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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

(Vom 1. Juni 1866.)

Der Bundesrath hat dem Hrn. Kommandeur Giovanni Domenico Bruno, Advokat, den S. M. der Konig pon Jtalien am 4. April d. J. zum dortseitigen Generalkonsul für den Kauton Tessiu, mit Siz in Lugano, ernannte, das Exequatur in dieser Eigenschaft ertheilt.

(Vom 4. Juni 1866.)

Der Bundesrath hat beschlossen , es sollen die sieben halben Guidenkompagnieu der Reserve, mit Ausnahme derjenigen Kompagnie von Hessin, welche bisher immer als Auszügerkompagnie bebandelt wurde, zu einem ausserordeutlieheu Wiederholungskurs vou 10 Tagen auf den 18. dieses Monats nach W i u t e r t h u r einberufen werden.

Für Durchführung der neuen Bewaffnung unserer Jusanterie hat der Bundesrath an sammtliche Kantonsregierungen folgendes Kreisschreiben erlassen :

,,Tit.

..Unterm 5. Dezember 1864 haben wir den Beschluß gefasst, es seien die neuen Jnsanteriegewehre an die Kantone nach Massgabe des Fortschreitens der Fabrikation im Verhältniss der gewehrtragenden Mannschaft des Bundeskontingents (nach Abzug der bereits mit JägerBewehren bewaffneten Mannschaft) zu verabfolgen.

,,Judem das eidgenossisehe Miliiärdepartement den Militärbehorden der Kautone jene Sehlussuahme mit Kreisschreiben vom 15. Dezember 1864 zur Keuutniss brachte, empfahl es den Kautouen in uuserm Auftrage , indem es immerhin ihrem Ermessen auheimgestellt wurde , mit

Siehe Bundesblatt vom Jahr 1864, Bd. III. S. 246.

der Bewaffnung ganzer Bataillone vorzugehen, den Bundesbeschluss betreffend die Durchführung der neuen Jnsanteriebewasfnung vom 31. Heumonat 1863 in der Weise ^u vollziehen, dass mit der Bewaffnung der Il. Jägerkompagnien mit dem neuen Jnfanteriegewehr begonnen werde.

,,Die heutige allgemeine Lage und die Möglichkeit eines allsälligen Ausgebotes lassen es nun doppelt wünschenswerth erscheinen , dass die Kantone so viel als moglich in gedachter Weise perfahren. Rachdem nun einmal in allen Jnfanteriebataillonen des Auszugs Gewehre zweierlei Kalibers vorhanden sind und die gegenwärtig verfügbare Zahl neuer Jnfanteriegewehre nicht ausreicht , alle Bataillone des Auszugs mit solchen zu persehen , so kann dem waltenden Uebelftande nur dadurch einigermassen begegnet werden , dass die vorhandenen Gewehre wenigsteus so viel als moglich aus die Bataillone des Auszugs gleichmässig vertheilt, beziehungsweise eben vorläufig die ll. Jägerkompagnien mit dem neuen Jnfanteriegewehre versehen werden.

.,Dadureh werden alle taktischen Einheiten des Auszugs der Jn^ sauterie gleich gehalten, und die Behorden begegnen vou vornherein dem Missmul.he , der in ernsteren Zeiten unter den Truppen sich geltend machen müsste , wenn die einen Bataillone besser bewaffnet waren als die andern. Wir erreichen dadurch , dass wenigstens diejenigen Kompagnien mit weittragenden Wasfen versehen sind, welchen in erster Linie dex Tirailleurdienst obliegt, und endlich erreichen wir dadurch, dass alle betreffenden Caissons in der Linie und in den Barks im gleichen Ver-

hältnisse mit Munition beiderlei Kalibers dotirt sind und demgemäss

jede Einheit in jedem Caisson die ihr ^..dienliche Munition findet , ein Umstand, der von unberechenbarem Vortheil sein kann.

.,Jndem wir denjenigen Kantonen, deren Verhältnisse es gestatten, den obigen Erwägungeu Rechnnng zu tragen, dieselben zur Berül.sichtigung empfehlen, sprühen wir uns uaehdrul.lieh dahin aus, dass wir den übrigen Kantonen, welche vorziehen , die Vrelatgewehre bataillonsweise gegen neue Jufauteriegewehre auszutauschen, dafür vollständig sreie Haud lassen.

