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Bekanntmachungen von

Departementen nd andern Verwaltungsstellen des Bunte.

Bekanntmachung.

Neue schweizerische Zollkarte.

Unterm 12. September 1898 wurde von der unterzeichneten Stelle bekannt gemacht, daß eine n e u e A u f l a g e der Zollk a r t e der S c h w e i z binnen kurzer Zeit erscheinen werde. Es war damals unter anderm auch die Aufnahme der w i c h t i g s t e n ausländischen Grenzzollämter in die Karte vorgesehen ; wir haben uns indessen seither dazu entschlossen, s ä m t l i c h e benachbarten ausländischen Zollämter eingravieren zu lassen, so daß die neue, in 6 Farben und im Maßstab von l : 500,000 erstellte Zollkarte folgende Angaben enthalten wird: 1. sämtliche schweizerischen Gebietsdirektionen, Haupt- und Nebenzollämter, Zollbezugsposten, Niederlagshäuser und Zollämter im Innern; 2. Einteilung der 6 Zollgebiete ; 3. Specialkarten der Kantone Genf, Tessin, Sehaffhausen und .Baselstadt im Maßstab von l : 250,000 ; 4. sämtliche Alpenpässe nebst Angabe der Kommunikationen über die Grenze; 5. s ä m t l i c h e a u s l ä n d i s c h e n Z o l l ä m t e r an der Schweizergrenze; 6. die f r a n z ö s i s c h e n Zollämter an der Grenze der zollfreien Zonen von Hoch-Savoyen und der Landschaft Gex ; 7. die französischen B u r e a u x für i n d i r e k t e S t e u e r n in den zollfreien Zonen.

Um dem Publikum die Beschaffung der neuen Karten soviel als möglich zu erleichtern, haben wir nunmehr den Alleinverkauf der neuen schweizerischen Zollkarte (Auflage 1899) der Buchhandlung Schmid & Francke in Bern übertragen.

138 Der Preis per Stück der neuen Zollkarte wird wie folgt festgesetzt, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der gekauften Exemplare : 1. auf g e w ö h n l i c h e m P a p i e r , n i c h t gefalzt: a. für die Schweiz Fr. l. -- b. für das Ausland ,, 1. 20 2. auf P a p y r o l i n , nicht g e f a l z t : a. für die Schweiz Fr. 1. 40 b. für das Ausland ,, 1. 60 3. g e f a l z t , in Briefumschlag mit T i t e l : 10 Cts. m e h r per S t ü c k .

Diejenigen Besteller, welche sich bereits auf die erste Bekanntmachung hin für den Bezug der neuen schweizerischen Zollkarte angemeldet haben, sind hierseits vorgemerkt und werden s. Z. direkt von hier aus bedient werden.

B e r n , den 20. Januar 1899, Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Einige der im schweizerischen Zolltarif (Gebrauchstarif) e n t h a l t e n e n B e s t i m m u n g e n ü b e r den Bezug der Monopolg e b ü h r e n a u f a l k o h o l h a l t i g e n F a b r i k a t e n haben infolge einer prinzipiellen Entscheidung des Finanz- und Zolldepartements Änderungen erlitten, welche wir nachfolgend zur Kenntnis der Zollpflichtigen bringen: 1. Das NB. unten auf Pag. 5 des Tarifs, erstes Alinea, lautend: .,,Alkoholartige Fabrikate, die sich nicht als Getränke qualifizieren (siehe ad Nr. 460/464), unterliegen bei der Einfuhr, außer dem tarifmäßigen Zolle und einer Monopolgebühr von 80 Rp. per Grad Alkoholgehalt und q. brutto, den vom Bundesrate noch festzusetzenden, zur Ausgleichung der Mehrkosten des Steuersystems bestimmten (Ausgleichungs-)Gebühren,a ist zu streichen und wie folgt zu ersetzen : ,,NB. A l k o h o l h al t ige F a b r i k a t e , die s i c h w e d e r als G e t r ä n k e q u a l i f i z i e r e n , noch zur B e r e i t u n g

139 von G e t r ä n k e n dienlich sind (siehe NB. ad Nr. 460/464), u n t e r l i e g e n bei der E i n f u h r , außer dem t a r i f m ä ß i g e n Z o l l e , e i n e r Monopolgebühr v o n 8 0 R p . p e r G r a d A l k o h o l g e h a l t und q. brutto."1 Das zweite Alinea dieses NB. bleibt unverändert.

