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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Korrektion der Simmi und des Felsbaches.

(Vom 8. Juni 1899.)

Tit.

Mit Schreiben vom 9. Mai 1899 hat die Regierung des Kantons St. Gallen an das eidgenössische Departement des Innern zu Händen der Bundesversammlung ein Subventionsgesuch für die Korrektion der Simmi und des Felsbaches eingereicht.

Diesem Gesuche ist ein vollständiges Projekt beigelegt, bestehend aus: einem Situationsplan mit eingezeichnetem Projekt, Längen- und Querprofilen, einem technischen Berichte und einem Kostenvoranschlag im Betrage von Fr. 858,000.

Das Schreiben selbst lautet folgendermaßen : ,,Die Verbauung der Tobelpartie der Simmi in der Gemeinde Garns ist bereits mit dem Bewußtsein durchgeführt worden, daß auch eine Korrektion dieses Wildbaches im Thaïe nachzufolgen habe.

Die daselbst in ihrer Sohle hoch gelegene Simmi ist eine beständige Gefahr für die ganze Thalgegend, welche mehr als einmal im Jahre überschwemmt und mit Schutt überführt wird. Erst am 13. Januar 1. J. ist wiederum eine solche Katastrophe eingetreten, und hat der Bach, der an drei Stellen ausbrach, einen Schaden gestiftet, der trotz Winterszeit auf Fr. 25,000 veranschlagt wird.

Bevölkerung und Behörden der Gegend drängen darum schon seit Jahren darauf, daß die Simmi auch im Thallaufe korrigiert

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und durch Tieferlegung derselben die Gefahren der Überschwemmung und der Versumpfung des Landes beseitigt werden.

Seit Erstellung des Werdenberger Binnenkanals ist eine solche Korrektion durchführbar, und ist das Studium eines Korrektionsprojektes schon seit längerer Zeit an Hand genommen worden.

Die Ausarbeitung desselben ist durch verschiedene Faktoren verzögert worden; so ist namentlich seit der Vorlage vom Jahre 1897 auch die Notwendigkeit der Ausdehnung der Verbauung auf den Dorfbach, und der Ergänzung der Verbauung auf der Bergstrecke erkannt worden.

Die Verhältnisse sind übrigens Ihrem Departement und Ihrem Oberbauinspektorate bereits genügsam bekannt.

Wir unterbreiten Ihnen nun zu Händen des Bundesrates und der Bundesversammlung als Ergänzung der bereits ausgeführten Verbauung im Tobel, das fertige Projekt der Simmikorrektion zur Subventionsvorlage, mit dem Wunsche, daß die eidgenössischen Räte noch in der Junisitzung ihre hierauf bezüglichen Kommissionen bestellen und die Vorlage zugleich mit derjenigen über die Grabserbachkorrektion behandeln möchten.

Bezüglich des Projektes selber, dessen Kosten auf Fr. 858,000 ansteigen, verweisen wir auf die den Vorlagen beigefügten technischen Berichte vom 18. Oktober 1897 und 13. April 1899.

Wir erlauben uns nur beizufügen, daß die Variante, welche eine Verlegung des Kiesfanges oberhalb der Straße Gams-Grabs und damit eine Geradeziehung des Simmilaufes bezweckt, aber Fr. 23,000 Mehrkosten bedingt, auf besonderen Wunsch der Gemeindebehörden aufgestellt worden ist. Wir ersuchen daher, dem Projekte diese Variante zu Grunde zu legen.

Sowohl die Gemeindebehörden, als die Vertreter der Interessenten haben sich dahin geäußert, daß sie zur Ausführung des für sie folgenschweren, aber für ihren Grundbesitz als durchaus erforderlich erkannten Werkes entschlossen seien, vorausgesetzt, daß Bund und Kanton in bisher üblicher Weise sich an den Kosten beteiligen werden.