,,Wir lassen demgemäss, iu Bestätigung uusers Kreisschreibens vom 7. Mai l. J. ^), womit wir die Auswechslung der kleinen Kamine bei deu Jnfauteriegewehren uod Stuzern augeorduet haben , sollende weiten, auf die Bewaffnung der Jnsanterie bezüglichen Weisungen an Sie ergehen : ,,1. Den mit dem Jägergewehr bewasfneten Kompagnien des Bundesauszuges ist diese Waffe bis aus weitere sachbe^ügl.iche Schlussnahmen der Bnudesversamn.lung ^u belassen.

^) Siehe Bundesblatt v. ^. 18.^^, Band I, Sei^ ^5^.

,,2. Das neue Jnsanteriegewehr ist in erster .Linie je nach dem Ermessen der Kantone entweder bataillonsweise den übrigen .Kompagnien

der Bataillone des Auszugs oder den Il. Jägerkompagnien des Aus^ugs abzugeben.

,,3. Ju keinem ^alle dürsen an einzelne Füsilierkompagnien im Bataillonsverbande neue Gewehre abgegeben werden , wenn nicht die sämmtlichen ^i.filierkompagnien des betreffenden Bataillons damit versehen ^werden können. Eben so wenig ist es gestattet, an die Leute einer und derselben Kompagnie Gewehre zweierlei Kalibers (Brelat-Gewehre und neue Jnsanteriegewehre) abzugeben.

^,4. Au die Reserve hat die Abgabe der neuen Jnsanteriegewehre bataillonsweise und erst dann zu geschehen,. wenn sämmtliche Auszügerbataillone des betreffenden Kantons mit Gewehren kleinen Kalibers versehen sind.

,,5. Bei den Stu^ern und Jägergewehren soll so bald als möglich die für das neue Ex^pansivgeschoss passende Eintheilung des Absehens bewerkstelligt werden. Das eidgenössische Militärdepartement wird den kantonalen Militärbehörden darüber seinerzeit die weitern Mitthei..

lungen machen.

,,6. Die Tasehenmunition für die mit dem Gewehr kleinern Kalibers versehene Mannschaft beträgt 60 Patronen mit 84 Kapseln (^rdonnanz vom 20. Mai 1864) und für die mit dem Brelatgewehr versehene Mannschaft 40 Patronen.

,,7. ^ür ganze oder halbe Bataillone , bei denen ^wei oder nur eine Kompagnie mit Gewehren kleinen Kalibers bewaffnet sind, ist jeder Eaifson nach der Vorschrift vom 16. September 185.^ mit den beiderlei Munitionsgattungen ^u verladen.

,,8. ^ür gan^e und halbe Bataillone, welche vollständig mit Gewehren kleinen Kalibers versehen sin^, sind die Caissons und Halbeaissons auch vollständig mit patrone.. und Kapseln nach .Ordonnanz von 1864 zu beladen.

,,..). Der Munitionsinhalt eines ^charfs.hü^eneaissons soll der nämliche sein, wie derjenige eines Jnsanteriehalbeaissons nach Vorschrist

von 1864, ^ 27 und 33.

^10. Die in die Divisions- und Depotparks zu stellenden ganzen

oder halben .Caissons sind vollkommen in gleicher Weise und mit derselben Munitionsgattung zu beladen, wie die Baissons der Linie, welche den Bataillonen u. s. w. direkt folgen.

,,11.

Schließlich sprechen wir Jhnen den dringenden Wnnsch aus, für den ^all, dass der Bund über die .Landwehr verfügen müsste , bis aus Weiteres die ....andwehrbataillone so viel als moglich mit glatten Verkussionsgewehren und zugehoriger Munition zu versehen und da,

wo Steinsehlossgewehre nicht ausgetauscht werden konnen , dasür Sorge zu tragen, dass nur dazu passende Munition aus^etheilt und mitgesührt werde.

,.Jndem wir aus genaue Vollziehung dieser Vorschriften rechnen, benuzen wir den Aulass , Sie , getreue, liebe Eidgenossen , nebst un.^ in Gottes Machtschuz zu empfehlen.^

^er Bundesrath wählte

(am 1. Juni 1866) als Bosthalter in Banques (Waadt):

Hrn. Charles Joseph ..^ ....... i az , von dort,

(am 4. Juni 1866) ,, Bostkommis in Zürich: Hrn. Johann Albert Schwauk, von Altnau (Thurgau), l.ush. Gehilse aus dem Hanptpostbüreau Zürich .

(am 6. Juni 1866) ., Adjunkt des Direktors ^der Reparaturwerkstätte in Thuu: .^ru. Albert Gressl..., von Bärsehw.^l (Solothurn), Artillerie-Lieuteuant.

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09.06.1866

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