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Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, , betreffend die Konzession fur die Erstellung einer pneumatischen Eisenbahn zwischen dem Personenbahnhof von Lausanne und dem Plaze St. François daselbst.

(Vom 14 Februar 1866.)

Tit.l Mit Schreiben vom 30. Januar abhin übermittelt der Staatsrath des Standes Waadt ein Dekret des dortigen Grossen Rathes vom 25.

Januar 1866, worin derselbe dem Herrn Karl B e r g e r o n , Jngenieur in Lausanne und Betriebsdirektor der westschweizerischen Eisenbahnen , die Konzession zum Bau und Betrieb einer pneumatischen oder atmosphärischen Eisenbahn zwischen dem Personenbahnhof und dem Blaz St. François in Lausanne gibt, mit dem Begehren, es mochte diesem Konzessionssafte, wosern diess sur nothwendig erachtet werden sollte, die Bundesgenehmigung ertheilt werden.

Das fragliche Dekret selbst enthält nur drei Artikel. Jn dem ersten derselben , welcher die Konzessionsvertheilung anssprieht , wird bezüglich Der nähern Bedingungen derselben auf das zum Dekret gehörende Laftenhest verwiesen. Der zweite Artikel erklärt das Unternehmen als Sache des öffentlichen Wohles und ermä.htigt den Konzessionär, zum Zwek der Erwerbung des benothigten .Landes das Expropriationsgesez in Anspruch zn

^196 nehmen.

Der dritte Artikel beauftragt den Staatsrath mit der Vollzie-

hung des Dekretes.

Wir entnehmen dem Lastenhest in Verbindung mit den Angaben des Staatsrathes von Waadt Folgendes über die Verhältnisse dieser Bahn : Dieselbe besteht aus einem 340 Meter langen gemauerten Rohrentunnel, welcher mit Schienen versehen ist. Die anf denselben lausenden Wagen schließen rings an den Wandungen des Tunnels an und werden mit Hülse von komprimirter Lust in Bewegung gesezt. Die Vläne für den Ban unterliegen der Genehmigung des Staatsrathes, und der Betrieb darf erst dann beginnen , wenn die Arbeiten vom Staatsrath geprüft und gut befunden worden sind. Der Konzessionär ist verpflichtet , dafür zu sorgen , dass die Bahn stets gut erhalten sei und volle Sicherheit gewähre.

Der Staatsrath kann jederzeit eine Untersuchung derselben vornehmen . lassen , und ist berechtigt , diejenigen Arbeiten vorzuschreiben , welche die Sicherheit der Bahn erheischt, nötigenfalls dieselben auf Kosten des Konzessionärs ausführen zu lassen. Der Konzessionär ist berechtigt, solgende .Ta^.en zu beziehen .

1) für den Bersonentransport während des ersten Jahres nach Eroffnnng der Bal.m 30 Eent. für die erste, l 5 Eent. sur die zweite Klasse , vom Beginn des zweiten Jahres an bis zum Ende der Konzession 20 ...Eent. sür die erste un... 10 Eent. für die zweite Klasse .

2^ für Gepäkstüke unter 60 Bsd. 20 Eent. , über 60 .^sd. 30 Eent. ;

3^, 10 Eent. per Zentner und Brnchtheile eines Zentners sür den Transport jeder Waare ohne Unterschied.

Wenn die gerichtliche Schwung für die Expropriationen des benothigten Landes eine hohere ...^umme ergeben sollte, als in dem Akt angenommen ist, welcher bei Unterzeichnung des Lastenheftes in die Hände des Staatsrathes gelegt worden, so steht es dem Konzessionär frei, auf die Konzession Verzicht zu leisten. Die Konzession erlis.ht, wenn innerhalb eines Jahres nach der Ratifikation der Konzession die Arbeiten nicht ernstlich begonnen worden sind, und ebenso, wenn die Bahn ni.ht innert ^8 Monaten naeh der Besiznahme des Landes vollendet und dem Betrieb übergeben sein wird. ^ür den Fall aber, dass die Arbeiten der neuen Strasse vom Bahnhos ans den Blaz St. Francois Aendernngen in dem Brojekt der Eisenbahn nothwendig machen oder den Bau eine Zeit lang ganz hindern sollten , wird die oben genannte Frist um den ganzen Zeitraum der Unterbrechung verlängert. Der Konzessionär leistet eine Kaution von Fr. 15,000, welche dem Staate versällt, wenn die Bedingungen des Lastenheftes nicht eingehalten werden. Jm Uebrigen stehen dem Kanton Waadt bezuglieh alles dessen , was Bau und Betrieb der Bahu anbelangt, die nämlichen Rechte zu, welche ihm durch die Konzession der

Westbahn vom 10. März 1856 vorbehalten sind. Er hat bezüglich der

pneumatischen Eisenbahn dasselbe Rükkaussreeht , welches das Dekret vom

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10. Juni 1853 für die Eisenbahn von Morges nach Genf festsezt, und zwar auf die in Art. 17 des Dekrets genannten Epochen und Bedingungen.

