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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Blies.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 1. September 1899 suchte die Verwaltung der Drahtseilbahngesellschaft Neuveville-St. Pierre um die Bewilligung nach zur Verpfändung im I. Rang ihrer 113 m. langen Seilbahn von Neuveville nach St. Pierre in der Stadt Freiburg, samt Zubehörden und Betriebsmateria], für einen Betrag von Fr. 35,000, zum Zwecke der Sicherstellung eines auf die betriebstüchtige Erstellung und Ausrüstung der Bahn verwendeten Anleihens im gleichen Betrage.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 2. November 1899 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 23. Oktober 1899.

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Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Die Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Mit Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesrates vom 17. November 1882, wonach unter Umständen auch Beamte und Bediensteteder eidgenössischen Verwaltungszweige, welche bei

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einer ändern Lebensversicherung als beim Schweizerischen Lebensversicherungsverein versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Franken Versicherungssumme an der dem genannten Vereine zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Anteil haben sollen, und unter Hinweisung auf unsere .bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 (Bundesbl. Nr. 51 vom 20. Oktober 1883, Seite 602/603) werden die betreffenden Beamten und Angestellten hiermit aufgefordert, zur Geltendmachung ihrer Ansprüche für das Jahr 1899 die b e t r e f f e n d e n P r ä m i e n q u i . t t u n g e n für das ganze laufende Jahr mit Begleitschreiben bis längstens den 15. November nächsthin an das C e n t r a l k o m i t e e des obgenannten Vereins (zur Zeit in Basel) einzusenden. Spätere Einsendungen könnten für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Um zeitraubende Reklamationen zu verhüten, ist es dringend nötig, s ä m t l i c h e P r ä m i e n q u i t t u n g e n für die in Frage kommenden Versicherungen, die auf das Jahr 1899 Bezug haben, vorzulegen, worauf noch speciell aufmerksam gemacht wird.

Versicherungen, die von eidgenössischen Beamten und Angestellten mit ä n d e r n Gesellschaften abgeschlossen worden sind, sei es infolge allfälliger Abweisung durch den Versicherungsverein selbst, sei es überhaupt vor erfolgtem Eintritt in den eidgenössischen Dienst -- also auch seit 1. Januar 1876 -- sollen hierbei ebenfalls Berücksichtigung finden, worauf hier ebenfalls noch besonders aufmerksam gemacht wird mit dem Beifügen, daß für neue bezügliche Anmeldungen außer den Prämienquittungen auch die P o l i c e n eingesandt werden müssen. Das Datum des Eintritts in den eidgenössischen Dienst ist im Begleitschreiben anzugeben.

Das Nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche Mitglieder des Versicherungsvereins, jedoch nicht bis zum Maximalbetrage von 5000 Franken, daneben aber noch bei einer ändern Lebensversicherungsgesellschaft beteiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nur um die Differenz der Prämie bis zum Höchstbetrage von 5000 Franken Total Versicherung handeln, da der Versicherungsverein statutengemäß auf eigenes Risiko keine höhern Versicherungen als bis 5000 Franken aufnimmt.

Im Begleitschreiben muß die A d r e s s e (Name und Vorname), sowie die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g genau angegeben werden.

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Das Centralkomitee des Schweizerischen Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Prämienanteile an der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 12. Oktober 1899.

Schweiz. Departement des Innern.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

In Österreich-Ungarn wurden jüngst Gesetze und Verordnungen erlassen betreffend den allmählichen Rückzug der gemeinsamen Staatsnoten und der Scheidemünzen zu zwanzig und vier Kreuzern.

Die Bestimmungen betreffend den Rückzug der Staatsnoten zu einem Gulden dürften für den schweizerisch-österreichischen Grenzverkehr von besonderer Wichtigkeit sein. Es wird deshalb bekannt gegeben: 1. Die a l l g e m e i n e V e r p f l i c h t u n g zur Annahme der Staatsnoten zu einem Gulden an Zahlungsstatt erlischt mit dem 31. D e z e m b e r 1895.

2. Die k. k. Staatskassen und Ämter, sowie die k. und k.

gemeinsamen Kassen sind verpflichtet, diese Staatsnoten noch bis zum 30. J u n i 1896 als Zahlung anzunehmen und bei den als Auswechslungsstellen fungierenden Kassen, sowie bei der Reichscentralkasse in Wien auch in Umwechslung gegen andere Zahlungsmittel, jedoch unter Ausschluß von Staatsnoten, entgegenzunehmen.

3. Vom 1. Juli 1896 an bis zum 31. D e z e m b e r 1899 sind die Staatsnoten zu einem Gulden nur noch bei den als Umwechslungsstellen fungierenden k. k. Kassen, sowie bei der Reichscentralkasse in Wien in Umwechslung gegen andere gesetzliche Zahlungsmittel, jedoch unter Ausschluß von Staatsnoten, anzunehmen.

4. Vom 31. Dezember 1899 an findet eine Einlösung dieser Staatsnoten ü b e r h a u p t n i c h t m e h r statt.

5. Die S i l b e r s c h e i d e m ü n z e n zu z w a n z i g Kreuzern und die K u p f e r s c h e i d e m ü n z e n zu v i e r Kreuzern sind im Privatverkehr nur noch bis einschließlich 31. Dezember 1894, von

108 den öffentlichen Kassen und Ämtern bis 31. Dezember 1895 in Zahlung zu nehmen : nach letzterem Termin erlischt j e d e Verp f l i c h t u n g des Staates zur Einlösung.

B e r n , den 14. August 1894.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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01.11.1899

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