Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Die Schweizerische Vereinigung der Industrielackiermeister SVILM hat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101), den Entwurf der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Lackierfachmann Industrie mit eidgenössischem Fachausweis/ Lackierfachfrau Industrie mit eidgenössischem Fachausweis eingereicht.

Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

28. März 2017

2518

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation

2017-0690