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Dekret

in Abänderung des Art. 3^ des Pflichtenheftes für die Konzession der Freiburger Eisenbahn vom 1.^. November 18.^.

(Vom 24. Mai 1866.)

D e r G r o s s e R a t h des K an t o n s F r e i b u r g , in Betracht , dass der im Art. 30 des Vslichtenheftes für die Eisenbahn Lausanne-Freiburg-Berner-Grenze vom 12. Rooember 185^ ausgestellte Bersonentaris , so weit er freiburgisehes Gebiet betrifft , in keinem Verhältnisse zu den Baukosten steht, nach Einsicht des von der Verwaltung der Eisenbahn von Lausanne nach Bern und von Gens nach Versoix an den Staatsrath gerichteten Gesuchs.

auf den Antrag des Staatsraths,

b e sch li e.ss t : Art..1. Der Art. 30 des vom 12. Rovember 1856 datirten Bsliehtenhestes für die Konzession der Eisenbahn aus Freiburger Gebiet wird, so weit er sich auf den Bersonentaris bezieht, wie folgt abgeändert: Die Maxima des Versouentariss werden solgendermassen sestgesezt : Ver K o p s und per K i l o m e t e r , oder 3333^ eidg. Fuss:

L Klasse . . . . . . . lt Rp .

Oder per Stunde zu 4800 Meter . . . .

ll.

Klasse

.

.

.

.

.

.

.

55 ^, 08

,,

Oder per Stunde zu 4800 Meter . . . . 40 ,, . lll. Klasse . . . . . . . 06 ,, Oder per Stunde zu 4800 Meter . . . . 30 ,, Der Art. 36 des obbezeichneten Vflichtenheftes ist aufgehoben.

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Art. 2. Alle andern Bestimmungen, sowol des Pflichtenhestes als der .^on^ession , bleiben ausrecht erhalten , insbesondere diejenigen des Art. 34, und es muss die Anwendung des neuen Tarifs vom Staatsrath genehmigt werden.

Art. 3. Gegenwärtiges Dekret tritt sofort mit seiner Vromulgation in .^rast.

Gegeben im Grossen Rai.he zu Freiburg, den 24. Mai 1866.

Der Vrasident : P. ^rachebond.

^ Der erste Sekretär :

^. .^issaula.

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Konzessionsakt für

die Eisenbahn ^on les Convers (^ernergrenze) .^ zunt Bahnhof de.^ ..lura industriel.

(.^om 22. M^ 1866.)

Nachdem die in gesezlicher ^ Weise einberufenen Einwohner- und .Burgergemeindeu von R e n a n , S on v illier, St. J m i e r und V i l l e r e t unterm 14. August 1865 1) zusammen eiuen Beitrag von 800,000 Franken für den Bau einer Eisenbahn von les Couver nach St. Jmier votirt , und 2) beschlossen haben, jede ihren Rath mit der Ernennung von Delegirten im Verhältniss der votirten Summen ^u beauftragen ; haben die Einwohner- und Burgergemeinderäthe diese Ernennengen vorgenommen , und ist ein provisorischer Verwaltnngsrath sur die Eisenbahn Eonvers^t. Jmier ausgestellt worden, der sich am 7. September 1865 als Trosses fomite und als Voll^iehungs-Komite konstitnirte ; Ju Betracht, dass die technischen .^orprojektstndieu, wie sie seiner Zeit, .

^r dem Bau der Eisenbahn des .hn^. industriel von Eouvers. Reueuburger Gebiet, g.^g^n St. Jmier, vorgenommen un.^ in. Jahr 1864 vom Staate Bern un^ den obern Thalgemeinden revidirt und vervollständigt wurden, nunmehr^ hinreichen , uni ans dieselben mit annähernder Gewissheit den Betrag der Kosten der proje^irten Eisenbahn , sowie einen Ertrag basiren ^n konnen , welcher die ^..beussähigl.eit der Bahn sichert n^.d

ein befriedigendes finanzielles Erg^bniss derselben in Aussteht stellt ,

Jn Betracht, dass bereits am 27. Juni 1857 von den Grossen Käthen von Reuenburg und Bern die Konzession für eine Eisenbahn durch das ^t. Jn.merthal ertheilt wurde, deren Richtaussührung lediglieh ^ dem Baue der Eisenbahn .^es .lur... industriel von les Convers gegen .^euenburg, statt gegen Biel ..^ureh das ^t.^ Ju.merthal, zuzusehreiben ist, im Hinbtik aus den von den Geueralversammlungen der Einwohner. und Bur^rgemeiude.. von Renan, Sonvillier, St. Jmier und Villeret opferfreudig votirten finanziellen Beitrag von 80.),000 Franken ;

