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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrates, (Vom 5. Mai 1899.)

B e e l e r , Maurus, von Rothenthurm, in Steinen, geb. 1866, Schützenbataillon Nr. 12/III, und Trompeter G e i ß e r , Anton, von und in Steinen, geb. 1873, Landsturmbataillon Nr. 86/1, wurden beide von den Militärbehörden des Kantons Schwyz, weil sie gegen Lieutenant Koller, Schützenbataillon Nr. 8/IV, Beschimpfungen in Bezug auf militärische Angelegenheiten ausgestoßen und einem daselbst an sie erlassenen erstmaligen Arrestbefehl nicht Folge geleistet hatten, mit 4 Tagen Arrest bestraft. Gegen diese Strafverfügung erhoben die Betroffenen unterm 17. November 1898 Beschwerde bei dem eidgenössischen Militärdepartement In seinem Entscheid vom 17. Dezember 1898 hob dasselbe, in Erwägung, daß Beeler und Geißer nicht mit der Uniform bekleidet und außerhalb des Dienstes die bewußten Beschimpfungen gesprochen hatten, mithin die Voraussetzungen des Art. l, Ziff. 5, der Militärstrafgerichtsordnung nicht vorlagen, die Bestrafung wegen Beleidigung auf, dagegen wurden die beiden Beschwerdeführer wegen Mißachtung der an sie erlassenen Arrestbefehle, sowie wegen eines ungeziemenden Ausdruckes in ihrer Beschwerdeschrift oberinstanzlic mit 4 Tagen Arrest bestraft.

Mit Eingabe vom 7. April abhin rekurrieren die eingangs genannten Soldaten ebenfalls gegen letztern Entscheid. In ihrer nunmehrigen Rekursschrift machen sie hauptsächlich geltend, daß das eidgenössische Militärdepartement die Strafverfügung der kantonalen Behörde als ungesetzlich aufgehoben habe, und daß daher die von letzterer Behörde an sie erlassenen Arrestbefehle für sie von Anfang an unverbindlich gewesen seien. Daher sei auch ihre oberinstanzlich Bestrafung wegen Nichtbefolgung eines Dienstbefehles ungerecht und verstoße gegen die gesetzlich geregelte Trennung der bürgerlichen und militärischen Gerichtsbarkeit.

Das Militärdepartement stellt fest, daß die beiden Rekurrenten seiner Zeit sofort gegen die ihnen von den schwyzerischen Militärbehörden auferlegten Arreststrafe hätten rekurrieren und gleichzeitig um Suspension der Vollstreckung hätten nachkommen können. Dem Arrestbefehle aber, als einem dienstlichen Auf-

81 gebot, hatte ein Jeder von ihnen unbedingt Folge zu leisten.

Zudem erfolgte ihre Bestrafung durch die eidgenössische Rekursinstanz auch wegen der von ihnen geführten ungeziemenden Sprache.

Wie der Bundesrat zu wiederholten Malen erkannt hat, ist das schweizerische Militärdepartement gegenüber Entscheiden kantonaler Behörden, welche diese letztern auf Grund eidgenössischer militär-strafrechtlicher Vorschriften gefällt haben, endgültig kompetent.

Der Bundesrat hat daher gemali den Anträgen des Militärund des Justiz- und Polizeidepartements beschlossen : 1. es sei auf die Beschwerde, da die Angelegenheit in die endgültige Kompetenz des Militärdepartements falle, nicht einzutreten ; 2. dagegen sei die kantonale Behörde auf die Inkorrektheit der ersten von ihr ausgesprochenen Strafe in geeigneter Weise aufmerksam zu machen.

(Vom 9. Mai 1899.)

Leonz S c h l u m p f , bis vor kurzem in Baar wohnhaft, nun in Arth niedergelassen, kam durch Vermittlung des Gemeinderates Arth beim Regierungsrate des Kantons Schwyz um Erteilung eines Patentes zum Wirtschaftsbetrieb in Arth für das Jahr 1899 ein.

