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Commission de..... Nationalrathes in Sachen der Petition von Offizieren der ehemaligen Schweizerlegio in großbritannischen Diensten, betreffend rükständigen Retraitegehalt. *)

(Vom 23. Februar 1866.)

Tit.l

L Jm Jahr 1855, zur Zeit des Krieges gegen Rnssland, schritt England zur Bildung von sremden Legionen.

Eine Barlamentsakte vom 23. Dezember 1854 hatte die Regierung hiezu autorisât.

Eine dieser Legionen sollte in der Schweiz angeworben werden und der damalige englische Gesandte in der Schweiz , Herr Gordon , erhielt diessfallsige Jnstruktionen.

Es steint, dass derselbe zu diesem Behufe fi..h zuerst mit den Herren Oberst Hans Sulzberger, Oberstlieutenant Karl Funk und Stabshaupt..

mann Joh. Paumgartner in Verbindung setzte.

Aber auf Direktionen, die von London kamen, knüpfte er Relationen mit einem hohern Offizier des schweizerischen Generalstabs an.

Diese Unterhandlungen zerschlugen sich aus Gründen, die hier nicht näher zu erwähnen sind.

*) Vergl. bundesräthlichen Berlcht vom 25. Oktober 1865, Bundesblatt von 1865, Bd. IlI, S. 784.

322 Jn Folge dessen wurde Oberst Sheffield Dickson in die Schweig gesandt, um in Gemeinschaft mit Herrn Gordon die Bildung der Legion zu besorgen.

Unterem 19. Mai wurde mit obgeuannten schweizerischen Offizieren ein Vertrag abgeschlossen .Convention partlcnl^re^. wodurch sie unter dem Vorsiz von Herrn Dickson als Organisations- und Formationskommission ein^esezt und ihnen hiesür fi.^er Gehalt und Werbprämien zuerkannt wurden.

Sie verpflichteten sieh iu diesem Akt zur Ausführung der allgemeinen Milit.irko..ve..tio..^ zum Hauptwerbdepot wurde S.hleltstadt ausersehen und Filialdepots au verschiedene^ andern Orten nahe der ..^chwei^ergrenze errichtet.

Am 20. Mai erschien im Drnk ein Heft unter dem Titel: .,Aus^ug aus der Militärkouvention der grossbritannischen Sehwei^rlegio.^ und unterzeichnet :

Schlettstadt, 1855.

^ür getreuen Auszug, Die Orgauisationskommission: Hans S u l z b e r g er, Oberst.

.^arl Eduard F u n k , Oberstl.

Joh. B a u m g a r t n e r , Stabsha^pt^ann.

Dieser Ansz..g enthält i.. seinen 32 Artikeln unter andern sollende Bestimmungen : ,,Art. 25. Rach ratifi^rtem Friedensschlüsse erhalten die nicht pen,,sionirteu Militärs der ...^chweizer-Legion je na.h ihrem Grade noch solAgende Retraite^Zahlnug : ^,,Die .^ssi^iere den ganzen ^old von 15 Monaten und die Unter..

,,offi^ere und Soldaten den ganzen ^old von zwei Jahren naeh folgen,,dem Tarif .

(^olgt der Tari^.)

Jn diesem Tarif ist neben dem täglichen ^old die gan^e ^umme

des^Retraitegehalts für jeden Grad ausgesät.

Dieser Ansang wurde in der Schweiz verbreitet, einer Reihe von Offizieren zugesandt, und bewirke trotz der ^.onknrren^ der Oehsenbein^che..

.Legion einen raschen Fortgang der Werbung, um so mehr, als die Behörden derselben keine wesentlichen Hindernisse in den Weg legten.

^ffi^iere und .^.oldateu wurden auf diesen Auszug angeworben und, wenigstens im Ansang, in Dover, wo die Legion formirt wnrde, auf

dieselbe beeidigt.

Gleich uaeh den ersten Anwerbungen entstanden Misshelligkeiten und hestige Unzufriedenheit unter den Soldaten , da ihnen von ihrem Hand-

^ geld von Fr. 1 50 ^Fr. 50 .abgezogen werden sollten für die kleinen Ansrüstungsgegenstände, obschon hievon im ..Auszug^ (Art. 5) nichts gesagt war.

