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Schweizerische Bundesversammlung,

Die ordentliche Wintersession ist am 23. Dezember 1899 geschlossen worden.

Die Übersicht der Verhandlungen wird nächster Tage dem Bundesblatte beigegeben werden.

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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrates.

(Vom 14. Dezember 1899.)

Dem Kanton Waadt wird zu Händen der Gemeinde Vallorbe an die Kosten der Anschaffung eines feststehenden Desinfektionsapparates ein Bundesbeitrag von 50 °/o bewilligt.

An die Kosten der Erstellung einer Straße von Schwarzenberg, Kanton Luzern, nach dem Hofe Dieterschwand und einer solchen nach Amen wird, unter Voraussetzung eines mindestens gleich hohen Beitrages der Gemeinde Sehwarzenberg, ein Bundesbeitrag von 30 %, im Höchstbetrage von Fr. 7140 in Aussieht gestellt.

Der vom Departement des Innern vorgelegte Entwurf eines Reglemtens betreffend den Maturitätsausweis für die Kandidaten der medizinischen Berufsarten wird genehmigt.

(Vom 18. Dezember 1899.)

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: Dem Kanton Freiburg:

1076 ». an die Kosten der Entwässerung und Befestigung eines Erdschlipfes oberhalb Estavannens, unter der Voraussetzung eines mindestens gleich hohen kantonalen Beitrages, 20 % bis zum Maximum von Fr. 1359. 40 ; b. an die Kosten der Entsumpfung und Kolmatierung des Gemeindemooses in Libisdorf, nebst Wegkorrektion, in der Voraussetzung eines mindestens gleich hohen Beitrages des Kantons, 20 %, im Höchstbetrage von Fr. 4951. 60.

Mit Note vom 11. Dezember hat die britische Gesandtschaft in Bern den schweizerischen Bundesrat davon benachrichtigt, daß -die britischen Kolonien der Leewards Inseln mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1900 an dem Washingtoner Übereinkommen vom 15. Juni 1897 betreffend den Austausch von Briefen und Schachteln mit Wertangabe unter den nämlichen Vorbehalten beitreten, die auch von den übrigen an diesem Übereinkommen teilnehmenden britischen Kolonien geltend gemacht worden seien. Nach diesen Vorbehalten werden sich die britischen Kolonien der Leewards Inseln nur an der Auswechslung von Wertbriefen nicht aber auch von Wertschachteln beteiligen. Im fernem ist das Maximum der zulässigen Wertdeklaration auf den Betrag von 120 Pfund Sterling beschränkt.

Diese Beitrittserklärung wird vom schweizerischen Bundesrat den Regierungen der am Übereinkommen betreffend den Austausch von Briefen und Schachteln mit Wertangabe beteiligten Länder zur Kenntnis gebracht. Es sind dies folgende: Deutschland und deutsche Schutzgebiete, Argentinische Republik, Britisch Indien und Ceylon, Großbritannien und Irland, Hon-duras, Nicaragua, Österreich-Ungarn, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, Dänemark und dänische Kolonien, Dominikanische Republik, Ägypten, Spanien, Frankreich, französische Kolonien, Italien, Luxemburg, Norwegen, Niederland, Portugal und portugiesische Kolonien, Rumänien, Rußland, Serbien, .Schweden, Regentschaft Tunis, Türkei, britische Kolonien Jamaika, Falklands-Inseln, Gambien, Hongkong, Lagos, St. Helena, Trinidad, Britisch - Guyana, Neufundland, Straits-Settlements und Leewards Inseln.

Auf eine Mitteilung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten der Republik Salvador wird den Postvereinsstaaten ^ur Kenntnis gebracht, daß dieser Staat am Übereinkommen be-

1077 treffend den Austausch von Briefen und Schachteln mit Wertangabe nicht teilnehme.

