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Schweizerisches Bundesblatt

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des

Bundesrates an die Bundesversammlung über

seine Geschäftsführung im Jahre

1898

E. Politisches Departement.

I. Personelles.

Am 4. September verstarb der Sekretär für das Naturalisationswesen, Herr Karl Fal l er, von Kammersrohr (Solothurn). Er wurde am 11. November durch Herrn Dr. jur. H. S c h r e i b e r , von Thusis, ersetzt, der als Kanzlist I. Klasse auf dem Naturalisatiorisbureau schon thätig war.

II. Bundeskanzlei.

1. Sitzungen der Räte.

a. Gesetzgebende Räte.

Im Jahre 1898 fanden vier Sessionen statt, nämlich vom 12. bis 23. April, vom 6. Juni bis 2. Juli, vom 24. Oktober bis 3. November, und vom 5. bis 23. Dezember.

Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. I.

56

826 Der Nationalrat hielt in dieser Zeit 69, der Ständerat 60, und die Vereinigte Bundesversammlung vier Sitzungen. Die letztem fielen auf den 21. April, 23. Juni, 28. Oktober und 15. Dezember.

b. Bundesrat.

Der Bundesrat hielt 116 (im Jahre 1897: 129) Sitzungen und behandelte 4966 Geschäftsnummern (1897: 5711).

Die Zahl der von ihm ausgegangenen Schreiben betrug 5248 (1897: 6006). Hierzu kamen noch 1083 (1897: 825) Ausfertigungen bundesrätlicher Bewilligungen zur Erwerbung eines schweizerischen Kantons und Gemeindebürgerrechts, 31 diplomatische Pässe, 50 Vollmachten und 454 Offiziersbrevets. Den Departementen sind 10,609 Auszüge aus dem bundesrätlichen Protokoll (1897: 11,277) zugestellt worden. Die Presse erhielt 117 auf der Kanzlei hergestellte Bulletins über die Bimdesratsverliand1ungen.

An den Bundesrat sind 4896 Schreiben gelangt (1897: 5355) und den einzelnen Departementen überwiesen worden.

2. Kanzleigeschäfte.

Die Bundeskanzlei hai, von sich aus 2442 Greschäftsnummern erledigt gegenüber 2243 im Jahre 1897.

Die Zahl der von den Kantonen anhergesandten, an auswärtige Staaten weitergeleiteten Civilstandsakten betrug 16,418, worunter an Deutschland 7937, Österreich 1484, Frankreich 988, Italien 5690, Rußland 85.

Aus dem Auslande gelangten 151!) solche Urkunden hierher, die den kantonalen Behörden zugestellt wurden.

Zusammen wurden somit 17,937 Civilstandsakten vermittelt gegenüber 16,010 im Jahre 1897.

Die Zahl der vermittelten Strafurteilsauszüge betrug 241f> für die Schweiz und 2456 für das Ausland bestimmte, zusammen 4872 (1897: 4590).

Beglaubigungen wurden 2127 ausgestellt (1897: 2042).

3. Personelles.

Herr Dr. Giuseppe B e r t a , Unterregistrator, hat die infolge seiner Wahl zum Lehrer an der neugegriindeten Handelsschule

827 in St." Gallen nachgesuchte Entlassung erhalten. Er wurde auf 1. Februar 1899 ersetzt durch Herrn Alexander B i s c h o f f von Thun, bisher Registratur des politischen Departements.

Herr Julius Z e i n d i er, Kanzlist II. Klasse, ist zum Kanzler der schweizerischen Gesandtschaft in Berlin gewählt worden. An seine Stelle wurde ernannt: Herr Fritz G y g a x , von Bleienbach, Bern, Korrektor in der Stämpflischen Buchdruckerei.

4. Drucksachen.

Die Auflage des Bundesblattes ist die nämliche geblieben wie im Vorjahr. Es wurden im ganzen 273 deutsche und 2938/4 französische Bogen gedruckt. Die Abonnentenzahl betrug 1739 für die deutsche Ausgabe und 813 für die französische.

Der Band XVI der eidgenössischen Gesetzessammlung, neue Folge, welcher die Jahrgänge 1897 und 1898 umfaßt, ist auf Ende 1898 abgeschlossen worden und wird beim Drucksachenbureau erhältlich sein, sobald das Inhaltsverzeichnis gedruckt sein wird.

Von der Eisenbahnaktensammlung sind im Laufe des Jahres 25 YS Bogen in deutscher und 22 in französischer Sprache erschienen, vom Publikationsorgan für Transport- und Tarifwesen der Eisenbahn- und Dampfschiffverwaltungen 275/s bezw. 29 Bogen.

Das stenographische Bulletin der Verhandlungen der Bundesversammlung umfaßte im ganzen 68Ya Druckbogen. Die Zahl der Abonnenten betrug 181.

Der Supplementband VI (Jahrgänge 1897 und 1898) zur Sammlung der Kantonsverfassungen wird Anfang 1899 zur Ausgabe gelangen. Er enthält Revisionen der Artikel 24 (Wasserbauund Forstpolizei), 69bis (Lebensmittelgesetzgebung) und 64 und 64bi" (Rechtseinheit) der Bundesverfassung, sowie solche der Kantonsverfassungen von Glarus und Tessin.

III. Referendumsangelegenheiten ; eidgenössische Abstimmungen.

In der Volksabstimmung vom 20. Februar wurde das Bundesgesetz betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung

828 der schweizerischen Bundesbahnen vom 15. Oktober 1897 mit 386,634 gegen 182,718 Stimmen, also mit einer Mehrheit von' 203,916 Stimmen, angenommen.

Am 13. November fand die Volksabstimmung über die Bundesbeschlüsse vom 30. Juni 1898 betreffend Revision des Art. 64 der Bundesverfassung (Vereinheitlichung des Civilrechts) und betreffend Aufnahme eines Art. 64Ws in dieselbe (Vereinheitlichung des Strafrechts) statt. Das Ergebnis der Abstimmung war folgendes : Für die Revision des Art. 64 der Bundesverfassung sprachen sich 264,914 Bürger, 15 ganze und 3 halbe Stände, gegen die Revision 101,762 Bürger, 4 ganze und 3 halbe Stände aus; die Vorlage betreffend die Vereinheitlichung des Strafrechts ward von 266,910 Bürgern, 15 ganzen und 3 halben Ständen angenommen, von 101,780 Bürgern, 4 ganzen und 3 halben Ständen verworfen.

IV. Internationale Angelegenheiten. -- Grenzverhältnisse.

1. Schon im Jahre 1868 hatte man die Notwendigkeit erkannt, die Grundsätze der Genfer Übereinkunft vom 22. August 1864 zur Verbesserung des Loses der im Kriege verwundeten Militärs auf die Seekriege auszudehnen. Eine in Genf zusammengetretene internationale Konferenz nahm denn auch am 20. Oktober 1868 den Entwurf einer Zusatzübereinkunft an, welche neben einigen Verbesserungen der Genfer Konvention selbst Bestimmungen über den Seekrieg enthielt. Leider wurden diese Zu-> satzartikel nicht von allen Staaten ratifiziert, so daß sie im Stadium des Entwurfes blieben. Gleichwohl kamen Deutschland und Frankreich im Jahre 1870 überein, dieselben in der Form eines M o d u s v i v e n d i während der ganzen Dauer des Krieges anzuwenden.

Als im Frühjahr 1898 zwischen den Vereinigten Staaten Amerikas und Spanien ein Krieg ausbrach, von dem vorauszusehen war, daß er hauptsächlich zur See ausgefochten würde, lenkten wir unser Augenmerk auf die schweren Übelstände, welche aus dem Mangel eines Übereinkommens zwischen den kriegführenden Parteien über die den Kranken, Verwundeten und Schiffbrüchigen zu leistende Hülfe entstehen könnten. Wir zögerten nicht, bei den Ministerien in Washington und Madrid Schritte zu thun, um sie zu veranlassen, die Zusatzartikel vom 20. Oktober 1868 während der ganzen Dauer der Feindseligkeiten wenigstens in der Form eines M o d u s v i v e n d i in Kraft zu setzen. Beide Regie-

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i'urigen nahmen misera Antrag an und erteilten ihren Befehlshabern zu Wasser und zu Lande die erforderlichen Weisungen.

Hiervon wurden die der Genfer Konvention beigetretenen Staaten durch Rundschreiben vom 18. Mai in Kenntnis gesetzt.

2. Am 26. April teilte die Gesandtschaft der Vereinigten Staaten Amerikas mit, daß der Kriegszustand zwischen diesen Staaten und Spanien am 21. April begonnen habe. Der Vertreter ·der Vereinigten Staaten fügte bei : ,,Ich bin vom Staatssekretär beauftragt worden, Sie hiervon in Kenntnis zu setzen, damit die Neutralität der Schweiz während dieses Krieges zugesichert werde".

Wir beantworteten diese Mitteilungen damit, daß wir erklärten, ·die Schweiz werde, ihren Überlieferungen getreu, im Kriege «wischen den Vereinigten Staaten und Spanien strengste Neutralität beobachten. Eine gleichlautende Erklärung ließen wir der spanischen Regierung zugehen.

3. Die Bundesversammlung der Republica Mayor von CentralAmerika erklärte mit Note vom 16. Mai den Beitritt von Honduras und Nicaragua zur Genfer Konvention vom 22. August 1864. Wir gaben von dieser Erklärung den bei dieser Übereinkunft beteiligten Regierungen Kenntnis, welche davon Akt nahmen.

4. Angesichts der Gefahren, welche der Krieg /wischen Spanien und den Vereinigten Staaten Amerikas fürs Leben und Eigentum der auf .den Philippinen niedergelassenen Schweizerbürger mit sich brachte, sahen wir uns veranlaßt, an die deutsche Reichsregierung das Gesuch zu richten, sie möchte während der Dauer der Feindseligkeiten ihren Schutz auf unsere Staatsangehörigen ausdehnen. Mit verdankenswerter Bereitwilligkeit entsprach die deutsche Reichsregierung unserem Wunsch und erteilte den Kommandanten der deutschen Kriegsschiffe in Manila die erforderlichen Weisungen.

Die schweizerischen Interessen auf Cuba wurden in Er,mangelung schweizerischer Vertreter von dem kaiserlich deutschen Konsulat in Havanna wahrgenommen. Obgleich in Havanna nur 63 Schweizerbürger beim deutschen Konsulat immatrikuliert sind und die Zahl der in den kubanischen Provinzialstädten, besonders in Matanzas, Cienfuegos und Santiago de Cuba, wohnhaften Schweizer kaum mehr als 40 beträgt, so sah sich der deutsche Konsul ziemlich häufig veranlaßt, wegen Reklamationen und Geldforderungen dieser ansäßigen Schutzgenossen, welche meistens etwas Grundeigentum besitzen, bei der dortigen Regierung vorstellig zu werden ; diese Schritte haben in vielen Fällen einen günstigen Erfolg gehabt.

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Die Fürsorge des deutschen Konsulats hat sich während des Krieges in gleichem Umfang auf die schweizerischen Schutzgenossen erstreckt, insbesondere sind diese, vielfach telegraphisch, von den Gelegenheiten zum Verlassen der blockierten Häfen auf einem deutschen Kriegsschiffe in Kenntnis gesetzt worden. Wir haben dem kaiserlich deutschen Konsulat in Havanna für diese seine Bemühungen unsern wärmsten Dank ausgesprochen.

5. Zwei Ereignisse sind hier zu erwähnen, welche zeigen, wie gefährlich gewisse fremde Elemente in der Schweiz für die innere Sicherheit unseres Landes und unsere guten Beziehungen zu den Nachbarstaaten werden können.

Als im Mai ein Aufstand in Mailand ausbrach, da rotteten sich in verschiedenen Gegenden der Schweiz, von gewissenlosen Wühlern aufgewiegelt, Schaaren italienischer Arbeiter zusammen, zu dem ausgesprochenen Zwecke, nach Italien zu ziehen und die -Aufständischen zu unterstützen.

Wir haben Ihnen über diese Vorgänge einen besonderen Bericht erstattet, auf den wir zu verweisen uns gestatten (S. Bundesbl.

