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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Blies.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Emmenthalbahn-Gesellschaft sucht mit Eingabe vom 31. August 1899 um die Bewilligung nach zur Verpfändung im ersten Range ihrer 18,273 km. langen Linie BurgdorfLangnau (Vom Anschlüsse an die Centralbahn im Bahnhof Burgdorf bis zum Anschlüsse an die Jura-Simplon-Bahn in der Obermatt bei Langnau) samt Zubehörden und Anteil Rollmaterial und Inventar im Sinne der Art. 9 und 25 des Verpfändungsgesetzes für einen Betrag von Fr. 1,000,000. Das Pfandrecht ist zur Sicherstellung eines Anleihens im gleichen Betrage bestimmt, welches zur Bestreitung der Kosten von teils schon erstellten, teils noch auszuführenden Ergänzungs- und Neubauten, der Anschaffung von Rollmaterial und der Beteiligung bei ändern Bahnunternehmungen verwendet werden soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Verpfändungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 29. September nächsthin auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 15. September

[2/1]

1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 25. August 1899 suchte die Verwaltung der Drahtseilbahngesellschaft Lausanne-Signal um die Bewilligung nach zur Verpfändung im I. Range ihrer cirka 467 m. langen Linie von Lausanne nach dem Signal im Gehölz von Sauvabelin, samt Zubehörden und Betriebsmaterial, für einen Betrag von Fr. 110,000, zum Zwecke der Sicherstellung eines auf die betriebstüchtige Erstellung und Ausrüstung der Bahn zu verwendenden Anleihens im gleichen Betrage.

Vorschriftsgemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 23. September nächsthin auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den T.September 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: 2 [ /a] Schweiz. Bundeskanzlei.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Drahtseilbahngesellschaft Vevey-Chardonne-Pélerin sucht mit Eingabe vom 21. August 1899 um die Bewilligung nach zur Verpfändung im I. Rang ihrer im Bau befindlichen, cirka 1520 m. langen Drahtseilbahn von Vivis nach Baumaroche, samt Zubehörden und Betriebsmaterial, für einen Betrag von Fr. 300,000, zum Zwecke der Sicherstellung eines auf die Erstellung und Ausrüstung der Bahn zu verwendenden Anleihens im gleichen Betrage.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 23. September 1899 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfandung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 7. September 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, [3/2] Die Bundeskanzlei.

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Bekanntmachung.

Reproduziert.

In Österreich-Ungarn wurden jüngst Gesetze und Verordnungen erlassen betreffend den allmählichen Rückzug der gemeinsamen Staatsnoten und der Scheidemünzen zu zwanzig und vier Kreuzern.

Die Bestimmungen betreffend den Rückzug der Staatsnoten zu einem Gulden dürften für den schweizerisch-österreichischen Grenzverkehr von besonderer Wichtigkeit sein. Es wird deshalb bekannt gegeben : 1. Die a l l g e m e i n e V e r p f l i c h t u n g zur Annahme der Staatsnoten zu einem Gulden an Zahlungsstatt erlischt mit dem 31. D e z e m b e r 1895.

2. Die k. k. Staatskassen und Ämter, sowie die k. und k.

gemeinsamen Kassen sind verpflichtet, diese Staatsnoten noch bis zum 30. J u n i 1896 als Zahlung anzunehmen und bei den als Auswechslungsstellen fungierenden Kassen, sowie bei der Reichscentralkasse in Wien auch in Umwechslung gegen andere Zahlungsmittel, jedoch unter Ausschluß von Staatsnoten, entgegenzunehmen.

3. Vom 1. Juli 1896 an bis zum 31. D e z e m b e r 1899 sind die Staatsnoten zu einem Gulden nur noch bei den als Umwechslungsstellen fungierenden k. k. Kassen, sowie bei der Reichscentralkasse in Wien in Umwechslung gegen andere gesetzliche Zahlungsmittel, jedoch unter Ausschluß von Staatsnoten, anzunehmen.

4. Vom 31. Dezember 1899 an findet eine Einlösung dieser Staatsnoten ü b e r h a u p t n i c h t m e h r statt.

5. Die S i l b e r s c h e i d e m ü n z e n zu z w a n z i g Kreuzern und die K u p f e r s c h e i d e m ü n z e n zu v i e r Kreuzern sind im Privatverkehr nur noch bis einschließlich 31. Dezember 1894, von den öffentlichen Kassen und Ämtern bis 31. Dezember 1895 in Zahlung zu nehmen: nach letzterem Termin erlischt j e d e Verp f l i c h t u n g des Staates zur Einlösung.

B e r n , den 14. August 1894.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Wichtige Anzeige betreffend

die Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder einer in Frankreich geborenen Mutter und eines schweizerischen, ausserhalb Frankreichs geborenen Vaters, Reproduziert.

Einem am 22. Juli 1893 erlassenen französischen Gesetze gemäß werden die in Frankreich geborenen Kinder einer selbst in Frankreich geborenen Mutter in Frankreich unwiderruflich als Franzosen betrachtet, wenn sie nicht zwischen ihrem 21. und 22.'Altersjahre das französische Staatsbürgerrecht ausschlagen. Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf die ausserhalb Frankreichs wohnenden Personen.

Mit Bezug auf die Ausschlagungsförmlichkeiten haben sich die in der Schweiz wohnenden Personen an das schweizerische Departement des Auswärtigen in Bern, die in Frankreich wohnenden an die schweizerische Gesandtschaft in Paris und die in ändern Ländern anfhältlichen Personen an die schweizerischen Gesandtschaften oder Konsulate, in deren Bezirk sie ihren Wohnort haben, zu wenden.

B e r n , den 23. Juli 1894.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

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1899

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20.09.1899

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