1049

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1898 und 1899.

1899.

-., , IflOlLAtG.

laott AOt/o.

Fr.

Januar

1ÄQQ 1OVÏ7»

Fr.

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

2,938,163. 20 3,299,360. 76 3,560,332. 41 3,727,532. 68

361,197. 56

--

Februar . . .

167,200. 27

--

März . . . .

4,148,073. 23 4,611,657. 69

463,584. 46

--

April . . . .

4,062,455. 94 4,194,011.21 4,001,737. 13 4,159,533. 15

131,555. 27

--

Mai.

Juni Juli

. . . .

. . . .

4,094,309. 88

. . .

3,756,437. 91

August

September

3,738,586. 36

. .

4,007,320. 99

Oktober . . .

November . .

4,568,907. 73

Dezember

. .

157,796. 02

4,221,743. 72 5,709,444. 15

Total 48,807,512. 65 Auf Ende Mai . 18,710,761.91 19,992,095. 49 1,281,333. 58

Bundesblatt.

51. Jahrg. Bd. III.

--

1050

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

1899.

1898.

Januar bis Ende April .

Mai

740 270

729 125

+ 1 1 -j- 145

854

+

Januar bis Ende Mai. . 1010

Zu- oder Abnahme.

156

B e r n , den 12. Juni 1899.

(B.-ßl. 1899, m, 38.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Verpfändung einer Eisenbahn.

·Mit Eingabe vom 20. Mai 1899 hat die Verwaltung der Eisenbahngesellschaft Pont-Lieu-Sentier-Brassus um die Bewilligung nachgesucht zur Verpfandung im I. Rang der cirka 13,250 km.

langen normalspurigen Bahnlinie von Pont über Lieu und Sentier nach Brassus (linkes Ufer des Jouxsees), samt Zubehörden und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Verpfändungsgesetzes vom 24. Juni 1874, für einen Betrag von Fr. 250,000, zum Zwecke der Sicherstellung eines auf den Bau und die Ausrüstung der Bahn zu verwendenden Anleihens im gleichen Betrage.

Soweit das Benutzungs- oder Eigentumsrecht des Bahnhofes von Le Pont in Frage kommt, bleiben die Rechte der Jura-SimplonBahn vorbehalten.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 15. Juni 1899 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die Verpfändung beim Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 31. Mai 1899.

[3/3]

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

1051

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Jahr

1899

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3

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24

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14.06.1899

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1049-1051

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