Jn andern .Kapitulationen wird dieses Massageld ausdrücklich vom Handgeld ausgeschieden und wurde legeres immer als eine von solcher Abrechnung freie Vorabzahlung betrachtet.

Es gelang mit Mühe, diese Unruhen zu dämpfen.

Einige Monate später, während des Ausenthaltes in Dover, perbreitete sich das Gerücht, es sei die Konvention noch in einem andern Punkte abgeändert worden , nämlich darin , dass den Offizieren bei ihrer Entlassung statt ein Retraitegehalt von 15 Monaten Sold, nur drei Monate Sold als Reisegeld vergütet werde.

Die Ostiere wendeten sich in einer schriftliehen Eingabe an die Organisationsl.ommission, erhielten aber answeichende Antwort, und da es sich gerade damals um den Abmarsch auf den Kriegsschauplatz handelte, so hielten sie es, wie ein Sehreiben aus ihrer Mitte andeutet, mit ihrer militärischen Ehre ni.ht verträglich, in jenem Augenblike diese pekuniären Reklamationen zu betreiben.

Am 30. März 1856 wurde der Friede zu Paris geschlossen, die Legionstrnppen sofort wieder nach Europa eingeschifft und sueeessive entlassen.

Den Offizieren wurde ein Retraitegehalt vou uur drei Monaten ausgezahlt.

Sie .^uittirten für den empsangenen Betrag, hingegen trat sogleich eine bedeutende An^al.^l derselben zusammen, um ihre Auspruche aus den durch den Auszug versprochenen Jal^ressold geltend zu maehen. Sie gelangten durch Vermittlung des Advokaten Pa^ue i^. einer Petition an^s Parlament, wo der Gras von Malmesbur^ ihr Begehreu unterste. Das Parlament trat auf dasselbe nicht ein, in ^olge von Erklärungen des Kriegsministers, dass der betreffende Auszug falsch sei und die Ossifere durch .^ittnug auf fernere Ansprüche verzichtet haben.

Die Ko..igin hatte unterdessen gescheuks.veise den Offizieren ans ihrer Pripatkasse weitere drei Monate ausbezahlen lassen.

Ans gerichtlichem Wege vorzugehen war den Osfizieren nicht leicht moglich, da ein solcher Prozess in England, und namentlich ein Prozess gegen die Krone, stets grosse pekuniäre Opfer erfordert.

Sie wandten si.h daher durch Eingabe vom 30. Januar 1862 an den Bundesrath, worin sie demselben il.^re Beschwerdepunkte darlegten und um dessen Verwendung bei der englischen Regierung ersuchten.

Der Bundesrath übermittelte mit Zuschrift vom 5. Februar diese

Eingabe der englischen Gesandtsehast zur Würdigung und Erwägung, und diese sandte schon am 1.1 . Februar mit verschiedenen Beilagen eine Ant-

324 wort ein, worin namentlich hervorgehoben wnrde, dass H. Gordon den fragliehen Auszug nie autorisirt und anerkannt habe. Dem Bundesrath wurden zugleich .^apitnlationsartikel in englischer Sprache zugestellt, mit dem Bemerken, dass diess der allein ächte ^apitulationsakt sei und der Auszug, der ihnen widerspreche, keine Reehtskrast haben konne.

Der Bundesrath verdankte diese Mitteilung und brachte sie den ..^etitionären zur Kenntniss. Diese sandten dem Bundesrath sofort eine Erwiederung auf die Aushebungen der Gesandtschast ein (l 8. Februar). ^ Jn dieser wird u. A. mit Bernsung auf eine Reihe von Zeugnissen hervorgehoben, dass Hr. Gordon, der sieh von ...lnsang an mit diesen Wer.. ^ bungen besasst, diesen ,,..luszug" selbst als acht ausgetheilt habe.

Hieraus erhielten sie vom Bundesrath den Beseheid : der Bundesrath betrachte dnrch die letzte Erklärung der britischen Legation ^ie diplomatischen Verhandlungen als erschöpst und verweise die Betenten aus den

gerichtlichen Weg.

