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Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend das Reglement über den Wach- und Vorpostendienst.

(Vom 16. Februar 1866.)

Tit.l ....achdem einzelne Theile des im Jahr 1847 erlassenen Dienstreglements seither in Revision gezogen worden , lag es in Jhrem mehrfach ausgesprochenen Wunsche und war eine selbstverständliche Sache, dass auch der übrige im Jahr 1856 bereits ausgeschiedene, aber wesentlich unverändert gebliebene Theil, uämlich der W a eh.. und V o r p o s t e n d i e n s t , dem neuen System entsprechend umgearbeitet und so die Grundlage zu eiuem logischen Ganzen wiederum gewonnen werde.

Mit dieser Arbeit haben wir die Herren eidg. Obersten Schwarz, H o s s s t e t t e r und Schädler betraut, die uns das Resultat ihrer Berathungen schon im Dezember des Jahres 1864 einbegleiteten.

Vevor wir jedoch dasselbe Jhrer Würdigung uuterbreiten wollten, schien es uns am Orte zu sein, die Entwürfe, bestehend: 1) in einem revidirlen Reglement über den Wa.htdienst, 2) in einem solchen über den Vorpostendienst, einer weitern praktischen Expertise in der Richtung zu unterstellen , dass wir im Lanse des abgewichenen ..Kommers deren probeweise Einfuhrung in einzelnen eidgenossischen und kantonalen Kursen anordneten.

299 Die darüber eingeholten Berichte sprechen sieh in ihrer grossen Mehrzahl unbedingt zu Gunsten der Neuerung ans, und wo diess nicht der Fall ist, hat sich die Redaktionskommission in einer Schlussverhandlung , ^u welcher im Weitern noeh der Oberst der Kavallerie , der Oberinstruktor der Jnsanterie des Kantons Zürich und der erste Sekretär des eidgenosfischen Militärdepartemenls bezogen wurden, bemüht, den eingegangenen Bemerkungen und Wüns.hen moglichft gerecht zu werden.

Judem wir nunmehr die Vorlage als spruchreif an die eidgenossischen Räthe gelangen lassen, sei es uns erlaubt, die Bemerkung voraus.,u^schiken, dass bei aller Rüksicht sür die Stabilität der Militärreglemente, es nicht immer thunlich erscheint, dem Ruse uach Vereinsamung .der Formen in unserm Wehrwesen sieh zu entziehen. Ju der Renzeit haben so viele neue Disziplinen in den Bereich unserer verhältnissmässig zu kurzen Jnftruklions^eit gezogen werden müssen, dass der dadurch entstandene Ausfall au Zeit nur aus dem Wege zeitgemässer , d. h. aus die Bedürsnisse im Felde hinzielender Resormen wieder eingebracht werden kann.

Die sormale Anlage der beiden Reglemente ist im Allgemeinen so gehalten , dass Ziss. l als zweiter Theil und Ziff. ll als erste Abtheilung des dritten Theils dem allgemeinen Dienstreglement sich anschlössen und mit dem bereits revidirten Reglement über den innern Dienst (l. Theil) und den Felddienst. ein Ganzes bilden. Jusolge Erlasses der beiden neuen Reglemente würde sonach das noch zu Recht bestehende Spe^ialreglement über den Wachtdienst --- im Jahr 1856 besonders gedrukt -.^ ausser Kraft treten und würde der frühere Verband sammtlieher Materien wieder her-

gestellt.

Jn sachlicher Beziehung bestehen folgende Unterschiede ^wischen dem bisherigen Reglemente und dem neuen Entwurse.

I. ^a^ienftre.^lement.

Das bisherige Reglement enthält weniger eine Anleitung sür den Milizsol.^aten z..r Erlernung der allgemeinen formen des Waehtdieustes und der speziellen Gruudsäze des Volizeidienstes , als dass es einen unsern Jnstruktionsverhältnissen nnr schwer zusagenden , mit lästigen Formen verbundeuen , mehr sür eine stehende Trnppe und lediglich sür deu Friedeussuss (Garnisonsdienst) berechneten sogen. Bla.^ienst organisirt. So kam es, dass dieses Reglement nie recht in ^leifch nnd Blnt unserer Truppen übergehen wollte , uud dass uamentlich der Dualismus stetssort ein ^tein des Anstosses war, welcher sich in den formen des Blazwachund denjenigen des ^eldwach- oder Vorpostendienstes kund gab.

Der nene Entwurs beseitigt diese Uebelstände.