2. Das NB. ad Nr. 20/21 des Tarifs, erstes Alinea, lautend : ,,Extrakte und Essenzen zur Fabrikation von Branntwein und Liqueurs unterliegen ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt einer Monopolgebühr von Fr. 80 per q. brutto," ist zu streichen und wie folgt zu ersetzen : ,,NB. a d 20/21. M o n o p o l g e b ü h r f ü r E x t r a k t e u n d Essenzen zur F a b r i k a t i o n von B r a n n t w e i n und L i q u e u r s s i e h e NB. ad Nr. 460/464."· Das zweite Alinea dieses NB. bleibt unverändert.

3. Das NB. ad Nr. 377/379 des Tarifs, lautend: ,,Monopolgebühr für mit Alkohol zubereitete Frucht- und Beerensäfte, die sich nicht als Liqueurs qualifizieren, sowie für in Alkohol eingemachte Früchte, siehe NB. auf Pag. 5, unten,a ist zu streichen und durch folgende zwei Bestimmungen zu ersetzen : ,,NB. ad Nr. 377. M o n o p o l g e b ü h r für in Alkohol e i n g e m a c h t e F r ü c h t e s i e h e N B . u n t e n a u f Pag. 5 des Tarifs:/ 1 und ,,NB. ad 379. M o n o p o l g e b ü h r f ü r mit A l k o h o l zubereitete Frucht- und Beerensäfte siehe NB.

ad Nr. 4 6 0 / 4 6 4 . " 4. Das NB. nach Nr. 395 des Tarifs, lautend : ,,Monopolgebühr für Frucht- und Beerensäfte mit Alkohol siehe NB. ad Nr. 377/379, iür solche, die sich als Liqueurs qualifizieren, NB. ad Nr. 460/464," ist zu streichen und wie folgt zu ersetzen : ,,NB. a d 395. M o n o p o l g e b ü h r f ü r F r u c h t - u n d Beerensäfte mit Alkohol siehe NB. ad Nr. 460/464. a 5. Das NB. ad Nr. 460/464, erstes Alinea, autend: ,,Die Einfuhr von Rohspiritus, Sprit und Alkohol ist Monopol des Bundes. Qualitätsspirituosen ohne Unterschied des Alkoholgehaltes, sowie Liqueure (Wermut ausgenommen) von mehr als 25 ° Tralles Alkoholgehalt zahlen außer dem tarifmäßigen

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Zolle eine Monopolgebühr von Fr. 80, Liqueure bis auf 25 ° Tralles Alkoholgehalt eine solche von Fr. 20 per q. brutto,-11 ist zu streichen und wie folgt zu ersetzen : ,,NB. ad Nr. 460/464. Die E i n f u h r von R o h spiritus, Sprit und Alkohol ist Monopol des Bundes.

,,Qualitätsspirituosen bezahlen, ohne Unterschied des Alkoholgehaltes, eine Monopolgebühr von Fr. 80 per q. b r u t t o ; alle ä n d e r n a l k o h o l h a l tigen F a b r i k a t e ( W e r m u t a u s g e n o m m e n ) , welche sich als G e t r ä n k e q u a l i f i z i e r e n oder zur Bereitung von Getränken dienlich sind, unterliegen einer M o n o p o l g e b ü h r : 1. von Fr. 20 per q. b r u t t o bis auf 25° T r a l l e s Alkoholgehalt, 2. v o n F r . 8 0 p e r q . b r u t t o b e i m e h r a l s 2 5 ° Tralles Alkoholgehalt.ü Das zweite und das dritte Alinea dieses NB. bleiben unverändert.

Die vorstehenden Bestimmungen treten sofort in Kraft.

B e r n , den 9. Januar

1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Zollamtliche Bekanntmachung.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Junil893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in Bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile:

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I. ' Abschnitt ; Allgemeine Vorschriften.

D.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung : .

