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Schweizerisches Bundesblatt.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über

seine Geschäftsführung im Jahre 1898.

Tit.

Gemäß Art. 102, Ziffer 16, der Bundesverfassung haben wir die Ehre, Ihnen hiernach über unsere Geschäftsführung im Jahre 1898 Bericht zu erstatten.

A. Finanz- und Zolldepartement.

A. Finanzverwaltung.

I. Finanzbureau.

Personelles.

Im Bestände des Personals sind während des Berichtsjahres erhebliche Veränderungen vorgekommen.

Anläßlich seines vierzigjährigen Dienstjubiläums reichte der bisherige Departementssekretär und Chef des Finanzbureaus, Herr Peter Schneider, von Frutigen, wegen zunehmenden Altersbeschwerden auf 1. Mai seine Demission ein, die ihm auch in allen Ehren und unter Verdankung der langjährigen treuen Dienste gewährt wurde.

Bundesblatt. 51. Jahrg. Bd. I.

' 16

210 Zu seinem Nachfolger wurde .ernannt Herr Heinrich Imboden, von Unterseen, bisheriger Adjunkt und Übersetzer des Finanzbureaus.

Mit Rücksicht auf die veränderten Verhältnisse wurde hierauf statt der Stelle eines Adjunkten und Übersetzers nur diejenige eines Übersetzers ÏÏ. Klasse ausgeschrieben und an diese gewählt Herr Friedrich Lecoultre, von Motiers, Kanton Neuenburg, bisheriger Buchhalter der eidgenössischen Alkoholverwaltung.

Ferner wurde der am 8. April verstorbene Buchhaltungsgehülfe Herr Arnold Kaufmann, von Horw, der dieses Amt seit dem 1. November 1892 bekleidet hatte, ersetzt durch Herrn Max Lips, von Meinisberg, gewesenen langjährigen .Buchhalter der Spinnerei Felsenau bei Bern.

Gesetzgebung und Postulate.

Ausführungsgesetz zu Art. 39 B,-V. (Banimotenmonopol).

Im Laufe des Berichtsjahres ist der vom Handels- und Industrieverein in Aussicht gestellte Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Errichtung einer centralen Notenbank bei dem Bundesrate eingegangen und zugleich an die Mitglieder der Bundesversammlung verteilt worden.

Der Bundesrat seinerseits beeilte sich, eine Expertenkommission bestehend aus den Herren Nationalräten Cramer-Frey, Gaudard, Heller, Hirter, Köchlin und Theraulaz, den Herren Ständeräten von Arx, Isler, Reichlin und Scherb, sowie den Herren BürkeMüller, Vizepräsident des Verwaltungsrates des schweizerischen Bankvereins in St. Gallen, L. Dubois, Direktor der Kantonalbank in Neuenburg, Dr. Julius Frey, Vizedirektor der schweizerischen Kreditanstalt in Zürich, Frey, Direktor der Bank in Basel, Ernest Pictet, Präsident des Verwaltungsrates der Banque du Commerce in Genf und Schmid - Ronca, Banquier in Luzern, zu bestellen, welche wiederholt sich versammelte und die ganze Materie einer gründlichen Prüfung unterzog. Wir werden dafür besorgt sein, daß auch diese Protokolle seinerzeit mit dem übrigen Aktenmaterial der Bundesversammlung zugestellt werden. Die Erledigung dieser Angelegenheit fällt in das folgende Berichtsjahr.

Wir beschränken uns darauf beizufügen, daß der Bundesrat seine Beratung im Laufe des Monats Februar jedenfalls zu Ende führen wird, so daß den von den beiden Räten bereits bestellten Kommissionen Gelegenheit geboten sein wird, schon vor der Junisession 1899 in die Beratung des Gesetzesentwurfs einzutreten.

211 Bundesratsbeschluß betreffend die Entschädigungen für außerordentliche Dienstleistungen von Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung.

Unterm 5. Dezember 1898 haben wir unsern Beschluß vom 11. März 1879 betreffend Entschädigungen für außerordentliche Dienstleistungen von Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung (A. S. n. F. IV, 43) durch einen neuen ersetzt (A. S.

n. F. XVI, 867), dessen Bestimmungen erheblich schärfer sind. Die Beamten und Angestellten sind gehalten, innerhalb der reglementarischen Arbeitszeit auch andere als die ihnen obliegenden Arbeiten zu übernehmen und auch außerhalb der reglernentarischen Bureaustunden jedem amtlichen Rufe Folge zu leisten, ohne ein Anrecht auf besondere Entschädigung zu erhalten. Die zeitweilige Stellvertretung eines ändern Beamten oder Angestellten, wenn sie sich innerhalb der reglementarischen Arbeitszeit vollzieht, begründet ebenfalls keinen Anspruch auf eine Vergütung. Besondere Ent- · Schädigungen können nur mehr zuerkannt werden, wenn bei größern außerordentlichen Arbeiten, bei Geschäftsanhäufung oder bei Dringlichkeit ein Beamter oder Angestellter über die Bureauzeit hinaus während längerer Zeit mit Vorwissen des Departementschefs arbeiten mußte, oder wenn eine Stellvertretung wegen Krankheit oder Vakanz länger als zwei Monate dauert und diese Stellvertretung den Beamten oder Angestellten anhaltend auch außer den Bureaustunden in Anspruch nahm.

Dadurch sind Besoldungserhöhungen in Form von Gratifikationen, wie sie früher vielfach unter der Herrschaft des alten Besoldungsgesetzes und des obcitierten Bundesratsbeschlusses von 1879 stattfanden, vollständig ausgeschlossen, und es hat der Bundesrat somit einem zu verschiedenen Malen im Schöße der Bundesversammlung ausgesprochenen Wunsche Rechnung getragen.

Postulate.

Im Laufe des Berichtsjahres ist kein speciell die Finanzverwaltung betrefiendes Postulat von der Bundesversammlung angenommen worden.

MUnzwesen.

Zusatzpi'otolwll vom 15. Man 1898 «um internationalen Münzübereinkommen vom 15. November 1893.

Das von den eidgenössischen Räten unterm 21. und 22. April 1898 genehmigte Zusatzprotokoll vom 15. März 1898 zum inter-

212 nationalen Münziibereinkommen vom 15. November 1893, wonach Italien von der ihm in Art. 7 der Münzkonvention vom 6. November 1885 auferlegten Verpflichtung, während der Dauer eines Jahres nach Auflösung der Münzunion seine dannzumal in den anderen Unionsstaaten cirkulierenden Silberscheidemünzen zurückzunehmen, entbunden wurde, ist im Laufe des Berichtsjahres auch von den Parlamenten Belgiens, Frankreichs und Italiens ratifiziert worden.

Am 31. Dezember 1898 erfolgte auf dem Ministerium des Auswärtigen in Paris die Deponierung der Ratifikationsurkunden der Münzunionsstaaten mit Ausnahme derjenigen Griechenlands, dessen Regierung, unter Abgabe der Erklärung, daß sie das Zusatzprotokoll billige und annehme, eine Fristverlängerung zur Einreichung ihres Ratifikationsinstruments erhielt bis 1. Juli 1899.

Dem Beispiel Italiens folgend, das schon am 8. Januar 1899 ein Gesetz über die Inkraftsetzung dieses Zusatzprotokolls erließ, haben wir das letztere am 31. des nämlichen Monats vollziehbar erklärt und dessen Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung angeordnet (A. S. n. F. XVII, 43).

Die Durchführung der Maßnahmen, welche die durch die Inkraftsetzung des Zusatzprotokolls und die von Italien zu treffenden Vorkehren geschaffene Sachlage erheischt, fällt in das Jahr 1899.

Verweigerung der Annahme der außer Kurs gesetzten schweizerischen, Silberscheidemünsen bei den öffentlichen Kassen.

Unterm 10. Januar 1877 beschloß der Bundesrat, die schweizerischen, die Jahreszahl 1860, 1861, 1862 und 1863 tragenden Zwei- und Einfrankenstücke (sitzende Helvetia") vom 1. Januar 1878 an außer Kurs zu setzen, und beauftragte das Finanzdepartement mit der Ausführung dieses Beschlusses (A. S. n. F. III, 8).

Am 8. Januar 1878 verlängerte der Bundesrat die Frist für den Einzua; der ösrenannten Silberscheidemünzen bis Ende Februar O 1878 und gestattete die Annahme derselben von diesem Zeitpunkte an nur noch zu 80 °/o des Nominalwertes, welche Limite im Hinblick auf den Stetsfort sinkenden Wert des Silbers im Laufe des Monats Juli 1888 vom Finanzdepartement auf 70 °/o herabgesetzt wurde.

Anläßlich des Rückzuges der italienischen Silberscheidemünzen kamen in Frankreich noch eine Menge von schweizerischen Silberscheidemünzen mit dem Gepräge der sitzenden Helvetia zum Vorschein, weshalb der Bundesrat behufs Verminderung des aus dem Rückzuge dieser Münzen erwachsenden Verlustes am 11. Februar

213 1896 deii Kurs derselben auf 60 % herabsetzte. Wie aus unseren Geschäftsberichten ersichtlich ist, flössen noch in den Jahren 1896 und 1897 hauptsächlich aus Frankreich nicht unbeträchtliche Summen dieser Münzen in die eidgenössische Staatskasse zurück.

Im Berichtsjahre aber nahmen auch die französischen Sendungen erheblich ab und aus der Schweiz gingen von den sämtlichen Kreis-, Post- und Zollkassen monatlich keine Fr. 10 ein, so daß angenommen werden durfte, daß in der Schweiz keine oder doch nur ganz wenige verrufene schweizerische Silberscheidemünzen mehr cirkulieren.

Wir haben deshalb am 27. Juli 1898 für die Einlösung der oben erwähnten schweizerischen Zwei- und Einfrankenstücke bei den eidgenössischen öffentlichen Kassen zum Kurse von 60 % eine letzte dreimonatliche Frist, d. h. bis zum 31. Oktober 1898, festgesetzt und die Annahme dieser Stücke auch zum reduzierten Kurse von letzterem Datum hinweg untersagt (A. S. n. F. XVI, 827).

Dieser Beschluß ist unseren Münzverbündeten zur Kenntnis gebracht worden.

Regulativ über die Kontrollierung von Münzen.

Die Kontrollierung der in der eidgenössischen Münzstätte geprägten Münzen vollzog sich bisanhin nach Maßgabe der Vorschriften des Regulativs yom 20. Januar 1871 (A. S. X, 373), welche aber in vielen Punkten einer Abänderung und einer Anpassung an die derzeit bestehenden Verhältnisse bedurften. So namentlich war das alte Regulativ nicht anwendbar auf die seit 1879 eingeführten Nickelmünzen und enthielt ferner keine Bestimmungen betreffend die Untersuchung des Gepräges und des Durchmessers der Münzen.

'Es wurde daher von uns unterm 5. August 1898 ein neues Regulativ erlassen, durch welches die erwähnten Mängel beseitigt worden sind (A. S. n. F. XVI, 829).

Berechnung der Verzinsung von Betriebskapitalien in Budget und Staatsrechnung.

Um zu der früheren Praxis betreffend die V e r z i n s u n g von B e t r i e b s k a p i t a l i e n , von welcher im Laufe der Zeit abgewichen worden war, zurückzukehren, hat das Finanzdepartement unterm 3. Januar 1898 verfügt:

214

1. Bei Anlage eines Jahresbudgets ist gestützt auf den Stand mit Anfang des laufenden Jahres und die voraussichtlichen Mutationen die mutmaßliche Höhe der Betriebskapitalien auf den 31. Dezember desjenigen Jahres, welches dem Budgetjahr vorausgeht, bestmöglich zu berechnen. Diese Summe ist im Voranschlag gleichlautend einzusetzen, sowohl in den Ausgaben der betreffenden Verwaltungen wie in den Einnahmen der Bundesverwaltung.

2. In der dem Budget entsprechenden Jahresrechnung ist jedoch immer dasjenige Betriebskapital der Verzinsung zu Grunde zu legen, welches nach Abschluß der Staatsrechnung des Vorjahres als Bestand auf den 1. Januar des Budgetjahres sich ergiebt.

Diese Verfügung, welche allen beteiligten Verwaltungen zur Kenntnis gebracht wurde, hat nun bereits auf das Budget pro 1899 und die Staatsrechnung pro 1898 Anwendung gefunden.

Was die Z i n s e n d e s L i e g e n s c h a f t s k a p i t a l s anbetrifft) so sei hier noch beiläufig bemerkt, daß dieselben bei Aufstellung des Budgets von den jeweilen in der letzten Staatsrechnung unter dem Kapitel ,,Produktive Liegenschaften11 im Ausgangsetat figurierenden Summen zu berechnen sind, welche Zinsen dann auch in der Staatsrechnung vereinnahmt werden, ob nun im Laufe des vorhergehenden Rechnungsjahres eine Vermehrung der · Liegenschaften stattgefunden habe oder nicht.

Einzahlung des ersten Fünfteils der Simplonsubventionen.

Durch Beschluß vom 19. August 1898 hatten wir das Finanzdepartement beauftragt, auf den 15. September des nämlichen Jahres den ersten Fünfteil der Bundessubvention für den Simplondurchstich unter den Bedingungen des Bundesbeschlusses vom 30. Juni 1898 an die Jura-Simplon Bahngesellschaft auszubezahlen und ferner die Einzahlungö des ersten Fünfteils der übrigen schweio zerischen Subventionen entgegenzunehmen und der genannten Gesellschaft auszuhändigen.

Für den Simplondurchstich sind schweizerischerseits folgende Subventionen bewilligt worden : 1. vorn Bunde Fr. 4,500,000 2. ,, Kanton Bern ,, 1,000,000 3. ,.

,, Freiburg ,, 2,000,000 4. v ,, Waadt ,, 4,000,000 Übertrag

Fr. 11,500,000

215 Übertrag 5.

6.

7.

8.

9.

1.0.

vom Kanton Wallis ,, ,, Neuenburg ,, .n Genf von der Gemeinde Lausanne vom Cercle et Collège de Montreux . . .

von der Compagnie de Navigation du Lac Léman

Fr. 11,500,000 ,, 1,000,000 ,, 1,250,000 ,, 1,000,000 ,, 1,000,000 ,, 270,000 ,,

240,000

Fr. 16,260,000 für ,, ,, ., ,, ,, ,, ,, ., ,,

Der erste einzuzahlende Fünfteil betrug somit: den Bund Fr.

., Kanton Bern · . . . . ,, ,, ,, Freiburg . . . . . . . . ,, ,, ,, Waadt ,, ,, ,, Wallis .

,, ,, ,, Neuenburg ,, ., ,, Genf ,, die Gemeinde Lausanne ,, den Cercle et Collège de Montreux . . . .n die Compagnie de Navigation du Lac Léman ,,

900,000 200,000 400,000 800,000 200,000 250,000 200,000 200,000 54,000 48,000

Fr. 3,252,000 Dagegen sind die nachgenannten Kantone berechtigt, auf den ersten Einzahlungen folgende, ihnen für die Verzichtleistung auf ihre Heimfallsrechte bewilligten Entschädigungen zu verrechnen, nämlich : Freiburg Fr. 1,800,000 Waadt 750,000 fl Neuenburg ,, 1,000,000 Genf ,, 700,000 und ferner Wallis für einen seiner Zeit geleisteten Vorschuß an die ehemalige Simplonbahngesellsehaft . . ., 280,000 Aus diesen Aufstellungen geht hervor, daß die Einzahlung des ersten Fünfteils der schweizerischen Subventionen an den Simplondurchstich folgendermaßen zu leisten war:

216 Mittelst Verrechnung

In baar

durch den Bund Fr.

Kanton Bern 11 Freiburg .

·n Waadt T) Wallis . .

·n Neuenburg .

11 Genf . . .

·n die Gemeinde Lausanne . n ·n den Cercle et Collège de ·n Montreux TI die Compagnie de Navigation du Lac Léman . 11

900,000 200,000

Fr.

' 50,000

--

400,000 750,000 200,000 250,000 200,000 --

200,000

n

54,000

··n

48,000

-- n Fr. 1,800,000 11 1,452,000 Fr. 3,252,000

Fr. 1,452,000

Total

--

gleich einem Filnfteil des Gesamtbetrages der schweizerischen Simplonsubventionen.

IQ der Zeit vom 31. August bis 15. September 1898 ist nun von sämtlichen übrigen schweizerischen Subskribenten die Einzahlung in der eben erwähnten Weise, sei es durch Baarsendung an die eidgenössische Staatskasse, sei es durch Übermittlung einer nach einem von der Direktion der Jura-Simplon-Bahngesellschaft aufgestellten Formulare ausgefertigten Quittung, sei es durch eine Kompensationserklärung (Wallis) geleistet worden, so daß das Finanzdepartement noch am 15. September abends im stände war, der Jura-Simplon-Bahngesellschaft die bei der Bundeskasse eingegangenen Baarbeträge von zusammen Fr. 552,000 -|- die Bundessubvention von Fr. 900,000, zusammen in baar Fr. 1,452,000, nebst Fr. 1,800,000, repräsentiert durch 4 Quittungen von Freiburg, Waadt, Neuenburg und Genf und die von Wallis ausgestellte Kompensationserklärung zur Verfügung zu stellen.

Einem jeden Beteiligten ist gegen seine Einzahlung eine vom Direktionspräsidenten der genannten Bahngesellschaft unterschriebene Quittung vom Finanzdepartement zugestellt worden und auch der Bund besitzt eine solche für seine Zahlung von Fr. 900,000, welche der eidgenössischen Wertschriftenverwaltung zur Aufbewahrung übergeben worden ist.

217 Für die Bundessubvention ist pro 1898 ein Nachtragskredit von Fr. 900,000 verlangt worden und eine nämliche Summe ist in das Budget für 1899 eingestellt unter Rubrik B. D e p a r t e m e n t d e s I n n e r n , I X . O b e r b a u i n s p e k t o r a t , V . Subv e n t i o n an die S i m p l o n k a n t o n e für den Simplond ü r c h s t i c h , da diese Ausgabe als eine Subvention an ein öffentliches Werk im Sinne des Art. 23 der Bundesverfassung zu betrachten ist.

Militärpensionen.

Seit Jahren sind bald dem Militärdepartement bald dem Finanzdepartement Cessionen zugestellt worden, wonach halbe oder ganze Jahresbetreffnisse von eidgenössischen Militärpensionen zu gunsten Dritter abgetreten wurden. Anfangs, als diese Abtretungen nur ganz .vereinzelt vorkamen, wurden dieselben entgegengenommen und die codierten Beträge an die Betreffenden ausbezahlt, weil man, ohne daß je eine gesetzliche Verbindlichkeit anerkannt worden wäre, den Militärpensionären einen Dienst zu erweisen glaubte.

In den letzten Jahren sind aber die Abtretungen so häufig geworden und die Umstände der einzelnen Fälle gestalteten sich derart, daß man die Überzeugung gewann, es handle sich dabei lediglich um die Umgehung der Bestimmungen des Pensionsgesetzes, sei es, daß man sich durch Abtretung an ein Bankinstitut einer ganzen Jahrespension, die erst post numerando in halbjährlichen Raten zahlbar ist und je nach den Verhältnissen im Laufe eines Jahres sogar gänzlich aufgehoben werden kann, den Betrag derselben zum voraus zu verschaffen suchte, sei es, daß man durch Abtretung an einen drängenden Gläubiger die sowohl im Pensionsgesetz als im Gesetze über Schuldbetreibung und Konkurs ausgesprochene Unpfändbarkeit der Pensionen illusorisch machte.

Das Finanzdepartement und Militärdepartement haben sich deshalb dahin verständigt, daß keine Abtretungen von Militärpensionen mehr acceptiert werden und damit offenbar eine den Absichten des Gesetzgebers entsprechende Verfügung getroffen.

Münzkommissariat.

Dem Münzkommissariat wurden 160 Münzwerke zur Untersuchung vorgelegt, nämlich :

218 5,000 20-Frankenstücken 80 Münzwerke von je ,, 100,000 l ,, 4 100,000 l/2 ,, 16 100,000 20-Rappenstücken 5 100,000 10 10 100,000 5 25 100,000 2 5 100,000 l 15 von denen ein Münzwerk Zwanzigfrankenstücke wegen Gewichtsdifferenzen zur Revision gestellt werden mußte.

Die Untersuchung ergab im übrigen folgende Resultate : MUnzsorte.

Mittlerer Feingehalt.

Mittleres Gewicht.

Abweichungen iin Feingehalt im Gewicht ·weniger mehr.

mehr.

·/* Zwanzigfrankenstücke Einfrankenstücke .

Halbfrankenstücke .

Zwanzigrappenstiicke Zehnrappenstücke .

Fünfrappenstücke .

Zweirappenstücke .

Einrappenstücke

900 835,1 836

6,450 -- 5,001 0,001 2,499 0,001 3,999 -- 2,999 ' -- 2,001 -- 2,482 -- 1,490 -

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-- -- -- --

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°/oo

0,001 -- --

0,001 -- 0,001 0,001

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0,001

0,001 -- --

-- 0,018 0,010

Mit der Prägung von 1898 ist unser Kontingent gemünzten Goldes auf 51 Millionen Franken angewachsen.

Für alles Nähere betreffend die Münz- und Wertzeichenfabrikation wird an dieser Stelle auf den Jahresbericht der Münzverwaltung hingewiesen.

Waffenplätze.

, .

Thim.

, Wichtige, speciell für die Landwirtschaft bedeutungsvolle Ereignisse sind in dem verflossenen Berichtsjahre keine zu verzeichnen.

Nach den drei ersten Monaten des Jahres, welche beinahe schneefrei waren und eine übernormale Temperatur aufwiesen, trat eine anhaltend naßkalte Witterung ein, die leider bis in die Heuernte andauerte und nur eine mangelhafte Ausführung der Frühjahrsarbeiten gestattete. Dennoch kann das Jahr 1898 im allgemeinen zu den besseren gerechnet werden, weil viele Kulturen schließlich reichere als die erwarteten Erträgnisse lieferten.

219 Das Heu litt namentlich in qualitativer Hinsicht unter der regnerischen Witterung ganz beträchtlich, aber auch die Quantität blieb hinter der vorjährigen zurück. Dagegen wurde viel und gutes Emd eingeheimst, so daß die Futterernte doch im ganzen eine befriedigende war. Die Preise sind im Verhältnis zur Qualität hohe zu nennen, da per Klafter (à 6 Ster) Fr. 40 bezahlt worden ist.

Das während der ganzen Blüteperiode anhaltend regnerische Wetter war der Körnerbildung des Getreides ungemein hinderlich, ganz besonders 'war dies der Fall beim Roggen und Hafer. Ersterer ist leider noch zur Hälfte infolge eines Ende Juni eingetretenen Spätfrostes zu Grunde gegangen. Der Weizen dagegen hat befriedigende Erträge geliefert. Auch darf durchwegs der Strohertrag als ein ganz guter bezeichnet werden.

Die Kartoffeln sind ausnahmsweise gut ausgefallen. Wenn auch die Qualität infolge des Regens teilweise zu wünschen übrigließ, so war dagegen die Quantität eine durchaus befriedigende.

Die Liegenschaftsverwaltung schreibt dieses Ergebnis hauptsächlich der Bespritzung der Pflanzungen mit Bordeauxbrühe zu.

Nicht viel erfreuliches kann vom Pferdebestand berichtet werden, da am Ende des Berichtsjahres eines der Pferde, welches schon längere Zeit an Dummkoller litt, abgethan werden mußte.

Dieses Pferd ist seither durch ein anderes ersetzt worden. Das übrige Pferdematerial ist gesund und in gutem Zustande.

Über den Allmendbesatz kann ziemlich günstiger Bericht erstattet werden. Da wenig Militär auf dem Waffenplatz war, konnte die Allrnend stark besetzt werden. Dank der vorwiegend nassen Witterung war auch hinlänglich Weide vorhanden.

Die kahlen Stellen auf dem Manövrierfeld wurden wie gewohnt verebnet und mit passenden Grasarten angesäet; ebenso wurde für den Wegunterhalt gesorgt.

Infolge des Baues der Burgdorf-Thun-Bahn mußten an diese Bahngesellschaft und an die schweizerische Centralbahn zwei kleine in der Nähe des Bahnhofs Thun gelegene Landparzellen abgetreten werden.

Herisau-St. Gallen.

Die naßkalte Witterung des verflossenen Frühjahres, sowie die starke Inanspruchnahme der Allmend durch das Militär hatten zur Folge, daß anfangs Mai nur 80 Stücke Vieh auf die Weide getrieben werden konnten. Diese Zahl stieg später bis Ende des nämlichen Monats auf 125, um dann wieder in den warmen

220 Sommermonaten Juli und August auf 80 und im September und Oktober auf 50 zu sinken. Der Ertrag des Allmendbesatzes war ein über Erwarten günstiger.

Wie alljährlich wurden Heu, Emd und Streue ab den weiter hinten gelegenen Grundstücken öffentlich versteigert. Der Obstertrag war infolge eines schweren Hagelwetters nur ein geringer.

Bei den Mietern der Wohnungen im Breitfeld und den Pächtern am Hafnersberg und Oberberg hat kein Wechsel stattgefunden ; der Bericht der Liegenschaftsverwaltung über deren Verhalten ist befriedigend.

Zu bemerken ist, daß dieser Waffenplatz nicht nur für Rekrutenschulen und Wiederholungskurse, sondern auch für Schießübungen von Landsturmschützenvereinen, freiwilligen Schieß vereinen der ganzen Umgebung und vom Kadettencorps der Stadt St. Gallen sehr oft benützt wird, was natürlich die Verwaltung erschwert und die Einnahmen stark beeinträchtigt.

Frauenfeld.

Infolge der trockenen Witterung zur Zeit der stärksten Benützung des Schieß- und Exerzierplatzes (August bis Oktober) hat derselbe im Berichtsjahre wenig gelitten, und ist dessen Zustand zur Zeit ein recht befriedigender. Nichtsdestoweniger wurden die zur Instandhaltung des Schießplatzes vorgesehenen Arbeiten wie Ausstreuen von in den Ställen gesammelten Heublumen, Ausfüllen, Verebnen und Überkiesen schlechter Stellen ausgeführt. Der Kanal hinter dem Feuerwerkersaal wurde gereinigt und dem Unterhalt der Bäume längs der Grenzen der zwei All m enden die nötige Aufmerksamkeit geschenkt. Ferner sind auf dem Platze vor der Kaserne zwölf hochstämmige Kastanienbäume gesetzt worden.

Im Laufe des Berichtsjahres sind noch verschiedene andere Arbeiten ausgeführt worden, welche zur wesentlichen Verbesserung des Schießplatzes dienen, wovon als speciell die Liegenschaftsverwaltung interessierend zu erwähnen sind : der Ersatz der Fähre in Ochsenfurt durch einen eisernen Steg und das Ableiten des Langdorf bâches.

Am meisten Arbeiten und Kosten verursacht dermalen die Bewirtschaftung der Bundeswaldungen in Ochsenfurt, wobei das Hauptaugenmerk auf das Säubern der jüngeren Bestände und das Aufforsten des leeren Waldbodens gerichtet wird. Da keine Neuanpflanzungen von Wald stattfanden, sondern nur die von frühern

221 Besitzern gemachten Kahlschläge aufgeforstet wurden, ist der Flächeninhalt der Waldungen im Berichtsjahre unverändert geblieben ; er beträgt, beiläufig bemerkt, 39 ha.

Mit Rücksicht auf die befriedigenden Leistungen des Bannwarts Konrad Jung ist der mit demselben vorläufig für ein Jahr abgeschlossene Dienstvertrag nicht gekündet worden, so daß dessen Anstellungsverhältnis vom 1. Juni 1898 hinweg ein definitives geworden ist.

Ein unter zweien Malen von der Frohndienstkorporation Pfyn gestelltes Gesuch, durch welches dem Bund eine Beteiligung an Gemeindelasten zugemutet werden wollte, ist gestützt auf die im Bundesgesetz vom 23. Dezember 1851 betreffend die politischen und polizeilichen Garantien zu gunsten der Eidgenossenschaft ausgesprochene Steuerfreiheit des Bundes abschlägig beschieden worden.

Bière.

Über diesen Waöenplatz ist nichts Besonderes zu berichten.

Der Ertrag ist ungefähr der nämliche wie in den früheren Jahren.

Schießplatz im ,,Sand".

Diese Liegenschaft ist anfangs Juni in die Verwaltung des Finanzdepartements übergegangen.

Verschiedene kleinere Pachtverhältnisse sind seither aufgelöst und die betreffenden Pachtobjekte von derjenigen Pächterschaft übernommen worden, welche bereits den größten Landkomplex gepachtet hatte. Es bestehen also über den Schießplatz nur mehr zwei Pachtverträge, von denen der eine das Wirtshaus- mit seinen Dependenzen und etwas Land, der andere die ganze übrige Liegenschaft umfaßt, was natürlich die Verwaltung erheblich vereinfacht und erleichtert.

Die Abfuhr des im Vorjahre geschlagenen Holzes fand im Laufe des Berichtsjahres statt und verursachte nicht unerhebliche Auslagen für den Unterhalt der Waldwege. Im Laufe des Winters 1898/99 soll nur ein Durchforstungsschlag gemacht werden.

Die Bewirtschaftung der Waldungen soll in Zukunft auf Grund eines zu erstellenden und vom eidgenössischen Oberforstinspektorate zu genehmigenden Wirtschaftsplanes erfolgen.

Da das verfügbare Trinkwasser schon jetzt ungenügend ist, wenn größere Truppenabteilungen ihre Schießübungen abhalten,

222 und dieser Wassermangel noch viel fühlbarer würde, wenn das Remontendepot in den ,,Sand" verlegt werden sollte, so sind mit verschiedenen Gutsbesitzern in den Gemeinden Urtenen und Moosseedorf Kauf- und Dienstbarkeitsverträge abgeschlossen worden, wodurch dem Bund ein voraussichtlich für alle Zeiten genügendes Quantum Quellwasser gesichert wird.

PapiermiMebesiizung bei Worblaufen.

Das Finanzdepartement hat ebenfalls die Verwaltung dieser letztes Jahr erworbenen Liegenschaft übernommen.

Im Kaufvertrag war der früheren Besitzerin die unentgeltliche Benützung der von ihr bisher innegehabten Lokalitäten mit Scheune, Garten und Land bis 31. Oktober gestattet worden. Für die übrigen Lokalitäten begann Nutzen und Schaden für die Eidgenossenschaft am 1. Juli 1898, und es wurden derselben die bezüglichen Mietverträge in Rechten und Pflichten überbunden.

Die von der Verkäuferin auf 31. Oktober verlassenen Lokalitäten konnten noch bis Ende des Berichtsjahres provisorisch vermietet werden, und über die ganze Besitzung ist sodann, vom 31. Dezember hinweg, ein dreijähriger Miet- und Pachtvertrag abgeschlossen worden, in welchem unter anderm zwei Bestimmungen aufgenommen wurden, wonach in den vermieteten Gebäuden keine Wirtschaft betrieben werden darf und der Bund für keinen Schaden infolge Explosion in der Kriegspulverfabrik einzustehen hat.

