.

­

10.1.80

UNDP Verbesserung von Prozessen für demokratische Wahlverfahren in Kirgisistan, 19. März 2015

30.09.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.10.2017, Erhöhung des Beitrags.

315 790 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

4774

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.81

UNICEF Betreuungsdienstleistungsreform in Albanien (2012-2016), 26. September 2012

11.07.2016

Art. 13 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2016.

­

10.1.82

Benin Programm zur Unterstützung der lokalen Gouvernanz ­ Dezentralisierung in Benin, Phase 2, 6. Mai 2013

16.03.2016

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0);hiernach SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2016, Erhöhung des Beitrags.

200 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.83

Benin Beitrag zugunsten des Unterstützungsfonds für die Entwicklung der Gemeinden für die Jahre 2014/2015, 15. Oktober 2014

31.05.2016

Artikel 10 SR 974.0

Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2016.

500 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.84

Bhutan Gouvernanzprogramm, 17. September 2013

28.06.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2017.

­

10.1.85

Bhutan Projekt zur Unterstützung der Justiz, 8. Dezember 2014

28.06.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.10.2016.

­

10.1.86

Bolivien Integrale Stärkung des nationalen Diensts für öffentliche Verteidigung des Projekts «Zugang zur Justiz», 27. August 2013

31.03.2016

Artikel 10 SR 974.0

Addendum: Reduktion des Beitrags für die Jahre 2016 und 2017.

­187 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

4775

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.87

Bolivien Zusammenarbeit in der Entwicklungspolitik, 1. Juli 2013

29.09.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags

100 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.88

Bolivien Teilprojekt Risikomanagement des Projekts zur Katastrophenvorsorge (im Bereich Umwelt und Wasser), 16. Januar 2015

31.10.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2016.

­

10.1.89

Bolivien Teilprojekt Risikomanagement des Projekts zur Katastrophenvorsorge (im Bereich ländliche Entwicklung), 16. Januar 2015

01.11.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2016.

­

10.1.90

Bolivien Schaffung integrierter Justizdienste in La Ceja (El Alto) und Ausbau im Plan 3000 (Santa Cruz), im Rahmen des Projekts «Zugang zur Justiz», 1. Juli 2015

16.12.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

64 900 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.91

Burkina Faso Unterstützung für die Berufsausbildung, 15. November 2012

24.03.2016

Artikel 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2016.

­

10.1.92

Burkina Faso Unterstützung für die Berufsausbildung, 15. November 2012

05.10.2016

Artikel 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.08.2017.

­

10.1.93

Burkina Faso Gebietserschliessung und Landstrassennetz im Osten von Burkina Faso, 1. Juli 2011

05.10.2016

Artikel 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.06.2017.

­

4776

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.94

Burkina Faso Unterstützung der Grundbildung, 27. Dezember 2012

05.10.2016

Artikel 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.08.2017.

­

10.1.95

Laos Beitrag an die Reformmassnahmen des Landwirtschafts- und Forsttechnikums Luang Prabang, 17.Dezember 2012

30.12.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 28.02.2016

­

10.1.96

Liberia Beitrag zur nachhaltigen Verbesserung der Ernährungssicherheit und der Existenzgrundlagen im Lofa County, 28. März 2016

06.05.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

28 959 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.97

Nepal Entwicklung der landwirtschaftlichen Beratung und Märkte, 20. Januar 2016

12.05.2016

Artikel 10 SR 974.0

Briefwechsel: Reduktion des Beitrags auf 15,8 Millionen Franken.

­2,54 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.98

Nepal Unterstützung des «Hängebrücken Subsektor Programms», Phase 4, 25. November 2014

06.11.2016

Artikel 10 SR 974.0

Briefwechsel: Erhöhung des Beitrags auf 10,998 Millionen Franken zur Unterstützung des Wiederaufbaus nach dem Erdbeben im 2015.

1 Million Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.99

Nepal Sicherere Migration, Phase 2, 5. Juli 2013

09.11.2015

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags auf 10,976 Millionen Franken.

1,981 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

4777

BBl 2017

No

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.100 Nepal Fonds zur Erwerbstätigkeit, 18. September 2011

26.12.2016

Artikel 10 SR 974.0

Briefwechsel: Erhöhung des Beitrags auf 8,924 Millionen Franken, Verlängerung bis zum 31.12.2017.

464 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.101 Nicaragua Verbesserung der organisatorischen und Produktionskapazitäten von Kakaoproduzenten im Bergbau-Dreieck, 14. Oktober 2014

15.12.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

671 500 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.102 Vereinigtes Königreich Wirtschaftliche Befähigung der Ärmsten in Bangladesch, 25. September 2013

07.04.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Reduktion des Beitrags, Verlängerung bis zum 31.05.2016.

­1270 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.103 Vereinigtes Königreich Berufliche Bildung und Arbeitsprogramme in Bangladesch, 21. April 2015

22.08.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Reduktion des Beitrags.

­2,927 Millionen Euro.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.104 Schweden, Niederlande, Bolivien Kofinanzierung des strategischen Fünfjahresplans des bolivianischen Mediationsbüros, 30. Oktober 2012

30.12.2016

Artikel 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2017.

­

4778

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2017

No

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.105 IDA Gebertreuhandfonds «Wiederaufbau nach dem Erdbeben in Nepal», 17. Dezember 2015

24.08.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags auf 7 Millionen Franken zur Unterstützung des Wiederaufbaus nach dem Erdbeben im 2015.

2,5 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.106 Asiatische Entwicklungsbank Nachalphabetisierung und Weiterbildung in Bangladesch (Phase 2), 29. November 2006

25.01.2016

Artikel 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. Anpassung des Zahlungsplans und der Klausel für die Korruptionsprävention.

2,5 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.107 OCHA Ermöglichung des Zugangs zu bedarfsgerechter humanitärer Hilfe innert nützlicher Frist und in koordinierter Weise für Frauen, Männer und Kinder in Somalia, 6. Oktober 2010

19.04.2016

Artikel 10 SR 974.0

Elfter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1,5 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.108 OCHA Beitrag an GenCap2016, 19. Mai 2016

17.11.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

101 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.109 OCHA Beitrag an den Humanitären Fonds für Palästina 2016­2017, 16. Dezember 2015

25.10.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

400 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

4779

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2017

No

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.110 OCHA Ermöglichung des Zugangs zu bedarfsgerechter humanitärer Hilfe innert nützlicher Frist und in koordinierter Weise für Frauen, Männer und Kinder in Äthiopien, 8. März 2016

20.12.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

650 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.111 IDB Aquafund, 2. Dezember 2014

24.06.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: die Hauptverantwortung der IDB wird neu der Investment Corporation übertragen.

­

10.1.112 IBRD Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, 25. April 2012

09.05.2016

Artikel 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2017.

­

10.1.113 IBRD Treuhandfonds für den Green Climate Fund, 14. April 2015

11.02.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2017, Erhöhung des Beitrags.

70 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.114 IBRD, IDA Multigeber-Treuhandfonds für die Forschungszentren der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung, 22. September 2011

21.07.2016

Artikel 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags für 2016.

16,8 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.115 WB Multigeber-Treuhandfonds zur Verminderung von Katastrophenrisiken, 25. November 2014

19.12.2016

Artikel 10 SR 974.0

Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1 Million Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

4780

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2017

No

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.116 WB Beitrag an die Globale Partnerschaft für Bildung, 1. März 2012

20.12.2016

Artikel 10 SR 974.0

Nachtrag: Erhöhung des Beitrags, bis am 31.12.2016 in einer Tranche einzubezahlen.

10 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.117 Internationales Zentrum für die Entwicklung der Migrationspolitik Afrika-Europa Plattform, 9. September 2014

25.10.2016

Artikel 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Die Fristen für die Einreichung der Rapporte wurde angepasst.

­

10.1.118 Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika Unterstützung der Bodenpolitik-Initiative der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung zur Verbesserung der Land-Gouvernanz in der Region, 15. Oktober 2014

19.08.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.

­

10.1.119 FAO 23.12.2015 Abklärung zur integrierten Wasserbewirtschaftung im Libanon, 9. Oktober 2015

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 22.02.2016.

­

10.1.120 FAO Abklärung zur integrierte Wasserbewirtschaftung im Libanon, 9. Oktober 2015

21.07.2016

Artikel 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 15.08.2016.

­

10.1.121 FAO Verbesserung der Ernährungssituation und der Resilienz in Warrap im Südsudan, 26. August 2014

31.12.2015

Artikel 10 SR 974.0

Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2016.

­

10.1.122 FAO Erhöhung der landwirtschaftlichen Wasser-Effizienz und -Produktivität in Afrika und weltweit, 14. April 2014

01.04.2016

Artikel 10 SR 974.0

Nachtrag: Anpassung des Zahlungsplans.

­

4781

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2017

No

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.123 FAO Einberufung einer Hochrangigen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für die Bewältigung der weltweiten Nahrungsmittelkrise, 2. Dezember 2014

06.04.2016

Artikel 10 SR 974.0

Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2016.