Jm September 1864 machten die Ostiere, nachdem dieser Gegenstand in l^er Bresse besprochen worden, eine neue Eingabe an den Bundesrath, worin sie sieh daraus stützten, dass Hr. Gordon die von ihm früher in Abrede gestellte Thalsaehe, den fraglichen Auszng an Ossifere verteilt zu haben , nun selbst zugebe.

Die Offiziere ersuchten , gestülpt hierauf, den Bundesrath, die .^lnge^ legenheit neuerdings an die Hand zu nehmen und ans diplomatischem Wege ihre Rechte ^u schüfen.

Der Bundesrath frug in einem knrzen Schreiben den Gesandten an, ob die in dem Schreiben der Offiziere angeführte Thalsaehe richtig sei , damit er seine Entschliessungen darnach richten konne.

Der Gesandte antwortete (16. September), dass er es nach der Vorlage für moglieh halte, es habe Hr. Gordon einige Kopien des falschen .^ns^uges vertheilt. in der Meinung, sie seien richtig, sobald er aber ersahren habe, dass sie falsch feien, habe er dieselben desavouirt, was ein Brief vom 24. Jnli 18.^.5 an Hrn. Oberst .^türler beweise.

Jn dieser Depesche beklagte sieh der Gesandte über das Auftreten der ..Offiziere und erklärte am ^ehluss , dass er in keine Diskussion mehr eintrete über diese ^.aehe, a u s g e n o m m e n w e n n d i e s s durch den B u n d e s r a t h o d e r d i e e i d g e n o s s i s e h e n R ä t h e geschehe..

Daraus nahm der Bundesrath mit Sehreiben vom 1.). September .^lulass , den Offneren rundweg zu erklären , dass er einen weitern diplomatisehen Verkehr in dieser Angelegenheit verweigere.

Diess ist nun im Wesentlichen die gesammte diplomatische Korrespoudeuz, die in Aachen geführt wurde. Wir glaubten, sie speziell aufführen zu sollen, da in vorwürfiger Angelegenheit eine der Hauptfragen aueh die

325 lst: ob wirklich ....lle Mittel einer wirksamen Verwendung der ..Bundesbehorden erschopft seien.

Wenn gesagt wird, dass diess die gesammte diplomatische Korrespondenz sei, so muss noch beigefügt werden, dass der Gesandte, weniger beruhigt als der Bundesrath, noch mehrmals .Aktenstücke demselben nachsandte, welche in Rachsolgendem gewürdigt werden.

ll.

Ramens sämmtli.her Offiziere der ehemaligen grossbritannischen Schweizerlegion wird nun vom Komite das Gesuch an die Bundesversammlung

gestellt :

,,Dieselbe wolle beschlossen, der hohe Bundesrath sei beauftragt, in Betreff der von den Betenten hier geltend gemachten Ansprüche gegen den englischen Staat Unterhandlungen mit der grossbritannisehen Regierung einzuleiten und den Betenten seine naehdrükliehe Unterstüzung zu Theil werden zu lassen.^

Dieses Gesuch theilt sich in zwei Abtheilungen.

Laut dem Jnhalt der Betition erftrekt sieh dasselbe auch auf Entschädigungsansprüehe des Werbosfiziers Hr. B a u m g a r t n e r , welche nicht aus den. gleichen Titel geltend gemacht werden , wie diejenigen der Legionsosfiziere.

Herr Baumgartner verlangt auf Grundlage des Vertrages der Werbkommission Convention p^rtienliere) Nachzahlung von Werbprämien ..e.

Die Kommission hält dafür. es konnen die Bundesbehorden mit Unterstüzung dieses Begehrens sich nicht besasfen.

Das Militärstrafgese^ des Bundes vom 27. August 185l ^) betrachtet das Werben in fremden Kriegsdienst als ein Delikt und belegt es mit strenger Strase.