Die Gebäulichkeiten befanden sich bei der Übernahme der Liegenschaften in vernachlässigtem Zustande, so daß nicht unerhebliche Reparaturen notwendig sind, deren Ausführung in das Jahr 1899 fällt.

II. Finanzkontrolle.

Personelles.

Wie in der Botschaft betreffend die Bewilligung von Nachtragskrediten für das Jahr 1898, I. Serie, auseinandergesetzt ist, war die Vermehrung des Revisionspersonals um einen neuen Beamteten dringendes Bedürfnis. Mit besonderer Rücksichtnahme auf die Oberrevision der Rechnungen der schweizerischen Postverwaltung wurde mit dem Range eines Revisors II. Klasse an diese Stelle gewählt: Herr Grimm, Albert, von Burgdorf, Bureauchef bei der Postver-

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waltung. Ferner ist Herr Revisionsgehülfe J. Breiter zum Revisor II. Klasse vorgerückt.

Kontrollierung der Budgetkredite.

Die Kontrolle über den Staad der Kredite behufs Vermeidung von Budgetüberschreitungen und nicht budgetmäßigen Ausgaben wurde ihrer Aufgabe gerecht, so daß Kreditüberschreitungen oder Ausgaben ohne Deckungsmittel nicht vorgekommen sind. Das Finanzdepartement hat jeweilen Zahlungsmandate, welche auf solche Ausgaben tendierten, so lange beanstandet, bis sich der Bundesrat über die Zulässigkeit dieser Mehrausgaben ausgesprochen hatte.

Je nach- dem bundesrätlichen Beschlüsse passierten sodann diese Mandate die Visakontrolle oder wurden an die zahlungsanweisenden Behörden zur Annullierung zurückgewiesen. Die vom Bundesrate derart bewilligten Ausgaben wurden jedesmal der Bundesversammlung in der nächstfolgenden Session zur Kenntnisnahme vorgelegt und von dieser nachträglich gutgeheißen.

Das strenge Festhalten an diesem Geschäftsgänge hat unstreitig, dazu beigetragen, bei den verschiedenen Dienstzweigen der Bundesverwaltung die einschlägigen Bestimmungen im Reglement über die Rechnungsvorschriften etc. vom 19. Februar 1877 betreffend die Kontrollierung der Budgetkredite und Zahlungsanweisungen mehr und mehr und um so eher zum Bewußtsein zu bringen, als das Nichtbeachten dieser Vorschriften jedesmal eine Verzögerung in der Auszahlung der auf die Bundeskasse ausgestellten Zahlungsanweisungen zur notwendigen Folge haben mußte.

Ferner kam das Finanzdepartement im Berichtsjahre wiederholt in den Fall, bundesrätliche Vorschriften einzelnen anweisenden Verwaltungen gegenüber in Erinnerung zu bringen. Wir geben diese Vorschriften in folgendem zur allgemeinen Nachachtung bekannt : 1. Von der Bundesversammlung grundsätzlich bewilligte Ausgabekredite müssen gleichwohl in die Nachtragskreditbegehren eingestellt werden, insofern sie nicht ins ordentliche Budget aufö genommen werden können. Die Departemente, beziehungsweise die Bundeskanzlei und das Bundesgericht haben für richtige Rubrizierung derartiger Kredite zu sorgen. Zahlungsanweisungen, welche auf solche Kredite ausgestellt sind, dürfen von der Finanzkontrolle nur dann visiert werden, wenn sie entweder in den Nachtragskrediten oder im Budget des folgenden Jahres stehen. Ist letzteres aus irgend einem Grunde noch nicht möglich gewesen, so muß

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der Bundesrat vorläufig den nötigen Kredit bewilligt haben, bevor auf denselben angewiesen werden kann.

2. Ausgabeersparnisse auf solchen Krediten, die für ganz bestimmte Objekte oder Zwecke ausgeworfen waren, hierfür aber nicht vollständig erschöpft wurden, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet oder auf neue Kechnung vorgetragen, sondern müssen als erspart verrechnet werden.

Wenn dagegen ein solcher Kredit voll aufgebraucht werden, muß, die Verrechnung aber bis zu der den einzelnen Departementen für den Rechnungsabschluß eingeräumten Frist nicht möglich ist, so muß die Kreditrestanz, wenn sie nicht erlöschen soll, mittelst; Aufnahme in die I. Serie der Nachtragskredite auf das folgende Jahr übertragen werden.

Wird eine Zahlung auf Rechnung solcher Kreditrestanzen fällig, bevor die Bundesversammlung die Übertragung genehmigt hat, so ist beim Bundesrate zum Ausweis für die Finanzkontrolle ein Vorschußbegehren einzureichen.

3. Es ist den Departementen nicht gestattet, von sich aus Mehrausgaben bei Unterrubriken (Budgetansätzen), welche durch Minderausgaben auf ändern Unterrubriken innerhalb einer und derselben Budgetrubrik ausgeglichen werden können, zu decken.

Hierzu bedarf es eines ßundesratsbeschlusses.

Kontrollierung der Bundeskasse.

Wie bisanhin wurden die Buchungen der Bundeskasse vorschriftsgemäß täglich kontrolliert, und zwar die Einnahmen an Hand der eingelangten Zahlungsanzeigen, die Ausgaben auf Grund der von den Departementen und der Bundeskanzlei ausgestellten Zahlungsmandate.

Die Bundeskasse und ihre Hülfskassen -- Militär- und Alkoholkasse -- wurden zwölfmal in ordentlicher und einmal in unvermuteter Weise revidiert. Buch- und Kassenführung wurden stetsfort als richtig befunden.

Über die vorgenannten Revisionen werden zu Händen des Finanzdepartements detaillierte Protokolle abgefaßt, welche die Finanzkontrolle zur Verfügung der Rechnungsprüfungskommissionen hält.

Revision der Rechnungen.

Das Ergebnis der Rechnungsprüfung, welch letztere, um ihren Zweck zu erfüllen, nicht bloß eine arithmetische und formelle,

225 sondern auch eine materielle sein muß (Art. 2 und 19 des Finanzreglements vom 19. Februar 1877) weist nach einer Zusammenstellung im Berichtsjahre 444 materielle Fälle und 498 arithmetische und Formfehler, im ganzen also 942 Bemerkungen und Anfragen auf.

Davon wurden von den rechnungsiegenden Verwaltungen als richtig anerkannt und den bezüglichen Bemerkungen Folge gegeben 614 Infolge genügender Auskunft konnten von der Finanzkontrolle fallen gelassen werden 211 Wegen Differenzen oder mangels Kompetenz mußten dem Finanzdepartement zur Entscheidung überwiesen werden 80 Anstände.

Von demselben wurden fallen gelassen 30 Ausgleiche zwischen den beteiligten Departementen und dem Finanzdepartement kamen zu stände 37 In letzter Instanz erledigte der Bundesrat . . . . 12 Zur Zeit der Berichterstattung sind noch pendent . .

38 Total wie oben 942 Aus verschiedenen Revisionsanständen ergab sich ferner die Notwendigkeit zum Erlaß folgender allgemeiner Verfügungen : 1. Cirkularschreiben des Finanzdepartements an sämtliche Departemente und die Bundeskanzlei vom 29. März 1898, betreffend Visierwng der Ausyabebelege.

Um einerseits für die Zukunft Gleichmäßigkeit und Ordnung in das Visieren der Ausgabebelege zu bringen und andererseits wiederholten diesbezüglichen Wünschen der eidgenössischen Rechnungsprüfungskommissionen zu entsprechen, wird in genauerer Präcisierung des Art. 70 des Reglements betreffend die Rechnungsvorschriften etc. vom 19. Februar 1877 und anwendbar auf diejenigen Verwaltungszweige, welche nach Art. 73 des nämlichen Regle·ments dem Finanzdepartement keine besondere Ausgaberechnung abgeben, verfügt : 1. Jedes Ausgabebeleg ist vor der Zahlungsanweisung auf die Bundeskasse vom ersten Beamten des betreffenden Verwaltungszweiges zu visieren.

2. Die Bordereaux, welche mehrere Ausgabebelege gleichartiger Natur und der nämlichen Budgetrubrik angehörig zusammenfassen, sind mit dem Visum des gleichen Beamten und überdies mit demjenigen des Departementsvorstehers zu versehen.

Bundesblatt. 51. Jahrg. Bd. I.

17

226 3. Gelangt ein Ausgabebeleg einzeln -- also ohne Bordereau -- zur Zahlungsanweisung, so muß dasselbe außer dem Visum des ersten Beamten des betreffenden Verwaltungszweiges noch dasjenige des Departementsvorstehers tragen.

4. Bei der Bundeskanzlei treten mit Bezug auf das Visieren an Stelle des ersten Beamten des betreffenden Verwaltungszweiges die Kanzleisekretäre und an Stelle des Departementsvorstehers der Bundeskanzler.

2. Cirkularschreiben des Finanzdepartements an sämtliche Departemente vom 24. Dezember 1898, betreffend Kredüvenveclishtngen.

Aus verschiedenen Anständen bei der Revision von Rechnungsbelegen der Telegraphenverwaltung ergiebt sich, daß Ausgaben für den Unterhalt und Umbau von Gebäuden von der Telegraphenverwaltung bestritten worden sind, weil die Direktion der eidgenössischen Bauten mit dem Verwände mangelnden Kredites die Ausführung der Arbeiten verweigerte oder weil zwischen Baudirektion und Telegraphenverwaltung eine bezügliche Verständigung stattgefunden hatte. Ähnlichen Vorkommnissen begegneten wir früher auch bei ändern Verwaltungen.

Wir sind genötigt, die Departemente auf den offenen Widerspruch aufmerksam zu machen, in welchem dieses Verfahren zu unsern gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften steht.

Gemäß Bundesgesetz betreffend die Organisation des Bauwesens etc. vom 20. Juni 1888 obliegt die Verwaltung der Gebäude des Bundes der Direktion der eidgenössischen Bauten. Im Budget der letztern sind je weilen für den Unterhalt und für Umbau- und Erweiterungsarbeiten die nötigen Kredite ausgesetzt.

Ferner sind nach Art. 82 der Rechnungsvorschriften etc. vom 19. Februar 1877 Kreditverwechslungen, d. h. die Verrechnung einer an und für sich nicht unberechtigten Ausgabe an einer dem Budget nicht entsprechenden Stelle, unzulässig.

Wir müssen daran festhalten, daß die Departemente und die ihnen unterstellten Verwaltungen ihre Kredite nur für das zu verwenden haben, wofür sie erteilt worden sind, und daß es gegen das Budgetrecht der Bundesversammlung verstößt, wenn Reparaturen und Umbauten ausgeführt werden, für welche weder der Baudirektion noch einer speciellen Verwaltung ein Kredit erteilt worden ist. Reicht der der Baudirektion eingeräumte Kredit nicht aus, und erweist sich im Laufe eines Jahres eine geforderte Arbeit als so dringlich, daß sie nicht auf das folgende Jahr verschoben

227 werden kann, so bleibt eben nichts anderes übrig, als daß das Departement des Innern, Abteilung Bauten, wie in allen ändern Fällen um einen Nachtragskredit vorerst beim Bundesrate und eventuell bei der Bundesversammlung einkommt.

Wir sprechen hiermit die Erwartung aus, daß im neuen Jahre unserer Auffassung gemäß verfahren werde, und daß sämtliche Departemente insbesondere dadurch zur Verhütung solcher Vorkommnisse beitragen möchten, daß sie ihre Bedürfnisse so rechtzeitig zur Kenntnis der Baudirektion bringen, daß dieselben im Hauptbudget berücksichtigt werden können.

3. Bundesratsbeschluß vom 12. Dezember 1898 betreffend Entschädigung für UmzugsJcosten an Instrukiorm.

Bisher fehlte eine positive Grundlage, daher kam es auch, daß mit Bezug auf Vergütung der einzelnen Auslagen im Instruktionspersonal eine unrichtige Auffassung Platz griff, die schließlich zu Unzukömmlichkeiten und Ungleichheiten führte, welche nun durch obigen Beschluß gehoben wurden.

4. Verfügung des Finanzdepartements vom 28. Juli 1898 betreffend Beisedïaten der Beamten und Angestellten des Bundesgerichts.

Das Tit. Bundesgericht wird eingeladen, soweit nicht Ausnahmegesetze bestehen, für die Beamten und Angestellten des Bundesgerichts bei Reisen die gleichen Bestimmungen zur Anwendung zu bringen, wie sie für die übrigen Beamten und Angestellten des Bundes gelten.

5. Bundesratsbeschluß vom 5. August 1898 betreffend die Besoldungen der Beamten und Angestellten des Polytechnikums.

Die Besoldungsverhältnisse für das Beamten- und Angestelltenpersonal am Polytechnikum sind den allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten vom 2. Juli 1897 unterworfen und es ist angesichts dieses Beschlusses nicht in der Kompetenz des schweizerischen Schulrates gelegen, an diesen Besoldungen etwas zu ändern.

Anderseits mußten zwei Departementalverfügungen aufgehoben werden, weil es sich herausstellte, daß dieselben auf unrichtiger Interpretation der ihnen zu Grunde liegenden Gesetze und Verordnungen beruhten.

228' Im übrigen verweisen wir auf die. Revisionsprotokolle, welche über jede abgenommene Rechnung ausgefertigt werden und die die Finanzkontrolle zur Verfügung der Rechnungsprüfungskommissionen hält.

Ausserordentliche Kassen- und Bucherrevisionen.

Sämtliche eidgenössische Kassen, welche mit der Bundeskasse in direktem Verkehr stehen, wurden im Berichtsjahr einmal unvermutet revidiert.

Es betrifft dies folgende Kassen: Drucksachenbureau, Legalisationsbureau und Materialverwaltung der Bundeskanzlei, Bundesgericht, Verwaltung der Betreibungsformulare, Polytechnikum, Landesmuseum, Landesbibliothek, Amt für geistiges Eigentum, Befestigungsbureau, Munitionsdepot, Kavallerieremontendepot, Centralpulververwaltung, Pulverbezirke, Kriegspulverfabrik, Pferderegieanstalt mit Hengstendepot, Fohlendepot, Transportkasse und Artilleriebundespferde, Konstruktionswerkstätte, Munitionsfabrik, Waffenfabrik, Festungsverwaltungen St. Gotthard und St. Maurice, Liegenschaftsverwaltungen Thun und Herisau, Alkoholdepots Delsberg, Burgdorf und Romanshorn, Handelsamtsblatt, Amt für Gold- und Silberwaren, sowie sämtliche Zollgebiets- und Kreispostkassen.

Ferner gelangten von den ständigen Baarvorschüssen zur unvermuteten Prüfung : Derjenige der Alkoholverwaltung und derjenige des Kriegsdepots Luzern.

Diese unvermuteten Kassenrevisionen bilden ein vorzügliches Kontrollmittel. Die Prüfung beschränkt sich nicht nur auf die Konstatierung des laut Kassenbuch vorhanden sein sollenden Baarbestandes, sondern sie untersucht auch die Buchführung überhaupt und vergewissert sieh an Hand der bezüglichen Belege über die Richtigkeit des Eintrages der Einnahmen und Ausgaben. Der revidierende Beamte hat sich zu überzeugen, ob die Ausgabenbelege richtig visiert und quittiert und überhaupt keine vorschriftswidrigen Ausgaben zu konstatieren seien. Ebenso ist den Einrichtungen der Kasseulokalitäten in Bezug auf die Sicherheit gegen Diebstahl und Feuersgefahr die nötige Aufmerksamkeit zu schenken.

Die Ergebnisse dieser Untersuchungen waren im allgemeinen befriedigende. Immerhin ließen sich verschiedene kleinere Kassendifferenzen konstatieren, die indessen meist auf unrichtige oder mangelhafte Buchungen zurückzuführen waren. Auch die Buchführung gab hie und da zu Aussetzungen Anlaß.

229 Über jede Kassen- und Bücherrevision wird gemäß dem vorgeschriebenen Schema ein detailliertes Protokoll aufgenommen und, wie üblich, ein Doppel davon den bei den revidierten Kassen mitinteressierten vorgesetzten Departementen zur Kenntnisnahme und, wo nötig--· mit specieller Hervorhebung der betreffenden Punkte -- zur Beantwortung zugestellt.

Diese Protokolle liegen zur Disposition der Rechnungsprüfungskommissionen bei der Finanzkontrolle.

Um eine Lücke in der Kontrollierung der Kreispostkassen auszufüllen, hat die Oberpostdirektion auf Anregung der Finanzkontrolle hin unterm 20. Januar 1898 eine Verfügung erlassen, wonach die Kreispostkontrollen über alle Transaktionen der Kreispostkassen sich fortwährend zu versichern haben, so daß sie nunmehr jederzeit in der Lage sind, sowohl die Barbestände, als auch die Kassenrepräsentarizen und die Depositengelder der betreffenden Kreiskassen genau zu kennen ; die Kreispostkassen sind somit einer ständigen genauen Kontrolle unterworfen.

Kontrollierung der Verzinsung und Tilgung der Staatsanleihen.

Die Ablieferungen der eingelösten Obligationen und Coupons seitens der Bundeskasse an die Finanzkontrolle und die Verifikation derselben durch letztere vollzog sich gemäß der im Geschäftsberichte pro 1896 citierten Verfügung des Finanzdepartements vom 6. August 1896.

Die daherigen umfangreichen Kontrollarbeiten geben zu besondern Aussetzungen nicht Anlaß; immerhin sei bemerkt, daß infolge verspäteter Präsentation stets noch ziemliche Rückstände an fälligen Obligationen und Coupons zu verzeichnen sind.

Die Einschreibungen und Übertragungen auf den Obligationen und Rententiteln selbst, sowie die Ausstellung von Depotcertifikaten gegen Deponierung der Titel (ohne Couponbogeu) bei der Wertschriftenverwaltung waren auch im Berichtsjahre erheblich.

Über den daherigen Verkehr geben die nachstehenden Übersichten nähere Auskunft.

Einschreibungen und Übertragungen erfolgten : Anleihen von lnnal)er au' NamenNamen auf Inhaber.

Namen auf Namen.

Fr. 5000 Fr. 10,000 Fr. 5000 Fr. 10,000 Fr. 5000 Fr. 10,000 1889 3 V« % 2 -- 4 -- 11 --

1890 3°/0 .

5

~7 Total 232 Titel.

8'

8

9

7

143

43

13

~7

154

43

230 An Depotcertifikaten wurden ausgestellt für Titel des Anleihens : 3 % von 1890: 19 Certifikate für Fr. 21,750 Rente (Fr. 725,000 Kapital) mit 27 Titeln à Fr. 150 Rente und 59 Titeln à Fr. 300 Rente.

3 % von 1897: 5 Certifikate für Fr* 265,000 Kapital mit 265 Titeln.

j An Depotcertifikaten wurden zurückgezogen und die bezüglichen Titel den Inhabern wieder zugestellt: 3 % von 1890: 19 Certifikate für Fr. 17,100 Rente (Fr. 570,000 Kapital) mit 34 Titeln à Fr. 150 Rente und 40 Titeln à Fr. 300 Rente.

3 % von l 89 7 : 2 Certifikate für Fr. 140,000 Kapital mit 140 Titeln.

Total Ein- und Ausgang :

3% Anleihen von 1890 3 «/,, ,, ,, 1897

Certifikate.

38 7

Titel.

45

565

Zusammen

160 405

Verifikation der Inventarbestände an Ort und Stelle.

Im Berichtsjahre sind folgende örtliche Inventarrevisionen vorgenommen worden : Biwdeslcanslei.

1. Materialverwaltung.

Departement des Innern.

2. Polytechnikum : a. Chemiegebäude, b. Landwirtschaftliche Schule.

3. Mobiliar der Centralverwaltung in Bern (Bundeshaus Westbau).

Müüärdepartement.

4. Armeemagazin Ostermundingen, 5. Lebensmittelmagazine der Befestigungen von St. Maurice,

23t

t>. Mimitionsvorräte des Zeugamtes und Kriegsdepot Bern, 7. Topographisches Bureau (Bestände an Instrumenten, Platten, Steinen und Karten in Bern).

\ Finanz- und Zolldepartement.

'8.

9.

10.

11.

Münzstätte (Wertzeichen), Alkoholdepot Romanshorn, Chemiegebäude der Alkoholverwaltung in Bern, Materialverwaltung der Oberzolldirektion.

Landwirtschaftsdepartement.

12. Landwirtschaftliche Versuchs- und Untersuchungsanstalten in Bern, 13. Landwirtschaftliche Versuchs- und Untersuchungsanstalten in Zürich, je zwei Anstalten.

Post- und Eisenbalindepartement.

14. Kreispostdirektion in Bern (Wertzeichenbureau und Mobiliar), 15. Kreispostdirektion in Aarau (Wertzeichenbureau, Mobiliar und Trainmaterial), 16. Telegrapheninspektion in Bern (Mobiliar), 17. Telegraphenbureau und Telephoncentralstation in Pruntrut, 18. Telegraphenbureau und Telephoncentralstation in Delsberg, 19. Telegraphenbureau und Telephoncentralstation in St. Immer, 20. Telegraphenbureau und Telephoncentralstation in Locle, 21. Telegraphenbureau und Telephoncentralstation in Neuenburg, 22. Telegraphenbureau und Telephoncentralstation in Yverdon, 23. Telegraphenbureau und Telephoncentralstation in Morges.

Die Inventarrevisionen werden, wie schon früher hervorgehoben, nicht unvermutet vorgenommen, sondern gemäß den bestehenden Bestimmungen erst nach vorheriger Verständigung mit den betreffenden Departementen.

Im allgemeinen sind die bezüglichen Revisionen befriedigend ausgefallen; indessen haben dieselben an einigen Orten Differenzen zwischen dem Sollbestand und dem Istbestand zu Tage gefördert, über deren Ursachen einzelne Dienstzweige anfänglich nur teilweise genügende Auskunft zu geben vermochten, so daß die weitere Behandlung zwischen Departement und Departement zu Ende geführt werden mußte. Auch die Buchführung, sowie die Auf-

232 bewahmng der Vorräte gaben zu verschiedenen Aussetzungen Anlaß.

Die über die Inventarrevisionen aufgenommenen Protokolle werden den betreffenden Departementen zur Kenntnisnahme, eventuell zur Beantwortung übermittelt und sind zur Disposition der Rechnungsprüfungskommissionen bei der Finanzkontrolle aufbewahrt.

Beaufsichtigung des Verkehrs beim Inspektorat der schweizerischen Emissionsbanken.

Die Kontrollierung der Bestände und der Mutationen der unter der Verwaltung des Inspektorats der schweizerischen Emissionsbanken liegenden neuen und defekten Banknoten, des Notenpapiers, der Clichés etc. erfolgte durch den Delegierten der Finanzkontrolle in der bisherigen Weise. Die Revision der bezüglichen Bücher, sowie diese Kontrollarbeiten überhaupt, geben zu Bemerkungen nicht Anlaß.

Wechsel.

Es wurden diskontiert und passierten Fr. 1,222,500. -- zu 820,258. 40 T) ·n 450,000. --· 11 ·n 1,048,781. 45 ·n ·n 1,152,000. -- 11 ·n 990,500.

11 n 2,174,711. -- 75 11 11 1,027,800. -- n n 1,780,768. 10 11 11 409,107. 88 H n 300,000. -- 11 11 50,000. -- n ·n 2,526,687. 65 n n 407,000. -- n 11 536,049. 30 n ·n 451,409. 70 11 11 506,731.

90 T) n 50,000. -- n ·n Total

Fr. 15,904,306. 13

die hierseitige Kontrolle : 21/»0/«» 26/8

11

27/8

11

28A 11

3 n 3'/8 n 3V. 11 3«/8

11

3*/8

11 n n

31/» 11 3»/4 37/8

4 n 4'/8 n 4'A n 43/8 4V» 45/8

n n 11

233 Das mittlere Anlagekapital beträgt Fr. 4,156,423. 90; der Durchschnittsertrag, auf die Dauer der Anlage berechnet, beläuft sich somit auf 3,24su%Der von der Finanzkontrolle festgestellte Portefeuillebestand war folgender: am 1. Januar . . . Fr. 2,696,997. 50 ,, 1. Februar . . ,, 3,047,619. 85 ,, 1. März . . . ,, 3,307,587. 75 ,, 1. April . . . ,, 6,245,772. 93 ,, 1. Mai . . . .

,, 7,866,115. 98 ,, 1. Juni. . : . ,, 7,643,334. 53 ,, 1. Juli . . . . ,, 4,204,418. 80 ,, 1. August . . . ,, 3,593,731. 15 ,, 1. September . . ,, 4,260,800. -- ,, 1. Oktober . . ,, 3,207,500. -- ,, 1. November . . ,, 2,957,500. -- ,, 1. Dezember . . ,, 1,825,000. -- ,, 31. Dezember . . ,, 3,107,959. -- Anläßlich der Revision der Bundeskasse wurde stets auch der Bestand des von der Bundeskasse verwalteten Wechselportefeuilles aufgenommen, es ergab sich hierbei Übereinstimmung mit den oben angeführten Portefeuillebeständen.

Kontrollierung der Wertschriftenverwaltung.

Die Kontrollierung der Mutationen in den Titelbeständen der Wertschriften, Specialfonds, Depots und Kautionen giebt zu besonderen Aussetzungen nicht Anlaß; sie vollzog sich in der bisherigen Weise. An- und Verkäufe in den Wertschriften und Specialfonds stützen sich auf Verfügungen des Finanzdepartements, und unterliegen die bezüglichen Bordereaux dem Visum der Finanzkontrolle, so daß letztere von vorgekommenen Mutationen auf dem Laufenden gehalten ist. Über die Schrankverhandlungen fertigte die Finanzkontrolle, wie bisanhin, die vom Finanzdepartement und der Wertschriftenverwaltung mitzuunterzeichnenden Verbale aus und hielt die Lagerbücher über die verschiedenen Bestände an Werttiteln stets à jour. Titel und Couponbogen wurden gegen Schluß des Jahres auf Grund dieser Lagerbücher, wie üblich, einer genauen Nachzählung unterworfen, wobei sich keine materiellen Differenzen ergaben.

234

Die Kontrolle über die fälligen Zinsen und den Ertrag von verkauften oder ausgelosten Titeln konstatierte den richtigen und rechtzeitigen Eingang derselben.

Über die Bankdepositen führt ebenfalls die Finanzkontrolle Buch und verifiziert die bezüglichen halbjährlich einlaufenden Rechnungsauszüge, von denen einige infolge unrichtiger Zinsberechnung zu Rektifikationen Anlaß gaben.

III. Banknotenkoutrolle.

Der vorliegende Geschäftsbericht pro 1898 umfaßt den s e c h z e h n t e n Jahrgang der Kontrolle des Bundes über die Noten emittierenden Finanzinstitute der Schweiz und hält sich in Bezug auf die Bearbeitung und Gruppierung des Stoffes an die bisher übliche Anordnung und Reihenfolge.

Banken mit hinfälliger Emission.

Die Beträge der noch ausstehenden Noten der sieben Banken mit hinfälliger Emission, die vor dem Inkrafttreten des Banknotengesetzes auf ihre Emission verzichtet haben, waren pro Ende der Jahre 1897 und 1898 folgende: Ancienne banque cantonale neuchâteloise Eidgenössische Bank Bank in Glarus Leihkasse Glarus Bank f ü r Graubünden . . . . ' . . .

Banque populaire de la Broyé . . . .

Caisse hypothécaire du canton de Fribourg

1897.

1898.

Fr.

63,040 55,500 29,440 2,720 7,780 840 2,960

Fr.

-- 55,400 29,430 2,720 7,780 840 2,960

162,280

99,130

Sieht man von der Ancienne banque cantonale neuchâteloise, deren Notenconto am 30. Juni 1897 mit Fr. 63,040 gänzlich abgeschlossen wurde, ab, so sind von den letztem sechs Banken im Berichtsjahre von ihren Noten noch eingelöst worden Fr. 110 gegen Fr. 790 im Vorjahre.

Die vorstehenden Cirkulationsziffern sind in den Angaben der folgenden Kapitel nicht mehr inbegriffen, da dieselben in die

235 vom Inspektorat der Emissionsbanken regelmäßig veröffentlichten Wochen- und Monatsausweise, die der übrigen Berichterstattung als Grundlage dienen, nicht einbezogen werden. Das Folgende handelt somit ausschließlich von den noch bestehenden, gesetzlich autorisierten und der Bundeskontrolle unterstellten Emissionsbanken.

Stand der Emissionsbanken.

Ende 1897 betrug die Zahl der gesetzlich autorisierten Emissionsbanken 34. Ihr eingezahltes Kapital belief sich zusammen auf Fr. 164,275,000 und ihre effektive Emission auf Fr. 222,450,000.

Im Berichtsjahre hat sich die Zahl der Banken um eine vermehrt. Neu hinzugetreten ist nämlich die Banca popolare di Lugano mit einem eingezahlten Kapital von einer Million und einer Emissionssumme von zwei Millionen Franken. Der Stand des eingezahlten Kapitals hat sich aber auch abgesehen von dieser Mutation vermehrt. Es haben Kapitalerhöhungen stattgefunden : bei der Thurgauischen Kantonalbank um . . . Fr. 2,000,000 ,, ., Bank in Luzern um ,, 2,000,000 ,, ,, Schaffhauser Kantonalbank um . . . . ,, 500,000 total um Fr. 4,500,000 was die Gesamtsumme des eingezahlten Kapitals aller 35 Emissionsbanken auf Fr. 169,775,000 ansteigen läßt.

Auch die Gesamtsumme der Emissionsbeträge der Banken hat eine Vermehrung zu verzeichnen.

Es haben im Laufe des Berichtsjahres ihre Emission erhöht : d i e Thurgauische Kantonalbank u m . . . . . F r . 3,500,000 die Schaffhauser Kantonalbank um ,, 1,000,000 was mit der Neuemission der Banca popolare di Lugano von Fr. 2,000,000 zusammen, das Total der bewilligten Emission der 35 schweizerischen Notenbanken von Fr. 222,750,000 des Vorjahres, pro 31. Dezember 1898 auf Fr. 229,250,000 bringt. Von diesem Betrage sind Fr. 228,850,000 e f f e k t i v e m i t t i e r t .

Aus der im Anhang beigefügten Tabelle I ist der Stand des eingezahlten Kapitals, der bewilligten und effektiven Emission jeder einzelnen Bank nebst genauer Angabe der Firmenbezeichnung und ihrer, den Bestimmungen des Banknotengesetzes unterstellten Zweiganstalten ersichtlich.

Tabelle L

Banknotenkontrolle.

Stand

Zn Seite 235.

der

Ordnungsnjmmer. |

schweizerischen Emissionsbanken auf 31. Dezember Eingezahltes Kapital auf Jahresschluß.

Firma.

Fr.

1 2 3 4

5 6 7 8 9

10 11

r?.

