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Schweizerisches Bundesblatt.

5l. Jahrgang. III.

Nr. 24.

14. Juni 1899.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übernahme des Betriebes der Strecke Port-Gare Neuchâtel der Regionalbahn Neuchâtel-Cortaillod-Boudry durch die Neuenburger Jurabahn.

(Vom 2. Juni 1899.)

Tit.

Am Schlüsse der Botschaft vom 15. April 1898 (Bundesbl.

1898, III, 13/14), mit welcher wir Ihnen beantragten, die Übernahme des Betriebes der Regionalbahn Neuchâtel-Cortaillod-Boudry durch die Neuenburger Jurabahn zu genehmigen, bemerkten wir, daß für die Strecke vom Hafen in Neuenburg bis zum Bahnhof der Jura-Simplon-Bahn ein besonderer Betriebsvertrag abgeschlossen und nächstens vorgelegt werden solle.

Mittelst Schreibens vom 20. Januar 1899 teilte der Verwaltungsrat der Regionalbahn Neuchâtel-Cortaillod-Boudry dem Eisenbahndepartement mit, die Neuenburger Jurabahn habe sich bereit erklärt, das genannte Teilstück ebenfalls auf Grund des Betriebsvertrages vom 19. November 1897 zu betreiben. Die bezügliche Übereinkunft sei unterm 3. Januar 1899 abgeschlossen worden.

Wir haben gegen diese Vereinbarung nichts einzuwenden ; ebenso erklärte sich der Staatsrat des Kantons Neuenburg mit Schreiben vom 28. April 1899 mit derselben einverstanden.

Bundesblatt. 51. Jahrg. Bd. III.

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Wir beantragen Ihnen daher, die Genehmigung gemäß nachfolgendem Beschlußentwurf auszusprechen, und benützen den Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 2. Juni 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der

Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Übernahme des Betriebes auf der Strecke Port-Gare Neuchätel der Regionalbahn Neuchatel - CortaillodBoudry der Neuenburger Jurabahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Schreibens des Verwaltungsrates der Regionalbahn Neuchâtel-Cortaillod-Boudry, vom 20. Januar 1899; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 2. Juni 1899, b eschließt: 1. Der unterm 3. Januar 1899 abgeschlossenen Übereinkunft betreffend die Übernahme des Betriebes der Strecke Port-Gare Neuchätel der Regionalbahn Neuchâtel-Cortaillod-Boudry durch die Neuenburger Jurabahn wird die Genehmigung unter der Bedingung erteilt, daß für die Erfüllung der von der Betriebsunternehmung übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des ßundesgesetzes vom 23. Dezember 1873 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft auch die Gesellschaft der Regionalbahn Neuchâtel-Cortaillod-Boudry haftet.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übernahme des Betriebes der Strecke Port-Gare Neuchâtel der Regionalbahn Neuchâtel-Cortaillod-Boudry durch die Neuenburger Jurabahn. (Vom 2. Juni 1899.)

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Jahr

1899

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.06.1899

Date Data Seite

633-635

Page Pagina Ref. No

10 018 778

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