1898, III, 752; Beschlüsse des National- und des Ständerates vom 29. Juni und 1. Juli 1898).

Am 10. September wurde die Kaiserin von Österreich in Genf von einem italienischen Anarchisten Namens Luccheni ermordet. Diese ruchlose That rief in der ganzen Schweiz Schmerz und Entrüstung hervor. Wenn auch allgemein anerkannt wurde, daß die Schweiz in keiner Weise für das Verbrechen eines Wahnwitzigen verantwortlich gemacht werden dürfe, so wurde doch auf die Gefahren hingewiesen, welche von den auf unserem Gebiet lebenden Anarchisten drohen. In der Schweiz selbst verlangte die öffentliche Meinung strengste Handhabung der Fremdenpolizei.

Sie wollen dem Berichte über die Geschäftsführung unseres Justizund Polizeidepartements entnehmen, daß wir ohne Säumen Maßregeln ergriffen haben, um unser Land von fremden Umsturzelementen zu säubern. Unser Augenmerk wird auch künftighin darauf gerichtet sein, solches Gesindel fernzuhalten. Bei Erfüllung dieser Aufgabe zählen wir auf die unausgesetzte Mitwirkung der kantonalen Polizeibehörden.

Die That Lucchenis bot der italienischen Regierung den Anlaß, eine internationale Konferenz zu dem Zwecke nach Rom einzuberufen, sich über gewisse Maßregeln zur wirksamen Bekämpfung des Anarchismus zu verständigen. Wir nahmen die Einladung, diese Konferenz zu beschicken, unter gewissen Vorbehalten an

831 imd ließen uns durch itnsern Gesandten in Rom und zwei andere Delegierte, die Herren Generalanwalt Scherb in Bern und Regierungsrat Iselin in Basel, vertreten. Die Konferenz wurde am 24. November eröffnet und am 21. Dezember geschlossen; sie stellte gewisse Vorschläge fest, worüber die Regierungen nun sich schlüssig zu inachen haben. Wir fügen bei, daß die Vertreter der an der Konferenz beteiligten Staaten übereingekommen sind, die gefaßten Beschlüsse geheim zu halten.

6. Durch Vertrag vom 10. April 1897 sind die Regierungen der Vereinigten Staaten von Brasilien und der französischen Republik übereingekommen, dem Bundesrate das Schiedsrichteramt über den Anstand zu übertragen, welcher mit Bezug auf die Grenze zwischen französisch Guyana und Brasilien obwaltet. Wir haben die uns angetragene ehrenvolle Mission angenommen.

7. Eine ain 12. August 1898 vom Grafen Murawiew, russischer Minister des Auswärtigen, im Namen des Kaisers Nicolaus erlassene Note lud die in St. Petersburg akkreditierten Regierungen ein, sich an einer Konferenz zu beteiligen, welche über Mittel und Wege zu beraten hätte, den unaufhörlichen Rüstungen ein Ziel zu setzen und den Frieden zwischen den Völkern zu sichern. Diese Note ist auch uns mit der Einladung zugestellt worden, an der geplanten Konferenz teilzunehmen. Wir beantworteten sie damit, daß wir die großherzige Initiative des Kaisers begrüßten und uns bereit erklärten, die Konferenz zu beschicken. Im nächsten Geschäftsberichte werden wir Gelegenheit haben, hierüber näheres zu berichten.

8. Am 21. April überschritt eine Compagnie italienischer Soldaten (Alpini) mit drei Offizieren, in vollständiger Ausrüstung, die Schweizergrenze beim Sasso del Gallo in der Nähe von Viano (Graubünden), drang bis zum eidgenössischen Zollhaus vor und kehrte auf einem über Schweizerboden führenden Weg nach Italien zurück. Wir beschwerten uns bei der italienischen Regierung, welche eine Untersuchung anordnete. Diese ergab, daß die Grenzverletzung bei Viano auf Unkenntnis der Örtlichkeit zurückzuführen ist und daß der kommandierende Offizier, sobald er den begangenen Irrtum wahrgenommen, seine Truppen wieder auf italienisches Gebiet verbracht hat. Er erhielt trotzdem einen Verweis ; die italienische Regierung sprach uns außerdem ihr Bedauern über diesen Vorfall aus und versicherte uns, es seien Maßnahmen zu künftiger Verhütung derartiger Fälle getroffen worden.

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9. Eia schweizerischer Grenzwächter in Cara (Kanton Genf) ließ sich bei Verfolgung eines Schmugglers eine Grenzverletzung zu Schulden kommen. Wir verfügten die Rückerstattung der dem Schmuggler auf französischem Gebiete abgenommenen Ware und erteilten dem fehlbaren Grenzwächter einen strengen Verweis, mit dem Bemerken, im Wiederholungsfalle würde er entlassen werden.

10. Nach einem auf altem Herkommen beruhenden Modus vivendi halten sich an Bord der auf dem Luganer- und dem Langensee verkehrenden Dampfschiffe italienische Zollwächter auf, welche auch in schweizerischen Gewässern während der Fahrt ihren Dienst verrichten. · Unser Zolldienst auf den Dampfschiffen wird von Aufsehern, also Civilangestellten, besorgt ; ihnen stehen die gleichen Befugnisse mit Bezug auf das Befragen der Reisenden und die Untersuchung des Gepäckes in italienischen Gewässern zu, wie den italienischen Zollwächtern in schweizerischen Gewässern.

Diese Einrichtung ist im Interesse des reisenden Publikums, und es kann keine Rede davon sein, sie abzuschaffen 5 nur erscheint es angezeigt, den M o d u s v i v e n d i durch eine förmliche Übereinkunft zu ersetzen, welche alle Zweifel und Anstände über die gegenseitigen Rechte und Befugnisse beseitigt. Wir haben denn auch zu diesem Zwecke mit der italienischen Regierung Verhandlungen angeknüpft, über deren Ergebnisse wir später berichten werden.

11. Der französische Senat hat noch nicht den im Jahre 1891 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Vertrag über die Grenzbereinigung zwischen Wallis und Hochsavoyen (Mont Dolent) genehmigt. Wir haben bei der französischen Regierung neuerdings Schritte gethan, um eine im Interesse beider Staaten liegende Erledigung dieser Angelegenheit herbeizuführen.

12. Die Arbeiten für die Aufnahme der schweizerischen Landesgrenze schreiten fort. Alle hierauf bezüglichen wichtigen Urkunden werden gesammelt und gesichtet, die in den Archiven der Kantone befindlichen Originalgrenzpläne auf photopraphischem Wege reproduziert und Exemplare davon dem eidgenössischen Archiv, dem politischen Departement und dem Militärdepartement zur Verfügung gestellt.

13. Von den im Geschäftsberichte für 1897 erwähnten Grenzbereinigungen sind folgende erledigt worden:

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«. zwischen dem Kanton Bern und Frankreich (Departement Beifort) durch ein Protokoll vom 27. November 1897 ; 6. zwischen dem Kanton Waadt und Frankreich (Doubs) durch Protokoll vom 12. und 29. November 1898; c. zwischen dem. Kanton Baselstadt und dem Großherzogtum Baden durch Protokoll vom 6. Oktober 1898; zwischen dem gleichen Kanton und dem Elsaß durch Protokoll vom 3. Oktober 1898; d. zwischen Ligornetto (Tessin) und Clivio (Italien) durch Protokoll vom 25. Februar 1898.

Nach Art. 15 des Staatsvertrages mit Österreich, vom 30. Dezember 1892, betreffend die Grenzregulierung des Rheins von der Illmündung bis zum Bodensee, verbleibt die Landesgrenze zwischen der Schweiz und Österreich auch nach Vollendung der beiden Durchstiche unverändert in der bisherigen, der Bütte des alten Rheinstromes entsprechenden Richtung. Da nun durch die im Laufe des Winters des Jahres 1899/1900 in Aussicht genommene Eröffnung des Fußacher Durchstichs die Richtung des Rheinlaufs eine wesentliche Änderung erleiden wird, so ergiebt sich die Notwendigkeit, die Mitte des gegenwärtigen Rheinlaufes festzusetzen, um künftigen Grenzanständen vorzubeugen. Wir haben daher der österreichischen Regierung den Vorschlag gemacht, Kommissäre zu ernennen, welche die von den beiden Rheinbauleitungen vorsorglich aufgenommenen Pläne über die Mitte des gegenwärtigen Rheinlaufes zwischen Brugg und dem Bodensee auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu prüfen, ferner zu untersuchen hätten, welche Maßregeln zur Sicherung der Grenze zu treffen seien.

Verhandlungen wegen weiterer Grenzregulierungen sind mit Deutschland, Frankreich und Italien im Gange.

V. Besondere Fälle.

1. Die Untersuchungen wegen der Ermordung des Job. H u b e r aus dem Kanton Zürich, des Joseph L a ü b er aus Gliß (Wallis), der Eheleute Balthasar Blathieu und ihrer Enkelin Marie M a r n e r aus dem Kanton Wallis sind nach den von unserer Gesandtschaft in Buenos-Aires erstatteten Berichten noch nicht abgeschlossen.

Die Blörder des Joseph E m m e n e g g e r , aus Freiburg, sind von den chilenischen Gerichten zum Tode verurteilt und ani 29. Oktober in Ercilla erschossen worden.

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2. Am 14. August 1893 war in Carcarafia (Argentinien) ein französischer Kolonist ermordet worden. Die Mörder wurden verhaftet und die Strafuntersuchung ging ihren Lauf, als am 25. des gleichen Monats eine Anzahl in Carcarana und Umgebung niedergelassener Kolonisten, meistens Schweizer, sich der Gefangenen bemächtigten und mit ihnen kurzen Prozeß machten. Hierauf wurde gegen die Lyncher eine Strafuntersuchung eröffnet. Am 30. Mai 1898 hat indessen der Strafrichter von Rosario die Einstellung des Verfahrens verfügt, indem er sich auf das Gesetz stützte, welches für alle während der Revolution von 1893 begangenen Verbrechen und Vergehen Amnestie gewährte.

3. Im Berichtsjahre sind beim politischen Departement zwölf Gesuche um Befreiung von Schweizerbürgern aus der französischen Fremdenlegion eingelangt. In keinem einzigen dieser Fälle hat die französische Regierung die Freilassung gewährt. Wer schon 18 Jahre alt war, als er sich anwerben ließ, und wer nicht infolge Krankheit oder körperlicher Gebrechen nicht ganz dienstuntauglich ist, -- worüber die französischen Militärbehörden entscheiden -- hat keine Hoffnung, vor Ablauf seiner Dienstzeit entlassen zu werden. In drei Fällen, die noch seit dem Jahre 1897 pendent waren, war unsere Verwendung erfolgreich, weil es sich um junge Leute handelte, die sich im Alter von 16 oder 17 Jahren hatten anwerben lassen.

4. Anläßlich der Ermordung des Präsidenten der französischen Republik, Carnot, durch einen italienischen Anarchisten (1894) waren in Lyon Unruhen ausgebrochen, wobei eine Anzahl italienische Namen tragender Schweizerbürger bedeutenden Schaden erlitten. Die französische Regierung erkannte keinerlei Schadenersatzpflicht an. Dagegen wurde durch ein Gesetz der französischen Regierung ein Kredit von Fr. 350,000 zur Gewährung von U n t e r s t ü t z u n g e n an die Opfer der Unruhen von Paris im Juli 1893, von Lyon im Juni 1894 und der Explosion im Restaurant Foyot (4. April 1894) eröffnet. Nur zwei Schweizer erhielten aus diesem Kredit eine Unterstützung, welche jedoch den erlittenen Schaden nicht deckte.

5. Ein in Marokko niedergelassener Schweizerbürger Namens Arnim W ü r t h aus Medels (Graubünden) hat unsere Intervention angerufen, um seine Schadenersatzansprüche gegen die marokkanische Regierung geltend zu machen. Herr Würth, Eigentümer einer Mais- und Olivenmühle in Fez, war am 9. Januar 1898 von einer bewaffneten Menge in seiner Mühle angegriffen worden,

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·welche das Etablissement plünderte, die Maschinen zerbrach und großen Schaden anrichtete. Herr Wilrth führt sein Unglück auf die Anstiftung oder Konnivenz der marokkanischen Behörden zurück, welche die Einführung einer europäischen Industrie in Fez mit scheelen Aiigen angesehen und durch Plackereien aller Art gesucht hätten, ihm die Ausübung seines Gewerbes zu verunmöglichen. Da Wilrth unter dem Schütze des Generalkonsulats der Vereinigten Staaten von Amerika steht, so haben wir uns an die Regierung in Washington gewendet, damit sie die Reklamation unseres Mitbürgers, soweit sie sich als begründet herausstellt, kräftig unterstütze.

