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B o t s c h a f t des

Bundesathes an die h. Bundesversammlung, betreffend FristVerlängerung für die Juragewässerkorrektion (Vom 3. Dezember 1866.)

Tit..

Durch Schlussnahme vom 16. Rovember 1865 haben Sie den Termin, welcher den Juragewässerkantonen durch Art. 5 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1863*) für die Abgabe ihrer Erklärungen betreffend den Beitritt zu den Bestimmungen des lezterwähnten Besehlusses angesezt worden, bis zum 31. Dezember 1866 verlängert. **).

Der bezügliche Antrag, welchen wir Jhnen aus Wunsch und Ansuehen der betheiligten Kautone stellten, wurde vornehmlich dadurch begründet, dass die Arbeiten der Schäzungskommission , über deren Ansstellung wir Jhnen damals bereits Bericht erstattet haben , noch nicht vollendet und die Kantone daher nicht im Falle gewesen seien, steh über die Frage der Betheiligung an dem Unternehmen definitiv anzusprechen.

Nachdem die erwähnte nene Frist bewilliget war, ermangelten wir nicht, nach Krästen dahin zu wirken, dass die Angelegenheit mit moglichster Beförderung zu einem Abschlusse gelange , und wir hofften mit Bestimmtheit, Jhnen por Ablauf fraglicher Frist die Erklärungen der Kautone, ob sie dem Bundesbeschluße vom 22. Dezember 1863 beitreten wollen oder nicht, vorlegen zu kouuen.

*) Siehe eidg Gesezsammlung. Band VIII, Seite 13.

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333 Zu unserem Bedauern hat sich nun aber diese unsere Erwartuug bis jezt nicht realisirt. Die Arbeiten der Schäzuugskommission, welche n.^ir zur ^eit unserer lezten Berichterstattung in einigen Wochen beendigt glaubten, nahmen noch so viele Zeit in Anspruch, dass der diessällige Bericht erst am 12. Juli l. J. an unsere Hände gelangte. Wir übermittelten zwar den betreffenden Regierungen sofort, nämlich am 14. Juli, die Schä^.ngstabellen nebst zugehorigen Situationsplanen ; allein der ziemlich umfangreiche Bericht selbst , welcher noch überseht und gedrukt werden musste, konnte erst mehrere Wochen später versandt werden.

Es blieb daher den Kantonen wirklich zu wenig ^eit, die Sache gehörig prüfen und entsprechende Vorlagen an ihre Grossen Räthe machen zu können. Diesem Umstande ist es denn auch in erster .Linie zuzusehreiben, dass noch gegenwärtig einzig vom Kanton Bern eine bestimmte Erklärung, nämlich der Grossrathsbesehluss vom 31. Januar 1866 vorliegt, durch welchen Bern seine Betheiligung an dem Unternehmen auf .Grundlage des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1863 definitiv

.zusichert.

Hiebei darf indessen nicht unerwähnt gelassen werden, dass die Regierung von Bern, um eine so schleunige Vorlage zu ermöglichen, unter Mitwirkung der Schäzungskommission aus eigene Kosten eine vorläufige Ausmittlung des Mehrwertes für das Gebiet des Kantons Bern angeordnet hatte.

Unterm 17. September beschlossen wir , aus Ansuchen der Regierung von Bern , die Kantone zu einer neuen Konferenz einzuberufen.

Jn dem bezüglichen Einladungszirkular machten wir die betreffenden Regierungen noch insbesondere daraus ausmerksam , dass es in hohem Grade wünseheuswerth und für die Erzielung einer Verständigung inner der noch übrig bleibenden Frist sehr forderlich wäre , wenn die Herren Abgeordneten wenigstens so weit mit Vollmachten versehen würden, dass sie unter Vorbehalt der Ratifikation ihrer Kommittenten zu einem Brojekte für die Verkeilung der Staatsbeiträge nutwirken konnten.

Diese Konferenz, welche am ..). Oktober abhin unter der .Leitung des Vorstehers unseres Departements des Jnnern stattsand, führte aber, wie Sie ans dem Protokoll der bezüglichen Verhandlungen des Räheren ersehen wollen, abermals zu keinem erspriesslichen Resultate. Während Bern und Solothurn sofortige Aufstellung eines Projektes sur die Verkeilung der ^taatsbeiträge beantragten, erklärten die Abordnungen von ^reiburg und Waadt , dass ihre Regierungen vor Allem weiteren Vorgehen die Erklärungen der betreffenden Gemeinden , Korporationen und Brivatgrundeigeuthümer über ihre Betheiligung nach Massgabe der Mehrwerthsehäzuugen abwarten müssen.

Mit Rüksieht hieauf stellten die genannten Abordnungen , unterstüzt pon Reuenburg , den Antrag , es möchte bei der h. Bundesver-

334 fammlung eine weitere Verlängerung der für die Abgabe der Erklärungen der Kantone sestgesezten Frist nachgesucht werden. Als sieh dann die Bar^ teien über diese aus einander gehenden Vorschläge nicht einigen konnten, wurde auf den Antrag von Solothurn beschlossen , die Konferenz zu vertagen in dem Sinne, dass die Kantone Freiburg, Waadt und Reuenburg eingeladen seien , die von ihnen angedeuteten Vorkehren zu befordern , um sodann an einer vor dem Zusammentritt der BundesverSammlung zu veranstaltenden neuen Konferenz ihre bezüglichen Erklärungen abgeben zu können.

Jn Vollziehung dieses Beschlusses wurden die Kantone dnrch unser Departement des Jnnern ans den 20. Rovember zu einer neuen Konferenz .einberufen, bei welcher sich mit Ausnahme von Waadt alle betheiligten Stände durch Abgeordnete vertreten liesse.

