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Bundesratbsbeschluß in

der Rekursache des Hrn. August .... a el in Waadt, betreffend Doppelbesteuerung.

(Vom 26. Juni 1865.)

D e .. s chw e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h hat

in Aachen des Herrn August betretend Doppelbesteurnng .

a v e l in Beterlingen, Kts. Waadt,

nach angehortem Berichte des Justiz- und Bolizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben : 1) Herr Tavel hat mit Eingabe an den Bundesrath vom 30. Januar l 865 darüber sich besehwert, dass er als Eigenthümer eines Schuldbrieses von ....000 Franken, dessen liegensehastliehes Unterpfand im Danton Freiburg liege, angehalten worden sei, dem Schuldner die Steuer zu ersezen, die derselbe zum. Ansage von 3 0/00 als Eigentümer dieser Grnndstüke habe bezahlen müssen. Er, Rekurrent, sei durch das waadt-

ländische Gesez verpflichtet, sein bewegliches Vermogen , mit Jnbegriff

ienes Guthabens, im Danton Waadt zu versteuern. Freiburg veranlasse somit eine De.ppelbesteurnng, die in gleicher Weise unzulässig sei, wie jene, die dem Herrn Baris zu Eoneis im Kanton Reuenburg zugemuthet aber vom Bundesrathe ausgehoben worden sei.

Bundesblatt. Jahrg. XVIII. Bd. II.

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172 2) Der Staatsrath des Kantons Freiburg hat auf diese Beschwerde unterm 24. Februar 1865 geantwortet: Die freiburgische Gese^ gebung sei durchaus verschieden von jener des Kantons Renenburg.

Reuenburg bestenre den Jnhaber des Titels , mit andern Worten , der nieht im Kanton wohnende .......urger müsse eine Steuer von seinem Guthaben im Kanton bezahlen. Die sreil.mrgische Gese.^gebung sei hievon ganz verschieden; diese fordere von dem ausser dem Kanton wohnenden Kapitalisten keine Steuer von seinen Kapitalien auf Grundeigentum im Kanton. Dagegen berechtige das Gesez durch den H^pothekartitel jeden Schuldner, von dem steuerbaren Werthe ihrer Grnndstüke die daraus hastenden Schulden abzugehen. Für die Schuldner von Titeln , welche im Kanton Freiburg versteuert werden, mache sich der Ab^ng gleichzeitig mit der Besteurnng des Schuldners; den Schuldnern von Titeln dagegen, welche im Kanton keine Steuer bezahlen, gebe das Gesez das Reeht, die gleiche Summe vom Zins in Abzug zu bringen. Die Stener tresse also

nicht den Titel, sondern das Grundstük. Die Hypothek sei ein Real-

recht, das zu besteuern nach dem ossentliehen Rechte demjenigen Staate zustehe, aus dessen Gebiet es sich befinde. Der von dem Reknrrenten angerufene ^all bilde hier kein ^lntezeden^ , denn es sei nicht das bewegliehe Vermogen des Rekurr.mten, sondern das zu seinen Gunsten im Kanton Freiburg konstituirte Realreeht besteuert. Ein anderer Entscheid des Bundesrathes in ,,Ullmer, staatsrechtliche Brar,is, Rr. 25.^ sei hier besser zutreffend, wo ebenfalls der Unterschied zwischen personliehen und Realsteuern ausgestellt sei. Ebenso in ,,Ullmer, Rr. 265.^ Es tonne selbst bestritten werden , dass es steh hier um eine Steuer handle ; es sei vielmehr ein vom Gesez dem Schuldner eingeräumtes Recht. Wenn der H.wothekartitel des Reknrrenten naeh dem Geseze vom 21. Rovember 1857 datirt sei, so konne dem Rekurreuten noeh entgegengehalten werden, dass er durch Vertrag verpflichtet sei; denn es sei ihm srei gestanden, aus die Bedingungen des Gesezes hin das Darleihen ^ machen oder zu verweigern. Der Staatsrath trägt daher aus Abweisung des Reknrses an.

Jn Erwägung : 1) Die Gesezg.^ung über das ...^teuerwesen fallt in den Bereieh der .K.n.tonals^uveränität, und der Bund hat nur da seine Jnter^ mention eintreten zu lassen, wo ein Konflikt ^wischen zwei Kantonen wegen doppelter Jnanspruehnahme eines Steuerpsllchtigen diese Losung verlangt.

2) Dieser Fall ist aber hier nicht vorhanden, da keine sreiburgisehe Behorde eine ........teuersorderung an den Rekurrenten stellt, wie es der Fall war bei der Beschwerde des Herrn Baris, welcher direkt vom Staate .^euenburg für eine Stener auf einem hypothekarischen Titel belangt

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^

wurde, welchen Herr Baris in seinem Riederlassungskanton schon persteuerte ;

b e s ..h l o s s e n : 1.

Es sei der Reknrs abgewiesen.

2. Sei dieser Besehluss der Regierung des Kantons Freiburg, sowie dem Rekurrenten mitzulheilen, unter Rüksendung de.: Ulkten.

Also beschlossen, Bern, den 26. Juni 1865.

Jm ......amen des schweif. Bundesrathes, ^ex Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

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Bundesrathsbeschluß in der Rekursache des Hrn. August Tavel in Peterlingen, Kts. Waadt, betreffend Doppelbesteuerung. (Vom 26. Juni 1865.)

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27.06.1866

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