A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

.n Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

^ Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

^ Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

^ Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

fl VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

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B e r n , den 18. Januar

1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Für die Lehrlinge, welche gegenwärtig auf Telegraphenbureaux I. und II. Klasse zum Telegraphendienste herangebildet werden, findet im Laufe des Monats April dieses Jahres in Bern ein Repetierkurs statt, auf den die Patentprüfung folgt. Zu diesem Kurse und zu dieser Prüfung können aber auch andere junge Leute männlichen Geschlechts zugelassen werden, wenn sie sich durch Zeugnisse und durch eine Vorprüfung ausweisen über : 1. Alter von 17 bis 24 Jahren ; 2. Gute Sekundarschulbildung ; 3l Kenntnis wenigstens zweier Landessprachen; 4. Guten Leumund ; 5. Gute Gesundheit und gute Körperkonstitution ; 6. Genügende Kenntnis der theoretischen und praktischen Télégraphie (für 'letztere wenigstens ein Jahr Dienst).

Bewerber baben ihre schriftlichen Anmeldungen mit ihrer kurzen Lebensbeschreibung und den erforderlichen Zeugnissen bis spätestens

142 zum 7. Februar 1899 portofrei an eine der Telegrapheninspektioneu in Lausanne, Bern, Ölten, Zürich, St. Gallen, Chur oder Bellenz einzusenden, welche auf frankierte schriftliche oder auf mündliche Anfrage weitere Auskunft erteilen wird.

B e r n , den 11. Januar 1899.

Die TelegrapliendireMion : Fehr.

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat, gemäß den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 16. Juni 1884 und der Réglemente hierzu vom 16. März 1885 und 22., Dezember 1896, Herrn Friedrich Bär von Zürich-Unterstraß als wählbar an eine höhere kantonale Forststelle erklärt.

B e r n , den 19. Januar 1899.

Eidg. Departement des Innern.

Bekanntmachung.

Soeben ist erschienen und bei der unterzeichneten Amtsstelle zum Preise von 30 Cts. zn beziehen: YI. Supplement (Jahrgänge 1897 und 1898) zur Sammlung der Kantonsrerfassungen.

B e r n , im Januar 1899.

Drucksachenbureau der Schweiz. Bundeskanzlei.

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Zollamtliche Bekanntmachung.

Mit Bezug auf die zollamtliche Behandlung von Warenseudungen, deren definitive Abfertigung bei einem Zollamte im Innern oder überhaupt bei einem ändern als dem Eintrittszollamt stattfinden soll, werden hiermit folgende Bestimmungen erlassen : 1. Warensendungen, deren Zollabfertigung der Empfänger am Bestimmungszollamte nach der von ihm selbst ausgestellten Deklaration vornehmen zu lassen wünscht, müssen dem Eintrittszollamte z u r G e l e i t s c h e i n a b f e r t i g u n g u n t e r z o l l a m t l i c h e r V e r b l e i u n g mit Sicherstellung des höchsten Zollansatzes angemeldet werden.

2. Für Warensendungen, welche dem Eintrittszollamt zur Geleitscheinabfertigung auf Grund einer t a r i f m ä ß i g e n I n h a l t s d e k l a r a t i o n angemeldet worden sind, in welchem Falle die Ware tarifmäßig taxiert und ohne Verbleiung mit Geleitschein weiter spediert wird, hat die definitive Abfertigung am Bestimmungsorte nach Maßgabe des Geleitscheins stattzufinden.

3. Die zollamtliche Revision am Bestimmungsorte, beziehungsweise Abfertigung nach Revisionsbefund, ist nur für die nach Ziffer l hiervor behandelten Warensendungen zulässig, sowie ferner, auf Zusehen hin und unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs, auch für nicht verbleite, d. h. mit tarifmäßigem Geleitschein versehene ganze Wagenladungen einheitlicher W a r e n g a t t u n g , für deren definitive Abfertigung am Bestimmungsorte das an diesem letztern unter zollamtlicher Kontrolle ermittelte Gewicht zu Grunde gelegt werden kann.