Laut Protokollauszug der Gemeinderatssitzung vom 8. Februar hat diese Behörde, in Anbetracht, daß laut vorliegendem Zeugnis der Gemeinde Cham Schlumpf sozusagen ganz blind ist, beschlossen: Das Gesuch des Herrn Schlumpf kann der Tit. h. Regierung nicht zur Patenterteilung empfohlen werden, weil der Gesuchsteller blind ist und daher für regelrechte Führung einer Wirtschaft nicht genügend Gewähr bietet.

Mit Beschluß vom 2l./27. Februar 1899 wies der Regierungsrat das Gesuch ab, unter Berufung auf dieses Gutachten und in fernerer Erwägung: Daß Petent infolge Abganges des Augenlichtes für einen soliden, polizeilich klaglosen Wirtschaftsbetrieb nicht volle Gewähr bieten könne (§ 5, litt. /', der schwyzerischen Wirtschaftordnung vom 20. Februar 1889), ist zweifellos.

Dieser § 5 bestimmt, daß ,,von der Berechtigung zur Führung einer Wirtschaft und zum Kleinverkauf von geistigen Getränken ausgenommen sind :

82 f. Personen, die vermöge ihres persönlichen Charakters und Leumundes, sowie desjenigen ihrer Familienglieger, Angestellten und übrigen Hausgenossen nicht volle Gewähr für einen soliden polizeilich klaglosen Wirtschaftsbetrieb darbieten. a Den 15. März reichte Leonz Schlumpf gegen diese Verfügung beim Bundesrate Beschwerde ein.

Nach Einsicht eines Berichtes des Justizdepartements hat der Bundesrat diese Beschwerde, gestutzt auf folgende Erwägung, als unbegründet abgewiesen.

Da die Verfassungsmäßigkeit des § 5, litt. /', der Wirtschaftsverordnung des Kantons Schwyz, vom 20. Februar 1889 nicht zu beanstanden ist, kann es sich vorliegenden Falles nur fragen, ob in der Interpretation dieser Bestimmung durch den schwyzerischen Regierungsrat in seiner Verfügung vom 21 ./27. Februar 1899 ein Akt der Willkür oder ein Akt rechtsungleicher Behandlung des Beschwerdeführers, und damit eine Verletzung des Art. 31 in Verbindung mit Art. 4 der Bundesverfassung erblickt werden muß. Ob die Gesetzesauslegung des Regierungsrates eine richtige, in jeder Beziehung unanfechtbare sei, hat der Bundesrat, konstanter Praxis gemäß, nicht zu entscheiden; die Interpretation kantonaler Wirtschaftsgesetze ist Sache der kantonalen Behörden.

Der Regierungsrat von Schwyz hat nun in der angefochtenen Schlußnahme die Bestimmung des § 5, litt, f, der kantonalen Wirtschaftsverordnimg, wonach Personen, die vermöge ihres persönlichen Charakters nicht volle Gewähr für einen soliden, polizeilich klaglosen Wirtschaftsbetrieb darbieten, ein Wirtschaftspatent nicht zu erteilen ist, dahin ausgelegt, daß der Begriff .^persönlicher Charakter" nicht auf moralische Charaktereigenschaften begrenzt werden dürfe, sondern dahin, daß darunter auch das Nichtvorhandensein gewisser physischer Eigenschaften falle. Zu diesen Eigenschaften · zählt er u. a. die große Schwächung des Augenlichtes des Leonz Schlumpf. Infolge derselben sei dieser nicht irn Stande, den Vorschriften der §§ 15 und 16 der Wirtschaftsverordnung nachzukommen, welche bei Strafandrohung einerseits verbieten, an näher bezeichnete Personen geistige Getränke zu verabfolgen, anderseits die Wirte zur Aufrechterhaltung guter Ordnung und Sitte in ihren Lokalen verpflichten und in dieser Hinsicht für ihre Angestellten und Hausgenossen verantwortlich machen.

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Diese Auslegung ist allerdings eine etwas gekünstelte, immerhin kann die Verweigerung des Patentes nicht als eine mit Geist und Sinn des Gesetzes in Widerspruch stehende und demzufolge willkürliche erklärt werden. Daß aber die Vorschrift des § 5, litt.

f, cit. in ändern vollständig gleichen oder wesentlich gleichartigen Fällen durch die Regierung in weniger weitgehender Weise gehandhabt und damit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsstellung gegenüber ändern ohne rechtlichen Grund hintenangesetzt worden sei, also ein Akt rechtsungleicher Behandlung vorliege, hat Schlumpf selbst nicht bewiesen.

