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#ST#

Bericht des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung,. betreffend die Erhöhung des Personentarifs auf der Franco-SuisseEisenbahn.

(Vom

29.

J u n i

1 8 6 6 .

)

Tit..

Mit Schreiben vom 2. ..lprit übermittelte der Staatsrath von Reuenburg ein Dekret des Grossen Rathes datirt von. 1 ..). März 1866, durel, welches derselbe einer zwischen dem Staatsrath und der EisenbahnGesellschaft der Franco-Suisse getroffenen Uebereinkunft , dahin gehend, dass besagter Gesellschaft der Tarif für Reifende auf der ganzen Länge der Linie im Kanton Reuenburg um einen Eentime per Kilometer zu erhohen gestattet sei, seine Genehmigung ertheilt.

Jndem der Staatsrath von Reuenburg dieses Dekret dem Bundesrath zur Prüfung unterstellt, spricht er seine Ansieht dahin aus, dass es nicht nothwendig sein mochte, für diese einfache Abänderung des Tarifé die Bnndesgenehmignng nachzusuchen.

Sollte der Bundesrath anderer Ansicht sein , so mochte er die Frage in Erwägung ziehen , ob es nicht thunlich wäre , bis zum Zusammentritt der Bundesversammlung die Gesellsehast provisorisch zur Anwendung des Dekrets, beziehungsweise zum Bezug der erhohten Lage aus die Reisenden zu ermächtigen.

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Was zunächst die Frage anbelangt, ob die beabsichtigte Modifikation der Bundesgenehmigung bedürfe , so erklärten wir der Regierung von Reuenburg : ,,es verstehe sich von selbst , dass eine von der Bundes^ Versammlung genehmigte Kon^ssi.o.r .^..h.^eiufa..^durch Uebereinkunst zwischen der Gesellschaft und der betreffenden Kantonsregierung abgeändert werden konne. fragliche Modifikation müsse daher, wie dies in allen ähnlichen Fälle.. bis^ jezt gehalten worden . der Bundesversammlung. zur Genehmigung vorgelegt werden.

Jn Bezug auf die andere Frage , ob der Bundesrath nicht von sich aus eine provisorische Anwendung des ...Dekrets gestatten konne, bemerkten wir der Regierung , dass der Bundesrath , wenn er auch angesichts der besondern Sachlage geneigt wäre, dem Ansuchen ^u eutsprechend hie^... keinerlei gesezliche Kompetenz habe^ zumal eine spe^elle^ Ermächtigung der Bundesversammlung zu. Konzessionsgenehmiguugen, wie. ste früher sür die Zeit zwischen zwei Sessionen h.e und da gegeben worden, gegenwa.rtig nicht vorhanden sei.

Jm Uebrige^ gaben wir der Regierung von Reiienburg die Zusu.herung, dass wir nicht ermangeln würden, sragliehe Kon^essionsabändernng Jhnen im empfehlenden Sinne vorzulegeu. ^ei Vrüfiing des fraglichen .^e.tret.^ haben wir nämlich gesunden . dass dasselbe durchaus nichts enthalte , was den Rechten des Bundes zuwiderliefe , und dass somit anch kein Gruud vorhanden sei, die Genehmigung der vorliegenden Modifikation^ ^u beanstanden.

Da uns im Uebrigen das sraglich.. Dekret zu keinen anderweitigen Bemerkungen Veranlassung gibt, so beschränken wir uns auf diese kurze ...Berichterstattung , und beehren uns , Jhnen die Genehmigung .^er er^ wähnten .^on^essionsabändernng zu beantragen, indeu.. wir Jhnen den nachstehenden .Entwurf zu einem bezüglichen ^uud...sbeschlusse ^..r Annahme empfehlen.

Genehmigen Sie , .^it. , auch bei diesem ...lulasse ^ie Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

.^ern, den 29. Juni 186^.

Jm Ramen des schwe^. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t .

.^. M. Knusel.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^ie^.

^

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Beschlnßentwnrf betreffend

die Erhöhung des ^ersonentarifs auf der .l^r^nco^u^^e^isenbahn.

D i e B u n d es v er s a m m l u n g .^ e r s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1)

eines Dekretes des Grossen Rathes des Kantons Reuenburg vom l..). März 18l..6 , durch welches derselbe einer zwischen dem Staatsrathe und der Eisenbahngesellschast der Franco^nisse getrofsenen Uebereink.^nst, dahingehend, dass besagter Gesellsehast der im Art. 22 der Konzession vom 16. Dezember 1853^) (genehmigt durch Bundesbeschlnss vom 6. ^ebruar 1854^ ausgestellte Taris ^ für Reisende ans der ganzen Läng^ der Linie um einen Eentime per Reisenden und per Kilometer zu erhohen gestattet sei, die Genehmigung ertheilt hat , 2) eines Schreibens des ...^taatsrathes von Reuenbnrg vo^n 2. April 1866. ^omit derselbe die ^undesg^..neh^nigung sür das genannte Dekret nachsucht .

.^^ eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom 2l).

Jnni

l866, b e seh l i esst .

l.

Es wird dem im Eingange erwähnten Dekrete des Grossen Ratlos des Kantons R.uenburg die Genehmigung ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmaehnng dieses Beschlusses beauftragt.

.^) Siehe Bund^bla.^ .^. ^. 18.^, Band I, Seite 1^.

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Summarische Uebersicht des internen schweizerischen Geldanweisungsverkehrs im Monat Mai 1866.

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Jm Ganzen sind von den schweizerischen Postbüreau 32,833 Geldanweisungen ausgestellt worden, im Betrage von

Fr. 2,625,343. 57 , 3,951 davon waren taxfrei und betrugen ... ,, 28..),7l9. 4l , 28,882 waren taxpflichtig, im Betrage von . ,, 2,344,624. 16.

32,680 Anweisungen wurden per Vost und 153 per Telegraph Gefordert.

Von den taxfreien Anweisungen waren 3,567 im Betrage bis aus Fr. 200 und

384 ,, ,, von mehr als Fr. 200 bis Fr. 500 ; von den taxpfliehtigen 26,624 im Betrage bis auf Fr. 200 und 2,258 ., ,, von mehr als Fr. 200 bis Fr. 500 ausgestellt.

t ,004 Stüke, im Betrage von Fr. 60,331. 87 (St. Gallen) war die

95l 668

,, ,,

,.

,,

,, ,,

hoehste,

,, ,, 69,547. 14 (Zürich) war die zweithochste und ,, ,, 52,783. 79 (Lausanne) war die dritthöchste

Anzahl der Geldanweisungen, welehe ein einzelnes Bureau ausstellte.

Die Durchschnittssumme einer Anweisung beträgt Fr. 79. 96.

Die bezogenen Gebühren betrugen Fr. 7432. 88 nnd die Durd.sehnittsgebühr einer Anweisung beträgt Fr. -. 26 Rp.

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Bericht des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Erhöhung des Personentarifs auf der Franco-Suisse-Eisenbahn. (Vom 29. Juni 1866.)

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Jahr

1866

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.07.1866

Date Data Seite

206-209

Page Pagina Ref. No

10 005 153

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