83^

^ A u s d i e s e n gründen

kommt das Grosse Konnte der Eisenbahn durch das St. Jmmerthal,

handelnd durch die Mitglieder seines, durch Beschlnss vom 7. ^.ptember abhin für Gegenwärtiges speziell delegirten Voll^ehungskomites, bei d^.n kantonalen .^berbehorden von ^euenburg und durch deren Vermittlung b..i den kompeteuten Bnndesbehorden , mit dem Gesuche ein um Erteilung nachfolgender

^o^essiou: Art. 1. Dem Grossen Komite , zusammensetzt ans den Delegarten der Einwohner^ und ^urgergemeinderäthen der Gemeinden Villeret, St. Jmier, So..v.llier und R.^.a.. , wird die Konzession sur den .^au und ^trieb eiuer Eisenbahn von les Conv^rs, ....^rner Grenze , l.is zum ^ah..hose d^.s .lura mdustr.el, ertheilt.

Art. 2. Die ...^rwalter und Direktoren dieser Gesellschaft müssen der Mehrzahl nach Schweizer sein, die in der ...Schweiz d.^mizilirt sind.

Art. 3. ^ie G.sellschast ist g..hal^n , gegenwartige Konzession aus d^m W^g^ des Rü^a^.ss jederzeit , nach einer sechs Monate vorher ersolgten ^ins^ündung, dem Staate ^ern oder einer soliden ^G.sellschast abzutreten , w^nn der Staat B.rn oder diese Gefellschaft e.^ übernimmt, das jurassische Eisenbahnnez, wie es in seiner G^.sa^umtheit, nach den vom Staate B^rn i^n Jahr 18^4 angeordneten Studien, projektirt i^t, sofort auszuführen , in welchem Falle der Ees.fiorar den gegenwärtigen Ko^ession.^ren oder den obgenannten Gemeindekoxporationen sofort zu vergüten hat: alle Kosten der ergänzenden und der definitiven Studien . den W^rth der von privaten un^ G.^münden unentgeltlich abgetretenen, oder durch Vertrag oder E^propriation erworbenen Grnndstüke; den W^.rtl. der Gebäude, der .......ah.., des .^etriebsmaterials, der Vorräth^ aller ..^lrt, mit einem Worte all..s ^ dessen, was zur Eisenbahn und ihren ^leeessorien gehort.

^ie Rükkaussumme wird sir^irt ans das 25fache des Reinertrages der fünf lezten ..^..triebsjahre, o.^er der sonstigen D ..u er des ^etrieb^, falls die ^inie uo^h nich^ so lange betrieben sein wird . darf jedoch, wenn nicht vertragsmassig ^etwas ^lnd.^res sestg.^sezt wird, nicht unter den G..sa^um^b^trag der Erstellungskosten herabsinken.

Sollten die ^ar^ieu sich über die Bedingungen dieser Uebertragung und den Belauf der o^gedachten Vergütungen nicht verständigen können, so wird das im nachfolgenden ^lrt. 41 erwähnte Gerieht üb^r^die daherigen ..Anstände nnweiterzüglich absprechen.

Art. 4. Die Gesellschaft hat als solche ihren Si^ in ^t. Jnnex zu nehmen und dars denselben ohne Ermächtigung d^.s Regierung^xatl^s von ^ern nieht anderswohin verlegen.

B^.nde^latt ^ahrg. X^III. Bd. II.

l^^

.840 Art. 5. Die hier konz..dirte Eisenbahn ist kunstgerecht und in ^der von den Bundesgesezen vorgeschriebenen Bahnbreite anzulegen.

Sosort nach ihrer Herstellung ist sie in regelmässigen und gut organisirten Betrieb zu sezen und während der ganzen Konzessionsdauer in diesem Zustande zu erhalten. Zu diesem Behuse sind die Bauten ubrigens m.t der strengsten Sparsamkeit ^- nach dem System, in den Dimensionen und mit den Sicherheitsvorkehren und Vervollkommnungen auszusühren , wie sie gegenwärtig bei solchen Arbeiten in Anwendung kommen. Allsällig weiter austauchende Verbesserungen im schweizerischen oder ausländischen Eisenbahnwesen sollen auch hier nach Möglichkeit angebracht werden , insbesondere was die Beschleunigung und die Sicherheit des Dienstes betrifft.

^ Tannene .^uerschwellen , die naeh dem Systeme B o u c h e r i e behaudelt sind, dürfen verwendet werden. dagegen si..d^bei Krümmungen mit weniger als 300 Meter Radius , sowie sür die Weichen- ^ und Kreuzungs-Einsassungen (cadres d'.^nil.es et de cro^eme^) nur eichene Schwellen gestattet.

Art. 6. Die Dauer der Konzession sür den Betrieb der Eisenbahn auf Risiko der Gesellschaft wird anf neun und neunzig Jahre festgesezt , von der Eroffnung und dem wirkliehen Betriebe der ganzen .Linie, jedoch spätestens vom 1. Januar 1868 an gerechnet.