Er trennt zwar dem

Sinne nach den B o l iz e i d i e n st, d. h. die militärpolizeilichen AnOrdnungen im Junern eines Kantonnements oder Lagers ebenfalls von dem F e l d d i e n st e , d . h . den Vorkehren zur Sicherung d.er kanton-

300 nirenden oder lagernden Truppen gegen aussere Gefahren ; allem indem er für den Bolizeidienst mogliehst einfache und die gleichen Formen beibehält wie für den Felddienst, wird^ der Wehrmann dnreh den einen zugleich auch sür den andern und zwar m verhältnissmässig kürzerer Zeit

und zugleich intensiver als bisher gebildet und besähigt.

Jn den einzelnen Materien machen sieh folgende Modifikationen bemerkbar : 1. Der Dienst der Cantonnements- und .Lagerwachen, sowie die Ausstellung von Vikets ist in den Felddienst verwiesen worden, da diese Sicherungsvorkehren bei gewohnlichen Verhältnissen entbehrt werden konneu. .^ Dessgleiehen wurde der Abschnitt über die Detaschemente als bereits in dem Felddienstreglemente erledigt, fallen gelassen und die Pflichten der Stallwaehen wegen ihrer Spezialität dem Reglemente über den Stalldienst vorbehalten.

2. Es wurde sür passend erachtet , die Thätigkeit der Bla^kommandons ans die ^älle des aktiven Dienstes zu beschränken und sür den Jnstruktionsdienst lediglich eine den Gang und den Frieden des Unter..

richtes sichernde Bestimmung anzunehmen.

3. Der Entwurf hat in den ^ 183---195 die praktisch durchaus werthlose, in der Anssührung schwierige und zeitraubende Wachparade fallen gelassen und bekennt sieh bloss noch zn e i n e r Art Wachauszug.

Derselbe ist überdiess vereinsacht, indem die Wachen bereit... organisirt auf dem gemeinschaftliehen Sammelplaz erseheinen, hier - und zwar bloss in Anwesenheit des uothigen Aussichtspersonales - kontrollirt werden und dann ohne weitere Eeremonien und ohne nuzlosen Lärm der Trommel aus ihre Posten abmarschiren. Dadurch wird gleichzeitig der Vortheil erreicht, dass die gleichen Formen des Waehauszuges auch sür den Felddienst, d. h. in der Rahe des Feindes. angewendet werden konnen.

4. D e r A b schn i t t ü b e r das A b l o s e n der W a c h en u n d ^ a s A u s f ü h r e n d e r Schi l d w ache n (^ 1 ....6-^207) hat ans taktischen . instruktiven und andern Gründen eine Umarbeitung in der Richtung erlitten .

a. dass sogenannte Schildwachposten organisirt wurden, um damit die Bewachung jeden Postens durch die gleichen Leute zu erzielen.

Diese Einrichtung verschafft den betreffenden Schildwachen die Erleichterung , dass , nachdem die 3 Mann eines ..^..hildwachpostens einmal geschildert haben, eine jedesmalige Eonsignei.bergabe und der damit verbundene Zeitverlust erspart werden. Sie entspricht an.^ gan., der Organisation von Patrouillen, Ansspäherrotten und äussern Vosten, so dass der Ossifier oder Unterofsi^ier in allen diesen Fällen immer nur eine und dieselbe Verfahrnngsweise anzuwen- ^ den hat ; h. dass sur das Ausführen der Schildwachen eine grossere Ligenz gestattet

wnrde ^ 198-200);

301 c. dass sich die beiden Ausführkorporale beim Ausführen der Ablösung nicht mehr in das .Kommando zu theilen, sondern der alte Aussührkorporal dasselbe ausschließlich zu übernehmen hat.

5. Angesichts der Vorsehrist, stärkern Wachen Ueberzählige zuzutheilen (^ 177), ist es nicht mehr nothig, die vom Schildern angestrengten

Leute auch noch zum Ordonnan^dienst und zu allerlei Ausgängen und Arbeiten, und zur Begleitung des Eonsignekorporals zu bemühen. Durch die Ueberzähligen konnen Kranke ersezt und momentan vakant werdende Schildwachposten besezt werden.

6. Es wurde als genügend erkannt, wenn vor den in ^ 217, Lu.t. i bezeichneten Personen lediglieh die Schildwache die Ehrenbezeuguug erweise und zwar so, dass diese rasch und mit Gewehr beim Fuss an den Plaz trete, ans welchem sie ausgeführt morden. Weitere EhrenBezeugungen vertragen sieh mit der Ausgabe der Polizeiwachen so wenig als mit derjenigen der Vorposten, wo sie langst ausser Kurs gekommen.

