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B eschluß der
Landsgemeinde des Kantons Glarus vom 6. Mai 1866, betreffend Abänderung der §§ 46, 50 u. 51 der Verfassung.
§ 46. Der dreifache Landrath wird gebildet: a) ans dem Landammann, Landesstatthalter und den übrigen Mitgliedern der Standeskommission.
b) aus den von den nach § 51 gewählten Mitgliedern des
Rathes ;
c) aus den von den Tagten, im Verhältnisse von je zwei auf ein
Rathsglied, gewählten Landräthen ; d) u. s. w. wie bis dahin.
§ 50. Der Rath besteht:
a) aus den 9 Mitgliedern der Standeskommission; b) aus den von den Tagwen nach § 51 gewählten Mitgliedern ^ c) u. s. w. wie bis dahin.
§ 51.
Die von den
zu wählenden Mitglieder werden
aus die 17 politischen Gemeinden (§ 38), nach Massgabe ihrer Volkszahl in der Weise vertheilt, dass
a) ans je 1000 Seelen Bevölkerung ein Mitglied gewählt wird.
h) eine Bruchzahl von mehr als 500 Seelen ebensalls zur Wahl
eines Mitgliedes berechtiget, während dagegen eine kleinere Bruch-
zahl ausser Berechnung fällt.
c) Tagwen, welche weniger als 1000 Einwohner besizen, gleichwohl ein Mitglied zu wählen haben.
Für die Ermittlung der Bevolkerungszahlen ist jeweilen die lezte allgemeine Volkszählung massgebend. Die Feststellung der Mitgliederzahl, die es nach obigen Grnndsäzen jeder politischen Gemeinde trifft, geschieht durch die Standeskommission.
202 U e b e r g a n g s b e st i ni m u n g .
...diejenigen Gemeinden, die nach dem in ^ 51 der Verfassung ausgestellten Grundsaze von ihrer bishex innegehabten Repräsentanz einbüssen würden, mögen sür einmal und bis zur eidgenossischen Volks..
zählung vom Jahr 1870 bei der bisherigen Zahl von Raths- und Landrathsmitgliedern verbleiben.
Samens der Landgemeinde , Der L a n d a m m ... n n :
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Der erste Rathsschreiber :
^ham.
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Beschluß der Landsgemeinde des Kantons Glarus vom 6. Mai 1866, betreffend Abänderung der §§ 46, 50 u. 51 der Verfassung.
In
Bundesblatt
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Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1866
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
29
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
06.07.1866
Date Data Seite
201-202
Page Pagina Ref. No
10 005 151
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