13

14 15 17 18 19 2l 23 9,4 '26 27 28 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40

St. Gallische Kantonalbank . . .

Basellandschaftliche Kantonal hau k Kantonalbatik v o n Bern . . .

Zweig anal allen: Thun, Burgdorf, Langenthal, Biel, St. Immer.

Banca cantonale ticinese . . .

Zweig anstalten : Locamo, Lugano, Mendrisio.

Bank in St. Gallen Crédit agricole et industriel de la Bvoye Thurajauische Kantonal bank Zw eig anstalten : Frauenfeld, Romanshorn, Amrisweil, Bischofszell.

Aargauische Bank Toggenburger Bank Zweiganstalten: Rorschach, St. Gallen.

Banca della Svizzera italiana Zweig anstalten: Locamo, Mendrisio.

Thurgauische Hypothekenbank Zweiganstalten: Romanshorn, Kreuzungen.

Graubündner Kantonalbank Luzerner Kantonalbank Zweiganstalten: Willisau, Schupf heim, Suvsee.

Banque du Commerce Appenzöll A.-Rh Kantonalbank Bank in Basel

Bewilligte Emissionssumme auf Jahresschluß.

Fr.

1898.

Effektive Emission auf Jahresschluß.

Deckungsart.

(Art. 12 des Banknotengesetzes.)

Fr.

St. Gallen Liestal Bern

7,000,000 3,000,000 10,000,000

14,000,000 2,000,000 20,000,000

14,000,000 2,000,000 20,000,000

Bellinzona

1,625,000

2,000,000

2,000,000

St. Gallen Estavayer Weinfelden

9,000,000 700,000 5,000,000

18,000,000 1,000,000 5,000,000

18,000,000 1,000,000 5,000,000

Aarau Lichtensteig

0,000,000 4,500,000

4,000,000 1.000,000

4.000,000 1,000,000

idem.

Wertschriften.

Lugano

1,000,000

2,000,000

2,000,000

idem.

Frauenfeld

8,000,000

1,000,000

1,000,000

idem.

Chur Luzern

2,000,000 3,000,000

4,000,000 6,000,000

4,000,000 6,000,000

Genf Herisau Basel

1 2.000,000 2,000,000 12,000,000 6,000,000 2,500,000 20,000,000

24,000,000 3,000,000 24,000,000 5,000,000 5,000,000 30,000,000

24,000,000 3 000 000 24,000,000 5 000 000 4,600 000 30 000 000

2,500,000 2,400,000 12,000,000 750,000 500,000 4,000,000

2,500,000 1,000,000 12,000,000 1,500,000 1,000,000 8,000,000

2 500 000 \Vertschriften idem.

1,000,000 12,000,000 Kantonso'arantie.

idem 1 500 000 idem, 1,000,000 idem 8 000 000

4,000,000 1,500,000 1,500,000 5,000,000

8,000,000 2,500,000 2,500,000 5,000,000

8 000 000 2,500,000 2 500 000 5 000 000

Wechsel-Portefeuille Kantonsgarantie.

idem.

idem.

500,000 1 500,000 1,500,000

1,000,000 3,000,000 2,250,000

1,000 000 3 000 000 2,250,000

idem.

idem Wertschriften .

15,000,000 800,000 1,000,000

5,000,000 1,000,000 2,000,000

5,000,000 1,000,000 2,000,000

Kantonsgarsntie.

idem.

Wei'tschriften.

169,775.000

229,250,000

228,850,000

Banque de Genève Genf Zürcher Kantonalbank .

. . . .

Zürich Zweiganstalten : Winterthur, Afibltern a/A., Rüti, Uster, Andelfingen, Bülach, Borgen, Bau in a, Meilen, Dielsdorf.

Bank in Sohaffhausen . .

.

Schaffhausen Banque cantonale fribourgeoise Freiburg Banque cantonale vaudoise Lausanne Ersparniskasse d e s Kantons Uri . .

. . .

. . . Altdorf Kantonale Spar- und Leihkasse von Nidwaiden . . . . Tätans Banque cantonale neuchâteloise Neuenburg Zweiganstalten: La Chaux-de-Fonds, Loele.

Banque commerciale neuchâteloise Neueuburg Schaffhauser Kantonalbank Schaffhausen Glarner Kantonal bank .

Glarus Solothurner Kantonalbank Solothurn Zw eig anstalten : Ölten, Balsthal.

Obwaldner Kantonalbank Samen Kantonalbank Schwyz . . .

. . .

. . . Schwyz Credito Ticinese Locamo Zw eig anstalten : Lugano, Bellinzona.

Banque de l'Etat de Fri bourg Freiburg Zuger Eautonalbank .

. .

.

. . . . Zug Banca Popolare di Lugano Lugano

Total

Kantonsgarantie.

idem.

idem.

Wertschriften.

Wechsel-Portefeuille.

Wertschriften.

Kantonsgarantie.

Kantonsgarantie.

idem.

Wechsel-Portefeuille.

Kantonsgarantie.

Wechsel-Portefeuille.

Wertschriften Wechsel-Portefeuille.

Kantonsgarantie

i

236

Am Notenemissionsgeschäfte waren am 31. Dezember 1898 beteiligt : 12 Banken mit l-- 2 Millionen, 13 ,, ,, 2- 5 3 ,, ,, 5-10 4 ,, ,, 10-20 2 ,, ,, 20-25 ,, und l Bank ,, 30 ,, Die Emissionsbeträge variieren also, wie im Vorjahre, zwischenl und 30 Millionen.

Die Maximalgrenze der zu bewilligenden Emissionssumme,, d. h. den doppelten Betrag des eingezahlten Kapitals, haben im Berichtsjahre 16 Banken erreicht gegen 15 im Vorjahr.

Die Deckung für die nicht durch Barschaft garantierten 60 °/o ihrer Emission weisen die Banken wie folgt aus : I. D u r c h K a n t o n s g a r a n t i e : 20 Banken mit einem einbezahlten Kapital von Fr. 101,050,000 und einer Notenemission von Fr. 130,500,000, gleich 60 %, resp.

57 °/o des Gesamtbetrages.

I I . D u r c h H i n t e r l a g e v o n Wer t S c h r i f t e n : 10 Banken mit einem einbezahlten Kapital von Fr. 28,225,000 und einer Notenemission von Fr. 19,750,000, gleich 17 %, resp.

9 % des Gesamtbetrages.

III. D u r c h V e r p f ä n d u n g d e s W e c h s e l p o r t e f e u i l l e s : 5 Banken mit einem einbezahlten Kapital von Fr. 39,500,000 und einer Notenemission von Fr. 79,000,000, gleich 23 °/o und 34 °/0 des Gesamtbetrages.

Der prozentuale Anteil der drei Kategorien bezifferte sich nach gleicher Reihenfolge im Vorjahre auf 60, 16 und 24 % für das einbezahlte Kapital und 57, 8 und 35 °/o für die effektive Emission.

Bei den kantonalen Depositenämtern fanden sich am 31. Dezember 1897 seitens der Banken an Wertschriften zur Deckung der 60 % ihrer Emission deponiert:

237 Titel.

Stückzahl.

Nominalwert.

Fr.

Schatzungswert.

Fr.

Es wurden zurückgezogen

.

10,779 3,097

12,108,140 3,849,600

10,803,634 3,054,065

und dagegen neu hinterlegt

.

7,682 3,750

8,258,540 5,273,500

7,749,569 4,274,850

11,432

13,532,040

12,024,419

Stand am 31. Dezember 1898

Über diese Mutationen wurden 26 Verbalprozesse aufgenommen gegen 24 im Vorjahre.

Die fünf Banken mit beschränktem Geschäftsbetrieb, welche die Garantie der 60 °/o ihrer Emission durch Verpfandung des Wechselportefeuilles leisten, wiesen an den Tagen der bei ihnen vorgenommenen Inspektionen zusammen folgende Bestände auf:

1897 1898

Schweizerwechsel.

Fr.

Auslandwechsel.

Fr.

Fr.

Fr.

44,057,833 44,377,275

595,178 340,730

16,864,217 18,227,719

61,517,228 62,945,724

Faustpfandwechsel.

Total.

Notenemission.

Nach Abschnitten ausgeschieden, setzte sich die gesamte effektive Notenemission von Fr. 228,850,000 am 31. Dezember 1898 zusammen aus : 16,582 Noten à Fr. 1000 = Fr. 16,582,000 oder 7,8 % 61,847 ,, ,, ,, 500 = ,, 30,923,500 ,, 13,5 ,, 1,284,360 ,, ,, ,, 100 = = ,, 128,436,000 ,, 56,i ,, 1,058,170 ,, ,, ,, 50 = ,, 52,908,500 ,, 23,! ,, 2,420,959 Noten

= Fr. 228,850,000 oder 100 %

Die großen Abschnitte von Fr. 500 und Fr. 1000 repräsentieren 21 °/o des Gesamtwertes sämtlicher Abschnitte gegenüber 22 % im Vorjahre.

Gegenüber dem Vorjahre ergiebt sich eine Zunahme an Notenabschnitten von 46,132 Noten à 50 Franken 57,119 ,, ,, 100 ,, Die Abschnitte à Fr. 500 weisen dagegen 489 Stück und die Abschnitte à Fr. 1000 1374 Stück weniger auf.

238 Zurückgerufene Noten.

Die seinerzeitigen Einzahlungen der Banken an die Staatskasse betrugen : fiir ausstehende Noten a l t e n T y p u s . . . Fr. 1,739,490. 07 ,, ,, .,, n e u e n T y p u s . . ,, 1,467,550. -- Total Fr. 3,207,040. 07 Von der eidgenössischen Staatskasse wurden dagegen eingelöst bis 31. Dezember 1897: an Noten a l t e n T y p u s für Fr. 931,708.65 an Noten n e u e n Ty p u s für ,, 1,202,000. -- Fr. 2,133,708. 65 und im Berichtsjahre 1898 : an Noten a l t e n T y p u s für . . .

F r . 4,405 an Noten n e u e n Typus für . ,, 61,900 ,, 66,305. -- Bis Ende 1898 sind im !

ganzen eingelöst worden ,, 2,200,013. 65Es bleiben somit solche Noten noch einzulösen für Fr. 1,007,026. 42: wovon für Fr. 803,376. 42 Noten alten Typus und ,, 203,650. -- Noten neuen Typus Fr. 1,007,026. 42 Von dieser Summe wurden in den Jahren 1886 und 1888 Fr. 637,063. 45 dem schweizerischen Invalidenfonds einverleibt, der Rest von Fr. 369,962. 97 bildet den Buchsaldo bei der eidgenössischen Staatskasse auf den 31. Dezember 1898.

Vom Tage der Einzahlung des Gegenwertes an die eidgenössische Staatskasse an, erscheinen die zurückgerufenen Noten nicht mehr in den Ausweisen über die Notencirkulation der Emissionsbanken.

Gemäß Art. 9 des Réglementes vom 13. Oktober 1885 sind auch am Schlüsse dieses Berichtsjahres die von der eidgenössischen;

239

Staatskasse während der ßerichtsperiode eingelösten Noten 'alten und neuen Typus durch Feuer zerstört worden.

Anfertigung von Banknoten.

Ende 1897 waren von den im Vorjahre aufgegebenen Bestellungen noch zu liefern : 33,000 Formulare à 50 Franken 7,000 ,, ,, 100 ,, 2,300 ,, ,, 500 ,, 200 ,, ,, 1000 ,, imd im Jahre 1898 wurden dem Inspektorate seitens der Banken wiederum bestellt: 376,500 Notenformulare à 50 Franken 378,000 ,, ,,100 ,, 28,950 ,, 500 fl 6,100 ,, 1000 ,, fl zusammen 789,550 Notenformulare in einem G-esaintnominalwerte von Fr. 77,200,000 gegen 694,350 Notenformulare und Fr. 55,950,000 im Vorjahre.

Zwei dieser Bestellungen sind erst Ende Jahres aufgegeben worden und erstreckten sich zusammen auf: 24,000 Formulare à 50 Pranken 15,000 ,, ,, 100 ,, Deren Ausführung fällt in das Jahr 1899.

Wie aus diesen Ziffern ersichtlich, haben sich die Bestellungen im Jahre 1898 gegenüber 1897 neuerdings vermehrt. Wir ziehen daraus gerne den Schluß, daß mit wenigen Ausnahmen die Banken im allgemeinen bestrebt waren, unsern Bemerkungen betreffend schmutzige oder defekte Noten mehr Rechnung zu tragen.

Die Vorräte an Papier zu Noten à 50 und 100 Franken sind aufgebraucht und das Inspektorat ist gegenwärtig in Unterhandlungmit dem bisherigen Londoner Lieferanten für eine neue Lieferung.

Wahrend [des^ßerichtsjahres wurden Kupferdruckblankette angefertigt : 585,480 Stück zu Noten à 50 Franken 456,468 ,, ,, ,, ,, 100 ,, 106,052 ,, ,, ,, ,, 500 ,, zusammen 1,148,000 Stück gegen 704,612 im Jahre 1897.

240

Von den abgelieferten Kupferdruckblanketten à 50, 100 und 500 Franken ist nur ein Teil zum typographischen Druck weiter begeben worden; es bleibt somit ein Stock von 214,672 Formularen à 50 Franken 284,468 ,, ,, 100 ,, 66,052 ,, ,, 500 ,, 565,192 Formulare.

Der typographische Druck erstreckte sich auf 367,004 Formulare zu Noten à 50 Franken 170,824 ,, ,, ,, ,, 100 ,,

36,592

,,

,,

,,

,, 500

,,

Total 574,420 Formulare gegen 857,016 Formulare im Vorjahre.

Mit Text-, Serien- und Nummerndruck versehen wurden : 385,500 Notenformulare à 50 Franken 370,000 ,, ,, 100 ,, 30,750 ,, ., 500 ,, 6,300 ,, ,, 1000 ,, zusammen 792,550 Notenformulare gegen 651,850 im Jahre 1897.

Das Inventar pro 31. Dezember 1898 weist an unbedrucktem Papier noch einen Vorrat für 55,000 Noten à 1000 Franken auf.

Der Vorrat von Notenformularen, die bis zum Text-, Serien«nd Nummerndruck fertiggestellt sind, betrug am 31. Dezember 1898 89,832 Stück zu Noten à 50 Franken 50,656 ,, ,, ,, ,, 100 12,244 ,, ,, ,, B 500 ,, 19,480 ,, fl fl 1000 fl zusammen 172,212 Stück gegen 397,440 Stück im Vorjahre.

Die Reserve der bereits den Banken zugeteilten, d. h. mit ihren Firmen bedruckten Notenformulare belief sich auf Jahresschluß 1898 auf 214,694 Stück zu Noten à 50 Franken 197,824 ,, ,, ,, ,, 100 23,556 ,, ,, ,, ,, 500 ,,· 5,929 ,, ,, ,, ,, 1000 ,, zusammen 442,003 Stück gegen 288,108 Stück am 31. Dezember 1897.

241

Falsche Noten.

Unter diesem Kapitel haben wir eines Vorkommnisses zu erwähnen, das im Laufe des Berichtsjahres zur Kenntnis der Behörde gelangt ist. Es handelt sich um Fälschung von Fr. 50 Noten der Kantonalbank von Bern. Trotz der teilweise sehr mangelhaften lithographischen Nachbildungen hatte doch eine gewisse Anzahl der Falsifikate in d«r Cirkulation Aufnahme zu finden vermocht. Das erste Stück wurde durch die Aargauische Bank signalisiert, mehrere andere tauchten alsdann in verschiedenen Ortschaften des aargauischen Bezirkes Kulm auf. Die unverzüglich nach der Konstatierung der Fälschung durch das eidgenössische Finanzdepartement angeordneten Maßnahmen führten alsbald zur Festnahme der Fälscher in den Personen zweier aargauischer Individuen, eines Lithographen Oelhafen und eines J. Müller, die dem Gerichte überwiesen und bestraft wurden.

Zum Schütze des Publikums war seitens des Departementes «ine Warnung erlassen worden.

Defekte Noten.

Im Laufe des Berichtsjahres sind dem Inspektorate seitens ·der Banken 534 Sendungen defekter Noten zum Austausch gegen neue Notenformulare zugegangen.

Diese- Sendungen umfassten zusammen: 253,508 Noten à 50 Franken 261,718 ,, ,, 100 ,, 15,867 ,, ,, 500 6,174 ,, ,, 1000 Total 537,267 Noten im Nominalwerte von Fr. 52,954,700 gegen 432 Sendungen mit 371,215 Noten im Nominalwerte von Fr. 31,492,200 im Vorjahre.

Seit Inkrafttreten des Banknotengesetzes von 1881 sind dem Inspektorate zusammen, teils zum Austausch gegen neue Formulare, teils zu Emissionsverminderungen eingesandt worden: 1,520,798 Noten à 50 Franken 1,353,368 ,, ,, 100 74,336 ,, ,, 500 ,, 25,424 ,, ,, 1000 ,, Total 2,973,926 Noten, die einen Gesamtnominalwert von Fr. 273,968,700 repräsentieren.

Bundesblatt. 51. Jahrg. Bd. I.

18

242

Die in bisheriger Weise durch die eidgenössische Staatskasse,, die eidgenössischen Haupt-, Zoll- und Postkassen den Banken behufs Austausch gegen neue Formulare oder in Ermangelung gegen gesetzliche Barschaft vorgewiesenen defekten Noten beziffern sich auf Fr. 11,940,350 gegen Fr. 10,302,650" im Vorjahre.

Im Laufe des Berichtsjahres sind in 4 verschiedenen Malen durch Feuer zerstört worden: 253,508 Stück Noten à 50 Franken 261,718 ,, ,, ,, 100 ,, 15,867 ,, , ,, 500 ,, 6,174 ,, ,, ,, 1000 ,, Total 537,267 Stück Noten im Gesamtnominalwerte von Fr. 52,954,700.

Diese Notenvernichtungen bildeten den Gegenstand von 534 Verbalprozessen.

Im Vorjahre 1897 waren 371,215 Stück Noten in einem Gesamtnominalwerte von Fr. 31,492,200 vernichtet worden, die die Aufnahme von 432 einzelnen Verbalprozessen verursacht hatten.

Zu Ende des Berichtsjahres befanden sich keine defekten Noten mehr im Verwahrsam des Inspektorates.

Bankausweise und wirtschaftliche Erscheinungen.

Die Ausweise, welche die Emissionsbanken dem Inspektorafc regelmäßig einzureichen haben, sind folgende: a. Die Wochensituationen, welche den Ausweis über die Notencirkulation und die Kassabestände enthalten und denen eine Specitikation über den Bestand der Noten anderer Banken beigefügt ist..

Die Banken mit beschränktem Geschäftsbetrieb haben außerdem wöchentlich einen Specialausweis über den Bestand des Wechselportefeuilles und denjenigen der kurzfälligen Schulden und Guthaben einzureichen.

b. Die detaillierten Monatsbilanzen nebst einer Speciflkation des Notenaustausches mit den ändern Emissionsbanken während desMonats.

c. Die Jahresschlußbüanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen samt Specialausweisen über die Notencirkulation, die kurzfälligen Schulden, den Wertschriftenbestand, die eventuellen Verbindlichkeiten und die Verteilung des Reingewinnes.

243

Die Ausweise der Banken werden vom Inspektorat geprüft, zusammengestellt, statistisch verarbeitet und periodisch im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Die Banken erhalten Separatabzüge von allen auf das Banknotenwesen bezüglichen Veröffentlichungen.

Dem Inspektorat werden ferner die Ausweise der eidgenössischen Hauptkassen über die von denselben bei den Emissionsbanken vorgewiesenen defekten Noten regelmäßig zugesandt und von ihm zusammengestellt. Desgleichen erhält das Inspektorat die Wochenbilanzen einer Anzahl für die Schweiz besonderes Interesse bietender größerer Notenbanken des Auslandes und veröffentlicht im Handelsamtsblatt Auszüge aus denselben.

Als Tabelle II folgt im Anhang die Generalsituation der 35 Emissionsbanken. Diese Zusammenstellung der von den Banken nach Maßgabe von Art. 43 des Banknotengesetzes und der bezüglichen Réglemente dem Inspektorate eingesandten, von diesem geprüften und regelmäßig veröffentlichten Wochenausweise erzeigt die hauptsächlichsten Positionen der Banken auf Ende jeder Woche, nebst dem in Prozenten ausgedrückten Bardeckungsverhältnis, sowie den einheitlichen Diskontosatz schweizerischer Emissionsbanken.

Den am Fuße der Tabelle rekapitulierten Generaldurchschnitts-, Maximal- und Minimalpositionen sind die entsprechenden Ziffern des Vorjahres zum Vergleiche angereiht.

Ziehen wir die Parallele zwischen den Ziffern der beiden Jahre, so tritt uns, wie in allen letztern Berichtsperioden, die alte Erscheinung entgegen, daß sämtliche Positionen mit einer einzigen Ausnahme wiederum der Progression der Vorjahre gefolgt sind.

Die b e w i l l i g t e N o t e n e mi s s i o n ist im Durchschnitt von 207 YS auf 2192/s Millionen angewachsen; sie erzeigt somit eine Zunahme von 12ys Millionen. Das am 31. Dezember erreichte Maximum beträgt 228,9 Millionen.

Die verschiedenen Emissionserhöhungen und Neuemissionen des Berichtsjahres haben die fiduziären Zahlungsmittel unseres Landes wiederum um ein bedeutendes vermehrt. Wir wollen das im Geschäftsbericht pro 1897 an dieser Stelle Gesagte nicht wiederholen, betonen hier aber neuerdings, daß es keineswegs einzig die reellen Bedürfnisse der natürlichen Handels- und Verkehrsthätigkeit sind, welche einer so starken Ausgabe von Geld-

Banknotenkontrolle.

Tabelle U.

General-Situation

Zu Seite 243.

der

schweizerischen Emissionsbanken auf Ende jeder Woche des Jahres 1898.

-

1898.

Emission.

AusEffektive gewiesene Cirkulation.

Cirkulation.

Notenreserve.

Gesetzliche Ungedeckte Bardeckung Verfügbare Cirkulation. (40 °/o der Barschaft.

Cirkulation).

Total Barvorrat.

Noten anderer Emissionsbanken.

Übrige Kassabestände.

Zahlen in Tausenden Franken.

8. Januar 15. ,, 22. ,, 29. ,, 5. Februar 12.

,, 19.

,, 26.

,, 5. März 12. fl 19. ,, 26. ,, 2. April 9. ,, 16. ,, 23. ,, 30. ,, 7. Mai 14. ,, 21. ,, 28. ,, 4. Juni 11. ,, 18. fl 25. ,, 2. Juli 9. ,, 16. ,, 23. ,, ·30. ,, 6. August 13.

,, 20.

,, 27.

,, 3. September 10.

".

24.

1. Oktober 8.

,, 15.

,, 22.

,, 29.

,, 5. November 12.

19.

26.

,, 3. Dezember 10.

·,, 17.

24.

J

222,257 -221,628 221,223 220,722 220,584 220,062 219,725 219,071 218,132 217,275 216,381 215,858 217,920 216,676 216,949 216,109 218,115 218,137 218,344 217,505 217,073 217,658 216,837 217,196 216,698 217,296 217,809 217,280 216,806 217,500 216,551 216,644 216,777 216,391 215,706 216,200 215,930 217,504 219,427 218,950 219,670 221,000 225,682 225,475 226,750 226,850 226,850 226,311 226,292 227,281 228,115 228,850

216,509 213,576 211,325 209,696 209,707 206,575 204,573 202,033 201,821 199,775 199,884 199,885 205,647 204,817 203,404 203,591 205,938 204,885 203,332 202,428 200,448 199,844 197,897 197,380 198,545 205,452 204,686 202,895 202,164 202,267 203,448 202,833 202,715 200,487 202,392 204,109 205,873 207,149 212,120 212,361 212,999 213,591 216,730 220,189 222,903 221,866 219,860 218,965 217,115 216,337 219,075 224,478

204,180 196,611 192,140 194,931 193,667 188,432 184,673 185,948 186,656 186,406 184,699 186,297 193,098 191,985 190,128 189,903 196,574 194,375 191,364 186,247 188.344 188,059 184,790 183,169 185,922 196,604 194,125 190,165 188,001 190,853 188,901 188,414 186,715 185,603 189,969 190,773 190,593 192,994 201,639 200,805 201,137 201,372 205,817 209,442 213,659 206,631 202,608 202,239 199,849 202,039 209,178 216,542

18,077 25,017 29,083 25,791 26,917 31,630 35,052 33,123 31,476 30,869 31,682 29,561 24,822 24,691 26,821 26,206 21,541 23,762 26,980 31,258 28,729 29,599 32,047 34,027 30,776 20,692 23,684 27,115 28,805 26,647 27,650 28,230 30,062 30,788 25,737 25,427 25,337 24,510 17,788 18,145 18.533 19,628 19,865 16,033 13,091 20,219 24,242 24,072 26,443 25,242 18,937 12,308

99,422 91,301 86,944 90,853 90,819 84,472 80,282 82,840 84,862 84,635 82,701 84,723 93,150 90,785 88,450 88,296 94,013 92,657 89,108 84,289 84,353 83,780 79,956 78,404 81,056 92,719 89,765 85,421 82,672 86,293 83,409 83,250 81,295 80,829 85,507 86,582 86,001 88,178 97,414 95,954 95,568 95,775 98,718 103,123 106,974 99,959 95,936 95,803 92,988 96,616 104,678 111,593

86,604 85,430 84,530

Durchschnitt Maxima Minima

219,693 228,850 215,706

207,665 224,478 197,380

194,140 216,542 183,169

25,553 35,052 12,308

89,907 111,593 78,404

83,066 89,791 78,952

3i. :

Verhältnis Offizieller des Bar- Diskontosatz vorrats zu Schweiz.

der effektiven Emissionsbanken.

Cirkulation.

ProKonte.

105,310 105,196 104,078 102,848 103,960 104,391 103,108 101,794 101,771 101,998 101,574 99,948 101,200 101,678 101,607 102.561 101,718 102.256 101,958 103,991 104,279 104,834 104,765 104,866 103,885 104,360 104,744 105,329 104,560 105,492 105,164 105,420 104,774 104,462 104,191 104,592 104,816 104,225 104,851 105,569 105,597 107,099 106,319 106,685 106,672 106,672 106,436 106,861 105,423 104,500 104,949

12,329 16,965 19,185 14,765 16,040 18,143 19,900 16,085 15,165 13,369 15,185 13,588 12,549 12,832 13,276 13,689 9,364 10,510 11,968 16,181 12,104 11,785 13,107 14,211 12,623 8,848 10,561 12,730 14,163 11,414 14,547 14,419 16,000 14,884 12,423 13,336 15,280 14,155 10,481 11,556 11,862 12,219 10,913 10,747 9,244 15,235 17,252 16,726 17,266 14,298 9,897 7,936

1804 2053 1661 1423 1739 1419 1666 1382 1829 1461 1530 1480 1402 1278 1493 1440 2201 1421 1532 1365 1414 1504 1691 1704 1934 2221 1941 1878 1551 1646 1750 1744 1792 1824 1709 1806 1830 1570 2190 1654 1827 1489 1635 1863 1609 1549 1373 1503 1517 1598 1631 1292

51,3 53.6 54,7 53,4 53,1 55,2 56,6 55,4 54,5 54,6 55,2 54,6 51,8 52,7 53,5 53,5 52,2 . 52,3 53,4 54,7 55,2 55,4 56,7 56,4 52,8 53,8 55,1 56,0 54,8 55,8 55,8 56,5 56,5 55,0 54,6 54,9 54,3 51,7 52,2 52,5 52,4 52,0 50,8 49,9 51,6 52,6 52,6 53,5 52,2 50,0 48,5

4,00 4,00 4,00 4,00 4,00 4,00 4,00 4,00 4,00 4,00 4,00 4,50 4,50 4,50 4,50 4,50 4,50 4,50 4,50 4,00 4,00 4.00 4,'00 4,00 4,00 4,00 4,00 4,00 4,00 4,00 4,00 4,00 4,00 4,00 4,00 4,00 4,00 4,00 4,50 4,50 4,50 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00

21,167 * 104,233 25,813 107,099 15,158 99,948

13,525 19..900 7,936

1650 2221 1278

53,7 57,2 48,5

4,31 5,00 4,00

18,154 19,880 20,666 83,878 20.200 83,883 18,965 82,630 21,330 81,829 22,562 80,813 22,295 80,728 21,066 79,910 21,861 79,954 22,044 79,954 21,620 82,259 17,689 81,927 19,273 81,362 20,316 81,437 20,170 82,375 20,186 81,954 19,764 81,333 20,923 80,971 20,987 80,179 23,812 79,938 24,341 79,159 25,675 78,952 25,813 79,418 25,448 82,181 21,704 81,874 22,486 23,586 81,158 80,865 - 24,464 23,653 80,907 24,113 81,379 24,031 81,133 24,334 81,086 80,195 24,579 80,957 23,505 22,547 81,644 22,243 82,349 21.956 82,860 19,377 84,848 84,944 19,907 85,199 20,370 85,437 20,160 86,692 20,407 88,076 18,243 17,524 89,161 88,746 17,926 87,944 18,728 87,586 18,850 86,846 20,015 86,535 18,888 87,630 16,870 89,791 15,158

104,758

572

4,50

8. Januar.

15. ,, 22.

,, 29. ,, 5. Februar.

12.

,, 19.

,, 26.

,, 5. März.

12. w 19. ,, 26. ,, 2. April.

9. ,, 16. ,, 23. ,, 30. ,, 7. MKÌ.

14. ,,

21.

28.

4.

11.

18.

25.

2.

9.

16.

23.

30.

6.

,, ,, Juni.

,, ,, ,, Juli.

,, ,, ,, ,, August.

H*,, 20.

27.

,, 3. September.

10.

,, 17.

24.

1. Oktober.

8.

,, 15.

,, 22.

,, 29.

,, 5. November.

M19.

«

26.

3. Dezember.

10.

17.

24.

31.

,,

Durchschnitt.

Maxima.

Minima.

ISÔT.

18ÖT.

Durchschnitt Maxima Minima

1898.

207,353 222,450 200,386

199,415 218,531 188,476

» 1898 Gold Fr. 93,581 = 89,8 °/o.

185,795 211,590 172,877

21,558 29,491 8,081

Silber Fr. 10,652 = 10,2 °/o.

85,820 107,816 75,690

79,766 87,413 75,390

20,209 23,272 14,813

t 1897 Gold Fr. 90,005 = 90,0 °/<>-

1 99,975 107,129 94,863

13,620 18,219 5,806

Silber Fr. 9970 = 10,0 >.

1497 4240 1076

53,8 56,6 48,8

3,92

4,50 3,50

Durchschnitt.

Maxima.

Minima.