Der schweizerische Bundesrat hat den Rekurs des Otto A e s c h l i m a n n in Murten, betreffend Verweigerung einer Wirtschaftsbewilligurig, gestützt auf folgende Erwägungen, als unbegründet abgewiesen.

Artikel 9 desfreiburgischen AVirtschaftsgesetzes vom 28. Herbstmonat 1888 bestimmt: ,,Der Saatsrat entscheidet über ein Wirtschaftsbewilligungsgesuch, indem er dabei die Zahl der Bevölkerung, den Geschäftsverkehr, den Gebietsumfang, sowie die Häusergruppen der Ortschaft, die Zahl der schon bestehenden Wirtschaften, sowie die Nähe einer Straße oder Bahnstation in Betracht zieht.

Er sorgt dafür, daß die Zahl der Wirtschaften so gering als möglich sei; er verweigert zu diesem Behufe neue Bewilligungen oder die Erneuerung von ausgelaufenen Konzessionen oder kann zur Forderung des Gemeinwohles auf unbestimmte Dauer bewilligte Rechte zurückziehen."

Gestützt auf diese Bestimmung hat der Staatsrat mit Beschluß vom 27. November 1888 aus Gründen des öffentlichen Wohles neben ändern Wirtschaften in Murten auch die Wirtschaft .,,Victoria"1 der Witwe Aeschlimann aufgehoben. Wenn nun der Beschwerdeführer in erster Linie diese Verfügung aus dem Jahre 1888 anficht, so kann der Bundesrat auf die Beschwerde nicht eintreten, da jene Verfügung längst in Rechtskraft erwachsen ist.

Den Beschluß des Staatsrates vom 11. Januar 1899 aber ficht der Reschwerdeführer an, indem er behauptet, es könne die Bedürfnisfrage einem Wirtschaftsgesuche gegenüber ohne Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit überhaupt nicht aufgeworfen werden, und es habe «ich der Staatsrat, indem ei- bei der Prüfung des Wirtschaftsgesuches auf die Bedürfnisfrage abzu-

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stellen vorgebe, eines Aktes der Willkür und einer Verletzung der Rechtsgleichheit schuldig gemacht.

Die erste Einwendung des Beschwerdeführers ist unbegründet.

Denn, wie der Bundesrat bereits in seinem Kreisschreiben an sämtliche eidgenössischen Stände, vom 1. Juni 1886, hervorgehoben hat, ,,unterliegt es keinem Zweifel, daß die neue Bestimmung des Art. 31 (Art. 31, litt, c.) der Bundesverfassung den Kantonsbehörden die rechtliche Möglichkeit verschaffen wollte, der von ihnen erkannten stetigen Zunahme der Wirtschaften entgegenzutreten und bei Beurteilung von Wirtschaftspatentbegehren die Bedürfnisfrage zu stellena. An dieser Auffassung haben die Bundesbehörden seither ohne Ausnahme festgehalten ; und da im Kanton Freiberg durch Erlaß des mitgeteilten Art. 9 des freiburgischen Wirtschaftsgesetzes vom 28. September 1888 die verfassungs- und gesetzesmäßige Grundlage für die Bedürfnisfrage vorhanden ist, so mußte dieselbe vorn Staatsrate in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt werden. Daß sodann der Staatsrat in willkürlicher Weise die Bedürfnisfrage gegenüber dem Gesuche des Beschwerdeführers verneint habe, läßt sich, nicht behaupten, angesichts der Thatsache, daß in Murten auf 98 Einwohner bereits eine Wirtschaft kommt.