Die Konzession erlischt auf dieselbe Zeit und nach denselben Bedingungen, wie dies für die Westbahn in dem Dekret vom 10. Juni 1853

bestimmt ist. Das Bundesgesez vom 28. Juli 1852 über den Bau nnd

Betrieb von Eisenbahnen, sowie dasjenige vom 1. Mai 1850 über Anwendung der Expropriation sind aus die vorliegende Unternehmung anwendbar.

Dagegen unterliegt sie mit Rüksicht aus die Eigenthümlichkeit der dabei angewendeten Triebkraft nicht den Vorsehristen der Verordnung über

die technische Einheit der Eisenbahnen vom 9. August 1854. Die Kon-

Cession tritt erst nach Genehmigung durch den Grossen Rath des Kantons Waadt und die Bundesversammlung in Krast.

Wie sieh aus diesen Schlussbestimmuugen des Lastenhestes . welches einen integrirenden Bestandtheil der Konzession bildet, ergibt, sind die Behörden des Standes Waadt, welche diese Konzession ertheilt haben, der Ansicht, dass die vorliegende Eisenbahn zwar im Allgemeinen unter

die bezüglichen Geseze des Bundes falle , dagegen doch mit Rüksicht aus ihre Eigentümlichkeit nach einzelnen Seiten hin etwas anders als die gewöhnlichen Eisenbahnen behandelt werden müsse. Wir stimmen dieser Ansieht naeh beiden Seiten hin vollkommen bei.

Die in Frage liegende Eisenbahn hat, mit Ausnahme der technischen .^..eite , durchaus denselben Eharakter wie die gewöhnlichen Eisenbahnen; sie ist ein Schienenweg, bestimmt zu sehnellerer und massenhafterer Beforderuug von Bersouen und Waaren , weleher in den Vrivatbesiz eines Kouzessi.ouärs tritt und der ihn in ausschließlicher Weise mit bestimmten Reehteu gegenüber dem diesen Weg bennzenden Vublikum betreiben wird.

Er macht behufs Erwerbung des notl^igen Terrains Anspruch auf das Re^ht der Expropriation und ohne Zweifel auch aus zollfreie Einfuhr für ^ehienen und andere znm überbau nothigen Materialien. ...Sowohl in Betreff der Dauer der Konzession als des dem ....Staate vorbehalten Rükkanfsrechtes erscheint die Bal.n als reiner Appendi^ der Westbahu, deren Konzessionsbedingungen, einzelne Ausnahmen abgerechnet, auch sur die neue ^treke gelten. Es ist klar, dass diese erste pneumatische Eisenbahn

bezüglich der Anwendbarkeit des Eisenbahngesezes ans dieselbe viel ein-

sachere Verhältnisse darbietet, als jene ersten und bis jezt noch vereinzelten Vserdebahnen Genf-Earouge und Gens^Ehene, deren definitive ^tellnng zur ^tun^e noch nicht bestimmt ist. Hier kein eigener Schienenweg, sondern einfache Bennzung der offentliehen ^trasse; dort eine für sieh bestellende Bahn; hier kein Ankauf von Grund und Boden, dort E^propriation , hier kein a^sschliesslieher Besiz und Gebrauch des Schienenweges Seitens einer Gesells^hast, dort Brivatbesiz und monopolistischer Betrieb;

B^.nde...blall.. Jahrg. X^III Bd.I.