In dieser Richtung bitten wir, folgenden Faktoren möglichste Rechnung tragen zu wollen. Einmal ist das ganze zusammenhängende Projekt nicht bloß eine Thalkorrektion, sondern erstreckt es sich zum Teil auch auf die Bergstrecke ; dann ist die Gemeinde Garns keineswegs eine habliche; endlich ist das ganze Thalgebiet bereits an den Rhein und an den Werderberger Binnenkanal beitragspflichtig, und infolgedessen ungünstiger situiert als andere Thalgebiete.*

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Nach stattgehabter Lokalbesichtigung und einläßlicher Prüfung des Projektes seitens unseres Oberbauinspektorats sind wir im Falle, über die ganze Angelegenheit folgendes zu berichten : Nach im Jahre 1877 erfolgter Zerstörung einiger in der Simmi in den 70er Jahren erbauter Sperren wurde am 21. April 1884 von der Regierung des Kantons St. Gallen eine technische Vorlage für die Verbauung des Simmitobels mit einem Kostenvoranschlagvon Fr. 125,000 eingereicht.

Unterm 6. Mai gleichen Jahres haben wir für diese Verbauimg eine Subvention von 40 °/o der wirklichen Kosten bewilligt, bis zu dem aus dem Kostenvoranschlag sich ergebenden Maxi mal betrage von Fr. 50,000.

Auf Wunsch der Regierung haben wir dann am 18. April 1891 noch Fr. 10,000 Beitrag aus dem dem Kanton St. Gallen zufallenden Teile aus der Hülfsmillion hinzugefügt.

Im gleichen Jahre wurden die Bauten begonnen, und es sind bis jetzt 26 Sperren und Vorsperren nebst Uferversicherungen und Entwässerungsarbeiten erstellt worden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf Fr. 117,258.67, wovon Fr. 46,903.47 aus der Bundeskasse und Fr. 9380.69 aus der Hülfsmillion bezahlt worden sind.

Die Arbeiten sind nun zum größten Teile beendigt und weisen sehr befriedigende Resultate auf, so daß nur noch die Verbauuner von Seitenrunsen, besonders vom sogenannten Blutlosentobel, und Entwässerungsarbeiten auszuführen übrig bleiben.

Zur Beschreibung des vorliegenden Projekts übergehend,, bemerken wir hier zunächst, daß dasselbe nur vom untern Ende der Verbauung im Simmitobel bis zum Einlauf in den Werdenbergerkanal reicht, wozu noch die Korrektion des durch ein Teil des Dorfes Garns fließenden Felsbaches hinzukommt.

Tracé.

Am oberen Ende der neuen Korrektion im sogenannten Tiefenbrunnen oder Simmiboden soll an sehr günstiger Stelle ein großer Kiesfang angelegt werden, zur Zurückhaltung desjenigen Geschiebes, welches noch aus der oberen Verbauung herunterkommen könnte.

Von dort folgt das neue Projekt dem alten Bachlauf in möglichst geradgelegten Richtungen bis zum oberhalb der Straße gelegenen zweiten Kiesfang, welcher bestimmt ist das feinere Geschiebe zur Ablagerung zu bringen.

Nach einem Überfalle, welcher eine wesentliche Einsenkung der neuen Bachsohle in das Terrain ermöglicht, verfolgt das Tracé

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Radius nach links, den bestehenden Bachlauf der Simmi kreuzend, durchschneidet dasselbe in einer Geraden das vom Trottgraben durchzogene versumpfte Gebiet, um dann beim ersten, nach dem Kanalbau ausgeführten Überfall in die Linie des gegenwärtigen Simmilaufes einzulenken. Die sehr scharfe Krümmung oberhalb der Bahnbrücke wird verlassen und das Tracé mit einem Bogen von 350 m. Radius weiter bahnaufwärts verlegt, von wo aus es geradlinig mit dem alten Einlauf des Werdenberger Kanals verbunden wird.

Der neue Bachlauf erhält eine Länge von 5.3 km., er ist um cirka 220 m. kürzer als die alte Simmi.

Längenprofil.

Auf der sogenannten Bergstrecke, zwischen den beiden Kiesfängen, nimmt das Gefalle von 85 %o auf 30 °/oo ab. Die oberen Überfälle haben eine Gesamthöhe von 7,ia m., der untere eine solche von 5 m. -- Auf der Thalstrecke, vom untern Kiesfang bis zum Einlauf in den Werdenberger Kanal variiert das Gefalle von 30 °/oo bis zu 1,6 %o.

Einzugsgebiete und Normalproflle.

Bis zur Straße Garns-Grabs hat die Simmi ein Einzugsgebiet von 27,2 km 2 , der Gamser Dorfbach ein solches von 5,2 km 2 , so daß das Gesamtgebiet der Simmi zu unterst 36,a km 2 beträgt.