Auch wegen Verletzung der Rechtsgleichheit kann Aeschlimann nicht Beschwerde führen; mag auch die Bejahung der Bedürfnisfrage gegenüber dem Gesuche Vogt auffallend erscheinen, so liegt darin doch nicht ohne weiteres rechtsungleiche Behandlung Aeschlimanns; dies wäre nur dann der Fall, wenn dieser vor Vogt oder gleichzeitig mit Vogt sein Patentgesuch anhängig gemacht hätte und keine objektiven Gründe vorgelegen hätten, die die Bevorzugung Vogts gegenüber Aeschlimann als gerechtfertigt erscheinen ließen. Als aber der Beschwerdeführer sein Wirtschaftsgesuch am 18. November 1898 eingereicht hatte, war Vogt schon längst im Besitze des Wirtschaftspatentes, womit bis auf weiteres das Wirtschaftsbedürfnis in Murten voll und ganz befriedigt war.

Der schweizerische Bundesrat hat den Rekurs der S o c i é t é des salles p o p u l a i r e s é v a n g é l i q u e s de M o n t r e u x (Aktiengesellschaft), wegen verweigerter Eintragung in das Handelsregister, gestützt auf folgende Erwägung, als unbegründet abgewiesen.

85 I. Art. 615 und 618 0.-R. sehreiben vor, daß über die Errichtung der Aktiengesellschaft, deren Statuten u. a. m. entweder eine öffentliche oder eine von sämtlichen Aktionären unterzeichnete Urkunde aufgenommen werde. Es haben somit entweder sämtliche Aktionäre selbst zu erklären, daß die Statuten angenommen, das Gesellschaftskapital gezeichnet und die gesetzlich vorgeschriebene Einzahlung gemacht sei, oder es können diese Erklärungen an Stelle der Aktionäre durch eine öffentliche Urkundsperson abgegeben werden. Um aber diese Urkunde aulnehmen zu können, muß die Urkundsperson, da sie anstatt der einzelnen Aktionäre handeln soll, .zu der Verhandlung selbst hinberufen werden'' und aus e i g e n e r W a h r n e h m u n g über die Verhandlung in der von ihr zu errichtenden öffentlichen Urkunde Zeugnis ablegen.

II. a. Im vorliegenden Falle war Notar Perret in der in Frage stehenden Aktionärversammlung allerdings anwesend; aber keineswegs in seiner Eigenschaft als gebetener Notar, sondern als Aktionär, mithin als Privatperson. Er kann daher über diese Versammlung nicht eine öffentliche Urkunde aufnehmen.

b. Das Protokoll über die konstituierende Versammlung ist lediglich von zwei Personen unterzeichnet. Es entspricht daher den Anforderungen der Art. 615 und 618 O.-R. nicht. Seine Niederlegung zu den Minuten des Notar Perret ist infolgedessen ebenfalls bedeutungslos. Indem Perret auf Ansuchen von F. L. Du Pasquier und J. E. Vuichoud die Beschlüsse der genannten Versammlung in notarialische Form brachte, nahm er lediglich eine Urkunde auf über die Aussagen dieser zwei Personen.

c. Über die Versammlung vom 14. Dezember 1898 liegt sonach weder eine von allen Aktionären unterzeichnete, noch eine öffentliche Urkunde vor.

(Vom 10. Mai 1899.)

Der aus der Schweiz ausgewiesene italienische Anarchist Achille Attilio Panizza, der am 30. April ohne Erlaubnis in die Schweiz zurückgekehrt ist, ist den tessinischen Gerichten zur Beurteilung und Bestrafung überwiesen worden.

(Vom 12. Mai 1899.)

An die Kosten der Entwässerung in Hauteville oberhalb Vivis, abzüglich eines Betrages von Fr. 6000, den ein Beteiligter im

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voraus zu leisten hat, wird den betreffenden Grundbesitzern unter der Voraussetzung eines mindestens ebenso hohen kantonalen Beitrages ein Bundesbeitrag von 25°/o, im Maximum von Fr. 4000 in Aussicht gestellt.

Dem Kanton Neuenburg wird zu Händen der Gemeinde Locle des für den Desinfektionsdienst zu erstellenden Gebäudes daselbst (Kostenvoranschlag Fr. 1725) ein Bundesbeitrag von 25%, bis zum Maximum von Fr. 450 bewilligt.

