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Bekanntmachungen von
Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Verpfändung einer Eisenbahn.
Mit Eingabe vom 20. Mai 1899 hat die Verwaltung der Eisenbahngesellschaft Pont-Lieu-Sentier-Brassus um die Bewilligung nachgesucht zur Verpfändung im I. Rang der cirka 13,s5o km.
langen normalspurigen Bahnlinie von Pont über Lieu und Sentier nach Brassus (linkes Ufer des Jouxsees), samt Zubehörden und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Verpfändungsgesetzes vom 24. Juni 1874, für einen Betrag von Fr. 250,000, zum Zwecke der Sicherstellung eines auf den Bau und die Ausrüstung der Bahn zu verwendenden Anleihens im gleichen Betrage.
Soweit das Benutzungs- oder Eigentumsrecht des Bahnhofes von Le Pont in Frage kommt, bleiben die Rechte der Jura-Simplon.Bahn vorbehalten.
Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehreu anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit. dem 15. Juni 1899 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die Verpfandung beim Bundesrate schriftlich einzureichen sind.
B e r n , den 31. Mai 1899.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates : [2/1]
Schweiz. Bundeskanzlei.
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Zollamtliche Bekanntmachung.
Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Junil893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.
Letztere enthält alle Vorschriften, welche in Bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile : L Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.
H.
., Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.
B. Zollabfertigung und Zollscheine.
C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.
III.
., Die Abfertigung mit Geleitschein.
IV.
,, Eidgenössische Niederlagshäuser.
= V.
.;, Die Abfertigung mit Freipaß.
VI.
,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.
VII.
,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr. " VIII.
,, Allgemeine Schlußbestimmungen.
Anhang : Formulare.
Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lau-, sänne und Genf bezogen werden kann.
B e r n , den 18. Januar 1899.
Schweiz. Oberzolldirektion.
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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
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Jahr
1899
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
22
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
31.05.1899
Date Data Seite
287-288
Page Pagina Ref. No
10 018 768
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