Es kann wohl nicht in der Stellung der gesezgebenden Behorde liegen, Rechtsansprüche, die sich auf solehe Delikte fassen, zu unterstüzen , abgesehen davon , dass Hr. Baumgartner zu Handen der britischen Regierung eine Geueral.^uittuug ausgestellt hat, worin erklärt wird, dass die nach dieser Absi..dungsurkunde zu bezahlende ..^umme zu Beträgen zu dienen hab.., welche die Kommission von der britischen Regierung für alle bei der Werbung von Mannsehast für besagte .^ehweizerlegion oder in irgend einer damit oder mit der Bildung besagter Legion zusammeuhängenden Beziehung oder sonstwie gehabte Auslagen zu fordern haben mag oder kann , oder sonst haben moehte oder konnte.

^) ^ldg. Gesezsammlung, Band II, S. .^.

3 .

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^

Jm Hinblick hierauf stellt die Kommission bezüglich dieses Theiles der Petition den Antrag : Es moge die Bundesversammlung auf das Entsch..digun^^ehren des Hrn. B a u m g a r f n e r nicht eintreten.

Il^ Anders verhält es sieh mit dem Begehren der Leg.o..sosf^iere.

Rach einlässlicher Brüfung der ^a.hverl..ält..isse findet die Kom nission dasselbe wohl sundirt, ans so.genden Gründen:

L Die Möglichkeit, dass die Ansprüche der . Ossifere anf diefem Wege Geltung erlangen, ist keineswegs ausgeschlossen.

Es erscheinen diese Ansprüche keineswegs unberechtigt.

Es ist eine unbestrittene und unbestreitbare Thatsache, dass der oben bezeichnete gedruckte Auszug in der Schweiz perbreitet wurde zum Behuf der Werbung für diese .Legion. ferner, dass eine^Reihe von Offizieren und Soldaten aus diesen Au^ug l^in sich anwerben liessen ; und dass auch die ersten Transporte auf denselben beeidigt wurden.

Die Kommission kann hier, wie sür das Nachfolgende, um so mehr aus die theilweise bei Eiden abgelegten Zeugnisse von Osfi^ieren abstellen, als ihr eine Reihe derselben als durchaus ehrenwerthe Bürger bekannt sind , von denen aueh einige seither wieder eidgeuössische Militärehargen

bekleiden.

Der Auszug ist in glaubwürdiger Form ausgestellt; er trägt die Unterschrift der Organisationskommission, von Männern, die als Mit-

glieder dieser Werbko.nmission ossentlich und ossiceli erklärt wurden ; er ist

seinem Jnhalte nach ein Akt, wie er in solchen fällen gestaltet ist, andern Kapitnlationsakten entsprechend.

Die betreffende Bestimmung hinsichtlich der 1.^ Monate Retraitesold steht im Einklang mit derjenigen des Art. 2 dieses Auszuges :

,,Art. 2. Die Dienstzeit erstrekt sich auf die Dauer des gegenwär-

.,tigen Krieges. Die Auslosung der Legion erfolgt ein Jahr naeh ratifiWirten. Friedensschluß.^ in Verbindung mit Art. 26, also lautend : ,,Art. 26. Die grossbritannische Regierung behalt sich das Recht ^vor, nach dem Friedensschluß die ...^chweizer^Legion ganz oder theilweise ,,bis aus die Dauer eines Jahres uoch in Garnison zu behalten, wobei ,.ein .verhältnissmässiger Abzug des oben ausgesehen Retraitegehaltes statt,, finden kann.^ Diese Bestimmung steht mit der Varlamentsakte im Einklang.

Es war also englischer Seits vorgesehen, ein Jahr über den Friedensschlnss hinaus ...^old ^u bezahlen, sei es als Garnisonssold oder als

Retraitegehalt.

327 Es ist theils dnr.h Z..geftänd..iss von Mitgliedern der .kommission selbst, theils dnrch zahlreiche Zeugnisse bewiesen, dass er von diesen Mit-

gliedern selbst ausgeteilt rourde.

Es liegt kein anderer Werbakt vor und ist von keiner Seite be^ hanptet, dass se eine andere Konvention oder Ansang ans derselben den Angeworbenen oder Anzuwerbenden ausgetheilt wurde.