­

10.1.124 FAO Einberufung einer Hochrangigen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für die Bewältigung der weltweiten Nahrungsmittelkrise, 1. Dezember 2014

27.12.2016

Artikel 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2017.

­

10.1.125 FAO Unterstützung der FAO bei der Umsetzung der freiwilligen Leitlinien für eine verantwortliche Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wald im Kontext der nationalen Ernährungssicherheit, 4. Dezember 2012

17.10.2016

Artikel 10 SR 974.0

Vierter Nachtrag: Erhöhung des 4,7 Millionen Beitrags für eine zweite Phase Franken.

des Projekts, mit dem Ziel, die Öffentliche Umsetzung dieser Richtlinien Entwicklungsin der Gesetzgebung mehrerer hilfe Staaten in Westafrika und Ostasien zu unterstützen.

Verlängerung bis zum 30.06.2020.

10.1.126 IOM Beurteilung von möglichen Veränderungen der Migrationsmuster der Bevölkerung von Laos und deren allfälligen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf Thailand und Laos, 15. Juli 2015

18.03.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2016.

­

10.1.127 IOM Beurteilung von möglichen Veränderungen der Migrationsmuster der Bevölkerung von Laos und deren allfälligen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf Thailand und Laos, 15. Juli 2015

31.05.2016

Artikel 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.08.2016.

­

4782

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2017

No

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.128 IOM Projekt «Ashshash»: für Männer und Frauen in Bangladesch, die dem Menschenhandel entkommen sind, 27. September 2015

12.09.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2016.

­

10.1.129 IOM Armutsreduktion durch Berufsbildung im Rahmen sicherer und regulärer Migration in Kambodscha, Laos, Myanmar, Thailand und Vietnam, 6. November 2015

31.10.2016

Artikel 10 SR 974.0

Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2017.

­

10.1.130 IOM 18.12.2016 Hilfsaufruf zugunsten nichtregistrierter papierloser afghanischer Rückkehrerinnen und Rückkehrer, 3. Oktober 2016

Artikel 10 SR 974.0

Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2017.

­

10.1.131 ILO Verbesserung der Gouvernanz und des Schutzes von Arbeitsmigranten in Tunesien, Marokko, Libyen und Ägypten, 11. Dezember 2012

17.11.2016

Artikel 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Vertragsverlängerung bis zum 31.05.2017.

­

10.1.132 UN Women Unterstützung der Evaluation von UN Women und Förderung der Ergebnisorientierung, 26. Februar 2014

12.06.2016

Artikel 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2017.

­

10.1.133 UN Women Stärkung der resultatorientierten Führung innerhalb von UN Women, 21. Oktober 2014

22.08.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2017.

­

10.1.134 UN Women 06.10.2016 Umsetzung des systemweiten Aktionsplans der Vereinten Nationen für Geschlechtergleichstellung und Förderung von Frauen, 15. Oktober 2014

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2017.

­

4783

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2017

No

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.135 UN Women Beitrag an das Regionale Programm zur Stärkung der Mitbestimmungsmöglichkeiten von Arbeitsmigrantinnen in Asien, 30. April 2015

28.12.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

278 731 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.136 UN-Habitat Mitbestimmung bei der Raumplanung in Gaza durch die Bürger, 3. Dezember 2015

08.08.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

171 200 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.137 UN-Habitat Zweckgebundener Beitrag an das Globale Netzwerk zum Schutz der Boden- und Immobilienrechte der armen Bevölkerung in Entwicklungsländern (Phase 2), 30. Juni 2015

01.11.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.01.2017.

­

10.1.138 WFP Beitrag an das Risikonetzwerk für Afrika, 6. Dezember 2012

08.09.2016

Artikel 10 SR 974.0

Vierter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.10.2016.

­

10.1.139 UNDP Unterstützung des Treuhandfonds für Recht und Ordnung in Afghanistan, 29. September 2010

11.04.2016

Artikel 10 SR 974.0

Fünfter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2016.

­

10.1.140 UNDP Unterstützung des Treuhandfonds für Recht und Ordnung in Afghanistan, 29. September 2010

15.12.2016

Artikel 10 SR 974.0

Sechster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2017.

­

4784

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2017

No

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.141 UNDP Unterstützung des Treuhandfonds für Recht und Ordnung in Afghanistan, 28. Oktober 2015

11.04.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Reduktion des Beitrags.

­831 880 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.142 UNDP Unterstützung des Treuhandfonds für Recht und Ordnung in Afghanistan, 28. Oktober 2015

15.12.2016

Artikel 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2017.

­

10.1.143 UNDP Armut-Umwelt Initiative in Laos, 1. August 2012

23.02.2016

Artikel 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung der allgemeinen Verwaltungskosten von 7 auf 8%.

­

10.1.144 UNDP Integration der Migration in die nationalen Entwicklungsstrategien, 10. Februar 2014

15.03.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Die Projektnummer wurde von UNDP angepasst.

­

10.1.145 UNDP «Upazila Gouvernanz Projekt» in Bangladesch, 24. November 2011

12.04.2016

Artikel 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2016.

­

10.1.146 UNDP Integration der Migration in die lokale und regionale Entwicklungsstrategie in den Westlichen Visayas, Philippinen, 2. Juli 2014

29.04.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2016.

­

10.1.147 UNDP Unterstützung des Sekretariats der Programme «Nationale Regierungsführung und öffentliche Verwaltung», 13. März 2012

23.06.2016

Artikel 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2016.

­

4785

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2017

No

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.148 UNDP Initiative für die Stärkung der lokalen Dimension von Migration und Entwicklung, 15. November 2012

06.07.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.04.2017, Erhöhung des Beitrags.

1,044 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.149 UNDP Projekt «Mehr Handlungsspielraum um Mittel gezielter zur Deckung der dringendsten Bedürfnisse in der Zentralafrikanischen Republik einsetzen zu können», 14. April 2014

15.09.2016

Artikel 10 SR 974.0

Fünfter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

600 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.150 UNDP Verbesserung der Lebensbedingungen in palästinensischen Nachbarschaften, 7. Dezember 2015

04.11.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Anpassung der Zahlungstermine.

­

10.1.151 UNDP Stärkung der Gemeindeparlamente in der Mongolei, 1. Mai 2013

04.11.2016

Artikel 10 SR 974.0

Nachtrag: Klarstellung der Reporting Deadlines.

­

10.1.152 UNDP Unterstützung der Globalen Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit, 25. Mai 2015

11.11.2016

Artikel 10 SR 974.0

Nachtrag: Beitrag zum Ministertreffen der Globalen Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit in Nairobi vom 28.11.2016 bis 01.12.2016.

50 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.153 UNDP Schaffung von Arbeitsplätzen für Jugendliche in Palästina, 12. März 2015

22.11.2016

Artikel 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

570 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

4786

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2017

No

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.154 UNDP Unterstützung des Humanitären Fonds des OCHA zur Hilfe an die notleidende Bevölkerung in der Zentralafrikanischen Republik, 14. April 2014

02.12.2016

Artikel 10 SR 974.0

Vierter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

500 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.155 UNDP Strategisches Unterstützungsprojekt für die Nationalversammlung Laos zur Stärkung des Dialoges zwischen der Zivilbevölkerung und der Nationalversammlung, um die Beteiligung der Zivilbevölkerung bei der Entscheidungsfindung zu fördern, 30. Juni 2014

16.12.2016

Artikel 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2017.

­

10.1.156 UNDP Unterstützung der Globalen Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit, 25. Mai 2015

23.12.2016

Artikel 10 SR 974.0

Briefwechsel: Verlängerung bis zum 31.03.2017.

­

10.1.157 Internationale Finanz-Corporation Allgemeiner Beitrag an die «2030 ­ Gruppe Ressource Wasser», 3. Dezember 2012

12.09.2016

Artikel 10 SR 974.0

Vierter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags auf 4,238 Millionen US-Dollar und Verlängerung bis 30.06.2017.

735 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.158 Internationale Finanz-Corporation Geberkomittee für Unternehmensentwicklung, 6. November 2006

02.12.2016

Artikel 10 SR 974.0

Vierter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

30 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

4787

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2017

No

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.159 UNCCD Unterstützung der Mechanismen zum Einbezug und zur Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft im Kampf gegen die Wüstenbildung, 19. Februar 2014

22.01.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2016.

­

10.1.160 UNCCD Freiwilliger Beitrag, 9. Juli 2014

22.01.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2016.

­

10.1.161 UNICEF Wiederaufbau von Primarschulen im von internen Konflikten betroffenen Südosten von Myanmar, 18. Dezember 2012

23.11.2016

Artikel 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Für den Bau von 4 ­ 5 zusätzlichen Schulen wurde das Budget auf 3,351 Millionen US-Dollar aufgestockt.

296 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.162 UNOPS Überwachung, Analyse und politische Einflussnahme im Bereich Wasser und sanitäre Grundversorgung auf globaler Ebene, 14. September 2011

06.04.2016

Artikel 10 SR 974.0

Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2016, weil sich die operative Umsetzung des Projekts verzögerte.