. Der schweizerische Bundesrat hat den Rekurs des Konrad M ö c k l i - M o s e r , Wirt, Metzger und Viehhändler, Inhaber des Gasthofes zum Ochsen in Marthalen (Zürich), betreffend Eintragung in das Handelsregister abgewiesen, gestützt auf folgende Erwägungen : 1. Art. 865, 4, des Obligationenrechts, durch welchen die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister statuiert wird, ist durch Art. 13 der bundesrätlichen Verordnung über das Handelsregister und das Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890 des Nähern interpretiert. Danach gehören zu den Gewerben, deren Betrieb die Eintragspflicht begründet, unter ändern : a. Der gewerbsmäßige und auf eigene Rechnung betriebene Ein- und Verkauf von Gegenständen aller Art, mit der Absicht, dabei einen Gewinn zu machen, und unter Haltung eines ständigen Bureaus oder Verkaufsmagazins (Engros-, Migros- und Detailhandel), Art. 13, Ziffer l, litt. a.

b. Gewerbe, die Lebens- oder Genußmittel kaufen und sie in gleicher oder zubereiteter Form in bestimmten Lokalen an ihre Gäste abgeben, gleichviel, ob sie damit die Beherbergung von Personen verbinden oder nicht (Hotels, Gasthäuser, Kurhäuser, Fremdenpensionen u. dgl. Diese Gewerbe sind gemäß den Bestimmungen des letzten Absatzes des citierten Art. 13 unter der Voraussetzung zur Eintragung verpflichtet, daß das Warenlager einen Durchschnittswert von mindestens Fr. 2000 hat und die jährliche Roheinnahme nicht unter der Summe von Fr. 10,000 bleibt.

2. a. Es kann kein Zweifel · darüber walten, daß der Viehhandel unter Ziffer l, litt, a, des citierten Art. 13 fällt. Ebenso ist längst festgestellt, daß Wirtschaften jeglicher Art gemäß Art. 13, 3, d, eintragspflichtig sind, sofern die zur Abgabe an die Gäste bestimmten Warenvorräte (Wein, Eßwaren etc.) einen Durchschnittswert von wenigstens Fr. 2000 repräsentieren und die jährlichen Roheinnahmen den Betrag von Fr. 10,000 erreichen.

Nun ist erwiesen, daß der Weinvorrat des Rekurrenten allein schon einen Durchschnittswert von mehr als Fr. 2000 repräsentiert.

Hierzu kommt in der Regel noch der Wert eines zum Verkauf, beziehungsweise Lieferung bereit stehenden Ochsen mit cirka Fr. 700. Ebenso übersteigt die jährliche Roheinnahme aus dem Bundesblatt. 51. Jahrg. Bd. V.

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1078 Viehhandel allein den als Maßstab geltenden Mindestbetrag von Fr. 10,000 um mehr als das Zehnfache. Die Wirtschaft allein wirft allerdings eine Roheinnahme von weniger als Fr. 10,000 ab.

b. Wenn man somit lediglich den Wirtschaftsbetrieb in Betracht ziehen würde, so müßte man die Frage der Eintragspflicht verneinen. Ebenso würde sich aus dem Viehhandel allein eine Verpflichtung zur Eintragung nicht ergeben. Im einen wie im ändern Falle trifft nur eine der in der Verordnung genannten Voraussetzungen zu. Und daß der Betrieb einer unbedeutenden Metzgerei an sich die Eintragspflicht nicht begründen kann, ist vom Bundesrat schon im Fall Künzler (Bundesbl. 1892, IV, 602) entschieden worden. Dagegen ergiebt sich die Eintragspflicht unzweifelhaft, wenn man die Ergebnisse der einzelnen Geschäftszweige Möcklis zusammenhält : ein Lagerwert von durchschnittlich Fr. 3000 und eine jährliche Roheinnahme im Betrag zwischen Fr. 100,000 und Fr. 200,000. Der Betrieb eines der verschiedenen Geschäftszweige allein vermöchte dem Gewerbe Möcklis nicht den Charakter eines nach kaufmännischer Art betriebenen Geschäftes zu geben. Dadurch aber, daß er verschiedene Geschäftszweige in seinem Betriebe vereinigt, verleiht der. Rekurrent seinem Gewerbe diesen Charakter.

(Vom 21. Dezember 1899.)

Herr Karl Daniel B o u r c a r d , von Richtersweil (Zürich) und Klein-Hüningen (Baselstadt), zur Zeit Ministerresident in London, wird zum außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft in London ernannt.

