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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände, betreffend die Wahl der eidgenössischen Geschwornen.

(Vom 19. September 1899.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Die sechsjährige Amtsdauer der im Herbste 1893 gewählten eidgenössischen Geschwornen läuft mit dem 31. Dezember dieses Jahres zu Ende, und wir sehen uns infolgedessen in der Lage, Sie einzuladen, gleichzeitig mit den Mitgliedern des Nationalrates auch diese Geschwornen für eine neue Amtsdauer wählen zu lassen.

Die Wahl hat auf Grundlage der Art. 109--114 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, vom 22. März 1893 (A. S. n. P. XIII, 455), zu geschehen.

Indem wir auf unser Kreisschreiben vom 28. September 1893 verweisen, wiederholen wir, mit Bezug auf Art. 110, Absatz 2, des angeführten Bundesgesetzes, daß nach allgemeiner Übung und im Sinne des Art. 72 der Bundesverfassung die Bruchteile von 500 Seelen und darüber für 1000 Einwohner zu zählen sind.

Jedoch darf, abgesehen von der hiernach bezeichneten Ausnahme, die Bruchzahl für die runde Zahl im nämlichen Kanton selbstverständlich nur einmal gezählt werden. Es wird daher jeder Kanton seine Maßnahmen so zu treffen haben, daß als Endresultat das Verhältnis von einem Geschwornen auf 1000 Einwohner für den ganzen Kanton erzielt wird.

In den Kantonen Freiburg, Bern, Wallis und Graubünden, die zu zwei Bezirken gehören (Art. 109 B.-G.), ist darauf Bedacht

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zu nehmen, daß die Verteilung je des einen Geschwornen auf 1000 Einwohner in der Weise berechnet werde, daß der Bevölkerung jeder Sprache ihre Anzahl Geschworner nach Verhältnis so genau wie möglich zukomme. Zu diesem Zwecke und zu leichterer Hebung allfälliger Schwierigkeiten kann in Abänderung der obenerwähnten Bestimmung in den genannten vier Kantonen eine Bruchzahl von 500 Seelen und darüber auf 1000 Einwohner zweimal gezählt werden, d. h. einmal für die Bevölkerung deutscher und einmal für die Bevölkerung französischer oder italienischer Zunge.

Bei der Repartition der Zahl der von jedem Kanton, bezw. von jedem Kantonsteil zu wählenden Geschwornen ist selbstverständlich die eidgenössische Volkszählung von 1888 zur Grundlage zu nehmen.

Wir benutzen auch diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 19. September 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände, betreffend die Wahl der eidgenössischen Geschwornen. (Vom 19. September 1899.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1899

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

38

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.09.1899

Date Data Seite

708-709

Page Pagina Ref. No

10 018 909

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