Rach Verfluss dieser Beriode ist die Konzession durch eine dann.^ ^umal ^u treffende Uebereinkunst zu erneuern . wosern das in den Artikeln 3, 36 und 37 vorgesehene Rükkanssreeht nicht zur Anwendung gebracht sein wird.

Art. 7. Der Bau der hiemit konzedirten Eisenbahn wird als ein gemeinnüziges Werk erklärt, und es werden demnach der Gesellsehast alle Rechte eingeräumt, welche die Verordnungen und Geseze der Verwaltnng selbst, für die Staatsbauten verleihen.

Das Buudesgesez vom 1. Mai 1850 über Expropriation, sowie die Eisenbahngese^e vom 28. Jnli 1852 nnd vom 1.). Juli 1854, sind aus die Erstellung und den Unterhalt auch dieser Bahn an.^uwenden.

Das Recht der Gesellschaft, di.^ Abtretung von Grund und Boden ^u beanspruchen, erstrekt sich: 1. Aus den erforderlicheu Boden zun. Bau und Unterhalt der Eisenbahn mit zweispurigem Unterbau nebst ^eitengräbeu , so.oie ^u ^den allfällig notwendigen Bahnkreuzungen und Modifikationen..

2. Auf den Ranni znr Gewinnung und Ablagerung von Erde, Sand, Kies, Steineu und allen ersorderlicheu Materialien sowohl sür die Bahn als sür die herzustellenden Kommunikationen zwischen derselben und den Bauplänen.

,

841

3.

.^uf den erforderlichen Boden sur Bauten wie: Zu- und Abfahrten, Wasserleitungen, Bahnhöse, Stationen, Baraken, Wasserréservoirs, Vorrathsmagazine .^e.

4. Aus Anlegung und Abänderungen von Strassen , Wegen und Wasserleitungen, wozu .die Gesellschast in Folge des Bahnbaues und gemäss den Vorschriften gegenwärtiger Konzession angehalten werden sollte.

Art. 8. Die Konzessionäre haben sieh allen Bestimmungen der bundesräthlichen Verordnung vom 9. August 1854 , sowie den allsällig weiter von der Bundesbehorde zur Sicherung der technischen Einheit der schweizerischen Eisenbahnen zu erlassenden Vorschriften zu unterziehen.

Art. 9. Spätestens 18 Monate nach der Ratifikation gegen^ärtiger Konzession durch die Bundesversammlung hat die Verwaltung die Erdarbeiten der Bahn auf Reuenbnrger Gebiet zu beginnen, und gleich. zeitig sich über den Be^.z der zur Ausführung des Unternehmens erforderlichen Geldmittel zuhanden des über die Annehmbarkeit derselben absprechenden Staatsrathes auszuweisen, widrigenfalls mit Ablauf se ..er Frist die Konzession als verwirkt angesehen wird.

Art. 10. Die konzedirte Linie ist . spätestens innert vier Jahren, vom Tage der Ratifikation vorliegender Konzession durch die Bundesversammluug an gerechnet, zu vollenden und in regelmässigeu Betrieb zu sezen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so sezt der ..^euenburger Grosse Rath unter Berüksichtigung der Umstände einen ihm augemessen seheinenden Endtermin fest.

Art. 1l.

Die Bauarbeiten dürfen nicht begonnen werden, bevor

die^ definitiven Anssührungspläne der Genehmigung des Staatsrathes unterstellt worden sind.

Spätere Abweichungen

von den genehmigen

Vläuen sind nur so weit gestattet, als die zwekmässig erachteten Mod^.fi-

kationen von der nämlichen Behorde für die betreffende .^treke e.uf Renenburger Gebiet gutgeheissen werden.

Bei den verschiedenen Arbeiten der Linie sind vorzugsweise schneizerische Arbeiter zu verwenden.

Art. 12. Ueberall, wo der Bau der Eisenbahn Uebergänge, Durchfahrten unter der Bahn und Wafserdurchlasse, oder überhaupt Veranderuugeu au ^trasseu, Wegeu, Brüken, Durchlässen, Flüssen, Kanälen, Bächen, Abzugsgräben, Wasserleitungen (..quedu^s et cours d'ea^, Minen, ^teiubrücheu, Brunnen- oder Gasrohren uothig macht, fallen alle daherigen Unkosten den Konzessionären oder der bauaussührenden Gesellschaft ans , so -ass den Eigenthümeru und allen anderweitigen Versonen oder Gemeinden , denen der Unterhalt obliegt, aus diesen Aender.ungen^ kein Schaden , resp. keine grossere Last erwachsen soll.

Wo die Notwendigkeit derartiger Arbeiten bestritten ^vird , entscheidet der Staatsxath unweiter^üglich.