Die 14 Kapitnlationsartikel, die bei den Akten liegen, in englische^ Sprache, wurden nachträglich (im Jahr l 862) von der englischen Gesan^ls.hast aus den. Archive des Kriegsministeriums r.^nirirt und die l..^ ^Artikel, welche im Oberländer Anzeiger und in der Reuen ^ürcher Zeitung publiât wurden, im Juli l 855, nachdem schon mehrere Transporte nach Dover abgegangen . konuen nicht als ein geeignetes Mittel angesehen werden, um den Angeworbenen von der Uuächtheit des .^ Artikel euthaltenden Auszugs gehörige ^ Kenntuiss ...u geben, um so mehr, als in den betreffenden Publikationen des Auszugs mit keiner Silbe gemacht wurde.

Die

Angabe von Oberst Dickson, es sei den Offizieren vor ihrer

Beeidigung mündlieh die Unächtheit des Auszuges erklärt worden , wird von den Offizieren des Bestimmtsten in Abrede gefüllt , von Niemand

bestätigt, und entbehrt um so mehr der Glaubwürdigkeit, als nicht wohl

anzunehmen ist . dass man einem gedrnkten Alte gegenüber sieh mit mündl i cher Desavonirnng desselben begnügt hätte. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass eln grosser Tl^eil derjenigen, welehe sich ents.hlossen, il.re heimatlichen Kreise und Stellungen zu verlassen, um sieh den ungewißen Ehaneen des Kriegsglnckes aus^use^eu, diesen Vertrag in gutem Glauben eingegangen und nur in ^em Glauben , er geschehe aus Grundlage des .,A.^ugs.^

Es herrscht auch begründete Vermnthu..g , dass fraglicher Ans^ug wirklich unter Mitwirkung der ganzen Organisationskommission, das Vräsidinm nicht abgeschlossen , entstand.

Bei den Ulkten liegt ein Entwurf vom Aktuar der Werbkommissiou, Hrn. G.^ger, verfasst. Dieser Entwurf stimmt mit dem gedruckten Exemplar überein. Derselbe enthält Korrekturen, glaubwürdig von der Haud des Hrn. Dickson ; tr.^g auch ursprünglich dasselbe Datun^ .vie die Cou^enlioa p^rti^iere (l 9. Mai 18.^, won.it der Tag des Druckes (20. Mai) in Uebereinstimmnng steht Die nack.herige Erklärung von Funk uud ^ul^berger , dass der A..s.,ug ohne ihre Mitwirkung zu Stande kam und in i^rer Abwesenheit ihre Untersehrist beigesellt wurde, verliert sede Bedeutung angesichts eines Briefes von Snlzberger, welcher noch am 3. Juli

1855 den An^ug als acht erklärt, und der Thatsaehe, dass beide ans diesen Al^t hin anwarben.

Diese Werbpersonen handelten als Mandatare der britannischen Regierung , wurden von derselben mit diessfallsigen Vollmachten aus-

32.^ gerüstet und wenn sie in Ausführung dieses Mandates nach dieser oder anderer Richtung ihre .Kompetenzen überschritten , so sällt ein diessfallsiger Rachtheil zu Lasten derjenigen, welche sie dem schweizerischen Bublikum gegenüber als ihre Mandatare akkreditirten , um so mehr , als unterlassen wurde , rechtzeitig und gehorig die geschehenen Schritte derselben zu desavouiren.

Hiebei fällt noch in Betracht, dass es ebenfalls ausser Zweifel liegt, es sei eine Barthie fraglicher .Auszüge auch von der englischen Gesandtichaft selbst vertheilt worden. Es mnss hier aus die entschieden glaubwürdigen Zeugnisse verwiesen werden, ans die Aussagen der bei der Ge-^ sandtsehast attaehirten Offiziers , sowie aueh auf die Erklärungen des Gesandten selbst.

Der Bundesrath äussert die Ansieht, diesem Umstand sei keine Bedeutung be^nmessen,. da derselbe zu dieser Werbakte eigentlich nichts zu sagen hatte, angesichts dessen, dass hiesür ein Spezialbevollmächtigter ausgestellt worden sei.

Diese Ansicht

widerspricht aber der Jnstruktion,

die legerer von

seiner Regierung erhielt und die im Original bei den Akten liegt, selbst.

