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Aus den Verhandlungen des schmeiß Bundesrathe.

(Vom 15. Juli 1866.)

Der Bundesrath hat, auf einen Bericht seines Departements des Jnnern , an sämmtliehe eidg. Stände ein Kreissehreiben betretend Massregeln gegen V o l k s k r a n k h e i t e n erlassen.

Der Wortlaut des .Kreisschreibens ist folgender:

,,Tit..

,,Dureh Zusehrist vom 16. Juni a. c. hat der Regierungsrath des .Kantons Zürich, nnter Einweisung aus mehrere Fälle polizeilicher Absehiebung pokenkranker Bersonen aus andern Kantonen über Zürich in ihre Heimat und unter Berufung auf Art. 59 und 74 der BundesVerfassung, uns aus das Bedürfniss einer von Bundes wegen vorzuneh-

menden gesezliehen Regulirung der Sanitätspolizei bezüglich auf Volksund Thierkrankheiten aufmerksam gemacht und dabei auch auf die dies-

fälligen möglichen Folgen der gegenwärtigen politischen Verhältnisse Europa's hingedeutet.

,,Wir haben hieraus unser Departement des Jnnern beaustragt, die Frage: ob und welche polizeilichen Massregeln von Bundes wegen mit Rüksieht aus bereits vorhandene Uebelstände , so wie auf die mit den eingetretenen Verhältnissen in Mittel- und Südeuropa möglicherweise verbundenen Gefahren für den Gesundheitszustand sowohl der Bevölkerung als des Viehstandes in der Schweiz zu treffen seien, einer Untersuchung zu unterwerfen und uns Bericht und Antrag zu hinterbringen.

Nachdem das Departement diese Frage durch zwei besondere Expertenkommissionen hat prüsen lassen uud uns der Bericht über die Verhandlungen der Kommission betreffend die Volkskrankl..eiten mit dem .Antrage des Departements vorgelegt worden , sehen wir uns ver...nlasst, den Regierungen der sämmtlichen Kantone betretend die von Zürich berührten Uebelstände . so wie in Betreff der Massregeln gegen solche Krankheiten , so weit sie hiebei in Berüksiehtigung fallen konnen, .Nachstehendes zur Beachtung mittheilen.

,,Mit Hinsicht anf die in der Zuschrift der Regierung des Kantons Zürich, so wie auch schon in frühern an uus gelaugteu ähnliehen Mittheilungen enthaltene Besehwerde über das Abschieben von Pokenkranken und die Beförderung derselben per Eisenbahn sinden wir uns allerdings bewogen, den betreffenden Regierungen die Unstatthaftigkeit eines der-

501 artigen Verfahrens vorzustellen und dieselben einzuladen, die geeigneten Verfügungen zu treffen, dass wegen der sehr nahe liegenden Gefahr der Uebertragung des Anstekungsstosses auf andere ^ersoneu und durch diese in weitere Kreise, einerseits die Abschiebung der mit einer anstekenden Krankheit dex Art behasteten Versonen nach der Heimat oder überhaupt nach einer andern legend hin unter keinen Umständen stattfinde , und andererseits da, wo der Transport eines solchen Kranken in einen Spital oder einen andern Verpflegungsort nothwendig ist , hiezu weder Eisenbahn , noch andere vom Vublikum benuzte Verkehrsanstalten , Vosten u. dgl. benuzt werden.

,,Was sodann die Volkskrankheiten betrifft, gea.en welche von Bnndes wegen anderweitig zu erlassende Vorsehristen in Frage kommen konnten, so sind von der Expertenkommission als solche ins Auge gefasst worden^ die Boken,. die Eholera und der T y p h u s . Es geht iudessen aus dem ..Gutachten dieser Kommission hervor, dass zur Zeit keine ge^ nügende Veranlassung vorliege, bezüglich auf die eine oder andere dieser .Krankheiten gesezliche Vorschriften oder allgemeine Verfügungen von Bundes^ wegen ^u erlassen , dass aber wohl die gemachten Ersahrungen und die gegenwärtigen politischen Verhältnisse in mehreren Staaten Europa^ Veranlassung geben , die Kantonsregierungen aus diejenigen Massregeln aufmerksam zu machen , welche zur möglichsten Verhütung ihres ^lusbruchs und ihrer Verbreitung geeignet sind und deren xecht^ zeitige Anwendung im gegebeuen Falle dringend geboten ist.