­

10.1.163 UNOPS Integriertes Monitoring des Ziels Nr. 6 (Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser sowie Gewährleistung der Sanitärversorgung für Alle) und der entsprechenden Unterziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, 20. Oktober 2015

05.08.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags an das WHO/UNICEF/UN-Water Projekt zur Überwachung und Analyse der Fortschritte im Bereich Wasserversorgung und sanitäre Grundversorgung auf globaler Ebene.

800 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

4788

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2017

No

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.164 UNOPS Beitrag an den Fonds zugunsten der drei Millenniumsziele im Bereich Gesundheit: Gesundheit von Müttern und Kindern sowie Reduktion von HIV/Aids in Myanmar, 9. Dezember 2013

30.11.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2018 Erhöhung des Beitrags.

3 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.165 WHO Förderung der Gesundheit als Menschenrecht, 6. Juni 2013

04.05.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.08.2016.

­

10.1.166 WHO Förderung der Gesundheit als Menschenrecht, 6. Juni 2013

16.08.2016

Artikel 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.11.2016.

­

10.1.167 WHO Förderung der Gesundheit als Menschenrecht, 6. Juni 2013

01.12.2016

Artikel 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags, Verlängerung bis zum 31.05.2017.

200 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.168 UNRWA Beitrag an den Allgemeinen Fonds der UNRWA für das Jahr 2016, 12. Januar 2016

08.09.2016

Artikel 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1,5 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.169 UNRWA Beitrag an das Programmbudget der UNRWA für das Jahr 2017, 12. Januar 2016

27.12.2016

Artikel 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.01.2017. Erhöhung des Beitrags.

2 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

4789

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2017

No

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.170 Mali Unterstützung des Friedensprozesses in Mali: Einrichtung von breit angelegten Dialogen zur Umsetzung über Frieden und Versöhnung, 2. September 2015

24.08.2016

Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9), hiernach SR 193.9

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 30.06.2017.

­

10.1.171 Niger Förderung der Bürgerbeteiligung und Friedenskonsolidierung in der Region Diffa, 18. September 2015

11.07.2016

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 30.09.2016.

­

10.1.172 Philippinen vertreten durch die Klagebehörde für Menschenrechtsopfer Projekt «Adoptiere eine Abteilung», 26. November 2015

06.10.2016

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 31.12. 2016.

­

10.1.173 Generalsekretariat des Europarat Unterstützung der Reform der Ombudsinstitution in Kosovo, 12. November 2015

13.07.2016

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 28.02.2017.

­

10.1.174 Generalsekretariat der parlamentarischen Versammlung des Europarats Parlamentarische Kampagne zur Beendigung der Administrativhaft von Migrantenkindern, 28. September 2015

27.09.2016

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 31.10.2016.

­

10.1.175 OHCHR Kurzfilm über die Menschenrechte von Migrantinnen und Migranten mit irregulärem Status, die als Hausangestellte tätig sind, 12. Mai 2014

18.04.2016

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 30.04.2016.

­

4790

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2017

No

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.176 OHCHR Unterstützung der Medieneinheit des OHCHR, 30. Dezember 2014

26.04.2016

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 31.07.2016.

­

10.1.177 OHCHR Beitrag ohne Zweckbindung der Schweiz an das OHCHR für 2016, 23. Juni 2016

13.12.2016

Art. 8 SR 193.9

Budgeterhöhung mit Laufzeitverlängerung bis 31.12.2017.

1,5 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.178 IOM Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels durch die Organisation von internationalen runden Tischen, 6. März 2015

08.08.2016

Art. 8 SR 193.9

Erhöhung des Beitrags der Schweiz auf total 171 446 Franken.

17 401 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.179 IOM Workshop zur Entwicklung von Leitlinien für humanitäre Visa und temporären Schutzstatus in Katastrophen, 23. November 2014

16.03.2016

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 31.07.2016.

­

10.1.180 IOM Workshop zur Entwicklung von Leitlinien für humanitäre Visa und temporären Schutzstatus in Katastrophen, 23. November 2014

01.12.2016

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 30.11.2016.

­

10.1.181 UN-Women Stärkung der Rolle der libyschen Frauen als Friedensbeauftragte, 13. Juli 2015

17.05.2016

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 31.07.2016.

­

4791

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2017

No

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.182 UNODC Entwicklung eines technischen Papiers mit Leitlinien und Grundsätzen zu den wichtigsten Konzepten in Art. 6 des Protokolls gegen Menschenhandel mit Migranten, 6. Oktober 2015

20.09.2016

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 31.12.2016.

­

10.1.183 UNODC Stärkung der Umsetzung der drei Themenpapiere über die wichtigsten Konzepte des Protokolls gegen den Menschenhandel, 6. Oktober 2015

27.09.2016

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 30.04.2018.

-

10.1.184 OSZE Gewährleistung einer effektiven Bearbeitung von Fällen von Kriegsverbrechen in Bosnien und Herzegowina durch umfassenden Kapazitätsaufbau, 1. Dezember 2014

07.07.2016

Art. 8 SR 193.9

Erhöhung des Beitrags der Schweiz auf Total 125 468 Euro.

35 000 Euro.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.185 OSZE Stärkung des Dialogs zwischen der Zivilgesellschaft und den wichtigen staatlichen Akteuren in der Ukraine über Fragen der menschlichen Dimension, 20. Januar 2015

15.04.2016

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 31.07.2016.

­

10.1.186 OSZE Entwicklung von Leitlinien zur Vereinigungsfreiheit, 12. Dezember 2013

22.07.2016

Art. 8 SR 193.9

Änderung des Artikel 3.2: Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 30.09.2015.

­

10.1.187 OSZE Gremium von eminenten Personen: europäische Sicherheit als gemeinsames Projekt, 26. März 2015

12.09.2016

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 31.12.2016.

­

4792

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2017

No

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.188 OSZE Konferenz und regionaler Expertenworkshop zum Thema Rückverfolgung illegaler Waffen, 2. Mai 2013

23.06.2016

Art. 8 SR 193.9

Änderung der Zahlungskonditionen für die letzte Tranche.

­

10.1.189 OSZE Beitrag an das Projekt «Weiterführung der Unterstützung in der südwestlichen Region Serbiens, Phase 4», 11. Juli 2014

03.02.2016

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis zum 31.12.2015.

­

10.1.190 UNDP Vorbereitungshilfe für den Aufbau von Kapazitäten für die Wahlkommission von Simbabwe, 1. Dezember 2015

11.04.2016

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 30.06.2016.

­

10.1.191 UNDP Einführung von Unterstützungsmassnahmen für Opfer/Zeugen in Mostar und Brcko in Bosnien und Herzegowina, 6. Juni 2013

30.06.2016

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 30.06.2016.

­

10.1.192 UNDP Libanesisch-Palästinensischer Dialogausschuss ­ Strategieplan, Phase 1, 16. Oktober 2015

25.11.2016

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 31.07.2017.

­

10.1.193 UNHCR Kapazitätsentwicklung in Tunesien zur Bewältigung der Bedürfnisse von auf See geretteten Personen, 14. August 2014

01.02.2016

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 31.07.2016.

­

10.1.194 UNHCR Kapazitätsentwicklung in Tunesien zur Bewältigung der Bedürfnisse von auf See geretteten Personen, 14. August 2014

16.11.2016

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 31.10.2016.

­

4793

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2017

No

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.195 Tunesien Umsetzung des Schweizer Programms, zur Unterstützung des Übergangs in Tunesien, 22. Juli 2011

08.11.2016

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung der Laufzeit des Protokolls bis 31.12.2020.

24 Millionen Franken

10.1.196 UNODA Kapazitätsaufbau für Abrüstung und internationale Sicherheit für Beamte der Demokratischen Volksrepublik Korea, 30. November 2015

18.05.2016

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 31.10.2017.

10.1.197 Norwegen und UNOPS betreffend das Sekretariat der Nansen Initiative, 16. November 2012

25.04.2016

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 30.06.2016.

­

10.1.198 OIF Förderung der aktiven Mitwirkung von Jugendlichen in den Gremien der Frankophonie, 2. September 2016

14.09.2016

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Die Änderungen der Modalitäten des Schweizer Beitrags; statt 80 000 Euro werden 64 000 Euro zur Verfügung gestellt.

­

10.1.199 UNRISD Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNRISD im Jahr 2016, 25. April 2016

07.11.2016

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Zahlung eines zusätzlichen freiwilligen Beitrages.

190 000 US-Dollar

10.1.200 Anti-Doping-Weltagentur Regelung des steuerlichen Status der Agentur und ihres Personals in der Schweiz, 5. März 2001 (SR 0.192.120.240)

15.04.2016

Art. 26 Abs. 1 Bst. a GSG

Befreiung von den schweizerischen Aufenthaltsbestimmungen für die ausländischen Mitglieder des Personals vorsieht.

­

4794

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2017

No

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.201 Internationale Organisation für Normung Regelung des steuerlichen Status der Organisation und ihres Personals in der Schweiz, 29. Juni 2006 (SR 0.192.120.263.21)

15.04.2016

Art. 26 Abs. 1 Bst. a GSG

Befreiung von den schweizerischen Aufenthaltsbestimmungen für die ausländischen Mitglieder des Personals vorsieht.

