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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates.

(Vom 21. März 1899.)

Der Bundesrat hat den vom Departement des Innern vorgelegten Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Unterstützung der öffentlichen Primarschulen durch den Bund durchberaten. Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Vorlage an die Bundesversammlung wird bis zur Behandhing der Vorlage betreffend die Finanzlage des Bundes verschoben.

Der Entwurf lautet: Art. 1. Zur Unterstützung der Kantone in der Aufgabe, für genügenden Primarunterricht zu sorgen, werden denselben aus Bundesmitteln Beiträge geleistet.

Art. 2. Die Bundesbeiträge dürfen nur für die öffentliche staatliche Primarschule (mit Einschluß der obligatorischen Ergänzungs und Fortbildungsschule) verwendet, werden, und zwar ausschließlich zu folgenden Zwecken : 1. Errichtung neuer Lehrstellen zum Zwecke der Trennung zu großer Klassen und der Erleichterung des Schulbesuches; 2. Bau neuer und wesentlicher Umbau bestehender Schulhäuser; 3. Einrichtung von Turnplätzen und Anschaffung von Turngeräten ; 4. Aus- und Fortbildung von Lehrkräften; 5. Aufbesserung von Lehrerbesoldungen und Ruhegehalte; 6. Anschaffung von Lehrmitteln ; 7. unentgeltliche Abgabe von Schulmaterialien an die Schulkinder ; 8. Nachhülfe in Ernährung und Kleidung armer Schulkinder während der Schulzeit; 9. Erziehung schwachsinniger Kinder in den Jahren der Schulpflicht.

Art. 3. Die Beiträge des Bundes dürfen keine Verminderung der durchschnittlichen ordentlichen Leistungen der Kantone (Staatsund Gemeindeausgaben zusammengerechnet) in den letzten fünf Jahren zur Folge haben.

243 Art. 4. Für die Periode der nächsten fünf Jahre, beginnend mit wird zu genanntem Zwecke eine jährliche Summe von Fr. 2,000,000 in das Budget eingestellt.

Diese Summe kann, wenn die Finanzlage des Bundes es gestattet, je für eine Periode von fünf Jahren auf dem Budgetwege «rhöht werden.

Art. 5. Als Grundlage zur Bestimmung der Jahreskredite für die Kantone wird die Wohnbevölkerung derselben nach der letzten eidgenössischen Volkszählung angenommen.

Der Einheitssatz zur Berechnung des Jahreskredites beträgt für jeden Kanton sechzig Rappen auf den Kopf der Wohnbevölkerung.

In Berücksichtigung der besondern Schwierigkeiten ihrer Lage wird den Kantonen Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Appen.zell J.-Rh., Graubünden, Tessin und Wallis eine Zulage von 20 Rappen auf den Kopf der Wohnbevölkerung gewährt.

Art. 6. Die Organisation und Leitung des Schulwesens bleibt Sache der Kantone.

Es steht jedem Kanton frei, die Subventiorissumme in Anspruch zu nehmen oder auf dieselbe zu verzichten.

Art. 7. Die Kantone, welche die Subvention in Anspruch nehmen, haben dem Bundesrate eine Darlegung der beabsichtigten Verwendung des Bundesbeitrages im nächsten Rechnungsjahre zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.

Es ist dem Ermessen der Kantone anheimgestellt, für welchen oder "welche der in Art. 2 genannten Zwecke sie den Bundesbeitrag bestimmen wollen.

Die Verwendung des Bundesbeitrages zur Ansammlung von Fonds ist nicht zulässig.

Ebensowenig ist Übertragung eines Subventionskredites auf ein folgendes Jahr zulässig.

Art. 8. Der Bund wacht darüber, daß die Subventionen den genehmigten Vorschlägen gemäß verwendet werden.

Die Ausrichtung der Subventionen erfolgt auf Grund eines von den Kantonen einzureichenden Berichtes und nach Genehmigung der Rechnungsausweise durch den Bundesrat.

Art. 9. Der Bundesrat erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen .

Art. 10. Die Bundesversammlung ist befugt, Änderungen in der Bestimmung des Einheitssatzes und der Zulage (Art. 5)

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nach Ablauf der ersten fünfjährigen Subventionsperiode von sich ans zu beschließen.