244

Surrogaten rufen, sondern daß die Noten eben vielfach einer ungesunden Spekulation zu dienen haben; sie werden ihrer eigentlichen Zweckbestimmung dadurch entfremdet, daß sie für Geschäfte verausgabt und verwendet werden, die nicht mehr den Charakter der Kurzfristigkeit, der stetigen Abwicklung tragen, wie Gründungen der verschiedensten Art, spekulative Bauthätigkeit, Hypothekargeschäfte etc. Sie werden, die selber nur Kreditpapiere sind, zur Schaffung neuer Kreditmittel verwendet. Sie dienen z. B.

vor allem ungesunden Banktransaktionen, einer eigentlichen Kreditwechselfabrikation im großen Stil (Finanzwechsel), die, wenn auch das Material von unanfechtbarer Qualität ist, das Land allmählig doch einer Kreditwirtschaft zutreiben, die bei einer eintretenden Krisis dasselbe in schwere Katastrophen stürzen könnte.

Ernstliche Maßnahmen müssen getroffen werden zur Hebung unserer Valuta. Die Vermehrung der Noten ist ein höchst gefährliches und trügerisches Palliativmittel ; die Menge dieser papierenen Zahlungsmittel drückt auf den Valutastand, indem sie in immer größeren Quantitäten Bargeld verdrängt. Das Bedürfnis für eine centrale Notenbank ist auf dem Kulminationspunkte angelangt.

Kräftig ist in verschiedenen Richtungen einzusetzen, und Abhülfe thut dringend not.

Die a u s g e w i e s e n e C i r k u l a t i o n , welche den Betrag der thatsächlich von den Banken dem Verkehr übergebenen Noten repräsentiert, mit Inbegriff derjenigen eigener Emission, die bei den ändern Emissionsbanken in Kassa liegen, beträgt im Maximum Fr. 224Vs Millionen, im Minimum Fr. 197'/s Millionen und überschreitet mit ihrer Durchschnittsziffer von 207,7 Millionen das Vorjahr um mehr als 8 Millionen. Der Maximalbetrag entfällt, wie schon voriges Jahr, auf den 31. Dezember, den Minimalstand erreichte sie am 18. Juni.

Auf die Einwohnerzahl des Landes verteilt, entfallen, unter Benützung der Durchschnittssumme von 207,7 Millionen auf d e n K o p f der B e v ö l k e r u n g Fr. 6 8 . 4 0 gegen Fr. 65.90 im Vorjahre und Fr. 35. 85 im Jahre 1881.

Die e f f e k t i v e N o t e n c i r k u l a t i o n (Bezeichnung für die außerhalb der Kassen der Emissionsbanken in den Händen des Publikums cirkulierenden Noten) ist in ihren drei Positionen annähernd den Bewegungen der Cirkulation gefolgt. Sie überholt mit ihrer Durchschnittssumme von 194,i Millionen das Vorjahr um cirka &l/$ Millionen. Ihren Maximalstand erreichte sie mit Fr. 216,5 Millionen ebenfalls am Schlüsse des Jahres, während der

245

Mini m al betrag, wie bei der Cirkulation, auf den 18. Juni, die geschäftsflaue Zeit, entfällt.

Der T o t a l b a r v o r r a t erzeigt in seiner Durchschnittsposition einen Betrag von Fr. 104,2 Millionen; den höchsten Stand erreichte er mit Fr. 107,i Millionen am 29. Oktober, also unmittelbar vor dem Zeitpunkte der stärksten Herbstbedürfnisse, auf welchen die Banken größere Reserven anzusammeln pflegen. Den Minimalstand erzeigt die Tabelle auf den 2. April, e;ne Epoche bedeutender Anspannung und durch die Silberdrainage geschwächter Kassabestände. Über die Situation des Geldstandes im allgemeinen geben die Kapitel ,,Diskontosatza und ,,Geldkurse11 genauem Aufschluß.

In Bezug auf Geld- und Valutaverhältnisse ist das Berichtsjahr so ziemlich in die Fußstapfen seines Vorgängers getreten; Eine etwelche Verschiedenheit' zeigt sich nur in der noch etwas stärkern Ausprägung der gewohnten Erscheinungen : vermehrte Notenausgabe und proportionelle Abnahme der Bardeckungsmittel-.

Als Beleg hierfür mag folgende Aufstellung dienen : Jahr.

1892 1893 1894 1895 1896 1897 · 1898

Effektive Notencirkulation in Millionen Fr.

149,566 154,056 158,719 167,913 177,657 185,795 194,140

Totaler Prozentsatz Jährl. Durchschnitt Barvorrat des des in Millionen Fr. Deckungsverhältnisses. Diskontosatzes.

88,933 89,413 92,492 93,649 95,713 99,975 104,233

59,5 58,0 58,3 55,8 53,9 53,3 53,7

8,09 3,S7 3,n 3,27 3,9* 3,92 4,si

Wir ersehen aus diesen Ziffern, daß im Jahre 1892 das Deckungsverhältnis zwischen effektiver Notencirkulation und totalem Barvorrat noch 59,s °/o betrug; von da an sinkt der Prozentsatz, mit alleiniger Ausnahme des Jahres 1894, progressiv von Jahr zu Jahr, gleichzeitig unter in der Regel steigenden Diskontosätzen.

Wir finden in dieser für gesunde Verhältnisse anormalen Erschei-' nung die Bestätigung unserer unter der Rubrik ,,Emission11 gebrachten Ausführungen. Die in bedeutenden Sprüngen anwachsende Notenemission in Verbindung mit ändern auf unsere Valuta schädlich einwirkenden Faktoren macht es den Emissionsbanken, trotz den von Jahr zu Jahr gesteigerten' Zinssätzen für die Geldmiete, immer schwieriger, ihren Barvorrat auf einer gewissen Höhe zu halten, der deshalb proportioneil zur Notencirkulation, wenn auch nur in kleinen Schritten, doch anhaltend zurückgeht. Neben ver-

246

einzelten rühmlichen Ausnahmen begegnen wir auch vielfach einem gewissen Optimismus, wenn nicht vollends Egoismus, einer den Zuständen gegenüber an den Tag gelegten Gleichgültigkeit und der Scheu vor den Kosten, welche gewisse Banken abhalten, in Hinsicht der Beschaffung von Barmitteln ihrer Pflicht als Emissionsinstitute zu genügen. Die Hauptursache indessen wird wohl in den angedeuteten Schwierigkeiten gesucht werden müssen.

In Bezug auf die Zusammensetzung der Barvorräte nach dem Münzmetall ist hervorzuheben, daß im Berichtsjahre eine kleine Verschiebung der Prozentsätze zu ungunsten des Goldes stattgefunden hat.

Im Jahre 1897 setzte sich der Gesamtbarvorrat der Banken zusammen aus : Fr. 90,005,000 oder 90 %. in Gold und ,, 9,970,000 v 10% in Silber, im Jahre 1898 verzeichnet die Tabelle: Fr. 93,581,000 oder 89,8 % in Gold und ,, 10,652,000 ,, 10,2 % in Silber.

Auf Grundlage der von den Banken erhaltenen Wochenausweise werden vom Inspektorate alljährlich graphische Tabellen angefertigt, welche den jeweiligen Stand und die Fluktuationen der Gold- und Silbervorräte der Emissionsbanken, sowie den nicht durch Barschaft gedeckten Betrag der effektiven Notencirkulation zur Veranschaulichung bringen.

Die v e r f ü g b a r e B a r s c h a f t , d. h. derjenige Teil des Gesamtbarvorrates, welcher nicht als gesetzliche Notendeckung gebunden ist, hat im Jahresdurchschnitt von Fr. 21,2 Millionen den vorjährigen Durchschnittsstand um nicht ganz eine Million überholt, erreichte im Maximum einen Betrag von Fr. 25,g Millionen und fiel im Minimum auf Fr. 15,2 Millionen. Ihr Verhältnis zu der ungedeckten Cirkulation hat sich mit 23,5 Millionen ungefähr auf der vorjährigen Höhe gehalten.

N o t e n r e s e r v e . Der Betrag der in den Kassen der Emissionsbanken verbliebenen eigenen und ändern Noten hat mit dem Durchschnitt des Berichtsjahres im Betrage von Fr. 25,s Millionen gegenüber dem vorjährigen Durchschnittsbetrage einen Vorsprung von vier Millionen erzielt, stellte sich im Maximum auf 35 Millionen und im Minimum auf 12,s Millionen. Eine Besserung dieser Position, wie sie im Interesse unserer Valutaverhältnisse läge, hat indessen im Berichtsjahre noch nicht stattgefunden ; wir können

247 -uns deshalb darauf beschränken, auf das im letzten Berichte an ·dieser Stelle Gesagte zu verweisen.

D i s k o n t o s a t z . Der vom Diskontokomitee vereinbarte und ·den schweizerischen Emissionsbanken allwöchentlich bekannt gegebene offizielle Diskontosatz ergiebt für das Jahr 1898 eine Durchschnittsrate von 4,3i %, die höchste seit dem Jahre 1882 ; sie stellt sich um 0,39 % höher als im Vorjahre. Der im Berichtsjahre erfolgten Wiedereinführung des schon im Jahre 1894 einmal in Wirksamkeit gewesenen Privatdiskonto-Conveniums wird es zuzuschreiben sein, daß der offizielle Satz um ein weniges stabiler gehalten werden konnte, als im Jahre 1897. Dagegen sind öftere Modifikationen des Privatsatzes zu verzeichnen.

Der vom Vorjahre übernommene offizielle Satz von 4*/a % konnte unter dem gewaltigen Drucke der übrigen, nicht Noten 'emittierenden Kreditinstitute des Landes nur bis zum 13. Januar aufrecht erhalten und mußte dann auf 4 °/o ermäßigt werden.

Diese, den Emissionsbanken auf dem Markte anhaltend entgegentretende Konkurrenz in Verbindung mit der onerösen Silber·drainage führte im Frühjahr zur Vorschrift eines, die am Conveniuni participierenden Banken bindenden Diskontominimums, ·das am 10. März auf 3 % fixiert wurde. Der gegen Mitte März zunehmenden Anspannung des Marktes zufolge wurde dieser Minimalsatz; am 17. März auf S'/s %>, am 24. März auf 38/* % und am 31. März auf 4 % erhöht unter gleichzeitiger Hinaufsetzung ·des offiziellen Diskontosatzes auf 4 l/z °/o an letzterem Tage. Noch hielt indessen die Verschärfung der Situation nicht inné, es nahte ·die April-Maiepoche mit ihren Bedürfnissen, und so wurde am 21. April dann seitens des Komitees zu einer weitern Erhöhung ·der Privatrate auf 4 l /4 °/o geschritten. Über den Maitermin waren ·die Zahlungsmittel äußerst knapp, bald aber machte sich eine merkliche Erleichterung fühlbar, so daß das Minimum des Satzes bereits am 12. Mai schon auf 4 %, am 20. Mai auf 3s/4 % und am 26. Mai noch weiter auf 3'/a % ermäßigt werden konnte.

Gleichzeitig erfolgte unter letzterem Tage auch die Reduktion des ·offiziellen Satzes auf 4 %. In den nun ordentlich flüssigen Geldstand brachte während einigen Monaten nur der Semesterschluß eine stärkere, jedoch prompt vorübergehende Anspannung, so daß &m 14. Juli das Diskontominimum auf 3 V* % und am 25 August
weiter auf 3 % ermäßigt wurde. Die Fremdensaison hat im Berichtsjahre etwas verspätet, dafür aber um so kräftiger eingesetzt und dem Verkehr, wie alljährlich, bedeutende Geldmittel zugeführt, auch mögen die unter dem Einfluß günstigerer Ernteaus-

248 sichten 'stark gesunkenen Getreidepreise beruhigend auf die Marktverhältnisse eingewirkt haben. Anfangs September begann sich die Lage indessen wieder zu versteifen, die Vorsorge für die Herbstbedürfnisse veranlaßte das Diskontokomitee, das Minimum der Privatrate schon am 8. September auf S1/* % und am 15. September auf 3'/2 % festzusetzen. Durch die Quartalregiierungen verschärft, nötigte die Situation das Komitee am 6. Oktober zur Erhöhung des offiziellen Satzes auf 41/a °/o und des Minimalsatzes' auf 4 %. Diese Maßnahme rechtfertigte sich im übrigen nur zu sehr durch die Gesamtlage der europäischen Geldmärkte und das Vorgehen der großen Notenbanken des Auslandes, denn vier Tage später, am 10. Oktober, sah sich die Deutsche Reichsbank behufs Abwehr des Sturmes auf ihre Reserven gedrängt, ihre Diskontorate auf 5 % zu erhöhen. Die Bank von England, in der Befürchtung einer daherigen Bedrohung ihres Geldstockes, folgte am 13. Oktober mit der Hinaufsetzung ihrer Rate auf 4 %. Ani nächsten Tage erhöhte die Österreichisch-Ungarische Bank ihren Diskonto auf 4 J /2 %. Am 28. Oktober rückte sodann die Bank von Frankreich in die Linie mit der Modifikation ihres seit 21. März 1895, also seit 3'/a Jahren, stabil auf 2 °/o gehaltenen Satzes auf 3 %. Mit dieser Verschärfung der Zinsverhältnisse inaugurierte ganz Europa eine Ära teureren Geldes, die sich gegen den Jahresschluß noch mehr zuspitzte, indem die Reichsbank am 9. November ihren Satz weiter auf S1/^ % und am 23. November sogar auf 6 °/o erhöhte. Am 22. November war auch die Belgische Nationalbank mit der Erhöhung ihrer Diskontorate auf 4 % der Bewegung gefolgt, und am 25. November erhöhte die Österreichisch - Ungarische Bank ihren Satz neuerdings weiter auf 5 °/o. Diese zunehmende Spannung auf den ausländischen Märkten mußte natürlicherweise unsere schweizerischen Geld Verhältnisse stark beeinflussen. Zur Schonung der für die Martiniverbindlichkeiten bereit gehaltenen Bestände der Banken hatte sich das Komitee am 25. Oktober zu einer neuen Hinaufsetzung des offiziellen Diskontosatzes auf 5 °/o, sowie zu einer Erhöhung des Privatsatzes auf 4'/ immer um diese Zeit. Am 24. November wurde der Privatsatz auf 4 °/o reduziert trotz unmerklich erleichterten Geldstandes. Schon am 9. Dezember mußte derselbe daher neuerdings auf 4 J /4 %> am 15. Dezember auf 4'/2 % und am 22. September sogar auf 4 8 /4%

249 fixiert werden. Der Jahresschluß sah sich somit einem offiziellen Diskontosatz von 5 % und einem Privatsatze von 43/
Bei der Festsetzung des Diskontosatzes hat selbstverständlich auch die Rücksichtnahme auf die fremden Wechselkurse ihre Rolle gespielt; aber wir heben an dieser Stelle hervor, daß, entgegen der bisher als Regel betrachteten Annahme, daß der Diskontosatz allein das Steigen der fremden Wechselkurse zu verhindern vermöchte, im Berichtsjahre wiederholt die "Wahrnehmung zu machen war, daß trotz Anziehen der Diskontoschraube, der steigenden Bewegung derselben nicht Einhalt gethan «-erden konnte, und daß umgekehrt mit einer Reduktion des Diskontosatzes ein Weichen der fremden Devisenkurse zusammenfiel.

Aus nachstehender, die letzten zwölf Jahre umfassenden Aufstellung der Durchschnitts-Diskontosätze der für unsere Geldverhältnisse vor allem aus in Betracht fallenden Staaten Frankreich, Deutschland, England und Belgien ersehen wir, daß die Schweiz auch im Berichtsjahre wieder mit ihrem Durchschnittssatze von 4,3i % anl höchsten stand. Unbedeutend weniger weist allerdings mit einem Durchschnitte von 4,27 % Deutschland auf. Schon seit 1889 nehmen nun diese beiden Länder von den vier soeben genannten immer die höchsten Stufen ein. Während sie aber bis zum Jahre 1893 sich gegenseitig noch den ersten Rang streitig machten, steht die Schweiz nun seit fünf Jahren ununterbrochen obenan. In dritter Linie folgt England mit einem Mittel von 8,25 %, dann Belgien mit 8,04 % un(^ zuletzt Frankreich mit 2,ao- Die Positionen haben sich in dieser Berichtsperiode auf der ganzen Linie erhöht, denn auch Frankreich und Belgien sind diesmal der Haussebewegung gefolgt. Die größten Differenzen gegenüber dem Vorjahre zeigen England mit 0,62 % un d Deutschland mit 0,46 °/o ; die Schweiz rangiert mit 0,39 % in dritter Linie.

Jahresdurchschnitt der Diskontosätze.

Im Jahr Schweiz.

Frankreich. Deutschland.

Belgien.

England.

1887 1888

2, 91 % 3,i8 ,,

3,oo°/o 3,io y,

3,40% 3,88 ,,

3,06% 3,27 ^

3,38 % 3,so ,,

1889

3,70

,-,

3,10

1890

3,38

y,

3,00

,,

3,68

,,

3,54

y,

3,56

y,

4,52

y,

3,20

y,

4,55

1891

3,92

y,

3,00

y,

y,

3,76

y,

3,00

y,

3,33

y,

1892 1893 1894 1895

3,09 y, 3,87 y, 3,17 ,, 3,27 ,,

2,69 yj 2,50 y, 2,50 ,, 2,io ,,

3,20 ,, 4,07 ,, . 3,12 ,, 3,i4 ,,

2,70 ,, 2,ss y, 3,00 ,, 2,60 ,,

,,

2,53 ,, 3,os ,, 2,i2 ,, 2,oo ,,

250 Im Jahr 1896

Schweiz.

3, 9 4%

^ udì j.ui/1

O -.

u,aa v,

Frankreich. Deutschland.

2,oo°/o 3,65% O ..

^iOO «

O ..

«
Belgien.

V %

England.

2,47 <>/,, 2,i ^i03 -n

Q ..

<->iUu i-,

1898 4,3i ,, 2,20 ,, 4,27 ,, 3,04 ,, 8,25 ,, Folgende Zusammenstellung bringt die Geldkurse für kurzfallige Wechsel auf Frankreich, London, Deutschland und Italien in den letzten 10 Jahren. (Mittlere Notierung der Plätze Basel, Genf und Zürich.)

Auf

Geldkurs für kurzfällige Durchschnitt.

Im Jahr 1889 100,14 1890 100,16 100,22 1891 1892' 100,io

Frankreich

London

Deutschland

1893 1894 1895 1896 1897 1898 1889 1890 1891 1892 1893 1894 1895 1896 1897 1898 1889 1890 1891 1892 1893 1894 1895 1896 1897 1898

Wechsel.

Maximum.

Minimum.

100,B2 99,90 100,32 100,oo 100,45 100,oo 99,85

100,31

100,13

99,90

100,89

100,04

99,89

100,26

100,io

99,85

100,34

100,24

99,85

100,48

100,35

lOOjoo

100,69

100,86

100,12

100,71

25,23

25,i7 . 25,i4 25,i9 25,io 25,07 25,08 25,i3 25,i3 25,i4

25,35

25,23

25,46

123,59

123,1« 123,40 123,80 123,80 123,i5 123,i2 123,io 123,40 123,50 123,70

124,27

25,25 25,27 25,29

25,18 25,2i 25,16 25,24 25,23

123,93 124,25 123,54 123,63 123,38

123,5i 123,7i 123,88

124,06

25,39 25,42 25,43 25,27 .

25,88 25,25 25,83 25,82 25,87

124,75 124,65

124,05 124,25 123,66

123,90 124.45 124,52 124,62.

251 Auf

Italien

Im Jahr

Durchschnitt.

Minimum.

Maximum.

1889 1890 1891 1892 1893 1894 1895 1896 1897 1898

99,26 98,89 98,49 96,35 92,58 89,69 94,45 92,7i 95,04 93,50

97,60 98,oo 96,oo 94,50 85,70 86,08 91,oo 88,40 94,oo 91,oo

99,97 99,5B 99,B« 97,60 96,2B 93,77 96,io 95,86 96,16 95,65

·

Eine Vergleichung der Kurse des Berichtsjahres mit denjenigen des Jahres 1897 erzeigt die nämliche Erscheinung wie seit einer Reihe von Jahren, die sehr beachtenswerte Thatsache nämlich, daß mit Ausnahme der Devise Italien, die mit ihrem Durchschnittsstand von 93,6o gegenüber dem Vorjahre wieder einen wesentlichen Rückschritt markiert, der aber sowohl aus Ursachen der äußern und innern Politik dieses Landes, wie aus volkswirtschaftlichen Gründen eigene Wege zugewiesen sind, und die sich aus diesem Grunde zur Beiziehung für vergleichende Betrachtungen weniger eignet, sämtliche drei übrigen fremden Devisen sowohl in ihren Durchschnitts-, wie Maximal- und Minimalpositionen gegenüber 1897 merkliche Vorsprünge aufweisen. Im Durchschnitt stand Frankreich auf 100,36 gegen 100,35, London auf 25,35 gegen 25,28 und Deutschland auf 124,oe gegen 123,88 im Vorjahre. Es ließen sich aus diesen Angaben unter gleichzeitiger Gegenüberstellung der Zinsverhältnisse der zu einem Vergleiche herbeigezogenen Länder wertvolle Rückschlüsse für die Bewegungen und den Stand unserer eigenen Valuta ziehen, allein der Raummangel gestattet uns nicht, näher auf diesen Gegenstand einzutreten, es mag genügen, hier zu konstatieren, daß schon aus einer oberflächlichen Prüfung der Verhältnisse mit Bestimmtheit hervorgeht, daß die in unserem vorjährigen Berichte an dieser Stelle zum Teil bereits erwähnten Faktoren im Berichtsjahre neuerdings zu einer weitern Progression der Entwertung unserer Valuta geführt haben.

Die dem Anhang beigegebene Tabelle III enthält die jährlichen Durchschnittsziffern der Generalmonatsbilanzen der Emissionsbanken für die Jahre 1891--1898.

Während die Wochensituationen uns nur über die Notenemission, die Cirkulation und die Barschaft der Emissionsbanken Aufschluß geben, führen uns ihre Monatsbilanzen die gesamten

Tabelle ìli.

Schweizerische Emissionsbanken.

Banknotenkontrolle.

Zu Seite 251.

Jahresdurchschnitt der General-Monats-Bilanzen von 1891 bis und mit 1898.

Ermittelt und zusammengestellt vom Inspektors! der Emissionsbanken, nach den Publikationen im Handelsamtsblatt.

1891: 36 Banken. 1892: 34 Banken. 1893: 35 Banken. 1894 bis 1897: 34 Banken. 1898: 35 Banken.

F a, ss s i v e n.

.A. k: t i v en.

1891.

1892.

1893.

1894.

1895.

1896.

1897.

1898.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

66,464,167 19,052,708 16,118,821 14,560,817 1,390,234

65,947,277 22,890,646 11,987,017 12,539,650 1,775,231

64,298,657 25,190,191 8,039,429 11,942,458 1,618,420

69,024,890 23,610,289 8,148,871 11,328,037 1,551,434

72,365,663 21,138,058 5,503,433 10,046,454 1,550,629

76,661,512 18,712,009 5,936,162 10,768,233 1,433,087

80,376,615 19,729,538 7,340,700 11,579,717 1,343,987

83,578,557 20,650,758 11,366,421 11,816,137 1,638,609

117,586,747

115,139,821

111,089,155

113,663,521

110,604,237

113,511,003

120,370,557

129,050,482

Kassa.

Notenemission.

Gesetzliche Bardeckung der Notencirkulation.

Verfügbare Barschaft.

Eigene Noten.

Noten anderer schweizerischer Emissionsbanken.

Andere Kassabestünde.

Noten in Cirkulation (in Händen Dritter) . .

Eigene und andere Schweizernoten in Kassa .

Kurzfällige Guthaben.

Kurzsichtige Schuldscheine aller Art . . . .

2,979,621 24,686,181 2,401,228

3,386,832 25,009,261 2,311,024

3,219,923 24,718,036 2,313,089

2,123,840 29,487,266 2,256,264

2,885,794 25,836,531 2,507,395

2,770,944 19,085,286 2,506,937

2,712,318 23,229,654 2,335,652

4,857,111 Emissionsbanken und Zweiganstalten (kompensiert)» 26,067,91)5 Korrespondenten-Debitoren.

2,724,919 Diverse.

30,067,030

30,707,117

30,251,048

33,867,370

31,229,720

24,363,167

28,277,624

33,649,995 164,714,561

141,789,788

150,700,399

150,333,289

163,119,329

157,781,155

160,669,576

14,667,101 48,669,324

16,913,887 47,759,408

22,850,565 42,737,394

19,188,998 42,796,569

15,565,783 43,501,485

13,930,898 39,613,416

14,738,927 37,183,908

212,885,186 206,463,083

216,288,358

212,318,856

222,186,697

21) ,325,469

212,592,411

224,513,145

93,648,110 81,162,337 297,672,476 119,267,689 1,887,508

96,666,341 81,660,938 315,991,449 122,595,758 2,589,097

105,570,430 85,056,454 346,859,195 137,151,080 3,603,690

112,771,710 91,931,622 377,315,276 136.513Ì508 2,666,330

113,361,978 96,128,934 408,653,812 149,269,385 1,135,877

127,447,026 102,520,807 459,645,083 148,270,876 2,063,088

140,869,528 108,960,035 500,492,411 152,183,185 1,659,336

170,984,184 113,329,989 530,510,676 154,195,773 1,301,467

593,638,120

619,503,583

678,240,849

721,198,446

768,549,986

839,946,880

904,169,495

975,322,089

8,855,066 4,898,282

8,601,939 4,141,270

8,595,950 3,732,369

8,196,351 3,876,690

7,873,823 4,491,526

7,398,757 4,738,035

7,058,657 4,453,009

13,753,348 11,516,679

12,743,209

12,073,041 11,550,000

12,365,349 11,550,000

12,136,792

11,511,666

11,550,000

12,328,319 11,550,000

979,447,010

996,106,813

1,059,747,729

1,104,671,234

1,156,485,889

1,213,562,727

Andere Forderungen auf Zeit.

Kontokorrent-Debitoren.

Schuldscheine ohne Wechselverbindlichkeit.

Hypothekaranlagen aller Art.

Effekten (öffentliche Wertpapiere).

Liquidationen, Restanzen und Diverse.

Feste Anlagen und Gesellschafts-Conti.

7,748,979 Mobilien und Immobilien.

2,449,962 Kommanditen und Beteiligungen.

Gesellschafts-Conti (kompensiert).

10,198,941 11,637,444

10,375,187

12,279,416

1,287,296,940 1,384,372,096

| Bern, Ja mar 1899.

Diskonto-Sehweizer-Wechsel (inklusive Wechsel zum Inkasso).

17,970,378 Wechsel aufs Ausland.

41,828,206 Wechsel mit Faustpfand, Warrants und Gantrödel.

!

Ausstehendes Kapital.

1897.

1896.

1895.

1894.

1893.

1892.

1891.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

197,130,255 23,182,558

189,361,820 18,920,417

180,885,546 16,704,395

170,867,704 15,549,887

161,234,188 19,476,908

156,843,613 19,981,887

152,328,542 24,526,667

151,599,600 30,679,638

220,312,813

208,282,237

197,589,941

186,417,691

180,711,096

176,825,500

176,855,209

182,279.238 '

21,558,585 4,024.453 9,910,612 110,964,372 475,526

21,919,972 3,978,108 11,989,333 90,306,197 498,033

20,413,557 4,888,725 6,900,456 80,598,247 409,558

22,581,859 5,902,695 8,747,097 88,883,067 339,810

19,819,674 5,457,949 7,031,284 82,933,770 363,689

19,742,136 4,473,031 8,007.136 75,266,072 434,147

19,844,196 3,691.760 5.444^467 69^048,577 487,286

22,278,741 3,322,798 9,023.517 66,395.867 472,833

146,933,548

128,691,643

113,210,543

126,454,528

115,606,366

107,922,522

98.516,286

101,498,806

6,259,532 17,956,699

6,223,923 17,786,076

5,628,387 17,725,324

3,738,829 14,278,611

2,541,800 12,298,277

1,699,312 12,547,723

2.320,794 10,237,970

4,465.482 11,899.337

24,216,231

24,009,999

23,353,711

18,017,440

14,840,077

14,247,040

12.558,764

16,365,319

43,197,144 281,182,856 443,723.299 9,576,766 321,303

35,411,517 272,249,113 409,392,717 8,801,625 363,479

34,242,607 256,450,675 386,858,170 7,379,283 503,551

33,474,738 217,209,444 380,410,586 5,337,750 599,290

33,044,303 203,213,829 358,576,825 5,551,107 698,749

32,20S,S80 184.413,605 343.559,753 5,912,333 763,685

30,044.903 169.631,132 321.'315,618 5J671,333 783,550

i 29,85S.-516 ' 163,4i"iO,36S i 301,120,494 j 5,737,007 l 893,534

778,001,368

726,218,451

685,434,286

637,031,808

601,084,813

566,858,256

527,446,536

501,065.579

Gesellschafts-Conti (kompensiert) Ordentlicher und außerordentlicher Reservefonds Eingezahltes Kapital

3,074,781 32,550,021 107,645,890

2,728,639 29,981,843 157,008,941

3,445,486 29,120,427 149,128,917

2,556,394 27,401,878 147,056,250

2,165,168 26,417,881 152,295,833

2.110.462 26,058,949 154,175.000

1,931,204 25.598.8U 141.600ÌOOO

2,327.238 25,260.630 138,633.421

189,719,423

Ausstehendes Kapital

203,270,692 11,637,444

10,375,187

181,694,830 12,279,416

177,014,522 11,550,000

180,878,882 11,550,000

182,344,411 ll.,550,000

169,180,018 ; 166,721,489 11,550,000 j 11,516,579

1,287,296,940

1,213,562,727

1,156,485,889

1,104,671,234

1,059,747,729

Kurzfällige Schulden.

Kontokorrent-Kreditoren Emissionsbanken und Zweigansfalten (kompensiert)

Wechselforderungen.

149,548,761

1898.

Wechselschulden.

Tratten und Acceptationen

Andere Schulden auf Zeit.

Kontokorrent-Kreditoren Sparkassa-Einlagen Obligationen und andere Schuldscheine . . .

Feste Anleihen Diverse

Gesellschafts-Conti und eigene Gelder.

1,384,372,096

i

j

996,106,813 t

979,447.010

252

Aktiven und Passiven vor Augen und bieten uns damit, insoweit dies durch bloße Zahlen ohne weitern Kommentar möglich ist, ein ziemlich klares Bild der Situation der Banken und ihrer Entwicklung während dieser achtjährigen Zeitperiode. Um der Zusammenstellung ein einheitlicheres und übersichtlicheres Gepräge zu geben> sind die Rechnungen der Banken unter sich und ihren Filialen kompensiert, d. h. es sind nur die Saldi eingestellt worden. Das Gleiche ist der Fall mit den Gesellschaftsconti, indem sowohl Schulden wie Guthaben, die jede Bank sich selbst gegenüber geltend zu machen hatte, gegenseitig ausgeglichen sind. Die Bilanzen repräsentieren somit ausschließlich die eigenen Gelder der Banken, ihre Schulden und Guthaben gegenüber Dritten, ihre Kassa- und Portefeuillebestände.

