60
#ST#
Bekanntmachungen Ton
Département und andern Verwaltungsstellen de Blies, Verpfändung einer Eisenbahn.
Mit Eingabe vom 2. Juni 1899 hat der Verwaltungsrat der elektrischen Gurtenbahn (Aktiengesellschaft) um die Bewilligung nachgesucht zur Verpfändung im I. Rang der cirka l,050 km.
langen elektrischen Drahtseilbahn von Wabern auf die Höhe des Gurten, samt Zubehörden und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des eidgenössischen Verpfändungsgesetzes vom 24. Juni 1874, für einen Betrag von Fr. 150,000, zum Zwecke der Sicherstellung eines auf den Bau und die Ausrüstung der Bahn zu verwendenden Anleihens im gleichen Betrage.
Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 7. Juli 1899 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die Verpfändung beim Bundesrate schriftlich einzureichen sind.
B e r n , den 22. Juni 1899.
[2/i]
Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Schweiz. Bundeskanzlei.
Zollamtliche Bekanntmachung.
Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu
61 empfehlen, sieh mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Junil893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.
Letztere enthält alle Vorschriften, welche in Bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.
II.
,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.
B. Zollabfertigung und Zollscheine.
C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.
III.
Die Abfertigung mit Geleitschein.
fl IV.
Eidgenössische Niederlagshäuser.
fl V.
Die Abfertigung mit Freipaß.
fl VI.
,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.
VII.
Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.
fl Vili.
,, Allgemeine Schlußbestimmungen.
Anhang : Formulare.
Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.
B e r n , den 18. Januar
1899.
Schweiz. Oberzolldirektion,
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1899
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
26
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
28.06.1899
Date Data Seite
60-61
Page Pagina Ref. No
10 018 824
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.