17

198 hier eine .Konzession, welche den Staatsrath von Gens berechtigt, jederzeit, wenn die Konzessionsbedingnngen nicht eingehalten werden, dieselbe als erloschen ^u erklären und Alles in den alten Stand sezen zu lassen -..dort eine .Konzession, welche den Fortbestand der Anlage sichert; hier ein Rükkaufsrecht , welches dem Kanton Gens erlaubt, ..n jeder beliebigen Zeit sich gegen bestimmte Entschädigung in den Besi^ der Bahu zu se.^eu; dort . das gewohnliehe schweizerische Eisenbahnrükkaufsre.ht mit seinen stehenden Terminen und Bedingungen. Liegt es im ersten Augenblik nahe, dem jüngsten Kinde des schweizerischen Eisenbahnwesens, der pneumatisehen Eisenbahn , ungefähr dieselbe Stellung anzuweisen , wie der anscheinend verwandten Bferdeeisenbahn , so zeigt sich doch bei näherer^ Betrachtung sofort, dass die erstere mit den gewöhnlichen Eisenbahnen weit mehr Gemeinsames hat, als mit der ledern, wenigstens in dem bis je^t vorliegenden ^alle, und dass ohne grosse Schwierigkeit das bestehende Eisenbahngesez auf. dieselbe angewendet werden kann.

Es sind nur zwei Bunkte , in Betreff deren die Konzession für die pnenmalis.he Eisenbahn in Lausanne eine besondere Behandlung erheischt.

Der Art. 12 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen sezt fest: Der Bund wird diejenigen Bestimmungen aufstellen, wel.he uothwendig sind, um in technischer Beziehung die Einheit im sehweiz. Eisenbahnwesen ^zu sichern. Diese Vorschrift fand ihre Vollziehung in der Verordnung des Bundesrathes über die technische Einheit

im schweiz. Eisenbahnwesen vom 9. Augnst 1854. Sie enthält im

Wesentlichen folgende Bestimmungen: ^. ^ür den Bahnbau: Die Festsezung der Spurweite und der kleinsten Krümmungshalbmesser, ^ie Entfernung der Geleise unter sieh und von Bauwerken oder andern festen Gegenständen , die Lichthohe der Tunnels und aller Ueberbauuugen der Hauptgeleise.

B. ^ür d^s Belriebsmaterial : Bestimmungen über die Dimensionen der Rad- und Spurkränze, die grosste Hohe der Lol.omotivkamine, die grosste Hohe und Breite der Wagen.

Diese Bestimmungen haben den wichtigen Zwek, dass das gesammte Rollmaterial einer jeden Bahu direkt und u..bel..iudert auf alle anderen Bahnen übergehen und daraus ^irkuliren kann.

Die pneumatische Eisenbahn , wie sie vom Bahul.ofe in Lausanne nach dem Vlaze ^t. Francois gebaut und betrieben werden soll, weicht nun aber in der Anlage wie im Betriebe von den bestehenden ^oko^.otiv^ bahnen ab. Die Anlage betresfeud, so besteht die ^fragliche pneumatische Bahn in einem gemauerten Rohrentunnel von 8 Fuss Weite und 8^ F..ss Hohe, beides im Li.ht gemessen. Bei solchen Dimensionen konnen aber weder die Wagen no..h die Lokomotiven der gewohnliehen Bahnen

zirknlireu, da snr diese 14 Fnss Weite und 18 Fnss ^oh^ iu. Licht ^forderlich sind. Es ist souach in .^insicht des Betriebes fur die pneu-

19..)

mansche Bahn des Hrn. B e r g e r o n ein ganz besonderes Rollmaterial erforderlieh. ^ Die Trausportwagen müssen viel kleiner konstrnirt und von der Anwendung von Lokomotiven muss ganz abstrahirt werden, ^a neben den zu kleinen Dimensionen des Tunnels das zu 1^^ augenommeue Steiguugsverhältuiss der Bahn hiezu viel zu bedeutend ist.

An der Stelle der Lokomotive soll der Lustdruk als bewegende Kraft in Anwendung gebracht werden. Die in Frage stehende pneumatische Eisenbahn steht hiernach technisch ausser aller direkten Verbindung mit der bestehenden Lokomotivbahn und bildet eine sür sich abgesonderte Anlage.

..^s kann desshalb auch kein Uebergang des Rollmaterials von der einen Bahn aus die andere stattfinden. Diess verlangen hiesse eine total andere Anlage fordern, beziehungsweise die Ausführung einer Eisenbahn an genanntem .^rte vou vornherein uumoglich machen. Mit Rüksicht darauf, dass die unr 340 Meter lauge Bahn eine durchaus nur lokale Bedeutnng hat und il^re Ausführung andererseits sür die Wissensehast wie sür die praktischen fragen über Anlegung von Gebirgsbahnen von dem grossten Jnteresse ist, stehen wir keinen Augenblik an, zu besürworten, dass von der Anwendung der Verordnung über die technische Einheit im schweig.