­

10.1.202 Internationale Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Lebensräume Regelung der rechtlichen Stellung der Union in der Schweiz, 17. Dezember 1986 (SR 0.192.122.451)

08.11.2016

Art. 26 Abs. 1 Bst. a GSG

Befreiung von den schweizerischen Aufenthaltsbestimmungen für die ausländischen Mitglieder des Personals vor.

­

10.1.203 OIF Übersetzung der Beschreibung der olympischen Sportarten und einer Applikation zum afrikanischen Erbe von Rio ins Französische, 2. Mai 2016

10.10.2016

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Der Nachtrag regelt die Modalitäten für die Verwendung des Restbetrags der Schweizer Unterstützung an die Kosten der Französischübersetzungen für gewisse Aktivitäten während der Olympischen Spiele von Rio in Brasilien im Sommer 2016.

­

10.1.204 UNITAR 12. Seminar für Vertreter sowie Sonder- und persönliche Gesandte des UNO-Generalsekretärs, 15. Dezember 2015

30.05.2016

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Infolge des Rückzugs eines Beitragszahlers musste das Gesamtbudget um 181 790 US-Dollar verringert werden. In der Folge erhöhte sich der Anteil des Schweizer Beitrags, der bei 225 000 CHF blieb, von 46% auf 56%.

­

10.1.205 Frankreich Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, 30. Dezember 2013

08.04.2015

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AuG

Ab 31. Mai 2015 wird Frankreich die Schweiz in Kingston (Jamaika) nicht mehr vertreten.

­

4795

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2017

No

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.206 Frankreich Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, 30. Dezember 2013

23.07.2015

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AuG

Ab 31. Juli 2015 wird Frankreich die Schweiz in Port Moresby (Papua-Neuguinea) nicht mehr vertreten.

­

10.1.207 Frankreich Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, 30. Dezember 2013

21.07.2015

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AuG

Ab 1. September 2015 wird ­ sich die Schweiz selbst in Phnom Penh (Vietnam) vertreten.

10.1.208 Frankreich Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, 30. Dezember 2013

07.04.2016

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AuG

Ab 1. Juni 2016 wird Frankreich die Schweiz in Gaborone (Botsuana) nicht mehr vertreten.

10.1.209 Tschechien gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, 30. Oktober 2014

18.12.2015

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AuG

Ab 1. Januar 2016 wird die ­ Schweiz die Tschechische Republik in Kapstadt (Südafrika) nicht mehr vertreten. Die Tschechische Republik vertritt die Schweiz in Ulaanbaatar (Mongolei).

4796

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

­

BBl 2017

10.2

Eidgenössisches Departement des Innern

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.2.1

Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen, 3. März 1973 (SR 0.453)

05.10.2016

Art. 4 Abs. 2 BGCITES (SR 453)

­ Änderungen der Anhänge I und II: Änderung des Schutzstatus bestimmter Arten.

­ Vorbehalt der Schweiz zu Beaucarnea spp.

­

10.2.2

Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen, 3. März 1973 (SR 0.453)

09.02.2016 und 23.08.2016

Art. XVI CITES

Änderung des Anhangs III.

­

4797

BBl 2017

10.3

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.3.1

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT), 19. Juni 1970 (SR 0.232.141.11)

11.10.2016

Art. 58 Abs. 2 des Vertrags vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.1)

Regel 4: Der Antrag (Inhalt).

­ Regel 23bis: Übermittlung von Dokumenten bez. einer Recherche und Klassifizierung.

Regel 45bis: Ergänzende Internationale Recherchen.

Regel 51bis: Nach Artikel 27 zulässige nationale Erfordernisse.

10.3.2

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, 18. Januar 1996 (SR 0.232.112.21)

11.10.2016

Art. 10 Abs. 2 Bst. a) iii) des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (SR 0.232.112.3); Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (SR 0.232.112.4)

Regel 12: Mängel in Bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen.

Regel 25: Antrag auf Eintragung einer Änderung.

Regel 27: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung.

Regel 32: Blatt (Gazette)

4798

Kosten

­

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.3.3

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, 18. Januar 1996 (SR 0.232.112.21)

11.10.2016

Art. 10 Abs. 2 Bst. a) iii) des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (SR 0.232.112.3); Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (SR 0.232.112.4)

Regel 26: Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung.

­

10.3.4

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, 18. Januar 1996 (SR 0.232.112.21)

11.10.2016

Art. 10 Abs. 2 Bst. a) iii) des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (SR 0.232.112.3); Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (SR 0.232.112.4)

Regel 3: Vertretung vor dem ­ Internationalen Büro.

ter Regel 18 : Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei.

Regel 22: Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung.

Regel 23bis.

Regel 25: Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung.

Regel 27: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung.

Regel 32: Blatt (Gazette).

4799

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.3.5

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, 18. Januar 1996 (SR 0.232.112.21)

11.10.2016

Art. 10 Abs. 2 Bst. a) iii) des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (SR 0.232.112.3); Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (SR 0.232.112.4)

Regel 22: Erlöschen der ­ Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung.

Regel 27: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung.

Regel 27bis.

Regel 27ter.

Regel 32: Blatt (Gazette) Regel 40: Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen.

10.3.6

Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens, 30. September 2003 (SR 0.232.121.42)

11.10.2016

Art. 21 Abs. 2 Bst. a Ziff. iv der Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (SR 0.232.121.4)

Regel 5: Störungen im Postund Zustelldienst.

­

10.3.7

Liechtenstein 20.05.2016 Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile, 15. Dezember 2004 (SR 0.360.514.1)

Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG

Anpassung des Wortlauts der Artikel 8, 13, Zwischentitel B mit dem dazugehörigen Artikel 14 sowie Änderung der Anlage.

­

4800

Kosten

BBl 2017

10.4

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.4.1

Frankreich Grenzüberschreitende Flugtrainingszone EUC25, 25. Februar 2015

12.10.2016

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Die Koordinaten des südwestlichen Eckpunkts der Flugtrainingszone werden korrigiert.

­

10.4.2

Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, (SR 0.812.122.1)

20.05.2016

Art. 11 Abs. 1 Ziff. a und b der Konvention

S2. Peptidhormone: Einige ­ Substanzen zur direkten oder indirekten Stimulierung der Erythropoese wurden in die Liste aufgenommen.

S4. Hormone: Ein weiteres Beispiel eines Aromatasehemmers wurde hinzugefügt.

M1. Verbotene Methoden: Es wird präzisiert, dass Sauerstoffinhalation nicht als verbotene Methode gilt.

S6. Stimulanzien: Lisdexamfetamin ist nun explizit als nicht-spezifisches Stimulans aufgeführt.

S7. Narkotika: Nicomorphin erscheint neu auf der Dopingliste.

4801

BBl 2017

10.5

Eidgenössisches Finanzdepartement

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.5.1

Übereinkommen über gemeinsames Versandverfahren, 20. Mai 1987 (SR 0.631.242.04)

26.11.2015

Art. 15 Abs. 3 Bst. a des Übereinkommens

Änderung der Anlage III (Beitritt der Republik Serbien zum Übereinkommen).

­

10.5.2

Übereinkommen über gemeinsames Versandverfahren, 20. Mai 1987 (SR 0.631.242.04)

28.04.2016

Art. 15 Abs. 3 Bst. a und c des Übereinkommens

Änderung Art. 1­3, 7, 9, 11­13, 20 sowie Änderung der Anlagen I­IV in Zusammenhang mit der Anwendung des Unionszollkodex der EU.

­

10.5.3

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR, 14. November 1975 (SR 0.631.252.512)

01.10.2016

Art. 241 Ziff. 8 ZV (SR 631.01)

Änderung der Anlagen 2, 6 und 7 des TIR-Abkommens (Anpassungen beim Zollverschluss).

­

10.5.4

Liechtenstein Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein, 11. April 2000 (SR 0.641.851.41)

21.03.2016

Art. 1. Abs. 2 des Vertrags und Art. 7a Abs 3 Bst c RVOG

Änderung der Anlage IV Ziff. 3: ­ Neuberechnung des prozentualen Anteils des Fürstentums Liechtenstein an den vier Kriterien «Strassenlänge», «Wohnbevölkerung», «Schwerverkehrsfahrzeuge» und «Gewichtsverhältnis Direktimport und -export».

400 000 Franken pro Jahr höher als bisher.

10.5.5

Vereinigtes Königreich Zusammenarbeit im Steuerbereich, 6. Oktober 2011 (SR 0.672.936.74)

27.01.2016

Art. 19 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG; SR 672.4)

Änderung der Steuersätze in Artikel 19 Absätze 1 Buchstabe b und 3 Buchstabe b.

4802

­

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.5.6

Österreich Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt, 13. April 2013 (SR 0.672.916.33)

12.08.2015

Art. 19 IQG, (SR 672.4)

Änderung des Steuersatzes in Artikel 17 Absatz 2.

