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Schweizerisches Bundesblatt.

XVlll. Jahrgang. lll.

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Nr. 51.

24. November 1866.

Botschaft de...

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung , betreffend die Aufhebung des Transitzolles auf Getreide.

(Vom 16. November

Tit..

1866.)

.

Durch eine von dem Direktorium der schweiz. Zentralbahn, im Einverständnis.. mit der Direktion der schweiz. Nordostbahn , unterm 1..). August d. J. eingereichte Vorstellung sind wir veranlaßt worden,

die Frage der Aushebung des eidg. Transitzolles in Berathnng zu ziehen und , gestuft ans den Art. 34 des Zollgesezes , eine vorläufige Verfügung hierüber zu treffen.

Jnfolge der ergiebigen Ernte im Osten von Europa wurden schon diesen Spätsommer grosse Sendungen von Getreide aus Ungarn nach Frankreich bezogen und standen fernere bevor, zn deren Transport verschiedeue deutsehe Eisenbahnlinien in der Richtung der schweiz. Rordost- und der Zentralbahn mit diesen beiden Bahnen in Konkurrenz waren. Für diese leztern bestanden sehr ungünstige Frachtverhältnisse, so zwar, dass dieselben genothigt waren, weit unter die konzessionsgemessen und selbst unter die ermäßigten Taxen von viel leichter zu betreibenden Bahnlinien zu gehen, um die Konkurrenz mit den betreffenden ausländischen Linien aufnehmen zu können. Während die Stellung der beiden schweizerischen Bahnen demnach schon schwierig genug war, lag für sie ein weiterer Echtheit in den. eidgenossischen Transitzölle, da

Bundesblatt. Jahrg XVIII. Bd. IlI.

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184 dessen Betrag von 5 Rappen vom Zentner ungefähr dem zwolsten Theile des Trausportpreises von Romanshorn bis Basel gleich kam.

Ueber diese Verhältnisse enthält ein Schreiben des Direktoriums der Zentralbahn vom 21. August d. J. eingehende Ausschlüsse, ans welches Aktenstük wir somit Bezug nehmen. (Siehe hienach.)

Die erwähnte Vorstellung schloss mit dem Gesuche um Aufhebung des eidgenossischen Transitzolles für Getreide bis zum Erlass eines neuen Zolltariss, oder wenigstens für die Dauer eines Jahres.

Wir konnten diesem Gesuche schon aus allgemeinen Gründen matexielle Berechtigung nicht bestxeiten.

Der Bezng von Transitzollen widerstreitet den heutzutage allgemein verfolgten Bestrebungen nach Verkehrsentwiklung , zu deren Förderung die möglichste Befreiung vou formeller Belästigung wesentlich beiträgt. Einige Staaten find der Schweiz in dieser Hinsicht vorausgegangen und haben diese Art von Zollen bereits beseitigt , während in andern deren Abschaffung ebenfalls bevorsteht.

Die Schweiz hat bekanntlich die Aufhebung ihres Transitzolles in dem mit dem deutsehen Zollverein stipulirten Handelsvertrage in Aussicht genommen, und es ist zu hoffen, dass der definitive Abschinss

dieses Vertrages die gänzliche Beseitigung jener Gebühr in nicht mehr

serner Zeit herbeiführe.

Jndessen erschien uns das vorliegende Gesuch so gerechtsertigt und dessen Gewährung so sehr ini Jnteresse der Schweiz zu liegen, dass wir

eine theilweise Verzichtleistung aus die Durchgangszölle als zeitgemäss erachteten. Wird ja in dem Sehlusssaze des Art. 2 des Zollgesezes

der Bundesrath daraus hingewieseu , zu Gunsten der Jndustrie im Juneru der Schweiz gewisse Ausnahmen zu gestatten, und verfügt anch der Art. 7 , dass zur Siehernng des Grenzverkehrs der Bundesrath die erforderlichen Begünstignngen eintreten lassen soll.

Zu Gunsten des gegenwärtigen Gesuches bestehen aber noch folgende besondere Verhältnisse : Die petitionirenden schweizerischen Bahngesellsehaften befinden sich bei dem von ihnen augestrebten Unternehmen in unmittelbarster Konkurreuz mit der badischen Bahn durch den Kanton Schaffhausen.

Leztere geniesst , in Gemässheit des Staatsvertrages zwischen der Eidgenosseusehast und den. Grossherzogthum Badeu vom 7. Ju 1852,

11. August

Besreiung von. Transitzolle für den Transport über schweizerisches Gebiet. Für die schweizerischen Eiseuba.hneu bestaud bisher eine solche Zollerleichternng nicht. .Er.viesenermassen ist nun aber der spezielle Fall vorhanden, wo dieser Uutersehied die schweizerischen Bahnen mit empfindlichen.. Nachtheil bedrohte, indem ihnen dadurch die Konknrrenz mit der

^

185 badischen Bahnlinie für die Beförderung der erwähnten Getreidetrans-

porte unmöglich gemacht war. Es erschien uns daher der Billigkeit und Gerechtigkeit angemessen, die schweizerischen Bahnen des uämlicheu Vorteils theilhaftig zu machen, in dessen Geuuss sich eine ausländische Bahnverwaltung in der angegebenen Weise befindet und daher die erfteru mit dieser ledern hinsichtlich der Befreiung vom Transitzolle sur Getreide gleichzustellen. Rach Mitgabe der Bundesverfassung konnte dies aber nicht anders geschehen, als dass überhaupt die Aufhebung des Transitzolles aus Getreide von uns verfügt und somit jeden. ZollPflichtigen in der Schwe^ die gleiche Erleichterung gewährt wurde.