Bei den Ansprüchen, welche an die taktische Ausbildung unserer Truppen gestellt werden, lasst sich die ohnehin beschränkte Jnftruktionszeit zu bessern Zweken verwenden , als wenn man die Leute Tage lang zu einem unfruchtbaren und oft dem Gespotte des Publikums preisgebenden Baradedienste verhaltet.

7. Der Abschnitt über das Erkennen (^ 228-235) hat naehstehende wesentliche Abänderungen erlitten : a. Um wenigstens das eine der Erkennungsworte möglichst gegen Missbrauch zn fchüzen, soll die Losung bloss den Offizieren und Bostenchefs, nieht wie bisher auch an die Unteroffiziere, mitgetheilt werden.

b. Das Erkennen selbst, bisher in verschiedenen Formen ausgeführt, hat nunmehr nur noch eine Art, gleichviel ob im Polizei- oder ^elddienste , ob von einer änssern oder der Sehildwa^he vor dem Gewehr, ob von einer Patrouille oder Ronde erkennt werden soll.

c. Das obligatorische Anrufen der ....^ehildwachen, sowie das Jnsgewehrtreten der Posten find auf ein Minimum, d. i. ans die Fälle des wirklichen Bedürfnisses beschränkt.

d. Der frühere mundgerechtere Ruf der Schildwaehe : Halt l Werda^ statt: Werda. ist wieder aufgenommen worden.

e. .^owol der Angerufene als der Anrufende sollen beim Erkennen ,,^ert^ machen. Gegen diese Vorsehrist wird zwar eingewendet, dass man die Gewehre zn se.^r abnüze, und eine vielleicht 20 Mann starke Batrouille in die Rotl.^wendigkeit versehe, während dem ^lankenmarsehe fertig machen zu müssen.

Wo es si.h jedoch darum handelt, die Leute an die im Krieg so entscheidende Vorsieht zu gewohnen, kann es aus untergeordnete Jukonve..ienzen nieht ankommen. Die ausnahmsweise stärker austretende Patrouille wird ihre formation sehou finden, wenn es zu einem Fenergesecht kommen soll.

Bunde^blatt. Jahrg. X^III. Bd. l.

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302 Eine Beschädigung der Gewehre kann nun kaum mehr eintreten, nachdem man die Fälle des formlichen Erkennens auf eine Mindest.^ahl eingeschränkt und in der Jnstrnktion überhaupt angefangen hat, den Hahn beim Blindschiessen nicht mehr zu spannen.

Hauptsache ist, dass man den Wa.htdienst aueh im Frieden

mogliehst feldgemass betreibt und die Fälle des Fertigma.l.ens nicht

von dem Zeitpunkt der Jnitiative des Anrufens, wie bisher, ab-

hängig macht.

l. Die Schildwache, welche den Angerufenen nicht abfertigen kann, soll lediglich den .Korporal ^raus rufen und diesem dann die Eut.. ^ scheidnng anheimgestellt bleiben, ob der Bosten unter die Waffen ^ zu treten habe. Jeder, der schon Milizsoldaten zu instruireu hatte, weiss, wie schwer es hält, dieselben in und durch das ga^e Lab.^ rinth der Bfliehten der Schildwachen z.. führen, wenn man diese nicht moglichst einsaeh normirt. Ans diesem Grnnde wurde au.h in ^ 1 96 vorgeschrieben, dass die Schildwache vor dem Gewehr bei Anknust der neuen Wache (Ablosnng) nicht selber die alte Waehe iu's Gewehr rnse, sondern dieser Ruf dem Eonsig..ekorporal vorbehalten sei.

8. Das Formular für den sehristlichen Morgenwachrapport (^ 236) hat eine Fafsnng erhalten, die es auch für den Vorpostendienst brauchbar macht. Ueberdiess wurde befunden, es fei nicht nothig, dass auch der Vlazadjutant ein solches Formular aussülle, fondern es genüge, wenn derselbe die Waehrapporte der Bostenehefs fammle und feine allfälligen Bemerkungen einen. gewohnliehen Begleitschreiben einverleibe.

ll.

.^or.noftell.^ietIstre^lement.

Als verwandte Materie ist dasselbe sowol in seiner Anlage als in seinem Jnhalte dem bereits revidirten Reglemente über den Marsehsieherungsdienst^, mit welchem es fortan wieder einen Haupttheil des Dienflreglemeutes ausmachen soll, nachgebildet.