Eisenbahnwesen mit Bezug ans die vorliegende pneumatische Eisenbahn ganz zn abstrafen sei, wobei wir aber ausdrüklieh betonen, ^ass wir diese ^rage mit Bezng anf al.sällig später entstehende pneumatische Eiseu...

bahnen immerdar als eine durchaus offene betrachten.

Der zweite Bunkt betrifft die Stellung der pneumalischeu Eisenbahn in Lausaune zu der sehweiz. Voslverwaltnng. Ueber diese .^rage spricht si.h das seh.oe^. Vostdepartement in seinem Beriete vom 2. ^ebruar folgendermaßen aus : ,,Aus dem Konzesfionsakte ist vorerst ersichtlich , dass die Cantonalbehor.^en diese Bahnunternehmung im Ganzen den nämliehen Bedingungen unterstellen , welche sür die schweizerischen Eisenbahnen überhaupt und speziell sür diejenigen im Danton Waadt (Gens^Morsee ^.) dekreiirt worden sind. Diese Bahn ist bestimmt, zum Trausport von Bersonen und Waareu in grosseu.. Massstabe zu dienen, gleich anderen Eisenbahnen.

Aneh hat die Kantonalbehorde in der Konzession ausdrüklieh die Vor-

schristen des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852 über den Bau und Be-

trieb der schweizerischen Eisenbahnen vorbehalte.. Hienaeh erseheint es nun selbstverständlich , die bnndesgesezlichen Bestimmungen aneh sür das Verhältniss dieser neuen Bahn zu den sehweiz. Dosten als maßgebend anzunehmen , zumal gegen den Trausport vou Briespost^ und Fahrpostsendungen mit dieser Bahn keine technisehen Hindernisse sieh entgegenstellen.

Obgleich die Kürze der ^treke dieser Bahn (340 Meter) eine vortheilhafte Bennznng für den Vosttransport vorerst vielleicht in Zweifel stellt, kann dieser Umstand die Rechtsfrage nicht verändern , und es ist um so wichtiger, gleich. von Ansaug die Verpflichtungen solcher Bahnen auf die nämliche Linie der anderen Eisenbahnen zu stellen , als bei Errichtung

200 künftiger grosserer Streken pneumatischer Bahnen die postalische Benuzung derselben wieder ihre polle Bedeutung erlangen wird. Jm konkreten Falle kann es sich der kurzen Streke halber um den Transport fahrender Bostbüreau^ überhaupt nicht handeln, und es darf demnach hier süglich von den üblichen einschlägigen Bestimmungen abgegangen werden, in der Weise , dass diese Ausnahme für andere ähnliche Konzessionen kein Vräjudiz bilde, demnach je nach ^er Beschaffenheit der Bahn von Fall zu

Fall die Entscheidung des Bundes, ob der unentgeltliche Transport im

Sinne von Art. 8 des Bundesgese^es vom 28. Juli 1852 anch für fahrende Bostbüreaur^ stattzufinden habe, vorbehalten bleiben soll.

.^..

Für die unentgeltliche Beförderung von Brief- und Fahrpostsendungen und des dazu gehörenden Kondukteurs kann die in Rede stehende Bahn immerhin dienen, da die obere Ausmünduug derselben sich zunächst dem Bosthause in Lausanne befindet, und zwischen demselben und dem Bahnhose sehr hanfige Transporte unterhalten werden müssen.

Was oben über die fahrenden Vostbüreau^ gesagt wurde , hat seine Geltung im Weitern auch für di^. Frage, ob die als Entschädigung sür den regelmäßigen Reisendentransport dienende Kon^essionsgebühr in gleicher Weise wie dies bisher in den bezüglichen Bundesbeschlüssen geschah, vor..ubehalten sei. Jm vorliegenden ^alle hätte der Vorbehalt einer derartigen Konzessionsgebühr wohl keine Begründung, da diese Streke mit dem Bersonentrausport der Bosten uieht iu Konkurrenz tritt. Hingegen lassen sieh bei weiterer Ausdehnung des Systems pneumatischer Eisenbahnen sehr leicht Fälle denken, wo die gesezlich geforderte Ko.^essionsgebühr an die Posten sür den Bersonentransport ihre volle Berechtigung hätte. Es ist demnach wichtig, anch für diese Frage anf die Z..tn..ft die Entscheidung der Bundesbehorde ganz ossen zu behalten.^ Gestüt ans diese Auseinandersezung beehren wir uns, Jhnen nachfolgenden Beschlussentw..rs zur Annahme zu empfehlen :

D i e B u n d e s v e r s a mm l un g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Erficht einer durch^ den Grossen Rath des Kautons Waadt dem Herrn E. B erger o n, Jngenieur und Betriebsdirektor der westschweizerischen Eisenbahnen, ertheilten Ko^ession für den Bau und Betrieb einer pneumatischen oder atmosphäriseheu Eisenbahn zwischen dem Versonenbahnhos in Lausanne und dem Vlaz ^t.^ran.^ois daselbst, vom 25. Januar ..86.^ ; eines Berichtes und Antrages des s.h.vei^. Bundesrathes vom 14.

