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Bundesratbsbeschluß in

Aachen der Gemeinde Aachen und mehrerer anderer gemeinden des

Kantons Schwyz,

betreffend Verfassungsver-

lezung.

(Vom 13. April 1866).

Ter schweizerische Bundesrath ^

h-t

in Sachen der Gemeinde Lachen und mehrerer anderer Gemeinden des Kantons Schwyz, betreffend V e x s a s s u n g s v e r l e z u ng ; nach ...ugehortem Berichte des Justiz- und Bolizeidepartements und nach Einsieht der Akten, woraus sich ergeben : 1. Am 2.). Dezember 1865 hat der Kantonsrath des Standes Sehwy in Angelegenheit der Subventionirung einer Alpeneisenbahn über den G o t t hard, nach Kenntnissnahme : ,,a) des Protokolls der ständigen Kommission der Gotthardver-

,,einigung vom 21. August 1865, worin für Erstellung der Gotthard-

,,bahn eine Subvention von 20 Millionen Franken durch die dreizehn ,,Kantone und die Eisenbahngesellschasten jener Bereinigung als unab,,weisbare Bedingung erklärt wird und worin in einer vorlaufigen Ver,,theilung der Kanton Schwz mit einem in 10-12 Jahresraten zu "leistenden Bel.ressniss von 1 1/4 Million Franken belastet erscheint.

588 Schw.^ vom 3...^e..ember ^ ^ es Beschlusses der B.^irksaemeiude eventuell die Uebernahme von

..1865, w odurch der Bezirk Schw^z ,,^ ^^ .ll)0 an d.e fur den Gotthard

zu leitende Subvention erklart .

,,in B e t r a c h t: ..1) .^oass eine Betheiliauna des Kantons Schw...^ an der Sub^ventioni^ung des grossen Werkes einer Alpen-Eisenbahn über den Gott,,hard d^.rch die Stellung und die Jnteressen desselben gefordert wird .

.,2^ dass ^durch die Gotthardlinie die Erstellung einer im Gesez ..vorgesehenen Strasse über Steinen nach Arth, zu Fr. 274,000 veran-

..schlagt, sür den Ka^on dahinfätlt.

^,i^m Hinblik aus ^ 64 der Verfassung und in der Absicht, den ..Jnteressen und Verhältnissen sammtlicher Landestheile moglichst Rech.^ ,,nun^ zu tragen,

b e sch l o s s e n :

l.

..Unter der Voraussezun^, dass hinlängliche Garantien für die ge,,horige Ausführung einer Gotthardbahn geboten und dass dieselbe von ^der Urner -Sehw.^er-Grenze bei Sisikon über das Gebiet des Kantons ,,Sehwl..z in der Richtung von Arth znm Anschluss an die bereits be,,steh.^nde Eisenbahn geführt wird , betheiligt sieh der Kanton Schw^z ,,mit eiuem Subventiousbeitrage von E i n e r Million B r a u t e n .

,,Zu dent Ende wird der Bezirk Schwhz bei seinen. Anerbieten .,von ^r. 450,000 vom 3. Dezember 1865 behaftet, in ...er Meinung,

. ,dass den Bedingungen über Stationspläze bei Anlass der Kon^esstons^ ,,ertheiluug Geltung verschafft werden soll.

.,Jm Weitern soll bei den Bezirken. Gersau und Küssnacht, sowie ,,bei der loblichen Stift Einsiedeln das Gesneh uni angemessene Theil,,nahme au dieser Subvention, wie diess^von Seite des Bezirks ^chw..^ ,,gesehehen, erneuert werden.

.

H.

^ür den ^ail^ dass in andern Theilen des Kautons eine Eisen.,bahulinie zur .^lusführuug gelangt , ertheilt der Kauton schon ie^t die ,,Znsieherung , die Ausführung durch eine Subvention , die den Ver..hältnissen der dadurch berührte^ .^andestheile und den Grnudsäzen der ,,Gotthardsubventiou entspricht, ebenfalls zu fordern.

lll.

