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Bekanntmachungen von

Departement ii ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1898 und 1899.

1899.

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Fr.

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Fr.

Mehreinnahme,

Mindereinnahme,

Fr.

Fr.

Januar

. . .

2,938,163. 20 3,299,360. 76

361,197. 56

--

Februar

. . .

3,560,332. 41 3,727,532. 68

167,200. 27

--

März . . . .

4,148,073. 23 4,611,657. 69

463,584. 46

--

April . . . .

4,062,455. 94 4,194,011.21

--

Mai

. . . .

4,001,737. 13 4,159,533. 15 4,094,309. 88 4,250,008. 25

131,555. 27 157,796. 02 155,698. 37

--

Juli . . . .

August . . .

3,738,586. 36 3,780,570. 06

41,983. 70

--

3,756,437. 91 4,032,386. 40

275,948. 49

--

Juni

September

. .

Oktober . . .

4,007,320. 99 4,568,907. 73

November

. .

4,221,743. 72

Dezember

. .

5,709,444. 15

Total 48,807,512. 65 Auf Ende August 30,300,096. 06 32,055,060. 20 1,754,964. 14

--

649

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 25. August 1899 suchte die Verwaltung der Drahtseilbahngesellschaft Lausanne-Signal um die Bewilligung nach zur Verpfändung im I. Range ihrer cirka 467 m. langen Linie von Lausanne nach dem Signal im Gehölz von Sauvabelin, samt Zubehörden und Betriebsmaterial, für einen Betrag von Fr. 110,000, zum Zwecke der Sicherstellung eines auf die betriebstüchtige Erstellung und Ausrüstung der Bahn zu verwendenden Anleihens im gleichen Betrage.

Vorschriftsgemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 23. September nächsthin auslaufenden Frist, binnen welcher allfallige Einsprachen gegen die Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 7. September 1899.

[2/i]

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Schweiz. Bundeskanzlei.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Drahtseilbahngesellschaft Vevey-Chardonne-Pélerin sucht mit Eingabe vom 21. August 1899 um die Bewilligung nach zur Verpfändung im I. Rang ihrer im Bau befindlichen, cirka 1520 m. langen Drahtseilbahn von Vivis nach Baumaroche, samt Zubehörden und Betriebsmaterial, für einen Betrag von Fr. 300,000, zum Zwecke der Sicherstellung eines auf die Erstellung und Ausrüstung der Bahn zu verwendenden Anleihens im gleichen Betrage.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 23. September 1899 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 7. September 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, [2/i] Die Bundeskanzlei.

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Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar bis Ende Juli .

August

1899.

1898.

1340 221

1091 196

+ 249 + 25

Januar bis Ende August.

1561

1287

-f

Zu- oder Abnahme.

274

B e r n , den 7. September 1899.

(B.-B1. 1899, IV, 279.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Zollamtliche Bekanntmachung.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum^ welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Junil893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in Bezug auf dieschweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt ine folgende Teile : I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

EU.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der ZollO

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651

Vorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von selten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, · wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs zu S i c h e r u n g ) , begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Schweiz. Bnndeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departement und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1899

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

37

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.09.1899

Date Data Seite

648-651

Page Pagina Ref. No

10 018 899

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