Art. 11'. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Beschlusses m veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Der schweizerische Bundesrat hat den Rekurs des W. F r ü h in Bischofszell betreffend Verweigerung einer Wirtschaftsbewilligung, gestützt auf folgende Erwägungen, als unbegründet abgewiesen : Es ist nicht bestritten, daß das Wirtschaftslokal ,,zum Hirschen"', das wohl früher, aber dann infolge Konkurses des Gustav Egger, etwa ein halbes Jahr lang nicht mehr zu Wirtschaftszwecken benutzt worden war, die nach Weisung des Regierungsrates vom 15. Juli 1898 vorgeschriebene Minimalhöhe von 2,s m. nicht besitzt. Ebensowenig ist die bundesrechtliche und kantonalrechtliche Zulässigkeit dieser regierungsrätlichen Weisung, die sich auf § 4 des kantonalen Wirtschaftsgesetzes stützt, in Frage gezogen.

Streitig ist nur die Frage, ob die Forderung der Minimalhöhe vom Regierungsrate ohne Verletzung von Bundesrecht für eine früher bestandene, nur in ihrem Betriebe infolge Konkurses des bisherigen Inhabers unterbrochene Wirtschaft verlangt werden konnte. Die thurgauische Regierung begründet ihren Entscheid vom 23. Dezember 1898 damit, daß nach § 4 des Gesetzes betreffend die Betreibung der Wirtschaften, vom 11. April 1880, zum Betrieb einer Wirtschaft nur zuzulassen sei, wer sich ,,über den Besitz eines tauglichen Lokals ausweist". Die Tauglichkeit wird in der regierungsrätlichen Weisung vom 15. Juli 1898 dahin normiert, daß das Lokal eine Minimalhöhe von 2,s m. besitzen müsse. Diese Bestimmung müsse ihre Anwendung nicht bloß auf in populärem Sinne ,,neu entstehende"; Wirtschaften, sondern auch auf solche finden, in denen zur Zeit der Einreichung des neuen Patentgesuches nicht mehr gewirtet wurde.

In dieser Feststellung der kompetenten kantonalen Behörde kann eine Verletzung von Bundesrecht nicht erblickt werden. Es muß allerdings zugestanden werden, daß durch die Gesetzes- und Weisungsauslegung des Regierungsrates Konkursgläubiger in ihren Interessen geschädigt werden können, sofern die Konkursverwaltung nicht dafür sorgt, daß trotz Konkursausbruch über einen

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Wirt seine Wirtschaft ununterbrochen fortgeführt wird. Ebenso muß daran festgehalten werden, daß der Betriebsunterbruch einer bestehenden Wirtschaft nicht notwendigerweise mit einschließt, daß nun das betreffende Haus aufhöre, eine Wirtschaft zu sein.

(Siehe Entscheidungen des Bundesrates in Sachen Baumann und Meier vom 2. August 1898 und in Sachen F. Buia vom 6. Januar 1899.) Dagegen kann, was eben allein maßgebend ist, nicht gesagt werden, daß die Entscheidung des thurgauischen Regierungsrates mit Art. 4 des thurgauischen Wirtschaftsgesetzes im Widerspruch steht.

An die Kosten der Ausführung der nachstehend bezeichneten Bodenverbesserungen im Kanton Appenzell I.-Rh. werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: 1. Dem Signer, Joh. Baptist, für l,s ha. Drainage auf einem Grundstück beim alten Löwen in Meistersrüti Fr. 500.

2. Dem Huber, Joh. Ant., für 3,6 ha. Drainage auf einem Grundstück auf Schümmelers in Beflg-Steinegg Fr. 750.

3. Dem Inauen, Jak. A., für 8,2 ha. Drainage auf einem Grundstück beim guten Brunnen in Rappisau Fr. 600.

4. Dem Weishaupt, Jak. A., für 2,s ha. Drainage auf einem Grundstück auf Braunloch in Hirschberg Fr. 560.

5. Der Wwe. Wild-Räß für 1,5 ha. Drainage auf einem Grundstück auf Forrenwald und Helderenmoos in Heldern-Steinegg Fr. 292.

6. Dem Signer, Jos. Ant., für 1,4 ha. Drainage auf einem Grundstück auf Buchgaden in Böheli-Stechlenegg Fr. 260.

7. Dem Fäßler, Wilh., für 2,g Drainage auf einem Grundstück auf Örtlis und Schöne in Stechlenegg Fr. 345.

. 8. Dem Dörig, Jos. Bapt., Säntiswirt, für 1,24 ha. Urbarisierung und Drainage auf einem Grundstück auf ,,Unteres Bilda in Schwende Fr. 675.

