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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrates, (Vom 10. Oktober 1899.)

Es werden Bundesbeiträge bewilligt: 1. Der Regierung des Kantons Tessin zu Händen des Patriziats Cugnasco an die im Totalbetrag veranschlagten Kosten von Fr. 55,000 für Verbau im obern Teil des Valle di Carcal und Aufforstung im Einzugsgebiet desselben: a. von 50 % an die Kosten der Anlage von Weidwald, der Erstellung der Einfriedigung und der Verbaue (Fr. 32,700) = Fr. 16,350; b. von 70 % an die Kosten der Anlage von geschlossenen Waldungen (Fr. 22,300) = Fr. 15,610, zusammen Fr. 31,960.

2. Der Regierung des Kantons Graubünden: a. an die zu Fr. 4000 veranschlagten Kosten der Verbauung der Kaltbrunnenrüfe bei Campo, Gemeinde Vais, 40 °/o = Fr. 1500 im Maximum; b. an die zu Fr. 9000 veranschlagten Kosten der Korrektion des Plantistobels bei Chur 33 YS % = Fr. 3000 ; c. an die zu Fr. 9000 veranschlagten Kosten der Herstellung des Innwuhres bei Val Fußna, Gemeinde Fetan, 33 1/3 % = Fr. 3000 im Maximum.

Der Preis für Feldstecher großen Modells wird für Offiziere von Fr. 35 auf Fr. 25 herabgesetzt.

Der schweizerische Bundesrat hat die Beschwerde des Domenico M o l i n a r i und Genossen gegen die Festsetzung einer Ausfuhrtaxe auf Holz durch die Gemeinde Brusio (Kanton Graubünden) gestützt auf folgende Erwägungen als unbegründet abgewiesen : I.

In erster Linie und von Amtes wegen ist vom Bundesrat die Frage der Legitimation der Beschwerdeführer zur Erhebung der

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staatsrechtlichen Beschwerde zu prüfen. Da die Rekurrenten sämtlich Italiener sind, die in Italien ihren Wohnsitz haben, die Bundesverfassung sich aber nur auf die Einwohner des eigenen Landesgebietes bezieht, so steht ihnen ein Rekursrecht wegen Verletzung von Rechten, welche die Bundesverfassung den Einwohnern des Landes gewährt, nur zu, soweit ihnen solche Rechte durch einen Staatsvertrag zugesichert worden sind. Der zwischen der Schweiz und Italien am 22. Juli 1868 abgeschlossene Niederlassung^- und Konsularvertrag bestimmt in dieser Hinsicht in Art. l : ,,Die Italiener werden in jedem Kanton der schweizerischen Eidgenossenschaft hinsichtlich ihrer Personen und ihres Eigentums auf dem nämlichen Fuße und auf gleiche Weise aufgenommen und behandelt, wie die Angehörigen der ändern Kantone jetzt oder in Zukunft gehalten werden."

.,,Infolgedessen können (sie) sowohl Großhandel als Detailhandel treiben, ohne daß (sie) größern oder beschwerlicheren Lasten unterworfen werden dürfen als solchen, welche den Landesangehörigen auferlegt sind oder auferlegt werden können.a Diese Gleichbehandlung bezieht sich, wie der Bundesrat stetsfort anerkannt hat (vgl. Blumer-Morel 1887, Band III, S. 175 ff.

und 464), auf die ganze Rechtsstellung der betreffenden Ausländer ; sie giebt ihnen das Recht darauf, daß sie auch in Gesetzgebung und Verfahren den Kantonsbürgern gleichgehalten werden müssen ; es steht demnach den Rekurrenten auch, soweit ihr Eigentum oder ihr Handel oder ihre Industrie in der Schweiz durch die angefochtene Verfügung betroffen werden, das Beschwerderecht an den Bundesrat gleich den Bürgern des Landes zu (Art. 190 und 178 des Organisationsgesetzes).

H.

Die Rekurrenten beschweren sich vorerst darüber, daß die Gemeinde Brusio mit ihrem Beschluß vom 28. November 1897 einen Zoll auf das von ihnen aus ihren Privatwäldern von Brusio nach Italien ausgeführte Holz gelegt habe und damit Art. 28 der Bundesverfassung, der das Zollwesen als Sache des Bundes erklärt, verletze, sowie Art. 10 des Handelsvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 19. April 1892, wonach gewisse Erzeugnisse der Landgüter innerhalb eines Grenzrayons von 10 km. zollfrei sein sollen (Absatz 1) und den Eigentümern und Bebauern dieser Güter die gleichen Vorteile zugesichert werden, welche die Landesangehörigen genießen (Absatz 3). Dieser Beschwerdepunkt ist