.^ebrnar 18^6, in Anwendung des Bnudesgesezes vom 28. Jnli 1852,

besehliesst: Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung ertheilt:

201 Art. 1. Die Unternehmung der pneumatischen Eisenbahn zwischen dem Personenbahnhof und dem Biaz St. Francois in Lausanne ist verpflichtet, die Postsendungen, so wie den dazu gehörenden Kondukteur uuentgeldlieh zu transportiren. Sie wird der Entrichtung einer Bostkonzessionsgebühr enthoben.

Art. 2. Bezüglich des Rükkanfsrechtes des Bundes gelten die im Art. 2 des Bundesbesehlusses vom 4. August 1853 betreffend die Eisenbahn von Genf nach Morges

enthaltenen Bestimmungen und Termme.

Art. 3. Binnen Jahressrist, vom Tage dieses Beschlusses an ge^.hnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten dieser Eisenbahn zu machen

und ^gleich genügender Ausweis über die Mittel zur gehorigen Fort-

sührung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, dass widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die ..Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erliseht.

Art. 4. Es soll das Bundesgesez über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen vom 28. Juli 1852, sowie dasjenige betreffend die Verbindliehkeit zur Abtretung von Brivatrechten vom 1. Mai 1850 genaue^ Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der vorliegenden Konzession in keiner Weise Eintrag geschehen.

Dagegen ist die Verordnung des Bundesrathes über die technische Einheit im sehweiz. Eisenbahnwesen vom ..). Angnst 1854 ..nf diese Eisenbahn nicht anwendbar.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

B e r n , den 14. ^ebruar 1866.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä f i d e n t : ^. M. Knusel.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^^.

202

Dekret des

Großen Nathe.^ de.^ ..^anton.^ ....^aadt, betreffend eine pnen^ matifche ^ifenbahn.

(Vom 25. Januar 1866.)

D e r G r o s s e R a t h des K a n t o n s W a a d t , nach Einsicht eines Dekretsentwurses des Staatsrathes ; nach Einsieht des Gesuches des Herrn Karl B e r g e r o n , Jugenienr und Betriebsdirektor der westschwei^erischen Eisenbahnen, um Ermächtigung zum Bau und Betrieb einer pneumatischen oder atmosphärischen Eisenbahn in nuterirdischer Anlage mittelst eine schiefen Ebene, ans eigene kosten und Gefahr, zwischen dem Bersoneubahuhos und dem Blaze St. ^rancois in Lausanne,

b e s eh l i esst : Art. 1. Es wird dem Herrn Karl Bergeron , J..ge..ieur in Lausanne und Betriebsdirektor der westsehweizerischen Eisenbahnen , die Be^ willigung ertheilt, zwischen dem Bersonenbahuhose und dem Vla.^e ^t.

Francois in Lausanne eine pnenmatisehe oder atmosphärische Eisenbahn mittelst einer schiesen Ebene und in rohrensormiger unterirdischer Anlage zu erbauen, naeh Massgabe der Vorfehristen und Bedingungen des dem gegenwärtigen Dekrete angeschlossenen Bedingnissheftes.

Art. 2. Die Eisenbahn , die den Gegenstand der gegenwärtigen Konzession bildet, wird als ein Werk von ofsentliehem Ruzeu erklärt.

Der Konzessionär erhält in Folge dessen die Befugniss, auf dem Wege der gerichtlichen Expropriation sieh in den Besiz des zur Erstellung der projektirten Bahn und aller aeeessorisehen Vorrichtungen nothigen Gru..d und Bodens zu se^en , und zwar gemäss den vom ^taatsrathe zu geuehmigenden Vlänen.

203 Art. 3. Der Staatsrath ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Dekretes beauftragt.

Gegeben unter dem grossen Staatsstegel in Lausanne, den 25.

.mar 1866.

Ja-

Der Brästdent des Grossen Rathes :

.^arl Bau^.

(L. ^.)