6. Hinsichtlich der Reklamationen einer Anzahl in der Republik Peru niedergelassener Schweizer wegen der im Bürgerkriege von 1894--1895 erlittenen Verluste ist es gelungen, mit der peruanischen Regierung ein die Beteiligten vollkommen be· friedigendes Abkommen zu treffen. Wir haben dies den Bemühungen des deutschen Konsuls in Lima zu verdanken, welcher provisorisch unser dortiges Konsulat verwaltet.

VI. Vertretung der Schweiz im Auslande.

A. Gesandtschaften.

Im Personal der diplomatischen Vertretung im Auslande sind folgende Veränderungen vorgekommen : Paris; Herr Dr. Alexander S c h w e i z e r , von Zürich, wurde am 7. Februar als Gesandtschaftsattache von London nach Paris versetzt.

Eorn. Herr Dr. Josef C h o f f a t , Sekretär der Gesandtschaft, ist zum Legationsrat befördert worden.

Wien. Zum Kanzler der schweizerischen Gesandtschaft in Wien haben wir am 27. Dezember den langjährigen Kanzleigehülfen Herrn Ladislaus S c h w a r z , von Mährisch-Trübau, gewählt.

Berlin. Herr Dr. Leo V o g e l , von Zürich, wurde am 8. Februar als Legationssekretär von Washington nach Berlin versetzt.

Dem Herrn Dr. Lucien C r a m e r , von Genf, H. Legationssekretär, haben wir die erbetene Entlassung unter Verdankung der geleisteten Dienste erteilt.

Herr Julius Z ê i n d l e r , von Bellikon (Aargau), wurde am 11. März zum Kanzler der Gesandtschaft ernannt.

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Washington. Herr Walter D e u c h er, von Steckborn, ist am 11. Mai zum Legationssekretär ernannt worden.

Buenos Aires. Der Ministerresident, Herr Emil R o d é , der uns auf diesem Posten ersprießliche Dienste geleistet hatte, starb am 21. Juli in Ciarens. Sein Nachfolger ist noch nicht gewählt; die Geschäfte werden interimistisch durch Herrn Vizekonsul F l u r y besorgt.

London. Herr Dr. Charles L. E. L a r d y , von Neuenburg, wurde am 1. Juni zum Gesandtschaftsattache ernannt.

Yokohama (Generalkonsulat). Dem Kanzler, Herrn Dr. Joseph K n ö r r , wurde die erbetene Entlassung auf Ende 1898 gewährt.

B. Konsulate, a. Errichtung neuer Konsulate.

1. Neue Konsulate sind im Berichtsjahre nicht errichtet worden.

2. Es wurden Gesuche um Gründung von Konsulaten an folgenden Orten eingereicht: B r e s l a u , D r e s d e n , T o u l o n , M a l i o n (balearische Inseln), St. P i e r r e (Martinique), C a r d i fi' (England), auf den A z o r e n (Portugal), in San S e b a s t i a n , Valladolid, Valencia und andern spanischen Plätzen, in N i c o l a j e f f (Südrußland), in E c u a d o r , in T u n i s und in H o ï l o (Philippinen). Wir sind auf diese Gesuche nicht eingetreten, weil ein Bedürfnis, eine Konsulat-Vertretung an den genannten Plätzen zu besitzen, sich bis jetzt nicht fühlbar gemacht hat.

b. Aufhebung bestehender Konsulate.

Herr Charles D u c l o u x , von Lausanne, erhielt die nachgesuchte Entlassung als Konsnlaragent in K n o x v i l l e , Tennessee, unter Verdankung der geleisteten Dienste. Zugleich wurde am 28. Januar die Konsularagentur aufgehoben und der Staat Tennessee, der bis dahin zum V. schweizerischen Konsularkreis der Vereinigten Staaten von Amerika (Konsulat in New-Orléans, Louisiana) gehörte, dem XI. schweizerischen Konsularbezirk, mit Sitz in Louisville, Kentucky, zugeteilt.

c. Veränderungen im Bestände unseres Konsularpersonals.

Brüssel. Am 3. Dezember wurde Herr Vizekonsul Jules B o r e i , von Neuenburg und Couvet, an Stelle des am 21. Juli verstorbenen Herrn Prof. Alphonse Rivier zum Generalkonsul für Belgien und am 9. Dezember zum Generalkonsul für den Kongo-

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Staat gewählt. Der hierdurch vakant gewordene Vizekonsulat posten für Belgien wird bis auf weiteres unbesetzt gelassen.

Frankfurt a. M. Am 22. April wurde Herr August D u B o i s , von Locle, zum Konsul ernannt.

Königsberg in Pr. Am 8. Januar haben wir Herrn Gustav S i m o n j von Königsberg, an Stelle des verstorbenen Konsuls, Herrn Oskar Theodor, ernannt.

Liverpool. Der schweizerische Konsul, Herr Karl .Ehrensperger, von Frauenfeld, der seit 1873 der Eidgenossenschaft gute Dienste geleistet hatte, starb am 3. Dezember. An seine Stelle trat am 30. Dezember der bisherige Vizekonsul, Herr Georg G. W e i ß , von Genf. Das Vizekonsulat wird bis auf weiteres unbesetzt gelassen.

Lyon. Am 15. April wählten wir Herrn Charles R. M a y or, von Les Planches (Waadt), zum Konsul, und am 4. Oktober Herrn Otto S t r e u l i , von Hottingen (Zürich), zum Vizekonsul.

Marseille. Der durch Rücktritt des Herrn Werner Mooser erledigte Konsularposten wurde am 14. Juli Herrn Ferdinand Emil A n g s t , von Zürich, übertragen.

Mexiko. Am 22. März wurde Herr Alfred K e r n , von Basel, als Nachfolger des zurückgetretenen Herrn Generalkonsuls Georg Grieshaber bestellt.

Neapel. Am 23. August: Wahl des Herrn Henri P f i s t e r , von Schaffhausen, zum Vizekonsul.

Valparaiso. Der schweizerische Generalkonsul, Herr Joh. Ulrich Zürcher, der seit 1872 gewissenhaft und pflichttreu seines Amtes waltete, starb ani 3. Mai. Zu seinem Nachfolger wurde der bisherige Vizekonsul, Herr Louis Ernest S i n n , von Rossemaison, befördert. Von einer Wiederbesetzung des Vizekonsulats wird vorläufig Umgang genommen.

Venedig. Am 1. März: Wahl zum Konsul des Herrn César Le C o u l t r e , von Genf, als Nachfolger des verstorbenen Herrn Ferdinand Imhof.

Warschau. Am 22. Februar : Wahl zum Konsul des Herrn Friedrich Zamboni, von Bevers (Graubünden).

d. Die Zahl der Konsularbezirke beträgt 107, von denen 9 unmittelbar durch die Gesandtschaften verwaltet werden. Wir haben im ganzen 108 Konsularbeamte, nämlich: 12 Generalkonsuln, 71 Konsuln und 25 Vizekonsuln.

838 e. Konsularentschädigungen.

35 konsularische Vertretungen (8 Generalkonsulate, 26 Konsulate, l Vizekonsulat) haben folgende Entschädigungen erhalten : 1. Algier, K.

Fr.

1,500. -- 2. Amsterdam, K ,, 1,000. -- 3. Antwerpen, K ,, 1,000. -- 4. Besançon, K ,.

3,000. -- 5. Brüssel, G.-K ^ 6,000. -- 6. Bukarest, G.-K ,, 3,500. -- 7. Chicago, 111., K · ,, 1,500. -- 8. Cincinnati, Ohio, K ,, 1,500. -- 9. Genua, K ,, 2,000. -- 10. Hamburg, K ,, 1,500. -- 11. Havre, K : . ,, 7,000. -- 12. Lissabon, G.-K ,, 1,000. -- 13. Livorno, K ,, 1,000. -- 14. Lyon, K ,, 4,000. -- 15. Madrid, G.-K ,, 1,500. -- 16. Mailand, K ,, 4,500. -- 17. Marseille, K ,, 3,000. -- 18. Melbourne, K ,, 2,000. -- 19. Montevideo, K ,, 1,000. -- 20. Bioskau, K ,, 3,000. -- 21. Neapel, G.-K. .= ,, 2,500. -- 22. New-Orléans, La., K ,, 2,000. -- 23. New-York, K ,, 9,000. -- 24. Nizza, K ,, 3,000. -- 25. Odessa, K . . ,, 2,000. -- 26. Philadelphia, Fa., K ,, 2,000. -- 27. Rio de Janeiro, G.-K ,, 9,000. -- 28. St. Louis, Mo., K.

,, 1,500. -- 29. St. Petersburg, G.-K ,, 6,000. -- 30. Stockholm, K ,, 3,500. -31. Tiflis, K ,, 1,000. -- 32. Traiguen, V.-K ,, 1,000. -- 33. Valparaiso, G.-K ,, 1,000. -- 34. Venedig, K ,, 1,000. -- ·35. Warschau, K ' ,, 1,000. -- Total

Fr.

96,000. --

839 f. Einnahmen und Ausgaben der schweizerischen Konsulate.

Wir gestatten uns, diesfalls auf die beiliegende Zusammenstellung zu verweisen, welche unvollständig ist, weil nicht alle Konsulate, trotz mehrfacher Erinnerungsschreihen, uns die nötigen Angaben geliefert haben.

VII. Auswärtige diplomatische Missionen und Konsulate in der Schweiz.

A. Diplomatische Missionen.

Es überreichten ihre A b b e r u f u n g s s c h r e i b e n : Am 28. Januar: Herr Graf von T a t t e n b a c h , außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister des deutschen Reiches ; Am 31. Januar: Herr B a r r a r e , Botschafter der französischen Republik ; Am 18. März: Herr P e d r o de A r a u j o B e l t r a o, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Vereinigten Staaten Brasiliens.

Am 22. Dezember: der Wirkliche Geheime Rat Freiherr von Rot en ha n, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister des deutschen Reiches.

Es überreichten ihre B e g l a u b i g u n g s s c h r e i b e n : Am 8. Februar: Der Wirkliche Geheime Rat Freiherr von B o t e n h a n als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister des deutschen Reiches ; Am 15. Februar: Herr Graf von M o n t h o l o n als Botschafter der französischen Republik; Am 19. März: Herr Olyntho M a g a l h ä e s als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Vereinigten Staaten Brasiliens ; Am 13. August: Herr Gennari Maria d e O r y , als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Spaniens.

Am 30. Dezember : Herr Kammerherr und Legatiorisrat Dr. Alfred von B lilo.w, der an Stelle des Wirklichen Geheimen Rats Freiherrn von Rotenhan als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister des deutschen Reiches «retreten ist.

840

Der brasilianische Geschäftsträger, Herr Dr. J. M. Cardoso de Oliveira, übergab am 16. Dezember das Abberufungsschreiben des nach Brasilien zurückgekehrten und zum Minister des Auswärtigen ernannten Herrn Dr. Olyntho de Magalhäes.

Herr Jooris, welcher seit 1888 Belgien in der Eigenschaft eines außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers vertrat, starb am 14. November in Bern.

B. Konsulate.

Wir haben folgenden ausländischen Konsularbeamten das Exequatur erteilt: Dänemark. Arri 12. Juli dem Herrn E. C. F. L a c r o i x , in G e n f , als Vizekonsul für den Kanton Genf.

Deutschland. Am 28. Januar dem Herrn Hermann B u r e h a r d als Vizekonsul in D a v o s , für den Kanton Graubünden, der bis dahin zu dem Amtsbezirk des deutschen Konsulats in Zürich gehörte.

Am l. April dem Herrn B o t h e als Vizekonsul in Genf.