,,^ieVoken betreffend, deren Anstekungsstosf sich ausserordentlich leicht, unmittelbar oder durch inserte Gegenstände , von einer Verson aus die andere überträgt, ergibt sieh aus verschiedenen Mittheilungen, dass nicht in allen Kantonen beim Austreten derselben genügende Massregeln getroffen werden, um den Verkehr mit ^ersonen zu hindern, die davon befallen sind, ^und dass wegen dieser Unterlassung die Krankheit schon öfters iu andere Kantoue, überhaupt in weitere Kreise verschleppt worden ist.

.^ie Sorge sür das öffentliche Gesnndheits.vohl erheischt nuu aber unbedingt , dass bei jedem Vokensall die betreffende Verson vou allem Verkehr mit audern , als den ihre Verpflegung besorgenden Versonen durch Haus- oder Wolmuugssperre oder durch Verseng iu eine für solche Kranke bestimmte
.Lokalität ausgeschlossen werde. Wir können dessnahen nicht umhin, die Regierungen dringend einzuladen, da, wo es noch nieht geschehen ist, in diesem .^inne Verordnungen zu erlassen und deren genaue Vollziehung zu überwacheu.

,,Es ergibt sich ferner aus gemachteu Wahrnehmungen , ^dass die Schu^pokeuimpfung nicht in allen Kantonen so durchgeführt ist, wie es zur Verhütung gesährlicher .^okenepidemien nothwendig erscheint , und wir konnen bei dieser Gelegenheit nicht unterlassen , ^ den Kantonen die vollständige Durchführung dieser Jmpsuug (Vaeeiuation) bei den Kiudern und sodann auch beim ^ustreten von Vokenepidemieu die Wiederimpfung

^502 (Revalvation) bei Erwachsenen sehr angelegen ^u empsehlen. Die ..Gesundheitspflege der eidgenossischen Truppen ist hiebe. in so hohem Masse interessirt, dass sich die Bundesbehorden unter Umständen bewogen finden konnten, diessällige besondere Verordnungen zu treffen.

.,Von der Eh o l er a, die gegenwärtig iu verschieden..^. legenden Frankreichs und Deutschlands herrscht, und die daher le..ht durch von dort herkommende Versoneu aus schweizerischen Boden verschleppt werden konnte, ist bekannt, dass ihre Verbreitung solcher Art vor sich geht, dass es an sieh nicht moglich ist, durch Sperrn.assregeln das Land gegen dieselbe sicher zu stellen, abgesehen davon , dass der Verkehr der J^tzeit die Vollziehung solcher Massregeln unstatthaft machen würde. Dagegen haben Wissensehast und Erfahrung andere Mittel und Wege kennen gelehrt, durch welche der Weiterverbreitung dieser Krankheit , wenn sie einmal ausgetreten ist, mit Ersolg entgegengewirkt werden kann.

Die Anordnungen ^u deren Gebrauch müssen ab..r im Allgemeinen den Behorden der Kantone , beziehungsweise noch engeren Kreisen überlassen werden. Den Buudesbehorden muss jedoch, im Jnteresse des Gesundheitswohl.es der G^sammtl.^voikerung der. Schweiz, daran gelegen sein, dass die ^nw.^ndung dieser Mittel nicht versäumt und vernachlässigt werde. Desswegen stehen wir nicht an , dem Wunsch^ der Expertenkommission damit Folge zu gel.^n, dass wir die .^antonsreglerungen ans die Gefahr des Wiedererscheinens der Cholera innerhalb unserer vaterländischen Grenzen und auf die geeigneten Massregeln gegen dieselbe von Reuem aufmerksam machen, immerhin mit den. Vorbehalte, je nach Umstanden, nothigeusalls von Bundes wegen, Verfügungen zu treffen.

Als solche Maßregeln hat die Expertenkommission vornehmlich bezeichnet : . ,.1. Die Sorge für rein... .Luft und reines Wasser durch mißlichste Beseitigung alles dessen, w a s , sei es in Häusern oder auf ^trasseu und offentlieheu Blähen .^e., eine Verunreinigung des einen oder andern dieser Lebensbedürfnisse herbeiführen kann.

.,2. Die ^orge für das Vorhandensein gesunder und die Beseitigung ungesunder, schlechter Nahrungsmittel, namentlich in der Absieht, die är^uere Klasse der Bewohner mit den erster.. genügend versehen ^n konnen.

,,3. Die ^orge sür geeignete Lokalitäten zur Ausnahme von Cholerakranken , welche
in ihren Wohnungen ni..ht gut o^er nicht ohn^ grosse Gefahr für ihre Umgebung verpflegt werden konnen, so wie wo moglich auch sür Lokalitäten , uni einen Theil der iu einzelnen Häusern oder Quartieren dicht zusammengedrängt lebenden, noeh gesunden , meist äru.ereu Bevolk...rung iu dieselben aufnehmen zu konnen.