^

Der Sekretär : .^.i..^ ^aeeal.^.

Bediugniß.^ft für die Konzession einer pneumatischen oder atmosphärischen ^ifenbahn zwischen dem ^erfonenbahnhofe und dem ^laze .^t.

^ran.^oi.^ in Lausanne, seitens de..... .^anton.^ .....^aadt zu Gunsten de.^ ^errn ^arl Bergeron, Jngenienr und Be^ trieb.^direktor der westschweizerischen Eisenbahnen.

A r t . 1.

Dem Hrn. .^arl Bergeron wird die Bewilligung ertheilt, aus seine kosten und Gesahr eine Eisenbahn zwischen dem ..^ersonenbahnhose und dem ^laze St. Francois in .Lausanne mittelst einer durch eine Rohre gebildeten sehiesen Ebene anzulegen und ^u betreiben.

.^rt. 2.

Das Hinaussteigen der Wagen aus der schiefen Ebene wird in einer unterirdischen Rohre mittelst komprimier Luft bewirkt, die aus die volle

204 Flache der hintern Wagenwand drükt. Die Drukwände der Wagen müssen sich dem Ouerprofile des Röhrenganges möglichst voll anschliessen.

Art. 3.

Vor dem Beginne der Bauarbeiten sind die Bläue der Bahn selber sowohl als des Bewegungsapparates der Genehmigung des ^taatsrathe...

zu unterbreiten.

Rach Genehmigung dieser Bläue wird ein Doppel derselben in den Archiven des Baudepartements niedergelegt, und es darf ohne Einwilligung des Staatsrathes keine Abänderung derselben vorgenommen werden.

A r t . 4.

Die Arbeiten sind genau nach den Blänen auszuführen , unter der Kontrolle und Oberaussieht des Staatsrathes.

A r t . 5.

Während des Baues der Bahn hat der Konzessionär dafür zu sorgen und die notwendigen Massregeln zu treffen , dass der Verkehr auf den übrigen Strassen und Zugängen in keiner Weise gehemmt werde, und dass keine Grundstüke^ oder Gebäude , die nicht bleibend oder vorübergehend für die Bahn in Anspruch genommen werden , irgendwie Schaden leiden. Es liegt ihm serner ob, alle diejenigen Maßnahmen zu treffen , die der Staatsrath im Jnteresse der öffentlichen Sicherheit vorzusehreiben für nothwendig^ erachtet , und er ist auch für den Schaden haftbar, der in Folge dieser Arbeiten entstehen könnte.

A r t . 6.

Gegenstände von natnrhistoris..hem , antiquarischem , plastisebem oder überhaupt wissenschaftlichem Jnteresse, welche beim Baue der Eisenbahn ^um Vorsehein kommen könnten, find und bleiben Eigentum des Staates.

Art. 7.

Als Arbeiter bei den Erd- und Felsarbeiten sind Schweizerbürge...

zu perwenden.

Art. 8.

Rach Vollendung der Arbeiten hat der Konzessionär anf seine Kosten innerhalb einer vom Staatsrath zu bestimmenden Zeitfrist eine kontradiktorisehe Vermarkung desjenigen Grundeigentums vorzunehmen, das für die Bahn und deren Zugehör angekauft werden musste , und darüber einen vollständigen Eatasterplan auszufertigen, nebst einem Verzeichniss der ausgeführten Bauanlagen. Ein Doppel derselben soll in den Staatsarchiven deponirt werden.

205 ^rt. 9.

Der Betrieb der Bahn kann erst nach Genehmigung der Bauarbeiten seitens des Staatsrati.es und ans seine Bewilligung hin beginnen.

Art. 10.

Die Bahn nebst Zugehör ist durch den Konzessionär stets in gutem, vollkommene Sicherheit bietenden Znstande zu unterhalten.

.

Der Staatsrath ist besugt , zu jeder Zeit den Zustand der Bahn und der dazu gehörenden Bauten untersuchen zu lassen und diejenigen Massregeln vorzusehreiben. welche die Erhaltung der Bahn und die ofsentliche Sicherheit erheischen sollten. Jm Falle der Riehtaussül..rung oder saumseliger Vollziehung der vorgeschriebenen Maßnahmen werden dieselben anf Kosten des Konzessionärs vollzogen.

^Art. 11.

Dem Konzessionär wird das Recht ertheilt, für die Beförderung der Reisenden und den Transport der Waaren solgende Gebühren zu erheben :

1) 30 Rappen für die Reisenden erster Klasse; 15 " ,, .., ,, zweiter ,, im Lause des ersten Jahres nach der Betriebserossnung.