Uuser bisheriges ^orpostens^stem leidet an verschiedenen Gebrechen :

1. Es passt nur sür ein übersichtliches und sehr gangbares Gelande und ist insofern für unsere geographischen Verhältnisse nur ausnahmsweise anwendbar.

2. Die Vorwaehen müssen zu Erstellung der nothigen ^erbindnngen und ^u Vermeidung eines zu beträchtlichen Trnppenaus.^andes bei grossern Verhältnissen zu nahe gehalten werden , was den Ra.hlheil herbeiführt, dass das Gros ^war eine Del.nng gegen den Ueberfall, aber keine Dispositionsfreiheit erhält.

3. Die Möglichkeit der Bildung einer zusammenhäugenden Schildwachenketle seheitert bei grosseren ^orps gar oft nicht bloss an der Ungunst des .Terrains, sondern auch, insbesondere bei Marschvorpoften, an dem

303 Mangel an Zeit. Dazu kommt, dass einfache Sehildwaehen selten ausreichen und doppelte einen ungebührlichen Anfwaud an Mannschast für die Vorwachen und daher eine Zersplitterung der Kräfte bedingen, sowie dass bei einem unmittelbaren Zusammenstoss der Posten ein Zurükweiehen eines Theiles derselben sich gewohnlich der ganzen Vorpostenlinie mittheilt, was um so unangenehmer ist, als gerade im Momente des Zusammentrefsens mit dem Feinde, nicht direkt bedrohte Bosten die beste Gelegenheit haben, die feindliehen Bosten zu erkennen.

4.

Endlieh dürfte unschwer nachzuweisen sein, dass grossere zusam..^nenhängende .^.childwaehenketten in den neuern Kriegen nur selten mehr oder aber dann ganz in der R.ihe der ^ager oder Kautonnemeute vorgekommen sind , dagegen vorgeschobene Vosten und Batrouilleu die Hauptsache zur Sicherung gethan haben.

Diesem System substituirt der Entwnrs dasjenige ...^ugeaud.

des Marschalls

Die Grundsäze desselben sind : a. Das Gros wird durch starke L a g e r ^ oder K a n t o n n e m e n t s w a c h e n in unmittelbarer Rahe gegen die Möglichkeit eines Ueberfalls gedekt. Diese Wachen entsprechen vollstaul.ug den Kolonnenwachen eines Eorps auf dem Mars..he^(^. 2^.5-.-261) und kouuen in besonders gefährdeten Lagen uo.h dnr.h ein Biket (^.262^265) perstärkt werden.

b. Vor den Lager - oder Kantonnemeutswachen werden die ^ e l d w a c h e n aufgestellt, welche alle Zugänge auf eine der Wirksamkeit der neuern Wasseu und der Erfahrung entsprechende Entfernung sichern (^. 284^303). Diese Feldwachen erscheinen als isolirte, d. i. unter sich gelrennte Vosten und sind stark genug, um den Zwischenraum mittelst der Vatrouilleu zu bewachen und uothigensalls zu vertheidigeu. Gestatten es die Beschaffenheit des Bodens und die Zeit , eine zusammenhangende Kette von äussern Dosten von eiuer ^eldwache zur andern zu ziehen, so kann diess nach dem Entwurfe geschehen.

Jm andern ^alle umgeben sich die Feldwachen znr eigenen .^ieher-

heit ,. ähnlich den äussern Trupps ini Marsehsiehernngsdienste , mit

äussern Dosten und erhalten die Verbindungen mit den Rebenseldwaehen durch einen verstärkten Batrouilleudienst.

Die äussern Vosten find .^ehildwacheu zu 3 Mann , die sieh unter einander ablosen. Jhre Stärke erlaubt ihnen , verdächtige Erscheinungen ohne Weiteres selbst auszuheilen , sowie^ bei Ersteh luug der Verbindung durch Vatrouillireu mitzuwirken. Dabei fallen die ermüdenden und die Heimlichkeit storenden .^lblosungen weg und werden die Kräfte der Mannschaft gespart und doch mehr zusammengehalten.

304 ..... Für grossere Verhältnisse kann aus dem wichtigsten Bunkte eine aus kombinirten Waffen verstärkte R e s e r v e (^. 276^283) zusammengehalten werden , nm von da ans entweder den Feldwachen zu Hülse zu kommen oder dieselben aufzunehmen und vereint mit ihnen das weitere Vorrüken des Feindes zu hemmen.

d. B e s o n d e r e B o sten , welehe nach Bedürsniss aufgestellt werden,

geben dem ganzen System Rundung und .... .h l uss (^. 322-325).

