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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den Betriebsvertrag der Toggenburgerbahn mit den Vereinigten Schweizerbahnen.

(Vom 12. September 1899.)

Tit.

Der Verwaltungsrat der Toggenburgerbahn unterbreitete uns mit Schreiben vom 23. Juli 1899 ein zwischen ihm und dem Verwaltungsrat der Vereinigten Schweizerbahnen unterm 1./3. Juni 1899 abgeschlossenes Übereinkommen betreffend den B e t r i e b der T o g g e n b u r g e r b a h n mit dem Ersuchen, das Übereinkommen der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Durch dieses Übereinkommen wird bestimmt, daß die zur Zeit bestehenden Vereinbarungen zwischen den Gesellschaften der Vereinigten Schweizerbahnen und der Toggenburgerbahn bis zum 31. Dezember 1899 unverändert in Kraft bleiben, dann aber erlöschen sollen, mit Ausnahme des Betriebsvertrages vom 18. Oktober 1868, samt Anhang vom 24. März 1890. Diese sollen mit den in Art. 2--8 des Übereinkommens enthaltenen Modifikationen bis zum Übergang der Vereinigten Schweizerbahnen an den Bund, beziehungsweise bis zum Übergang der Toggenburgerbahn an die Vereinigten Schweizerbahnen fortbestehen, mit welchem Zeitpunkt sie nebst der Vereinbarung vom 1./3. Juni 1899 ohne weitere Kündigung erlöschen.

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Diese neuen Bestimmungen sind in der Hauptsache folgende : Die Toggenburgerbahn hat auf den Stationen Bütschwil, Wattwil und Ebnat, eventuell auch auf ändern Stationen, wenn der Zugsverkehr dies erfordern sollte, die für Zugskreuzungen erforderlichen Anlagen beförderlichst und jedenfalls in der Weise auszuführen, daß sie spätestens mit dem Beginn des Sommerfahrplans 1900 in Betrieb gesetzt werden können. Von da an wird die Verwaltung der Vereinigten Schweizerbahnen die Zahl der täglichen Züge von fünf auf sieben in jeder Kichtung erhöhen, wovon zwei Züge in jeder Richtung Güterzüge mit Personenbeförderung sein können.

Die in Art. 8 des Betriebsvertrages festgesetzte Zahl von zwei Stationen, welche nur Personenhaltstellen ohne Güterexpedition und Seitengeleise sein dürfen, wird auf eine solche Station beschränkt.

Zu den Betriebsanlagen und Einrichtungen, deren Unterhalt den Vereinigten Schweizerbahnen obliegt, gehören auch die Stationsbrunnen und die Beleuchtung von Bahnübergängen, zu der sie von den hierzu kompetenten Behörden angehalten werden wird.

Ferner werden die von der Bahneigentümerin zu leistenden Vergütungen neu geordnet, und endlich wird vereinbart, daß, nach Ablauf des Betriebsvertrages und der Übereinkommen vom 24. März 1890 und 1./3. Juni 1899, die Toggenburgerbahngesellschaft den Angestellten und Pensionsbezügern der Toggenburgerbahn gegenüber die nämlichen Verpflichtungen übernehme, die der Hülfskasse der Beamten und Angestellten der Vereinigten Schweizerbahnen diesen und ihren Pensionsbezügern gegenüber dannzumal obliegen.

Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen empfiehlt mit seinem Schreiben vom 8. August 1899 das Übereinkommen zur Genehmigung, indem er bemerkt, es sei sehr zu begrüßen, daß durch dasselbe die Betriebsverhältnisse der Toggenburgerbahn bis zu deren Übergang an die Vereinigten Schweizerbahnen, beziehungsweise an den Bund geordnet werden konnten, und es sei insbesondere auch zu begrüßen, daß gleichzeitig die längst notwendig gewesene Einführung des Betriebes mit zwei Zugskompositionen auf den 1. Juni 1900 endlich bewerkstelligt worden sei.

Das Übereinkommen giebt uns zu Bemerkungen nicht Anlaß, weshalb wir Ihnen beantragen, demselben durch Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfes die Genehmigung zu erteilen.

627 Wir versichern Sie, Tit., neuerdings unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 12. September 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

den Betriebsvertrag der Toggenburgerbahn mit den Vereinigten Schweizerbahnen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Toggenburgerbahn, vom 23. Juli 1899, nebst angeschlossenem Übereinkommen; 2. einer Botschaft des Bundesrates, vom 12. September 1899, beschließt: 1. Dem zwischen den Gesellschaften der Vereinigten Schweizerbahnen und der Toggenburgerbahn unterm 1./3. Juni 1899 abgeschlossenen Übereinkommen betreffend den Betrieb der Toggenburgerbahn wird die Genehmigung erteilt.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den Betriebsvertrag der Toggenburgerbahn mit den Vereinigten Schweizerbahnen. (Vom 12. September 1899.)

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13.09.1899

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