2) 20 Rappen von jedem Reisenden erster Klasse.

l0

...

,,

,,

,,

^weiter

,,

während des zweiten Jahres nach der Betriebserossnung und bis zum Erloschen der Konzession.

3) 20 Rappen von jedem Gepäk oder Bosteollo, insofern dieselben weniger als ^..) Bsund wiegen, und 30 Rappen, wenn sie schwerer find.

.

4) 10 Rappen per Zentner oder per Brnchtheil eines Zentners sur den Transport jeder Waare, ohne Rüksieht ans Klasse oder Gattung.

Das Minimum der Ta^e sür jede Expedition ist auf 20 Rappen bestimmt.

Jm Uebrigen sind auf diese Tarise anwendbar : die Art. 37 und 39 des Bedingnisshestes der an die Gesellschaft der Westbahn ertheilten KonCession der Eisenbahn von Morsee nach Gens vom 10. März 1853.

Art. 12.

Das allgemeine und besondere Recht der Beaufsichtigung des Betriebes der Bahn ist dem ^taatsrathe vorbehalten. Dem mit dieser Aussieht betrauten Spezialagenten steht in jedem Znge ein Freiplaz offen.

206 Art. 13.

Die im.ere Bolizei der Bahn und ihrer Dependenzen ist Sache des Konzessionärs, dessen Beamte hiefür ins Handgelübd genommen werden sollen.

Diese Beamten sind vorzugsweise. unter den Kantonsangehörigen auszuwählen. Der .^..taatsratl.. ist befugt, die Zurechtweisung und nothigen-

falls die Entlassung derjenigen , die in ihrer Amtsausübnng zu begrün-

deten Klagen Veranlassung gegeben haben, zu verlangen.

Art. 14.

Die Eisenbahn mit schiefer Ebene und Rohrengang , die vom Bersonenbahnhose zum Blaze St. Francois in Lausanne angelegt werden soll, wird als ein Werk von ossentliehem Ruzen erklärt.

Der Konzessionär ist in Folge dessen befngt, anf dem Wege der gerichtlichen Expropriation die zur Anlage der Bahn und ihrer Dependenzen nöthigen Grundstüke und übrigen Jmmobiliarreehte zu erwerben.

Art. 15.

Wenn in Folge gerichtlicher Schalung die sür die Landentsehädigungen zu bezahlenden Summen die Ziffer überschreiten würden, welche in dem Akt, der sieh zur Zeit der Unterzeichnung des gegenwärtigen Bedingnisshestes in Hauden des Staatsrathes befindet, vorgesehen ist, so steht es dem Konzessionär frei , aus seine Konzession sowohl als aus die Uebernahme des betreffenden Grund und Bodens zu verwehten , er wird dadurch jeder Verbindlichkeit, die sür ihn ans der Expropriation entstehen konnte, enthoben, mit Ausnahme jedoch der Schäzungs- und Gerichtskosten, die ihm überbunden bleiben.

^ ^

Art. 1^.

Die Konzession fällt von Rechtes wegen dahin, wenn inner Jahressrist nach deren Ratifikation , der Konzessionär nicht wirklich die Arbeiten unternommen hat, zu deren Ausführnng er sich verpflichtete; und ebenso, wenn die Eisenbahn nicht binnen achtzehn Monaten naeh der Bodenerwerbnng vollendet und dem Betriebe übergeben sein wird.

Art. 17.

Wenn jedoch die Arbeiten der neuen Znsahrtsstrasse zum Bahnhofe und zum Blaze St. Francois etwelche Abänderungen in den Blänen der Rohrenbahn nothwendig machen oder deren Anlage verzögern sollten, so wird die im vorhergehenden Artikel vorgesehene Zeitfrist um die volle Dauer der Unterbrechung verlängert.

207

Art. 18.

^ur .^iehernng der dem Konzessionär aus dem Bedinguisshest erwachSenden Verbindlichkeiten, hat derselbe eine Bürgschaft von Fr. 15,000 in die Staatskasse zn^deponiren, und zwar inner der Frist eines Monates nach ^er Bromulgatiou des Konzessionsdekretes.

Diese Summe wird dem Konzessionär oder dessen Rechtsnachfolgern sammt einem jährlichen Zins von 4 ^ zurükerstattet : im Falle der Riehtratification der Konzession von Seite der Bundesversammlung ; im Falle des Eintretens der im Art. 15 vorgesehenen Umstände ; und endlieh bei

der Genehmigung der Arbeiten. Der Bürgschaftsbetrag fällt jedoch dem Staate a..l..eim ,

wenn der Konzessionär die Bedingungen des gegenwär-

tigen Vfiichtenhestes nicht erfüllt.

