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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1898 und 1899.

18 99.

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Fr.

Mehreinnahme,

Mindereinnahme,

Fr.

Fr.

361,197. 56

. . .

2,938,163. 20 3,299,360. 76

. .

3,560,332. 41 3,727,532. 68

167,200. 27

März . . . .

4,148,073. 23 4,611,657. 69

463,584. 46

--

April . . . .

4,062,455. 94 4,194,011.21

13 1,555. 27

--

Mai

Januar Februar

--

4,001,737. 13 4.159,533. 15

157,796. 02

Juni

. . . .

4,094,309. 88 4,250,008. 25

155,698. 37

--

Juli

. . . .

3,738,586. 36 3,780,570. 06

41,983.70

--

. . .

3,756,437. 91 4,032,386. 40

275,948. 49

--

September . . .

4,007,320. 99 4,186,464. 17

179,143. 18

--

Oktober . . .

4,568,907. 73 4,969,440. 13 . 400,532.40

--

November

. .

4,221,743. 72 4,659,131. 68

437,387. 96

--

Dezember

. .

5,709,444. 15

Auf Ende Nov. 43,098,068. 50 45,870,096. 18 2,772,027. 68

--

August

Total 48,807,512. 65

Bundesblatt. 51. Jahrg. Bd. V.

64

966

Bekanntmachung betreffend

neue Postwertzeichen in Österreich.

An Stelle der in Österreich gegenwärtig im Gebrauche stehenden Post-, Telegraphen- und Telephonwertzeichen in Gulden- und Kreuzerwährung werden nächstens neue Wertzeichen ausgegeben M'erden, deren Wertbezeichnung entsprechend der neuen Landeswährung auf Kronen und Heller lauten wird. Einige der neuen Markensorten sind bereits anfangs Dezember zur Ausgabe gelangt; die Ausgabe der übrigen wird nach und nach erfolgen.

Von den gegenwärtig in Verwendung- stehenden Postwertzeichen werden die Zeitungszustellungsmarken, die Postauftragsblankette, die Blankette zu den Postbegleitadressen, zu den Postanweisungen und zu den Postbegleitadressen mit NachnahmePostanweisung im internen und internationalen Verkehre, ferner die Blankette für unter Stundung der Gebühr aufgegebene Telegramme am 31. D e z e m b e r 1899, die übrigen Marken und sonstigen Postwertzeichen am 31. März 1900 g ä n z l i c h aus dem V e r k e h r e g e z o g e n und dürfen nach diesen Terminen nicht mehr im Postverkehre verwendet werden.

Die in den Händen des Publikums befindlichen Post-, Telegraphen- und Telephonwertzeichen der gegenwärtigen Ausgabe (Gulden und Kreuzer) können bis E n d e D e z e m b e r 1900 bei allen österreichischen Postämtern gegen neue, auf Kronen und Heller lautende Postwertzeichen im gleichen Wertbetrage u m g e t a u s c h t werden.

B e r n , den 4. Dezember 1899.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Warnung.

Die F i r m a G o t t f r i e d G o t t w a l d & Cie. in L e i p z i g offeriert schweizerischen Zeitungen ein Unterhaltungsblatt, mit

967

U n f a l l v e r s i c h e r u n g der Abonnenten bei den Gesellschaften ,, U r a n i a a in Dresden, ,,Neptun" in Frankfurt, oder ,, A l l g e m e i n e r D e u t s c h e r Versicherungsverein in Stuttgart.

Die Verleger, die von dieser Offerte Gebrauch machen, würden gleich der obgenannten Firma als Agenten oder Vermittler zwischen diesen Gesellschaften und den zu versichernden Abonnenten handeln.

Keine dieser Gesellschaften besitzt aber die bundesrätliche Konzession zum Geschäftsbetriebe in der Schweiz, so daß ihr schweizerischer Geschäftsbetrieb einen g e s e t z w i d r i g e n Charakter aufweist.

Laut Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens sind P e r s o n e n , welche in der S c h w e i z zu einem unbefugten Versicherungsbetrieb behülflich sind, von A m t e s wegen oder auf Klage hin den Strafgerichten zu überweisen.

Die unterzeichnete Amtsstelle giebt sich der Hoffnung hin, daß die betreffenden Verleger aus diesem Hinweis auf die Natur des ihnen offerierten Geschäftes Veranlassung nehmen werden, sich von demselben fern zu halten.

B e r n , den 6. Dezember 1899.

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Eidg. Versicherungsamt.

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat auf ein diesfälliges Gesuch hin, gemäß den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 16. Juni 1884 und der Réglemente vom 16. März 1885 und 22. Dezember 1896 Herrn Florian E n d e r l i n , von Maienfeld (Graubünden) als wählbar an eine höhere kantonale Forststelle erklärt.