FranJcreidi. A m i . April dem Herrn Arthur D u t r a i t , als Konsul in B a s e l .

Am 13. Mai dem Herrn Eugène Louis Georges R e g n a u l t , als Generalkonsul in G e n f .

Großbritannien. Am 7. Februar dem Herrn Konsul Gaston von M u r alt in B e r n , für den nunmehr um die Kantone Freiburg und Neuenburg erweiterten Konsularbezirk.

Am 8. Februar dem bisherigen britischen Prokonsul "Herrn Lewis F a l c k , als Konsul in L u z e r n .

Am 11. Februar dem bisherigen Vizekonsul Herrn Alfred Gallane! als Konsul in L a u s a n n e , für die Kantone Waadt und Wallis.

Am 22. Februar dem Sir George P h i l i p p e K. C., als Konsul in G e n f.

Österreich-Ungarn. Am 26. August dem Herrn Carl P a u l i, als k. und k. Generalkonsul II. Klasse, in Z ü r i c h .

Spanien. Am 19. August dem Herrn Minister German Maria d e O r y , als Generalkonsul in Bern.

Arn 20. September dem Herrn Benito Maria A r e n z a n a y S a n c h e z - O c a n a , als Vizekonsul in Bern.

841 Türkei. Am 4. März Atif B e y , als Titillar des neu gegründeten Generalkonsulats in G e n f .

Amerika (Vereinigte Staaten von). Am 1. März dem Herrn Adolph L. F r a n k e n t h a l , als Konsul in B e r n , und am 2. August dem Herrn Emil D a v i d , als Vize- und Deputjkonsul daselbst.

Am 15. März dem Herrn Eugene G er m a i n, als Vizeund Deputykonsul in Z ü r i c h .

Am 22. April dem bisherigen Vizegeneralkonsul in St. G a l l e n , Herrn Joseph S i m o n , als Vize- und Deputygeneralkonsul daselbst.

Am 26. September dem bisherigen Titular des nunmehr aufgehobenen Konsulates in Horgen, Herrn Henry H. M o r g a n , als Konsul in A a r au.

Am 21. Januar dem Herrn Samuel H. K e ed y , als Konsularagent in Aarau, und am 18. November dem Herrn Remigius S a u e r l a n d e r, von Aarau, als Vize- und Deputykonsul daselbst.

Am 11. Mai dem Herrn John H. S c o t t und am 31. Oktober dem Herrn Henri R i e e k e l , jr., als Konsularageriten in Chaux-de-Fonds.

'Brasilien. Am 6. Mai dem Herrn Eduarde d ' A g u i a r V a l l i m, als Konsul in G e n f .

CentralamenLanische Republik. Am 26. August dem Herrn Oskar H o e p f l , als Konsul in Bern.

.Ecuador. Am 29. März dem Herrn Leonhard L ö w e n t h a ï , als Titular des neu erachteten Generalkonsulats in Z ü r i c h .

Paraguay. Am 6. Januar dem Herrn Tullio R u s c a , aus dem Kanton Tessin, als Titular des neu gegründeten Konsulats in L u g a n o.

Liberia (Republik). Am 4. Oktober dem Herrn Otto W e l t i , von Zürich, als Titular des neu errichteten Konsulats in Z ü r i c h .

An sonstigen Änderungen sind zu verzeichnen : Deutschland. Der deutsche Vizekonsul in L u g a n o , Herr Jakob ßlankart, ist auf seinen Antrag aus dem Reichsdienste entlassen worden. Herr Karl F r a n k e n , in Lugano, verwaltet provisorisch das dortige Vizekonsulat.

Bundesblatt. 51. Jahrg. Bd. I.

"57

842 Amerika (Vereinigte Staaten von). Im Berichtsjahre wurde das Konsulat in H o r g e r i aufgehoben und an seiner Statt die frühere Konsularagentur in A a r a u zu einem Konsulate erhoben.

Die Konsularagentur in Lu z er n ist eingegangen.

Bolivia. Der Konsul in N y o n, Herr Louis M a q u e l i n , ist anfangs Oktober zurückgetreten.

Brasilien. Das Generalkonsulat in Genf wurde aufgehoben und der Generalkonsul, Herr Pedro de Castro Pereira Sodré, durch den brasilianischen Vizekonsul in Bern, Herrn Alfred Stooß, ersetzt.

Mexiko. Dem Herrn H. S a v i o t t i , mexikanischem Generalkonsul in Genf, wurde aus Gesundheitsrücksichten ein Urlaub auf unbestimmte Zeit bewilligt, während dessen die Geschäfte des Generalkonsulats durch Herrn Anton K t t n z l i , mexikanischen Konsul in Zürich, besorgt werden.

VIII. Schweizerische Hülfsgesellschaften im Auslande Auch dieses Jahr haben wir unter wohlthätige Vereine und Anstalten im Auslande die Summe von Fr. 50,520 verteilt, wovon Fr. 23,000 vom Bunde und Fr. 27,520 von den Kantonen beigesteuert wurden. Die Summe von Fr. 50,520 verteilt sich auf die schweizerischen Hülfsvereine mit Fr. 35,740, auf die schweizerischen Asyle mit Fr. 11,880 und auf ausländische Anstalten, die auch Schweizer aufnehmen, mit Fr. 2900. Im übrigen verweisen wir auf die im B u n d e s b l a t t 1898, V, 616, veröffentlichte Tabelle und heben nur noch folgendes hervor: Die Tabelle enthält 125 Hülfsvereine (121 im Vorjahre), 10 schweizerische Asyle (wie im Vorjahre) und 17 ausländische Asyle und Spitäler (16 im Vorjahre), oder im ganzen 152 Vereine und Anstalten. Das Gesamtvermögen der Hülfsvereine betrug anfangs 1898Fr.l,663,459.71, das der schweizerischen AsyleFr.762,849.72, zusammen Fr. 2,426,309. 43. Die Gesamtsausgaben der Hülfsvereine für wohlthätige Zwecke (mit Ausschluß der Verwaltungskosten) betrugen im Jahre 1897 Fr. 222,384. 01, diejenigen der schweizerischen Asyle Fr. 189,458. 22, zusammen Fr. 411,842. 23.

Die Einnahmen (Subsidien inbegriffen) beliefen sich im Jahre 1897 im ganzen auf Fr. 571,625. 76, wovon Fr. 328,541. 25 auf die Hülfsvereine und Fr. 243,084. 51 auf die schweizerischen Asyle entfielen.

Ausgaben und Einnahmen der schweizerischen Konsulate pro 1898.

E i n 11 a, li m e n.

.A. u s g a b e n.

Sitz der Vertretung.

Adolaide Algier Amsterdam

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liete, Heizung und Beleuchtung.

Besoldung des Kanzlers.

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1,569. 25 1,020. 59

723. 50 1,581. 78

155. -- 79. 90 1,089. 75

540.

245.

760.

879.

80 -- 65 94

1,360. -- 1,349. 44

70.

2,430.

17.

879.

-- 01 40 08

239.

52.

265.

518.

10.

799.

166.

S98.

435.

1,052.

385.

1,040.

366.

155.

75.

89.

40.

245.

727.

124.

360.

724.

75 55 -- 40 -- 70 45 30 -- -- -- 70 39 -- -- 75 80 -- 85 71 -- 44

452. 90 138. 51 81. 55

1,000

102. 75

4,000 1,500

liloss für (Jas I. Sattester (Konsuln-echten.

657. 35 ?

789. 10

1,000

1,595. -- 628. 70 (Ì5.

53. 40

3,000 2,000

139.

75

898. 50 15. 25

1,227.

465.

60.

1,289.

306.

4,500 1,000 3,000 2,500 (2,000) 9,000 (3,000)

Bloss für da* /. Ketttesler

ISiltf.

25

39. 20

48. HO 4. 20 19. 50

Konsulat führt keine Auslagerechnung.

35 60 75 38 35

599. 80 582. 45

Titos.« filr rlas T. Semester ISHS.

642.

19,879.

45.

304.

2,190.

2.

2,000

Angaben betreffend die Monnte Mal-Pezcraber (Konsulwechsel).

-- 80 60 20 78 60

liloss filr (las I. Semester 1KHS.

Bloss für das I. Semester lSHi>.

liloss filr das I. Semester 189S.

Hat keine Rechnung pro 1608 eingesandt.

1,300. -- 2,000

300. -- 561. 50 106. 35 804. 92

Hnt keine Rechnung pro 1898 eingesandt.

fi6. 20

fi9. 20 183. 16

12. 80

1,406. 07 22. --

5.

3.

334.

1,788.

188. 20

35. --

75. 90

9,000

75 30 -- 15 375. -- 2,107. 50

1 ,500

6,000 3,500

liloss für da.t I. Semester ISÜS.

Bloss für das I. Semester ISSS.

Bloss für das I. Semester I89S.

130. -- 853. 05

3,641. 09 10. 65

4. 90

1,072. 90 123. 60 194. 40

1,000 (1,000) 32. 80 5. 23

(1,000) 1,000 (1,000)

Nota. Keine Rechnungsstelluogen sine trotz mehrmalig r Aufforderung c ngegangen vou
808. 60 140. 05

liloss für das L Semester ISHS.

\AiiQaben betreffend die. Atonale flldi-Dcccìiìher 1 (Konsulweclisel).

636. 50

232. 29

{Angaben betreffend IG. Mai Itis Hnde ]~)e;cntber \ (Konsultcechsel).



843

Im Berichtsjahre sind zwei Vereine von der Liste weggefallen ; dagegen wurden zum erstenmal sechs Vereine und eine ausländische Anstalt darin verzeichnet. Auch dieses Jahr verzichteten eine Reihe vermögender Gesellschaften auf jeden Beitrag zu gunsten weniger gut gestellter Vereine.

IX. Bürgerrechtsbewilligungen.

Das politische Departement hatte sich im Laufe des Jahres 1898 mit 1255 (1042 im Jahre 1897) Gesuchen um Erteilung dei- Bewilligung zur Einbürgerung zu befassen.

Von diesen 1255 Gesuchen wurden: 1083 bewilligt (821 im Jahre 1897); 37 abgewiesen (38 im Jahre 1897); 13 von den Gesuchstellern zurückgezogen (21 im Jahre 1897); 122 waren am 31. Dezember noch nicht erledigt (158 im Jahre 1897), weil die Bewerber die erforderlichen Ausweise noch nicht beigebracht hatten.

1255 Von den erteilten Bewilligungen entfallen : 563 auf Deutsche, 288 auf Franzosen, 137 auf Italiener, 59 auf Österreicher, 17 auf Russen, 7 auf Amerikaner aus den Vereinigten Staaten, 3 auf Belgier, 3 auf türkische Unterthanen, 2 auf Spanier, l auf einen Engländer, l auf einen Holländer, l auf einen Serbier und 'J auf einen Rumänier.

Diese Bewilligungen erstrecken sich auf 658 verheiratete Frauen und auf 1803 minderjährige Kinder, somit beträgt die Gesamtzahl der Personen, denen im Jahre 1898 die bundesrätliche Bewilligung zur Erwerbung des schweizerischen Bürgerrechts erteilt wurde, 3544 (2664 im Jahre 1897).

Was die Einbürgerungen in den Kantonen betrifft, so verweisen wir auf folgende Zusammenstellung der uns von den Kantonsregierungen gelieferten Angaben.

00

Anzahl der Einbürgerungen

Einbürgerungen in den Kantonen im Jahre 1898.

Kantone

Zürich Bern Lnzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt . .

Baselland . .

Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargan Thurgau Tessin Waadt Wallis Nenenburg Genf

.

. . . .

4^ *>·

Gebühren

Datum der bundesrätlichen Bewilligung

der Kantone

der Gemeinden

Maximum Minimum Maximum Minimum

1896

1897

1898

188 47 5 1

10 3

85 20 2 1

93 24 3

500 500 1000 500

50 500 100 500

1720 1800 2000 1000

3 2 10 103 6 14 7

1

1 1

1 1 9 69 4 11 7

800 400 1200 800 400 150 500

600 300 800

?

1200 500

200 75 200

800 1200 1500 800 1000 1200 800

200 600 1000 300 1600 1000 600 200 1000

50 200 500 80 200 200 600 50 50

1920 2500 3000 1000 1000 1700 1000 850

500

100 300

1000

.