­

4803

BBl 2017

10.6

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.1

EG Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, 21. Juni 1999 (SR 0.916.026.81)

16.11.2016

Art. 177a Abs. 2 LwG

Änderung von Artikel 1 (Aktualisierung des Verweises auf EU-Erlasse und Einbeziehung von Zitrusfrüchten in den Anwendungsbereich) des Anhangs 10 (Anerkennung der Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse).

­

10.6.2

Übereinkommen über den Bau und Betrieb einer europäischen Synchrotronstrahlungsanlage, 16. Dezember 1988 (SR 0.424.10)

23.06.2014

Art. 31 Abs. 1 FIFG

Beitritt Russlands als Vertragspartei zum Übereinkommen ESRF.

­

10.6.3

Liechtenstein Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik, 31. Januar 2003 (SR 0.916.051.41)

06.07.2016

Art. 177a Abs. 2 LwG

Die zuständigen schweizerischen und liechtensteinischen Behörden haben, gestützt auf Artikel 6.1 der Vereinbarung, die Anlage der bundesrechtlichen Erlasse, welche die Rechtsgrundlage für den Einbezug liechtensteinischer Produzenten, Verarbeiter und Händler in die Massnahmen der schweizerischen Agrarpolitik bilden, aktualisiert.

­

10.6.4

Kuba Handelsabkommen, 30. März 1954 (SR 0.946.292.941)

27.09.2016

Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG

Verlängerung für die Jahre 2017­2019.

­

4804

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.5

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile, 26. Juni 2003 (SR 0.632.312.451)

31.12.2013

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Anpassungen der Anlagen 1 und 2 zum Anhang I betreffend der Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeugnisse» und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit.

­

10.6.6

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ägypten, 27. Januar 2007 (SR 0.632.313.211)

16.06.2016

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Anpassungen von Protokoll B über Ursprungsregeln und Methoden der administrativen Zusammenarbeit.

­

10.6.7

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und den zentralamerikanischen Staaten, 24. Juni 2013 (SR 0.632.312.851)

22.06.2015

Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG

Beschluss 1/2015 des ­ gemischten Ausschusses bezüglich des Beitritts dervon Republik Guatemala zum Freihandelsabkommen (abgeschlossen mit Costa Rica und Panama).

10.6.8

Abkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, 22. Juli 1972 (SR 0.632.401)

20.03.2015

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Änderung der Referenzpreise ­ und der Grundbeträge in den Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen.

10.6.9

Abkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, 22. Juli 1972 (SR 0.632.401)

03.12.2015

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen.

­

10.6.10

Liechtenstein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten der beruflichen Grundbildung, 30. Oktober 2014 (SR 0.412.151.4)

01.01.2016

Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung, BBG (SR 412.10)

Änderung des Anhangs (Art. 4 Abs. 1).

­

4805

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.11

Liechtenstein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten der beruflichen Grundbildung, 30. Oktober 2014 (SR 0.412.151.4)

01.01.2017

Art. 28 Abs. 2 BBG (SR 412.10)

Änderung des Anhangs (Art. 4 Abs. 2).

­

10.6.12

Bosnien und Herzegowina Projekt «Water and Sewerage Programme in Bosnia and Herzegovina II», 15. Oktober 2014

18.07.2016

Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19 März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0), hiernach: SR 974.0

Erhöhung des Projektbudgets für Schutzmassnahmen gegen Überschwemmungen.

2,5 Millionen Euro

10.6.13

Kolumbien Beitrags zur Implementierung der Reformen im Bereich der öffentlichen Finanzen, 14. Juni 2013

03.03.2016

Art. 10 SR 974.0

Ein sechster Vertragspartner wurde zugegeben.

­

10.6.14

Kolumbien Energieversorgung in Kolumbien, 6. November 2013

01.03.2016

Art. 10 SR 974.0

Anpassung der Aufgabenteilung zwischen den Parteien.

­

10.6.15

Norwegische Entwicklungsagentur und ILO Projekt «Sustaining Competitive and Responsible Enterprises Phase II 2013-2017, SCORE II», 7. Oktober 2013

18.12.2015

Art. 10 SR 974.0

Übertrag von nicht ausgegebenen Mitteln aus SCORE Phase I auf SCORE Phase II, inkl. Anpassung des Budgets von SCORE Phase II.

­

10.6.16

Norwegische Entwicklungsagentur und ILO Projekt «Sustaining Competitive and Responsible Enterprises Phase II 2013-2017, SCORE II», 7. Oktober 2013

29.11.2016

Art. 10 SR 974.0

Verrigerung der Dauer des Projekts um drei Monate.

­

4806

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.17

Tadschikistan Projekt «North Tajik Water Rehabilitation», 23. Dezember 2011

06.04.2016

Art. 10 SR 974.0

Erhöhung des Projektbudgets.

110 000 US-Dollar

10.6.18

Vietnam, Regierung der Provinz Ba Ria-Vung Tau, Sanitärprojekt in Ba Ria, 18. Juli 2007

04.12.2015

Art. 10 SR 974.0

Erhöhung des Budgets und der Umstrukturierung des Projekts.

780 000 Franken

10.6.19

IDB Fonds für Nachhaltige Energie und Klimawandel (SECCI), 8. Dezember 2014

23.06.2016

Art. 10 SR 974.0

Anpassung der Sprache der ­ allgemeinen Geschäftsbedingungen bezüglich der Privatsektor-Aktivitäten der Bank.

10.6.20

IBRD Beitrag an den CF Assist Trust Fund, 19. Dezember 2005

08.12.2015

Art. 10 SR 974.0

Budgeterhöhung

3 Millionen Franken

10.6.21

IBRD Beitrag an den «Commodity Price Risk Management Trust Fund», 10. Mai 2002

16.06.2016

Art. 10 SR 974.0

Die Schweiz wird sich per 31.12.2016 aus diesem Treuhandfond zurückziehen.

­

10.6.22

IBRD Multi-Geber-Fonds für die Umsetzung des Projekts für die Reform des Finanzsektors in Südafrika, 22. Juli 2014

15.03.2016

Art. 10 SR 974.0

Beitragserhöhung

500 000 US-Dollar

10.6.23

IBRD Finanzierung einer PEFA-Bewertung in Kolumbien, (Öffentliche Finanzen und finanzielle Rechenschaftspflicht), 15. Oktober 2015

17.03.2016

Art. 10 SR 974.0

Zusätzliche Ressourcen und 15 000 ein längerer Zeitraum.

Franken Verlängerung der Laufzeit der Vereinbarung bis zum 30.06.2016.

10.6.24

IBRD Finanzierung einer PEFA Bewertung in Kolumbien, (Öffentliche Finanzen und finanzielle Rechenschaftspflicht), 15. Oktober 2015

31.05.2016

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Laufzeit der Vereinbarung bis zum 30.09.2016.

4807

­

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.25

IBRD Multi-Geber-Fonds für die Umsetzung des Reformprogramms im Finanzsektor in Indonesien, 6. Dezember 2012

27.07.2016

Art. 10 SR 974.0

12-monatige Verlängerung der Vereinbarung.

­

10.6.26

IBRD Multi-Donor Fonds für das Projekt «Indonesien nachhaltige Urbanisierung», 11. Mai 2016

26.05.2016

Art. 10 SR 974.0

Anpassung der Zuordnung aller Einnahmen.

­

10.6.27

IBRD Projekt «The North Tajik, Osh and Jalal-Abad Water Rehabilitation», 18. November 2011

16.03.2016

Art. 10 SR 974.0

Erhöhung des Projektbudgets.

113 402 US-Dollar

10.6.28

IBRD Beitrag zum Fonds für nachhaltige Stadtentwicklung, 9. Juli 2013

28.06.2016

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung bis zum 31.12.2018

­

10.6.29

IBRD Beitrag zur Entwicklung erneuerbarer Energien Projekt in Vietnam, 26. Oktober 2010

25.07.2016

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung bis zum 31.12.2018.

­

10.6.30

WB Treuhandfond der Fazilität zur Beratung öffentlich-privater Infrastruktur-Partnerschaften PPPs (PPIAF), insbesondere zum Thema Klimawandel und PPPs, 3. Dezember 2014

04.12.2015

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2018.

­

10.6.31

WB (IBRD/IDA) Multi-Geber-Fonds für das Wasser Partner Programm, 10. Oktober 2015

13.05.2016

Art. 10 SR 974.0

Zusammenlegung des Treuhandfonds mit einem anderen Fonds im Zusammenhang mit der Vereinbarung.

­

4808

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.32

WB (IBRD/IDA) Multi-Geber-Treuhandfonds zur Förderung des Wirtschafts-managements und der Wettbewerbsfähigkeit, 6. November 2013

17.03.2016

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung bis zum 31.07.2017.

­

10.6.33

IBRD/IDA 11.03.2015 Fonds für die externe Finanzierung eines Beraters für den schweizerischen Exekutivdirektor, 19. Februar 2006

Art. 10 SR 974.0

Aufstockung des Schweizer Beitrags.

674 250 US-Dollar

10.6.34

IBRD/IDA Multilateraler Treuhandfonds Schuldenmanagementfazilität, 23. April 2009

21.07.2015

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Laufzeit der Vereinbarung bis zum 30.06.2017.