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durchaus unbegründet. Denn es geht aus den vom Kleinen Rat des Kantons Graubünden gemachten Angaben, insbesondere aber aus der Eingabe des Gemeinderates von Brusio vom Februar und 4. März 1899 unzweii'elhaft hervor, daß die Ausfuhrtaxe durchaus nur das Äquivalent für die der Gemeinde durch die Forstaufsicht und Forstverwaltung verursachten Kosten ist, die in Ersatz einer von den Grundeigentümern zu bezahlenden Grundsteuer dann bezahlt wird, wenn der Eigentümer seinen Wald nutzt, d. h. das Holz, sei es als Nutzholz, sei es als Brennholz, ausführt. Danach wird die Taxe auch, wie von den Rekurrenten nicht mehr bestritten wird, von allem aus der Gemeinde ausgeführten Holz erhoben, gehe dasselbe bloß über die Gemeindegrenze nach der bündnerischen Nachbargemeinde Poschiavo oder über die schweizerische Landesgrenze nach Italien. Es hat sich übrigens auch ergeben, daß die heute von der Gemeinde erhobene Taxe durch den Beschluß vom 28. November 1897 nur erhöht worden ist und daß sie, wie aus den ins Recht gelegten Ausfuhrscheinen hervorgeht, auch bisher verlangt und bezahlt worden ist, und zwar nicht nur -- wie die Rekurrenten behaupten -- von Kirschbaum- und Kastanienholz. Es können sich angesichts dieser Thatsachen die Rekurrenten zur Unterstützung ihrer gegenteiligen Ansicht auf den Text des Beschlusses vom 28. November 1897 und des Reglements der Gemeinde, welche die Taxe als eine ,,tassa d'esportazione all' estero" bezeichnen, nicht berufen, und vollends der weitere, von den Rekurrenten angeführte Umstand, daß die Taxe für die Ausfuhr 80 Cts., resp. Fr. l, beträgt, während der von der Gemeinde bestellte Beamte für die Ausstellung einer bolletta nur'20 Cts. erhalte, beweist nichts für ihre Auffassung, da die Aufgabe der Forstverwaltung eben nicht allein in der Auszeichnung des geschlagenen Holzes besteht; dafür aber, daß die Kosten dieser Verwaltung mehr als die Summe von Fr. 350 betragen, welche die Rekurrenten ausrechnen, bedarf es nach den Ausführungen des Gemeinderates keines weiteren Beweises. Die von den Beschwerdeführern herangezogenen Entscheidungen der Bundesbehörden, in denen die Festsetzung eines verdeckten Zolles konstatiert worden ist, können nicht als Präjudizien geltend gemacht werden ; der Thatbestand jener Fälle hat mit der vorliegenden Beschwerde rein äußerliche Merkmale gemein.
Danach kann auch keine Rede sein von einer Verletzung des Handelsvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 23. Januar 1889, und zwar weder dadurch, daß ein vertragswidriger Zoll festgesetzt, noch dadurch, daß die im Vertrage gewährleistete

29 Gleichstellung der Ausländer mit den Landesangehörigen nicht beobachtet worden wäre. Der Beweis für die letztere Behauptung ist von den Rekurrenten nicht einmal zu erbringen versucht worden.

III.

Auch die Behauptung einer Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 der Bundesverfassung) ist unbegründet.

Denn einerseits widerspricht es an sich dem Bundesrecht nicht, wenn die Kantone, resp. Gemeinden neben einer bestehenden allgemeinen kantonalen oder Gemeindesteuer und in Ersatz von Specialsteuern, wie dies überall geschieht, für besondere, zu gunsten bestimmter Kategorien der Bevölkerung vorgenommene Leistungen besondere Gebuhren und Taxen verlangen; und anderseits haben die Rekurrenten keine Thatsachen angeführt, aus denen hervorgeht, daß der Holzausfuhrhandel durch die Erhebung der Taxe verunmöglicht werde.

(Vom 13. Oktober 1899.)

Oberlieutenant Jakob S c h w e n d i m a n n , Reitlehrer der Pf'erderegieanstalt in Thun, wird zum Hauptmann im Armeetrain befördert.

(Vom 17. Oktober 1899.)

Herrn Ernst V o g e l , Banquier in Zürich, wird das Exequatur als griechischer Generalkonsul in Zürich erteilt.

Die Eröffnung des regelmäßigen Betriebes der Drahtseilbahn Lausanne-Signal wird auf Mittwoch den 18. Oktober unter einigen Bedingungen gestattet.

30 "Wahlen.

(Vom 13. Oktober 1899.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Chef des Telegraphen- und Telephonbureaus in üavosPlatz: Herr Johann Jucker, von Saalan (Zürich), Telephongehülf I. Klasse in Zürich.

Militär département.

Magaziner der Pulververwaltung des IV. Bezirks in Chur: Herr Jakob Anton Willi, zur Zeit Contre-maître der Pulvermühle Chur.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Posthalter und Briefträger in Séchy: Frl. Ida Amiguet, Telephongehülfin von und in Ollon.

Postcommis in Bern : Herr Fritz Dälenbach, von Otterbach (Bern).

,, Oskar Ellenberger, von Landis wil (Bern), beide Postaspiranten in Bern.

Postcommis in Zürich: ,, Charles Bassin, von Saules (Bern), Postaspirant in Zürich.

,, Adolf Frischknecht, von Fehraltorf, Postaspirant in Zürich.

,, Emil L'Eplattenier, von Geneveyssur-Coffrane Postaspirant in Chur.

,, Werner Rutz, von Trogen, Postaspirant in Zürich.

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Herr Fritz Scheller, von Lenzburg, Postaspirant in Turgi.

Postcommis in Winterthur : ,, Otto Münz, von Donzhausen, Postaspirant in Winterthur.

,, Fritz Schleuß, von Neftenbach, Postaspirant in Winterthur.

,, Gottfried Tanner, von Bargen, Postaspirant in Basel.

,, Jakob Wiederkehr, von Dietikon, Postcornmis in Wetzikon.

(Vom 17. Oktober 1899.)

Militärdepartement Abteilungschef des Generalstabsbureaus Herr Generalstabshauptmann Moritz von Wattenwyl von Bern, in Thun, Instruktor II. Klasse der Artillerie.

Post- und Eisenbahndepartement.

P o s t v e r w a 11 u n g.

Postcomm in Olten Bahn hof: Herr Paul Niggli, von Aarburg, Postaspirant in Goldau.

,, Henri Perrin von Môtiers Postaspirant in Serrières.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Genollier (Waadt): W w. Marie Vallon, von und in Genollier.

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