Der vom Departement des Innern vorgelegte Entwurf eines Reglements für die eidgenössische Maturitätskommission wird genehmigt.

Die eidgenössische Maturitätskommission, mit Amtsdauer vom i. Januar 1900 an, wird aus folgenden Herren bestellt: 1. Professor Dr. Fr. Geiser, in Zürich; 2. Professor Dr. F. A. Forel, in Morges; 3. Rektor Dr. G. Finsler, in Bern ; 4. Emil Frey, alt Bundesrat, in Bern;

1079 5. Eugen Ruffy, alt Bundesrat, in Bern; 6. William Rosier, Professor in Genf; 7. Rektor Dr. J. Bazzigher, in Chur.

Als Präsident der Behörde wird Herr Prof. Dr. Geiser ernannt.

Das allgemeine Bauprojekt der Spiez-Frutigen-Bahn für die auf dem Gebiete der Gemeinden Reichenbach und Frutigen liegenden Teilstrecken dieser Bahn von km. 6,933--12,oos und 12,ooo--13,öoo wird unter einigen Bedingungen genehmigt.

Vorgängig der Genehmigung des Militärschultableaus pro 1900 werden folgende Kurse angesetzt : Unter Offiziersschulen der Verwaltungstruppen : I. Schule für Infanterie-Unteroffiziere der VI. und VII. Division und Infanterie-Unteroffiziere deutscher Zunge der VIII. Division, vom 25. Januar bis 16. Februar in Brugg.

II. Schule für Infanterie-Unteroffiziere der III., IV. und V. Division, vom 16. Februar bis 10. März in Brugg.

Offizierbildungsschule der Verwaltungstruppen : vom 12. März bis 17. April in Aarau.

Hans Z e 11 e r, von und in Solothurn, wird zum Lieutenant der Positionsartillerie ernannt.

(Vom 23. Dezember 1899.) .

Die Eröffnung des regelmäßigen Betriebes der Davos-PlatzSchatzalp-ßahn wird auf den 24. dies gestattet.

(Vom 27. Dezember 1899.)

Das Finanzdepartement wird autorisiert, durch die Direktion der eidgenössischen Bauten einen Wettbewerb für Entwürfe zu einem Verwaltungsgebäude der Alkoholverwaltung ausschreiben zu lassen und die letztgenannte Verwaltung ermächtigt, für Prämiierung einer durch das Preisgericht zu bestimmenden Anzahl der eingehenden Projekte eine Summe von Fr. 5000 auszusetzen.

1080 Vorgängig der Genehmigung des Militärschultableaus pro 1900 wird der nächstjährige Hufschmiedkurs auf die Zeit vom 12. Februar bis 8. April in Thun festgesetzt.

Zu Lieutenants der Festungstruppen werden ernannt: 1. Ehrensperger, Jean, von Frauenfeld, in Genf, Maschinengewehrschützencompagnie 3 ; 2. Boitel, Edmond, von Neuenburg, in Cormondrèche ; 3. Patru, Emile, von und in Genf; 4. Vittoz, Fritz, von Froideville, in Lausanne ; 5. Ramus, Eugène, von Orbe, in Lausanne ; 6. o Graff, Emil, von Genf, in Aigle; 7. Dubois, Ferdinand, von Locle, in Zürich; 8. Lozeron, Henri, von Gorgier, in Zürich; 9. Renard, Theodore, von Viller et, in Genf.

Nr. 2--9 werden der Festungsartillerie-Abteilung III zugeteilt.

Im Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregieruugen vom 21. Mai 1880 (Bundesbl. 1880, III, 96, Comm. pag. 80) wurde bestimmt, daß diejenigen Ziegeleiarbeiter, welche entweder in den Thongruben oder auf den Schlagplätzen beschäftigt sind, als Hiilfsarbeiter im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken betrachtet werden.

Der Bundesrat hat auf den Antrag seines Industriedepartements beschlossen, die im Kreisschreiben vom 21. Mai 1880 ausgesprochene Bewilligung der Hülfsarbeit für die in den Thongruben und auf Schlagplätzen der Ziegeleien beschäftigten Arbeiter zurückzuziehen.

