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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Ratifikation eines Übereinkommens zwischen der Schweiz und Rußland zum gegenseitigen Schutz der Fabrik- und Handelsmarken.

(Vom 18. Mai 1899.) ,

Tit.

Mit Rücksicht auf die zunehmenden Interessen, welche der russische Markt der Industrie und dem Handel unseres Landes bietet, und angesichts des Umstandes, daß Rußland derzeit noch nicht geneigt scheint, der internationalen Konvention vom 20. März 1883 zum Schütze des gewerblichen Eigentums beizutreten, haben wir im Laufe des Jahres 1898 die kaiserlich russische Regierung angefragt, ob sie gewillt wäre, mit uns ein Abkommen zur Gewährleistung des gegenseitigen Schutzes der Fabrik- und Handelsmarken zu treffen.

Die Antwort der russischen Regierung fiel in bejahendem Sinne aus. Auf ihren diesbezüglichen Wunsch hin unterbreiteten wir ihr einen Entwurf zu einem solchen Abkommen in Form einer Erklärung, in welcher nur die Reciprocität in Sachen des Markenschutzes ausgesprochen war, wie sie in Art. 7, Ziff. 2, des Bundesgesetzes über den Markenschutz vom 26. September 1890 vorgesehen ist.

Die Annahme unseres Entwurfes seitens der russischen Regierung würde den Vorteil einer prompten Erledigung der An-

61 gelegenheit geboten haben, weil der Austausch der Erklärung auf diplomatischem Wege in der Kompetenz des Bundesrates gelegen hätte. In der That sind gleichartige Erklärungen auf diesem Wege in den Jahren 1880 mit Großbritannien, 1885 mit ÖsterreichUngarn und 1895 mit Griechenland vereinbart worden.

Der russischen Regierung war indes unser Entwurf nicht genehm ; sie wünschte den Abschluß eines Übereinkommens im Sinne derjenigen, welche sie bereits mit ändern Staaten, unter ändern mit Dänemark, getroffen hat, und legte uns einen von ihr ausgearbeiteten Entwurf vor. Nach diesem Entwurf, welcher die Basis der weitern Unterhandlungen bildete, ist das abzuschließende Übereinkommen ein in die Kompetenz der Bundesversammlung fallender Akt, da es nicht bloß auf dem Grundsatz des in Anwendung der Landesgesetzgebung bewilligten Gegenrechts beruht.

Die unserseits vorgeschlagenen, hauptsächlich eine klarere und präcisere Fassung des russischen Entwurfes bezweckenden Abänderungen .desselben wurden von der russischen Regierung genehmigt, so daß am 1. Mai 1899 die Unterzeichnung des Übereinkommens durch die beiderseitigen Bevollmächtigten stattfinden konnte. : Unter Hinweis auf den unserer Botschaft beigefügten Wortlaut des unterzeichneten Übereinkommens gestatten wir uns einige erläuternde Bemerkungen zu demselben.

Nachdem im ersten Absatz des Art. I der Grundsatz der Reciprocität in Sachen des Markenschutzes aufgestellt ist, besagt sein zweiter Absatz in Anlehnung an Art. 6 der internationalen Konvention vom 20. März 1883, daß die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates Marken jeder in diesem zugelassenen Art im ändern Staat schützen lassen können, wenn auch die innere Gesetzgebung dieses ändern Staates den Schutz der betreffenden Art von Marken nicht vorsieht. Immerhin kann die Eintragung von Marken, welche den guten Sitten oder der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen, verweigert werden.

Da nun die russische Gesetzgebung in Markensachen den Schutz von sogenannten Wortmarken in allgemeiner Weise nicht vorsieht, solche aber sich in der Schweiz wachsender Beliebtheit erfreuen, so ist diese Bestimmung für uns von unleugbarem Wert.

Der erste Absatz des Art. II sieht vor, daß nach Maßgabe der Gesetzgebung des betreffenden Landes in diesem solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen werden können, welche sich von früher eingetragenen Marken nicht genügend unterscheiden.

Bundesblatt. 51. Jahrg. Bd. III.

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Das schweizerische Markengesetz sieht diesen Ausschließungsgrund nicht vor, wohl aber das russische. Wer daher in dieser Vertragsbestimmung einen Nachteil für uns erblicken will, darf gleichwohl nicht übersehen, daß diese Sache sich gleich geblieben sein würde, wenn nur ein. reines Reciprocitätsabkommen erzielt worden wäre.

Die übrigen Vertragsbestimmungen geben zu keinen Bemerkungen von unserer Seite Veranlassung.

Wir erlauben uns, Ihnen die Annahme des vorliegenden Übereinkommens im Interesse der schweizerischen Industrie und des schweizerischen Handels zu empfehlen und unterbreiten Ihnen zu diesem Behuf den im Wortlaut folgenden Beschlussesentwurf.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 18. Mai 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der I. Vizekanzler: Scliatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

das am 1. Mai 1899 mit Rußland abgeschlossene Übereinkommen zum gegenseitigen Schutz der Fabrik- und Handelsmarken.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 1899, beschließt: 1. Das am 1. Mai 1899 in Bern ^getroffene Übereinkommen zwischen der Schweiz und Rußland betreffend den gegenseitigen Schutz der Fabrik- und Handelsmarken wird genehmigt.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Übereinkommen zwischen

der Schweiz und Rußland betreffend den gegenseitigen Schutz der Fabrik- und Handelsmarken.

Originaltext.

Übersetzung.