^Mittheilung an das Gotthard- und Lukn.auier^ounte.^

58^ .^. Gegen diesen Beschluss wurde mit Eingabe vom 18^25. Februar 1866 von Seite der Kirchgemeinden Lachen, Tuggen , Schübelbach,.

Vorderthal, .^Jnnerthal, Wangen, Galgenen, Reichenburg, Freienback^ und Feusisberg , sowie von der Bezirksgemeinde Eiusiedeln, bei dem Bundesrathe Beschwerde erhoben.

Ju faktischer Beziehung erwähnt^ die Beschwerdeschrift zunächst, daß neben dem vom Bezirke Schw^ ..nerboteuen Beitrag von Fr. 450,000^ das Stift Eiusiedeln einen solchen von ^r. 50,000 in Aussicht gestellt.

habe, so dass die Staatskasse des Kantons Schw.^ mit Deiner halben Million Subvention zu Gunsten der Gotthard-Eiseubahn belastet bleiben würde. Die Repräsentanten der Bezirke March und Hose .hätten zwar^ gegen die Kompetenz des Kantonsrathes Bekämpft , jene Subvention sei aber gleichwohl mit 46 gegen 22 Stimmen genehmigt worden.

Dieser Beschlnss habe jedoch in den obenerwähnten zehn Gemeinden, sowie im Bezirke Einsiedeln, eine offene Opposition gefunden, die um so mehr Beachtung verdiene^, als in den rekurrireuden Kantonstheilen

beinahe die Hälfte der stimmsähigen Bürger des Kantons Schw.^

repräsentirt sei. Es unterliege nach der Ansicht der Rekurreuten keinem Zweifel , dass durch den erwähnten Beschluss die Verfassung verlebt sei, indem der Kantonsrath nach dem Wortlaute der ^ 43 bis 72 dazu.

nicht kompetent gewesen sei ,. weil . gemäss ^ 6..) der in Frage stehende Eisenbahnvertrag der Genehmigung der Kreisgemeindeu hätte ^ unterlegt werden^ sollen.

Die Verfassung des Kantons Schw^ sei nämlich nach ^ 3 eine rein demokratische .^ das Volk übe seine ^ouveränetätsrechte in Dreizehn Kreisgemeinden (^ 42 und 44) ans. Jn diesen Kreisgemeinden haben .die Bürger das Recht, die Geseze zu genehmigen oder zu verwerfen (^ 151).

Der Genehmigung der Kreisgemeinden unterliegen feruex alle wichtigen Verträge mit dem Auslaude und mit den Kantonen^ der Eidgenossenschaft (^ 152).

Diese Genehmiguug sei nun aber für den in ^rage liegenden Vertrag mit 13 Kantonen und zwei Eisenbahn^ gesellschaften nicht eingeholt worden. Der ^ 64 litt. e gebe aber dem Kautonsrath nicht die Kompetenz, über jeue versass..ugsmässige Vorschrist hinausgehen zu dürfen, weil a) der Kantonsrath diesen Versassungsartikel schon vollzogen habe durch Aufstelluug der Strasseuverordnung von 1848 und durch ^estse^uug des Strassennezes , wori.r von Eisenbahnen nicht di..

Rede sei.

b) jener Verfassungsartikel nur aus Landftrassen , welche sich im Stra.ssennez befinden, Anwendung haben könne, da man bei Aufftelluug der Verfassung von 1848 von Eisenbahnen noch keine Ahnung gehabt; ....) überhaupt der Kautonsrath durch keine Artikel der Verfassung die ^Berechtigung erhalten habe, Eisenbahnen zu bauen, oder bet

.^90 dem Bau einer solchen sich zu beteiligen, somit um so mehr der ^ 69 Anwendung finden müsse , wonach der für den Kanten Schw^z allerdings sehr wichtige Vertrag den Kreisgemeinden zur Genehmigung hätte vorgelegt werden sollen.