In Erledigung einer Anfrage des Bezirksgerichtspräsideuteri von Ariesheim hat der Bundesrat entschieden, es sei das Baugeschäft S c h m i d l i n & S t ö c k l i n in Aesch zur Zeit des dem A. Gunzinger in Dornach daselbst zugestoßenen Unfalls (9. September 1898) den Bestimmungen des erweiterten Haftpflichtgesetzes vom 26. April 1887 unterstellt gewesen.

Die Zahl der von dieser letztern Firma während der Betriebsperiode 1898 beschäftigten Arbeiter beträgt nämlich nach den Berechnungen des Fabrikinspektors durchschnittlich mehr als 5.

Nach dem bisher beobachteten Grundsätze, daß zur Ermittlung der Durchschnittszahl die Zahl der geleisteten Arbeitstage (Tagwerke) dividiert werde durch die Zahl der Tage, an welchen wirklich gearbeitet wurde, ergiebt sich während der Betriebszeit (l März bis Ende November 1898), gestützt auf das vom Baugeschäft Schmidlin & Stöcklin geführte Lohnbuch, die genaue 13221/i\ --p---:--|. Die genannte Firma 204 / war demnach unzweifelhaft während der Betriebszeit 1898 den Bestimmungen des erweiterten Haftpflichtgesetzes vom 26. April 1887 unterstellt.

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Auf die Beschwerde des A. P e y e r , Cigarrenfabrik in Malters, betreffend die vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 24. März 1899 getroffene Verfügung in Sachen der von Herrn Karl Lehner in Malters projektierten Erstellung von Schweinestallungen, ist der Bundesrat aus folgenden Gründen nicht eingetreten.

Wenn auch in der T hat zu befürchten ist, daß die Erstellung von Schweinestallungen in der unmittelbaren Nähe der

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Cigarrenfabrik A. Peyer in Malters in sanitarischer Beziehung von unangenehmen Folgen begleitet sein werde, so bietet doch das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken keine Handhabe, die es der Bundesbehörde ermöglichte, im vorliegenden Falle einzuschreiten. Das citierte Gesetz enthält nur Bestimmungen betreffend den Schutz der Arbeiter und in der Nähe einer Fabrik wohnender Personen gegenüber den Gefahren des Fabrikbetriebes, spricht aber nicht vom Schütze der ihm unterstellten Fabriken gegenüber Belästigung durch andere, dem Fabrikgesetze nicht unterstellte Anstalten.

In der Verordnung vom 23. Dezember 1898 über Abgabe und Kontrolle des Kadettengewehrs, Mod. 1897, und den Schießunterricht der Kadettencorps ist in Art. 9, f, das Zielschießen mit Armbrust oder Einsatzgewehr vorgesehen.

Gleichwie die in Händen der Wehrmänner befindlichen Ordonnanzgewehre sollten auch die als Kriegsreserve in Aussicht genommenen Kadettengewehre geschont und nicht für das Schießen mittelst Gysis Einsatzapparat verwendet werden. Vielmehr dürfte zu diesem Behufe ein Gewehr zweiter Qualität genügen, welches von der Waffenfabrik zum Preise von Fr. 50 angefertigt werden kann.

Antragsgemäß wird das Militärdepartement ermächtigt, auf Verlangen von Kantons- und Gemeindebehörden oder Kadettenkommissionen Kadetten - Einsatzgewehre abzugeben, an deren Erstellvlngskosten der Bund einen Beitrag von 50 % oder Fr. 25 pro Gewehr gewährt. Diese Gewehre sind besonders zu bezeichnen und dürfen zum Scharfschießen nicht verwendet werden.

(Vom 15. Mai 1899.)

Mit Note vom 1. April 1899 hat das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten des Fürstentums Montenegro im Namen seiner Regierung dem Bundesrate angezeigt, daß das Fürstentum aus der durch Übereinkunft vom 9. September 1886 gegründeten internationalen Union für den Schutz litterarischer und künstlerischer Werke zurücktrete.

Gemäß Artikel 20 der genannten Übereinkunft bleibt diese im Fürstentum Montenegro noch bis nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkte an, wo die Kündigung erfolgt ist, d. h. bis am 1. April 1900, in Kraft.

