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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übernahme des Betriebes der Bern-Muri-Gümligen-WorbBahn durch die Berner Tramway-Gesellschaft.

(Vom 5. Juni 1899.)

Tit.

Unterm 27. Mai 1897 wurde zwischen der Straßenbahngesellschaft B e r n - M u r i - G ü m l i g e n - W o r b und der B e r n e r T r a m w a y - G e s e l l s c h a f t ein Vertrag geschlossen, wonach die letztere den Betrieb der Straßenbahn Bern-Muri-Gümligen-Worb vom Tage der Betriebseröffnung an übernahm.

Laut Artikel 2 des Vertrages liegen der Betriebsunternehmerin namentlich ob : a. die Betriebsverwaltung, die Bearbeitung der Tarife, sowie deren Druck und Publikation nach Genehmigung durch die Bahneigentümerin; die Kontrolle und das Rechnungswesen, sowie die Behandlung der Reklamationen; b. der Unterhalt der Bahn und die Bahnpolizei ; c. der Expeditions-, Zugs- und Stationsdienst ; d. der Fahrdienst; e. die Versicherung der Hochbauten und des Mobiliars gegen Feuerschaden, und des Personals, der Reisenden und dritter Personen gegen Unfälle, sowie die Entrichtung der Steuern und Abgaben.

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Ferner ernennt und entläßt die Berner Tramway-Gesellschaft sämtliches Betriebspersonal. Angestellte, welche zu begründeten Klagen Anlaß geben, sind auf Verlangen der Bahneigentümerin zu versetzen oder zu entlassen.

Außer den Betriebsausgaben" sind der Bern-Muri-GümligenWorb-Bahn 10 Rappen pro Zugskilometer als allgemeine Verwaltungskosten und Fr. 500 pro Kilometer der betriebenen Linie und pro Jahr für die durchschnittlichen Kosten der Erneuerung der Bahn zu ersetzen.

Vom Reinertrag fallen Betriebs-Unternehmerin zu.

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/t der Bahneigentümerin, 1/t der

Der Vertrag soll einstweilen bis zum Schluß des sechsten Betriebsjahres, wobei die Zeit von der Betriebseröfinung bis zum nächstfolgenden Jahreswechsel als ganzes Jahr gerechnet wird, in Kraft bleiben. Er erneuert sich von da an jeweilen um 6 Jahre, falls er nicht 6 Monate vor Ablauf einer Vertragsdauer gekündigt wird.

Der Vertrag wurde dem Eisenbahndepartement von der Berner Tramway-Gesellschaft mit Schreiben vom 6. August 1898 behufs Genehmigung durch die Bundesversammlung vorgelegt, worauf zunächst der Regierungsrat des Kantons Bern zur Vernehmlassung eingeladen wurde. Diese erfolgte mit Schreiben vom 5. Oktober 1898 und lautet dahin, der Regierungsrat halte es für zweckmäßig, wegen einiger formellen und materiellen Unvollkommenheiten den Vertrag zur Vervollständigung au die Parteien zurückzuweisen.

In der Folge fand jedoch eine Verständigung zwischen den beiden Bahnverwaltungen und dem Vorsteher der kantonalen Baudirektion statt, wonach der Inhalt des Betriebsvertrages nicht weiter beanstandet wurde, und es erklärte sich der Regierungsrat mit Schreiben vom 17. Mai abhin mit der Genehmigung desselben einverstanden.

Uns selbst giebt der Wortlaut des Vertrages nur zu der Bemerkung Anlaß, daß Art. 9, Ziffer 3, welcher vom Erneuerungsfonds handelt, der späteren Normierung der Einlagen nicht vorgreifen darf, weshalb wir es für angezeigt halten, in den Genehmigungsbeschluß einen besonderen Vorbehalt aufzunehmen.

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Indem wir Ihnen den nachfolgenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 5. Juni 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf..)

Bundesbeschluß betreffend

die Übernahme des Betriebes der Bern-Muri-GümligenWorb-Bahn durch die Berner Tramway-Gesellschaft.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches der Berner Tramway - Gesellschaft vom 6. August 1898 und des angeschlossenen Vertrages; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 1899, beschließt: 1. Dem unterm 27. Mai 1897 abgeschlossenen Vertrag betreffend die Übernahme des Betriebes der Straßenbahn BernMuri-Gümligen-Worb durch die Berner Tramway - Gesellschaft wird die Genehmigung unter folgenden Bedingungen erteilt: a. für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1873 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft haftet auch die Straßenbahngesellschaft Bern-Muri-Gümligen-Worb; b. bei Erstellung der Jahresrechnungen und der Statistik sind neben den gesetzlichen Vorschriften die speciellen Verfügungen des Bundesrates zu befolgen ; c. zu Art. 9, Ziffer 3, des Vertrages bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896 ausdrücklich vorbehalten.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übernahme des Betriebes der Bern-Muri-Gümligen-Worb-Bahn durch die Berner Tramway-Gesellschaft.

(Vom 5. Juni 1899.)

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1899

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14.06.1899

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