,,4. Die Anordnung mogiiehst^.fleissiger, sorgfältiger und umfassender Desinfektion, recht^tig... Beschaffung des dazu ersordertichen Materials,

wie namentlich des Eisenvitriols , und unentgeidliche Ablieferung desselben an die ärmeren Bewohner.

503 ,,Der Erfahrung entsprechend, dass der Auftekungsstoss der Eholera.

nur in den Ausleerungen der daran Erkrankten enthalten ist , müssen, nach zu erlassenden Vorschriften, der Desinsektion unterworfen werden: Die Ausleerungen, namentlich die Darmausleernngen der Franken, und alles, was damit in Berührung gekommen oder davon verunreinigt worden ist, insbesondere die .Abtritte und .^lbtrittgruben. Die Desinfektion der Leitern sollte in Häusern oder Quartieren , wo die Eholera ausgetreten ist, regelu.ässig in kurzen Zeiträumen unter polizeilicher .^lufsieht stattfinden. Vorzugsweise soll sie in solchen Lokalitäten, welche dem Bublikum im Allgemeinen offen stehen, oder sonst von eiuer grossern Zahl von Menschen benuzt werden , wie auf Eisenbahnstationen oder Bahuhöseu, in Gast- oder Kofthäusern, in Schulen u. s. w. frühzeitig, häufig und rechtzeitig vollzogen werden.

,,5. Die Ueberwachung des Gesundheitszustandes der Bewohner des Ortes, insbesondere derjenigen Häuser und Quartiere, wo Eholerakranke sich befinden, in der Absicht, durch genaue und, wo immer möglieh , ärmliche Jnformationen schon die ersten Erscheinungen der Krankheit oder jedes Symptom , das den ^lusbruch der Krankheit besorgen lässt, zu entdeken und sür die Beseitigung der Gefahr das Geeignete rechtzeitig anzuordnen.

,,Die Erfahrung lehrt uamlich einerseits , dass dem Ausbruch der eigentlichen Eholera ziemlich r^gelmässig ein Durchfall (Diarrhöe und Eholeriue) vorangeht, durch deren rechtzeitige und zwekmässige Behandluug d.^r ^lusbruch der Eholera meistens verhütet werden kann, und dass andererseits die Darmausleerungsstoffe nicht nur der au wirklicher Eholera ^eidendeu , soudern auch der von eiuer prodromialen Diarrhoe oder von Eholeriue Besalleueu anstekeud wirken können, und dass daher die Desinfektion auch auf diese sich ausdehnen muss.

^Ausser dieseu vorzugsweise ius ^luge zu fassenden Massregeln haben die Experten anch die Errichtung von Waschanstalten , in welchen alle von Eholerakranken des .^rtes gebrauchten oder verunreinigten Bettund Kleiduugsstüke gereinigt werden können, empfohlen,. und ferner die Verhütung grosser Volksversammlungen an Märkten, Volksfesten .e.

als wüuschbar bezeichnet.

,,Was endlich den Typhus betrifft, so konnte, nach der Ansicht der Experten, derselbe nur dann ^n Massregeln von Bundes wegen Veranlassnug geben, wenn er unter der Form des ^etechialtyphns (Kriegsoder .^.....ethtyphus) durch nahe rügende Armeen, in denen er herrscht, oder durch den Andrang von Flüchtlingen ans davon heimgesuchten Gegen^ den auf schweizerisches Gebiet verschleppt zu werden drohte.

,,Jn diesem ^alle wären im Wesentlichen dieselben Maßregeln in Vollziehung zu se^eu , die als gegen die Eholera wirksam bezeichnet worden sind.

^04 .Obgleich wir nun bereits unterm 3. Rovember vorigen Jahren in einem Kreisschreiben an sämmtliche Kanto..sregiern..gen dieselben auf das Erscheinen der Eholera in benachbarten Staaten aufmerksam gemacht und sie zum Ergreisen geeigneter Vorsichtsmassregeln eingeladen haben ^), so hielten wir es unter den gegenwärtigen Umständen doch nicht für überflüssig, ihre Aufmerksamkeit von Reuem aus diese, wie auf die andern oben berührten Volkskrankheiten hinzulenken, und wir zweiseln nicht, dass die ^ürsorge derselben daraus gerichtet sein wird, durch rechtzeitiges und ernstes Handeln die Bewohner ihres Kantons möglichst vor dem Uebe^l solcher verhörender Volkskraukheiten zu bewahren.