842 Art. 13. Werden nach der Erstellung der Bahn vom Staat oder von ...gemeinden Strassen, Wege, Brunnen- ode... Gasleitungen , welche dieselbe kreuzen , angelegt , so hat die Gesellschaft keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Beeinträchtigung ihres Eigenthums. Sie allein hat auch alle Kosten des Baues neuer Bahnwarthäuser und der Anstellung von Bahnwärtern zu tragen, wo jene Modifikationen hiezu uothigen.

Der Staat und ^ie Gemeinden werden alle erforderlichen Vorkehruugen treffen, damit diefe Arbeiten für den Ban und Betrieb der Eisenbahn kein Hinderniss und für deren Verwaltung keine Kosten vernrsachen.

Werden an Strassen, Wegen, Wässernngswerken, Brnnnen- oder Gasleitung.... , welche die Eisenbahn kreuzen , Ausbesserungen nothwendig, so kann die Bahnverwaltnng vou den Eigenthümern k..ine Ent-

sehädigu...g aus Grund allsälliger Unterbrechungen im Dienste durch diese Arbeiten, ansprechen.

Die .....othwendigkeit solcher Reparaturen ist nothi.gensalls durch^ unweiterzüglicheu Entscheid des Staatsrathes (Art. 12) festzustellen; dieselben kounen an Bunkten , welch. die Eisenbahn berühren , nur uuter der Leitung der Bauingenieure ausgeführt werden. Daherigen Begehren hat die Bahnverwaltnng besorderlichst zu entsprechen.

Art. 14. Während des Baues haben die Konzessionäre alle erforderlichen Anstalten zu treffen , damit der Verkehr auf den Strassen und soustigen Verbindungswegen. nicht unterbrochen und Gebäude wie

Grundstüke möglichst wenig beschädigt werden. Unvermeidliche Be-

Schädigungen sind von ihnen zu vergüten.

provisorische ^trassen und Brüten, welche der .Verehr nothwendig macht, sind vorher vom^Kantonsiugeuienr zu besichtigen und gutzuheißen.

Ueberall wo die osfentliche Sicherheit es erheischt, sind auf Kosten der Bahnunternehmung Absehliessungen (h.^eres et clotures) herzustellen . hiebei sind die Anforderungen der Staatsoberbehorden nrassgebend. Alle Barrieren müssen sich nach Aussen offnen.

Art. 15. Gegenstände von naturhistorischem, antiquarischem, plastischem, überhaupt wisseuschaftlichem Werthe, als: Fossilien, ..^etrefakten, Medaillen u. s. ^v. , welche. beim Bau der Bahn gefunden werden sollten , fallen den ^atnralienkabineten des Kantons Renenburg eigenthümlich anheim.

Art.

16.

Die Konzessionäre behalten sich eine bloss einspurige

Anlegnng der Bahn vor. ^ie sind nicht verpflichtet, ein eigenes Betriebsn.aterial ^ haben.

.^iuie verpachten. ^

Auch kouuen sie die ga.^e ihnen konzedirte

^43 Art. 17. .^ie Erofsnung und Jnbetriebsezung der Eisenbahn kann erst erfolgen, nachdem der Staatsrath , gestüzt ans eine günstig lautende Expertise, hiezu die förmliche Zustimmung für die auf R.^eu-

burger Gebiet befindliche Streke ertheilt hat.

Art. 1.^. Rach Vollendung der Bahn wird, aus Kosten der Konz^ssionäre und unter Begrüßung der betheiligten gemeinden und Ei^enthümer, ein vollständiger Grenz- und Katastralplan der .Bahn ausgenommen. ^ Ueberdiess ist, mit Beziehung der ^elegirten der Bundes- ..u.d Kantousbehorden , eine Beschreibung der ausgesührten Brüken , Ue^ergänge und anderer Bauwerke, sowie .ein Jnventar des gesaunuten Betriebsmaterials zu fertigen.

Authentische Ausfertigungen dieser ^kumente, denen eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung über die Kosten der Herstellung der Bahn und des Betriebsmaterials ^beizufügen ist , sollen in das bundesräthliche und in das Kantons-Archiv niedergelegt werden. Jn dieses lettere sind auch die definitiven Gesellschaftsstatuten zu deponiren.

Später ausgeführte Ergänzungen oder Aenderungen im Baue der Eisenbahn sind in diesen Dokumenten jeweileu nachzutragen.

Art. 1.). ^ie Eiseubahn nebst Zugehor, sowohl Bewegliches als Unbewegliches, sollen stetssort in gutem, volle Sicherheit gewährenden Zustande erhalten werden.

^er Staatsrath kann dieselbe jederzeit besichtigen lassen und bei wahrgenommener Nachlässigkeit aus Seite der Bahnverwaltung, von sich aus, und zwar auf Kosten der leztern, die erforderlichen Vorkehrungen treffen.