Die Normalprotile sind nun derart berechnet worden, daß die Hochwassermengen mit l und l,i m 3 pro km 2 und Sekunde eine Wassertiefe oben von l,ao m. bis 2 m. nicht überschreiten, und mit Hochwassermengen von 2 m 3 pro km 2 und Sekunde das umliegende Terrain nicht überflutet werde.

Sondierungen.

Dieselben ergaben bis oberhalb der projektierten Felsbachmündung fast durchgehends Lehm, teils rein, teils mit Sand vermischt. Nur bei der Kreuzung mit dem alten Bachlaufe zeigte sich, unter einer cirka I m . starken Lehmschicht, K i e s , auf cirka 500 m. Länge.

Ziemlich weich und daher für die Böschungsanlagen ungünstig erscheint der mit Sand vermischte Lehm von der Haag-Gamser Straße aufwärts bis zur alten Simmi.

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Zwischen Hm. 37 und 38 beginnt der Bergschutt, welcher cirka 100 m. unterhalb der Staatsstraße an die Oberfläche tritt und sich von hier bis zum obern Ende der Korrektion erstreckt.

Uferschutz.

Mit Rücksicht auf den Befund der Sondierungen, nach welchen also der Baugrund meist aus wenig festem Material besteht, wurde für die B ö s c h u n g e n eine Steinpflästerung von 0,so m. Dicke bis über Hochwasserhöhe angenommen. Ein weniger solider Schutz erschien bei dem starken Gefalle, dem Geschwindigkeiten bis zu 5 m. entsprechen, nicht zulässig. Für die S o h l e wird von Hm. 19 aufwärts ebenfalls eine Steinpflästerung notwendig; der obere Teil der Böschungen soll mit Rasen verkleidet werden. Von Hm. 36--50 aufwärts sind, wie schon oben erwähnt, die Böschungen in Trockenmauerwerk projektiert, deren Stärke im Mittel zu 0,60 m. angenommen wurde. Die Dicke der Sohlenpflästerung beträgt hier 0,40 m. Abänderungen je nach Art des Untergrundes müssen vorbehalten werden.

Parallelwege.

Auf beiden Seiten des neuen Bachlaufes werden 4 m. breite Parallelwege angelegt, welche eine 0,ao m. dicke Kiesdecke erhalten sollen.

Kunstbauten.

Es sind folgende Brücken und Durchlässe vorgesehen : Eine Eisenbahnbrücke, 2 Straßenbrücken von 6 m. Breite, 2 Feldwegbrücken von 8,70 m. Breite, sämtlich mit eisernem Oberbau; 5 gemauerte Durchlässe, verschiedene Cementrohrdurchlässe etc. Als weitere Objekte kommen hierzu 2 Kiesfänge, einen, wie schon erwähnt, zu oberst der Korrektion, ein zweiter oberhalb der Straße Gams-Grabs.

Einleitung von Seitenbächen.

Der wichtigste hier in Betracht kommende- Seitenbach ist der Gamser Dorfbach, Felsbach genannt. Im ersten Projekt für die Simmi-Korrektion war nur eine neue provisorische Einleitung für denselben vorgesehen, auf Wunsch der Gemeindebehörden von Garns soll nun eine vollständige. Korrektion desselben vorgenommen werden, welche sich von oberhalb der Staatsstraße Wildhaus-Haag bis zur Einmündung in die Simmi erstreckt.

771 Das vorliegende Projekt sieht hierfür eine gemauerte Schale von 2.60 m. bis 3,so m. Sohleabreite und 2 m. Höhe vor. Die Gefalle betragen 20 %o, '25 %o, 12 °/oo und 8 °/oo bei den Überfällen.

Oberhalb der Einmündung in die Simmi ist ein Kiesfang vorgesehen und zu oberst an der Korrektion ein Überfall, welcher das Tieferlegen der Bachsohle ermöglicht.

Die Kosten dieser Korrektion sind auf Fr. 95,000 berechnet.

Der Gesamtkostenvoranschlag für Simmi und Felsbach setzt sich folgendermaßen zusammen :

7. Simmi.

A.

B.

C.

D.

E.

F.

G.

H.

I.

K.

L.

Grunderwerb Erdarbeit Parallelwege Sohlen- und Böschungsversicherung Böschungsregulierungen Kunstbauten Wasserableitung während des Baues Sanitätsdienst Inventar Administration Unvorhergesehenes

.

