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Bundesrathsbeschluss in

der Rekurssache des Waffenhändlers Alois Brast in Aarau, betreffend (Vom 5. Januar 1866.)

Dex schweizerische Bundesrath hat in Sachen des Hrn. Alois Brast, Wassenhändler, in Aarau,

betreffend Zulässigkeit des

.

nach angehortem Berichte des Justiz- und Volizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben: 1) Jm Rovember 1862 hat der Grosse Rath des Kantons Aargau die Erbauuug einer Turnhalle und. einer zweiten Reitschule hinter der Kaserne in Aarau beschlossen, für welche Banten die Gemeinde Aarau den nothigen Grund und Boden unentgeldlich zu liesern hatte. Es

konnte mit allen Grundeigentümern eine gütliche Ausgleichung erzielt

werden, ausgenommen mit dem Rekurreuten. Nachdem verschiedene Versuche, auch mit Herrn Brast einen Vertrag zu erzielen , geseheitert waren, musste zur Expropriation gesehritten werden. Aus Ansuchen der Gemeinde Aarau und auf Vorschlag des Regiernngsrathes, sowie in Anwendung des Art. 1..) der Staatsversassung, hat daher der Grosse Rath des Kautons Aargau am 24. Rovember 1864 der Gemeinde

Aarau das Recht der Expropriation ertheilt und im Weitern bezüglich

der Vollziehung beschlossen:

175 Der Entscheid über die Anwendung der Expropriation stehe dem

Regierungsrathe zu, dagegen habe das Obergericht die Schwungs-

kommission zu ernennen, welche aus drei sachverständigen unparteiischen Männern, von denen keiner . Bürger oder Einwohner dex Gemeinde Aarau sein dürse, bestehen müsse und von dem Bezirksgerichte Aarau zu beeidigen sei.

Sodann habe por der Absehäzung des betreffenden Eigeuthums eine genaue .Auspfählung desselben stattzufinden, und vor der Sehäzung selbst seien die beteiligten Eigentümer vor die Schäznngskommission zu laden und anzuhoreu. Jm Weitern wurden auch noch die Grundsäze festgestellt, welche die Kommission für die Ausmittlung der Entschädigungssumme aufwenden habe.

2) .^ach Erlass dieses Grossrathsdekretes wurden neuerdings Unterhaudluugen mit Herrn Brast angeknüpft, allein wieder vergebens.

Jm

Mai 1.^64 musste daher die Schä^ungskommisfion bestellt werden. So-

bald diese Kommission ernannt war und ihre Thätigkeit beginnen wollte, trat Herr Brast bei dem Grossen Rathe des Kautous .^largan mit Be-

sehwerdeu aus gegen die Znlassigkeit und Verfassuugsmässigkeit der Ex^-

propriation. J.^wisch^.u wurde jedoch zur Vollziehung geschritten. Die Abschä^u..g fand in gehöriger Form statt. und als ..^err Brast die auf dem espropriate.. Gartenland besindlichen Bäume, ^paliere, Waudsträncher, Blumeu ^e. nicht beseitigen wollte, wurde das Vollstrekungsverfahreu eingeleitet und die Gemeinde auf diesem Wege nach Massgabe

der ^ 427 und 430 in den Besiz gesezt. Die Entfernung j.ener

Gegenstände fand dann auf amtlichem Wege statt, wovon Hrn.

Braft Kennt..iss gegeben wurde.

Er reichte hierauf eine neue (dritte) Beschwerde bei den. Grossen Rathe eiu wegen nächtlicher Entwendung durch

die Ortspolizei.

^ ^ach angehortem Berichte von Seite der Regierung und nach erfolgter ^rüfnug der Verhältnisse durch eine Grossrathskommission ist d.^.r Grosse Rath des Kautons ^argau am 13. November 1865 aus di^ ^wei ersten Beschwerden des Herrn Braft nicht eingetreten, weil es nicht in der Macht des Grossen Rathes stehe, den Entscheid der Seh.^ungskommisston anf^nhel^en, und hat ihm die dritte Beschwerde zurüksollen lassen, als nicht an den Grossen Rath gehorend.

3) Mit einer Eingabe vom 5. Dezember 1865 hat nun Herr Brast seine Beschwerde an den .Bnndesrath gerichtet und das Gesuch gestellt, der Bundesrath wolle das von ^er .)i^egierung des Kantons Aargau aus Grund des Dekretes des Grosseu Rathes vom 24. Roveu.ber 1864 gegen ihn angeordnete E^.propriationsversahreu ausheben.

