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Bundesratsbeschluss betreffend

Maßnahmen gegen Reisende, welche aus einem pestverseuchten Orte herkommen.

(Vom 22. August 1899.)

Der schweizerische Bundesrat, in Anwendung von Art. 7, AI. 3, des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien, vom 2. Juli 1886; in Ausführung der am 19. März 1897 in Venedig abgeschlossenen internationalen Übereinkunft hinsichtlich gemeinsamer Schutzmaßregeln gegen die Pest; auf den Antrag seines Departements des Innern, beschließt: Art. 1. Reisende, welche aus pestverseuchten Gegenden herkommen, sollen am Ankunftsorte auf die Dauer von 10 Tagen, vom Datum der Abreise an gerechnet, einer gesundheitspolizeilichen Überwachung unterstellt werden.

Art. 2. Der mit dieser Überwachung betraute Arzt oder Sanitätsbeamte hat sich während der genannten Zeit täglich wenigstens einmal in diskreter Weise von dem Befinden der betreffenden Personen zu überzeugen und, wenn er verdächtige Zeichen bei einer derselben konstatiert, die zuständige Gesundheitspolizeibehörde sofort zu benachrichtigen.

Art. 3. Mit der ersten Personalinspektion ist eine sanitarische Revision und eventuell eine Desinfektion des Gepäcks zu ver-

531 binden, sofern eine solche nicht bereits an der Eingangsstation vorgenommen worden ist (vgl. Art. 3 des Bundesratsbeschlusses betreffend Einfuhrverbot von _£fìrdaehtigen Waren aus pestverseuchten Gegenden, vom 11. Mai 1897).

Art. 4. Die der Überwachung "unterstellten Personen sollen, solange sie und ihre Angehörigen gesund und unverdächtig sind, in ihrer freien Bewegung nicht gehindert werden. Wenn dieselben aber vor Ablauf der Überwachungsdauer weiter reisen, so ist die Gesundheitsbehörde des nächsten Aufenthaltsorts zu benachrichtigen.

Art. 5. Die Besitzer von Gasthöfen, Pensionen, Logierhäusern und Herbergen sind gehalten, die bei ihnen logierenden Personen, welche vor weniger als 10 Tagen an einem offiziell als pestverseucht erklärten Orte gewesen sind, der Ortsgesundheitspolizeibehörde oder einer von der letztern bezeichneten Meldestelle an·zuzeigen.

Art. 6. Personen, welche vor weniger als 10 Tagen einen pestverseuchten Ort verlassen haben, sind verpflichtet, sofort nach ihrer Ankunft an einem Aufenthalteorte dem Logisgeber hiervon Mitteilung zu machen und, wenn sie vor Ablauf der zehntägigen Überwachungsdauer weiter reisen, dem überwachenden Arzte oder Sanitätsbeamten das nächste Reiseziel anzugeben.

Art. 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften unterliegen den Strafbestimmungen in Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien, vom 2. Juli 1886.

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B e r n , den 22. August 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der I. Vizekanzler : Schatzmaim.

Bundesblatt.

51. Jahrg. Bd. IV.

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Bundesratsbeschluss betreffend Maßnahmen gegen Reisende, welche aus einem pestverseuchten Orte herkommen. (Vom 22. August 1899.)

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Jahr

1899

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23.08.1899

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530-531

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