Die k u r z f ä l l i g e n S c h u l d e n , d. h. die Noten in Händen Dritter und andere kurzfällige Schuldverpflichtungen haben gegenüber dem Vorjahre neuerdings um cirka 26 Millionen zugenommen.

Die Noten in Händen Dritter participieren an dieser Zunahme mit ungefähr 7,s Millionen, die Kontokorrentkreditoren mit cirka 20,?

Millionen und die kurzfälligen Depots- und Kassascheine mit annähernd 0,046 Millionen, dagegen weisen die Giro- und Checkconti, die Korrespondentenkreditoren und die Conti Diversi eine Einbuße von zusammen cirka 2,5 Millionen auf.

Gemäß der jeweilen bei Anlaß der Erstellung der Jahresschlußbilanzen vorgenommenen und nach dem Verhältnis der letzten fünf Jahre bemessenen Ausscheidung muß ein auf 24,7 °/o berechneter Teilbetrag der unter ,,Schulden auf Zeita eingestellten Sparkassaeinlagen als kurzfällig betrachtet werden. Die monatliche Durchschnittsziffer pro 1898 der kurzfälligen Schulden erreicht sodann ohne die Noten in Händen Dritter die Summe von 216 Millionen und mit diesen 418^2 Millionen.

Die ü b r i g e n S c h u l d e n auf Z e i t zusammen mit den Wechselschulden erzeigen gegenüber dem Vorjahre ebenfalls eine Zunahme von ungefähr 52 Millionen, wovon cirka 7,s Millionen auf die Kontokorrentkreditoren, cirka 8,3 Millionen auf die Sparkasseneinlagen, cirka 34,s auf Obligationen und cirka O,TÖ Millionen auf feste Anleihen entfallen.

In den Rubriken der A k t i v e n weisen d i e k u r z f ä l l i g e n G u t h a b e n eine Vermehrung von 5,4 Millionen auf. Es participieren an derselben der Konto der Emissionsbanken mit Zweiganstalten mit 2,i Millionen, die Korrespondenten mit 2,s Millionen und die Conti Diversi mit 0,5 Millionen.

253

Die W e c h s e l f o r d e r u n g e n sind mit 224,5 Millionen um cirka 12 Millionen angewachsen. Die Schweizerwechsel überholen den vorjährigen Betrag um ungefähr 4 Millionen, die Auslandwechsel um 3,2 Millionen und die Wechsel mit Faustpfand um 4,7 Millionen.

Die stärkste Zunahme der Aktiven entfällt auf die ä n d e r n F o r d e r u n g e n auf Z e i t , sie beträgt 71 Millionen. Sämtliche Rubriken dieser Kategorie von Guthaben mit Ausnahme der Conti Diversi und der Liquidationen und Restanzen sind an dieser Vermehrung beteiligt und zwar die Kontokorrentdebitoren mit 30,i Millionen, die Schuldscheine ohne Wechselverbindlichkeit mit 4,4 Millionen, die Hypothekaranlagen mit 35 Millionen und die öffentlichen Wertpapiere mit 2 Millionen. Die Diversen dagegen stehen um cirka 0,4 Millionen gegen dem Vorjahre zurück.

Im Verhältnis zwischen den eigenen und den fremden Geldern ist neuerdings ein Rückgang zu verzeichnen, indem der Prozentsatz der erstem von 17,s des Vorjahres auf 17,4 gesunken ist.

Gesetzgebung über das Banknotenwesen.

In Bezug auf dieses Kapitel verweisen wir auf das unter dem einleitenden Abschnitte des Geschäftsberichtes des Finanzdepartements ^Gesetzgebung und Postulate" Gesagte.

Inspektionen.

Beziehungen zu den Banken.

Entscheide und Beschlüsse.

Grundsätzliche

Als Tabelle IV erscheint am Schlüsse des Berichtes die Übersicht über die im Laufe des Berichtsjahres bei den Emissionsbanken und den Depositenämtern vorgenommenen Inspektionen und deren Ergebnisse.

Besondere Wahrnehmungen sind im Berichtsjahre keine zu verzeichnen. Die Resultate der Inspektionen waren durchwegs befriedigende und die Beziehungen der Kontrollbehörde zu den Banken angenehme. Das Gesetz hat sich im Laufe der Jahre so eingelebt, daß ungenügende Befolgungen der Vorschriften oder gar Übertretungen des Gesetzes sozusagen nicht mehr vorkommen.

Auch in der Einreichung der verschiedenen Rechnungsausweise kommen nur selten Verspätungen mehr vor. Es herrscht im allgemeinen der gute Wille, den gesetzlichen und reglementarischen Anforderungen gerecht zu werden.

Banknotenkontrolle.

TabeUe IV.

Resultat der Inspektionen bei den Emissionsbanken und den kantonalen Depositenämtern im Jahre 1898.

Deckung von 60 °/o der Emission. (Art, 12 des Gesetzes.)

Bardeckung : 40 °/o der Cirkulation.

(Art. 10 des Gesetzes.)

Datum Banken.

Emission.

der

Wecbselportefenille.

Cirkulation.

Inspektionen.

Banca cantonale ticinese Banca popolare di Lugano Credito ticinese . . .

Banca della Svizzera italiana Bank in Schaffhausen Thurgauische Kantonalbank Thurgauische Hypothekenbank Banque cantonale fribourgeoise . .

Crédit agricole et industrie! de la Broye . .

Banque de l'Etat de Fribourg Banque cantonale vaudoise Kantonale Spar- und Leihkasse von Nidwaiden Luzerner Eautonalbank Obwaldner Kantonalbank St. Gallische Kantonalbank Toggenburger Bank Appenzell A.-Rh. Kantonalbank Aargauische Bank ' . .

Graubündner Kantonalbank . . . . . .

Glarner Kantonalbank Zürcher Kantonalbank Bank in Basel Basellandschaftliche Kantonalbank . . . .

Solothurner Kantonalbank Banque commerciale neuchâteloise . . . .

Banque cantonale neuchâteloise

Juni TI ·n ·n TI T)

·n ·n ·n T)

Juli

September ·n n n n T) T) ·n

n Oktober

1/2. November

Banque du commerce Banque de Genève Bank in Luzern Zuger Kantonalbank Ersparniskasse des Kantons Uri Kantonalbank Schwyz ; Bank in St. Gallen Schaffhauser Kantonalbank . . .

Banca cantonale ticinese . . . .

Credito ticinese Banca popolare di Lugano Kautoualbank v o n Bern . . . .

7/8.

10.

11.

13.

21.

22.

23.

28.

29.

30.

1.

5.

6.

7.

6.

7.

8.

9.

14.

15.

16/17.

27/29.

30.

1.

25/27.

28.

.

.

3/5.

16.

17.

18.

19.

28/29.

1. Dezember 6/7.

7.

9.

14.

Gold.

Silber.

Centralstelle..

Total.

Fr.

Fr.

Fr.

Ff.

Fr.

Fr.

2,000,000 1,000,000 2,250,000 2,000,000 2,499,950 2,500.000 1,000,000 1,000,000 1,000,000 5,000,000 12,000,000 1,000,000 5,900,000 1,000,000 13,900,000 1,000.000 3,000,000 4,000,000 4,000,000 2,500,000 26,900,000 24,000,000 2,000,000 5,000,000 8,000,000 8,000,000 22,000,000 4,600,000 5,000,000 1.000,000 1,500,000 3,000,000 18,000,000 2,500,000 2,000,000 2,250,000 2,000,000 20,000,000

1,968,300

800,000 290,000 895,000 800,000 000,000 650,000 400,000 400,000 363,000 2 000,000 4,800,000 400,000 2,400,000 400,000 5',600,000 1400,000 11,200,000 1,600,000 1,600,000 760,000 12,000,000 9',300,000 800,000 1900,000 5,200,000 |,200,000 ,000,000 l ,930,000 ,900,000 260,000 600,000 1 850,000 7,200,000 900,000 800,000 900,000 650,000 8,000,000

998,600 2,229,350 1,900,450 2,385,750 1,808,400 991,650 982,350 991,750 4,920,750 11,724,400 983,150 4,804,000 984,050 13,796,100 964.950 2,908,350 3,912,150 3,930,900 2,485,650 25,208,350 23,180,300 1,982,550 4,915,350 7,880,500 7,723,450 21,425,250 4,233,900 4,922,800 990,400 1,472,600 2,961,700 17,815,750 2,464,350 1,998,750 2,236,300 1,998,950 19,119,550

110,000 5,000 350,000 37,000

240,000 300,000 100,000

70,000 100,000 140,000 350,000 222,572 150,000

Zu Seite 253.

800,000 400,000 900,000 800,000 1,000,000 1,000,000 400,000 400,000 400,000 2,000,000 4,800,000 400,000 2,400,000 400,000 5,600,000 400,000 1,200,000 1,600,000 1,600,000 1,000,000 12,000,000 9,600,000 800,000 2,000,000 3,200,000 3,200,000 9,000,000 2,000,000 2,000,000 400,000 600,000 1,200,000 7,200,000 1,122,572 800,000 900,000 800,000 8,000,000

DiskontoSchweizerWechsel.

Fr.

Wertschriften.

(unterläge.

Wechsel auf das Ausland.

Wechsel mit Faustpfand.

Total.

Bnndesrätl.

Schätzungswert.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1.236,725 '602,000 1,350,360 1,202,835 1,505,320 629,730 637,050 617,690

Kantonsgaranlie.

Wertschriften.

Kantonsgarantie.

Wertschriften.

Kantonsgarantie.

626,415

8,627,688

10,449,580

19,077,268

7,131,053

52,798

484,050

7,667,901

12,738,441 8,289,440

118,000 32,792

2,150,500 1,286,188

15,006,941 9,608,420

7,590,653

137,140

3,857,401

11,585,194

Werlschriften.

Kantonsgarantie.

Wechselportefeuille.

Kantonsgarantie.

n Wechselportefeuille.

Kantonsgarantie.

/. Wechselportefeuille 2,370,490 \ und Wertschriften.

Wechselportefeuille.

3,002,989 Wertschriften.

Kantonsgarantie.

1,236,725 1,350,810 1,201,820

Wechselportefeuille.

Kantonsgarantie.

Wertschriften.

Kantonsgarantie.

Bemerkung. Die obigen Zahlen enthalten nur dio Bestände der Hauptbank ohne Herbeiziehung derjenigen der Zweiganstalten.

Kantonale Depositenämter.

Die Untersuchungen wurden vorgenommen: Am 14. Juni und 10. Dezember beim tessinischen, am 24. Juni bei dem thurgauischen, am 22. Oktober bei dem f'eiburgischen, am 2. November bei dem Genfer, am 15. November bei dem luzernischen, am 30. Novenfber beim st. gallischen und am 2. Dezember beim schaffhausischen Depositenamt.

Centralstelle der Konkordatsbanken.

Die am 16./17. September vorgekommene Inspektion ergab die genaue Übereinstimmung der Buchsaldi mit dem Effektivbestand.

Der Effektivbestand war zusammengesetzt aus: Fr. 2,100,000 in Gold \ ,,, -- m Silber j

, ,, 2100000 ' '

254

Die Zusammensetzung der "Wertschriftenhinterlagen ist sich in qualitativer Hinsicht ungefähr gleich geblieben. Die Zahl .der Mutationen hat diejenige des Vorjahres um zwei überschritten.

Es sind annähernd immer die gleichen wenigen Banken, welch» des öftern Titelauswechslungen vornehmen, während die übrigen unsern frühern bezüglichen Aussetzungen an dieser Stelle Rechnung getragen haben. Es wäre zu wünschen, daß auch die erstem diesem Beispiele folgten.

Es herrscht vielfach im Publikum und zum Teil in der Pressedie Meinung, das Inspektorat der Emissionsbanken habe die Aufgabe, die gesamten Geschäftsoperationen der Notenbanken zu überwachen, ihr Gebahren und ihre Leitung zu kontrollieren zum Zwecke der Sicherstellung a l l e r Interessenten, der Inhaber der Bankanteile (Aktionäre) oder Kantone sowohl, wie der Gesamtheit aller übrigen Bankgläubiger. Diese Meinung ist eine absolut irrige und da das auf der Pluralität der Notenbanken fußende Gesetz von 1881 voraussichtlich noch einige Zeit in Wirksamkeit bleiben, dürfte, so mag es angezeigt sein, wie schon in der Presse, so auch hier neuerdings zu betonen, daß das Inspektorat der Emissionsbanken weder die Pflicht noch die gesetzliche Befugnis hat, eine Aufsicht über die Geschäftsoperationen der Emissionsbanken auszuüben. Eine Ausnahme machen nur die fünf Banken mit Deckung durch das Wechselportefeuille, denen das Gesetz einen beschränkten Geschäftsbetrieb vorschreibt. Bei diesen Banken hat sich die Kontrolle der eidgenössischen Aufsichtsbehörde allerdings auch auf ihren Verkehr zu erstrecken, weil ihnen das Gesetz den Abschluß ungedeckter Operationen verbietet.

Für alle übrigen Emissionsbanken aber beschränkt sich dasMandat des Inspektorates nur auf die Prüfung der ihm von den Banken einzusendenden wöchentlichen, monatlichen und jährlichen Rechnungsausweise (Wochensituationen, Monats- und Jahresbilanzen), auf die Punktierung dieser Ausweise mit den Büchern der Banken, auf die Kontrolle der durch die Banken mit Wertschriftenhinterlage bei den kantonalen Depositenämtern zur Deckung der 60 % ihrer Notenemission hinterlegten Werttitel und endlich auf die Konstatierung des Vorhandenseins fortwährend genügender Bardeckung z u m a l l e i n i g e n Z w e c k e d e r W a h r u n g d e r I n t e r e s s e n der N o t e n i n h a b e r .

255 Mit Schreiben vom 26. Januar 1898 machte die Banque du Commerce in Genf dem eidgenössischen Finanzdepartement die Mitteilung, daß sie, gestützt auf den Bundesratsbeschluß vom 17. September 1886, betreffend die Bildung einer Komplementärreserve, zum Zwecke der Ergänzung ihrer bisweilen den Betrag der 60 °/o der Emission nicht erreichenden. Wechselportefeuillebestände und unter Befolgung der ihr durch das Inspektorat der Emissionsbanken vermittelst Schreiben vom 6. März 1897 erteilten Direktiven die Absicht hege, beim Finanzdepartement des Kantons Genf, das in diesem Falle als das in Art. 13 des Banknotengesetzes vorgesehene Depositenamt zu fungieren habe, Wertschriften zu hinterlegen und stellte an das Departement die Anfrage, ob ihr die Ermächtigung erteilt werde, diese ihre Absicht nach Maßgabe der, diese Art von Depot betreffenden Vorschriften des Reglements vom 21. Dezember 1881, zu verwirklichen.

Mit Schreiben vom 29. Januar 1898 wurde ihr die nachgesuchte Ermächtigung erteilt und es erfolgte alsdann im Februar des Berichtsjahres seitens der Bank die Konstituierung des Depots im Betrage von Fr. 2,370,490. Im Laufe des Dezember 1898 ist dasselbe -beim Depositenamt zurückerhoben worden.

Unter Hinweis auf eine den französischen Valutastand berührende Stelle des Geschäftsberichtes pro 1897 des eidgenössischen Finanzdepartements stellte die Banque du Commerce an besagtes Departement mit Schreiben vom 14. März 1898 die weitere Anfrage, ob sie in Abweichung von Art. 12 des Banknotengesetzes, laut welchem die 60 % der Notenausgabe auf der Emission zu berechnen sind, nicht dazu ermächtigt werden könnte, diese 60 °/o nicht auf ihrer nominellen, sondern auf ihrer r e e l l e n Emission, mit ändern Worten der E m i s s i o n a b z ü g l i c h der aus der C i r k u l a t i o n z u r ü c k g e z o g e n e n Noten, zu berechnen, und machte den Vorschlag, letztere jeweilen au fur et à mesure ihres Eingangs beim Inspektorate der Emissionsbanken zu deponieren bis zu einem Zeitpunkte, wo ihr ein günstigerer Stand des französischen Kurses jeweilen gestatten würde, dieselben teilweise oder insgesamt wieder in Cirkulation zu setzen.

Die Banque du Commerce glaubt in der Fassung von Art. 12 des Gesetzes eine Inkonsequenz zu erblicken, indem dieser stipuliere: ,,Sechzig Prozent der N o t e n e m i s s i o n sollen gedeckt sein etc.a, während die Berechnung der das arithmetische Köm-

256

plement derselben bildenden 40 °/o Barschaft nur auf der C i r k u l a t i o n vorgeschrieben sei, und begründete ihr Gesuch mit der fatalen Situation, die ihr durch den anhaltend hohen französischen Wechselkurs und den damit zusammenhängenden Silberexport geschaffen und die durch die unmittelbare Nähe der französischen Grenze für ihr Institut besonders verschärft werde. Um die Vorweisung von Noten an ihren Schaltern auf ein geringeres Maß zurückzuführen, glaubte sie in der temporären Reduktion ihrer Emission ein Mittel zu erblicken, doch, führte sie aus, stellen sich dieser Maßnahme Schwierigkeiten entgegen durch die bisherige Interpretation von Art. 12 des Banknotengesetzes.

Das eidgenössische Finanzdepartement beantwortete das Ansuchen der Banque du Commerce mit der Mitteilung, daß ihre Vorschläge aufs gewissenhafteste geprüft worden seien, daß es aber bedaure, nicht darauf eintreten zu können, trotzdem zugegeben werden müsse, daß die Gewährung ihres Gesuches die durch das Gesetz den Notengläubigern gebotenen Garantien in keiner Weise vermindern würde, daß jedoch seitens des Departements nicht zugestanden werden könne, daß der Art. 12 mit seinem klaren und unzweideutigen Wortlaute einer ändern Interpretation unterworfen werde als derjenigen, welche der Gesetzgeber ihm geben wollte. Das Departement glaube ihrem Wunsche um so weniger gerecht werden zu können, als durch ein solches Zugeständnis ein ungesetzlicher Präzedenzfall geschaffen würde, von dem wohl'alle Banken ungesäumt prolitieren wollen würden. Der einzige Ausweg läge nach dem Dafürhalten des Departements in einer Révision des Gesetzes, aber angesichts des neuen Verfassungsartikels 39 sei an eine Änderung des Gesetzes von 1881 nicht mehr zu denken.

Mit Schreiben vom 1. April 1898 glaubte sodann die Banque du Commerce nochmals auf die Angelegenheit zurückkommen zu sollen mit der Einwendung, es falle ihr schwer, den Art. 39 der Verfassung als wirklich zu Kraft bestehend zu betrachten, so lange, als nach der Verwerfung des Bundesbankprojektes nicht eine auf die zweite Verfassungsalternative sich stützende Aktienbank geschaffen sei, und indem die Redaktion von Art. 12 einen offenbaren logischen Irrtum enthalte, sollte es in das Ermessen des Bundesrates gestellt sein, den eidgenössischen Räten einfach in ihrer nächsten Sitzung einen den
Irrtum beseitigenden Beschluß zur Sanktion zu unterbreiten, ohne daß zu einer eigentlichen Gesetzesrevision Zuflucht genommen werden müßte. Es sollte dies um so leichter möglich sein, als ja nur ein einziger Ausdruck, das Wort ,,Emis-

257 ·s i o n a , durch C i r k u l a t i o n zu ersetzen sei, und dies nur in den zwei Artikeln 12 und 30. Mit Schreiben vom 2. April erklärte -dann das Departement der Banque du Commerce in Beantwortung ihrer Einwendung, daß vom Augenblicke an, wo es der Bank schwer falle, den neuen Verfassungsartikel 39 als zu Kraft bestehend zu betrachten, und sie, auch nachdem das Departement sich Mühe gegeben habe, ihr seine konstitutionellen Gründe genau und im einzelnen auseinanderzusetzen, warum ein Eintreten auf ihre Ansichten und auf die von ihr gewünschte Gesetzesinterpretation ihm nicht möglich sei, trotzdem fortfahre, im Glauben zu verharren, daß die Fassung von Art. 12 mangelhaft und es nur vom Bundesrat abhängig sei, den vermeintlichen Irrtum durch bloßen Beschluß zu rektifizieren, das Departement dafürhalte, daß es nutzlos sei, eine Diskussion weiter zu führen, die von keinem Resultate begleitet sein könne.

Um sich gegen die an der französischen Grenze bei hohem französischem Wechselkursstande florierende Bargeldexportspekulation in wirksamerer Weise zu schützen, hat sich die Kantonalbank von Bern in die Notwendigkeit versetzt gesehen, am 29. März 1898 ihre Filiale Pruntrut in ein einfaches, der Noteneinlösungspflicht enthobenes Comptoir umzuwandeln.

Personelles.

Infolge der großen Zahl der in den letzten Jahren erfolgten Emissionserhöhungen und Neuemissionen hat sich die Arbeit des Inspektorates der Emissionsbanken sowohl in technischer wie in administrativer Hinsicht derart. vermehrt, daß schon im Vorjahre 1897 eine Personalvermehrung sich als unabweisbare Notwendigkeit herausgestellt hatte. Der dannzumal im Wurfe liegenden Bundesbankfrage wegen glaubte man sich indessen noch während einiger Zeit behelfen zu müssen, indem anzunehmen war, daß die Organisation der "Bank sowieso eine Neuordnung der Verhältnisse des Inspektorates mit sich bringen werde. Der Fall der Vorlage hatte nun aber eine Reorganisation dieser Abteilung in Ungewisse Ferne gerückt, weshalb anderweitige Abhülfe nicht mehr weiter hinausgeschoben werden konnte. Um der Situation zu begegnen, wurde beschlossen, die während vier Jahren vakant gelassene Adjunktenstelle wiederum zu besetzen. Als Adjunkt würde gewählt Herr J. Ernst von Wiesendangen (Zurich), bisheriger I. Kanzlist der Abteilung.

Bundesblatt. 51. Jahrg. Bd. I.

,

19

258

Gleichzeitig wurden befördert : Herr Fr. Hiltbold von Schinznach (Aargau), bisheriger Revisor, zum Revisor I. Klasse.

Herr Adolf Rubin von Reichenbach bei Frutigen (Bern), bisheriger Kanzlist II. Klasse, zum Revisor H. Klasse.

Ferner wurde neugewählt als Ausläufer und Expedient Herr Adolf Roth von Brenzikofen (Bern).

TV. Staatskasse.

Personelles.

Nachdem der Kassagehülfe Fritz Brand, von TrachselwaldT seinen Dienst am 4. Januar verlassen und Herr Karl Häfelin, von Rossemaison, aus Alters- und Gesundheitsrücksichten als Adjunkt der Staatskasse resigniert hatte, konnte mit der Vervollständigung des Personals der Staatskasse nicht länger zugewartet werden.

Am 27. Juli fand die Versetzung des Herrn Karl Häfelin zu den Kassagehülfen statt, und am 23. September wurden gewählt: Zum Adjunkten : Herr Alfred Gribi, von Langnau, bisheriger Kassagehülfe.

Zu Kassagehülfen : Herr Ernst Michel, von Unterseen, bisheriger Münzzähler, und Herr. Arthur Wasserfallen, von Wyleroltigen, bisheriger Kanzlist I. Klasse auf dem Verpflegungs- und Magazinbureau des eidgenössischen Oberkriegskommissariats.

Zum Münzzähler : Herr Adolf Vollenweider, von Affoltern am Albis, welcher seit Jahresbeginn provisorisch auf der Staatskasse beschäftigt worden war.

Eine andere vakante Münzzählerstelle soll später besetzt werden, wenn sich hierzu das Bedürfnis einstellt.

Münzauswechslungsdienst.

Dieser Dienst vollzog sich im Berichtsjahre nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten.

Die Summe der von der Staatskasse verlangten und wirklich gelieferten Silberscheidemünzen belief sich auf Fr. 3,400,915. 59 gegen Fr. 2,456,326. 26 im Vorjahre, was eine Vermehrung von Fr. 944,589. 33 bedeutet ; da auch die Auswechslungen am Schalter in gleichem Maße zugenommen haben, so .kann die Vermehrung auf rund eine Million beziffert werden.

259 Zur Bewältigung aller dieser Begehreu verfügte die Staatskasse über folgende Beträge: Fr. 157,000 Vorrat auf 1. Januar; ,, 100,000, welche unter zweien Malen gegen abgenutzte französische Fünffrankenthaler ausgewechselt wurden ; ,, 500,000, welche im Laufe des Sommers und ,, 300,000, welche im Monat Dezember von der französischen Regierung erhältlich gemacht werden konnten; ,, 95,000 aus Italien; ,, 1,200,000 in Einfranken- und Fünfzigrappenstücken schweizerischen Gepräges von 1898; ,, 350,000 Billonmünzen schweizerischen Gepräges von 1898.

Fr. 2,702,000 Der Rest konnte mühsam von den Kreispost- und Kreiszollkassen und den Eisenbahngesellsphaften beschafft werden.

Im Dezember trafen wir mit der Bank von Frankreich eine Vereinbarung, wonach dieselbe uns während des ersten Semesters des laufenden Jahres monatlich je Fr. 100,000, soviel als immer möglich in schweizerischen Silberscheidemünzen, liefern wird.

Die Leichtigkeit, mit welcher Frankreich im stände war, uns die oben erwähnten Beträge zur Verfügung zu stellen, sind ein Beweis, daß eine lebhafte Ausfuhr von Silberscheidemünzen aus der Schweiz nach diesem Lande stattfindet, aber es ist ebenso schwierig, zu ermitteln, auf welche Weise sie sich vollzieht, als ihr wirksam entgegenzutreten. Es bleibt uns also nichts anderes übrig, als unsere Münzen jeweilen wieder zurückkommen zu lassen, was leider nicht ohne erhebliche Kosten möglich ist.

Die Kasse hat immer mit den mißbräuchlichen Begehren zu kämpfen, von welchen im letzten Bericht die Rede gewesen ist, und um allen aus den verschiedenen Landesgegenden an sie gestellten Anforderungen möglichst gerecht zu werden, sah sie sich genötigt, viele offenbar übertriebene Auswechslungsbegehren auf ihr richtiges Maß zurückzuführen.

In Berücksichtigung zahlreicher Beschwerden, welche auch in der Presse ein Echo gefunden hatten, haben wir verfügt, daß die Staatskasse fürderhin alle ihr zugehenden abgeschliffenen belgischen und französischen Fünfzigrappenstücke zurückbehalten und die absichtlich verunstalteten schweizerischen Münzen unter Abzug der Umprägungskosten zurücknehmen solle.

260 Was das im Berichtsjahre geprägte Gold anbetrifft, so wurde nichts vernachlässigt, um dessen Ausfuhr thunlichst zu verhindern.

Es wurden unter anderm folgende Maßnahmen getroffen : Fr. 3,500,000 wurden zur Ausrichtung der Gehalte an die Beamten und Angestellten der Centralverwaltung und die Instruktoren auf den verschiedenen Waffenplätzen verwendet; ,, 500,000 wurden den Kreispost- und Kreiszollkassen zugestellt · für die Gehalte des Monats Dezember; ,, 900,000 wurden anläßlich einer Zahlung auf dem Ertrag des Alkoholmonopols auf die Kantone verteilt mit der Weisung, diese Münze soviel als möglich zur Ausrichtung von Besoldungen und zu kleineren Zahlungen zu verwenden ; ,, 350,000 wurden den Kreispostkassen übermittelt, damit sie dieselben durch Auszahlung von je Fr. 100 in Gold auf den kleinern Postmandaten und in den kleineren Ortschaften in Umlauf bringen, und ,, 150,000 wurden den Mitgliedern des Nationalrates als Taggelder und Reiseentschädigungen ausbezahlt.

Ein Teil des Restbetrages wurde bei Geldinstituten, welche unser Gold in ihre Barreserve legen, gegen Goldmünzen anderer Münzunionsstaaten ausgewechselt zur Effektuierung der Zahlungen, welche wir im Auslande in Gold zu leisten haben. Der übrige Teil ist an Emissionsbaaken zur Einverleibung in ihre Notendeckung überlassen worden, unter der Bedingung, daß dieses Gold jederzeit in monatlichen Beträgen von je Fr. 100,000 zurückerhoben werden könne.

Bei dem sehr hohen Wechselkurs auf Paris, der sich das ganze Jahr hindurch behauptete, mußte natürlich ein Mangel an Fünffrankenthalern eintreten. Derselbe machte sich zu verschiedenen Malen auf eine sehr unangenehme Weise fühlbar, insbesondere zur Zeit des Truppenzusammenzuges.

O

Kassabestand auf Ende des Jahres.

Laufende Kasse Fr. 4,102,272.34 In dieser Summe sind Inbegriffen Fr.

980,540. -- eingelöste, jedoch erst im Januar verrechnete Obligationen und Coupons.

Übertrag Fr. 4,102,272. 34

261

R e s e r v e k a s s e (Gewölbe): Übertrag Fr. 4,102,272. 34 1. Schweizerische, zur Umprägung bestimmte Fünffrankeuthaler . . . . F r . 155,000 2. Silberscheidemünzen . . ,, 212,000 3 . Billonmünzen . . . . ,, 140,000 (worunter Fr. 10,000 alte, zur Einschmelzung bestimmte Nickelmünzen).

,, 507,000. -- D e p o t k a s s e : Schweizergold ,, 10,000,000.-- Fr. 14,609,272. 34

T. Wertschriftenverwaltimg.

Personelles.

: Die .Personalverhältnisse dieser Abteilung haben im Berichtsjahre keine Veränderungen erfahren.

3% eidgenössisches Anleihen von 1897.

Als Ergänzung zu unserer im letzten Geschäftsbericht enthaltenen Berichterstattung über die Konversion des S 1 /« 0 / 0 e'^" genössischen Anleihens von 1887 ist noch nachzutragen, daß, wie im Staatsrechnungsbericht pro 1897 bereits schon kurz erwähnt ist, der -- nach Abgabe von 5 Millionen an den Specialfonds für Versicherungszwecke -- verbleibende Rest des neuen Anleihens etwas über pari netto aller Spesen hat begeben werden können. Die Titel wurden übereinkommensgemäß innerhalb sechs Monaten nach dem Verkaufsabschluß bezogen.

Wertschriften des Bundes und der Specialfonds.

Durch den oben erwähnten Verkauf des dem allgemeinen Wertschrifteninventar einverleibt gewesenen Teils der nicht durch Konversion begebenen Titel des 3 % eidgenössischen Anleihens von 1897 und die Rückzahlung einiger größerer Kapitalposten, deren weiter unten Erwähnung geschieht, wurden im Berichtsjahre successive größere Summen zu N e u a n l a g e n verfügbar.

Die Ausführung dieser letztern wurde begünstigt durch die eingetretene Geldknappheit, welche fast ausnahmslos stark und nachhaltig auf die Kurse der fest verzinslichen Anlagewerte, inländischen wie fremden, drückte.