Man könne überhaupt das vorliegende Verkommniss nur als eine ^Schenkung oder als einen Vertrag ausfassen. Zu einer Schenkung sei .aber der Kantonsrath nicht befugt , und aus einen Vertrag siude ^ 69 der Verfassung Anwendung. Wirklich könne die fragliche Vereinigung nur als ein Vertrag zwischen dem Kanton Schw^z mit 13 andern Kau^tonen und 2 Gesellschasten aufgesasst werden . indem gegenseitige Leistungen und pflichten darin festgesezt seien. Dieser Vertrag gehöre zu..

gleich. zu den wichtigen, denn kaum werde der Kanton Schw^z mit seinen 12,000 Borgern h. in den Fall kommen, ein Verkommniss abZuschließen , welches seine schwachen Kräste in dem Masse in Anspruch nehme , wie das vorliegende ; dasselbe hätte daher uni so mehr der Genehmigung des Volkes unterstellt werden sollen , als die Finanzver.^..ltnisse des Kantons sel..r gedrükt seien uud die Ausführung des Unternehmens nicht ini mindesten von einem kleinern oder grossern Beitrage des Kantons Schw..^ abhauge.

Die Rekurrenteu stellen daher das Besuch, der Bundesrath mochte .beschließen : 1) Es .habe der Kantonsrath von ^..hw.^z durch seinen Beschluss vom 29. Dezember 1865 seine versassungsmässi^ Kompetenz über-

schritten ; .

2)

Es sei daher dieser Besehluss, soweit derselbe die Staatskasse des Kantons Schw..^ belaste, als aufgehoben zu erklären.

3.

Die Regierung des Kautons S.hw^ hat diese Beschwerde

u.iterm 31. März 1866 dahin beantwortet. .

Es liege weder eine Schenkung vor, noch handle es sieh um einen Staatsvertrag im ^inne von ^ 69 der schwierigen .Verfassung. Von einer ...^ch.^.nknng sei darnm keine Rede, weil der Kantonsrath keineswegs auf eine Gegenleistung verziehtet^, soudern eine solche geradezu gesordert ha^be und zwar in nichts Geriugerm als in einer Eisenbahn über das Gebiet des Kantons Schw.^ von beinahe 7 Stnnden .^änge.

Es handle steh aber auch nicht um eineu Vertrag ; deun es sei den.

Kanton Sehw...z vollkomn.eu sreigestauden, mehr oder weniger oder selbst gar nichts beizutragen. Wenn der Kautonsrath dennoch einen Beitrag beschlossen hab^., so liege in diesem Beschlusse nur ein einseitiges eventuelles Anerbieten. Das Gotthardkomite habe das Verhäl.tuiss au .h nur iu diesem Sinne ausgefasst, denu es sag.^ iu seiuem Schreiben vom

21. August 1865, worin es eiu Bild aufstelle uber die Vertheiluug

der in der ...Schweiz aufzubringenden 20 Millionen, und worin . dem

Danton Schw.^ 1,250,000 Franken zugetheilt seien - es sei selbst-

591 ..^

verständlich,. dass diese Seala als eine durchaus unmassgebliehe zu be^ trachten sei.

Wenn nun der Kantonsrath, in der Absicht und Voraussicht, dadurch die volkswirthschaftlichen Jnteressen des Landes ^zu fordern, Deinen Beitrag an die Gotthard-Eisenbahn beschlossen habe , so sei ihm nach der Verfassung , Gese^ebuug und Vrar^s , die polle Kompetenz hiefür Zugestanden. Der ^ 64 litt. e der Verfassung, worauf jener Beschluß sich ftüze, bestimme nämlich: ,,Der Kantonsrath o r d n e t das Strassenwesen.^ dadurch sei dem ^Kantonsrath der Austrag gegeben zum desiuitipen Abschluss (nicht zur blossen . Vorbereitung) aller Massnahmen, die zur Erleichterung des Verkehrs im Jnnern und nach Aussen^ dienen.

