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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes der Eisenbahn Pont-Brassus durch die Jura-Simplon-Bahn.

(Vom 7. September 1899.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 20. Juli 1899 stellte der Verwaltungsdelegierte der P o n t - B r a s s u s - B ahn in Sentier das Gesuch um Genehmigung des zwischen der genannten Bahn und der JuraSimplon-Bahn geschlossenen Betriebsvertrages vom 8. Mai 1899.

Dieser enthält in seinem ersten Teil die auf die gemeinsame Benützung des Bahnhofes von Pont bezüglichen Bestimmungen, welche der Genehmigung durch die Bundesbehörden nicht unterliegen.

Im zweiten Teil werden im allgemeinen diejenigen Bestimmungen aufgestellt, unter welchen die Jura-Simplon-Bahn auch den Betrieb anderer Linien (Traversthalbahn etc.) übernommen hat.

So besorgt sie den gesamten Betriebsdienst, die Bahnpolizei, die Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben, die Erledigung aller Reklamationen und Schadenfälle gegen Vergütung ihrer Auslagen durch die Bahneigentümerin. Die Jura-Simplon-Bahn stellt auch die Maschinen, während das übrige Rollmaterial von der PontBrassus-Bahn anzuschaffen ist. Der Bahneigentümerin bleibt ferner das Recht vorbehalten, die Tarife und den Fahrplan nach ihrem .

Gutdünken festzusetzen. Nur soll der Fahrplan derart konstruiert sein, daß die Linie Pont-Brassus gemeinschaftlich mit der Linie Pont-Vallorbe betrieben werden kann und nur eine Zugskomposition und eine Maschine erfordert.

613 Der Vertrag begann seine Wirksamkeit mit der Eröffnung des Betriebes auf der Linie Pont-Brassus und soll zunächst bis Ende 1900 und von dann an je ein Jahr in Kraft bleiben, solange er nicht von einer der beiden Parteien 6 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt wird. Dabei bleibt der Jura-SimplonBahn das Recht vorbehalten, jedenfalls auf den Zeitpunkt des Überganges ihres Netzes an den Bund nach sechsmonatlicher Kündigung vom Vertrage zurückzutreten.

Laut Vernehmlassung vom 5. August 1899 hat der Staatsrat des Kantons Waadt gegen den Betriebsvertrag keine Einwendung zu erheben. Auch unserseits ist an demselben nichts auszusetzen, weshalb wir Ihnen beantragen, die Genehmigung mittelst nachstehenden Beschlusses zu erteilen.

Wir benützen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B>ern, den 7. September 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Bundesblatt. 51. Jahrg. Bd. IV.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreifend

Übernahme des Betriebes der Eisenbahn Pont-Brassus durch die Jura-Simplon-Bahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft," nach Einsicht 1. eines Schreibens des Verwaltungsdelegierten der Eisenbahn Pont-Brassus, vom 20. Juli 1899, nebst angeschlossenem Vertrag; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 7. September 1899, beschließt: 1. Dem zwischen der Jura-Simplon-Bahn und der Eisenbahn Pont-Brassus unterm 8. Mai 1899 abgeschlossenen Vertrage über den Betrieb der Linie Pont-Brassus wird die Genehmigung unter der Bedingung erteilt, daß für die Erfüllung der von der Betriebsverwaltung übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des ßundesgesetzes vom 23. Dezember 1873 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem G-ebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft auch die Gesellschaft der Pont-Brassus-Bahn haftet.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes der Eisenbahn Pont-Brassus durch die Jura-Simplon-Bahn. (Vom 7. September 1899.)

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Jahr

1899

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37

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.09.1899

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612-614

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