­

10.6.35

IBRD/IDA Treuhandfonds für den Abbau der Staatsschulden und die Bewältigung von Risiken, 21. Juni 2011

25.07.2016

Art. 10 SR 974.0

Erweiterung des Budgets und Verlängerung der Laufzeit der Vereinbarung bis zum 30.12.2017.

400 000 US-Dollar

10.6.36

IBRD/IDA Treuhandfonds zur Finanzierung und Versicherung von Katastrophen-Risiken, 21. Juni 2011

25.07.2016

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung bis zum 30.06.2017 wegen Verzögerungen bei der Durchführung aufgrund der sich ändernden politischen Situation in einigen Ländern.

­

10.6.37

IBRD/IDA Multi-Geber-Fonds für die Initiative zur Reform und Konsolidierung des Finanzsektors (FIRST) für Länder mit niedrigem Einkommen, 29. August 2007

09.11.2016

Art. 10 SR 974.0

Erhöhung des Beitrags der Schweiz.

1,75 Millionen Franken

4809

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.38

IBRD/IDA Multi-Geber-Fonds für die Initiative zur Reform und Konsolidierung des Finanzsektors (FIRST) für Länder mit mittlerem Einkommen, 29. August 2007

09.11.2016

Art. 10 SR 974.0

Erhöhung des Beitrags der Schweiz.

1,75 Millionen Franken

10.6.39

IBR/IDA Finanzierung des Projekts zur Stärkung des öffentlichen Finanzwesens und des Finanzsektors von Tunesien, 3. September 2014

02.11.2016

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Laufzeit bis ­ zum 31.12.2020. Thematische und strukturelle Anpassungen in der Folge der Aufnahme neuer Zahler.

10.6.40

IBRD/IDA Finanzierung des Projekts zur Stärkung des öffentlichen Finanzwesens und des Finanzsektors von Tunesien, 3. September 2014

24.11.2016

Art. 10 SR 974.0

Erweiterung des Budgets.

5 Millionen Franken

10.6.41

IWF Treuhandfonds für die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, 25. Februar 2014

12.05.2016

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung des Beitrags.

1 Million Franken

10.6.42

ITC Die Mittel für das Projekt «Ethical Fashion Initiative Ghana», 30. November 2011

22.12.2015

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.03.2016.

­

10.6.43

UNDP Projekt «Partnerschaft für eine Green Economy», 6. Januar 2015

10.06.2016

Art. 10 SR 974.0

Erhöhung des Budgets

70 000 Franken

4810

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.44

UNOPS Projekt «Enhanced Integrated Framework», 11. Dezember 2015

15.11.2016

Art. 10 SR 974.0

Die allgemeinen Bestimmungen der Vereinbarung in Übereinstimmung mit den und für alle Geber des «Enhanced Integrated Framework».

­

10.6.45

Albanien Finanzielle Unterstützung für das Projekt «Dammsicherheit der Flüsse Drin und Mat», 24. Mai 2011

19.05.2016

Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24 März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1) hiernach SR 974.1

Neue Definition einer Teilkomponente des Projekts.

­

10.6.46

Bulgarien Pilotprojekte ökologische Sammlung und vorübergehende Lagerung von gefährlichem Hausmüll, 21. April 2015

26.02.2016

Art. 13 SR 974.1

Einführung der neuen Aktivitäten und Änderung der Anhänge.

­

10.6.47

Estland Energieeffizienz in öffentlichen Gebäuden, 25. Mai 2012

06.06.2016

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.11.2016 und Finanzierung neuer Aktivitäten.

­

10.6.48

Lettland Sanierung von giftigen Abfällen aus dem Hafen von Riga, 17. März 2011

07.01.2016

Art. 13 SR 974.1

Finanzierung neuer Aktivitäten.

­

10.6.49

Lettland Technische Hilfe im Bereich der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung, 11. August 2009

21.04.2016

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 13.06.2017 und Finanzierung neuer Aktivitäten.

­

10.6.50

Lettland Sanierung von giftigen Abfällen aus dem Hafen von Riga, 17. März 2011

21.11.2016

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 13.06.2017 und Finanzierung neuer Aktivitäten.

­

4811

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.51

Litauen Einführung energieeffizienter Technologien in Krankenhäusern mit Entbindung, 20. Dezember 2011

08.06.2016

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.04.2017 und Finanzierung neuer Aktivitäten.

­

10.6.52

ITC und Kirgisistan Finanzielle und technische Unterstützung des Projekts «Trade Promotion in dem Textil- und Bekleidungssektor», 22. Mai 2014

06.10.2016

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.06.2017.

­

10.6.53

Tadschikistan Finanzielle Unterstützung für die geplante Abwasserreinigungsanlage III in Chudschand, 13. März 2014

01.11.2016

Art. 13 SR 974.1

Die Änderung betrifft die Erhöhung des Budgets.

383 546 US-Dollar

10.6.54

ITC und Tadschikistan Finanzielle und technische Unterstützung des Projekts «Handelskooperationsprogramm IV, Part 1», 30. April 2012

08.07.2016

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2017.

­

10.6.55

ITC und Tadschikistan Finanzielle und technische Unterstützung des Projekts «Handelskooperationsprogramm IV Teil 4», 6. September 2013

10.10.2016

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2017.

­

10.6.56

IBRD Wasser-Entwicklungsprogramm in Zentralasien, 17. April 2013

25.10.2016

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2017.

­

10.6.57

IBRD/IDA Multi-Geber Treuhandsfonds «Strengthening Accountability and the Fiduciary Environment» in Südosteuropa und Zentralasien, 15. Februar 2010

19.08.2015

Art. 13 SR 974.1

Klärung Administrationskosten des Treuhandfonds.

­

4812

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.6.58

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

IBRD/IDA 18.12.2015 Multi-Geber Treuhandsfonds «Strengthening Accountability and the Fiduciary Environment» in Südosteuropa und Zentralasien, 15. Februar 2010

Art. 13 SR 974.1

Zusätzliche Komponente für Reformen im Bereich des öffentlichen Rechnungswesens und zusätzliche Ressourcen.

1,5 Millionen Franken

10.6.59

IBRD/IDA 15.03.2016 Multi-Geber Treuhandsfonds «Strengthening Accountability and the Fiduciary Environment» in Südosteuropa und Zentralasien, 15. Februar 2010

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2020.

­

10.6.60

IBRD/IDA 15.11.2016 Multi-Geber Treuhandsfonds «Strengthening Accountability and the Fiduciary Environment» in Südosteuropa und Zentralasien, 15. Februar 2010

Art. 13 SR 974.1

Änderung der Kosten für die Verwaltung des Fonds zur Beobachtung.

­

10.6.61

IBRD/IDA 21.11.2016 Multi-Geber Treuhandsfonds «Strengthening Accountability and the Fiduciary Environment» in Südosteuropa und Zentralasien, 15. Februar 2010

Art. 13 SR 974.1

Zusätzliche Mittel für Reformen im Bereich des öffentlichen Rechnungswesens und zusätzliche Ressourcen.

1,4 Millionen Franken

10.6.62

IBRD Entwicklung und Aufbau von Kapazitäten der albanischen Finanzdienstleistungsaufsicht, 22. Dezember 2014

29.12.2015

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2019.

­

10.6.63

WB (IBRD/IDA) Fonds für verantwortungsvolle Finanzielle Inklusion, 6. Januar 2015

31.03.2016

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung der Frist für die letzte Auszahlung bis 31.12.2020.

­

10.6.64

WB (IBRD und IDA) Gemeinsame Finanzierung einer geplanten Reform des Finanzsektors des WB, 14. August 2013

23.12.2015

Art. 13 SR 974.1

Komplementierung der Vereinbarung für eine zusätzliche Komponente.

­

4813

Datum

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.65

UNIDO Förderung und Anwendung von sauberer und effizienter Produktion durch die Einrichtung und Verwaltung eines Clean Production-Center in der Ukraine, 18. November 2011

11.07.2016

Art. 13 SR 974.1

Änderung der Auszahlungsperiode zum 31.12.2018.

­

10.6.66

Ungarn Sanierung der Trinkwasserversorgung der Stadt Ózd, 10. November 2010

11.12.2015

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung bis zum 31.12.2016. Änderung der Erstattungsfähigkeit der Kosten und der Übermittlung der Abschlussprüfung. Einführung der Möglichkeit, die Genehmigung der Zwischenberichte zu ändern.

­

10.6.67

Ungarn Sanierung der Trinkwasserversorgung der Stadt Ózd, 10. November 2010

01.07.2016

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung bis zum 31.05.2017. Änderung der Erstattungsfähigkeit der Kosten und die Übermittlung des Abschlussberichts und der Abschlussprüfung.

­

10.6.68

Ungarn Sanierung der Trinkwasserversorgung der Stadt Balassagyarmat, 10. November 2010

20.07.2016

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung bis zum 31.05.2017. Änderung der Erstattungsfähigkeit der Kosten und die Übermittlung des Abschlussberichts und der Abschlussprüfung.

