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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreuend Aenderung der Konzession einer normalspurigen Straßenbahn von Kriens nach Luzern.

(Vom 8. Juni 1899.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 17. Dezember 1898 (E. A. S., XV, 316) wurde die Konzession einer normalspurigen Straßenbahn von Kriens nach Luzern vom 23. Dezember 1885 (E. A. S. n. F., VIII, 341 ff.) auf die Einwohnergemeinde Luzern übertragen.

Namens der letztern stellte der Stadtrat von Luzern unterm 16. März abhin das Gesuch, es möchte die Konzession dahin geändert werden, daß für den Güterverkehr die normalspurige Anlage mit Dampfbetrieb beibehalten, für den Personenverkehr aber eine elektrische Tramanlage mit Meterspur geschaffen werden könne. Ein solcher Umbau sei sowohl durch die Bedürfnisse der Trambahn, wie durch die Rücksichten auf die Sicherheit im Quartier Obergrund motiviert ; gleichzeitig könne dann auch die Belästigung eines ganzen Stadtteiles durch den Dampfbahnbetrieb gehoben werden.

. Der dem Gesuche beigegebene allgemeine Bericht weist darauf hin, daß die Stadtgemeinde laut Kaufvertrag verpflichtet sei, täglich wenigstens zwei Verbindungen für den Güterverkehr in jeder Richtung zwischen Bahnhof Luzern und Kriens auszuführen. Diese Güterlinie werde normalspurig bleiben, während die Tramlinie l Meter Spurweite habe. Beide Linien fahren vom Eichhof bis

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zur Station Kriens vermittelst einer dritten Schiene auf die Länge von 1400 Metern auf gemeinsamem Tracé.

Dem technischen Bericht ist zu entnehmen, daß der Umbau so vollzogen werden soll, daß die elektrischen Wagen der Trambahn nach Kriens durchfahren können, und zwar würden sie hier nicht in die bestehende Station einlenken, sondern die Straße bis in die Mitte des Dorfes, ungefähr bis zum Postgebäude, benützen. Die Kraft für den elektrischen Betrieb werde vom Elektrizitätswerk Rathausen geliefert; es sei oberirdische Stromzuführung vorgesehen wie beim Stadtnetz. Die Speiseleitung werde nach den Vorschriften der eidgenössischen Telegraphenverwaltung gerechnet und als unterirdische Kabelleitung ausgeführt. Die Rückleitung geschehe, durch die Schienen.

Das Gesuch wurde dem Regierungsrat des Kantons Luzern zur Vernehmlassung mitgeteilt, welcher sich mit Schreiben vom 19. Mai abhin äußerte, er habe keine Veranlaßung, gegen die Entsprechung irgend welche Einwendungen zu erheben.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 8. Juni 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

755 (Entwurf.J

Bimdesfoeschluß betreffend

Aenderung der Konzession einer normalspurigen Straßenbahn von Kriens nach Luzern.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Sladtrates von Luzern, vom 16, März 1899; 2. einer Botschaft des Bundesrates, vom 8. Juni 1899, beschließt: 1. Die Konzession einer normalspurigen Straßeneisenbahn von Kriens nach Luzern,, vom 23. Dezember 1885 (E. A. 8. n. F., VIII, 341 ff.), wird dahin geändert, daß der Konzessionärin gestattet ist: a. die Linie vom Obergrund in Luzern bis zum Eichhof durch Umbau und vom Eichhof bis nach Kriens durch Einlage einer dritten Schiene für die Meterspur einzurichten und sie, im Anschluß an die städtische Straßenbahn, elektrisch zu betreiben; b. den Güterverkehr zwischen dem Bahnhof Luzern und Kriens fernerhin normalspurig und mittelst Dampflokomotiven auszuführen.

2.'Für den Personen- und Gepäcktransport gelten die Vorschriften der Konzession einer elektrischen Straßenbahn in Luzern und Ausgemeinden, vom 17. Dezember 1897 (E. A. S. XIV, 593 ff.).

3. Binnen einer Frist von sechs Monaten, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschriftsmäßigen technischen Vorlagen einzureichen.

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4. Innert sechs Monaten nach der Plangenehmigung ist der Anfang mit den Erdarbeiten für den Umbau zu machen.

5. Binnen sechs Monaten, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist der ganze Umbau zu vollenden.

6. I)er Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreuend Aenderung der Konzession einer normalspurigen Straßenbahn von Kriens nach Luzern. (Vom 8. Juni 1899.)

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1899

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14.06.1899

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753-756

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