. . . .

. . .

.

.

Im ganzen

1 4 1 1 1

30 2 2

42 6 10 22 63 28 9 19 171

1 1

11 3 4 4 19 11

1 12

3 85

30 2 6 18 43 16 9 15 74

756

37

284

435

--

--

--

700 300 200

50 200 500 500 300 --

845 Folgende Tabelle bezieht sich aut die letzten sieben Jahre und giebt an, wie viele von den Ausländern, welche die bundesrätliche Bewilligung erhalten haben, in den Kantonen eingebürgert worden sind.

Jahrgang.

1892 1893 1894 1895 1896 ' 1997 1898

Erteilte Bewilligungen.

Einbürgerungen.

645 775 713 689 960 821 1083

627 597 540 769 66l 1 435 »

540

% 83,72

80,9o 83,78 78,36

80 -1--

1 Diese Zahlen sind noch unvollständig, weil die 1897 und 1898 erteilten Bewilligungen erst 1899 und 1900 erlöschen.

Wir haben in Abweichung von einer früheren Praxis erkannt, daß wenn einem Familienvater die Bewilligung zur Erwerbung des Schweizerbürgerrechts .erteilt wird, diese für die minderjährigen Kinder nur dann gilt, wenn der Vater sich einbürgern läßt. Für den Fall dagegen, daß der Vater sich selbst nicht einbürgern läßt, ist nicht gestattet, daß seine minderjährigen Kinder allein, auf Grund der dem Vater erteilten Bewilligung, ins Schweizerbargerrecht aufgenommen werden. Wollen minderjährige Kinder sich unabhängig von ihren Eltern naturalisieren lassen, so haben sie um eine besondere Bewilligung beim Bundesrate einzukommen, welcher sie je nach den Umständen erteilt oder verweigert.

Es ist um so notwendiger, an diesem Grundsätze festzuhalten, als aus einer gegenteiligen Praxis schwere Übelstände entstehen können. Ein minderjähriger Franzose z. B., der sich unabhängig von seinen Eltern in der Schweiz einbürgern läßt, wird von Frankreich immer noch als Franzose betrachtet und zum Militärdienst herangezogen. Ein Optionsrecht steht ihm -nicht zu, weil die Übereinkunft mit Frankreich vom 23. Juli 1879 nur auf die Kinder naturalisierter Franzosen anwendbar ist, welche zur Zeit der Einbürgerung ihrer Eltern noch minderjährig waren.

846

X. Optionen.

Es sind uns im Berichtsjahre 148 Optionserkläningen für. die Schweiz (151 im Jahre 1897) und 115 Optionsanzeigen (116 im Jahre 1897) zugekommen.

Die Erklärung eines in Frankreich nach der Einbürgerung seines Vaters geborenen Optanten konnte nicht angenommen werden, weil die Übereinkunft mit Frankreich vom 23. Juli 1879 nur auf die Kinder naturalisierter Franzosen Anwendung findet, welche zur Zeit der Einbürgerung ihrer Eltern schon arn Leben waren.

Die nach der Einbürgerung ihrer Eltern in der Schweiz geborenen Kinder sind nach unserer Gesetzgebung Schweizer und können sich den ihnen in der Schweiz obliegenden staatsbürgerlichen Pflichten auch dann nicht entziehen, wenn sie von einem ändern Staate beansprucht werden. Ebensowenig können sie sich auf die Übereinkunft vorn 23. Juli 1879 berufen, um von sich die Folgen der französischen Gesetze vom 26. Juni 1889 und vom 22. Juli 1893, betreffend die französische Staatsangehörigkeit, abzuwenden.

XI. Auswanderung.

A. Administrative

Sektion.

1. Allgemeines.

Übungsgemäß beginnen wir mit einer statistischen Übersicht der von den patentierten schweizerischen Auswanderungsagenturen im Berichtsjahre nach überseeischen Staaten beförderten Schweizerbürger und in der Schweiz niedergelassenen Ausländer ; in Rubrik 3 wird die Summe der Beträge aufgeführt, die den Agenten im Jahre 1898 übergeben wurden und den Auswanderern an ihrem Bestimmungsorte auszubezahlen waren.

Zahl Betrag der den Kantone.

der Agenten einbezahlten Auswanderer.

Wechselsunirueu.

Fr. Cts.

Zürich . . . . . . . . .

342 61,973. 7 5 Bern . .

469 73,781. 95 Luzern 53 24,139. 60 Übertrag

8H4

159,895. 30

847 Kantone.

Zahl der Auswanderer.

Betrag der den Agenten einbezahlten Wechselsummen.

Fr. Cts.

Übertrag Uri Schwyz Unterwaiden ob dem Wald .

Unterwaiden nid dem Wald .

eiarus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Basellandschaft Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Oraubimden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf .

864 18 53 12 4 29 11 29 42 152 46 36 50 5 177 64 94 58 226 69 97 82 . 70

159,895. 30 2,865. -- 23,343. 90 499. 45 700. -- 1,380. -- 780. -- 210. -- ' 8,359. 50 14,759. 80 3,618. 50 4,336. 25 5,416. -- 700. 50 32,964. 85 8,621. -- 12,873. 85 12,138. 25 -- 970. -- 500. -- 2,224. 40 450. --

Total

2288

297,606. 55

Seit dein Jahre 1895 hat die überseeische Auswanderung fortwährend abgenommen ; im Berichtsjahre ist die Zahl der Auswanderer so niedrig gewesen, wie seit dem Bestehen einer Statistik über die Materie, d. i. seit 1868 nur in den Jahren 1875--1877, wobei indessen zu beachten, daß in letzterer Periode Erhebungen über die Zahl der Auswanderer von einigen, allerdings kleinern Kantonen, nicht .erhältlich waren. Die nachfolgende Übersicht zeigt die Auswanderungsbewegung seit dem Bestehen eines Bundesgesetzes über den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen:

848

1881 10,935 1890 7,712 1882 11,962 1891 7,516 1883 13,502 1892 7,835 1884 9,608 1893 6,177 1885 7,583 1894 3,849 1886 6,342 1895 4,268 . 1887 7,558 1896 3,330 1888 8,346 1897 2,508 1889 8,430 1898 2,288 Ini Jahre 1898 betrug die Abnahme der Zahl der Auswanderer gegenüber dem Vorjahre 220 oder 8,s °/o, während sie sich in letzterm gegenüber dem Jahre 1896 auf 832 oder 24,7 %.

belief; die Zahl der im Berichtsjahre Ausgewanderten steht ferner um 3709 unter dem Durchschnitt der Auswanderungsziffer des vorausgegangenen Jahrzehnts. Am meisten hat die Auswanderung abgenommen in den Kantonen Tessin, Waadt, Baselstadt, Basellandschaft, Aargau und Schaffhausen; um ein Geringes zugenommen hat sie in den Kantonen St. G-allen, Wallis, Appenzell A.-Rh. und Luzërn.

Von den 0,78 %o (gegen 0,8o %o im Jahre 1897) der Gesamtbevölkerung der Schweiz repräsentierenden Auswanderern des Jahres 1898 waren 1395 oder 61 % Kantonsbürger, 299 oder 13 % Schweizerbürger anderer Kantone und 594 oder 25,9 % in der Schweiz wohnhaft gewesene Ausländer. Überdies haben die schweizerischen Agenturen im Berichtsjahre 3247 Personen befördert, die vor ihrer Auswanderung ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz hatten, zumeist Italiener, Deutsche, usterreicher und Amerikaner.

Auch im Berichtsjahre haben wir übrigens in Erfahrung gebracht, daß eine Anzahl Personen aus der Schweiz ausgewandert ist, die sich entweder der Vermittlung einer schweizerischen Agentur nicht bedient haben, oder von der Agentur, die sie befördert hat, nicht in die Listen eingetragen worden sind, die die Agenturen uns allmonatlich einzusenden haben.

^ Von der Summe von Fr. 297,606. 55, für die die aus der Schweiz ausgewanderten Personen bei den Agenturen Wechsel auf überseeische Plätze gekauft haben, waren Fr. 280,669. 05 in New York auszubezahlen. Dabei ist zu beachten, daß viele Auswanderer, namentlich solche aus dem Kanton Tessin, Anweisungen auf New York und San Francisko bei Bankinstituten erwerben. Es ergiebt sich hieraus, daß von den erwachsenen Personen, die sich nach den Vereinigten Staaten begeben, jede durchschnittlich weit

849 mehr als die Summe von 30 Dollars mitbringt, die nach der Einwanderungsgesetzgebung der Union ein Auswanderer, zwar nicht unter allen Umständen besitzen muß, die aber in Betracht fällt, wenn wegen sonstiger Eigenschaften seine Rückweisung in Frage kommt.

Für die Überfahrt haben die aus der Schweiz ausgewanderten Personen nach den Angaben der Agenturen ungefähr Fr. 540,000 bezahlt; hierbei ist zu beachten: 1. da 3 170 Auswanderer ihre Schiffsbillette aus Amerika zugestellt erhielten (prepaid tickets).

2. daß nach den Tarifen der Schiffsgesellschaften 49 (Kinder im 1. Altersjahre) unentgeltlich befördert wurden. 3. daß für eine Anzahl Personen der Preis der Billette für die überseeischen Inlandreisen in obiger Summe inbegriffen sind.

II. Agenten, Unteragenten, Passagegeschäfte und Kautionen.

1. Im Berichtsjahre ist eine Agentur, diejenige von 0.

Schenker und Cie., in Chiasso, die sich Ende April insolvent erklärte, eingegangen. Mittelst Publikation sind die Interessenten darauf aufmerksam gemacht worden, daß die von ihr hinterlegte Kaution bis zum 7. Mai 1899 für Ansprüche haftet, welche auf Grund des Auswanderungsgesetzes von Behörden, Auswanderern oder Rechtsnachfolgern von solchen geltend gemacht werden können.

2. Infolge einer gegen die Firma Thomas Cook & Sohn von den genferischen Gerichten wegen unbefugten Betriebs von Passagegeschäften gefällten Urteils sah sich ihr Vertreter, Hr. Georges Silver in Genf, genötigt, um das Patent für den geschäftsmäßigen Verkauf von Passagebilletten einzukommen.

Auch von anderer Seite sind Gesuche und Anfragen betreffend Patenterteilung eingelangt, die indessen im Berichtsjahre nur zum Teil erledigt "werden konnten. Sie gestatten den Schluß, daß trotz des erheblichen Rückganges der Zahl der Auswanderer die Beförderung von solchen noch immer ein lohnendes Geschäft ist.

3. Mit der Beförderung von Auswanderern befaßten sich im Berichtsjahre außer den acht Auswanderungsugenturen und zwei Passagegeschäften 151 Subagenturen. Keine solchen befinden sich einzig in den Kantonen Nidwaiden, Zug, Basellandschaft und Apperizell I.-Rh.

Die früher oft beklagte Häufigkeit des Wechsels im Bestände der Unteragenten, die eine Reihe von Übelständen, wie geringe Vertrautheit vieler Agenten mit den Anforderungen des Gesetzes

850 und den Transportverhältnissen und mangelhafte Spedition, zur Folge hatten, wurde im Berichtsjahre weniger konstatiert, was indessen zum Teil auf Rechnung der Abnahme der Auswanderung zu setzen sein dürfte.

4. Im Bestände der von den Auswanderungs- und Passagegeschäften hinterlegten Kautionen sind im Berichtsjahre mannigfache Veränderungen vorgekommen. Die Gesamtsumme derselben belief sich am 31. Dezember 1897 auf Fr. 982,000; eingegangen sind Fr. 87,000, zurückgezogen wurden Fr. 78,820. Auf 31. Dezember 1898 verblieben im Depot Fr. 990,180.