­

4814

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.69

Ungarn Sanierung der Trinkwasserversorgung der Mikroregion Borsod-Abaúj-Zemplén, 10. November 2010

12.02.2016

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung bis zum 31.12.2016. Änderung der Erstattungsfähigkeit der Kosten und der Übermittlung des Abschlussberichts. Die Einführung der Möglichkeit, die Frequenz in Ausnahmefällen und Genehmigung der Zwischenberichte zu ändern.

­

10.6.70

Ungarn Erweiterung des ungarischen Verifikationsnetzes für Luftqualitätsüberwachung, 20. Januar 2011

15.04.2016

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung bis zum 30.09.2016. Änderung der Erstattungsfähigkeit der Kosten und der Übermittlung der Abschlussprüfung. Die Einführung der Möglichkeit, die Periodizität von Zwischenberichten in Ausnahmefällen zu ändern.

­

10.6.71

Ungarn Energiesanierung von Gebäuden im Bereich Sicherheit, 10. August 2012

21.06.2016

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung bis zum 31.03.2017. Änderung der Erstattungsfähigkeit der Kosten und der Übermittlung der Abschlussprüfung. Die Einführung der Möglichkeit, die Periodizität von Zwischenberichten in Ausnahmefällen zu ändern.

­

4815

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.72

Ungarn Finanzierung von EDV- und Sicherheitsanlagen, 12. Juli 2012

21.06.2016

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung bis zum 31.12.2016. Änderung der Erstattungsfähigkeit der Kosten und der Übermittlung der Abschlussprüfung. Die Einführung der Möglichkeit, die Periodizität von Zwischenberichten in Ausnahmefällen zu ändern.

­

10.6.73

Ungarn Überwachung und Reduktion der Emissionen von Schadstoffen im Donau Central Valley, 20. Januar 2011

29.07.2016

Art. 13 SR 974.1

Anpassung des Anhangs 2 (Budget).

­

10.6.74

Ungarn Finanzierung von EDV- und Sicherheitsanlagen, 12. Juli 2012

24.10.2016

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung bis zum 31.03.2017. Änderung der Erstattungsfähigkeit der Kosten und die Übermittlung des Abschlussberichts und der Abschlussprüfung.

­

10.6.75

Ungarn Energiesanierung von Gebäuden im Bereich Sicherheit, 10. August 2012

11.12.2015

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung bis zum 31.01.2017. Einführung von neuen Aktivitäten und Anpassung des Budget.

­

10.6.76

Polen Bau einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage in Lebork, 1. Juni 2012

02.03.2016

Art. 13 SR 974.1

Änderung der Aktivitäten.

Verlängerung bis zum 31.12.2016. Änderungen der Anhänge 3 (Budget) und 4 (Logical Framework).

­

4816

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.77

Polen Bau einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage in Lebork, 1. Juni 2012

07.09.2016

Art. 13 SR 974.1

Ändern von Aktivitäten und Änderungen des Anhangs 3 (Budget).

­

10.6.78

Polen Förderung des öffentlichen Verkehrs in Warschau, 1. Juni 2012

24.02.2016

Art. 13 SR 974.1

Erhöhung der schweizerischen Ko-Finanzierung. Neue Aktivitäten finanzieren.

Verlängerung bis zum 31.03.2017. Änderungen der Anhänge 3 (Budget) und 4 (Logical Framework).

­

10.6.79

Polen Förderung des öffentlichen Verkehrs in Warschau, 1. Juni 2012

23.06.2016

Art. 13 SR 974.1

Neue Aktivitäten finanzieren.

Verlängerung bis zum 28.02.2017. Änderungen der Anhänge 3 (Budget) und 4 (Logical Framework).

­

10.6.80

Polen Förderung der erneuerbaren Energien in der Region Busko, 16. Januar 2012

19.09.2016

Art. 13 SR 974.1

Neue Aktivitäten finanzieren.

Verlängerung bis zum 31.03.2017. Änderungen der Anhänge 3 (Budget) und 4 (Logical Framework).

­

10.6.81

Polen Förderung der erneuerbaren Energien in der Region Parseta River Basin, 30. November 2011

10.06.2016

Art. 13 SR 974.1

Neue Aktivitäten finanzieren.

Verlängerung bis zum 31.12.2016. Änderungen der Anhänge 3 (Budget) und 4 (Logical Framework).

­

10.6.82

Polen Asbestsanierung in der Region Malopolskie, 14. Juni 2012

30.03.2016

Art. 13 SR 974.1

Neue Aktivitäten finanzieren.

Änderungen der Anhänge 3 (Budget) und 4 (Logical Framework).

­

4817

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.83

Polen Asbestsanierung in der Lubartow Region, 27. April 2012

17.02.2016

Art. 13 SR 974.1

Neue Aktivitäten finanzieren.

Verlängerung bis zum 31.03.2017. Änderungen der Anhänge 3 (Budget) und 4 (Logical Framework).

­

10.6.84

Polen Modernisierung des Fernwärmenetzes in Warschau, 9. Mai 2012

17.12.2015

Art. 13 SR 974.1

Erhöhung der schweizerischen Kofinanzierung. Neue Aktivitäten finanzieren.

Verlängerung bis zum 31.03.2017. Änderungen der Anhänge 3 (Budget) und 4 (Logical Framework).

­

10.6.85

Polen Umsetzung der Rechnungslegung und Prüfung, 11. Dezember 2009

27.09.2016

Art. 13 SR 974.1

Die Neuzuordnung von Budgets über 15%, die Änderung der Anhänge 3 (Budget) und 4 (Logical Framework).

­

10.6.86

Polen Risikokapital für KMU, 16. Dezember 2009

28.11.2016

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.03.2017 und Einführung neuer Aktivitäten.

­

10.6.87

Polen Förderung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit durch Massnahmen der Unternehmerischen Sozialverantwortung, 4. August 2011

14.11.2016

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 28.02.2017 und Einführung neuer Aktivitäten.

­

10.6.88

Polen Förderung der erneuerbaren Energien in den Gemeinden entlang des Flusses Wisloka, 1. Juni 2012

27.10.2016

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.03.2017 und Einführung neuer Aktivitäten.

­

4818

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.89

Polen Förderung der erneuerbaren Energien, 1. Dezember 2011

30.11.2016

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.03.2017 und Einführung neuer Aktivitäten.

­

10.6.90

Tschechien Multimodaler öffentlicher Verkehrsknotenpunkt in Pardubice, 7. November 2012

16.12.2015

Art. 13 SR 974.1

Projektverlängerung bis zum 31.12.2016.

­

10.6.91

Tschechien Fonds für Umwelt-Wissen, 4. April 2011

09.03.2016

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung des Projekts bis zum 31.12.2016.

­

10.6.92

Tschechien Strassenbahnlinie Nové Sady in Olomouc, 14. September 2012

08.04.2016

Art. 13 SR 974.1

Projektverlängerung bis zum 31.12.2016.

­

10.6.93

Tschechien Stadt Beroun öffentliche Verkehrsmittel für alle, 6. September 2012

11.05.2016

Art. 13 SR 974.1

Projektverlängerung bis zum 30.12.2016.

­

10.6.94

Tschechien Stadt Beroun öffentliche Verkehrsmittel für alle, 6. September 2012

24.11.2016

Art. 13 SR 974.1

Projektverlängerung bis zum 31.12.2016.

­

10.6.95

Tschechien Verbesserung der Strassenbahn-Infrastruktur in Ostrava, 5. September 2012

21.04.2016

Art. 13 SR 974.1

Projektverlängerung bis zum 31.12.2016.

­

10.6.96

Tschechien Transportterminal Uherský Brod (Phase II), 12. September 2012

21.06.2016

Art. 13 SR 974.1

Projektverlängerung bis zum 31.12.2016.

­

10.6.97

Tschechien Multimodaler öffentlicher Verkehrsknotenpunkt in Pardubice, 7. November 2012

24.10.2016

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 14.06.2017.

­

4819

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.98

Tschechien Bau einer Trolleybustrasse in Ostrava in Verbindung mit dem Terminal Hranecnik, 5. September 2012

10.11.2016

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 28.02.2017.

­

10.6.99

Rumänien Modernisierung der öffentlichen Beleuchtung mit LED-Lampen in der rumänischen Stadt Arad, 28. Mai 2015

08.02.2016

Art. 13 SR 974.1

Änderung der Grösse des Projekts, die Zugabe von Anhang 2 (die vollständige Projektdokumentation). Änderung von Anhang 3 (Budget und vorläufiger Zeitplan) und 4 (Logical Framework).

­

10.6.100 Rumänien Sanierung des Fernwärmenetzes in der rumänischen Stadt Arad, 16. Juli 2015

12.07.2016

Art. 13 SR 974.1

Ändern der Grösse des ­ Projekts, die Zugabe von Anhang 2 (die vollständige Projektdokumentation), Änderung von Anhang 3 (Budget und vorläufiger Zeitplan), 4 (Logical Framework) und 5 (Zahlungsplan).