,.Jm U..br^u müssen wir die Einladung an dieselben wiederholen, unserm Departement des Jnnern über allfälliges Auftreten der Cholera in ihren Kautonsg^bieteu , so wie von den g..gen ihre Ausbreitung ergrisseueu Massregeln sofort Kenntniss zu geben.

,,Wir benuzen diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, nebst

uns in den Machtschnz des Allmächtigen zu empfehlen.^

(Vom 20. August 1866.)

Der Bundesrath hat zu Lehrern am eidg. Vol..technikum ernannt : 1) Hrn. Leopold H a u s s e , von Judeubnrg (Steiermark), als Hilsslehrer für technisches Zeichnen .an der mechanisch .^technischen Abtheiluug , vorzugsweise sür konstruktives Zeichnen (Maschinenkonstruiren) , 2) Hxu. Andreas Harlacher, von ^offlistors (Zürich), als Hilsslehrer an der Jngenieurabtheilung .

3) Dr. Vin^enz W a r t h a , von Fiuu.e (Kroatien), als Assistent am chemisch-anal^tischen Laboratorium , 4) Hru. ^aul .^ichti, von Murteu (^reiburg), als Assistent am chemisch-aualytischen Laboratorium.

Herr Dr. Friedrich Brym, von Düren (Rheinprenssen) , welcher am 23. August v. J. als Vrosessor für hohere Mathematik am eidg.

Bol...techniknm provisorisch gewählt wurde, ist nunmehr vom Bundesrathe aus 10 Jahre definitiv eruauut worden, und zwar vom 1. Oktober 1865 an gerechnet.

^ Siehe Bundesblatl vom ^ahr 18^, Band IlI. Seite. 871.

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(Vom 22. August 1866.)

^

Mit Depesche vom 3. dies übermachte das schwe^. Generalkonsulat in W a s h i n g t o n ein von der dortigen Regierung erlassenes Gesez über Nachzahlung von Bount^ an die Soldaten der Uuiousarmee , welche ^pom 1.). April 1861 an auf einen Zeitraum von wenigstens 3 Jahren in die Armee der Vereinigten Staaten Nordamerikas eingetreten find.

Das Gesez (^ount.^Vill) lautet wortlich also:

,,Sekt. 1. Jedem Soldaten, der nach dem 1.). April 1861 aus .einen Zeitraum von uicht weniger als drei Jahren in die Armee der Ver. Staaten eintrat , seine Dienstzeit ausdiente , ehrenvoll entlassen wurde , und der von ^en Ver. Staaten^ nnter den bestehenden Gesezen eiue ^ou..t.^ von ^ 100 und nicht mehr erhalten hat, oder zu einer solchen berechtigt ist, ferner jeden.. solchen sür nicht weniger als drei Jahre eingetretenen Soldaten, der wegen Wnnden, die er im Dienste erhielt, .ehrenvoll entlassen wurde , und der Witwe , den unmündigen Kindern oder Eltern eines soleheu Soldaten , der im Dienste der Ver. Staaten vder ..u einer im Dienste erhaltenen Krankheit oder Wnnde gestorben.

ist , soll (in der obeu angeführten Reihenfolge der Verwandtschaft) eine znsazliehe ^ouut.. von ^100 bezahlt werden.

,,^ekt. 2. Jedem Soldaten, der nach dem 1..). April 1861 während der Rebellion aus eine ^..riode von mindestens zwei Jahren in die Armee der Ver. Staaten eintrat und der nicht in die obige Sektion eingeschlossen ist, der ferner nach zweijährigem Dienste ehreuvoll entlassen wurde , und d.^r Witwe , den unmündigen Kindern oder Eltern eines solchen Soldaten , der im Dienste der Ver. Staaten oder an Krankheit oder Wnnden, die er sich im Dienste der ^er. Staaten zozog, gestorben ist, soll (in der oben angegebenen Reihenfolge der Verwandtschaft) eine zusäzliche ...^ouni^ von ^ 50 bezahlt werden. .^lber derjenige Soldat, der seine ^ntlassnngspapiere od^r irgend ein Jnteresse an der von dieser .^.lkte oder irgend einer andern Kongressal.te eingeführten ....... ou ^ ...ertauscht, verkauft, übertragen, übermacht, ausgelieh.^., ausgewechselt oder .weggegeben hat, soll zu keinerlei nachträglicher Vounti.. berechtigt sein.

Wenn ein Soldat um besagte .^ount.... einkommt , so hat er bei.