9. Dem Dörig, Franz A., für 8 ha. Räumung und Mauererstellung auf einem Grundstück auf Wasserauen in Schwende Fr. 375.

Der Bundesrat hat den Rekurs des Ch. C h a p p u i s und des Henri R ai s, Bürger von Delsberg (Kanton Bern), betreffend Beeinträchtigung des Stimmrechts, mit folgender Begründung abgewiesen :

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Nach Art. 198, Abs. 4, des Organisationsgesetzes vom 22. Marx 1893 ist der Bundesrat zur Entscheidung von Beschwerden betreffend kantonale Abstimmungen nur insoweit kompetent, als behauptet wird, in der angefochtenen kantonalen Entscheidung liege eine Verletzung des Bundesrechts oder des kantonalen Verfassungsreehts. Wird dagegen nur Verletzung einer kantonalen Gesetzes-, Verordnungs- oder Reglementsvorschrift behauptet, so steht dem Hundesrat kein Überprüfungsrecht der kantonalen Entscheidung zu.

Die Beschwerde des Gh. Chappuis und des Henri Kais.richtet sich nur einzig dagegen, daß in der Bürgergemeindeversammlung Delsberg vom 2. Oktober 1898 Art. 23 des Gemeindereglements unrichtig gehandhabt worden sei, und daß der Beschluß betreffend die Verpachtung des Gutes Demont nicht im wohlverstandenen Interesse der Gemeinde liege.

Für den ßundesrat kann es sich daher einzig um die Frage handeln, ob das Gemeindereglement in einer Art und Weise gehandhabt worden sei, die mit dem Grundsatze der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze in Widerspruch stehend, das Verfassung^ mäßige Stimmrecht der Beschwerdeführer beeinträchtigte (Art. 4 und 5 der Bundesverfassung). Davon kann aber nicht die Rede sein.

Es ist seitens der Beschwerdeführer unwidersprochen geblieben, daß der Antrag Chappuis nicht, wie übungsgemäß, von mehreren Bürgern gestellt oder sofort von einer größern Anzahl solcher unterstützt worden ist ; Chappuis ist vielmehr mit seiner Ansicht ganz allein geblieben, wie schon bei einer vorangehenden Abstimmung in derselben Versammlung. Bei dieser Sachlage war der Präsident gemäß der in Delsberg herrschenden Übung berechtigt, das Begehren unberücksichtigt zu lassen.

Es ist also Chappuis gerade so behandelt worden wie jeder andere Antragsteller unter denselben Umständen. Daß in der Weiterverpachtung an den minderbietenden bisherigen Pächter statt an den höher bietenden Rais, eine Rechtsverletzung liege, können die Beschwerdeführer selbst nicht behaupten. Zu einer Überprüfung der Frage aber, ob die Annahme des niedern Angebots im finanziellen Interesse der Gemeinde Delsberg lag oder nicht, ist derBundesrat nicht berufen.

Der Bundesrat hat beschlossen, dem Herrn Charles N a t u r a i , Chef des Speditionsgeschäftes Ch. Naturai & Cie., in Genf, das Patent zum Verkauf von Passagebilletteri zu erteilen.

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(Vom 24. März 1899.)

Herrn Eugen D e l p h i n von Genf wird als mexikanischer Vizekonsul in Genf das Exequatur erteilt.

Herr Oberst B o y - d e -1 a - T o u r, Instruktor I. Klasse der In fanterie, erhält die nachgesuchte Entlassung von dieser Stelle und wird gleichzeitig aus der Wehrpflicht entlassen.

Infolge einer Anfrage der ^Ocean Accident and Guararitec Corporation of London11, betreffend die Konzessionspflicht der durch diese Gesellschaft in der Schweiz zu betreibenden Garautiegeschäfte für außergewöhnliche Verluste durch insolvente Schuldner, wird von einer Konzessionsverpflichtung und daherigen Beaufsichtigung im Sinne des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 vorläufig und unter jedem Vorbehalt für die Zukunft Umgang genommen, da es sich um eine erst im Anfangsstadium befindliche Geschäftsart handelt, die zur Zeit weder auf statistischen oder technischen Grundlagen beruht noch feste Tarife anwendet, und daher praktisch seitens des Staates nicht wirksam kontrollier!; werden kann, und da eine staatliche Beaufsichtigung wegen der Geschäftskunde des in Betracht kommenden Publikums y.ur Zeit entbehrlich erscheint.