Ju. Verlaufe seiner weitläufigen Eroberungen hat Herr Brast auch noch die versassungsmässige Zulässigkeit dieses Dekretes selbst gestritten, weil das in ^ 1^) der Verfassung vorgeschriebene Ges.^ über das Versahren in E^propriatioussällen uoch nicht erlassen sei.

176 4) Die Regierung des Kantons Aargau hat diese Beschwerde unterm 27. Dezember 1865 mit dem Antrabe aus Abweisung beantwortet, gestüzt daraus, dass .^geu da- E^.propriationsversahren eine Weiter-

ziehnng unzulässig sei und dass der Grosse Rath ^um Erlass des speziellen

Ex^propriationsdekretes eben so kompetent sei, als er auch kompetent sei, das bezügliche Gesez zu erlassen.

Es fällt hiebei in Betracht: 1) Der eigentliche Jnhalt der Beschwerde des Rekurrenten, dass

die Schäzun^skommission ihm nicht so viel Entschädigung zugesprochen, als er begehrte, kann vom Bundesrathe wegen mangelnder Kompetenz nicht in Betracht gezogen werden.

2) Für den Entscheid der Bundesbehörden kommt lediglieh in Frage, ob durch das E^propriationsverfahren gegen den Rekurreuten die Bestimmungen der aargauischen Verfassung verlezt worden seien.

3) Diese Frage mnss verueint werden, indem das Dekret, welches

die Expropriation im Spezialsalle gestattete, ganz im Eiuklang mit Art. 19 der Verfassung des Kantons Aargau erlassen wurde.

4) Wenu der Grosse Rath des Kantons Aargau bis zum Erlass des in der Verfassung vorgesehenen Gesezes über das Expropriationsverfahreu dieses jeweilen im einzelnen Falle durch besonderes Dekret regulirt, so handelt er ganz der Ratur der Sache gemäss und inner den Schranken seiner verfassungsmässigen Befugnisse, beschlossen : 1. Es sei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. ^ei dieser Beschlnss der Regierung des Kantons ^..largau und dem Rekurrenten mitzutheilen, unter Rüksendung der Akten.

Also beschlossen, Bern, den 5. Januar 1866.

Jm Ramen des schwe^. Bundesrathes,

Der Vizepräsident: ^. Forncrod.

Der Kanter der Eidgenossenschaft : Schieß.

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Bundesrathsbeschluss in

der Rekurssache der seherischen Gemeinden Schübelbach, Tuggen u, betreffend Berfassungsverlezung.

(Vom 16. Februar 1866.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h hat in Aachen der Gemeinden Schübelbach , T u g g e n , V o r d e r t h a l , J b e r g . J n n e r t h a l , W a n g e n und R n o l e n , Kts. Schwy, betreffend Versassungsverlezung ; nach augehortem Berichte des Jnstiz- und Volizeidepartements und nach Einsieht der Akten, woraus sich ergeben: t) Der Kantonsrath des Kantons Schwyz genehmigte am 3. August 1865 eine neue ,, Schu l d b e t r e i b u n g sür den Kanton Schwyz nebst einer dazu gehörigen Jnstruktion, nachdem die erstere vorher unter dem Titel ,. G e s e z es entwurs über die Schuldbetreibnng im Kanton Sehwyz

nach den Beschlüssen des Kantonsrathes vom 3/5. ...lpril 1865" gedruckt

und publizirt worden war.

Jn Folge dessen verordnete der Regierungsrath des Kantons Schwyz

am 17. Oktober 1865, dass sowohl die Sehuldbetreibung als die Jnstruktion mit dem 1. Januar 1866 in Kraft und Anwendung treten, daß sie in die Gesezessammlung aufgenommen und sämmtlichen Behörden und Beamten zugestellt werden sollen.

Als jedoch am 10. Dezember 1865 die Gemeinde Schübelbach die Vorsehläge zur Wahl von Schwer und Schäzerweibel ..e. machen sollte.

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Bundesrathsbeschluss in der Rekurssache des Waffenhändlers Alois Brast in Aarau, betreffend Expropirationsverfahren. (Vom 5.Januar 1866.)

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1866

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27.06.1866

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