5. Zwischen den Eisenbahngesellschaften der Vereinigten Staaten und den Dampfschiffsgesellschaften war Ende 1897 eine Übereinkunft abgeschlossen worden, derzufolge die Auswanderungsagenturen ihre Vertreter in der Union nicht mehr beauftragen können, den im Ausschiffungshafen anlangenden Auswanderern die Billette für die Weiterreise ins Innere des Landes zu besorgen, sondern verhalten werden, ihre hierauf bezüglichen Aufträge den Schiffsgesellschaften zu erteilen. Mehrere Agenturen hielten dafür, daß diese Übereinkunft im Widerspruch mit dem Bundesgesetz vom 22. März 1888, speciell mit Art. 15, Ziffer l, desselben, stehe, wonach den Agenturen die sichere Beförderung der Personen und ihres Gepäckes um einen bestimmten, im Vertrage festgesetzten, in keinem Falle und in keiner Weise zu erhöhenden Preis bis an den vertragsmäßigen Bestimmungsort vorgeschrieben werde.

Es wurde ihnen erwidert: Das Bundesgesetz vom 22. März 1888 stelle nur solche Vorschriften auf, denen die schweizerischen Aiiswanderungsagenten nachzukommen hätten ; ausländische Eisenbahn- oder Dampfschiffgesellschaften seien den Bestimmungen desselben selbstverständlich nicht unterworfen, sie könnten dieselben deshalb auch nicht verletzen. Die schweizerischen Agenturen würden übrigens durch die Übereinkunft nicht in die Unmöglichkeit versetzt, Auswanderer weiter als bis zum Ausschiffnngshafen zu befördern ; der einzige Unterschied, der zwischen dem bisherigen Verfahren und dem durch jene Übereinkunft vorgeschriebenen bestehe, liege darin, daß in Zukunft die europäischen Auswanderungsagenten ihre Aufträge für die Weiterbeförderung von Auswanderern statt den Emigrantenwirten in New York etc. den Schiffsgesellschaften zu erteilen hätten, und möglicherweise vo'n diesen eine geringere Provision auf den Billetten für die Fahrt ins Innere der Union erhielten, als sie bisher von ihren Vertretern daselbst bezogen hätten.

851 Offenbar sind es die Mißbräuche gewesen, welche mit Immigrantenbilletten getrieben worden, die die amerikanischen Eisenbahngesellschaften veranlaßt haben, das neue Verfahren einzuführen.

Schon früher hat eine schweizerische Behörde aus ähnlichen Gründen den Verkauf von überseeischen Inlandfahrbilletten strengstens untersagt. Übrigens wird die Neuerung ohne Zweifel von sehr vielen Auswanderern begrüßt werden, indem es weniger oft als bisher vorkommen wird, daß sie von Emigrantenwirten über Gebühr lang in New York hingehalten werden und die Schiffsgesellschaften Auswanderer wohl kaum, wie es von anderer Seite geschehen ist, über eine andere als die vertraglich festgesetzte Route befördern werden.

6. Die Stellung der sogenannten Passagegeschäfte, d. h. derjenigen patentierten Firmen, welche bloß zum Verkauf von Schiffsbilletten, bezw. zur Beförderung ab einem europäischen Seehafen nach einem überseeischen Hafenorte autorisiert sind, zum Auswanderungsgesetze, ist auch im Berichtsjahre Gegenstand von Erörterungen gewesen. Indem wir auf das im Berichte über unsere Geschäftsführung im Jahre 1891 (Bundesbl. 1892, II, 852) Vorgebrachte verweisen, teilen wir hier nur mit, daß wir die Behauptung eines Konkurrenzgeschäftes, daß alles was jenes Gesetz für die Auswandcrungsagenturen vorschreibe, auch für die Passagogeschäfte maßgebend sei, unter Hinweis auf die citierte Ausführung und geleitet von nachfolgender Erwägung nicht gelten lassen konnten.

Wenn der Gesetzgeber alle Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 auf den geschäftsmäßigen Verkauf von Passagebilletten hätte angewendet wissen wollen, so würde er nicht nötig gehabt haben, in dasselbe eine besondere Bestimmung betreffend die Anwendbarkeit des Gesetzes auf jenen Verkauf aufzustellen. Die Vorschrift in Artikel 20 des Gesetzes, wonach ^Personen, welche sich mit dem geschäftsmäßigen Verkauf von Passagebilletten befassen, allen einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen'", dehnt die Anwendbarkeit des Gesetzes nicht in seinem ganzen Umfange auf die Passage billet verkauf er aus, sondern beschränkt dieselbe.

III. Klagen Ober Umgehungen des Auswanderungsgesetzes und Anstände im Auswanderungsverkehr.

Die Beobachtungen, die während des Berichtsjahres bezüglich der Befolgung des Auswanderungsgesetzes seitens der Agenten und Unteragenten gemacht wurden, weichen von den in frühern

852

Jahren gemachten nicht erheblich ab. Noch immer sind, wie die nachfolgende Liste zeigt, die Fälle sehr zahlreich, in denen Auswanderer, sei es beim Vertragsabschlüsse, sei es bei ihrer Beförderung auf der Land- oder Seereise, sei es hinsichtlich der Spedition ihres Gepäcks oder bei ihrer Ankunft im Ein- oder Ausschiffungshafen nicht nach den Vorschriften des Gesetzes oder den ihnen im Reisevertrag zugesicherten Bedingungen behandelt wurden.

Es darf auch die Thatsache nicht verschwiegen werden, daß es immer dieselben Agenten sind, gegen die die meisten Klagen gerichtet sind und deren Routine in der Verwischung der Spuren, die zur Entdeckung einer Gesetzesübertretung führen könnten, mit der Strenge, mit der das Gesetz von der Behörde gehandhabt wird, wächst. Der Mehrzahl der Agenten darf dagegen das Zeugnis nicht versagt werden, daß sie zur Einsicht gelangt ist, daß das Auswanderungsgesetz, das nun in seinen wesentlichen Bestimmungen seit 18 Jahren besteht, zwar die Interessen der Auswanderer zu schützen bestimmt ist, keineswegs aber eine Schädigung der ge^ wissenhaften Agenten zur Folge haben kann. Gegenteils ist schon seit geraumer Zeit zu konstatieren, daß durch den Erlaß eines eidgenössischen Gesetzes und die strenge Handhabung desselben das Vertrauen in den Geschäftsbetrieb der Agenten gewachsen ist.

Auch darf nicht außer acht gelassen werden, daß die meisten Auswanderer, dem Kleinbauernstand angehörend, des Reisens vielfach ungewohnt sind, durch Länder befördert werden, in denen eine ihnen fremde Sprache gesprochen wird und bisweilen etwas unbehülflich sind, ein Übelstand, dem allerdings durch klare und genaue Weisungen der Agenten und insbesondere durch ein Zusammenwirken derjenigen unter ihnen, die über dieselbe Linie befördern, so z. B. in der Bestellung eines Begleiters, bedeutend abgeholfen werden könnte.

Besonders häufig waren im Berichtsjahre die Fälle, in denen Auswanderer auf Grund der Vereinigten Staaten-Gesetze bei ihrer Ankunft in ·· einem Seehafen der Union zurückgewiesen wurden.

Das nähere hierüber folgt im IV. Abschnitt, über die Auswanderungsziele.

Die Beschwerden wegen Umgehung des Auswanderungsgesetzes und Anstände im Auswanderungsverkehr betrafen : 1. Die Beförderung von Personen, die wegen vorgerückten Alters oder Gebrechlichkeit arbeitsunfähig waren und deren hinlängliche Versorgung am Bestimmungsorte nicht nachgewiesen war (Art. 11, Ziff. 1}: l Fall.

853 2. Die Beförderung von minderjährigen oder unter Vormundschaft stehenden Personen ohne schriftliche, amtlich beglaubigte Einwilligung der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt (Art. 11, Ziff. 2): 1 Fall.

3. Die Beförderung von Personen, denen die Gesetze des Einwanderungslandes den Eintritt verbieten (Art. 11, Ziff. 4): 1.6 Fälle.

4. Die Beförderung von Personen, die nicht im Besitze vou Ausweisschriften über Herkunft und Bürgerrecht waren (Art. 11, Ziff. 5): 3 Fälle.

5. Beförderung von militärdienstpflichtigen Schweizerbürgern, die sich nicht ausgewiesen, daß sie die vom Staate erhaltenen Militäreffekten zurückerstattet haben (Art. 11, Ziff. 6): l Fall.

6. Kontraktwidrige Beförderung von Auswanderern und Klagen wegen angeblicher Übervorteilung (Art. 15, Ziff. 1): 4 Fälle.

7. Mangelhafte Beförderung des Gepäcks von Auswanderern (Art. 15, Ziff. 1): 2 Fälle.

8. Verwendung von Personen, die den Behörden nicht als Unteragenten bekannt waren, zum Geschäftsbetriebe und Ausübung des letztern im Umherziehen (Art. 5, AI. 5) : 2 Fälle.

9. Unbefugte Publikationen (Art. S, 19 und 24) : 2 Fälle.

10. Illoyale Konkurrenz: 2 Fälle.

11. Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen über die Kolonisationsunternehmungen (Art. 10 und 19): l Fall..

Einige dieser Fälle mögen hier einläßlicher behandelt werden.

1. Eine Agentur mußte gebüßt werden, weil einer ihrer Unteragenten einen militärdienstpflichtigen Schweizerbürger nach Amerika befördert hatte, der die vom Staate erhaltenen Militäreffekten nicht zurückerstattet hatte. Es ergab sich einerseits, daß die Agentur ihren Unteragenten nur ungenügend mit seinen Obliegenheiten bekannt gemacht hatte, andrerseits zeigte auch dieser Fall, daß die Furcht, daß ein Aviswanderer, dem aufgetragen wird, sich in erster Linie mit den vom Gesetze geforderten Ausweisen zu versehen, sich an ein Konkurrenzgeschäft wende, manchen Agenten abhält, der durchaus gerechtfertigten Vorschrift weniger skrupulöse nachzuleben, derzufolge die Agenten dafür zu sorgen haben, daß die Ausweise v o r Abschluß des Reisevertrages zur Stelle sind.

854

2. Einem uns in Gemäßheit von Art. 21 des Gesetzes mitgeteilten Urteil kantonaler Gerichte entnehmen wir: Ein Auswanderer hatte mit einer Agentur einen Vertrag über seine Beförderung von Marseille nach Rio de Janeiro in II. Klasse abgeschlossen und dafür Fr. 500 bezahlt. Unterwegs erkrankte er, stieg.in Barcelona aus und kehrte nach der Schweiz zurück. Hier forderte er Rückerstattung des Passagebetrages und Entschädigung namentlich auch dafür, daß der Dampfer entgegen den Angaben der Agentur keine I. Klasse führte und erfahrungsgemäß deshalb weniger gut eingerichtet gewesen, was seinen Krankheitszustand verschlimmert habe. Eine Angabe der Schiffsgesellschaft, der Dampfer habe keine L Klasse, war von der Agentur mit dem Bericht, der Dampfer habe keinen I. Klasse-Platz mehr frei, wiedergegeben worden. Die zuständigen Gerichte nahmen an, daß bezüglich der Frage, ob das in Rede stehende Schiff auch I. Klasse führe, ein Mißverständnis obgewaltet haben könnte, hielten dagegen den Einwand der Agentur, die Erkrankung sei nicht rechtsgültig nachgewiesen, nicht stichhaltig. Die Auffassung, daß der Kläger in Barcelona hätte verbleiben sollen, um nach hergestellter Gesundheit die Reise mit einem ändern Dampfer der Gesellschaft fortzusetzen, sei eine irrige. Wenn er die Rückreise vorgezogen, so sei er dazu berechtigt gewesen. Ebensowenig sei er verpflichtet gewesen, nach seiner Wiederherstellung mit dem gleichen Billet die Reise mit einem Dampfer der gleichen Gesellschaft von neuem anzutreten. Weder aus dem Vertrage noch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen lasse sich eine solche Verpflichtung begründen. Der Vertrag sehe im Gegenteil für solche Fälle die Auflösung des Vertrages und somit Rückzahlung des Reisegeldes vor.

Das Gericht anerkannte deshalb, der Kläger habe mit Grund und in rechtsgültiger Form die Fahrt unterbrochen und damit den Rücktritt vom Vertrage erklärt, gemäß § 13 desselben. Er sei demnach berechtigt, den Billetpreis zurückzufordern, unter Abzug der für die teilweise Ausführung dieses Vertrages erwachsenen Auslagen.