Art. 20. ^ie auf dieser Bahn verwendeten Lokomotiven müssen nach den besten Modellen konstruirt seiu und alleu Ansorderuugen eutsprechen, die ma.. an solche Maschinen stellt.

^as Rämliche gilt von den W ä g e n sür R e i s e n d e . dieselben müssen sämmtlich gedekt und in folgenden drei Klassen vertreten seiu:^ l. Garnirt, mit gepolsterten Rüken und ^izen, mit Glaeen geschlossen.

H. Mit gepolsterten ^en , mit Glaeen geschlossen.

lll. Mit ungepolsterten Sizen ^ mit Fensterscheiben geschlossen.

Art. 21. ^er Bahnverwaltung liegt ob, wenigstens drei tägliche Kommunikationen zwischen den Endpunkten der Bahnlinie zu unterhalten.

Jeder Bersoueu^ug muss bei allen Stationen anhalten uu... so weit mit Wagen aller Klassen versehen sein, .^ass alle zuströmenden Reisenden mitfahren können.

. 844 Art. 22. Als .Kompensation für die mit der Ausführung der hier konzedirten Bahn verbundenen Auslagen gestattet der Grosse Rath die ...lnwendun^ folgender

Tarife .

A. ..^ersi^ea.

Per Person und per ^llomeler.^ l.

blasse

Per Person und per Schweizerstunde.

Fr.

0.

15

.

.

.

.

.

.

.

.

H.

,,

,,

0.

11

.

.

.

.

.

.

.

.

Fr.

.,

0.528

0.720

Hl.

,,

,,

0.

08

.

.

.

.

.

.

.

.

.,

0.384

Ueberdiess sind die Konzessionäre ermächtigt , eine Einschreibgebühr von 5 Centimes per Passagier zn beziehen.

Kinder unter 10 Jahren zahlen in allen Klassen die Hälfte obiger Ta^en.

.

.^as Gepäk der Reisenden, mit Ausnahme des kleinen Haudgepäks, welches sie bei sich tragen und das nicht mehr als 10 Kilogramm (20 ^fd.)

wiegen darf , bezahlt eine Ta^e von 50 Centimes per Tonne und per Kilometer (12 Eent. per Zentner und per Stunde).

B. .^iel,.

Per Stük und per Kilometer.

Per Stük und per Schwelzerstunde.

Bferde und Maulthiere . . . Fr. 0. 18 . . . Fr. 0.00 Stiere, Ochsen und. Kühe . . ,, 0. 12 . . . ., 0.60 Kälber, Hunde und Schweine .

^, 0. 06 ...

,, 0.30 Hämu.el, Hämmer, ^ehafe, Ziegen ,, 0. 04 . . .

,. 0.20 Bei Heerden , welche eiue ganze Wagenladung ausmachen, sollen die T.^en angemessen ermässigt werden.

C. haaren.

^ie Ta^e sür den Transport von .Waaren darf den Betrag von 40 Centimes per Tonne und per Kilometer (10^Eeut. per Zentner und per Stunde) nicht^ übersteigen. Sendungen von Geld, Uhrenmaeherwaaren und andern Kostbarkeiten mit deklarirtem Werth zahlen eine Transport-

gebühr von ^r. 0.008 per 1000 Franken und per Kilometer (Fr. 0. 04 per tausend ^ranken und per Stunde).

D. Bemerke.

Fuhrwerke aller Art bezahlen 25 bis 33 Centimes per Kilometer

(Fr. 1. 20 bis Fr. 1.536 per Stunde).

845 Ausser den oben festgesezten Tarnen für die Beförderung von Gepäk, Vieh, Waaren und Fuhrwerken, sind die Konzessionare im Weitern ermächtet, eine Einschreibgebühr zu beziehen, welche durch die der ...^enehmigung des Staatsrathes unterstellten Reglemente bestimmt wird.

Wird das Aus- und Abladen von den Konzessionären selbst besorgt, so beziehen sie eine diesfällige Besorgungsgebühr, welche per Stül. Vieh oder per Fuhrwerk und per Operation den Betrag von einem Franken, und per Zentner Waare und per Operation 5 Eentimes (Fr. 1 per Tonne)^ nicht übersteigen darf.

Art. 23. Waaren aller Art, welche mit der Schnelligkeit derbersonenzüge befördert werden müssen, bezahlen eine Tar.e pon 48 Eentime.^ per Tonne und per Kilometer (12 Eent. per Zentner und per Stunde).

Vieh und Fuhrwerke, welche mit der Schnelligkeit der Versonenzüge befördert werden, bezahlen 40 ^ über die gewöhnliche Tax^e (Art. 22).

.^as Minimum ist: beim Gewicht 25 Kilogramm (.^ Zentner), vom Werth Fr. 500, und in Bezug aus Entfernung 2 Kilometer (^ Stunde). Bei Bruchteilen von 1 Kilometer kommt ^die volle T^e zur Anwendung.