10.6.101 Rumänien Machbarkeitsstudien für die Verlängerung der U-Bahnlinie 4 zwischen dem Gare du Nord und Gare Progresu, 24. September 2013

23.03.2016

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung bis zum 24.02.2019, ändern Anhänge 4 (Budget und vorläufiger Zeitplan) und 6 (Zahlungsplan).

­

10.6.102 Rumänien Moderne und effiziente Verwaltung für die Beleuchtung der öffentlichen Infrastruktur in der rumänischen Stadt Suceava, 2. April 2015

11.04.2016

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 02.08.2017, Änderung der Anlage 3 (Budget und vorläufiger Zeitplan) und 5 (Zahlungsplan).

­

4820

BBl 2017

No

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.103 Rumänien Moderne und effiziente Verwaltung für die Beleuchtung der öffentlichen Infrastruktur in der rumänischen Stadt Suceava, 2. April 2015

28.10.2016

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 02.10.2017, Änderung der Anhänge 3.2 (vorläufiger Zeitplan) und 5 (indikativer Ratenplan).

­

10.6.104 Rumänien Schweizerisch-rumänisches Programm für KMU, 16. Januar 2014

27.10.2016

Art. 13 SR 974.1

Ergänzung des Projektinhalts ­ durch Erhöhen des Maximalbetrags für KMU-Kredite auf 150 000 Franken und Hinzufügen zweier zusätzlicher Sektoren.

Ergänzung des Anhangs 1 (Projektgenehmigung) und Änderung der Anhänge 3 (Budget) und 4 (logischer Rahmen).

10.6.105 Slowakei Kanalisation und Abwasser Dvorníky, 12. Juni 2012

15.02.2016

Art. 13 SR 974.1

Projektverlängerung bis zum 30.12.2016.

­

10.6.106 Slowakei Kanalisation und Abwasser Dvorniky, 12. Juni 2012

23.11.2016

Art. 13 SR 974.1

Projektverlängerung bis zum 28.02.2017

­

10.6.107 Slowakei Kanalisation Gemerská Poloma (Phase I und II), 12. Juni 2012

15.02.2016

Art. 13 SR 974.1

Projektverlängerung bis zum 30.12.2016.

­

4821

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2017

10.7

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.7.1

EG Luftverkehr , 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68)

11. 04.2016

Art. 3a Abs. 1 Bst. b LFG und Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG

Änderung des Anhangs des Abkommens betreffend die anwendbaren Regelungen im Bereich der Flugsicherung und der Sicherheit (Safety und Security).

­

10.7.2

EG Luftverkehr , 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68)

08.12.2016

Art. 3a Abs. 1 Bst. b LFG und Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG

Änderung des Anhangs des ­ Abkommens betreffend die anwendbaren Regelungen im Bereich des Flugverkehrsmanagements, der Flugsicherung und der Sicherheit (Safety und Security).

10.7.3

Vereinigten Staaten von Amerika Förderung der Flugsicherheit, 26. September 1996 (SR 0.748.213.183.36)

14.06.2016

Art. 3b LFG

Revision des Anhangs: Aktualisierung der Durchführungsverfahren zur gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen und Kontrollen von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen.

10.7.4

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR), 30. September 1957 (SR 0.741.621)

26.09.2016

Art. 30 Abs. 5 und 106a Abs. 2 SVG (SR 741.01)

Änderungen der Anlagen A ­ und B betreffend diverse Bestimmungen des Transportrechts, deren Übernahme für die internationale Beförderung von Gefahrgütern unerlässlich ist.

4822

­

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.7.5

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), 1. Juli 1970 (SR 0. 822.725.22)

05.04.2016

Art. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die Ermächtigung des Bundesrates zur Annahme von Änderungen des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 und dessen Anhanges (SR 822.22)

Änderung von Artikel 14. Neu sollen auch Nicht-Mitglieder der UNECE aufgenommen werden können. Diese Möglichkeit bleibt aber vorerst auf Algerien, Jordanien, Marokko und Tunesien beschränkt.

­

10.7.6

Frankreich Ausbau der Wasserkräfte bei Emosson, 23. August 1963 (SR 0.721.809.349.1)

16.03.2016

Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG); (SR 721.80)

Vereinbarung über die Wasserzinsleistungen für den Betrieb der Wasserkraftanlage Emosson.

­

10.7.7

EG Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, 21. Juni 1999 (SR 0.740.72)

10.06.2016

Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG

Änderung über die in der Schweiz ab dem 01.01.2017 geltende Gebührenregelung für Kraftfahrzeuge.

­

10.7.8

EG Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, 21. Juni 1999 (SR 0.740.72)

10.06.2016

Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG

Änderung (Anhang 1) bezüglich Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen, Berechnung der Trassenpreise und Zertifizierung von Triebfahrzeugführenden.

­

10.7.9

Moldau Grenzüberschreitender Personen- und Güterverkehr auf der Strasse, 26. Mai 1998 (SR 0.741.619.565)

19.05.2016

Art. 3a Abs.1 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransport-unternehmen (STUG, SR 744.10)

Anpassung Liberalisierung grenzüberschreitender Güterverkehr auf der Strasse.

­

4823

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.7.10

Ukraine Grenzüberschreitender Personen- und Güterverkehr auf der Strasse, 30. Oktober 2000, (SR 0.741.619.767)

19.05.2016

Art. 3a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG, SR 744.10)

Anpassung Liberalisierung grenzüberschreitender Güterverkehr auf der Strasse.

­

10.7.11

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können und die Bedingungen für gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, 20. März 1958 (SR 0.741.411)

20.01.2016

Art. 106a Abs. 2 SVG

Bestimmungen über die Sicherheitsanforderungen an die Installationen bei elektrisch angetriebenen Motorrädern und ähnlichen Fahrzeugen mit drei oder vier Rädern.

­

10.7.12

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, 20. März 1958 (SR 0.741.411)

09.06.2016

Art. 106a Abs. 2 SVG

Bestimmungen über das Verhalten von Personenwagen bei einem Frontalaufprall mit vollständiger Überdeckung und den Anforderungen bezüglich den vorgeschriebenen InsassenRückhaltesystemen.

­

10.7.13

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, 20. März 1958 (SR 0.741.411)

05.10.2016

Art. 106a Abs. 2 SVG

Bestimmungen über akustische Warnvorrichtungen an elektrisch betriebenen Strassenfahrzeugen.

­

4824

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.7.14

Europäisches Übereinkommen über wichtige Linien des internationalen kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen, 1. Februar 1991 (AGTC; RS 0.740.81)

23.09.2016

Art. 7a Abs. 3 RVOG

Änderung einer Linie in Polen und eines Leistungsparameters innerhalb des Netzes des internationalen kombinierten Verkehrs.

­

10.7.15

Europäisches Übereinkommen über wichtige Linien des internationalen kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen, 1. Februar 1991 (AGTC; RS 0.740.81)

13.11.2015

Art. 7a Abs. 3 RVOG

Änderung der Linien in Kasachstan.

­

10.7.16

Protokoll zum Europäischen Übereinkommen von 1991 über wichtige Linien des internationalen kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC) betreffend den kombinierten Verkehr auf Wasserstrassen, 17. Januar 1997 (SR 0.740.811)

23.09.2016

Art. 7a Abs. 3 RVOG

Änderungen an der Liste der ­ wichtigsten Wasserstrassen für den kombinierten Verkehr und der Liste der Ports-Terminals.

4825

BBl 2017

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Datum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.7.17

Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, 7. Dezember 1944 (SR 0.748.0)

11.07.2016

Art. 3a und 6a LFG

Anhang 2: Änderung der Regeln der Luftnormen; Anhang 3: Änderung des Standards für die Wetterdienste; Anhang 4: Änderung der Normen für die Luftfahrtkarten; Anhang 6: Änderung der technischen Normen für den Betrieb von Flugzeugen ; Anhang 8: Änderung der Normen für die Lufttüchtigkeit; Anhang 10: Änderung der Luftfahrt Telekommunikationsstandards; Anhang 11: Änderung der Normen für die Luftverkehrsdienste; Anhang 13: Änderung der Normen für die Untersuchung von Unfällen und Störungen; Anhang 14: Änderung der Flugplatz-Standards; Anhang 15: Änderung der Luftfahrtinformationen ServiceStandards.

­

10.7.18

Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, 7. Dezember 1944 (SR 0.748.0)

25.10.2015

Art. 3a und 6a LFG

Anhang 9: Änderung von Normen für die Erleichterungen der Luftfahrt (Facilitation).

­

4826

BBl 2017

No

10.7.19

4827

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe, 22. Mai 2001 (POP-Konvention, SR 0.814.03)

Datum

15.05.2015

Rechtsgrundlage

abis

Art. 39 Abs. 2 Ziffer des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz USG (SR 814.01)

Inhalt der Änderung

Kosten

Aufnahme von Hexachlorobutadien und von Pentachlorphenol und seiner Salze und Ester in die Anlage A; Aufnahme von polychlorierten Naphthalinen in die Anlagen A und C.

­

BBl 2017

4828