Die Agentur nahm von dem Urteil Veranlassung, an uns das Gesuch zu stellen, es möchte für die Beförderung von Passagieren I. und II. Klasse ein besonderes Vertragsformular aufgestellt werden.

Wir konnten hierauf jedoch um so weniger eintreten, als der § 13 des Vertrages keine neue
Bestimmung enthält und, wie sich auch aus dem Urteil einer kantonalen Behörde in einem ändern Falle ergiebt, auch dann zur Anwendung kommen kann, wenn ein Reise-

855 P vertrag überhaupt nicht abgeschlossen worden ist. § 1 3 des Vertrages entspricht übrigens genau Art. 17, Ziff. 6, des1 Gesetzes.

3. Vom schweizerischen Konsulat in Antwerpen ging uns Ende April die Nachricht «u, daß am 22. April sieben Auswanderern die Einschiffung daselbst verweigert worden sei, weil .die Agentur, mit der sie den Reisevertrag abgeschlossen, den Passagebetrag nicht eingeschickt habe. Wir erwiderten dem Konsulat, daß die Schiffsgesellschal't als Mandantin der Agentur unzweifelhaft verpflichtet sei, die Auswanderer mit dem nächsten von Antwerpen abgehenden Dampfer zu befördern "und ihnen die Kosten ihres unfreiwilligen Aufenthaltes in Antwerpen zu vergüten. Gleichzeitig beauftragten wir das Konsulat, die Schiffsgesellschaft darauf aufmerksam zu machen, daß der ßundesrat den Agenturen die Beförderung von Auswanderern mit Transportanstalten, die zu begründeten Klagen Anlaß geben, verbieten könne. Mit Rücksicht darauf, daß die Agentur inzwischen in Konkurs geraten war und um so viel an uns den Aufenthalt der Leute, der bereits 14 Tage gedauert hatte, abzukürzen, ordneten wir an, daß die Spedition auf Rechnung der von der Agentur hinterlegten Kaution ausgeführt werde.

4. Ende September wurde dem schweizerischen Konsulat in Havre ein Auswanderer zugeführt, der angeblich unterwegs beraubt worden war. Der Reisevertrag und ein Wechselbetrag von $ 66 waren ihm abhanden gekommen. Nach einem mehrwöchentlichen Aufenthalt in Havre gelang es endlich, seine Beförderung nach New York dennoch zu bewerkstelligen, und da der Mann nachweisen konnte, daß er das amerikanische Bürgerrecht besessen hatte, stand auch seiner Landung und Weiterreise ins Innere des Landes nichts im Wege. Über das Resultat der Untersuchung, wo und von wem der Mann beraubt worden, hat das Konsulat in Havre nichts mehr hören lassen. Dieser und andere Fälle zeigen, daß es die Agenturen mit der Vorschrift in Art. 16, Ziffer 6 und 7, nicht genau nehmen, wonach alle Transporte von Auswanderern, die nicht von einem Agenten oder Unteragenten begleitet werden, an den Haltstationen und im Einschiffungshafen von einem Bevollmächtigten in Empfang zu nehmen sind, der sie bis zur Abfahrt des Schiffes nicht verlassen darf.

5. Im Berichtsjahre ließen wir unsere Dazwischenkunft auch in solchen Fällen eintreten, in denen es sich nicht um die Interessen von Auswanderern im Sinne des Gesetzes, sondern um die solcher Personen handelte, die aus einem überseeischen Staate nach der

856 Schweiz zurückkehrten. Die Beschwerden dieser Personen betrafen das Abhandenkommen von Koffern, die sämtliche Ersparnisse unbemittelter Leute enthielten, und Überforderungen. Wir suchten, wie überhaupt in Fällen, in denen es sich nicht um eine Gesetzesverletzung handelt, sondern um civilrechtliche Ansprüche, den streitenden Parteien die Kosten und Unannehmlichkeiten eines Prozesses zu ersparen, zwischen ihnen zu vermitteln und gegebenen Falls für Beibringung der verlorenen Koffer zu sorgen. In einem Falle ergab es sich, daß Personen, die in II. Schiffsklasse nach Europa reisten, eine Kriegssteuer von $ 3 zu bezahlen hatten.

6. Zu einer umfangreichen Korrespondenz gaben uns aneli zwei Schiffskatastrophen Veranlassung.

Im Februar litt der Dampfer ,,Flachat" der französischen Compagnie générale transatlantique, der am 8. dieses Monats von Marseille nach Colon abgegangen war, in der Nähe von Teneriffa Schiffbruch ; dabei haben vier von einer schweizerischen Agentur beförderte Personen ihr Leben verloren. Am 4. Juli erfolgte der Untergang des derselben Gesellschaft gehörenden, auf der Fahrt von New York nach Havre begriffenen Dampfers ,,La Bourgogne", der 88 Passagiere L, 113 Passagiere II. und 246 solcher III.

Klasse an Bord hatte. Nach den Mitteilungen, die uns ein geretteter schweizerischer Passagier gemacht hat, befänden sich auf dem Schiffe eine Anzahl Schweizer, die auf Besuch oder bleibend in ihre alte Heimat zurückzukehren beabsichtigt hatten. Von 15 Familien gingen Anfragen bei uns ein, ob Angehörige, die ihre Heimkehr gemeldet hatten, gerettet worden. Auf Anfragen hat die ,,Compagnie transatlantiquea den Verwandten der Reisenden, die auf der ,,Bourgogne11 verunglückt sind, bedeutet, daß sie keine Entschädigung leisten könne ; man möge hierüber das Gesetz zu Rate ziehen. Nach dem französischen Handelsgesetzbuche,, sei im Falle von Schiffbruch der Eigentümer des Fahrzeuges jeder Verpflichtung gegenüber seinen Fahrgästen völlig enthoben, sofern das Transportmittel preisgegeben werden mußte.

IV. Auswanderungsziele.

A. Nordamerika.

I. Vereinigte Staaten. Von den im Berichtsjahre aus der Schweiz ausgewanderten Personen haben sich 1988 oder 86,9 %, gegen 2149 oder 85,c % nach den Vereinigten Staaten begeben.

Vertraglich festgesetztes Reiseziel war für 1403 New York für 166

857 Kalifornien, 70 Illionis, 66 Ohio, 53 Wiskonsin, für 233 andere Staaten der Union, Kanada und Mexiko. Die Zahl der nach der Union Ausgewanderten hat somit um 161 abgenommen, aber von der Gesamtauswanderung repräsentiert sie immerhin 1,3 °/o mehr als im Vorjahre, woraus folgt, daß auch im Jahre 1898 die Auswanderung nach ändern überseeischen Staaten mehr abgenommen hat, als diejenige nach den Vereinigten Staaten, die wegen der vielfachen, immer günstiger werdenden und billigen Überfahrtsgelegenheiten wohl noch lange das Hauptziel der europäischen Auswanderung bleiben werden. In ungern Berichten über die Jahre 1.894--1897 haben wir bereits die Ursachen aufgeführt, denen die Abnahme der Einwanderung in die Vereinigten Staaten zuzuschreiben ist. Dieselben sind auch im Berichtsjahre thätig gewesen. Die gedrückte Geschäftslage und die infolgedessen ungünstigen Berichte, die in frühern Jahren Ausgewanderte in ihre alte Heimat gelangen ließen, haben allerwärts die Lust zur Auswanderung gedämpft. Dies erweist sich auch aus der Thatsache, daß auch aus ändern Ländern die Auswanderung nach den Vereinigten Staaten abgenommen hat. Im Fiskaljahr 1898 (endigend den 30. Juni 1898) sind bloß 229,233 Personen in der Union gelandet, während von 1884--1893 der Jahresdurchschnitt der Zahl der Auswanderer 472,063 betrug und in den Jahren der auf allen Gebieten menschlicher Thätigkeit konstatierten Krisis 1894--1897 sich noch auf 279,566 belief. Offenbar hat auch der Krieg zwischen der Union und Spanien einigermaßen zur Verminderung der Auswanderung . beigetragen. Endlich wurde der Einwandertmgsstrom auch durch die verschärften Einwanderungsgesetze, so namentlich durch das sogenannte Kontraktarbeitergesetz gestaut, das wie überhaupt die seit längerer Zeit erlassenen Gesetze über die Landung von Fremden eine der Einwanderung ungünstige Stimmung eines Großteils der Bevölkerung der Vereinigten Staaten verrät, der im Zuzug von Arbeitskräften, die vermöge ihrer Herkunft geringere Lebensbedürfnisse haben, eine mißliebige Konkurrenz erblickt. Wenn auch die Zahl der von diesen Gesetzen betroffenen namentlich aus Westeuropa nicht erlieblich ist, so hält doch die Furcht vor Zurückweisung viele ab, sich nach den Vereinigten Staaten zu begeben.

Im Berichtsjahre sind wieder mehrere von schweizerischen Agenten beförderte Personen
bei ihrer Einwanderung in die Vereinigten Staaten auf Schwierigkeiten gestoßen. Die Mitteilung der nachfolgenden Fälle hat zum Zwecke, als Warnung zu dienen.

Bundesblatt. 51. Jahrg. Bd. I.

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1. Mehrere Personen wurden zurückgewiesen, weil die Einwanderungsbehörde in New York sie in die Klasse von Personen rubrizierte, von denen wegen ihres Berufes zu befürchten stelle, daß sie binnen kurzem der öffentlichen Wohlthätigkeit zur Last fallen könnten, so ein Commis und ein Mann, der sich als Geschichtslehrer ausgab. Die Behörde fand, daß diese, ebenso wie ein junger Mann ohne Beruf, schwerlich Beschäftigung finden würden und nicht über genügende Subsistenzmittel verfügten.

Inwieweit die letztern als ausreichend gehalten werden, scheint vom Berufe des ,,Auswanderers abzuhängen.

2. Zwei Auswanderer wurden an Bord des Schiffes, das sie nach New York gebracht, nach Europa zurückbefördert, weil sie körperliche Gebrechen aufwiesen : dem einen fehlten die ersten Glieder von drei Fingern der linken Hand, der andere hinkte ; beide aber waren bereits früher in den Vereinigten -Staaten gewesen, ohne daß ihre Landung beanstandet worden wäre.

3. Zurückgewiesen wurden auch mehrere Frauenzimmer, die ihrer Niederkunft entgegensahen.

Dagegen wurde die Ein. Wanderung eines solchen gestattet, da ihr Begleiter sich entschloß, sich noch im Spital des Einwanderungsdepots, in das sie hatte verbracht werden müssen, zu ehelichen.

4. Von den Befugnissen der Kominission giebt folgender Vorfall ein Bild. Ein junger Mann wollte von New York nach Ohio Weiterreisen,j von der Kommission unter Androhungo seiner Zurückweisung aber veranlaßt, sich nach Oregon zu begeben, weil er daselbst einen Bruder hatte. Von der einen Seite wurde dieses Verfahren als eine Begünstigung gewisser Eisenbahnlinien angesehen, von der ändern damit entschuldigt, daß die Einwanderungsbehörde A'orsorge zu treffen habe, daß sich an volksreichen Centren nicht /u viel Einwanderer ansammeln, und berechtigt sei, solche eventuell dahin zu instradieren, wo sie schneller Beschäftigung finden, als da, wohin sie sich begeben wollten.

5. In einigen Fällen ist es dem Vertreter des Konsulates in New York gelungen die Einwanderungsbehörde zur Zurücknahme des Rückweisungsbeachlusses zu veranlassen. Schließlich mag noch erwähnt werden, daß die vielfach verbreitete Ansicht, die Strenge der Einwanderungsgesetze treffe nur die Zwischendeckpassagiere unrichtig ist; hie und da mußten dieselbe auch Kabinepassagiere fühlen. Keine Anwendung finden die Gesetze dagegen auf Personen, die, wenn sie auch aus ihrer ersten Heimat; kommen, im

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Besitze amerikanischer Bürgerpapiere sind oder von der Union «ine Militärpension beziehen.

II. Nach Kanada wanderten 4 und nach Mexiko 5 Personen aus.

B. Central- und Südamerika.

1. Nach Centralamerika (Martinique) begaben sich 2 Auswanderer.

2. Südamerika war das Reiseziel von 243 Auswanderern (gegen 307 im Vorjahre), es gingen nämlich nach Brasilien 48, nach Uruguay 7, nach Argentinien 168, nach Chile 16, nach Venezuela und Peru je 2.

