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Bekanntmachungen von

Departementen ml andern Verwaltungsstellen de Bundes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 20. Mai 1899 hat die Verwaltung der Eisenbahngesellschaft Pont-Lieu-Sentier-Brassus um die Bewilligung nachgesucht zur Verpfändung im I. Rang der cirka 13,2so km.

langen normalspurigen Bahnlinie von Pont über Lieu und Sentier nach Brassus (linkes Ufer des Jouxsees), samt Zubehörden und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Verpfändungsgesetzes vom 24. Juni 1874, für einen Betrag von Fr. 250,000, zum Zwecke der Sicherstellung eines auf den Bau und die Ausrüstung der Bahn zu verwendenden Anleihens im gleichen Betrage.

Soweit das Benutzungs- oder Eigentumsrecht des Bahnhofes von Le Pont in Frage kommt, bleiben die Rechte der Jura-SimplonBahn vorbehalten.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 15. Juni 1899 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die Verpfändung beim Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 31. Mai 1899.

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Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachung.

Die Centralleitung der eidgenössischen Pferdestellung giebt hiermit zu Händen der Pferdebesitzer bekannt, daß vom Tit. schweizerischen Militärdepartement folgende Verfügungen für die B e s c h a f f u n g d e r P f e r d e f ü r d i e C o r p s m a n ö v e r p r o 1899 getroffen worden sind : Die Pferde sollen so viel als möglich direkt von den Pferdebesitzern gemietet werden, ohne Vermittlung von Lieferanten.

Es werden demnach die Pferdebesitzer, welche Pferde zu stellen wünschen, eingeladen, ihre nähern Anmeldungen bei den nachbezeichneten Herren Pferdestellungsoffizieren einzureichen, unter Hinweis auf die von diesen letztern in den kantonalen Blättern zu erlassenden Publikationen.

Die Anmeldungen haben zu geschehen : Für die C e n t r a l s c h w e i z , mit den Kantonen Bern, Solothurn, Freiburg (deutscher Teil), bei Herrn Veterinär-Major N o y e r in B e r n .

Für die O s t s c h w e i z , mit den Kantonen Aargau, Luzern, Zürich, Thurgau, St. Gallen, bei Herrn Armeecorpspferdarzt Oberstlieutenant F e l d e r in S c h o t z.

Für die W e s t s c h w e i z , mit den Kantonen Waadt, Wallis, Genf, Freiburg (französischer Teil), bei Herrn Veterinär-Major C o t ti er in O r b e .

Die nähern Bedingungen sind folgende: 1. Nach Entgegennahme der Anmeldungen findet eine Vorschau der angemeldeten Pferde statt.

2. Mit der Anmeldung des Pferdes übernimmt der Anmeldende die Verpflichtung, das Pferd der Militärverwaltung für die Herbstmanöver zur Verfügung zu stellen, insofern dasselbe nicht in andere Hände übergegangen oder wegen Krankheit dienstuntauglich .geworden ist.

3. Für die Vorschau wird keinerlei Vergütung bezahlt, ebensowenig für den Transport der Pferde auf die Einschatzungsplätzeund von den Einschatzungsplätzen nach Hause bei Anlaß der Herbstmanöver, insofern der Abschatzungsort der gleiche bleibt wie der Einschatzungsort.

4. Sollten die Abschatzungsplätze mit den Einschatzungsplätzen nicht übereinstimmen und durch Verlegung des Abschatzungsortes

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dem Pferdebesitzer Mehrkosten verursacht werden, so ist demselben hierfür eine Entschädigung zu entrichten von 5 Rappen per Mann und 10 Rappen per Pferd für jeden Kilometer, laut Verwaltungsreglement (Art 119).

5. Das Mietgeld für die Corpsmanöver beträgt Fr. 5.50 per Tag und per Pferd, ausgenommen für die Bespannung der Kavalleriefuhrwerke, für welche Fr. 6 per Pferd und per Tag vergütet werden.

6. Für die bei der Revision zurückgewiesenen Pferde wird das Mietgeld nur vergütet bis zum Tage, an welchem die Zurückweisung dem Vermieter des Pferdes zur Kenntnis gebracht wird, es sei denn, daß die Rücknahme des Pferdes nicht am gleichen Tage stattfinden könne.

T h u n , den 17. Mai 1899.

Centralleitung der Schweiz. Pferdestellung.

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1899

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23

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07.06.1899

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624-626

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