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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Mutationen im

Bestand der Auswanderungsagenten während des .II. Quartals 1899.

Unterm 23. Mai hat der Bundesrat dem Herrn Eugen Bärin Luzern und unterm 12. Juni dem Herrn Charles Natural in Genf das Patent zum Betrieb einer Auswanderungsagentur erteilt.

Unterm 23. Mai ist das seiner Zeit den Herren Job. Imobersteg und B. A. Klaiber ausgestellte Patent infolge Austritts des erstem aus der Leitung der Agentur Zwilchenbart in Basel durch ein neues, auf die Namen der Herren Karl I m o b e r s t e g und E. A.

K l a i b e r lautendes, ersetzt worden.

Als Unteragenten sind ausgetreten : Von der Agentur Corecoo & Brivio in Bodio: Herr Eduard Winterhalter in St. Eiden.

Von der Agentur Rommel & Cie. in Basel: Herr Wilhelm Letsch in Zürich, ,, Federico Lupi in Chiasso.

142 Von der Agentur ZwilcJienbart in Basel: Herr Friedrich Mischler in Biel.

Vom PassagegescMft G. Silver (Tit. Cool & Sohn) in Genf: Herr Eugen Bär in Luzern.

Als Untera^enten sind angestellt worden: O

O

Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: Herr Anton Graf in Basel.

,, JoL Leuenberger in Biel.

Von der Agentur Rommel & Cie. in Basel: Herr Franz Otto Erb in Zürich.

Von der Agentur Corecco & Brivio in Bodio: Herr Zefferino Catenazzi in Chiasso.

B e r n , Ende Juni 1899.

Schweizerisches Politisches Departement, Abteilung Auswanderungswesen.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 2. Juni 1899 hat der Verwaltungsrat der elektrischen Gurtenbahn (Aktiengesellschaft) um die Bewilligung nachgesucht zur Verpfändung im I. Rang der cirka l,oso km.

langen elektrischen Drahtseilbahn von Wabern auf die Höhe des Gurten, samt Zubehörden und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des eidgenössischen Verpfändungsgesetzes vom 24. Juni 1874, für einen Betrag von Fr. 150,000, zum Zwecke der Sicherstellung eines auf den Bau und die Ausrüstung der Bahn zu verwendenden Anleihens im gleichen Betrage.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger

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Ansetzimg einer mit dem 7. Juli 1899 ablaufenden Frist, binnen welcher allfallige Einsprachen gegen die Verpfandung beim Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 22. Juni 1899.

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Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

In Österreich-Ungarn wurden jüngst Gesetze und Verordnungen erlassen betreffend den allmählichen Rückzug der gemeinsamen Staatsnoten und der Scheidemünzen zu zwanzig und vier Kreuzern.

Die Bestimmungen betreffend den Rückzug der Staatsnoten zu einem Gulden dürften für den schweizerisch-österreichischen Grenzverkehr von besonderer Wichtigkeit sein. Es wird deshalb bekannt gegeben: 1. Die a l l g e m e i n e V e r p f l i c h t u n g zur Annahme der Staatsnoten zu einem Gulden an Zahlungsstatt erlischt mit dem 31. D e z e m b e r 1895.

2. Die k. k. Staatskassen und Ämter, sowie die k. und k.

gemeinsamen Kassen sind verpflichtet, diese Staatsnoten noch bis zum 30. J u n i 1896 als Zahlung anzunehmen und bei den als Auswechslungsstellen fungierenden Kassen, sowie bei der Reichscentralkasse in Wien auch in Umwechslung gegen andere Zahlungsmittel, jedoch unter Ausschluß von Staatsnoten, entgegenzunehmen.

3. Vom 1. Juli 1896 an bis zum 31. D e z e m b e r 1899 sind die Staatsnoten zu einem Gulden nur noch bei den als Umwechslungsstellen fungierenden k. k. Kassen, sowie bei der Reichscentralkasse in Wien in Umwechslung gegen andere gesetzliche Zahlungsmittel, jedoch unter Ausschluß von Staatsnoten, anzunehmen.

4. Vom 31. Dezember 1899 an findet eine Einlösung dieser Staatsnoten ü b e r h a u p t n i c h t m e h r statt.

5. Die S i l b e r S c h e i d e m ü n z e n zu z w a n z i g Kreuzern und die K u p f e r s c h e i d e m ü n z e n zu v i e r Kreuzern sind im Privatverkehr nur noch bis einschließlich 31. Dezember 1894, von

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den öffentlichen Kassen und Ämtern bis 31. Dezember 1895 in Zahlung zu nehmen: nach letzterem Termin erlischt j e d e Verp f l i c h t u n g des Staates zur Einlösung.

B e r n , den 14. August 1894.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverhand entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und au diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von AUEweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmei'ksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungszusicherung), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Schweiz. Bundeskanzler

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1899

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27

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.07.1899

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141-144

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10 018 836

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