Fr. 81,445 ,, 190,610 ,, 27,000 ,, 167,400 ,, 1,400 ,, 136,400 . ,, 7,000 ,, 19,000 ,, 25,000 ,, 25,000 ,, 59,745 Fr. 740,000

Mehrkosten bei Ausführung des untern Kiesfanges oberhalb der Straße GrabsGams .

,,

23,000

Total Simmi

Fr. 763,000 ,, 95,000

Gesamtkostenvoranschlag

Fr. 858,000

IL Felsbach

Hierzu ist noch Folgendes zu bemerken : Der Voranschlag für die Simmi, welcher im Jahre 1897 aufgestellt worden war, wies eine Kostensumme von Fr. 425,000 auf.

Infolge einer wesentlichen Ausdehnung und Ergänzung des Projektes für die Simmi, sowohl als auch für den Felsbach, fand eine vollständige Umarbeitung desselben, statt, bei welcher man zu einem Kostenbetrag von Fr. 858,000 gelangte.

Für den Grunderwerb sind die Preise angesetzt worden, wie dieselben vom Gemeinderat von Garns in Vorschlag gebracht worden sind. Die Einheitspreise wurden vom Rheinbaubureau nochmals gründlich durchgesehen und den gegenwärtigen Verhältnissen gemäß

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bedeutend erhöht, so daß unser Oberbauinspektorat dieselben nun als zureichend erachten darf.

Was das Projekt selbst anbelangt, so hat diese Amtsstelle dasselbe sorgfältig geprüft und sich mit demselben im allgemeinen einverstanden erklärt. Immerhin dürfte das Sohlenpflaster auf der Bergstrecke, wenigstens bei den obersten stärksten Gefallen von 0,4o m. auf 0,50 m. gebracht werden; auch erscheint es wünschenswert, daß auf dem untersten Teil der Thalstrecke die Bachsohle (zum Schütze gegen allfällige Auskolkungen) mit grobem Kies überdeckt werde. Eine Erhöhung des Kostehvoranschlages braucht deshalb nicht vorgesehen zu werden, indem diese Mehrarbeiten aus dem Posten ,,Unvorhergesehenes" bestrilten werden können.

Wie im technischen Berichte zum eingesandten Projekte erwähnt wird, ist auf Wunsch des Gemeinderates von Garns eine Variante studiert worden, welche den untern Kiesfang oberhalb der Straße Gams-Grabs mehr gegen Grabs zu verlegt und damit dem Simmilaufe eine geradere Richtung verleiht. Die Mehrkosten hierfür würden Fr. 23,000 betragen.

Unser Oberbauinspektorat ist mit dieser Variante nicht einverstanden, weil wegen der eventuellen Gefahr eines Ausbruches der Kiesfang nicht unmittelbar oberhalb bewohnter Häuser angelegt werden sollte und der untere Kiesfang auch in dieser im Projekte reduzierten Größe für die wenigen von oben noch herunterkommenden Geschiebe vollständig genügen dürfte.

Auch mit Bezug auf die damit verbundenen Mehrkosten sollte eine solche Anlage besser unterbleiben.

Gemäß Wasserbaupolizeigesetz ist es überdies nicht notwendig, daß jetzt schon ein bestimmter Entschluß hierüber gefaßt sverde, es kann dieser bei Anlaß der Genehmigung des definitiven Ausführungsprojektes erfolgen, wir haben daher, dem Wunsche der Regierung von St. Gallen entsprechend, den Mehrbetrag dieser Variante in der Kostenvoranschlagssumme für alle Fälle beibehalten.

Das eidgenösssische Oberforstinspektorat spricht sich in seinem Berichte folgendermaßen aus: ,,Schon ein Blick auf die Siegfriedkarte zeigt, daß das Einzugsgebiet der Simmi im allgemeinen befriedigend bewaldet ist. Auf dem rechtseitigen Abhang nimmt der Waldbestand mehr als die Hälfte des ganzen Flächeninhaltes ein. Zum allergrößten Teil ist er Eigentum der Gemeinden Wildhaus, Grabs und Garns. Den Privaten gehören die kleinen zerstreuten
Parzellen. Diese aus Rotund Weißtannen und etwas Buchen bestehenden Bestände werden, wenigstens soviel sie öffentliches Gut sind, pfleglich behandelt und nicht übernutzt. Die Schlagführung geschieht in der Regel durch