Von fiuauzieller Bedeutung ist die Massregel uicht , der Tranfit von Getreide war bis dahin schon unbedeutend , würde der Tranfitzoll beibehalten, so ginge dieser geringe Transit gänzlich verloren, und es hörte .

somit die Einnahme an Transitzoll aus Getreide nahezu gäuzlich aus.

Durch Aufhebung dieses Tranfitzolles gewinnt und verliert daher die Zollverwaltung nichts , währeud dadurch dem Tranfitverkehr durch die

Schweiz bedeutend Vorschub geleistet wird. Jn Berüksichtiguug dieser

besondern Bewaudtuiss hinsichtlich des Getreidetrausites abstrahirten wir davon , die Aushebung des Tranfitzolles gleichzeitig auf audere Vrodukte auszudehuen.

Wir haben daher unterm 31. August d. J. beschlossen: Es sei, geftüzt auf den Art. 34 des Bundesgesezes über das eidgenossische Zollwesen, vom 27. August 1851 (Offizielle Sammlung, Band l, .^eite 180) dem Gesuche des Direktoriums der schweig. Zentral^ bahn vom 1.). August d. J. bis zur nächsten Bundesversammlung und unter Vorbehalt der Ratifikation derselben für die ^ortdaner der Massregel zu entsprechen uud für die durch die Schweig transitirendeu Getreideseuduugeu überhaupt kein Transitzoll mehr zu bezieheu.

Jndem wir uns beehren , diese Anordnung Jhnen, Tit., zur ^enutuiss zu bringen und uni deren .Genehmigung für die Fortdauer einzukommen, glauben wir noch solgeude funkte hervorheben und Jhrer besoudern Beaehtuug empfehlen zu solleu :

Die Abschaffung aller eidgenössischen Transitzölle soll durch den

.^audelsvertrag mit dem deutschen Zollverein zur Wirksamkeit kommen.

Diese Massregel, so weit sie den Transitzoll für Getreide betrifft, schon j.^t zur Anwendung ^u bringen , schien nus durch den eiugetrete^eu ...lnlass geboten, wo es sich darum handelte, mittelst einer solchen Erleichterung einen beträchtlichen Transitverkehr über schweizerisches Ge^ biet zu leiten. Wir hoffen und bezweken aber, durch die nautiche Massregel noch weiter gehende Bestrebungen verwandter Ralur im volts^ wirthschaftliehen Jnteresse zu fordern, wie namentlich die int B.ane liegende Gründung eines .^ornniederlagshauses in Genf, ^.. dessen Entstehung die Befreiung des Getreides vom Trausitzolle erheblich mitwirken wird.

186 Von welcher Wichtigkeit ein solches Jnstitut ist, lehrt die Ersahrung, dass das Getreide, namentlich in Reiten von Theurung. sich an solchen Märkten sammelt, wohin der Transport moglichst von ZollFormalitäten , überhaupt von formellen Belastigungen und Gebühren, befreit ist. Jst auch die Schweiz seit langer Zeit von allzu schwerer Theurung der Lebensmittel glüklich verschont geblieben, so kann für sie der Wechselfall eintreten, wo ihr dann der Befiz eines ergiebigen Getreidelagers im eigenen .Laude auss .glichst... zu Statten kommen und mau es nicht bereueu wird, der Entstehung eines solchen Justitntes zu xeehter Zeit Vorschub geleistet zu haben.

Wir schliessen uusere Berichterstattung, indem wir Jhuen , Tit., den Erlass eines Bundesbeschlusses uaeh folgendem Entwurfe v^rschlagen : Die B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r s eh w e i z e r i sche n E i d g e n o s s e n s .h a s t , ^ nach Einsicht einer .Botschaft des Bundesrathes vember 1866,

vom

16.

Ro-

b e s eh l i esst : 1. Dem Beschlösse des Bundesrathes vom 31. August 1866, betreffend Aufhebuug des Transitzolles von Getreide, wird die Genehmigung ertheilt.

2.

Der eidgenossische Transitzoll von Getreide bleibt aufgehoben.

Bei diesem Anlasse erneuern wir Jhnen die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtuug.

B e r n , den 16^ November 1866.

Jm Ramen des schweig. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

^. M. Knusel.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

^chie^.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Aufhebung des Transitzolles auf Getreide. (Vom 16. November 1866.)

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