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: 1. An die Kosten der Ausführung zweier Cisternenbauten, unter der Voraussetzung mindestens ebenso hoher kantonaler Beiträge : a. An Alpvogt Balthasar Giger auf Walengüflen, bei Obstalden.

25 %, im Maximum Fr. 250 ; b. an Eustachius Ackermann in Walengüflen, bei Obstalden, 25 °/o, im Maximum Fr. 430.

2. An die Kosten der Ausführung einer Drainage der Liegenschaften Zittenbuch und Bühl, Eigentum von Martin Iten und Gebrüder Hugener in Unterägeri, unter der Voraussetzung eines mindestens ebenso hohen kantonalen Beitrages, 30 °/o, im Maximum Fr. 1050.

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Vom 17.--26. Juni nächsthin wird in Loosduinen (Holland) oin internationales Wettschießen stattfinden, an welchem auch deiini Jahre 1897 in Lyon, 1898 in Turin abgehaltene Matsch von je fünf Schützen der teilnehmenden Nationen wiederholt werden soll. Die niederländische Gesandtschaft hat dem Bundesrat die darüber aufgestellten Programme Übermacht, mit der Bitte, für deren Bekanntgabe in der Schweiz zu sorgen.

Die Programme sind dem Präsidenten des Schweizerischen Sehützenvereins, Herrn Oberst Thélin, zugestellt worden.

(Vom 28. März 1899.)

Es werden ernannt : a. Infanterie.

1. Zum Kommandanten des Regiments 26: Herr Major FenU, Karl Emil, von und in St. Gallen, Kommandant des Bataillons 81, unter Beförderung zum Oberstlieutenant; 2. zum Kommandanten des Regiments 31 : Herr Oberstlieutenant im Generalstab von Cleric, Peter, in Chur, zur Zeit Stabschef der VICI. Division, unter Versetzung zur Infanterie; 3. zum Kommandanten des Regiments 49 : Herr Oberstlieutenant Keller, Karl Wilhelm, von und in St. Gallen; 4. zum Kommandanten des Regiments 52 : Herr Major Soler, Christian, von und in Vrin, unter Beförderung zum Oberstlieutenant.

b. Artillerie.

1. Zum Kommandanten der Abteilung I des Regiments 9 : Herr Major Bellamy, John, in Genf, zur Zeit Kommandant der Abteilung II des Regiments l ; 2. zum Kommandanten der Abteilung II des Regiments 9: Herr Major Courvoisier, Eduard, in Thun, zur Zeit Kommandant der Abteilung II des Regiments 2 ; 3. zum Kommandanten der Abteilung II des Regiments 5 : Herr Major Müller, Gustav, in Bern, Kommandant, des Corpsparks H; 4. zum Kommandanten des Corpsverpflegungstrains II: Herr Major Rufener, Gottfried, in Langenthal, zur Zeit uneingeteilt ;

249 o. zum Kommandanten des Regiments 11 : Herr Oberstlieutenant Baumann, Ludwig, in Zürich, Kommandant des Regiments 7 ; 6. zum Kommandanten der Abteilung II des Regiments 4 : Herr Major Arni, Otto, in Lyß, Trainoffizier der VICE. Division.

Den vorgelegten neuen Modellen von Musikinstrumenten für die Bataillonsmusiken : Es-Cornet, Es-Baßtrompete, Tenorhorn in B, Posaune in B und Tuba in B wird die Genehmigung erteilt.

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Wahlen.

(Vom 24. März 1899.3 Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Zollgehülfen II. Klasse : Herr Péteut, Louis, von Roches.

,, Dufresne, Karl, von Bern.

,, Bellotti, Max, von Taverne.

(Vom 28. März 1899.)

Finanz- und Zolldepartement.

Finanzverwaltung.

ßevisionsgehülfe der Finanzkontrolle : Herr Farquet, Jules, von Chamoson (Wallis), Revisionsgehülfe der Jura-Simplon-Bahn.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Luzern: Herr Hans Bühler, von Großwangen Fostaspirant in Luzern.

Postcommis in Schaffhausen : ,, Joseph Ravizza, von Brusio, Postaspirant in Schaff hausen.

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