B e r n , den 11. Dezember 1899.

Eidg. Departement des Innern.

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31/, % schweizerisches Bundesbahn-Anleihen von Î899.

Den tit. Inhabern von Interimscheinen dieses Anleihens wird hiermit zur Kenntnis gebracht, daß die d e f i n i t i v e n T i t e l zur Ausgabe bereit liegen und gegen Ablieferung der Interimscheine bei den resp. Umtauschstelleu bezogen werden können.

B e r n , den 2. Dezember 1899..

Eidgenössischen Finanzdepartement : Hauser.

Wichtige Anzeige betreffend

die Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder einer in Frankreich geborenen Mutter und eines schweizerischen, ausserhalb Frankreichs geborenen Vaters.

Reproduziert.

Einem am 22. Juli 1893 erlasseneu französischen Gesetze gemäß werden die in Frankreich geborenen Kinder einer selbst in Frankreich begorenen Mutter in Frankreich unwiderruflich als Franzosen betrachtet, wenn sie nicht zwischen ihrem 21. und 22. Altersjahre das französische Staatsbürgerrecht ausschlagen. Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf die ausserhalb Frankreichs wohnenden Personen.

Mit Bezug auf die Ausschlagungsförmlichkeiten haben sieh die in der Schweiz wohnenden Personen an dus schweizerische Departement des Auswärtigen in Bern, die in Frankreich wohnenden an die schweizerische Gesandtschaft in Paris und dio in andern Ländern aufhältlichen Personen au die schweizerischen Gesandtschaften oder Konsulate, in deren Bezirk sie ihren Wohnort haben, zu wenden.

B e r n , den 23. Juli 1894.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

969

Bekanntmachung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, daß der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt Fr. 5 per Jahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz Inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten : die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrates; alle Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluß- und Gesetzentwürfen; die bundesrätlichen Kreisschreiben; die Berichte der nationalrätlichen und ständerätlichen Kommissionen; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a.: die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, die Übersicht der hauptsächlichsten Mehr- und Mindereinnahmen un Einfuhrzöllen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eiseubahnziige, Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden auch in Zukunft beigegeben: die successiv erscheinenden Bogen der eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland u. s. w.), die Staatsrechnung, die Übersicht der Verhandlungen der eidgenössischen Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande.

Seit Juli 1885 erscheint als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: das P u b l i k a t i o n s o r g a n für das T r a n s p o r t - und Tarifwesen der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur für ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztern verpflichtet, die Jahres-Abonnemente jederzeit anzunehmen. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten nachgeliefert. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch pro 1900 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Reklamationen
bezüglich der Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden. Die Reklamationen sind am besten sofort, spätestens aber binnen drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer oder des betreffenden Gesetzbogens an gerechnet, anzubringen. Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1899.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachung.

Gemäß Bundesbeschluß vom 18. Juni und Ausführungsreglement vom 31. Oktober 1898 kann aus dem Kredit für Hebungund Förderung der schweizerischen Kunst alljährlich eine Summe bis zum Belaufe von Fr. 12,000 für die Unterstützung von Studien verwendet werden, welche schweizerische Künstler in auswärtigen Kunststädten und Sammlungen zu machen wünschen.

Anspruch auf diese Unterstützungen haben nur solche Künstler, die schon durch hervorragende Leistungen bekannt geworden sind oder deren bisherige Arbeiten darauf schließen lassen, daß sie mit Erfolg Studien der angedeuteten Art betreiben werden.

Schweizerische Künstler, die eine derartige Unterstützung (Stipendium) zu erhalten wünschen, wollen sich bis 31. Dezember nächsthin durch ein schriftliches Gesuch beim unterzeichneten Departement darum bewerben.

Das Gesuch sedi, eine kurze Beschreibung des bisherigen Bildungsganges des Bewerbers enthalten und von einem Heimatschein oder einem sonstigen amtlichen Schriftstück, dem die Herkunft und das Alter des Bewerbers zu entnehmen ist, begleitet sein. Auch hat der Bewerber einige seiner bisherigen Arbeiten,, die ein Urteil über seine künstlerische Befähigung gestatten, beizulegen.

Das Reglement, enthaltend das Nähere über Verleihung und Betrag der Stipendien und die Pflichten der Stipendiaten, kann bei der Kanzlei des unterzeichneten Departements bezogen werden.

B e r n , den 6. Oktober 1899.

Eidg. Departement des Innern.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1899

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.12.1899

Date Data Seite

965-970

Page Pagina Ref. No

10 019 017

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