^as Minimum der Transportée eines Gegenstandes kann nicht unter 40 Centimes herabgehen.

Sendungen von 25 Kilogramm (^ Zentner) gelten stets als Eilgut.

Traglasten von landwirthschastliehen Erzeugnissen, welche 50 Vfnnd nicht übersteigen und die mit ihren Trägern reisen, sind fraehtsrei. ^as

Uebergewicht bezahlt die gewöhnliche Güterfracht.

Art. 24. Wenn wahrend drei auf einander folgenden Jahren der Reinertrag der Eisenbahn 10 Prozent übersteigt, so sollen die vorstehenden Ta^.n einer Revision und verhältnissmässigen .^erabsezung unterworfen werden.

Erreicht der Reinertrag der Unternehmung dagegen nicht 5 Prozent, so bleibt es den Konzessionären vorbehalten , obigen Tarif so weit zu.

erhohen, als zur Erzielung dieser Reute erforderlich ist.

Art. 25. ^ie Züge müssen mit einer durchschnittlichen Geschwin^ digkeit von mindestens 30 Kilometer (6 Wegstunden) per Stunde fahren, wofern das Gefäll nicht 20.^ übersteigt.

Waarentransporte zur niedrigern Tar^e sollen innert den nächsten zweimal 24 Stunden nach ihrer Ablieserung auf der Bahnstation spedirt .

werden. wenn .aber der Versender einen längern Termin gestattet, so kann ihm ein verhältnissmässiger Rabatt bewilligt werden.

Eilgut soll mit dem ersten Versonenzng abgehen , wosern es ei.te.

Stunde. vor Abgang desselben ausgegeben wurde und die zur Verladung erforderliche Zeit vorhanden ist.

^

^46 Die Konzessionäre behalten sich vor, über den Transportdienst detail.lirte Reglemente aufzustellen , welche der Gntheissung des Staatsrathes unterließen.

Art. 26. Die Waaren, welche der Eisenbahnverwaltung zum Transport übergeben werden, sind in den betretenden Statiousladplaze.. abAnliefern.

Die im Taris sestgesezten Ta^en betreffen nur den Transport von Station zu Station.

Für die Ablieferung im Domizil der Adressaten hat die Verwaltung auf den Hauptstationen die gehörigen Einrichtungen zu treffen, und die Tarife der dafür zu erhebenden Ta^en der Genehmiguug des Staatsrathes ^u unterstellen.

Ein ebenfalls dem Staal.srath zu unterbreitender Taris wird die Tax^e für den Transport der Reisenden und ihres Gepäkes von und nach den Bahnhosen feststen.

Art. 27. Die Ta^en sollen überall und für Jedermann ^.ie nämliehen sein. Die Eisenbah..verwaltung darf Niemandem einen ............theil.

. einräumen, den sie nicht uuter gleichen Unistanden allen Andern gestattet.

Art. 28. Jede Aenderung am Tarif oder au den Transportreglementen soll veröffentlicht werden, und zwar Tarifändernug...n mindesten...

vierzehn Tage vor ihrem Jnkrasttreten.

Wenn die Gesellsehast es sür .....gemessen erachtet, ihre Tax^en herabzusehen, so soll diese Herabseznng mindestens drei Monate sür die Reisenden und ein Jahr für die Waaren in Kraft bleiben. Diese Bestimmung findet indessen keine Anwendung aus ..^ergnügungszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besondern Anlässen.

Art. 2.).

Die Konzessionäre haben sich an den das Vostregal be-

schlagenden Art. 8 des Eisenbahngleis vom 28. Juli 1852 zu halten, gegen die Berechtigung, zwischen den Stationen und den bis ans l 5 . Kilometer (3 ...^tnudeu) abseits der Eisenbahn gelegenen Ortschaften Omnibusl^rse und Komu.uuikationen , und zwar mit Jnanspruehnahm...

der im Regulativ über die Ertheilnng von Bosti.on^essiouen vom 28. Rovember 185l ^) vorgesehenen Reduktion der Konzessiousgebühr, zu unterhalten.

Art. 30. Die Konzessionäre verpflichten sieh , aus Requisition der zuständigen Militärstelle Militär , welches im eidgenössischen oder kantoualeu Dieuste steht, sowie eidgenössisches oder kantonales Kriegsmaterial, durch die ordentlichen Bahn^üge uni die Hälfte der niedrigsten Ta^e zu befordern.

^) Siehe eidg. ^esezsammInng, Bd. II.. Seite .^4 (Art. 14).

....47 Grössere Truppenkorps im eidgenössischen Militärdienste, sowie ^as Materielle derselben, sind unter den nämlichen Bedingungen und uöthigenfalls durch E^trazüge zu befördern.