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Kahlhiebe und künstliche Aufforstung. Die naturliche Verjüngung wäre in den meisten Fällen ausführbar und dürfte sich mit Rücksicht auf den Wasserabfluß und den Bodenschutz, sowie zur Erhaltung eines widerstandsfähigen, aus verschiedenen Holzarten gemischten Waldes empfehlen. Auch durch die Anlage von Waldwegen könnte Beschädigungen verschiedener Art vorgebeugt und eine intensive Waldwirtschaft ermöglicht werden. In diesen Waldungen findet man einige größere und kleinere Lücken, deren Entwässerung und Aufforstung auf das Verhalten der Bäche günstig einwirken müßte.

Die nackten Einhänge des Blutlosenbaches können teilweise mit Erlen und Nadelholz bepflanzt werden, doch muß vorher die Bachsohle durch Verbau gesichert sein.

Die linke Thalseite ist viel spärlicher bewaldet als die rechte, trotzdem sind auch hier Neuaufforstungen in größerem Maßstab ausgeschlossen, denn der nicht bewaldete Teil besteht entweder aus den trockenen felsigen Südhängen längs Gulmen und Gatterifirst, oder aber aus ungemein parzellierten mit Wohnhäusern und Ställen übersäten Wiesen, oder endlich aus Alpweide. Die zahlreichen, jedes Jahr abfallenden Grundlawinen und die zwar seltenen, aber um so gefährlicheren Staublawinen lichten den im obern Gebiet vorhandenen Waldwuchs immer mehr und mahnen von neuen Waldanlagen ab. Lawinensieher ist dagegen das Gebiet von Müselen-Langriet und Hinterbromegg. Die Entwässerung des als Ried und Weide benutzten Bodens, sowie auch der Rutschflächen und die nachfolgende Aufforstung, resp. Vervollständigung der vorhandenen Bestockung würde sehr wahrscheinlich, sowohl auf den Letzibach, als auf den Felsbach einen wohlthätigen Einfluß ausüben , denn die Beobachtung hat gezeigt, daß aus diesen mit Feuchtigkeit fast das ganze Jahr gesättigten Flächen bei Gewittern ·das Wasser sich oberflächlich sammelt und in kürzester Zeit abfließt.

Ein genauer Untersuch aller Verhältnisse ist geboten und wird deshalb darauf verzichtet, die auszuführenden Arbeiten schon jetzt näher zu bezeichnen. Vor allem aus müssen die Eigentumsverhältnisse geregelt werden, denn zur Zeit gehört die Weide der Alpkorporation Oberhag, der Holzwuchs aber der Gemeinde Wildhaus.

Gestützt auf vorstehendes wird beantragt, an die Zusicherung ·eines Bundesbeitrages an die Korrektion des Simmibaches folgende Bedingungen zu knüpfen: 1. Im Gebiet der Simmi sollen die Waldungen, wo immer thunlich, natürlich verjüngt und Kahlschläge untersagt werden.

:

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2. Über die zur Vervollständigung der Bewaldung vorzunehmenden Aufforstungen, für welche namentlich die Waldblößen und Riedflächeu ins Auge zu fassen sind, sowie über die damit im Zusammenhang stehenden Entwässerungen und allfälligen kleineren Verbauungen ist noch im Laufe dieses Jahres ein detailliertes Projekt zur Genehmigung einzusenden.

Der Bund wird sich auf Verlangen an den Kosten mit einem angemessenen Beitrag beteiligen.a Die Frage, ob die vorgeschlagenen Korrektionsarbeiten an der Simmi und am Felsbach vom Bunde subventioniert werden können, ist mit Rücksicht auf die wichtigen, volkswirtschaftlichen Interessen, welche sich hier anknüpfen, unbedingt zu bejahen.

Was dann das Beitrags Verhältnis anbelangt, so hat die Regierung von St. Gallen in ihrem Schreiben bemerkt, daß sowohl die Gemeindebehörden, als die Vertreter der Interessenten sich dahin geäußert, daß sie zur Ausführung des für sie folgenschweren, aber für ihren Grundbesitz als durchaus erforderlich erkannten Werkes entschlossen seien, vorausgesetzt, daß Bund und Kauton in bisher üblicher Weise sich an den Kosten beteiligen werden.