Die Regierung von Waadt entschuldigte die Richtbesehikung der Konferenz damit, dass eben der Grosse Rath des Kantons Waadt versammelt und es aus diesem Grnnde ihren .Abgeordneten ^ nicht möglich sei, der Konferenz beizuwohnen. Jm Uebrigen fügt ^as diesfällige Sehreiben noch bei, erscheine die Anwesenheit der waadtländischen Dele^irten um so weniger notwendig , als es der Regierung nicht moglich gewesen wäre , denselben in Bezug aus die Hauptfrage bestimmte Jnstrnktiouen zu ertheilen , da die angeordneten Untersuchungen über das .Korrektionsprojekt und den Berieht der Expertenkommission noch nicht .beendigt seien. Unter diesen Umständen müsse sieh die Regierung ans die Erklärung beschränken, dass sie in der Hoffnuug, dass es aus Grnndlage der ueuen Vorsehläge eher gelingen dürfte, eine befriedigende Losung der Frage zu erzielen, einem allsälligen Antrage, bei der Bnndesversammlung um Verlängerung der ^rist einznkommen, sieh anschliesse und dass sie, wenn ein solcher Vorsehlag in der Konserenz nieht gebracht werden sollte, diesen Antrag mit ihrem Sehreiben selbst stelle.

Hinsichtlieh der in obigem Schreiben angedeuteten .,, neuen Vorschlage^ haben wir hier erläuterungsweise beizufügen, dass die Abordnung .^on Bern, resp. Herr Regierungspräsident W e b e r , unmittelbar nach der Konferenz vom .). Oktober und unter dem Eindruke der damals stattgehabten Verhandluugen eineu neuen Vorsehlag entwarf und denselben ini Einverständniss mit der Regierung von Bern ^unäehst in mehr konfidentiel.ler Weise mit den Abgeordneten der betheiligten Mitstände zur .Bespreehuug brachte.

An der Konserenz vom 2..). Rovember wurde das fragliche Vrojekt, das zwar noch nicht offiziell vorliegt, unter den Abgeordueten der Kan^tone vorläufig besprochen. Aus dieser Besprechung liess sich (wie ans dem oben angeführten Schreiben von Waadt^ entnehmen, dass das neue ..Projekt, dessen Annahme dann freilich eine Abänderung des Bundesbe-

335 schlusses vom 22. Dezember 1.^63 nothwendig machen würde, namentlich den Jnteressen der westlichen Kantone besser zu entsprechen scheine, indem ^urch dasselbe der Hauptanstoss, den die genannten Kantone an dem bisherigen Projekte genommen, nämlich der gemeinschaftliche Bau-

risiko, beseitiget ist. E... ist daher auch gegründete Aussicht vorhanden,

dass die Frage der Betheiligung sämmtlicher fünf Kantone sich aus diesem neuen Boden viel leichter lösen lassen werde, als nach dem bisher festgehalteneu, im Bundesbeschluße vom 22. ...Dezember 1863 ausgestellten Systeme.

Auch Solothurn , welches bisher ein ziemlich grosses ..Gewicht auf

eine gemeinschaftliehe Betheiligung legte , wird , wie die Herren Abgeordneten dieses Standes versicherten, zur Aussührung des Unternehmens aus dieser neuen Grundlage gerne Hand bieten.

Da nun aber jedensalls vor Allem die offizielle Vorlage des mehrerwähnten Projektes von ^eite Bernds gewärtiget und den Kantonen Zeit gegeben werden mnss, dasselbe zu prüsen und sieh in weiteren Konfernen über die definitive Feststellung desselben zu verständigen, so hat die Konferenz einstimmig beschlossen, es mochte sich der Bundesrath Samens der Kantone, unter Hinweisnng auf die vorwaltenden besonderen Verhältnisse, für Bewilligung einer neuen Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 1867 verwenden.

Von der Ansieht ausgeheud, es dürfe der beabsichtigte neue Versuch, die Angelegenheit der Juragewässerkorrektion ihrer endliehen Lösung entgegen zu führen , um so weniger von der Hand gewiesen werden , als derselbe , wie wir oben angeführt haben , wirklich Ehaneen auf einen günstigen Erfolg darzubieten scheint, und die neuen Vorsehläge im Grunde nur eine unwesentliche Modifikation des Beschlusses vom 22. Dezember 1863 erheischen würde, nehmen wir keinen Anstand, dem von der Konferenz vom .....^.^ovember gestellten Ansuchen entsprechend, die Bewilligung einer neuen ^ri.t bei Jhuen zu befürworten und Jhnen demgemäss den nachfolgenden Entwurf eines bezüglichen Bundesbeschlusses zur Genehmigung zu empfehlen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n schaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 3. Dezem-

ber 1866,

b e schl i esst : 1 . Die den Kantonen Bern , Freiburg , .Solothurn , Waadt und Reu....burg durch Bundesbeschluss vom 16. ..November 1865 sestges.^te ^.rist für die Abgabe ihrer Erklärungen über ihren Beitritt zu de^

Bund^bla^ Jahrg. .^III. Bd. III.

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336 Bestimmungen des Bundesbeschlußes vom 22. Dezember 1863, betreffend die Juxagewäsferkorxektion, wird um ein weiteres Jahr, nämlich

bis zum 31. Dezember 1867 verlängert.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Bei diesem Anlasse erneuern wir Jhnen , Tit. , die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 3. Dezember 1866.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : ^. ^. Knnsel.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^ieß.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Juragewässerkorrektion (Vom 3. Dezember 1866.)

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15.12.1866

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