262 Von den Erwerbungen in inländischen Titeln sind namentlich zu verzeichnen : je ein größerer Posten 4 % Obligationen der Schweizerischen Centralbahn und 4 °/o Obligationen der Schweizerischen Nordostbahn, beide fällig werdend längstens mit dem Übergang dieser Bahnen an den Bund, sodann kleinere Beträge verschiedener 38/4% Bankobligationen und 3'/a 0 /« kantonaler Obligationen. In fremden Staatsfonds wurden angekauft je ein Posten 3 % Hessischer, Sächsischer und Württembergischer Staatsanleihe und 372% Ungarischer Kronenrente.

Darleihen auf Hypothek wurden keine gemacht ; indessen erhielt unser Bestand an solchen Titeln eine nennenswerte Vermehrung durch die zur Verwaltung übernommene ,,Berset-MüllerStiftung'1, deren Betriebsvermögen größtenteils in Hypothekartiteln angelegt ist.

An K o n v e r s i o n e n , die behufs Zinsreduktion ausgeführt wurden, sind unsere Wertschriftenbestände nur mit einem kleinern Betrag Kantonsobligationen, von 4 °/0 konvertiert in 3 3/4 °/°5 beteiligt. Dagegen wurde für fällige, bisher zu 3 l /2% verzinsliche Bankobligationen von den meisten respektiven schuldnerischen Instituten eine 3 8/-t % Verzinsung auf drei bis fünf Jahre fest offeriert und hierseits angenommen.

Als größere R ü c k z a h l u n g e n sind zu verzeichnen : die 4 °/o Finnländische Staatsanleihe des allgemeinen Wertschrifteninventars, die Restschuld der Alkoholverwaltung im Betrage von Fr. 1,500,000 und das 4 72% Anleihen des Kantons Wallis von Fr. 500,000 an die Eisenbahnfondsrechnung.

Zins- und Amortisationszahlungen auf den Hypothekartiteln sind regelmäßig eingegangen. Auf unsern mit 50 °/o zu Buch stehenden Forderungen aus der Liquidation der Walliserbank sind wieder abbezahlt worden Fr. 3350 ; dagegen mußte wegen Konkurses der betreffenden Schuldner einBßetrag von Fr. 1589. 98 gänzlich abgeschrieben werden.

Die Conti der allgemeinen Wertschriften und der verschiedenen Specialfonds verzeigen für das Berichtsjahr folgenden Ver· kehr an Wertschriften, zum Nominalwert eingestellt : Eingang.

Ausgang.

Fr.

11,795,400. -- 2,296,720.-- 4,109,500.--

Fr.

12,780,811. 18 2,004,940.-- 1,305,151.07

Total 18,201,620.--

16,090,902.25

Allgemeine Wertschriften . .

Eisenbahnfonds Übrige Specialfonds . . . .

.

263

Der Gesamtverkehr betrug somit etwas über 34 Millionen Franken gegen 47 Millionen im Jahr 1897.

Die detaillierten Inventare über die Wertschriften des Bundes und der sämtlichen Specialfonds sind im Berichte zur eidgenössischen Staatsrechnung, auf welchen diesfalls verwiesen wird, enthalten.

Bankdepositen.

In Anwendung von Art. 7 des Bundesgesetzes vorn 10. April 1891, betreffend die Anlage eidgenössischer Staatsgelder und der Specialfonds, hat " der Bundesrat achtundzwanzig schweizerische Bankinstitute bei der Bundeskasse accreditiert. Der eingeräumte Kredit betrug im gesamten Fr. 10,600,000, die daherigen Depositen auf Jahresschluß Fr. 3,163,000 gegen Fr. 3,723,000 auf Ende 1897. " Das Guthaben der Bundeskasse bei den speciell für den Dienst der eidgenössischen Anleihen accreditierten zwei Pariser Bank^ firmen betrug auf Ende Jahres Fr. 784,000.

Prüfung der Anlagewerte.

Die dem Bundesrat gemäß Art. 8 des oben citierten Bundesgesetzes vom 10. April 1891 obliegende jährliche Prüfung der Anlagewerte wurde auch diesmal nur an der Hand der vom Finanzdepartement vorgelegten Inventare der allgemeinen Wertschriften und der Specialfonds vorgenommen. Von einer fachmännischen Expertise konnte Umgang genommen werden, weil alle Titelgattungen der im Berichtsjahre gemachten Anlagen bereits in frühern Inventaren vorhanden waren.

Über die Mutationen in den Wertschriften, Specialfonds, Bankdepositen und im Wechselportefeuille hat das Finanzdepartement dem Bundesrat vorschriftsgemäß monatlichen Bericht erstattet.

Winkelriedstiftung.

Die Stiftung erhielt im abgelaufenen Jahre aus den Erträgnissen von Verlagsrechten von Schriften Gottfried Kellers weiterhin einen Betrag von Fr. 6,078. 27 Sodann sind an Legaten und Vergabungen zu deren Gunsten eingegangen : Übertrag Fr. 6,078. 27

264 Übertrag Fr.. 6,078. 27 Von Frauen Hünerwadel-Stephany von Lenzburg, Legat .

,, 500.-- Von Frl. M. von Greyerz in Bern . . . . .n 200. -- Von Herrn Hauptmann Troxler in Münster : Hälfte des Ertrages seiner Broschüre ,,Bourbaki1' . ,, 348. -- Von Herrn Nationalrat Bähler in Biel : Ertrag seiner Broschüre : .,,Die letzten Tage des alten Bern11 ,, 100.-- Vom Komitee der Turettini-Medaille in Genf . ,, 1,475. -- Y on der schweizerischen philanthropischen Gesellschaft in^ Buenos-Ayres ,, 2,835. 45 Yon Militärkursen und Verschiedenen . . . ., 460. 67 Total

Fr. 11,997.39

Betreffend die Zahlung der schweizerischen philanthropischen Gesellschaft in Buenos-Ayres ist folgendes zu bemerken : Zur Zeit des Wohlgemuthandels haben sich in Buenos-Ayres Schweizerbürger zusammengethan und Geldsammlungen veranstaltet, um dem Vaterlande einen Beweis ihrer Anhänglichkeit und werkthätigen Beihülfe zu geben. Der gesammelte Fonds erhielt den Namen r)Winkelriedstiftunga. Dem Bundesrat wurde hiervon Anzeige gemacht und derselbe erklärte sich bereit, die betreffenden Gelder in Empfang zu nehmen. Unerklärlicherweise wurde jedoch keine Ablieferung geleistet und die Angelegenheit wurde hierorts erst dann wieder aktuell, als die genannte Gesellschaft, welche diese Gelder inzwischen beim Bau ihres ,,Schweizer-Haus"1 verwendet hatte, durch Vermittlung der schweizerischen Gesandtschaft in Buenos-Ayres mit einem Vorschlag hinsichtlich Verzinsung und Amortisation ihrer Schuld an unsere Behörde herantrat.

Gemäß der darauf getroffenen Vereinbarung soll die Amortisation innerhalb zehn Jahren erfolgen und der jeweilen verbleibende' Kapitalrest zum landesüblichen Zinsfuß verzinst werden. Der Fonds betrug auf 1. Januar 1897 $ 9337. 50 oder zum Kurse von 300 % umgerechnet Fr. 15,566 und-es repräsentiert die obenaufgeführte Zahlung die erste Amortisationsquote und den Jahreszins pro 1897.

Schochscher Schulfonds.

Dieser Fonds hat von einem Ungenanntseinwollenden eine trabe von Fr. ;10,000 erhalten.

265 Culmann-Fonds.

Der sel. verstorbene Herr Culmann-Staub, gewesener Ingenieur in Zürich, hat der dem Andenken seines Vaters gewidmeten ^Culmann-Stiftunga einen Betrag von Fr. 800 legiert.

Sold- und Pensionsrückstände der alten Schweizerregimenter in spanischen Diensten.

Dieser Fonds ist auf Jahresschluß liquidiert worden.

Berset-Müller-Stiftung.

Unter Hinweisung auf die im Geschäftsbericht des Departements des Innern enthaltene nähere Darstellung beschränken wir uns an dieser Stelle auf folgende Mitteilungen : Das aus dem Nachlaß der Frau Berset-Müller unter die beiden Haupterben -- die Stadt Dresden und die Schweizerische Eidgenossenschaft -- zu verteilende Vermögen betrug, nach Ausrichtung der Legate, auf 1. August 1898 laut der vom Testamentsvollstrecker erstellten und von den beteiligten Parteien genehmigten Abrechnung Fr. 1,818,797. 94.

·Der Stadt Dresden sind für ihren Anteil Wertschrif'ten und Barschaft zugewiesen worden, nebst einer Anweisung auf die Hälfte des Erlöses aus Aktien und andern Wertpapieren, für die eine Schätzung nicht zulässig ist und die deshalb veräußert werden sollen.

Die der Eidgenossenschaft zugeschiedene Erbeshälfte setzte sich auf genannten Zeitpunkt wie folgt zusammen: 1. Liegenschaften, laut Testament zur Grundsteuerschatzung z u übernehmen . . . . F r . 242,880. -- 2. Marchzählige Miet- und Pachtzinse . . . ,, 2,258.65 3. Beweglichkeiten . '. '. . . '. . ' . ' . ' ,, ' 4,864. -- 4. Wertschriften '. . '. ' . - . . . . . ,, 584,725.65 5. Bankguthaben ,, 13,397. 42 6. Anteil zu liquidierender Aktien etc. . . ,, 61,275. 25 Total

Fr. 909,398.97

Das bewegliche Vermögen des Gesamtnachlasses ist mit Fr. 25,900 an 27 verschiedene Personen auszurichtender jährlicher Renten belastet, wovon der herwärtige Erbesteil rund Fr. 11,000 zu tragen hat.

266

Für den Betrieb des nach den Bestimmungen der Erblasserin zu errichtenden Asyls für alte Lehrer und Lehrerinnen dürften, wie nachstehende Berechnung ergiebt, einstweilen jährlich cirka Fr. 14,000 zur Verfügung gestellt werden können; nämlich: Zins ab cirka Fr. 600,000 Kapitalien à 372% . . Fr. 21,000 Pachtzins ,, 4,000 Total Einnahmen Fr. 25,000 wovon ab die jährlich auszuzahlenden Renten . . ,, 11,000 verbleiben somit verfügbar

Fr. 14,000

Mit dieser Darlegung der finanziellen Seite der Berset-MüllerStiftung schließt die Berichterstattung über dieselbe an dieser Stelle, indem, abgesehen von der Verwaltung des Stiftungsfonds, über welche der Staatsrechnungsbericht jeweilen Auskunft giebt, die Wahrnehmung der Ausführung der bezüglichen Testamentsbestimmungen in das Ressort des Departements des Innern gelegt worden ist.

Kautionen und Depots.

Die der Wertschriftenverwaltung gemäß Art. 11 der Verordnung vom 25. Januar 1895 obliegende Überwachung di'eser Hinterlagen, zwecks Wahrnehmung der fiskalischen Interessen des Bundes, gab auch im Berichtsjahr zu keinen besondern Vorkehren gegenüber den betreffenden Deponenten Veranlassung.

Die daherigen Bestände auf Jahresschluß sind folgende: Kautionen Fr. 7,968,326. 40 gegenüber dem Vorjahre . . . . . . ,, 8,277,792. 56 Verminderung Depots gegenüber dem Vorjahre

Fr.

309,466. 16

Fr. 17,070,653. -- ,, 17,455,438. 09 Verminderung

Fr.

384,785. 09

Abtrennen der Coupons und Titelverifikation.

Nach Vorschrift von Art. 7 und 12 der oben citierten- Verordnung vom 25. Januar 1895 wurden die im Jahre 1899 fälligen Coupons ab sämtlichen Wertschriftenbeständen vor Jahresschluß abgetrennt und diejenigen der Kautionen und Depots den betreffen-

267 ·den Deponenten aushingegeben. Gleichzeitig mit dieser Operation hat die Finanzkontrolle eine -genaue Nachzählung aller Titel vorgenommen, über deren Resultat weiter vorn bereits berichtet ist.

Schrankverhandlungen.

Bei den im Berichtsjahre stattgehabten 48 Verhandlungen im Wertschriftengewölbe waren vorschrifsgemäß der Vorsteher des Finanzdepartements, die Finanzkontrolle und die Wertschrifteuverwaltung jeweils vertreten. Die bezüglichen Protokolle, von allen beteiligten Stellen unterzeichnet, werden von der Finanzkontrolle verwahrt.

Inventar.

«. Wertschriften, deren Aufbewahrung Wertschriftenverwaltung obliegt : Eidgenössische Wertschriften . . . .

Eisenbahnfonds Übrige Specialfonds gegenüber d e m Vorjahre

. . . .

Vermehrung

und Verwaltung der F r . 29,721,269. 7 0 ,, 60,995,602. 25 ,, 28,887,712. 32 Fr. 119,604,584. 27 ,, 116,989,669. 4 7 Fr.

2,614,914. 80

b. Wertschriften, von welchen nur die Aufbewahrung und Überwachung dieser Abteilung obliegt : Kautionen und Depots Fr. 25,038,979. 40 gegenüber dem Vorjahre ,, 25,733,230. 65 Verminderung Total der Wertschriftenbestände auf Ende 1898 gegenüber dem Vorjahre Vermehrung

Fr.

694,251. 25

Fr. 144,643,563. 67 ,, 142,722,900. 12 Fr.

1,920,663. 55

268

TI. Münzyerwaltung.

Personelles.

In der Leitung und im Personalbestand der Münzstätte trat im Berichtsjahre keine bemerkenswerte Änderung ein. Während dem ganzen Jahre waren beschäftigt: bei der Münzfabrikation 10 Arbeiter und l Arbeiterin, bei der Wertzeichenfabrikation 5 Arbeiter und 3 Arbeiterinnen, zusammen 19 Personen.

Münzprägungen.

Im Budget pro 1898 waren zur Prägung vorgesehen: 400,000 Zwanzigfrankenstücke, 500,000 Zwanzigrappenstücke, 1,000,000 Zehnrappenstücke, 2,500,000 Fünfrappenstücke, 500,000 Zweirappenstücke, 1,500,000 Einrappenstücke, wozu auf dem Wege des Nachtrages noch kamen: 400,000 Einfrankenstücke, 1,600,000 Halbfrankenstücke, letztere als die im Übereinkommen dei' Staaten des lateinischen Münzbundes vom 29. Oktober 1897 für dies Jahr stipulierten 2/s unserer Total-Neuausmünzung von 3 Millionen Franken Silberscheidemünzen. Die fernem s/ä sind mit je einem Fünftel auf die folgenden 3 Jahre zu verteilen.

Alle diese vorgesehenen Prägungen wurden bis zu Ende des Jahres fertig ausgeführt und an die eidgenössische Staatskasse abgeliefert.

Für die Zwanzigfrankenstücke stellte die eidgenössische Münzstätte die nötigen 'Goldplättchen wieder selbst her; das eidgenössische Finanzdepartement besorgte hierzu die Ankäufe des zu verarbeitenden Feingoldes. Die Beschaffung dieses Feingoldes bot dieses Jahr besondere Schwierigkeiten. Trotzdem die Zahl der bisherigen Lieferanten, .welche jeweilen zur Eingabe von Offerten eingeladen wurden, eine Vermehrung erfuhr, konnte oft mit dem besten Willen kein Ankauf zu stände kommen, weil auf den europäischen Märkten zeitweise gänzlicher Mangel an Barrengold herrschte oder die Eigner sich nicht zu Verkäufen entschließen konnten. Dies bewirkte, daß auf Mitte des Jahres kaum der

269 vierte Teil des benötigten Quantums Feingold beschafft war, und der Hauptteil der Goldprägung erst gegen Ende des Jahres zur Ausführung kam.

Statt der erwarteten Stabilität oder gar des erhofften Rückganges des Goldpreises trat in der zweiten Hälfte des Jahres eine ungeahnte Erhöhung ein, so daß wir gegen Ende des Jahres bis zu Fr. 3487. 45 per Kilogramm Feingold anlegen mußten, während wir zu Anfang eine Partie noch zu Fr. 3456. 90 per Kilogramm beschaffen konnten. Der durchschnittlich bezahlte Preis beträgt Fr. 3468. 93 per Kilogramm Feingold, ist also um Fr. 14.10 höher als letztes Jahr und um Fr. 8. 93 höher als budgetiert war.

Auf ein Zwanzigfrankenstilck macht dieser höhere Preis gegenüber dein Vorjahre 8,19 Rp. aus.

Die Erstellungskosten eines diesjährigen Zwanzigfrankenstückes betragen wie folgt: Ausgabe für l Stück ohne Fabrikationskosten . . . Fr. 20,H2 Fabrikationskosten per Stück ,, 0,075 Total der Erstellungskosten per Stück Fr. 20,m Ein Stück von 1897 stellte sich auf . . . . . . ,, 20,i37 was einen Mehrbetrag von Fr. 0,os für ein diesjähriges Stück ergiebt, herrührend von den oben angeführten um Fr. 0,osi9 per Stück höheren Goldpreisen. Bei gleichen Goldpreisen käme ein Stück von 1898 um Fr. 0,ooio günstiger zu stehen als ein solches von 1897, dank den diesjährigen, außerordentlich günstigen Fabrikationsergebnissen.

Zur Prägung der Silberscheidemünzen mußten die benötigten Plättchen in vorgearbeitetem Zustande beschafft werden, einesteils, weil gleichzeitig mit der Anfertigung der Goldplättchen nicht auch diejenige der Silberplättchen in der Münzstätte selbst möglich war, die Goldplättchenfabrikation aber nicht unterbrochen werden durfte, andernteils weil die Silbermünzen mögliehst rasch in den Verkehr gesetzt werden mußten, um dem höchst fühlbaren Mangel an Silbergeld abzuhelfen. Mit der Herstellung dieser Plättchen wurden zwei Lieferanten betraut. Für das nötige Feinsilber betrug der niedrigst bezahlte Preis Fr. 95. 36, der höchste Fr. 101. 04, das Mittel Fr. 97. 19 per Kilogramm Feinsilber, und es stellt sich ein Einfrankenstück auf Fr.. 0,4174, ein Halbfrankenstück auf Fr. 0,2os7.

Die Reinnickelmünzplättchen für die Zwanzigrappenstückc konnten im Berichtsjahre zu Fr. 5. 75 per Kilogramm franko Bern beschafft werden gegenüber Fr. 6. 45 im Vorjahre, die legierten

270 Nickelmünzplättchen für die Zehn- und Fünfrappenstücke zu Fr. 3. 15 und Fr. 3. 19 gegen Fr. 3. 25 im Vorjahre, und die Kupfermünzplättchen für die Zwei- und Einrappenstücke zu Fr. 2.24 gegen Fr. 2. 60 im Vorjahre. Die Preise für alle diese Plättchen stellten sich somit im Berichtsjahre durchwegs billiger . als im Jahre 1897.

Aus der nachstehenden Aufstellung ist die Verwendung der zu den ausgeführten Prägungen beschafften Metalle ersichtlich.

1. Goldprägung.

a. F e i n g o l d .

Eingang : Vorrat vom letzten Jahre Ankäufe in Barren

kg.

8,1248* ,, 2,322,7425» kg.

2,330,86788

Ausgang : 400,000 Zwanzigfrankenstücke abgeliefert, kg. 2,579,946 zu 90%ooo fein . . . . kg. 2,321,9614» Fabrikationsabgang 0,28 %» n 0,s265& Vorrat nach der Prägung ,, 8,8894»

b. K u p f e r .

Eingang: Vorrat vom letzten Jahre Ankauf in Stangen Ausgang : Zur Goldlegierung verwendet Vorrat nach der Prägung

3. Silberprägung.

Eingang: Ankauf von Einfrankenplatten .

Ankauf von Halbfrankenplatten

kg.

2,330,8678»

kg.

.fl

171,044 250,ooo>

~kg~.

421,04*

kg.

.n

252,991 168,os»

kg-

421,044

kg.

2,011,044

4,009,517 kg.

6,020,56i

271 Ausgang : 400,000 Einfrankenstücke abgeliefert 1,600,000 Halbfrankenstücke abgeliefert Fabrikationsabgang 2,77 °/oo . . . .

Vorrat nach der Prägung

kg~n ·n ·n

kg,3. Zwanzigrappenprägung.

Eingang : Vorrat vom letzten Jahr Ankauf von Zwanzigrappenplatten Ausgang : 500,000 Zwanzigrappenstücke abgeliefert Vorrat nach der Prägung

kg-

2,000,09* 3,998,487 '

16,647 5,329-

6,020,561

26,344

·n

1,997,100

kg-

2,023.444

kg-

1,999,444

T)

24,oo»

kg-

2,023,444

4. Zehn- und Fünfrappenprägung.

Eingang : Vorrat v o m letzten Jahre . . . .

kgAnkauf von Zehnrappenplatten ·n Ankauf von Fünfrappenplatten . . .

11

2,998,2oo 4,996,io»

kg-

8,089,847

kg-

2,999,ioa

11 11

5,003,624

kg-

8,089,847

kg.

,, ,,

165,47» l,250,ooo 2,250,ooo

kg.

3,665,478

Ausgang : 1,000,000 Zehnrappenstücke abgeliefert 2,500,000 Fünfrappenstücke abgeliefert Vorrat nach d e r Prägung . . . .

5. Zwei- und Einrappenprägung.

Eingang : Vorrat vom letzten Jahre Ankauf v o n Zweirappenplatten . . . .

Ankauf von Einrappenplatten

95,547

87,i2»

272 Ausgang : 500,000 Zweirappenstücke abgeliefert . . kg.

1,500,000 Einrappenstücke abgeliefert . . ,, Fabrikationsabgang (Siedabgang) . . . . ,, Vorrat nach der Prägung ,,

1,241,853 2,235,50ä - 15,eo8 173,oi5

kg.

3,665,478

Im Monat Juni trat eine vier "Wochen andauernde Störung des Betriebes ein, verursacht durch die infolge gewerbe- und feuerpolizeilichen Vorschriften notwendig gewordene Neulegung des Bodens über dem Dampfkessel und den Glühöfen.

Laboratorium.

Zur Ermittlung der Feingehalte der Rohmetalle, der Metalle in Fabrikation und der fertig geprägten Münzen wurden in unserem Laboratorium im Laufe des Jahres folgende Edelmetall-Analysen ausgeführt : Von Silberbarren 48 Proben Von Silbermünzplättchen . . .

82 ,, Von geprägten Silbermünzen . .

20 ,, Total Silberproben

150

Von Goldbarren 244 Proben Tiegelproben bei Goldschmelzungen 192 ^ Von geprägten Goldstücken 80 ,, Total Goldproben

516

Alle diese Analysen ergaben bei den Barren Übereinstimmung mit den Angaben der Lieferanten und bei den Tiegelproben und den Proben von fertigen Münzen die Richtigkeit der Feingehalte gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

Außerdem wurden eine größere Zahl Analysen ausgeführt von teilweise echten, teilweise falschen Münzen, die uns zur Untersuchung zukamen.

Wertzeichenfabrikation.

An diese Fabrikationsabteilung, umfassend die Verarbeitung der bedruckten Markenbogen zu gebrauchsfertigen Postmarken,

273 ·wurden im Berichtsjahre neuerdings erhöhte Anforderungen gestellt. Von 190,4 Millionen Stück im Vorjahre haben sich die Bezüge seitens der Postverwaltung auf 212,4 Millionen Stück fertiger Marken vergrößert, also um 22 Millionen Stück. Es ist dies ·eine Zunahme, welche bis heute noch nie auch nur annähernd ·erreicht worden ist ; die bis dato größte Vermehrung vom Jahre 1896 weist nur 16,8 Millionen Zunahme auf. Den Hauptanteil .an der Zunahme tragen die Fünfer- und Zehnerfrankomarken mit zusammen 14,e Millionen Stück Vermehrung und haben solches wohl der Mode der Ansichtskarten-Zusendungen zu verdanken.

Von den insgesamt an die Post abgelieferten 212,4 Millionen Stück Marken entfallen auf die Frankomarken 209,6 Millionen, auf die Taxmarken 2,s Millionen Stück.

Bei den Frankomarken verteilen sich die Bezüge der einzelnen Taxwerte, verglichen mit 1897, folgendermaßen: Taxwert 2 Cts. 3 Cts. 5 Cts. 10 Cts. 12 Cts. 15 Cts.

Million«m

1898 1897

. .

. .

00,6

.

.

Vermehrung 1898

0,6 }

U

65,8

Stück 61,6

3,2

4,2 5*

56,8

2,4

4

4,8

0,8

0,2

40 Cts.

50 Cts.

. 29,8

0,4

56

.

0,2

·9,8

3,8

Taxwert 20 Cts.

25 Cts.

30 Cts.

v^a

1 Fr.

Million*in Stllck

1898 1897

. .

.

.

.

5 , 6

21,8

2,8

4,8

3

2,6

.

.

.

4 , 2

21,8

2,4 5*

3,4 ~~")t

3,6 ·-' 5 U

2

0,4

1,4 -- 0,«

Vermehrung 1898 ..

1,4

--

0,6

Eine zu erwartende weitere Steigerung des Bedarfs an Postmarken ist durch unsere 'Gummiermaschine noch weit hinaus leicht zu bewältigen, dagegen werden unsere Trockenräume und Perforiereinrichtungen dem steten Anwachsen bald nicht mehr genügen können ; wir müssen unbedingt auf Erweiterung bedacht sein. Bei den beschränkten und bis auf den letzten Winkel ausgenützten Räumen, die uns zur" Verfügung stehen, ist aber diese Aufgabe schwerlich lösbar. Nur ein Neubau wird auch da, wie zur Ausdehnung unserer Münzfabrikation, Abhülfe schaffen können.

Nebenarbeiten.

Die im Jahre 18,98 von uns ausgeführten Nebenarbeiten sind äußerst belanglos und beschränken sich auf Anfertigung einiger weniger,- Farbstempel für die Oberzolldirektion, einer kleinen Partie Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. I.

20

274 Kontrollmarken und einer silbernen Medaille. Mehrere größere Aufträge von Gesellschaften und Privaten, die uns erteilt wurden,, mußten wir ablehnen aus Mangel an Zeit zu deren Ausführung.

Falsche Münzen.

Die von uns im Laufe des Berichtsjahres untersuchten falschen Münzen waren durchwegs gegossene Zinnfalsifikate, wie solche-, wiederholt in unsern frühern Berichten erwähnt sind. Zu besondern Maßnahmen gaben diese ungefährlichen Nachahmungen keine Veranlassung.

B, Zollverwaltung.

1. Gesamtergebnisse der Rechnung.

Im Berichtjahre erreichten die G e s a m t r o h e i n n a h m e n der Zollverwaltung die Summe von . . . Fr. 48,807,512. 65 gegenüber einer Gesamteinnahme von . . ,, 47,898,510. 14 pro 1897. Es ergiebt sich somit pro 1898 eine M e h r e i n n a h m e von Fr.

909,002.51

Dieser Totaleinnahme an Zollerträgnissen steht eine Totalausgabe im Betrage von Fr. 4,384,333. 06 gegenüber. .

Im Voranschlag von 1898 war eine Gesamtausgabe v o n . . . . F r . 4,505,100 vorgesehen; hierzu kommen noch die Nachtragskredite der Rubriken I. C. 2 und V, Grenzschutz, im Gesamtbetrage von ,, 70,100 Zusammen ,, 4,575,200. -- Ausgabenersparnis

Fr.

190,866. 94

275

Übertrag Rechnet man hierzu den Ertrag der Gesamtroheinnahmen pro 1898 mit . . . .

Fr.

190,866.94

so ergiebt sich eine Totalsumme von . . .

Im Voranschlag pro 1898 war als Gesamtertrag der Zölle ein Betrag von . . .

Fr. 48,998,379. 59

,, 48,807,512.65

,, 46,000,000. --

angenommen. Das Rechnungsresultat des Berichtsjahres stellt sich somit inkl. Ausgabenersparnis um Fr. 2,998,379.59 günstiger als budgetiert.

Betreffend die mutmaßlichen Einnahmen und Ausgaben der Zollverwaltung für die nächsten Jahre beziehen wir uns auf unsere Botschaft über das Zukunftsbudget der Eidgenossenschaft für die Jahre 1900--1903. Zur Zeit unserer Berichterstattung fehlen uns noch die näheren Angaben über die Warenbewegung im verflossenen Jahre; wir verweisen daher auf unseren Bericht zur Staatsrechnung pro 1898 und auf die im Spätjahre erscheinenden Publikationen unserer Handelsstatistik.

II. Gesetze, Verordnungen, Verträge.

A. Zollwesen.

1. A n w e n d u n g des Z o l l t a r i f e s . In unserem letztjährigen Geschäftsbericht teilten wir unseren Entscheid mit, wonach W e i n t r a u b e n , g e t r o c k n e t e , in Kistchen, Trommeln, etc. von höchstens 5 kg. Bruttogewicht nach Nr. 398 a des Tarifes nur dann zu Fr. 3 per q. zugelassen werden können, wenn der authentische Nachweis geleistet wird, daß die Trauben vom Einschiffungshafen des Herkunftslandes weg in solchen Kistchen, etc., verpackt waren. Dieser auf den 1. Januar des Berichtsjahres in Kraft getretene Entscheid hat sich als zweckmäßig bewährt, so daß diese Frage als erledigt betrachtet werden kann.

Nachdem seit längerer Zeit die Verzollung von Abfa'llz u c k e r zu keinen Anständen mehr Anlaß gegeben hatte, traten Schwierigkeiten im Herbste des vergangenen Jahres neuerdings hervor. Während normalerweise bei der Einfuhr von Zucker ganze Brote oder Platten nebst Würfelzucker und einem Teil wirklicher Abfälle der Zuckerschneiderei zusammen eingeführt wurden, versuchten verschiedene Handelshäuser, ganze Wagen-

276 ladungen angeblicher Zuckerabfälle unter dieser Bezeichnung einzuführen, um wenn möglich die Anwendung des Zollansatzes von Fr. 7. 50 der Tarifnummer 447 zu erzielen. Die hierüber sofort angeordnete Untersuchung an Hand von Mustern verschiedener Herkunft ergab zur Evidenz, daß die ausländischen Zuckerraffinerien -- ob auf Bestellung hin oder nicht, bleibt dahingestellt -- sich darauf verlegten, eine den Zuckerabfall nachahmende Ware förmlich zu fabrizieren. Dies geschah meistens in der Weise, daß die Zuckerstöcke vorerst in Scheiben zersägt und letztere sodann in Stücke verschiedener Größe zerschlagen wurden, so daß die Ware ein dem Abfallzucker ähnliches Aussehen zeigte. Andere Raffinerien gössen den Zucker in dreiseitigen Prismen und zerschlugen dieselben sodann, in der Meinung, daß diese Ware ebenfalls zu Fr. 7. 50 eingeführt werden könne. Da es sich hier offenbar um einen Mißbrauch handelte, wurde sofort eingeschritten und verfügt, daß solcher Zucker zu Fr. 9 per q. nach Nummer 448 des Tarifes zu verzollen sei, da es sich keineswegs um Abfallzucker, sondern um zerschlagenen Hut- oder Plattenzucker handelte. Diese Maßregel hat denn auch für einmal die Schwierigkeit beseitigt ; wir können indessen nicht umhin, schon jetzt darauf aufmerksam zu machen, daß die sichere Unterscheidung zwischen sogenanntem Abfallzucker, verzollbar zu Fr. 7. 50, und zerschlagenem raffiniertem Zucker, verzollbar zu Fr. 9 nach Nr. 448, in der Praxis absolut undurchführbar ist, indem die Zuckerraffinerien und die Importeure von Zucker stets wieder auf ein neues Mittel bedacht sind, um den tarifmäßigen Ansatz von Fr. 9 für raffinierten Zucker zu umgehen. Es wird daher bei Anlaß einer späteren Revision des Zolltarifes unumgänglich nötig sein, den Abfallzucker bei der Position Nr. 447 zu streichen und. allen raffinierten Zucker ohne Ausnahme und ohne Rücksicht auf die Form, in welcher derselbe eingeführt wird, mit dem nämlichen Zollansatze zu belegen. Typisch für die Eigenart des Zuokerhandels sind die Erklärungen vieler inländischer Bezüger dieses Artikels, ,,daß es ihnen vollständig gleichgültig sei, ob sie Fr. 750 oder Fr. 900 per Wagenladung Zucker zu bezahlen haben, sofern ihre Konkurrenz gleichgehalten werde", was eben nur erreichbar ist, wenn der Wortlaut der einschlägigen Tarifposition eine willkürliche Deutung
ausschließt.