Diese .Kompetenz sei durch keine andere Bestimmung der Verfassung geschmälert. Bei dem Eutwurfe derselben habe auch wirklich die Absieht

gewaltet, dieses ganze wichtige Gebiet^ in die Hand einer kräftigen, ab-

s^lusssäl.^e.. Kantoualbehorde zu legen, da vorher die^ Bezirke das Strasseuwesen zum Rachtheil. des Landes vernachlässigt haben. Der Kantonsrath habe dann auch jene Kompetenz geübt, indem er die Ausführungsverorduungen über da^ Strassenwesen vom 27. und 28. April 184.) erlassen, das Strassennez entworfen und in zirka 15 Jahren mit einem Kostenaufwand... von mehr als Fr. l ,000,000 durchgeführt habe, ohne dass von einer Seite eine Einsprache ersolgt wäre ; im Ganzen mit voller Zufriedenheit des Landes, das die Wohlthaten der Erleiehteruug des Verkehres eingesehen und die dasür nothigen Steuern bereitwillig erlegt habe.

Jn diese Periode salle die Entwikelung der Eisenbahnen in der Sehw..iz, welche nichts Anderes, als den verbesserten Transportmitteln augepasste .Landstraßen seien. Die Eisenbahnen stehen in dem Verhältnisse zu den Fahrstraßen, wie diese zu den alten Saumwegen, und

alle drei Arten Verkehrsmittel fallen gleichmäßig unter ^ den Kollektiv-

begriff ,.^rass..nwesen.^ .Der Umstand, dass die Verfassung von 1848 nichts sage von ^Eisenbahnen, schliesse nicht ans, dass der Kantonsrath zu ihrer Foxderung auch im Kauton Schw..^ mithelfe, sonst hätte die Bundesversammluug unrecht gehandelt, da sie im Jahr ^l852 die elektrischen Tele^raphen in der Schweiz eingeführt habe , indem die Bundesverfassung vom Jahr ^1848 ihrer ^weil damals noch unbekannt) auch nicht erwähne.

Der Unterschied, welcher zwischen den ^ahrftrassen und der Eisenbahn im vorliegenden Falle für den Kanton .... eh w^z bestehe, s^.i der, dass er jene (ausgenommen die A^enstrasse) ans eigenen Mitteln erbaut habe, während er au das viel wichtigere Unternehmen einer Eisenbahn in 10^l2 Jahren nnr .etwa den 20. Theil beizutragen habe. Dieser Unterschied sei offenbar nicht zu Ungunsten des Kantons, sondern dieue ihm zum Ruhme .vor Mit- nnd Fachwelt.

B u n d e .

.

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X ^I l l . B d .

l I .

4.)

592

Schliesslich weist die Regierung nach , dass die finanziellen ^erhältuisse des Kantons Schw.^ keineswegs so düster seien, wie die Re-

.

.

^

^knrrenten sie darstellen und dass der Beitrag von Fr. 500,000 kein zu grosses Opfer fei.; sowie, dass .gleichzeitig die Jnteressen anderer Landes^ theile für ahnliche Zweke gewahrt wurden , indem diesen nach gleichen ..^rundsazen eine Subvention in Aussicht gestellt sei.

^...ie Regierung von Schw..^ trägt daher auf Abweisung des Rekurses an.

Es fällt in Betracht: 1. ........ex angefochtene Beschluß vom 29. Dezember 1865 muss selbstverständlich als ein Ganzes aufgefasst werden, so dass derselbe nicht nur in seinem ersten Theile, soweit er die Subvention einer Gotthardbahn betrisst , beanstandet werden kann , wie Solches von Seiten der Rekurreuteu geschieht, sondern dass sur den Fall seiner Ungültigkeit der Zweite Theil, welcher auch eine Subvention von Eisenbahnen in andern .Landestheilen zusichert, ebenfalls dahin sallen müsste.

2. Unter solchen Umständen stellt sich zunächst die Frage im Allgemeiuen dahin, ob der Kautonsrath von Schw^ verfassungsmässig be-

rechtigt sei, ohne formliche Zustimmung des Volkes, Ausgaben für Er-

ftellung von Eisenbahnen ans dem Gebiete des Kantons zu beschließen.