Die Auswanderung nach diesen Staaten ist schon seit dem Jahre 1889 in Abnahme begriffen 5 sie hat nie die Bedeutung derjenigen nach Nordamerika gehabt und eine "hohe Ziffer nur damals aufgewiesen, als von einzelnen dieser Länder aus, wie Argentinien, Chile und Brasilien durch künstliche Mittel, wie teilweise oder gänzliche Bezahlung der Überfahrtskosten, Vorschüsse für die Beförderung ins Innere des Landes und die erste Installation, angeblich billige Landabtretung etc:, gesucht wurde, den Strom der Auswanderung dorthin zu lenken. Die Thatsache, daß Viele ihren Erwartungen nicht entsprechende Verhältnisse vorfanden, manche in Aussicht gestellte Erleichterungen schließlich nicht bewilligt wurden, und die Unsicherheit, der in wenig bevölkerten Gegenden eine Anzahl Kolonisten zum Opfer fiel, sind in Kürze neben der allgemeinen ungünstigen wirtschaftlichen Lage die hauptsächlichsten Gründe des Rückgangs der Auswanderung nach Südamerika. Zu besondern Bemerkungen geben uns dieses Mal einzig Brasilien und Argentinien Veranlassung, Im Berichte über unsere Geschäftsführung während des Jahres 1897 haben wir Ihnen von der Gründung einer sogenannten schweizerischen Kolonie im brasilianischen Staate Sào Paulo Kenntnis gegeben und mitgeteilt, daß, trotzdem wir in Anwendung von Art. 10 des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 die Vertretung des Unternehmens nicht gestattet haben, infolge einer maßlosen Propaganda eines J. Keller von Hedingen und J. Zumstein von Mellingen eine Anzahl Familien aus den Kantonen Zürich und Aargau nach der Kolonie ausgewandert ist, die jetzt nach dem Gouverneur des frühern Präsidenten der Provinz Säo Paulo Nucleo de Campos Salles genannt wird. Es scheint, daß die anfänglichen Berichte der Ausgewanderten nicht ungünstig gelautet,

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und deshalb eine Anzahl Personen veranlaßt haben, im Frühjahr nachzufolgen. Wer dieselben befördert hat, konnte nicht in sichere Erfahrung gebracht werden. Auch im Monat September reisten 36 Personen nach der Kolonie, die jedoch, da sie die Überfahrtskosten selbst bezahlten, nicht infolge von Propaganda, sondern im Vertrauen auf Berichte von Anverwandten zu dem Entschlüsse kamen, nach Brasilien zu ziehen, als freie Auswanderer zu betrachten waren. Andere Berichte lauteten dagegen weit weniger günstig; nach einigen soll es an genügend Wasser fehlen, ist für die Anschaffung von Lebensmitteln zu viel Kredit gewährt und sind die Preise derselben exorbitant hoch berechnet worden.

Unter den Kolonisten selbst soll Unfriede geherrscht haben, und Keller selbst ist längst von der Kolonie fortgezogen. Auch verlautete, daß viele gerne wieder in die alte Heimat zurückkehren würden, wenn sie die hierzu nötigen Mittel besäßen.

2. In Argentinien und Chile scheint man zur Ansicht gekommen zu sein, daß Personen, die sich spontan zur Auswanderung entschließen für die Besiedlung von Kolonien geeigneter seien v als Leute, die sich dazu nur durch Propaganda und Vorschüsse der Reisekosten entschließen. Seit Jahren sind nämlich keine Gesuche mehr eingelaugt um Gestattung der Aufsuchung von Kolonisten. Im Berichtsjahre hatten wir uns indessen mit folgender Angelegenheit zu befassen.

Ein Bürger in Zürich teilte uns mit, daß er von einem Schweizer in Buenos Aires beauftragt worden sei, in der Schweiz eine Gesellschaft zu bilden, welche in Argentinien zu dem Zwecke Land erwerben wolle, den dort ansäßigen Schweizern eine Stätte zu schaffen, wo sie sich sammeln könnten und wo auch neu ankommenden Landsleuten Gelegenheit geboten würde, unter günstigen Verhältnissen unter ihresgleichen ihr Fortkommen zu finden. Mit dieser Mitteilung wurde die Anfrage verbunden, ob auch auf die Unterhandlungen finanzieller Natur die Bestimmung in Art. 10 des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 und Art. 41 der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1888 anwendbar sei.

Wir erwiderten : Der bereits erwähnte Art. 10 des Auswanderungsgesetzes läßt keinen Zweifel darüber bestehen, daß, wer immer in irgend welcher Weise sich mit einem Kolonisationsunternehmen belassen will, in erster Linie dem Bundesrat davon Anzeige zu machen und über das Unternehmen
vollständigen Aufschluß zu geben hat. Des fernem bestimmt dieser Art. 10, daß ein solches Unternehmen nur mit Einwilligung des Bundesrates in der Schweiz vertreten werden darf.

861 Auf die Frage, ob der Bundesrat dem Unternehmen prinzipiell wohlwollend gegenüberstehen würde, wurde erwidert, daß der Bundesrat in Übereinstimmung mit der Bundesversammlung stetsfort in Auswanderungssachen an der Maxime festgehalten habe, nicht an Vorkehrungen teilzunehmen, welche die Auswanderung hervorrufen, sondern dieselbe als eine Thatsache hinzunehmen und sich darauf zu beschränken, diejenigen schweizerischen Staatsangehörigen welche Willens sind, auszuwandern, oder die wirklich auswandern, bestmöglich zu schützen.

C. Andere Auswanderungsziele.

Es wanderten ferner aus nach Afrika 33 Personen (Egypteu l, Tunis 3, Algier 12, Senegarnbien l, Kapkolonie 16); nach Asien (Smyrna) l und nach Australien 16. Zu bemerken ist hier nur noch, daß das Schweizerkonsulat in Melbourne sich veranlaßt gesehen hat, gegen eine Agentur Klage zu führen, weil sie zwei junge Leute nach Australien befördert habe, die wegen Unkenntnis der Landessprache, schwacher Konstitution und weil sie einen Beruf nicht erlernt hatten, keine Beschäftigung finden konnten und nach kurzer Zeit vom Konsulat und der Schweizergesellschaft hatten unterstützt werden müssen.

B. Kommissariat.

Dieser Zweig der Bundesverwaltung besteht nun seit zehn Jahren. Wenn wir einen Rückblick werfen auf die wohlausgefullte Periode, die durch den vorliegenden Bericht abgeschlossen wird, so können wir konstatieren, daß die kommissarische Abteilung des Auswanderungsamtes als -wesentlich philanthropische Institution je länger je mehr anerkannt und geschätzt wird. Ihre Hauptaufgabe liegt darin, schweizerische Auswanderungslustige durch Aufklärung nnd Ratschläge möglichst vor Fehltritten und ihren unheilvollen Folgen zu bewahren, und es sind dabei selbstverständlich die Absichten und die Lage jedes einzelnen Interessenten reiflich zu erwägen. Diese diskrete und umfassende Aufgabe gestattet nicht wohl eine breite Behandlung in unserm Bericht, und es wäre in der That unmöglich, hier auch nur in gedrängtester Form irgend eine Art Verzeichnis der überaus zahlreichen Fälle vorzulegen, iu denen das Auswanderungskommissariat unsern Landsleuten nützlich sein konnte. Wir beschränken uns denn auch darauf, zu konsta-

862 iieren, daß die progressive Zunahme und die Natur der Gesuche um Auskunft und Rat, die beim Kommissariat einlaufen, in erfreulicher Weise von dem Vertrauen zeugen, das diese Amtsstello genießt, und gleichzeitig beweisen, daß letztere einem wirklichen Bedürfnis entspricht. Nicht nur in der Schweiz selbst, sondern auch im Ausland wird der nützliche Zweck des Kommissariates gewürdigt, denn dasselbe wurde im Laufe des Jahres 1898 von verschiedenen Schweizerbürgern, die in Frankreich, Deutschland, Italien, England, Rumänien, Spanien, Portugal, sogar in der nordamerikanischen Union, in der argentinischen Republik und an der Westküste Afrikas niedergelassen sind, um Erteilung von Ratschlägen ersucht.

Dio Leute, denen das Kommissariat im Berichtsjahr an die Hand ging, gehörten wie gewohnt den verschiedensten Berufsbranchen au. Wir nennen ' in erster Linie die Landwirtschaft, welche vertreten war durch Landarbeiter, Melker, Käser, Familien, die sich jenseits des Meeres auf eigene Rechnung oder als Pächter niederzulassen beabsichtigten, ferner Gärtner u. s. w. Dann sind die Handwerker zu erwähnen : Schreiner, Schlosser, Sattler, Bauarbeiter, Uhrmacher u. s. w. Auch Ärzte, Pfarrer, Lehrer, Ingenieure.

Elektriker, Unternehmer haben sich an das Kommissariat gewendet, ebenso Vertreter der Hotelindustrie und eine Anzahl Dienstmädchen, Köchinnen, Näherinnen. Obwohl die Kaufleute, welche für kürzere oder längere Zeit als Angestellte ins Ausland ziehen, im allgemeinen kaum als eigentliche Auswanderer betrachtet werden, so kam doch das Kommissariat oft in die Lage, jungen Schweizern, die eine überseeische Stelle in Aussicht hatten, passende Ratschläge /u erteilen und einläßliche Auskunft zu geben über das Klima der betreffenden Gegend, die Lebensverhältnisse, die Reise u. s. w.

Dabei bot sich manchmal Gelegenheit, tüchtige junge Leute als geeignete überseeische Korrespondenten zu gewinnen, die indirekt hie und da wieder ändern Landsleuten gute Dienste leisten können.

Zuweilen ziehen auch Behörden oder Amtspersonen Ratschläge ein zu Händen Dritter, denen es etwa nicht gegeben ist, über ihre Lage und Wünsche selbst zu berichten. Diese fürsorgliche Vermittlung ist um so lobenswerter, als die des Auswandernden jenseits des Meeres wartenden Schwierigkeiten heute größer als je sind.

Die während des Berichtsjahres
eingelangten Auskunftsgesuche bezogen sich in ihrer Mehrzahl auf Nordamerika, hauptsächlich auf die verschiedenen Staaten der Union ; einige betrafen Canada und Alaska. Dann kommt der Zahl nach Südamerika, und zwar aus-

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nahmsweise Brasilien in erster Linie; die. übrigen Gesuche enthielten Anfragen über die argentinische Republik, über Chile und einige andere südamerikanische Länder. Von afrikanischen Gegenden, über welche Auskunft zu erteilen war, sind zu nennen Algerien, Tunisien, Transvaal, Abessiriieri, Ägypten, der Congostaat, Senegambien, Madagaskar u. s. w. Andere Gesuche hatten Bezug auf Australien, auf verschiedene Gegenden Asiens, Centralamerikas.

Ostindiens, die besonders unsero jungen Kaufleuten Interesse bieten. ' Wie gewohnt mußten wir hie und da die Gefälligkeit der schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate in überseeischen Ländern in Anspruch nehmen, um Informationen specieller Natur zu beschaffen, die immer bereitwilligst geliefert wurden.

Wir haben die Kantonsregierungen . ersucht, auch fernerhin die Interessenten auf das Bestehen des Kommissariates aufmerksam zu machen in einer Weise, die nicht befürchten läßt, daß dadurch irgend jemand auf den Gedanken gebracht werden könnte, ohne triftigen Grund auszuwandern. Auch in dieser Hinsicht befriedigt uns der erzielte Erfolg.

Der Chef des Kommissariates hat im Berichtsjahre zwei Begleitungsreisen unternommen, und zwar nach Havre, dem Einschiffungshafen, über den die Mehrzahl unserer Auswanderer zieht.

Die beiden Reisen gestatteten ihm, sich in Bezug auf den Speditionsdienst dieser Linie auf dem Laufenden zu halten und gleichzeitig manchen auswandernden Landsleuten gute Dienste zu leisten.

Über diese Reisen sind uns wie gewohnt einläßliche Berichte erstattet worden.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1898.

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