Der Tarifentscheid ad 76/77 des Tarifes, wonach F e t t l a u g e n m e h l und sogenannte W a s c h p u l v e r je nach dem Gewicht der Pakete zu Fr. 1. 25, bezw. zu Fr. 2. 50 per q. verzollbar sind, führte im Laufe der Zeit zu Mißbräuchen, indem dieser. .Ware Seifenpulver in zum Teil sehr hohen Prozentverhält-

277

nissen (bis über 50 °/o) beigemischt und auf diese^ Weise der höhere Zoll für Seife (Fr. 5, bezw. Fr. 40 per q., Tarif Nr. 474/75) umgangen wurde. Wir haben uns daher veranlaßt gesehen , zu verfügen, daß Fettlaugenmehl und sogenannte Waschpulver mit über 15 °/o Seifengehalt als Seife zu verzollen und nur solche Fabrikate, die höchstens 15'% trockener Seife enthalten, hinfort noch nach Nr. 76/77 des Tarifes zuzulassen seien. Dieser Entscheid ist auf den 1. Januar 1899 in Kraft getreten.

Warensendungen, welche ihrer äußeren, transp o r t m ä ß i g e n V e r p a c k u n g e n t l e d i g t zur Verzollung angemeldet werden, unterliegen, gemäß bundesrätlicher Verordnung vom 23. Oktober 1894 (A. S. n. F. XIV, 443) und Anhang zu derselben vom 26. März 1896 (ßundesbl. 1896, II, 758), gewissen Tarazuschlägen in Prozenten des vorhandenen Nettogewichtes.

Infolge von Reklamationen betreffend die Anwendung der fraglichen Verordnung und um allfälligen Mißdeutungen vorzubeugen, haben wir uns veranlaßt gesehen, den Begriff Nettogewicht näher zu erläutern, und es ist diesfalls eine Bekanntmachung von unserem Zolldepartement vom 30. Dezember 1898 erlassen worden (s. Bundesbl. 1899, I, 10).

Gemäß den Bestimmungen des Zolltarifes Nr. 20/21 und Nr. 23/24 unterliegen p h a r m a c e u t i s c h e P r ä p a r a t e und P a r f ü m e r i e n verschiedenen Zollansätzen, je nachdem dieselben in E n g r o s p a c k u n g oder in D e t a i l p a c k u n g eingeführt werden. Da die Begriffe ,,Engros- und Detailpackung", respektive ,,teilungsfähig für den Detailverkauf a (siehe Nr. 20 und 23 des Gebrauchstarifes) auf verschiedene Art interpretiert werden, haben wir uns zur Aufstellung von genauen, durch Beispiele näher erläuterten Definitionen veranlaßt gesehen, welche ebenfalls in der vorstehend- citierten Bekanntmachung vom 30. Dezember 1898 erschienen sind (Bundesbl. 1899, I, 10).

2. Über die V o l l z i e h u n g des B e s o l d u n g s g e s e t z e s vom 2. Juli 1897, soweit das Zollpersonal betreffend, haben wir unterm 11. März 1898 einen Vollziehungsbeschluß erlassen (A. S.

n. F., XVI, 581) und auf dessen Grundlage den Besoldungsetat der Zollverwaltung für den Rest der laufenden Amtsperiode festgestellt.

Die durch das neue Gesetz eingeführte Rangabstufung der Zollgehülfen in solche I. und solche II. Klasse hat gemäß diesem Beschlüsse auf Grund einer Fachprüfung stattzufinden, zu welcher alle Gehülfen II. Klasse zugelassen werden, die als solche eine

278 sechsjährige, beziehungsweise wenn infolge höherer Bildung (abgeschlossenes akademisches Fachstudium oder Diplom des eidgenössischen Polytechnikums) oder wegen sonstiger specieller Eignung mit höherer Anfangsbesoldung angestellt, eine vierjährige Dienstzeit zurückgelegt haben. Diese Prüfung dient zugleich als Befähigungsausweis zur Beförderung an eine Kassa- oder Kontrollgehülfenstelle (IV. Besoldungsklasse}.

Über die Anstellung von Zollgehülfen II. Klasse, sowie betreffend die Beförderung von Gehülfen II. Klasse zu solchen I. Klasse, und von Gehülfen I. Klasse, Kassa- und Kontrollgehülfen zu Kontrolleuren ist vom Zolldepartement unterm 5. Juli 1898 ein provisorisches Regulativ erlassen worden, in welchem auch nähere Bestimmungen über die Prüfungen und das Prüfungsverfahren enthalten sind.

3. Behufs Erzielung eines einheitlichen Verfahrens und da in der im Jahre 1895 erlassenen Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz von 1893 besondere Vorschriften hierüber nicht enthalten sind, hat unser Zolldepartement -- vorerst versuchsweise -- mit Bezug auf die z o l l a m t l i c h e B e h a n d l u n g von W a r e n s e n d u n g e n , deren d e f i n i t i v e A b f e r t i g u n g b ei einem Z o l l a m t e i m I n n e r n oder ü b e r h a u p t b e i einem ä n d e r n a l s d e m E i n t r i t t s z o l l a m t s t a t t f i n d e n s o l l , Bestimmungen erlassen, welche wegen ihrer allgemeinen Bedeutung für Handel und Verkehr an dieser Stelle reproduziert werden. Dieselben lauten : 1. Warensendungen, deren Zollabfertigung der Ein pianger am Bestimmungszollamte nach der von ihm selbst ausgestellten Deklaration vornehmen zu lassen wünscht, müssen dem Eintrittszollamte zur Geleitscheinabfertigung unter zollamtlicher Verbleiung mit Sicherstellung des höchsten Zollansatzes angemeldet werden.

2. Für Warensendungen, welche dem Eintrittszollamt zur Geleitscheinabfertigung auf Grund einer tarifmäßigen Inhaltsdeklaration angemeldet worden sind, in welchem Falle die Ware tarifmäßig taxiert und ohne Verbleiung mit Geleitschein weiter spediert wird, hat die definitive Abfertigung am Bestimmungsorte nach Maßgabe des Geleitscheins stattzufinden.

3. Die zollamtliche Revision am Bestimmungsorte, beziehungsweise Abfertigung nach Revisionsbefund, ist nur für die nach Ziffer l hiervor behandelten Warensendungen zulässig, sowie ferner, auf Zusehen hin und unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs, auch

279

für nicht verbleite, d. h. mit tarifmäßigem Geleitschein versehene ganze Wagenladungen einheitlicher Warengattung, für deren definitive Abfertigung am Bestimmungsorte das an diesem letztern unter zöllamtlicher Kontrolle ermittelte Gewicht zu Grunde gelegt werden kann.

4. In den unter Ziffer 2 hiervor erwähnten Fällen ist eine nachträgliche Änderung der dem Eintrittszollamt vorgelegten Inhalts- und Gewichtsangaben nicht zulässig. Allfällige Reklamationen ·des Empfängers gegen die Richtigkeit der auf Grund jener Angaben beim Eintrittszollamt vorgenommenen Zollberechnung sind bei derjenigen Zollgebietsdirektion geltend zu machen, welcher das Eintrittszollamt unterstellt ist.

5. Warensendungen, bei denen die Anlegung des Zollverschlusses (Verbleiung) beim Eintrittszollamt infolge ihrer Beschaffenheit oder aus irgend einem ändern Grunde nicht möglich ist, müssen diesem Zollamte mit tarifmäßiger Warenbezeichnung deklariert werden.

6. Die Umschnürungen für die beim Eintrittszollamt unter Verbleiung abzufertigenden Geleitscheinsendungen sind vom Warenführer herzustellen (Art. 53 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz), und es dürfen von den Zollämtern nur solche Umschnürungen angenommen werden, welche gegen Warensubstitution die nötigen Garantien bieten.

7. Mit Bezug auf die zollamtliche Revision der mit tarifmäßiger Warenbezeichnung zur Geleitscheinabfertigung deklarierten Sendungen (Ziffer 2 hiervor) haben die Eintrittszollämter in gleicher Weise zu verfahren, wie für solche Sendungen, welche zur Einfuhrverzollung deklariert werden.

Diese Bestimmungen sind mit 1. Februar 1899 in Kraft getreten.

4. Im zollfreien V e r e d l u n g s v e r k e h r , Grenzverkehr und Stickereiverkehr mit Vorarlberg "nicht inbegriffen, waren am Ende des Berichtsjahres 278 Firmen im Besitz einer Bewilligung für aktiven und 583 Firmen für passiven Verkehr; unter den ersteren befinden sich 86, denen der zollfreie Transitveredlungsverkehr bewilligt ist, unter den letztern 192, welche eine Bewilligung im passiven Stickereiverkehr mit Deutschland besitzen.

Der seit 1893 anhängige Interessenstreit zwischen den schweizerischen Webereien und der Glarner Druckerei betreffend die admission temporaire von englischen Mydoubles wurde auf Antrag

280 des Zoll- und des Handelsdepartements, welche die Frage nach, langwierigen Verhandlungen mit den interessierten Industrien allseitig geprüft hatten, vom Bundesrat unter einläßlicher Begründung dahin entschieden, daß überwiegende Interessen der einheimischen: Industrien der Zollbefreiung fraglicher Gewebe entgegenstehen und diese daher nicht bewilligt werden könne.

5. Das in unserem Geschäftsberichte pro 1896 erwähnteK o n t r o l l v e r f a h r e n für F a h r r ä d e r mittelst Passierschein ohne Zollhinterlage hat sich in der Praxis nicht in dem Maße bewährt, wie erwartet werden durfte, indem eine große Zahl von Radfahrern die Abmeldung beim Wiederaustritt aus der Schweiz, unterließ, wodurch der Verwaltung bei der nach Ablauf eines jeden halben Jahres vorgenommen Liquidation der jeweilen in die Hunderte zählenden nicht gelöschten Passierscheine umfangreich» Schreibereien mit den für ihre Mitglieder haftenden ausländischen Radfahrerverbänden verursacht wurden.

Mehrfachen Anregungen Folge gebend, hat nun die Zollverwaltung auf i. Januar 1899 an Stelle der Passierscheine versuchsweise ein vereinfachtes Verfahren eingeführt, indem nämlich den Mitgliedern derjenigen Radfahrerverbände, welche sich den diesfalls aufgestellten besondern Bedingungen (Garantieerklärung und Ausweiskarten mit näherer Beschreibung des Fahrrades) unterzogen haben, nach Richtigbefund der Ausweiskarte durch das Eintrittszollamt die Grenze ohne weitere Formalitäten passieren und die Schweiz wieder verlassen können, ohne sich vorher bei einem Zollamt abgemeldet zu haben.

Diese Anordnung, welche für den Fremdenverkehr die denkbar möglichste Erleichterung bietet, müßte aber in Wiedererwägung gezogen werden, wenn sie Mißbräuche zu Tage fördern würde.

6. Laut Art. 145 der Vollziehungsverordnung zum Zollgeseta sind d i e z u m p e r s ö n l i c h e n G e b r a u c h e d e r R e i s e n d e n d i e n e n d e n E f f e k t e n (Kleidungsstücke, Wäsche u. dgl.) als zollfrei zu behandeln, und zwar auch dann, wenn sie den Reisenden vorausgehen oder nachfolgen. Es wird hierbei kein Unterschied gemacht zwischen neu und gebraucht, so daß auch neue Kleidungsstücke, welche mit ändern Effekten eingehen, Zollfreiheit genießen.

In analoger Anwendung dieser Bestimmung wurde angeordnet^ daß auch diejenigen Effekten, welche von Studierenden, Schülern und Pensionatszöglingen beiderlei Geschlechts mitgebracht, oder denselben voraus- oder nachgesandt werden, auch wenn neue

281 Kleidungsstücke sich darunter befinden, zollfrei eingelassen werden sollen, wogegen neue Kleidungsstücke in besondern Sendungen, also nicht mit ändern Effekten eingeführt, der tarifmäßigen Verzollung unterliegen.

7. Behufs Vermeidung der Kosten, welche die durch Art. 151 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz bedungene amtliche oder notarialische Beglaubigung der Ursprungsbescheinigungen für s c h w e i z e r i s c h e R e t o u r w a r e n i m P o s t v e r k e h r verursacht, ist auf Zusehen hin und unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs die Erleichterung eingeräumt worden, daß gleich den Bescheinignngen für jede einzelne Sendung auch Kollektivbescheinigungen für mehrere Sendungen anerkannt werden sollen, sofern die vorgeschriebene Form beobachtet und die Reklamationsfrist eingehalten wird, und vorausgesetzt, daß die zusammen angemeldeten Sendungen jeweilen aus dem nämlichen Lande hergekommen und über das nämliche Zollamt eingetreten sind.

8. E n t s c h ä d i g u n g e n bei U n f ä l l e n . Anläßlich der Behandlung der Eingabe betreffend Erhöhung der Entschädigung an die Hinterlassenen des im Jahre 1895 verunglückten Grenzwachtmeisters Gehrig in der letzten Junisession wurde von der nationalrätlichen Petitionenkommission der Wunsch geäußert, es möchte in Anbetracht des Umstandes, daß für Erledigung ähnlicher Fälle keinerlei gesetzliche Normen bestehen, sei es durch Versicherung der Angehörigen des Grenzwachtcorps, sei es durch anderweitige Maßnahmen (z. B. besondere gesetzliche Bestimmungen) dafür gesorgt werden, daß bei derartigen Unfällen der Verunglückte oder dessen Hinterlassene in ausreichendem Maße entschädigt würden, ohne daß der Bundeskasse so unvorhergesehene und gleichzeitig erhebliche Auslagen erwachsen.

Wir gestatten uns, dieser Bemerkung gegenüber darauf aufmerksam zu machen, daß die Entschädigungen an das Zollpersonal bei Unfällen im Dienste seit 1896 budgetiert sind, nämlich pro 1896 zusammen mit dem Post- und dem Telegraphenpersonal, seit 1897 als besonderer Posten der Zollverwaltung, mit Fr. 10,000 (siehe Botschaft zum Budget pro 1897, Bundesbl. 1896, IV, 411 und 412), so daß dergleichen Entschädigungen nicht als unvorhergesehene qualifiziert werden können.

Unfälle im Dienste, welche Tod oder Ganzinvalidität eines Grenzwächters zur Folge hatten, sind bis jetzt äußerst selten vorgekommen. Außer dem Falle Gehrig und demjenigen eines Grenz-

282 Wächters Grin im Berichtsjahre (siehe Abschnitt VII hiernach) ist hierseits auf Jahre zurück kein Fall erinnerlich, in welchem seitens des Bundes eine Entschädigung hätte ausgerichtet werden müssen.

Eine Entschädigung, die der Bundesrat im Jahre 1892 bewilligte, betraf die Hinterlassenen eines Grenzwächterunteroffiziers, der von einem ändern Grenzwächter auf dem Posten während des Schlafes ermordet worden war und ist nicht als Entschädigung wegen Unfall im Dienste zu betrachten.

Mit Rücksicht auf die eidgenössischen Gesetzesvorlagen über die Kranken- und Unfallversicherung, welche sich auch auf die eidgenössischen Beamten und Angestellten erstreckt, hat der Bundesrat die Stellung des Zollpersonals bei Dienstunfällen durch Beschluß vom 9. November 1897 provisorisch in der Weise geordnet, daß der zur Verfügung stehende Kredit für Entschädigungen an das Zollpersonal bei Unfällen im Dienste bis auf weiteres nach Maßgabe der für die Haftpflicht der Postverwaltung gegenüber dem Postpersonal geltenden Vorschriften (Art. 18 ff.

des Postregalgesetzes} verwendet werden soll, wobei jedoch der Bundesrat die Anerkennung einer privatrechtlichen Entschädigungsp f l i e h t des Bundes mit Bezug auf das Zollpersonal ausdrücklich abgelehnt hat.

Eine besondere Unfallversicherung der Grenzwachtmannschaft auf Rechnung des Bundes scheint uns bei der großen Seltenheit solcher Unglücksfälle nicht empfehlenswert. Eine Kollektivversicherung mit Ausdehnung auf die außerdienstlichen Unfälle würde für eine Versicherung von Fr. 5000 für Tod und Ganzinvalidität und entsprechender Reduktion bei teilweiser Invalidität eine Jahresprämie von netto Fr. 9 per Mann oder für 800 Mann eine effektive Ausgabe von Fr. 7200 jährlich erfordern, so daß der Bund bei einer solchen Versicherung finanziell ein weit größeres Opfer bringen müßte, als bei Einstellung eines entsprechenden Betrages ins Budget für Unfallentschädigungen, wo Kreditrestanzen wieder an den Fiskus zurückfallen.

9. Z o l l v e r s c h l u ß . Wie in unserem Geschäftsberichte für das Jahr 1897 erwähnt (Bundesblatt 1898, Band I, Seite 351), sind in jenem Jahre drei Zollgebiete mit dem neuen Verbleiungssystem Orelli, in der Schweiz unter Nr. 12,981 patentiert, versehen worden. Bei den übrigen Zollgebieten konnte das neue Verfahren in den ersten Monaten des Berichtsjahres
ebenfalls durchgeführt werden, so daß nunmehr sämtliche Zollämter in den Besitz der neuen Plomben, sowie der mit Specialmatrizen für die Prägung versehenen Zangen gelangt sind.

283

Nach den im letzten Jahre gemachten Erfahrungen hat sich die Plombe nach System Orelli in der Praxis bestens bewährt.

Die Schnurkanäle kreuzen sich in der Plombe im Bogen, ohne ·sich zu berühren, und da die Matrize bei der Pressung der Plomben auf der einen Seite eine Vertiefung und auf dem Revers eine entsprechende Erhöhung hervorbringt, welche mit Inschriften versehen sind, so bietet dieses System eine geradezu absolute Gewähr gegen die Gefahr fraudulöser Manipulationen. Es ist für unsere Zollverwaltung von größter Wichtigkeit, daß bei Transitsendungen durch die Schweiz, welche zur Verbleiung angemeldet werden, eine Substitution der Waren während der Frist von zwei Monaten für die Wiederausfuhr verunmöglicht werde. Dieser Zweck wird mit dem neuen System erreicht. Zwar kann ein Bleisiegel infolge der Weichheit des Materials mehr oder weniger leicht geöffnet, von den Schnüren abgestreift und wieder angelegt werden. Letzteres ist jedoch nur insoweit möglich, als die Bleisiegel wieder fest zusammengepreßt werden müssen ; dadurch werden aber die Inschriften verwischt, wenn nicht gar unleserlich, und das Blei«iegel wird notwendigerweise mehr oder weniger deformiert. Eine derartige Manipulation muli daher bei der Löschung des Geleit·scheines von den mit der Abnahme der Bleisiegel betrauten Beamten oder Angestellten mit Leichtigkeit wahrgenommen und eine alll'ällige Substitution oder sonstige Veränderung der Ware entdeckt werden. Beiläufig kann noch mitgeteilt werden, daß im Verlaufe des Berichtsjahres kein einziger Fall dieser Art zur Meldung gelangt ist, wodurch sich unsere vorstehenden Ausführungen über die Vorzüglichkeit des neuen Verbleiungssystems bestätigt finden.

10. Nach Art. 2 des R e g l e m e n t s b e t r e f f e n d die L a n d s c h a f t Gex ^vom 23. Juli 1892 (A. S. n. F. XV, 208) sind die längs der Grenze der genannten Landschaft bestehenden schweizerischen Zollämter verpflichtet, gewisse Marktartikel dieses benachbarten Gebietes zollfrei einzulassen, wenn sie durch die Feilbietenden selber, sei es in Traglasten, sei es auf Karren oder Handwagen in die Schweiz getragen oder geführt werden.

Im Einvernehmen mit dem Handelsdepartemente hat nun das Zolldepartement aus Anlaß eines Specialfalles angeordnet, daß Zollbefreiung innert den Grenzen der in jenem Reglement vorgesehenen Erleichterungen
auch dann zu gewähren sei, wenn die Einfuhr per Bahn als Hand- oder eingeschriebenes Gepäck erfolgt xmd vorausgesetzt, daß der Eigentümer die Ware begleitet, wodurch der Charakter des Marktverkehrs gewahrt ist, während die

284

mit Frachtbriefen aufgegebenen Sendungen von dieser Vergünstigung nach wie vor ausgeschlossen sein sollen.

Der nämliche Grundsatz findet auch Anwendung gegenüber der zollfreien Zone von Hochsavoyen mit Bezug auf die in Art. 3 der Übereinkunft vom 14. Juni 1881 (A. S. n. F. VI, 515) erwähnten Produkte.

11. Im Berichtsjahre haben zwischen dem Bundesrate und der französischen Regierung Verhandlungen stattgefunden wegen einer Zusatzerklärung zur Übereinkunft vom 10. August 1877 betreffend die K o n t r o l l e des G e t r ä n k e v e r k e h r s z w i s c h e n der S c h w e i z und F r a n k r e i c h , durch welche das Verzeichnis der zum Visa ermächtigten Bureaux durch Hinzufügung französischerseits des Bureau Nernier als korrespondierend mit den schweizerischen Bureaux Genève-Lac und Nyon, und schweizerischerseits des Bureaus Veyrier als korrespondierend mit dem französischen Bureau Pierregrand. Der Abschluß dieser Verhandlungen fällt nicht mehr ins Berichtsjahr.

12. In Ziffer \ der Zusatzartikel zum H a n d e l s v e r t r a g mit Ö s t e r r e i c h - U n g a r n sind eine Anzahl Warenartikel namhaft gemacht, welche im Grenzverkehr Zollbefreiung genießen sollen, und zwar ist diese Vergünstigung daselbst auf die Bewohner und Erzeugnisse einer Zone längs der Grenze beschränkt, welche in der Schweiz sich bis auf 10 km. von der Grenze erstreckt, in Österreich und Liechtenstein den Grenzbezirk umfaßt.

Gemäß dem Ingreß der Zusatzartikel ist diese Vergünstigung zu dem Zwecke vereinbart worden, ,,um dem Handel der Grenzgebiete jene Erleichterungen zu gewähren, welche die Bedürfnisse des täglichen Verkehrs erfordern"'.

Infolge der Wahrnehmung, daß Zollbefreiung mißbräuchlich auch für solche Warenartikel, speciell Dach- und Mauerziegel, in Anspruch genommen werden, die nicht dem persönlichen Gebrauche des in der Grenzzone domizilierten Importeurs dienten,, sondern zum handelsmäßigen Weiterverkauf bestimmt waren, sahen wir uns veranlaßt, in einer Kundgebung an die angrenzenden Kantone zu Händen der Grenzbevölkerung darauf aufmerksam zu machen, daß Zollbefreiung nur für diejenigen in Ziffer l der Zusatzartikel genannten Produkte zulässig ist, welche von Bewohnern der schweizerischen Grenzzone für den täglichen Bedarf eingeführt werden, wogegen der Handel mit zollfrei eingeführten Waren sich als ein Mißbrauch der Zollbefreiung und demnach als Zollübertretung qualifiziert.

285 Daß der Grenzverkehr auch österreichischerseits in diesem Sinne aufgefaßt wird, ergiebt sich aus § 13 der Ministerialverordimng vom 18. Dezember 1893 betreffend die Statistik des auswärtigen Handels, zufolge welcher unter Grenzverkehr zu verstehen ist: ,,Der wechselseitige Ein- und Ausfuhrverkehr zwischen Bewohnern anstoßender Grenzbezirke mit Waren und Gegenständen, die für ihren oder ihrer Familie Lebensbedarf bestimmt sind, oder zum persönlichen Gebrauche derselben, zum Betriebe ihrer eigenen Hausindustrie, eigenen bäuerlichen Landwirtschaft oder ihres eigenen. Kleingewerbes dienen. " B. [Alkoholgesetz.

An Monopolgebühren auf eingeführten Spirituosen und alkoholhaltigen Erzeugnissen sind durch die Zollämter Fr. 721,045. 86 erhoben worden, gegenüber Fr. 698,703. 44 im Jahre 1897.

Für die Ausfuhr von alkoholischen Erzeugnissen sind nunmehr im VI. Zollgebiet sämtliche Hauptzollämter geöffnet.

Unser Finanz- und Zolldepartement hat sich im Laufe des Berichtsjahres zu einer prinzipiellen Entscheidung ü b e r den Bezug von Monopolgebühren auf alkoholhaltigen F a b r i k a t e n veranlaßt gesehen. Gemäß Bestimmung des Gebrauchstarifes ad Nr. 20/21 unterliegen Extrakte und Essenzen zur Fabrikation von Liqueur ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt einer Monopolgebühr von Fr. 80 per q. 'brutto. Dagegen bezahlen L i q u e u r e bis auf 25° Tralles Alkoholgehalt eine Monopolgebühr von Fr. 20 per q. brutto und eine solche von Fr. 80, sofern der Alkoholgehalt 25° übersteigt. Es lag hierin eine Ungleichheit, und zudem waren für Alkokolfabrikate, die sich als Getränke qualifizieren oder zur Bereitung von Getränken dienlich sind, keine Bestimmungen vorhanden betreffend die zu beziehende Monopolgebühr. Das erste Alinea des NB. ad 460/464 des Gebrauchstarifes ist daher wie folgt abgeändert, bezw. ergänzt worden : ,,Die Einfuhr von Rohspiritus, Sprit und Alkohol ist Monopol des Bundes.

,,Qualitätsspirituosen bezahlen, ohne Unterschied des Alkoholgehaltes, eine Monopolgebühr von Fr. 80 per q. brutto ; alle anderen alkoholhaltigen Fabrikate (Wermut ausgenommen), welche sich

286 als Getränke qualifizieren oder dienlich sind, unterliegen einer ,,1. von Fr. 20 per q. brutto ,,2. von Fr. 80 per q. brutto gehalt. «·

zur Zubereitung von Getränken.

Monopolgebühr: bis auf 25° Tralles Alkoholgehalt,, bei mehr als 25° Tralles Alkohol-

C. Sanitäts- und Viehseuchenpolizei, Jagd und Vogelschutz, Fischerei,, Reblaus, Mass und Gewicht, Regale.

Mit Bezug auf die von der Zollverwaltung ausgeübten grenzpolizeilichen Funktionen, vorstehende Materien betreffend, sind keine wichtigern Vorkommnisse zu verzeichnen. Durch die Zollorgane verzeigt wurden 34 (1897: 33) Straffälle wegen Übertretung der viehseuchenpolizeilichen Vorschriften, 2 Fälle von Verletzung des Pulverregals und mehrere Fälle von Salzschmuggel.

Wegen ungesetzlichen Eichzeichen sind 26 (1897: 23) Sendungen von Glaswaren bei der Einfuhr beschlagnahmt und den betreffenden kantonalen Behörden überwiesen worden.

Die infolge der Seuchengefahr erlassenen Verbote der Vieheinfuhr haben eine erhebliche Mindereinnahme an Viehzöllen zur Folge gehabt, nahezu compensiert durch die Mehreinnahme auf frischem Fleisch, welches aus den durch die schweizerischen Viehhändler und Metzger an der Landesgrenze errichteten Schlächtereien eingeführt wurde. Der Minderertrag der Viehzölle gegenüber dem Vorjahre beziffert sich auf Fr. 65,968, der Mehrertrag für frisches Fleisch auf Fr. 60,843. An tierärztlichen Untersuchungsgebühren haben die Zollämter Fr. 252,857. 45 erhoben gegenüber Fr. 238,198. 25 im Vorjahre.

Die Grenzwächter haben im Berichtsjahre 38 Übertretungen der Bundesgesetze betreffend Jagd, Vogelschutz und Fischerei zur Anzeige gebracht und auf ihren Streiftouren im Val Colla, auf dem Monte Caprino, im Muggiothal und besonders im Alto Malcantone (zwischen dem Agnothal und dem italienischen Vedascathal) über 13,000 Fallen und sonstige Fangvorrichtungen für kleine Vögel zerstört.

287 III.

Zolleinnahmen.

A. Verteilung der Zolleinnahmen nach Budgetrubriken.

1898.

1897.

Differenz 1898.

Fr.

Fr.

Fr.

+ 879,948. 02 . . . . 48,314,099. 15 47,434,151. 13 117,532. 45 120,830. 55 + 3,298. 10 183,914. 69 . + 20,219. 49 Statistische Gebühren . .

154,134. 18 22,610.17 30,521. 02 -- 7,910. 85 Niederlags- u. Waggebühren Bußenanteile und Ordnungsbußen .

.

17,779. 99 14,551. 65 + 3,228. 34 40,872. 81 + 44,087. 70 3,214. 8& Untermieten Verschiedenes : I.Erlös aus dem Verkauf von statistischen Tabellen, Zolltarifen, Formularen, etc 89,470. 91 82,956. 60 + 6,514. 31 2. Beitrag der Alkoholverwaltung an die Kosten des Zolldienstes . . .

44,500. -- + 490. 21 44,009. 79 Einfuhrzölle

Gesamttotal 48,807,512. 65 47,898,510. 14

+ 909,002.51

B. Verteilung der Zolleinnahmen nach den einzelnen Zollgebieten.

1898.

1897.

Fr.

Fr.

Differenz 1898.

Fr.

I. Zollgebiet Basel . . . 18,423,957. 45 17,975,169. 92 U.

,, Schaffhausen 10,891,380. 36 11,252,975. 10 III.

,, Chur . . . 4,525,604. 79 4,482,133. 35 IV.

,, Lugano . . 4,349,609. 20 4,412,943. 45 V.

,, Lausanne . 3,338,230. 70 2,943,060. 81 VI.

,, Genf . . . 7,080,095. 97 6,654,303. 03

+ -- + -- + +

Total 48,608,878. 47 47,720,585. 6& Hierzu kommen noch die bei der Oberzolldirektion verrechneten Einnahmen für statistische Gebühren und der Beitrag der Alkoholverwültung .