3. Rach ^ 64 der Verfassung des Kantons Schw^z hat der Kantonsrath ^das Jahresbüdget zu bestimmen , über die Erhebung der Steuern und die Ausnahme von Darleihen zu entscheiden, sowie auch ^das Strassenwesen zu ordnen. Unter solchen Umständen kann vernünftigerweise nicht daran gezweifelt werden , dass es Sache des Kantonsrathes ist, auch über Ausgaben sür Erstellung von Eisenbahnen, welche jedenfalls nach Analogie der .^trassen ^u behandeln sind, zu entscheiden, sosern ^in der Verfassung den.. Volke nicht ausdrüklich der le^te Entscheid über solche Ausgaben vorbehalten ist.

4. Ein solcher Vorbehalt, welcher sich allerdings in einigen .Kantonsverfassnngen findet, ist in der Versassnng des Kantons Sch.^ nicht enthalten, sondern es ist in den ^ 47 und 4^ die Genehn^iguug der Kreisgemeinden nur sür gewisse Geseze vorbehalten, unter welchen Begriff die ^chluss..ahme vom 2.). ^..e^ember 1865 jedenfalls nicht eiugereiht werden kann. Es darf auf diesen Umstand um so. mehr Ge-

wicht gelegt werden, als uach ^ 1^6 der Versafsung sür die Ausgab^.

der Bewirke ausdxüklich das Gegentheil vorgeschrieben worden ist^ inden.

solche nur von der Bezirksg.^neinde selbst beschlossen werden dürfen.

5. Wenn daher im Allgemeinen an der Berechtigung des Kan.tonsrathes zu ^ekretirung von Ausgaben für Eisenbahnen ein begrün^deter ^weisel nicht moglich ist , so entsteht alsdann die ^weite ^rage, ob der Kantonsrath nicht nach ^ 69 der Verfassung verpflichtet gewesen

^

593 .^

wäre, seinen Beschlnss über Snbventionirnng einer G o t t h a r d b a h n ^ur Genehmigung an die Kreisa.emeinden zu bringen.

6. ...Dieser ^ 69 verlangt die Genehmigung der Kreisgemeinden .für ,,alle wichtigen Verkommnisse und Verträge mit andern Kautoneu und Staaten.^ Es ist nun aber auf den ersten Blik klar,..dass der fragliche Subventionsbeschlnss dermalen gar nicht die Ratur eines Staatsvertrages, sondern nur diejenige einer einseitigen Willensäusserung des Kantons Sehw^ hat.. ^er Rekurs ist sonach unter allen Umständen so lange verfrüht, als nicht die einseitige Willensäusserung in eine bindende Vertragsform gebrüht .worden ist. ^aunzumal wird nothigeufalls die ^rage absehliesslich zu erortern sein , ob auch ein derartiges Verkommniss mit einer Vereinigung von K a n t o n e n und E i s e n b a h n g e s e l l s e h a s t e n unter die Bestimmungen des ^ 6.) falle oder aber

nicht ;

be^l^ssen .

1. Es sei der Rekurs der gemeinde Lachen und der übrigen in Fakt. 2 hieoor genannten Kirchgemeinden des Kantons Schw.^ in. Sinne der Erwägnngen als unbegründet abgewiesen.

2. Sei dieser Beschluß der .Regierung des Kantons Schw^ und der Kirchgemeinde Lachen für sich und die übrigen Mitrekurrenten unter

Rüksendung der Akten nntzutheilen.

^lso beschlossen, B e r n , den 13. April 1866.

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^er Bund espräsident. .

.^. M. Knusel.

Dex Kanzler der Eidgenossenschaft : .^^ieß.

. ^ o t e . ..^i^ (^edrukter,^ Einlage .^m ^5. ^uni 18^... rekuxirt da.^ ^entra^ koml^e der obgenann.^en Gemeinden gegen vorstehenden Bnnde^ra^h^beschluß an d^ Bundesversammlung. Die eidgenossischen .^a^he, denen dieser .^e.^urs mi^ bundes^

räthlichem Aktenelnbeglei. vom 18. ^ull 18.^ zukam, haben am 2.^. gl. .^ts. be.

schlössen, denselben in der ^ullfesston nicht mehr zu behandeln.

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Bundesrathsbeschluß in Aachen der Gemeinde Aachen und mehrerer anderer Gemeinden des Kantons Schwyz, betreffend Verfassungsverlezung. (Vom 13. April 1866).

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05.09.1866

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