Le Conseil fédéral de la Confédération suisse

Der Bundesrat der Schweiz. Eidgenossenschaft

et

und

Sa Majesté l'Empereur de toutes les Russies,

Seine Majestät der Kaiser aller Reussen

ayant jugé utile d'assurer la protection réciproque des marques de commerce et de fabrique suisses et russes, ont résolu de conclure une Convention à cet effet, et ont nommé pour leurs plénipotentiaires, savoir :

haben die Zusicherung des gegenseitigen Schutzes der schweizerischen und russischen Handels- und Fabrikmarken als nützlich erachtet und sich entschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen abzuschließen ; sie haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

65 Le Conseil fédéral de la Confédération suisse:

Der Bundesrat der scliweiz. Eidgenossenschaft :

Monsieur Ernest Brenner, Conseiller fédéral, chef du Département de Justice et Police,

Herrn Ernst B r e n n e r , Bundesrat, Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements,

Sa Majesté VJumpereur de toutes les Russies :

'

Seine Majestät der Kaiser aller Reußen:

Son Excellence Monsieur le Conseiller privé Alexandre deYonine, son envoyé extraordinaire et ministre plénipotentiaire à Berne,

Seine Excellenz Herrn Geheimrat Alexander v o u T o n i n e , außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister in Bern,

lesquels, après s'être communiqué leurs pleins-pouvoirs, trouvés en bonne et due forme, sont convenus, sous réserve des ratifications réciproques, des dispositions suivantes:

welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, sich unter Vorbehalt beiderseitiger Ratifikation über folgende Bestimmungen geeinigt haben :

Article Ier.

Artikel I.

Die Bürger und die Unterthanen der beiden hohen vertragschließenden Teile sollen in dem Gebiete des ändern Teiles für alles, was das Eigentum an Handels- und Fabrikmarken betrifft, den gleichen Schutz wie die eigenen Staatsangehörigen ge-

Les citoyens et les sujets des deux hautes parties contractantes jouiront dans les Etats de l'autre de la même protection que les nationaux, pour tout ce qui concerne la propriété des marques de commerce et de fabrique, sous la condition de remplir les

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formalités prescrites à ce sujet par la législation respective des deux Etats.

Toutefois, il est permis en Suisse aux sujets russes et en Russie aux citoyens suisses de faire enregistrer valablement leurs marques, telles qu'elles ont été admises dans leur pays d'origine, pourvu qu'elles ne soient pas contraires à la morale ou à l'ordre public.

nießen, unter der Bedingung, daß die von der respektiven Gesetzgebung der beiden Staaten diesfalls vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt werden.

Es ist jedoch in der Schweiz den russischen Unterthanen und in Rußland den Schweizerbürgern gestattet, ihre Mark en in der im Ursprungsland zugelassenen Form rechtsgültig eintragen zu lassen, vorausgesetzt, daß sie nicht den guten Sitten oder der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen.

Article IL

Artikel II.

L'enregistrement en Suisse d'une marque russe et en Russie d'une marque suisse peut être refusé, conformément aux prescriptions de la législation du pays respectif, si la marque ne se distingue pas suffisamment d'une autre antérieurement enregistrée.

Die Eintragung einer russischen Marke in der Schweiz, sowie einer schweizerischen Marke in Rußland kann, nach Maßgabe der Gesetzgebung des betreffenden Landes, verweigert werden, wenn die Marke sich von einer früher eingetragenen nicht genügend unterscheidet.

Die Bürger und die Unterthanen beider Staaten können den Schutz ihrer Marken im ändern Lande weder in weiterem Umfangnoch auf längere

Les citoyens et les sujets des deux Etats ne pourront jouir dans l'autre de la protection de leurs marques dans une étendue plus large, ni

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pour une période plus longue, qu'ils n'en jouissent dans leur propre pays.

Dauer als im eigenen Lande genießen.

Article III.

Artikel III.

Le dépôt des marques aura lieu en Suisse au Bureau fédéral de la propriété intellectuelle à Berne, et en Russie au Département du commerce et des manufactures à St. Pétersbourg.

Die Hinterlegung der Marken soll in der Schweiz beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum in Bern stattfinden und in Rußland beim Departement des Handels und der Manufakturen in St. Petersburg.

Les pièces des demandes de dépôt devront être rédigées ou traduites en langue française, allemande ou italienne pour la Suisse et en langue russe pour la Russie.

Die Aktenstücke derHinterlegungsgesuche müssen für die Schweiz französisch, deutsch oder italienisch .abgefaßt oder in eine diöäer Sprachen übersetzt, für Rußland russisch abgefaßt oder in die russische Sprache übersetzt werden.

Article IV.

Artikel IV.

La présente convention sera ratifiée, et les ratifications seront échangées à Berne, aussitôt que faire se pourra.

Das gegenwärtige Übereinkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Bern ausgewechselt werden.

Das Übereinkommen tritt vom Datum des Austausches der Ratifikationsurkunden ab in Kraft und bleibt in Wirk-

Cette convention entrera en vigueur dès la date de l'échange des ratifications et demeurera exécutoire jusqu'à

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l'expiration d'une année, à partir du jour où la dénonciation en aura été faite par l'une des parties contractantes.

En foi de quoi, les plénipotentiaires respectifs ont signé la présente convention et y ont apposé leurs cachets.

samkeit bis zum Ablauf eines Jahres nach erfolgter Kündigung seitens eines der vertragschließenden Teile.

Fait en double à Berne, le 1" mai/19 avril 1899.

Gegeben in doppelter Ausfertigung in B e r n , den 1. Mai/19. April 1899.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

(L. S.) Brenner.

(L. S.) A. de Yonine.

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(L. S.)

(L. S.)

Brenner.

A. de Yonine.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Ratifikation eines Übereinkommens zwischen der Schweiz und Rußland zum gegenseitigen Schutz der Fabrik- und Handelsmarken. (Vom 18. Mai 1899.)

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24.05.1899

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