In dieser Richtung ersucht die Regierung noch folgenden Faktoren möglichst Rechnung tragen zu wollen. Einmal sei das ganze zusammenhängende Projekt nicht bloß eine Thalkorrektion, sondern es erstrecke sich zum Teil auch auf die Bergstrecke; dann sei die Gemeinde Garns keineswegs eine habliche und endlich sei das ganze Thalgebiet bereits an den Rhein und an den Werdenberger-Binnenkanal beitragspflichtig und infolgedessen ungünstiger situiert als andere Thalgebiete.

Wir verkennen nun nicht, daß die Gemeinden, wie auch die direkt an diesen Korrektionen Interessierten, durch die Wuhrbauten am Rhein und die Kosten des Werdenberger-Binnenkanals schon jetzt schwer belastet sind ; die Ausführung der genannten Arbeiten wird ihnen aber sofort bedeutende Vorteile bringen, so daß es nicht unbillig erscheint, wenn man denselben hierfür auch etwas mehr Kosten zumutet, als sonst für eigentliche Verbauungsarbeiten berechnet wird.

In Anbetracht der bedeutenden Subventionen, welche noch an manche der nächstliegen den Gewässer im Rheinthale bewilligt werden müssen und mit Rücksicht auf die gegenwärtige Finanzlage des Bundes, sind wir der Ansicht, daß 33lla °/o dasjenige Beitragsverhältnis sei, welches hier anzuwenden ist.

Für die Bauzeit nehmen wir 5 Jahre an, und es würde daher das jährliche Maximum des zu bewilligenden Bundegbeitrages

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Fr. 60,000 betragen. Die erstmalige Anzahlung würde auf das Jahr 1901 angesetzt.

Somit erlauben wir uns, den hohen eidgenössischen Räten den nachfolgenden Beschlußentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 8. Juni 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Korrektion der Simmi und des Felsbaches.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht eines Schreibens der Regierung von St. Gallen vom 9. Mai 1899 ; einer Botschaft des Bundesrates vom 8.Juni 1899; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton St. Gallen wird für die Korrektion der Simmi und des Felsbaches ein Bundesbeitrag zugesichert.

Dieser Beitrag wird festgesetzt auf 33 1/3 % der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 286,000, als 331/3 % der Voranschlagssumme von Fr. 858,000.

Art. 2. Für die Ausführung der Arbeiten werden fünf Jahre eingeräumt, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet.

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Art. 3. Das Ausführungsprojekt und der definitive Kostonvoranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 4. Die Ausbezahlung dieser Subvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäß den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Departement des Innern verifizierten Kostenausweisen ; das jährliche Maximum beträgt Fr. 60,000, und die Auszahlung derselben findet erstmals im Jahre 1901 statt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriation, und die unmittelbare Bauaui'sicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speciellen Kosterivoranschlages, sowie die Aufnahmen des Perimeters; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgend welche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Departement des Innern sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Der Bundesrat läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bund es bei träges tritt erst in Kraft, nachdem von Seiten des Kantons St. Gallen die Ausführung dieser Korrektionen gesichert sein wird.

Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

Bunilesblatt. 51. Jahrg. Bd. III.

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Der Bundesbeitrag fallt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 8. Der Kanton St. Gallen verpflichtet sich, durch Annahme dieses Beschlusses die vom eidgenössischen Ober1 forstinspektorate als notwendig erachteten, hier nachstehend verzeichneten forstlichen Maßnahmen im Gebiete der Simmi durchzuführen : a. im Gebiet der Simmi sollen die Waldungen, wo immer thunlich, natürlich verjüngt und Kahlschläge untersagt werden ; b. über die zur Vervollständigung der Bewaldung vorzunehmenden Aufiorstungen, für welche namentlich die Waldblößen und .Riedflächen ins Auge zu fassen sind, sowie über die damit in Zusammenhang stehenden Entwässerungen und allfälligen kleineren Verbauungen ist noch im Laufe dieses Jahres ein detailliertes Projekt zur Genehmigung einzusenden.

Der Bund wird sich auf Verlangen an den Kosten mit einem angemessenen Beitrag beteiligen.

Art. 9. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz; vom Kanton St. Gallen zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 10. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Korrektion der Simmi und des Felsbaches. (Vom 8. Juni 1899.)

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1899

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.06.1899

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766-778

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