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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes der Spiez-Erlenbach-Bahn durch die Gesellschaft der Thunerseebahn. ".

(Vom 4. Dezember 1899.)

:

Tit.

' Durch Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1896 (E. A. S.

XIV, 261) wurde dem unterm 5. Dezember 1895 abgeschlossenen Vertrag betreffend die Übernahme des Betriebes der Eisenbahn Spiez-Erlenbach durch die Jura-Simplon-Bahn die Genehmigung erteilt.

Mittelst Eingabe vom 24. Oktober 1899 teilte uns der Verwaltungsrat der Spiez-Erlenbach-Bahn mit, da auf den 1. Januar 1900 die Thunerseebahn in Selbstbetrieb übergehe, so trete sie auch an Stelle der Jura-Simplon-Bahn in den Betriebsvertrag betreffend die Spiez-Erlenbach-Bahn ein. Unterm 20. September 1899 sei diese Neuordnung durch einen Nachtrag zum Betriebsvertrag festgestellt und von sämtlichen Parteien unterschriftlich anerkannt worden. Der Verwaltungsrat der Spiez-Erlenbach-Bahn ersuche nun um Genehmigung dieses Nachtrages.

Der Regierungsrat des Kantons Bern erklärte unterm 8. November, daß er keine Einwendung erhebe.

Auch hierorts besteht kein Grund, die Genehmigung zu verweigern, weshalb wir Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen,

759 Wir benützen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 4. Dezember 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die Übernahme des Betriebes der Spiez-Erlenbach-Bahn durch die Gesellschaft der Thunerseebahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Spiez-ErlenbachBahn vom 24. Oktober 1899 nebst Nachtrag zum Betriebsvertrag ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1899, beschließt: 1. Dem unterm 20. September 1899 abgeschlossenen Nachtrag zum Betriebsvertr'ag vom 5. Dezember 1895 zwischen der JuraSimplon-Bahn und der Spiez-Erlenbach-Bahn betreffend die Übernahme des Betriebes der letztern durch die Thunerseebahn wird unter der Bedingung die Genehmigung erteilt, daß für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft auch die Gesellschaft der Eisenbahn Spiez-Erlenbach haftet.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes der Spiez-Erlenbach-Bahn durch die Gesellschaft der Thunerseebahn. (Vom 4.

Dezember 1899.)

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Jahr

1899

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49

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06.12.1899

Date Data Seite

758-760

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