Jedoch hat die Eidgenossenschaft oder der betretende Kanton die Kosten , welche durch außerordentliche Sicherheitsvorkehrungen für den Transport von Bnlver und Kriegsmunition veranlasst werden, selbst zu tragen und für^ allen daherigen Schaden zu haften , ausser wo derselbe durch die Bahnverwaltuug oder ihre Augestellten verschuldet ist.

Art. 31. Die iuuere Volizei auf der Bahu , in den Bahnhofen und andern zum Bahnbetrieb bestimmten Gebäuden steht den Kouzessionären zu. Doch ist der Staatsgewalt der Zutritt zu denselben behufs Aufreehthaltung der Ordnung offen. Dieser Bolizeidienst wird durch.

. Reglemeute , die vom Staatsrath zu genehmigen sind , näher geordnet.

Die Volizeiangeste.llten und Bahnwärter sind zu beeidigen.

Art. 32. Die Konzessionäre siud verpflichtet, den Auschluss anderer Eisenbahnunternehmungen in möglichst zwek.^ienlieher Weise zu gestatten, ohne dass die Tariffale zu Ungunste.. einmündender Bahnlinien ungleich gehalten werden dürfen. Denselben^steht es frei, vertragsmässige Vereinbarungen zu treffen in Be^ug aus den Bau, den gemeinsameu Betrieb, oder die Verpachtung, sowie .^en Anschluß ihrer Linie . welche Ueber^inkommen jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes zu unterstellen

sind.

Art. 33. Der konzessionirien Gesellschaft als solcher konuen sowohl für die Bahn, als die Bahnhöfe, das Betriebsmaterial und audere Zugehor, kautonale oder Gemeindesteuern erst dann auferlegt werden, wenn ihr Reinertrag^ 5 Brozent erreicht.

Ju dieser Steuerfreiheit sind jedoch die gesezlichen Gebühren an die gegenseitige Braudversieherung nicht inbegrissen.

Die im Kanton Reuenburg wohneuden Angestellten sind gleich den andern Kantonseinwohnern steuerpflichtig^ ebenso die Gebäude und Liegenschaften, welche ausserhalb des Bahnkörpers liegen.

. Art. 3.... Au^sser den Lokomotivführern und Maschinisten, welche das Bundesgesez vom Militärdienste besreit, sind, mit Vorbehalt der Geuehmiguug .^er Bundesbehorden, auch die Zugführer, Bahnwärter und übrigen Eisenbahnangeftellten während der Daner ihrer Anstellung persoulich

militärsrei.

Art. 35. Schienen, Schienenstühle, Drehscheiben, Räder, Achsen und Lokomotiven, die vom Auslaud bezogen werden und für die Eisenbahn Eonvers^.St. Jmier bestimmt sind , sind vom eidgenössischen Eingangszoll befreit.

848 Den schweizerischen Fabriken , welche die genannten Gegenstände liesern , wird der eidgenössische Eingangszoll auf den hiesür ersorderlichen Rohstoffen erlassen.

Diese Bestimmung findet jedoch nur für einen Zeitraum von zehn Jahren, vom Datuni der ertheilten Bundeskonzession an, ihre Anwen-

dung. (Bundesgesez vom 28. Juli 1852, Art. 3.)^) .

Art. 36. Der Bund ist berechtigt , die Eisenbahn sammt allem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen,. welche dazu gehoren,

mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, von dem

Zeitpunkte der Eröffnung des Betriebs aus der ganzen Bahnstreke an gerechnet, gegen Entschädigung au sich zu ziehen, nachdem er der Gesellschast jeweilen fünf Jahre zum Voraus seine Absicht zum Rükkaus notifiziert haben wird.

Falls eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung nicht erzielt werden könnte, wird die leztere durch das in Art. 41 erwähnte

Schiedsgericht bestimmt.

Art. 37. ^ür die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung

gelten folgende Bestimmungen : a. Jm ^alle des Rükkaufes im 30.,

45. und 60. Jahre ist der

25sache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Jahre, . die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkaus erklärt, uumittelbar vorangehen, zu bezahlen. im Falle des

Rükkaufes im 75. Jahre soll der 22^fache, und beim Rükkaus im 90. Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages bezahlt werden, immerhin jedoch in der Meinnng, dass die Entschädigungssumme in keinem ^alle unter das ursprüngliche. Anlagekapital herabsinken darf.

Von dem Reinertrage, welcher bei ^dieser Berechnung zu Gruude zu legen ist, sind die Summen, welche auf .^lbschreibungsxechnung getragen oder einem Reserv..fond einverleibt werden, in Abzu^g zu bringen.

b. Jm ^alle des Rükkauses im 99. Jahre ist die müthm.^ssliche Summe , welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde , als Entschädigung zu bezahlen.

c. . Die Bahn sammt Zngehör ist jeweilen , wann immer der Rük.^ kauf ersolgen mag , in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein .Genüge gethan werden , so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkausssumme in Abzug zu bringen.