Jn dieser J..strnktion (Einleitung) wird Hr. D i c k s o n angewiesen, die Werbmassregeln g e m e i n s a m , in V e r b i n d u n g mit Hrn. G o r d o n vor^ zunehmen. Jn ^ 1 derselben Instruktion wird ihm der Auftrag ertheilt, die Werbkommission aus ^ssizieren zn bilden, die dem Herrn G o r d o n und ihm .Vertrauen zu verdienen scheinen. Ans diesem geht klar hervor, dass der englische Gesandte als bei der Werbung direkt mitwirkend betrachtet wurde, mithin auch sur, aus die Werbung be^ügliehe Akte verantwortlich erseheint, abgesehen davon, dass diejenigen Ossiziere, welche. direkt mit dem englischen Gesandten traktirten , natürlicherweise nichts Anderes annehmen konnten, als ^ass er in amtlicher ..Stellung handle.

Ein Verzieht der .Offiziere auf diesssallsige Ansprüche liegt nicht vor.

Die betreffende Quittung, welche sie, um vor ihrer Entlassung wenigstens das Reisegeld ^u erhalten, unterzeichneten, lautet.

.,Jeh Unterzeichneter erkläre hiemit, dass .ich, beim Anstritt aus dem ,,euglisehen Dienste, als Gratifikation den .^old von drei Monaten

..empfangen habe, und dass die englische Regierung allen ihren Verpsliel.^

,,tungen gegen mich bis ans den heutigen Tag nachgekommen ist.^ Aus diesem geht nnn hervor, dass sie sür die Ansprache, die sie für

die ^eit bis zum ^uittn..gstag ^u machen hatten, st.h befriedigt erklärten , dass diess auch fur die weitergebenden Anspruche geschehen sei, kann um so weniger angenommen werden, als sie unmittelbar nachdem sie iu vollständig sreier ...Stellung waren, lettere Ansprüche beim ..Parlament an-

hängig machten.

Die d i p l o m a t i s e h e n S e h r i t t e in vorwürfiger Angelegenheit scheinen uns noch k e i n e s w e g s e r s c h o p s t ^u sein.

32^ Dem betreffenden Barlamentsbeschluss von 1857 lagen irxthümliche Voraussetzungen ..u Grnnde, die seither ihre Widerlegung fanden.

Von den Schritten, die der Bundesrath bisher that, trägt noch keiner den Eharakter einer ernstliehen Verwendung bei der britischen Regiernng, wie diess in andern ähnlichen Fällen sonst geschah. Der Bnn^ desrath beschränkte sich in seinen Schreiben aus ein Baar gan^ kurze Bemerkungen, ohne aus die Sache näher einzutreten, geschweige denn irgend welche Empfehlung des Gesuchs der Ossifere eintreten zu lassen. Anch von bestimmt lautenden Erklärungen des Gesandten , worauf sich der ^Bundesrath beruft, wodurch jede weitere Unterhandlung abgelehnt worden, findet man ebenfalls nichts in den Akten. im Gegentheil weist die letzte Depesche, welche der Bundesrath ebenfalls als eine kategorische Ablehnung ^ualifizirt, einfach darauf hin, dass der Gesandte mit dem Bundesrath selbst und mit den Bundesbehorden, nicht mehr aber mit den B^tenten selbst zu unterhandeln wünsche.

Eine Vorstellung des Bundesrathes zu Handen der englischen Regierung und diessfallsige Verhandlungen in Saehe hat noch gar nicht stattgesunden. Das Wenige, was hier geschehen ist, steht in keinem Verhältniss mit denjenigen Anstrengungen, welche in andern Fällen gemacht wurden, um dergleichen Ansprüche bei fremden Regierungen geltend zu machen , ^. B. für die spanischen Pensionen , wo die Bemühungen der Bundesbehorden , wenn auch anfangs aus grosse Schwierigkeiten stossend, doch am Ende vom besten Erfolge gekront waren.

H. Es scheint uns also a..^ vollständig gerechtfertigt, ja in der Stellung der Bundesbehorden zu sein , ihre dief.sallsige kräftige Verbendung für die Rechtsansprüche ihrer Mitbürger eintreten zu lassen.

Eine andere wirksame Weise, Vetenten nicht moglich.