(Vom 18. Mai 1899.)

An die Auslagen, die von den Kantonen zur Bekämpfung der Reblaus im Jahre 1898 gemacht worden sind, werden folgende Bundesbeiträge (50%) ausgerichtet: 1. Zürich Fr. 18,102.18 2. Thurgau ,, 7,102.91 3. Tessin ,, 8,055.97 4. Waadt ,, 55,132.18 5. Neuenburg ,, 49,447.89 6. Genf ,, 8,987.70 Total

Fr. 146,828.83

An die am 14./l 5. Juni in St. Petersburg stattfindende europäische Winterfahrplankonferenz 1899/1900 wird Herr F. Toggenb u r g e r , Inspektor der betriebstechnischen Sektion in der technischen Abteilung des Eisenbahndepartements, abgeordnet.

Am 17. dies sind die ersten Initiativbcgehren betreffend Wahl des Nationalrats nach dem Proportionalsystem (aus dem Kanton Wallis) eingelangt.

Dieselben, sowie die weiterhin eintreffenden Unterschriftenbogen werden dem eidgenössischen statistischen Bureau mit dem Auftrag zugestellt, die Verifikation nach und nach vorzunehmen und dem Bundesrat seiner Zeit Bericht zu erstatten.

Das allgemeine Bauprojekt für den 5860 m. langen Scheiteltunnel der Schmalspurbahn Thusis-St. Moritz (Albulatunnel) wird unter einigen Bedingungen genehmigt.

Der Bundesrat hat für die am 5. Juni 1899 beginnende Session der Bundesversammlung folgendes Traktandenverzeichnis festgesetzt : Wahlaktenprüfung.

Bureaux-Neubestellung.

"Wahl der Budgetkommissionen pro 1900.

89 Geschäftsbericht pro 1898.

Staatsrechnung pro 1898.

Gewerbezählung und Gewerbeenquete.

Lebensmittelgesetz.

Grabserbach-Korrektion.

Simmy-Korrektion.

Maggiabrücke bei Ascona.

Sasso Rosso. Sicherungsarbeiten.

Oberaufsicht über die Forstpolizei.

Begnadigungsgesuch Koppel.

Rekurs Luginbühl.

Rekurs Lang.

Rekurs Dreifus.

Sehwyz, Verfassung.

Genf, Verfassung.

Zürich, Verfassung.

Erleichterung der Ausübung des Stimmrechts.

Begnadigungsgesuch Moser.

Begnadigungsgesuch Chevrolet.

Begnadigungsgesuch Weber.

Begnadigungsgesuch Oberli.

Auslieferung. Gegenrechtserklärung gegenüber Liechtenstein.

Beschwerde Walther.

Beschwerde Rilegger.

Übereinkunft mit Rußland betreffend Markenschutz.

Militärpflichtersatz.

Organisation des Militärdepartements.

Filiale des Kavallerieremontendepots ini ,,Sand11.

Kriegsmaterialanschaffungen. Budget pro 1900.

Rekrutenausrüstungen pro 1900.

Bankgesetz.

Nachtragskredite pro 1899. I. Serie.

Revision des Alkoholgesetzes.

Alkoholzehntel pro 1897.

Alkoholverwaltung. Geschäftsbericht und Rechnung pro 1898.

Begnadigungsgesuch Rapine.

Begnadigungsgesuch Stork.

Krankenversicherung.

Unfallversicherung.

Militärversicherung.

Lohnzahlung; Arbeitszeit an Samstagen; internationaler Arbeiterschutz.

90 Lohn- und Anstellungsverhältnisse der eidgenössischen Arbeiter.

Hengstendepot in Avenches.

Kontrolle der Gold- und Silberwaren. Revision des Bundesgesetzes.

Verkauf von Bijouterie waren in der Schweiz.

Eisenbahngeschäfte : a. Aarau-Schöftland.

b. Industriequartier-Sraßenbahn Zürich III und Zürich-Höngg.

c. Nebikon-Rotthal-Emmenbrücke.

d. Bremgarten-Dietikon.

e. Reinach-Menziken-Münster.

f. Aigle-Ollon-Villars.

g. Bern-Gürbethal-Thuu.