^, ^esezsa.nmlung llI, S. 1^0. .-- ..^ergIeiche die BnndesbeschIüsse vom 19. .^nli 1854 (I^, ..^8) und vom 9. .^uli 18.^4 ^1II, 94^.

.^49 Anstände, die hierüber entstehen mochten, sind schiedsgeri.ht-

lich auszntragen. (Axt. 41.)

Art. 38. Alle Bundesgeseze sollen aus das Unternehmen ihre polle Anwendung finden, insoweit die porliegende Konzession nicht a^sdruklich etwas Gegenteiliges statnirt. ^ ^ Art. 39. Die konzessionirte Gesellschaft darf sieh mit einem andern Unternehmen fusioniren o.^er die kon^essionirte Eisenbahnlinie an eine andere Gesellschaft abtreten.

Art. 40. Als Gewähr für die Erfüllung der durch gegenwärtige Konzession stipulirten Verbindlichkeiten hat das Komite, im Ramen der zu konstituixenden Gesellschast, 6 Monate nach Ratifikation der KonCession durch die Bundesversammlung, ^ bei der vom Staatsrath zu bezeichnenden Kasse eine Kaution im Betrage von 5000 Franken ....nd zwar^in baar oder in Wertpapieren zu hinterlegen. Jm erstern Falle wird die Summe zu 4 ^/e verzinst.

Diese Kantiou soll der Gesellsehast ^urükerstattet werden, sobald sie nachweist , das Viersache des Betrages derselben aus die Anlage der Linie^ Eonvers-St. Jmier verwendet zu haben.

Art. 41. Alle Anstände, welche in Hinsicht der Klauseln, Lasten und Bedingungen dieser Konzession entstehen könnten, werden endgültig durch ein Schiedsgericht entschieden.^ dieses Gericht wird so zusammengesezt , dass jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den ledern ein Obmann bezeichnet wird. Konnen sich die Schiedsrichter ^über die Wahl des .^bma.^ns nicht pereinigen , so erfolgt von Seite des Bundesgerichts ein Dreierporsehlag, aus welchem ^nerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen ^u streichen ^hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichts.

St. Jmmer, den 19. Oktober 18.^5.

Jm Ramen des Grossen Komitees (prov. Verwaltungsrath) .der Eisenbahn des St. Jmmerthales : Sein Voll^iehuugskomite , Der B r ä s i d e n t :

A. ^irard.

Der Sekretär:

^armillot, Rotar.

850 ^ Das Grosse .domite (provisorischer Verwaltungsrath) der Eisenbahn durch das St. Jmmerthal hat in seiner Sizung vom 19. Oktober 1865 ^ vorstehendes Konzessionsgesuch , wie es für und in seinem Ramen von dem obgenannten Voll^ehungskomite gestellt wurde, unbedingt genehmigt und ratifiât.

Für getreuen Brotokollaus..ug, Der P r ä s i d e n t :

A. ^irard.

Der Sekretär:

^harmillot, Rotar.

Genehmigt vom Staatsrath , u.it den Vorbehalten laut seinem heutigen Berichte.

R e u e n b u r g , den 19. März 1.^66.

Jm Ramen des Staatsraths , Der P r ä s i d e n t :

..^enri Touchon.

Der Sekretär: ^eo^e ^illanme.

^

.

.

.

.

5 1

Der Grosse Rath

des Freistaats und Kantons R e u e n b u r g , Rach Einficht eines Berichtes des Staatsraths aus ein Konzessionsbegehren von Seite des Grossen Komite (provisorischer Verwaltungsrath) der Eisenbahn durch das St. Jmmerthal, b e schl i esst :

Art. 1.

Die oberwähnte Konzession ist unter der Bedingung er-

theil.t, dass die Gesellschaft Domizil im Kanton Reuenbnrg wähle ^nd sich der Gerichtsbarkeit der Reuenburger Gerichte für seden Anstand, welcher aus dem Bau oder Betrieb der genannten ^inie entstehen könnte, unterziehe.

^lrt. 2. Die Gesellschaft hat den Gesezen und Verordnungen des Kantons über die Eisenbahnpolizei nachzuleben.

R e u e n b u r g , den 22. März 1866.

Jm Ramen des Grossen Rathes, Der P r ä s i d e n t :

Als. Dubois.

Einer der Sekretäre : A. ^ot^Ln.nold.

^ote. ^^rliegende .^on^ession wurde ...on der Bundesversammlung unlerm

21^. ^ull l^.^ genehmigt .^fiehe Gesetzsammlung Bd. ^III, S. 881).

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Dekret in Abänderung des Art. 30 des Pflichtenheftes für die Konzession der Freiburger Eisenbahn vom 12. November 1856. (Vom 24. Mai 1866.)

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Jahr

1866

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44

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.10.1866

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836-851

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10 005 255

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