Gegenüber diesen Anordnnngen wurde lediglich gewünscht: 1) dass die Scharfsehuzen von dem Vorpostenkorps ferne gehalten werden mochten.

^ ^ Will man auch zugeben . dass diese Wafse in der Regel besse^ verfügbar bleibe, so wäre es doch zu weit gegangen, sie nicht einmal als Biket oder zu Lager - und Kantonnementswaehen beim Gros zu verwenden. A...ch dem Marschsiehernngskorps werden die Seharsschüzen ^.r Verstärkung beigegeben, warum sollten sie vorkommenden Falls nicht einmal bei ihrer eigenen Sicherung mitzuwirken haben .^ 2) dass die äussern Bosten normal aus 4 statt bloss 3 Mann bestehen sollten.

Allein wenn in gewöhnlichen Verhältnissen 3 Mann für die VerDichtungen der äussern Bosten ausreichen , warum ^ Mannschaft mehr ans Vorposten entsenden und dadurch die Feldwa.he selbst schwächend Die augenommene normale Stärke der änssern Voften zu 3 Mann entspricht übrigens derjenigen der Ansspäl^errotten im Marschstehernngsdienft und es läge dah^r eine J..kons.^..enz darin, wenn man von dem bereits angenommenen ^stem abweichen wollte.

Jn den übrigen Theilen hat sich der Entwurf bestrebt, das bisherige Brauchbare mogliehst zu verwerthen und das Reue den gegebenen ..^er^ hältnissen anzupassen : ^o enthält derselbe sür die Kommandanten der Reserve , der ^eldwachen u. s. w. analoge Verhaltungsregeln wie das Waehdienstreglement für die Vostenchefs und der Marschficherungsdienft sür die Kommandanten der Vor-, ^lügel.- und änssern Trupps, so dass sich Jeder leicht Raths erholen kann.

Jn den chronologisch gehaltenen Vorschristen sür die ^eldwaehkommandanten liegt zugleich eine Anleitung sür die Organisation seines Postens , ohne dass man sich dabei in das Gebiet der Taktik verirrt hätte.

Speziell für den Dienst der Feldwachen werden besondere Erken.^ nungszeichen zu dem Behnfe vorgeschlagen, nm dem Missbraueh des Vasswortes vorzubeugen. Die Zeichen sind alt, fast bei allen Armeen eingeführt und von den berühmtesten Militärsehriststellern über den kleinen Krieg warm empsohlen.

Mittelst derselben sichert sieh die Schildwache, indem sie Verdäehtige

nicht zu nahe herantreten zu lassen braueht, und siehern sieh auch die Batro.nllensührer, Ronden u. s. w. , indem sie nicht ans^s Ungewisse einer Schildwache sich nähern müssen.

^05 Das Rapportwesen ist demjenigen bei den Polizeiwachen möglichst angepasst, und gegenüber ^em bisherigen vereinfacht worden.

Gleichwie im Marsehsicherungsdienft werden auch hier durch einige Figuren die Formen versinnlieht und dadurch dem Verständniss näher gebracht.

Jndem wir sonaeh die beiden Entwürfe Jhrer Würdiguug unterbreiten, stellen wir nachfolgenden Beschlnssantrag, und erneuern die Versieherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 16. Febrnar 1866.

Jm Ramen des sehwei^. Bundesrathes,

Der Bundespräsident:

^. M. Knnsel.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: .^ieß.

Beschlußantrag betretend da.^ .Reglement über den Wach- und Vorpostendienst.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Eiusieht einer Botschaft des Bundesrathes vom 16. Februar 1866 und des Entwurfes des Waeh- und Vorpostenreglements, ....esehllesst: 1.

Es wird dem vorgelegten Waeh- und Vorpostenreglement

die

Genehmigung ertheilt.

2. Dieses Reglement soll mit den unterm 24. und 3l. Juli 186.^

genehmigten Reglementen ü^er den innern Dienst und den ^elddienst unter dem allgemeinen Titel , , D i e n s t r e g l e m e n t ^ mit durchgehender Rumerirung der Varagraphen ein Ganzes bilden.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend das Reglement über den Wach- und Vorpostendienst. (Vom 16. Februar 1866.)

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1866

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.03.1866

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298-305

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