^trase des Meineids seine Jdentitat zu beschworen oder ( falls er Skrupel gegen den Eidschwur hat) zu bestätigen. ferner hat er dabei .zu bestätigen oder ^. beschworen , dass er seine Eutlassuugspapier^ oder irgend ein Juteresse au einer d^r besagten ^ounties nicht vertauscht, verkaust, übertragen, übermalt, ausgelieheu, ausgewechselt oder weggegeben h ..t; und der Geueral^ahlmeister wie audere Rechnung^- und .^e^ahlungsbeamte haben keinen .^luspr...ch ans eiue solche Vount^ zu ^oerüks.ehtigen , es sei denn, dass ihnen die Entlassungspapiere des ...Beanspruchenden sa^umt der ob^n vorgeschriebeu..u eidlichen Erklärung eingehändigt sind.

Bundesblal.t. Jahrg. X^III. Bd. ll.

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,,Sekt. 3. Bei der Bezahlung der in dieser Bill bewilligten zusätzlichen Bou...^ soll es die .^flicht des Geueral^hlmeisters sein , unter solchen Regeln und Reflationen, wie der Kriegsminister sie vorschreiben mag , die Rechnungen eines jeden Soldaten prüfen ^u lassen , der um die Bount^ einkommt, und ihm die Bouut^ ausbezahlen zu lassen, wenn er zu derselben berechtigt befunden wird.

.,Sekt.. 4. Bei der Entgegennahme, Brüsung , Erledigung und Bezahlung von Ansprüchen an diese zusazliche Bouutr.., die den Witwen oder Erben verstorbener Soldaten gebührt, sollen die Rechnungsbeamten des S.hazamtes sich von den vom Kriegsminister für den Generalzahlmeister vorgeschriebenen Restruktioneu leiten lassen, und in gleicher Weise soll die Bezahlung unter der Anleitung ^es Fiuanzmln isters geleistet werden.^

Mit Rükucht aus die gegenwärtige politische Lage in Deutschland und Jtaiie.. hat der Bundesrath an sämmtliche .^^.ulo^sre^erungeu folgendes Kreisschreiben erlassen :

,,Tit. l .,Jm Hinblike ans die wesentlich veränderte politische Lage in unseru Rachbarstaaten ,^ und nachdem die seither im Kriegszustände gewesenen Mächte sich längere oder kürzere Waffenstillstandssristen gewährt haben , denen aller Wahrscheinlichkeit nach definitive Friedensschlüsse folgen dürsten, find wir nicht länger im .^alle, die zur Wahrung unserer Neutralität nnd Jntegrität getroffenen Ausnahmsverfüg..ngen weiter fortbestehen zu lassen.

,,Jn F.^l^e dessen haben wir unsern Beschluß vou.. ^l8. Mai, betreffen^ die Aussuhr von Bserdeu und Maulthiereu , dann die V..rordnung vo.n 16. Juni , betreffend Handhabung der Reutralität, welche Dekrete Jhnen unterm 1.). Mai nnd 1.). Jnni zur Mitvollziehune^ mitgetheilt worden sind, heute wieder aufgehoben^), nnd es werden in den verschiedenen Beziehungen fortan wieder die gewohnlichen .^rkehrs^.

Bedingungen ins Leben treten.^

Der Bundesrath hat beschlossen, es soll die unterm 25. Juni d. J.

dekretirte Bferderatiousvergütung an eidg. ^taboffi^iere (siehe ^eite 1.)1 hievor) vom 15. September nächstkünftig an aufhoren.

^ Siehe den Beschluß aus Seite 47^ hlevor.

.

507 Das Kassenwesen dex nach dem Bnndesgesez vom 19. Juli d. J.

neu errichteten Telegrapheninspektionen O l t e n . u u d Zürich ist den Kreispostkassieren in A a r a n und Zürich übertragen worden.

Das Direktorium der Gesellschaft für Erbauung einer Eisenbahn von Bulle nach R o m o u t hat vom Bundesrathe die Konzession zur Erstellung einer Telegraphenlinie längs der genausten Eisenbahn erhalten.

Als Kommis auf dem Hauptpoftbureau Zürich wählte der Bnn^esrath Hrn. Albert Brühweiler, ^von Fischingen (......^urgau), derzeit Boft-

gehilfe in Zürich.

(Vom 24. August 1866.)

.. Der schweiz. Konsul in Havre, Herr Friedrich W a u n e r von ^.idau , hat mit Sehreiben vom 11. dies um Entlassung von seiner Stelle^ aus Ende September näehstkünftig nachgesucht.

Der Bundesrath entsprach dem Gesuche des Hrn. Wanner aus die Zeit seiner Erse^ung, und verdankte ihm seine dem Vaterlande während 20 Jahren geleisteten treuen Dienste.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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25.08.1866

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