Verfassung und Gesetz denn :

zu ihrem Reeht zu gelangen, ist den

stehen solcher Verwendung

nicht entgegen,

1 . Der Umstand, dass solcher Dienst unter ausländischer Fahne laut Art. 11 der Bundesverfassung, welche die Kapitulationen verbietet, nicht mehr unter den speziellen .^..hutz schweizerischer Behorden falle, kann hier dem guten Reeht dieser Forderungen a.ich in den Augen der Bundesbehorden keine Kraft nehmen, da jenes Kapitulatiousverbot wesentlich den Kantonen gegenüber gilt, ohne an und für sich schon den Dienstverlrag eines Bürgers zu einer strafwürdigen Handlung zu stempeln.

2. Das Militärstrafgesetz vom 27. August 1851^bestrast die Werb un g en. den Eintritt in sremden Dienst aber nnr dann, wenn sich der Wehrpflichtige der Marschbereitschaft entzog, was hier nirgends der Fall war.

3. Das Gesetz, welches auch den Eintritt in sremden Militärdienst verbietet, datirt erst von 185.) und kann ni.ht rückwärts wirken.

330 Emer gegentheilen Anschauung zu folgen , hiesse auch die bisher schon vom Bundesrath in Sachen vorgenommenen diplomatischen Schritte desavouiren.

Die Bundesbehorden haben auch in andern analogen Fällen ihre kräftige Verwendung eintreten lassen, fo sür die Bensionsansprüche der ehemals in neapolitanischem Dienste befindlichen Schwei^.rsoldaten , bei ihrer Rückkehr in den Jahren 1859 und 1860. obschon wohl die meisten derselben erst s e i t dem Gesetz von l 85 l in fremde Kriegsdienste getreten waren; ebenso sür die ..........ssaguthabe.. der bis zum Jahr 185.) in p ä p s t l i c h e m So^d gestandenen Schweizer.

Diese Schritte wurden überall von dem Grundsatz getragen, dass das Vaterland die Rechte seiner Bürger schütze, wo ihm solches moglich ist, und es liegt kein G.^und vor, von diese.n Grundsatz.. in vorliegendem Fall abzugehen , ^umal wo man sich an eine Ration zu wenden hat, deren Regierung diesen Grundsatz für il^re eigenen Laudeskinder stets im ausgedehntesten und grossher^igsten Masse anwendet, selbst ol....e lange zu untersuchen, ob sie sich durch eigenes Verschulden in eine missliche Lage versetzt habe.. oder nieht ; wahrend l,ier der Rücksicht nationaler Zusammengehorigkeit noch das gute Re.ht zur ^eite steht.

Die Kommission beantragt daher einstimmig, bezüglich des Begehrens der O f f i z i e r e der ehemaligen . . . . ^ e h w e i z e r l e g i o n in g r o s s b r i t a n n i s eh e n Die n st e n : Der Bundesrath erhalte den Auftrag , in Entsprechung des Begehrens fraglicher Ostiere bei der grossbritannis.hen Regierung a..f diplo^ matischem Wege mit allem Rachdruck dahin zu wirken, dass deren gerechtfertigten Reklamationen entsprochen werde.

B e r n , den 23. Februar

1866.

Ramens der Kommission, Der Berichterstatter :

Beutet.

^ o t e . Die Commission bestand au.^ den Herren ^ .^a.rrer, B o n t e m s , franzofischer Berlchtersta^er , B e r n e t ^ deutscher Berichlersta^er ^ ^ e ^ m e r , Ja u eh .^abwesend^.

Nachdem der Ständerath am 15. ^o.^ember 18.^5 beschlossen ha^e^ .^.^ s.i der in .^ede stehenden ^eti^ion keln.^ weitere .^olge zu geben, hat der Nationalrath am 24. ^ebruar 18^^ diesem Beschtusse, entgegen obigem .^omnusston^antrage^ beigestimmt.

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Bericht der Commission des Nationalrathes in Sachen der Petition von Offizieren der ehemaligen Schweizerlegion in großbritannischen Diensten, betreffend rükständigen Retraitegehalt. *) (Vom 23. Februar 1866.)

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24.03.1866

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