4. In den unter Ziffer 2 hiervor erwähnten Fällen ist eine nachträgliche Änderung der dem Eintrittszollamt vorgelegten Inhalts- und Gewichtsangaben nicht zulässig. Anfällige Reklamationen des Empfängers gegen die Richtigkeit der auf Grund jener Angaben beim Eintrittszollamt vorgenommenen Zollberechnung sind bei derjenigen Zollgebietsdirektion geltend zu machen, welcher das Eintrittszollamt unterstellt ist.

5. Warensendungen, bei denen die Anlegung des Zollverschlusses (Verbleiung) beim Eintrittszollamt infolge ihrer Beschaffenheit oder aus irgend einem ändern Grunde nicht möglich ist, müssen diesem Zollamte mit tarifmäßiger Warenbezeichnung deklariert werden.

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6. Die Umschnürungen für die beim Eintrittszollamt untec Verbleiung abzufertigenden Geleitscheinsendungen sind vom Warenführer herzustellen (Art. 53 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz), und es dürfen von den Zollämtern nur solche Umschnkrungen angenommen werden, welche gegen Warensubstitution die nötigen Garantien bieten.

7. Mit Bezug auf die zollamtliche Revision der mit tarifmäßiger Warenbezeichnung zur Geleitscheinabfertigung deklarierten Sendungen (Ziffer 2 hiervor) haben die Eintrittszollämter in gleichet1 Weise zu verfahren, wie für solche Sendungen, welche zur Einfuhrverzollung deklariert werden.

8. Vorstehende Bestimmungen treten mit 1. Februar 1899 in Kraft.

B e r n , den 7. Januar

1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Die Fortsetzung des Nachweisers zum Bundesblatt, d. h. dos Register sämtlicher der Bundesversammlung erstatteten und im Bundesblatt abgedruckten Berichte, nebst Angaben über die Erledigungsweise der betreffenden Geschäfte, umfassend die Jahrgänge 1888 bis und mit 1897, ist soeben erschienen und kann zum Preise von Fr. 2. -- beim Drucksaehenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

B e r n , den 11. Januar 1899.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Eidgenössische Maturitätsprüfungen für Kandidaten der Tierheilkunde.

Während -des Jahres 1899 finden für Kandidaten der Tierheilkunde zu den nachstehend angegebenen Terminen eidgenössische Veterinär-MaturitätsprUfungen statt:

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I. An der T i e r a r z n e i s c h u l e Z ü r i c h : A. Am 14. und 15. April.

B. Am 16. und 17. Oktober.

II. An der T i e r a r z n e i s c h u l e B e r n : A. Am 18. und 19. April.

B. Am 20. und 21. Oktober.

Die Wahl des Prüfungsortes steht den Kandidaten frei. Anmeldungen für die Frühjahrsprüfungen sind spätestens bis zum 1. April, diejenigen für die Herbstprüfungen spätestens bis zum 1. Oktober an die Direktion der betreffenden Tierarzneischule zu richten. Die Anmeldeformulare können von dem Unterzeichneten bezogen werden.

K ü s n a c h t - Z ü r i c h , den 1. Januar 1899.

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission : Geiser.

Wichtige Anzeige betreffend

die Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder einer in Frankreich geborenen Mutter und eines schweizerischen, ausserhalb Frankreichs geborenen Vaters.

Reproduziert.

Einem am 22. Juli 1893 erlassenen französischen Gesetze gemäß werden die in Frankreich geborenen Kinder einer selbst in Frankreich geborenen Mutter in Frankreich unwiderruflich als Franzosen betrachtet, wenn sie nicht zwischen ihrem 21. und 22. Altersjahre das französische Staatsbürgerrecht ausschlagen. Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf die ausserhalb Frankreichs wohnenden Personen.

Mit Bezug auf die Ausschlagungsförmlichkeiten haben sich die in der Schweiz wohnenden Personen an das schweizerische Departement' des Auswärtigen in Bern, die in Frankreich wohnenden an die schweizerische Gesandtschaft in Paris und die in ändern Bundesblatt. 51. Jahrg. Bd. I.

11

146 Ländern anfhältlichen Personen an die schweizerischen Gesandtschaften oder Konsulate, in deren Bezirk'sie ihren Wohnort haben, zu wenden.

B e r n , den 23. Juli 1894.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Tndigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungszusicherung), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Schweiz. Bundeskanzler

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1899

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04

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25.01.1899

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137-146

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