Nebenbahnengesetz.

Arbeitszeit beim Betriebe der Transportanstalten.

Elektrische Anlagen.

Rekurs der N. 0. B.

Zeitungstransporttaxe.

Telephonremise in Zürich.

Besoldungen der Bundesräte und des Kanzlers der Eidgenossenschaft.

Geschäftsverkehr zwischen den eidgenössischen Räten.

Nationalratsreglement.

Ständeratsreglement.

Motion Zschokke.

Motion Gobat.

Motion Joos.

Motion Sourbeck (Wasserkräfte).

Motion Schmid (Uri).

Motion Sourbeck (Revision des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege).

Motion Richard.

Allfällig weiter hinzukommende Gegenstände.

(Vom 23. Mai 1899.)

Dem Stadtverein von Chur wird grundsätzlich ein Bundesbeitrag an die Kosten des projektierten Fontana-Denkmals, für dessen Erstellung ein im Ausland wohnender Bündner eine Summe von Fr. 40,000 zur Verfügung gestellt hat, zugesichert.

91 Zum katholischen Feldprediger des Divisionslazaretts Nr. 8 wird Herr Pfarrer Michel Alig in Morissen (Graubünden) ernannt.

Durch den Tod des Herrn alt Bundesrat Dr. Emil W e l t i ist in dem Schiedsgerichte, welches dem Centralamt für den internationalen Eisenbahntransport beigegeben ist (Art. 57 des Übereinkommens und Verordnung des Bundesrates betreffend das schiedsgerichtliche Verfahren in den vor das Centralamt gebrachten Streitfällen, vom 29. November 1892), die Stelle eines Mitgliedes vakant geworden.

Der schweizerische Bundesrat hat nun als Mitglied gewählt Herrn Dr. jur. Paul S p e i s e r , Professor der Rechtswissenschaft und Eegierungsrat in Basel, bisherigen ersten Ersatzmann; als ersten Ersatzmann den bisherigen zweiten, Herrn Dr. M e i l i, Professor der Rechtswissenschaft in Zürich 5 an Stelle des letztern als zweiten Ersatzmann Herrn E. R u s s e n b e r g e r , gewesenes Mitglied der Direktion der schweizerischen Nordostbahn, in Zürich.

"Wahlen.

Militärdepartement.

Kommandant des Artillerieregiments Nr. 7 : Herr Oberstlieutenant Rosenmund, Max, in Bern.

Kommandant des Corpsparks II : ,, Oberstlieutenant Walthard, Rud., in Bern.

Kommandant der Abteilung H des Artillerieregiments Nr. l : ,, Major Mange, Fried., in St. Gallen.

Kommandant der Abteilung II des Artillerieregiments Nr. 2 : ,, Major Loës, Hugues, in Thun.

92 Trainoffizier der VIII. Division: Herr Major Thomann, Julius, in Oberhofen (Thurgau).

Chef des Korrespondenzbureaus des eidg. Oberkriegskommissariats : ,, Hauptmann Oskar Eugen Kofmel, von Deitigen, in Bern, z. Z. Übersetzer der Bundeskanzlei.

Sekretär des Artilleriechefs : ., Oberlieutenant Ernst Muggli, Positionscompagnie Nr. 8, zur Zeit I. Kanzlist der technischen Abteilung des eidg. Eisenbahndepartements in Bern.

Post- und Eisenbalmdepartement.

P o s t v e r w a 11 u n g.

Posthalter, Briefträger und Bote in Subingen : Herr Alfred Ziegler, Landwirt von und in Subingen.

Telegraphenverwaltung.

Gehülfe I. Klasse auf dem Inspektorat der Telegraphendirektion: Herr Ferdinand Ruoß, von Schübelbach (Schwyz), Gehnlfe I. Klasse auf dem Materialbureau der Telegraphendirektion.

Telegraphist und Telephonist in Herzogenbuchsee : Frau- Rosa Hägeli, von Hofstetten (Solothurn), in Herzogenbuchsee.

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24.05.1899

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