694

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Uebertragung und Aenderung der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Apples nach L'Isle (Vom 19. September 1899.)

Tit.

Unterm 23. Mai 1899 stellte der Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft B i è r e - A p p l e s - M o r g e s das Gesuch, es möchte, da die Generalversammlung vom 29. April 1899 die Übernahme der Bahn A p p l e s - L ' I s l e beschlossen habe, die Ü b e r t r a g u n g der betreffenden K o n z e s s i o n bei der Bundesversammlung beantragt werden.

Aus den Protokollen der Generalversammlungen der beiden Gesellschaften, Apples-L'Isle und Bière-Apples-Morges, die beide am gleichen Tage, den 29. April 1899, stattfanden, geht hervor, daß die erstere beschloß, die Bahnlinie Apples-L'Isle der Bahngesellschaft Bière-Apples-Morges unter der Bedingung abzutreten, daß letztere auf 1. Juli 1899 Aktiven und Passiven der Cessionärin, sowie die Verpflichtung übernehme, in Zukunft die Linie ApplesL'Isle zu betreiben und an Stelle der Cessionärin in die Obligationenschuld von Fr. 400,000 gegenüber der Waadtländer Kantonalbank einzutreten. Diese Übernahme wurde durch die Generalversammlung der Eisenbahngesellschaft Bière-Apples-Morges beschlossen.

Unterm 1. Juni 1899 wurde dann von den beiden, mit Vollmacht ausgerüsteten Verwaltungsräten eine Übereinkunft unter-

695

·zeichnet, wonach unter den oben erwähnten Bedingungen und unter Vorbehalt des Artikels 10 des Eisenbahngesetzes (Genehmigung durch die Bundesversammlung) der Übergang der Linie ApplesL'Isle an die Bahngesellschaft Bière-Apples-Morges auf den 1. Juli 1899 stattfinden sollte.

Der Staatsrat des Kantons Waadt, zur Vernehmlassung eingeladen, erklärte mit Schreiben vom 10. Juni 1899, daß er gegen die Konzessionsübertragung nichts einzuwenden habe.

Auch hierseits steht der Übertragung prinzipiell nichts entgegen; nur verlangt das Interesse des Bundes für den Fall des Rückkaufes eine gleichzeitige Ä n d e r u n g der Konzession in der Weise, daß die Dauer (Art. 2) auf den Zeitpunkt des Ablaufes der Konzession für die Bahn Bière-Apples-Morges beschränkt und ferner ·erklärt werde, daß beide Bahnlinien ein einheitliches Rückkaufsobjekt bilden. Dies hat zur Folge, daß für den Rückkauf auch nur die Bestimmungen der e i n e n Konzession und zwar naturgemäß derjenigen der Bahn Bière-Apples-Morges zur Anwendung kommen können. Da aber diese Konzession noch aus dem Jahr 1886 datiert, enthält sie in Artikel 27, litt, c, die Klausel, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als die nachgewiesenen erstmaligen Anlagekosten der bestehenden Einrichtungen, jedoch unter Abzug des Betrages des Erneuerung«- und Reservefonds, betragen ·dürfe.

Um nun zu verhindern, daß im Falle des Rückkaufes über die Berechnung dieser Anlagekosten für die Linie Apples-L'Isle Streit entstehe, schlagen wir vor, die Rückkaufsbestimmungen der Konzession Bière-Apples-Morges auf die Linie Apples-L'Isle ausdrücklich nur in dem Sinne anwendbar zu erklären, daß als Anlagekosten der letztern der von der Eisenbahngesellschaft BièreApples-Morges dafür bezahlte Kaufpreis zu gelten habe.

Diese Bestimmung entspricht der in Art. 4, Lemma 2, des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896 aufgestellten Vorschrift über die Buchung des Bilanzwertes von Bahnanlagen, welche durch Kauf an eine andere Gesellschaft übergehen, und es ist bekannt, daß der gleiche Grundsatz vom Bundesgericht auch auf den Rückkaufswert der Nationalbahn angewandt wurde.

Eine weitere Modifikation, die die Konzession Apples-L'Isle infolge der Übertragung auf die Bahngesellschaft Bière-ApplesMorges erleiden muß, betrifft den Sitz der Gesellschaft (Art. 3).

696

Derselbe ist natürlich in Zukunft in Lausanne, dem Domizil der Gesellschaft Bière-Apples-Morges.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen, benutzen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 19. September 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates., Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :.

Ringier.

697 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Uebertragung und Aenderung der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Apples nach L'Isle.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Verwaltungsrates der Eisenbahngesellschaft Bière-Apples-Morges vom 23. Mai 1899; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 19. September 1899, beschließt: 1. Die durch Bundesbeschluß vom 21. Dezember 1894 (E. A. S. XIII, 253 ff.) den Herren Charles Guyaz und Mithaften erteilte und seither von einer Aktiengesellschaft übernommene, durch Bundesbeschluß vom 26: März 1897 (E. A. S. XIV, 368) modifizierte Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Apples nach L'Isle wird auf die Eisenbahngesellschaft Bière-Apples-Morges übertragen und gleichzeitig in nachstehender Weise geändert: a. Die Konzession läuft mit dem 21. Dezember 1966 ab (Art. 2); b. der Sitz der Gesellschaft ist in Lausanne (Art. 3) ; c. für die Geltendmachung des Rückkaufsrechtes gelten die Bestimmungen der Konzession für die Linie Bière-ApplesMorges vom 21. Dezember 1886 (E. A. S. IX, 139 ff.), in der Meinung, daß beide Linien, Biere-Apples-Morges und

693

Apples-L'Isle, ein einheitliches Rückkaufsobjekt bilden und daß als erstmalige Anlagekosten der letztern Linie der von der Eisenbahngesellschaft Bière-Apples-Morges dafür bezahlte Kaufpreis zu gelten habe.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Uebertragung und Aenderung der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Apples nach L'Isle (Vom 19. September 1899.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1899

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

38

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.09.1899

Date Data Seite

694-698

Page Pagina Ref. No

10 018 905

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.