198,634. 18 177,924. 48

+ 888,292.81

Gesamttotal 48,807,512. 65 47,898,510. 14

+

448,787.53 361,594.74 43,471. 44 63,334. 25 395,169.89 425,792.94

20,709. 70

+ 909,002.51

288

C. Verzeichnis derjenigen Zollämter, welche im Jahre 1898 Ober Fr. 100,000 Zolleinnahmen zu verzeichnen haben.

1. Romanshorn .

Fr. 5,833,956 2. Basel, Centralbahn P. V ,, 5,386,149 3. Genf, Bahnhof P. V. . . ' ,, 4,595,449 4. Basel, Centralbahn, Wolf.

,, 3,472,253 5. Basel, badische Bahn : . ,, 3,116,747 6 . Pruntrut . - - . . ,, 2,063,825 7. Buchs, Bahnhof ,, 2,049,790 8. Chiasso, Bahnhof P. V.

,, 1,711,162 9. Luino ,, 1,615,905 10. Basel, badische Bahn, Post . . . . '. . ' ,, 1,484,415 1 1 . Waldshut ' " . ' . ' ,, 1,441,076 12. Singen ,, 1,288,769 13. Basel, badischer Rangierbahnhof . . . . ,, 1,270,116 14. St. Margreihen, Bahnhof ,, 1,020,063 15. Vallorbes, Bahnhof ,, 1,004,557 16. Verrières ,, 736,869 17. Basel, Centralbahn G. V ,, 732,732 18. Genf, Entrepôt Rive . ,, 724,798 19. Schaffhausen, Bahnhof ,, 683,867 20. St. Gallen ,, 565,382 21. Genf, Entrepôt Cornavin ,, 563,500 22. Konstanz ,, 559,998 23. Rorschach ,, ' 552,069 24. Zürich ,, 531,063 25. Chiasso, Bahnhof G. V ,, 528,227 26. Locle ,, 424,579 27. Genf, Bahnhof G. V : '. . ,, 424,405 28. Lausanne, Entrepôt ,, 404,415 29. Moillesulaz : '. . ,, 295,482 3 0 . Lisbüchel . . . . . : . . . . ' . . ,, 266,196 31. Vevey, Entrepôt ,, 237,738 32. Basel, Niederlagshaus ,, 189,347 33. Genf, Eaux-Vives ,, 182,502 34. Morges . ,, 147,541 35. Kreuzlingen 132,983 fl 36. Chiasso, Straße ,, 127,423 37. Castasegna ,, 122,149 38. Luzern ^ 115,796 39. Locamo ,, 106,824 Total 39 Zollämter Fr. 46,710,117

289 Der Rest der Gesamtroheinnahmen mit rund Fr. 1,898,761 verteilt sich auf die übrigen 228 Zollämter.

Bei der Vergleichung der vorstehenden Zahlen mit den Resultaten des Vorjahres ergiebt sich zwar eine etwelche Mindereinnahme von rund Fr. 300,000 beim Zollamte Romanshorn, das trotzdem auch dieses Jahr mit der höchsten Einnahme obenansteht ; dagegen verzeichnen die Zollämter Genf Bahnhof P. V, Pruntrut, Basel badischer Bahnhof - Post, Vallorbes Bahnhof zum Teil erhebliche Mehreinnahmen gegenüber dem Vorjahre. Zudem ist zu bemerken, daß während im Jahre 1897 nur 13 Zollämter eine Einnahme von über l Million aufweisen, im Berichtsjahr 15 Zollämter l Million und darüber eingenommen haben.

IV. Personalbestand der Zollverwaltung.

·Auf 31. Dezember 1898 folgenden Personalbestand :

verfügte die Zollverwaltung über Beamte. Angestellte.

Oberzolldireklion mit drei Abteilungen (Verwaltung, Inspektorat, Handelsstatistik) . . .

6 Gebietsdirektionen 57 Hauptzollämter ^ 209 Nebenzollämter ]

39 68 4b

l 10

'

^' b

--

18

Eidgenössisches Grenzwachtcorps : Grenzwachtchefs u n d Grenzwachtoffiziere . . .

Unteroffiziere u n d Grenz Wächter . . . . . .

10 --

-- 801

Zusammen . . . . .

584 555

1106 1030

29

76

Anmerkung. Von den Nebenzollämtern sind 117 durch Civilpersonen besetzt, während 92 durch Grenzwächter besorgt werden, welche hiernach beim Bestand des Grenzwachtcorps mitgezählt sind.

47 Zollbezugsposten Anmerkung. Von diesen werden 16 durch Civilpersonen, 2 durch kantonale Landjäger und 29 durch eidgenössische Grenzwächter, besorgt; letztere sind hiernach mitgezählt.

Bestand auf 31. Dezember 1897

Vermehrung :im Jahre 1898 oder zusammen 105 Mann.

Bundesblatt. 51. Jahrg. Bd. I.

21

290 Während des Berichtsjahres sind 86 Mann ausgetreten, und zwar : 10 infolge Todesfall (worunter l Grenzwächter), 42 infolge Demission (worunter 37 Grenzwächter), 33 infolge Wegweisung (worunter 30 Grenzwächter).

l Beamter (Gehülfe) ist ohne vorheriges Entlassungsgesuch aus dem Dienste weggeblieben und daher im Beamtenetat ge.strichen worden.

Außer den 37 Mann, welche aus dem Grenzwachtcorps ausgetreten sind, wurden 30 zu ändern Funktionen bei der Zollverwaltung ernannt, nämlich: l als Zollgehülfe, 1 als Civileinnehmer bei einem Hauptzollamt, 2 als Civileinnehmer bei Nebenzollämtern, 26 als Zollaufseher.

70 Beamte und 34 Angestellte der 6 Zollgebiete waren im Berichtsjahre in den Militärdienst einberufen, Waffeninspektionen und Landsturmübungen nicht eingerechnet; davon hatten 41 Beamte und 17 Angestellte an den Herbstmanövern des IV. Arméecorps teilzunehmen.

Die Abwesenheitslisten erzeigen für das gesamte Zollpersonal der 6 Zollgebiete einen Ausfall von 14,476 Diensttagen, nämlich 4203 wegen Urlaub, 6478 wegen Krankheit und 3795 wegen Militärdienst, bei der Grenzwachtmannschaft 4473 Diensttage,, nämlich 943 wegen Urlaub, 3530 wegen Krankheit.

Von 44 Gehülfen II. Klasse, welche sich zur Prüfung behufs Beförderung in die I. Gehülfenklasse angemeldet hatten, haben 28 = 67 °/o diese Prüfung mit Erfolg bestanden.

T. Oberzolldirektion.

Die Geschäftsführung der Oberzolldirektion hat im Berichtsjahre ihren normalen Verlauf genommen, so daß unter diesem Abschnitt keine besondern Vorkommnisse zu verzeichnen sind.

VI. Zollgebietsdirektionen nnd Zollämter.

Auch die Geschäftsführung der Zollgebietsdirektionen giebt nicht Anlaß zu besondern Bemerkungen. Immerhin sei erwähnt, daß bei den · meisten derselben eine erhebliche Arbeitszunahme zu konstatieren ist.

291 Wie in unserm letztjährigen Geschäftsberichte erwähnt, ist von der Zollverwaltung im Jahre 1897 versuchsweise angeordnet worden, daß den Beamten und Angestellten der Bahnzollämter, welche an Sonn- und Festtagen nach bestimmtem Turnus die zolldienstliche Abfertigung der Personenzüge und des Postverkehrs zu besorgen haben, ein halber Wochentag freigegeben werden soll.

Die nämliche Maßnahme ist nun im Berichtsjahre auch auf das an Sonntagen dienstthuende Personal der Straßenzollämter ausgedehnt worden, ausgenommen die mit den Funktionen eines Nebenzolleinnehmers betrauten Grenzwächter, für welche die Vorschriften betreffend die Ruhetage der Grenzwächter maßgebend sind, sowie derjenigen Civileinnehmer an Nebenzollämtern, für welche der Zolldienst nur Nebenberuf ist und die sich unter eigener Verantwortlichkeit jederzeit durch Familienangehörige vertreten lassen können. Überdies wurde angeordnet, daß, wo dies bisher noch nicht der Fall war, dem Personal der Straßenzollämter zwei Freisonntage per Monat eingeräumt werden sollen. Die Stellvertretung bei Zollämtern mit mehr als einem Beamten wird gegenseitig ausgeübt; bei Zollämtern mit bloß einem Beamten durch Grenzwächter oder auch durch Familienangehörige, welche mit dem Dienste vertraut sind.

Anläßlich der Beschlußfassung über die Vollziehung des neuen Besoldungsgesetzes sind auch einige Änderungen in der Einteilung der Zollämter vorgenommen worden. Das bisherige Nebenzollamt Kreuzungen wurde zum Hauptzollamt erhoben, die bisherigen Straßenhauptzollämter Goumois, Laufenburg, Stein a/Rh., MonsteinAu, Splügen, Ouchj', Nyon, Vallorbes und Meudon als Nebenzollämter erklärt.

Mit Rücksicht auf die bevorstehenden baulichen Veränderungen im Centralbahnhofe in Basel hat das Direktorium der Centralbahn den Mietvertrag betreffend das eidgenössische Niederlagshaus daselbst auf 1. Juni 1899 gekündet.

Im Bahnhof Luzern wurde auf 15. Mai ein internes Hauptzollamt mit den Befugnissen eines Hauptgrenzzollamtes eröflnet, bestehend aus der bisherigen Gepäckabfertigungsstelle und den Bureaux für Eilgut und gewöhnliche Frachtgüter. Die Frequenz dieses Zollamtes ist bisher hinter den Erwartungen zurückgeblieben Die Zahl der Abfertigungen betrug 1898: a. Reisendengepäck 1854 b. Eilgut 1086 c. Frachtgut 1534 mit zusammen Fr. 117,073. 82 Zolleinnahmen.

292 Mit der Direktion der Gotthardbahn sind Unterhandlungen gepflogen worden wegen Erleichterung der zollamtlichen Gepäckabfertigung im Bahnhof Chiapso für Schlafwagenreisende und Reisende der ab Mailand kursierenden direkten Wagen. Zu einem Abschlüsse sind diese Verhandlungen im Berichtsjahre nicht gelangt.

Gegen Ende August machte sich eine starke Zunahme der Getreideeinfuhr ab Genua über Luino bemerkbar, und es könnte diese Einfuhr viel bedeutendere Dimensionen annehmen, wenn jener Route seitens der Transportanstalten die nötige Aufmerksamkeit geschenkt würde. Indessen scheinen die bisherigen Mißstände in Genua, wie Unzulänglichkeit der Hafeneinrichtungen und fortwährender Mangel an Wagenmaterial, eher wieder das Gegenteil bewirken zu wollen.

Die im Jahre 1880 einer Privatfirma erteilte Konzession für Errichtung eines Zollfreilagers für Wein und Spirituosen in Rolle ist aus Veranlassung einer von 67 Mitgliedern des Großen Rates des Kantons Waadt unterzeichneten und vom Staatsrate dieses Kantons unterstützten Eingabe zurückgezogen und das Entrepôt auf 30. April 1899 aufgehoben worden, weil vorwiegend Privatinteressen und nicht den allgemeinen Handelsinteressen dienend.

In betreff der Zollhausbauten und Liegenschaftsankäufe für die Zollverwaltung wird auf Abschnitt Departement des Innern, Direktion der eidgenössischen Bauten, verwiesen.

YII. Grenzschutz.

Das eidgenössische Grenzwachtcorps hatte am Schlüsse des Berichtsjahres folgenden Bestand: Grenzwachtchefs und Offiziere.

Unteroffiziere.

Grenzwächter.

10

5 3 7 12 10

138 84 60 ·81 191 200

47

754

2 1 1 1 .

2 3

I. Zollgebiet II.

',, III.

IV: · · .,, VVI.

Zusammen .

·

'

10 ·

~~~80Ï

'

293 Bestand am Schlüsse des Vorjahres : Grenzwachtchefs und Offiziere 10 Unteroffiziere und Grenzwächter 751 somit eine Verstärkung um 50 Mann, welche durch die Vermehrung der Ruhetage der Grenzwächter von 12 auf 26 per Jahr veranlaßt worden ist.

Mit Bezug auf die Einteilung der Ruhetage wurde angeordnet, daß auf Sonn- und Festtage nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden soll, und daß auf besonderes Ansuchen eines Grenzwächters einmal per Jahr mehrere Ruhetage, jedoch nicht über drei und nicht aufeinanderfolgend, zusammengezogen werden können, womit einem bezüglichen Wunsche aus Grenzwächterkreisen Rechnung getragen ist.

Thätlichkeiten gegen Grenzwächter und Bedrohung sind im Berichtsjahre wiederholt vorgekommen. So wurde unter anderem, im Berner Jura ein außer Dienst befindlicher Grenzwächter, welcher nachts auf den Posten zurückkehrte, von einem wegen Schmuggel bestraften Individuum meuchlings überfallen und besinnungslos zu Boden geschlagen. Der ärztliche Befund lautete auf Bruch des rechten Daumens, Verstauchung des rechten Fußes und Schädelbruch. Nach cirka 6 Wochen konnte der Grenzwächter aus dem ·Spital entlassen werden. Das Amtsgericht Pruntrut verurteilte den Thäter zu 2 Monaten Korrektionshaus, umgewandelt in 30 Tage Einzelhaft, einer Entschädigung von Fr. 500 und Tragung sämtlicher Gerichtskosten.

Den Hinterlassenen eines Grenzwächters im VI. Zollgebiet, welcher infolge eines Unfalls verstarb, haben wir mit Inbegriff des Gehaltsnachgenusses eine Entschädigung von Fr. 5000 zuerkannt.

Das Verhalten der Grenzwächter ist nicht überall gleich befriedigend. Wegen Dienstvernachlässigung, Trunkenheit und ändern Dienstfehlern mußten im Berichtsjahre neben Verwarnungen und sonstigen Bestrafungen 200 Ordnungsbußen ausgesprochen und 30 Mann weggewiesen werden. In einzelnen Landesteilen, wie namentlich im Berner Jura, übt der Alkoholgenuß eine nachteilige Wirkung aus, und leider sind es vorzugsweise die Ruhetage, an welchen den geistigen Getränken zugesprochen wird.

Bei vielen Grenzwachtern sodann tritt ein bedauerlicher Mangel an dienstlichem Interesse zu Tage, was zur Folge hat, daß der kommandierte Dienst bloß mechanisch verrichtet wird.

Im IV. Zollgebiet (Tessin) mußte eine beträchtliche Zahl von

294 Strafen wegen Verschlafen des Dienstes oder Schlafen im Dienste ausgesprochen werden.

Wir werden auch fernerhin mit aller Strenge gegen disciplinwidriges Verhalten einschreiten. Andererseits soll hinwieder auerkannt werden, daß die große Mehrzahl der Grenzwächter aus Elementen besteht, über deren Verhalten die Verwaltung ihre Befriedigung aussprechen kann.

Am zweckmäßigsten wäre, wie schon im letetjährigen Geschäftsberichte erwähnt, die Heranbildung der Grenzwächter in besoridern Rekrutendepots nach dem Muster desjenigen, welches seit einigen Jahren im VI. Zollgebiet existiert. Da aber die Verhältnisse in ändern Gebieten für Errichtung ähnlicher Depots nicht so günstig sind wie dort, so wird, schon der Mehrkosten wegen, eine Verwirklichung dieses Projekts in nächster Zeit kaum zu erwarten sein.

Einstweilen wird der Versuch gemacht, die im bernischen Jura entstehenden Lücken durch Mannschaften zu ersetzen, welche aus dem Rekrutendepot des VI. Zollgebietes hervorgegangen sind.

Auch im abgelaufenen Jahre konnte wieder mit Befriedigung konstatiert werden, daß bei der Mannschaft des VI. Gebietes dank jener Einrichtung und den Anstrengungen der Grenzwachtleitung hinsichtlich der Ausführung des Dienstes, sowie des disciplinarischen · Verhaltens eine ganz bedeutende Besserung gegenüber früher eingetreten ist.

VIII. Straffälle.

A. Zollübertretungen.

Auf Ende 1897 waren unerledigt geblieben 23 Straffälle neu hinzugekommen sind 1440 _ Total 1898 im Vorjahr 1897

1463 Straffalle 1157 ,,

Vermehrung pro 1898

306 Straffälle

'Diese Zollübertretungen fanden ihre Erledigung wie folgt: a. durch Verzicht auf die Verfolgung 28 b. durch erfolgte freiwillige und unbedingte Unterziehung seitens der Straffälligen 1373 Übertrag 1401.

295

Übertrag

1401

. . .

9

Total

1410

Total

5 48 1463

C. durch gerichtliehen Spruch: z u gunsten d e r Verwaltung . . . .

·m ungunsten d e r Verwaltung . . . .

Am Schlüsse des Jahres waren unerledigt : vor Gericht anhängig bei der Verwaltung pendent 1898

Es betragen : Fr.

1. die umgangenen Zollgebühren . . 12,574.02 2. die eingegangenen Zollbußen . . . 39,904. 99

1897

Differenz

Fr.

Fr.

9,660.91 27,519. 32

+

2,913.11

-f 12,385.67

8. Durch das Zollpersonal verzeigte und von der Zollverwaltung liquidierte Uebertretungen des Alkoholgesetzes.

Auf Ende 1897 unerledigt geblieben neu hinzugekommen

. . .

Total im Vorjahr 1897 Vermehrung 1898 1898

1897

4 Straffälle 43 ,, 47 Straffälle 38 ,, 9 Straffälle Differenz

Es betragen : Fr.

Fr.

Fr.

"l. die umgangenen Monopolgebühren .

628. 99 737.21 108. 22 2. die eingegangenen 2450. 75 5564.95 Bußen . . . .

3114.20 Die starke Vermehrung der Straffälle unter A betrifft hauptsächlich aus Italien eingegangene Postkolli von 5 kg. und weniger.

Infolge des fortwährend zunehmenden Mißbrauches seitens der in der Schweiz sich aufhaltenden Italiener, besonders der italienischen.

Arbeiter, ihren Bedarf an neuen Kleidern und Schuhwerk wie auch, gewisser Lebensmittel unter der falschen Deklaration als gebrauchte Effekten zollfrei aus dem Auslande zu beziehen, wurde angeordnet., daß in allen derartigen Fällen anstatt einfach den Zoll wie bisher nach Revisionsbefund zu beziehen in Gemäßheit von Art. 55, litt, g,

296 und Art. 56 des Zollgesetzes das Strafverfahren wegen Zollübertretung einzuleiten sei, in gleicher Weise wie dies gegenüber allen ändern falsch deklarierten Sendungen zu geschehen hat.

Von den im Berichtsjahre unerledigt gebliebenen Straffälleii entfällt eine erhebliche Zahl auf dergleichen Postkolli, deren Empfänger oder Versender es vorgezogen haben, die betreffende Ware der Zollverwaltung zu überlassen, anstatt die Buße zu bezahlen.

Von den Straffällen wegen Zollübertretung dürften folgende allgemeineres Interesse bieten: 1. Ein Fuhrhalter in Carouge wurde am 31. Juli 1897, abends 8 Uhr, von den Grenzwächtern des Postens Croix de Rozon angehalten, als er auf einem für den zollpflichtigen Verkehr nicht erlaubten Wege ein Fuhrwerk von französischem auf schweizerisches Gebiet hinüberbrachte, ohne dasselbe zur Zollbehandlung anzumelden. Derselbe war am gleichen Tage, abends 6 Uhr, mit dem gleichen Pferde, jedoch mit einem ändern Wagen, über das genannte Zollamt ausgetreten und daher in hohem Grade verdächtig, den auf verbotenem Wege und also in absichtlicher Umgehung des Zollamtes eingeführten Wagen einzuschmuggeln beabsichtigt zu haben. Das Zollamt leitete daher das Strafverfahren ein und verfügte die Beschlagnahme des eingeführten Fuhrwerkes, da der Eigentümer für eine allfällige Buße keine Sicherheit leistete.

Wiewohl letzterer erklärte, daß der eingeführte Wagen schweizerischer Herkunft sei und sich nur vorübergehend auf französichem Gebiet befunden habe, so konnte dieser Angabe angesichts der Art und Weise, wie die Einfuhr bewerkstelligt worden war, nicht ohne weiteres Glauben beigemessen werden, weshalb ein zuverlässiger Nachweis hierfür verlangt wurde. Nachdem dieser schließlich unterm 9. August geleistet worden war, wurde das Fuhrwerk sofort freigegeben und das Strafverfahren aufgehoben, dem Fehlbaren jedoch wegen Umgehung der Zollkontrolle, gestützt auf Art. 58 des Zollgesetzes, eine Ordnungsbuße von Fr. 5 auferlegt. Infolge der Weigerung der betreffenden Persönlichkeit, diese Ordnungsbuße zu bezahlen, sah sich die Verwaltung genötigt, Betreibung anzuheben, und als hierauf Rechtsvorschlag erfolgte, bei der zuständigen Gerichtsstelle, gestützt auf Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, Rechtsöffnung zu verlangen. Letztere wurde jedoch von den Genfer Gerichten
erster und zweiter Instanz verweigert, wobei dieselben von der Annahme ausgingen, daß einer von der Zollbehörde nach Art. 58 des Zollgesetzes ausgesprochenen Ordnungsbuße die rechtsgültige Wirkung

29T

nach Art. 80 des Schuldbetreibungsgesetzes nicht zukomme. Infolge dieses Entscheides hätte die Zollverwaltung also den -Weg der gerichtlichen Civilklage betreten und die von ihr ausgesprochene Ordnungsbuße der gerichtlichen Über- und Nachprüfung unterstellen müssen, während Art. 58 des Zollgesetzes das Recht zur Erkennung von Ordnungsbußen ausdrücklich und ausschließlich in die Kompetenz der Zollbehörden gelegt hat.

Da bei diesem Standpunkt der genferischen Gerichte überhaupt der Vollzug der von den eidgenössischen Behörden erkannten Ordnungsbußen im Kanton Genf in Frage gestellt worden wäre, so hat sich der Bundesrat veranlaßt gesehen, die Angelegenheit im Wege des staatsrechtlichen Rekurses vor das Bundesgericht zu bringen.

Dieses hat dann m a t e r i e l l entschieden, daß die von den Zollbehörden in Anwendung von Art. 58 des Zollgesetzes ausgesprochenen Ordnungsbußen rechtskräftige Wirkung haben und ohne richterliche Dazwischenkunft vollziehbar sind, womit der vom Bundesrate eingenommene Standpunkt bestätigt ist.

Die Angelegenheit war damit für die Zollverwaltung noch nicht erledigt, indem die betreffende Persönlichkeit noch eine Entschädigung wegen der Beschlagnahme seines Fuhrwerkes forderte und, da die Verwaltung dieselbe verweigerte, sich hierfür an die Gerichte wandte. Er wurde jedoch mit seiner Forderung abgewiesen und zu den sämtlichen Kosten, Inbegriffen die Fütterungskosten für das Pferd, verurteilt, im Hinblick darauf, daß er sich eben über jede zollamtliche Kontrolle hinweggesetzt hatte.

2. Dem Zollamt Emmishofen war aufgefallen, daß die Einfuhr von Leinwand, welche von gewissen Hausierern sonst regelmäßig aus Konstanz bezogen worden war, seit einiger Zeit fast gänzlich aufgehört hatte, wodurch es sich veranlaßt fand, der Sache näher nachzuforschen.

Insbesondere fiel das Augenmerk auf einen Kutscher, welcher sehr oft ohne Passagiere beim Zollamt vorbeifuhr und auf jeweiliges Befragen erklärte, nichts Zollpflichtiges mit sich zu führen, sondern zur Empfangnahme von Personen in Emmishofen bestellt zu sein. Die Rückfahrt nach Konstanz führte derselbe über eine andere Straße oder zu einer Zeit aus, wo in der Besetzung des Postens ein Personenwechsel stattgefunden hatte.

Als daher dieser Kutscher eines Tages wieder mit leerer Droschke vor dem Zollamt vorbeifuhr, ließ ihn das Zollamt
verfolgen, wobei beobachtet wurde, wie er beim Bahnhof in Kreuzungen unter seinem Sitze zwei Pakete hervorzog, die er zur Weiterbeförderung der Bahn übergeben wollte. Darüber zur Rede gestellt, mußte er

298 zugeben, die beiden Pakete, enthaltend gebleichte Leinwand, eingeschmuggelt -/AI haben. Die weiteren Nachforschungen ergaben, daß dieser Schmuggel seit einiger Zeit praktiziert und daß an demselben mehrere Personen beteiligt waren. Der Haupturheber war offenbar ein seither verstorbener Droschkenhalter in Konstanz, welcher die beiden in seinem Dienste stehenden Kutscher zum Schmuggel angehalten haben soll. Da er im Ausland wohnhaft war, konnte er von der Zollverwaltung nicht zur Strafe gezogen werden, dagegen wurde das ihm gehörende Pferd nebst der Droschke, welche zur Begehung des Schmuggels gedient hatten, beschlagnahmt und versteigert. Auch die Hausierer, welche an dem Schmuggel beteiligt waren, wurden mit empfindlicher Geldbuße bestraft.

3. Über einen Fall, der, obschon an und für sicli geringfügig, zu diplomatischen Verhandlungen Anlaß gegeben hat, ist folgendes zu bemerken : Die an der Grenze des Kantons Genf gelegene Örtlichkeit Cara befindet sich in der eigentümlichen Lage, daß die durch dieselbe führende Straße die Grenze zwischen der Schweiz und Frankreich bildet und daß die nördlich der Straße befindliche Häusergruppe zum schweizerischen, die südlich derselben gelegene zum französischen Gebiet gehört. Das schweizerische Grenzwachtpersonal darf die Straße, die noch auf französischem Gebiet liegt, nicht betreten, weshalb die Überwachung äußerst schwierig ist.

Eines Tages nun bemerkte der dienstthuende Grenzwächter, daß ein französischer Hausierer mit einem Ballen Leinwand sich in ein auf der schweizerischen Seite gelegenes Haus begab und daselbst seine Ware zum Verkauf anbot, ohne sich zuvor mit dem Zolldienst in Ordnung gesetzt zu haben. Als der Grenzwächter, der durch einen hintern Hauseingang dazugekommen war, den Hausierer zur Rede stellte, suchte dieser sich eilig zu entfernen unter Mitnahme der Leinwand, was aber der Grenzwächter hinderte, indem er das Stück Leinwand an einem Ende ergriff und festhielt. Der Hausierer zog am ändern Ende, wobei es dazu kam, daß letzterer den Grenzwächter aus dem Hause hinaus auf die Straße ziehen konnte. Schließlich gelang es dem Grenzwächter, sich der Ware zu bemächtigen, wobei derselbe indes, da die Straße auf französischem Gebiet liegt, sich einer Grenzverletzung schuldig gemacht hatte. Dem gegen den Hausierer eingeleiteten Strafverfahren konnte
unter solchen Umständen keine Folge gegeben werden, auch wurde ihm die beschlagnahmte Leinwand zur Verfügung gestellt, und der fehlbare Greiizwächter bestraft.

29'.:)

Die französische Regierung erhob wegen dieses Vorfalles Reklamation, die dann aber im Hinblick auf die bereits erfolgte Maßregelung des betreffenden Grenzwächters fallen gelassen wurde.

4. Gegen einen Bewohner einer Örtlichkeit in der Nähe von La Cure, Kanton Waadt, lag dringender Verdacht vor, daß er ein Faß Wein in sein Haus eingeschmuggelt habe, weshalb das Greuzwachtpersonal unter Zuzug des Gemeindepräsidenten und unter Beobachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Formen eine Haussuchung bei demselben vornehmen wollte. Der Betreffende weigerte sich aber, die verschlossene Lokalität zu öffnen, in welcher der Wein vermutet wurde, und widersetzte sich thätlich der Vornahme der Haussuchung, so daß diese nicht stattfinden konnte. Das hetreffende Zollpersonal hat hierbei übersehen, daß es nach Art. 6 des .Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni 1849 {A. S. I, 87) befugt ist, in solchen Fällen dem Widerstand Gewalt entgegenzusetzen und zu diesem Behufe auch die Beihülfe der Polizeigewalt zu verlangen.

Die Angelegenheit wurde hierauf den Gerichten des Kantons Waadt überwiesen, bei denen sich der Angeschuldigte wegen Widersetzlichkeit gegen die Amtsgewalt zu verantworten hat. Bin Urteil ist bis jetzt nicht ergangen.

IX. Zollabfertigungen.

Die Zahl der Abfertigungen beträgt: P,H..,, . ... ..

Gattung der Abfertigung

Einfuhr -..

Ausfuhr Geleitscheine . . . .

Durchfuhr Freipässe Niederlagsscheine . . .

Total Hierzu kommen die statistischen Coupons . .

Gesamttotal

Anzahl der Abfertigung pf» ,»,,

prQ 18g8

4,409,396 3,943,888 1,505,294 · 1,264,199 507,441 475,159 439,398 391,373 620,295 521,145 14,339 19,387 7,496,163 6,615,151 558,304 8,054,467

Differenz pro 1M8

+ + -f -j-f -- -f

465,508 241,095 32,282 48,025 109,150 5,048 881,012

542,001*) + 16,303 7,157,152 -f 997,31-5

*) Berichtigte Zahl gegenüber den Angaben des Geschäftsberichtes pro 1897.

300

Auf die einzelnen Zollgebiete verteilen sich die Abfertigungen wie folgt:

I.

II.

ID.

IV.

V.

VI.

1898

1897

Zollgebiet Basel . . .

Schaffhausen T) Chur .

·n Lugano .

;i Lausanne V) Genf . . .

V)

2 ,617,775 1,257,454 732,560 650,832 534,538 1,703,004

2,326,550 1,199,845 652,292 594,913 426,212 1,415,339

Total

7,496,163

6,615,151

Differenz 1898

+ + + + + + +

291,225 57,609 80,268 55,919 108,326 287,665 881,012

Aus den vorstehenden Zahlen ist ersichtlich, daß .die Zahl der Zollabfertigungen im Jahre 1898 um cirka l2, 5 °/o gegenüber dem Vorjahre zugenommen hat.

X. Handelsstatistik.

Der Jahresband 1897 ist am 12. August 1898 zur Ausgabe gelangt; in deutscher Sprache erschien der Jahresbericht am 31. August und in französischer Übersetzung am 8. September.

Da die im Februar 1897 versuchsweise eingeführte provisorische Zusammenstellung des Specialhandels allseitig Anklang gefunden hatte, so wurde beschlossen, diese Publikation auch für die Zukunft beizubehalten. Diejenige für das Jahr 1897 konnte bereits am 21. Februar 1898 ausgegeben werden.

Die handelsstatistischen Ziffern pro 1898 sind noch nicht bereinigt.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1898.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1899

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.02.1899

Date Data Seite

209-300

Page Pagina Ref. No

10 018 645

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