Art. 19.

Dem Kanton Waadt stehen übrigens mit Bezug auf die Anlage und den Betrieb dieser Eisenbahn die nämlichen Rechte zu , die dem-

selben durch Konzessionsakt vom 10. März 185.... betreffend die West-

bahngesellsehast vorbehalten worden sind. Er kann gegenüber der pneumatisehen Eisenbahn das Rükkaufsreeht gellend machen, welches ihm l.^urch das Dekret vom 1.). ^uni 18.^3 sur die Eisenbahn von Morsee nach Gens eingeräumt ist, in den Zeitsristen und unter den Bedingungen, wie solche in Art. 17 dieses Dekretes festgesezt sind.

Art. 20.

Die gegenwärtige Konzession erliseht zu gleicher Zeit und unter den glei.hen Bedingungen. .oie diejenige, die der schweizerischen Westbahngesellsehast dnreh Dekret vom 10. Jnni 1853 sür die Eisenbahn von Morsee nach Gens ertheilt worden ist.

Art. 21.

Für die Erfüllung des gegenwärtigen Bedingnisshestes und der aus der Konzession erwachsenden Verbindlichkeiten nimmt Hr. Karl B e r g e r o n Domizil in Lausanne und unterwirst sieh der Gerichtsbarkeit der kompetenten waadtländisehen Gerichte.

Art. 22.

Das Bundesgesez vom 28. Juli 1852 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der Eidgenossensehast, so wie dasjenige

vom 1. Mai 185l), betretend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privateigentum, sind aueh aus die Eisenbahn, die den Gegenstand der gegenwärtigen Konzession bildet, anwendbar.

Mit Rüksieht jedoch aus den hier anzuwendenden besondern Motor wird diese Bahn den Bestimmungen der Verordnung vom 9. August 1854, die technische Einheit im Eisenbahnwesen betretend, nicht unterworfen.

208

Schlussartikel.

Die porliegende Konzession tritt erst in Kraft, nachdem sie vom ^rossen Rathe des Kantons Waadt und von der schweiz. Bundespersammlung wird genehmigt worden sein.

So beschlossen und unterzeichnet in Lausanne, den 8. Dezember 1865.

Der Vorstand des Baudepartements : ^. Be^e^.

Jch nehme das obige Bedingnisshest an.

^

L a u s a n n e , den 8. Dezember 1865.

^h. Ber^eron.

Der S t a a t s r a t h des Kantons Waadt genehmigt das vorstehende

Bedingnisshest.

L a u s a n n e , den 9. Dezember 1865.

Der Brästdent: ^ol^.

^. ^.)

Der Kanzler :

^a^.

209

#ST#

Bundesrathsbeschluss in

Aachen der Standeskommission des Kantons Glarus betreff fend da.... Hülsallsrecht im Konkurse des Bananier J

M

Schindler in Glarus.

(Vom 29. Dezember. 1 865.)

Der schweizerische Bundesrath hat in Sachen der S t a n d e s k o m m i s s i o n des K a n t o n s Glarus,

betreffend das Rüksallsrecht im Konkurse des Banaler J. M. Schindler in Glarus; nach angehortem Berichte des Justiz- und Volizeidepartemeuts, und nach Einsieht der Alten, woraus sich ergeben : 1) Herr J. G. Korner, J...haber eines Bank- und Wechselgeschästes am Limmat-Quai in Zürich , übermachte dem Bane.uier-Hause J. M.

Schindler in Glarns , vom 23. Dezember 1863 bis 9. Januar 1864, verschiedene Wechsel und Anweisungen, sowie Glarner Banknoten , Alles im Betrage von Fr. 3656. 88, zum Jnkasso , und erhielt dagegeu von diesem an Zahlungen die Summe von Fr. 2333. 93. - Das Haus Schindler gerieth dann am 18. Januar 1864 in Konkurs. Es sehloss somit der Eonto-Eorrent über jenen Verkehr mit einem Zoll des Hauses Schindler von Franken 3656. 88 und mit einem Haben desselben von

Fr. 2333. 93.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Konzession für die Erstellung einer pneumatischen Eisenbahn zwischen dem Personenbahnhof von Lausanne und dem Plaze St. François daselbst. (Vom 14 Februar 1866.)

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