Mittelst Zuschrift vom 22. dieses Monats teilte der Verwaltungsratspräsident der Eisenbahngesellschaft Bière-Apples-Morges dem Eisenbahndepartement mit, daß seine Bemühungen, von den interessierten Gemeinden eine genügende Garantie zu erhalten, welche die Fortsetzung des Betriebes der Linien Biere-ApplesMorges und Apples-L'Isle im Jahre 1900 gesichert hätte, erfolglos gewesen sei. Infolgedessen habe auch der mit Ende dieses Jahres ablaufende Betriebsvertrag mit der Jura-Simplon-Bahn nicht erneuert werden können, und der Verwaltungsrat sei daher nicht in der Lage, sich zur Fortsetzung des Betriebes ab 1. Januar 1900 zu verpflichten. Gemäß Art. 28 des Eisenbahngesetzes wird der

1081 Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft Bière-Apples-Morges vom Bundesrat aufgefordert, für Fortsetzung des Betriebes der Linien Bière-Apples-Morges und Apples-L'Isle auch vom 1. Januar 1900 an zu sorgen, unter Androhung der in Art. 28 des Eisenbahngesetzes vorgesehenen Maßnahmen.

Den Kantonen, die pro 1899 Auslagen zur Förderung der Hagelversicherung gemacht haben, wird die Hälfte der Beträge vergütet, die von ihnen für Policekosten und für Beiträge an die Prämienzahlungen der Versicherten verausgabt worden sind. Es beziehen demnach : Zürich Fr. 28,433. 40 Bern ,, 21,745. 32 Luzern ,, 6,528. 93 Sehwyz ,, 577. 20 Obwalden . . . . . , , 644. 5 9 Nidwaiden . . . . ,, 614. 5 7 Zug. ,, 524. 37 Freiburg ,, 4,232. 99 Solothurn . . . . . ,, 5,357. 5 3 Baselstadt ,, 416. 24 Baselland ,, 5,405. 22 . Schaff hausen . . . . ,, 3,827. 65.

Appenzell A.-Rh. . . ,, 393/29 St. Gallen ,, 7,597. 60 Aargau ,, 13,794. 45 Thurgau · ,, 10,950. 95 Waadt ,, 5,621. 36 Neuenburg . . . . ,, 8,188. 1 2 Genf ,, 7,584. 85 Total

Fr. 132,438. 63

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"Wahlen.

(Vom 18. Dezember 1899.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Basel :

Herr Arnold Christen, von Ölten, Postaspirant in Basel.

Telegraphenverwaltung.

Telephongehülfe I. Klasse in Neuenburg:

Herr Alfred Zellweger, von Trogen (Appenzell A.-Rh.), Elektrotechniker in Neuenburg.

(Vom 21. Dezember 1899.)

Politisches Departement.

II. Sekretär der schweizerischen Gesandtschaft in London: Herr Dr. jur. Charles B. L. Lardy, von Neuenburg.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Bern : Herr Louis Ganter, von Couvet, Postaspirant in Locle.

,, Gottfried Rohrer, von Eiken (Aargau), Postaspirant in Bern.

., Fritz Thöni, von Gsteigwyler (Bern), Postaspirant in Bern.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Bern:

Herr Adolf Gilliéron, von Servian (Waadt), Telegraphenaspirant in Bern.

1083 Telegraphist und Telephonist in St. Biaise (Neuenburg) : Wwe. Lina Bertschinger von Lenzburg, Telegraphen- u. Telephongehülfin in St. Biaise.

(Vom 27. Dezember 1899.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Po s t V e r w a l t u n g .

Dienstchef in Freiburg: Herr Henri Sormani von Ponte-Tresa (Tessin), Postcommis in Freiburg.

Postcommis in Rorschach : ,, Albert Meier, von Schwellbrunn (Appenzell), Postaspirant in Luino (Italien).

Postcommis in Lausanne : ,, Gustave Berdoz, von Rossinières (Waadt), Postaspirant in Territet.

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27.12.1899

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