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Schweizerisches Bundesblatt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den einheitlichen Betrieb der Industriequartier - Straßenbahn Zürich III und der Straßenbahn Zürich-Höngg.

(Vom 10. Februar 1899.)

Tit.

Unterm 3./23. Mai 1898 schloß die Direktion der Industriequartier-Straßenbahn Zürich III mit dem Verwaltungsrat der Straßenbahn Zürich-Höngg einen Vertrag über den einheitlichen Betrieb der Linien der beiden Gesellschaften, nämlich Zürich-Hauptbahnhof-Hardturm und Limmatstraße(Zürich III)-Höngg.

Nachdem dieser Vertrag unterm 12., bezw. 22. Juni 1898 die Genehmigung der beiden Generalversammlungen erhalten hat, bedarf er, soweit er sich auf die Übernahme des Betriebes der Strecke Limmatstraße(Zürich III)-Höngg durch die IndustriequartierStraßenbahn bezieht, gemäß Art. 10 des Eisenbahngesetzes, auch noch der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

Die wichtigsten, für die Bundesbehörden in Frage kommenden Vertragsbestimmungen sind folgende : Das für den Betrieb der Straßenbahn Zürich-Höngg erforderliche Rollmaterial nebst den Betriebsgerätschaften und ßeservematerialien wird von der Bahneigentümerin geliefert. Auf den Zeitpunkt der Eröffnung werden 4 Wagen mit je 2 Motoren eingestellt. Die Betriebsverwaltung (Industriequartier - Straßenbahn) hat das Recht, eine Vermehrung des Rollmaterials und der Reserveteile zu verlangen, sobald der Betrieb dies erfordert.

Bundesblatt. 51. Jahrg. Bd. I.

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Die Industriequartier-Straßenbahn besorgt : a. die Beaufsichtigung und den Unterhalt der Linie und aller Zubehörden, einschließlich der Erneuerungsarbeiten ; b. den ganzen Betrieb, und zwar: 1. die Anstellung, Instruktion und Entlassung des Dienstpersonals (bei Gleichwertigkeit sind die Anmeldungen von Schweizerbürgern in erster Linie zu berücksichtigen), die Festsetzung der Gehalts- und sonstigen Anstellungsbedingungen, die Regelung der Arbeitszeiten, den Erlaß der Réglemente und Instruktionen, die Auszahlung der Gehalte und Löhne ; 2. den Abschluß der Verträge für Kranken- und Altersversicherung des Dienstpersonals, sowie für Unfall- und Haftpflichtversicherung für das Dienstpersonal und Drittpersonen, sowie allfällige Einrichtung einer eigenen Krankenund Unterstützungskasse ; 3. die Behandlung von Schadenersatzansprüchen aus dem Transport oder aus Unfällen ; 4. die Vereinnahmung und Kontrolle der Betriebseinnahmen ;, 5. die Bestreitung der Betriebsausgaben ; · 6. die Handhabung der Bahnpolizei ; 7. die Liquidierung herrenloser Gegenstände.

Die Bezahlung der Steuern und die Erstellung der Jahresrechnung verbleibt der Straßenbahn Zürich-Höngg. Der Genehmigung durch den' Verwaltungsrat dieser Gesellschaft unterliegen die Aufstellung der Tarife und der Fahrpläne, die Ordnung des Freikartenwesens und die allfällige Einrichtung eines Post- und Güterdienstes.

Der Vertrag soll zunächst bis 29. September 1900 gelten.

Will eine Gesellschaft ihn auf diesen Termin kündigen, so hat sie dies der ändern Gesellschaft spätestens 6 Monate vorher schriftlich mitzuteilen und dafür zu sorgen, daß der auf die gleiche Dauer und mit dei- gleichen Kündigungsfrist von der IndustriequartierStraßenbahn mit dem städtischen Elektrizitätswerk abgeschlossene Kraftlieferungsvertrag auf den gleichen Termin gekündigt werde.

Erfolgt eine Kündigung des Betriebsvertrages auf den 29. September 1900 nicht, so gilt er als für unbestimmte Zeit erneuert, mit einer von Jahr zu Jahr in gleicher Weise jeder Gesellschaft zustehenden sechsmonatlichen Kündigungsbefugnis. Ferner tritt der Betriebsvertrag auf denjenigen Zeitpunkt außer Kraft, auf welchen

195 eventuell der Vertrag mit dem Elektrizitätswerk von diesem gekündigt werden sollte.

Die kantonale Regierung, zur Vernehmlassung eingeladen, erklärte mit Schreiben vom 22. Dezember 1898, sie habe gegen den Betriebsvertrag nichts einzuwenden.

Auch uns giebt derselbe keinen Anlaß zu Bemerkungen. Wir empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Beschlußentwurf, welcher die üblichen Vorbehalte (vgl. die Bundesbeschlüsse betreffend die Betriebsverträge der Freiburg-Murten-Bahn, der Burgdorf-ThunBahn etc.) enthält, zur Annahme.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 10. Februar

1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

196 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreifend

den einheitlichen Betrieb der Industriequartier-Straßenbahn Zürich III und der Straßenbahn Zürich-Höngg.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. des Vertrages zwischen der Industriequartier-Straßenbahn Zürich III und der Straßenbahn Zürich-Höngg vom 3./23, Mai 1898 betreffend den einheitlichen Betrieb der Linien der beiden Gesellschaften; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 10. Februar 1899, beschließt: 1. Dein unterm 3./23. Mai 1898 abgeschlossenen Vertrag betrefiend den einheitlichen Betrieb der Linien der IndustriequartierStraßenbahn Zürich III und der Straßenbahn Zürich-Höngg wird, soweit er die Übernahme des Betriebes der Straßenbahn ZürichHöngg durch die Industriequartier-Straßenbahn Zürich III betrifft, die Genehmigung unter folgenden Bedingungen erteilt: a. für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1873 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft haftet auch die Straßenbahn-Gesellschaft Zürich-Höngg ; b. bei Erstellung der Jahresrechnungen und der Statistik sind neben den gesetzlichen Vorschriften die speciellen Verfügungen des Bundesrates zu befolgen.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den einheitlichen Betrieb der Industriequartier - Straßenbahn Zürich III und der Straßenbahn ZürichHöngg. (Vom 10. Februar 1899.)

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Jahr

1899

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

07

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.02.1899

Date Data Seite

193-196

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