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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrates, (Vom 28. April 1899.)

An die wirklichen Kosten der unten angeführten Bodenverbesserungsunternehmen im Kanton W a a d t werden B u n d e s b ei t r a g e von 25 °/o im nachfolgend jeweilen angegebenen Maximum zugesichert: 1. Für die Entsumpfung der Grundstücke ,,Les Seytorées", ,,Prés d'Oleyresa und ,,Paquier d'Oleyres" in den Gemeinden Oleyres und Domdidier Fr. 2650; 2. an die Erstellungskosten eines Alpweges in der Gemeinde Le Pont auf das ,,Chalet-dessus" arn Dent de Vaulion Fr. 3675 ; 3. an die Erstellungskosten einer Alpwegfortsetzung von ,,Les Croisettes" bis zum ,,Chalet des Esserts" Fr. 875 ; 4. an die Kosten des Baues von zwei Cisternen auf den Weiden ,,du Couchant" und ,,de la petite Chaux", Gemeinden Chenit und Arzier, Fr. 1250.

Dem Kanton A a r g a u wird an die Kosten der Entwässerung der Brünishalde zu Buttikon (Voranschlag Fr. 980) ein B u n d e s b e i t r a g von 25 %, Fr. 245 Maximum, bewilligt.

Gemäß dem neuen Bekleidungsreglement erhält der Militärradfahrer das Käppi als Kopfbedeckung nicht ; dafür wird er mit der Feldmütze ausgerüstet. Das Käppi eignet sich in verschiedener Hinsicht nicht für den Radfahrer. Mit nur einer Feldmütze kann aber der Radfahrer nicht auskommen, besonders nicht bei schlechtem Wetter; es muß ihm daher eine zweite Feldmütze gegeben werden.

Der Bundesrat hat daher grundsätzlich beschlossen, den Militärradfahrern an Stelle des zurückgezogenen Käppis als Kopfbedeckung eine zweite Feldmütze zu verabfolgen.

Die fünf internationalen Bureaux in Bern sind vom Bundesrat ermächtigt worden, die Einladung der französischen Regierung anzunehmen und sich an der Weltausstellung vom Jahre 1900 in Paris in der ihnen angezeigt erscheinenden Form zu beteiligen.

943 Das Kreisgericht Ursern hat am 25. November 1898 den Sicherheitswäehtev Otto G r o ß g l au s er in Andermatt wegen an Jos. Furrer, Landwirt daselbst, begangener Thätlichkeiten vorgeladen und, nachdem dieser der Vorladimg keine Folge gegeben hatte, unterm 1./10. Dezember 1898 ein Kontumazurteil gegen denselben erlassen.

Nach Artikel 8 der Militärstrafgerichtsordmmg ist die endgültige Entscheidung von Kompetenzanständen zwischen bürgerlichen und militärischen Gerichtsbehörden dem Bundesrat übertragen.

In der Sache selbst ist auf Artikel 28 des Bundesgesetzes betreffend die Organisation der Verteidigung der Gotthardbefestigung vom 13. April 1894 (A. S. n. F. XIV, 369) zu verweisen, der bestimmt: ,,Die ständigen Beamten der Gotthardbefestigung und die Eortwachen leisten den Diensteid und stehen unter dem Militärstrafgesetz"'.

Großglauser, als Angestellter der Sicherheitswache in Andermatt, ist demnach auf Grund des Artikels l der Militärstrafgerichtsordnung der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfen. Einer der in Artikel 5 und 6 der Militärstrafgerichtsordnung1 vorgesehenen Ausnahmefälle liegt nicht vor, da die von ihm angeblich begangenen strafbaren Handlungen im Militärstrafgesetz (Artikel 109 ff. und Artikel 130) vorgesehen sind. Das Kreisgericht Ursern hat also seine Kompetenz überschritten, indem es arn 1./10. Dezember 1898 über Großglauser eine Strafe ausgesprochen hat.

Durch das gleiche Urteil ist Großglauser zu einer Entschädigung an den Kläger Furrer verurteilt worden ; es fragt sich daher, ob auch durch diese Verurteilung das Kreisgericht Ursern seine Kompetenz überschritten hat. Die Bejahung dieser Frage folgt daraus., daß das Gericht die civilrechtliche Entschädigung adhäsionsweise mit der strafrechtlichen Verfolgung entschieden hat und daß infolgedessen mit der Beanstandung des Hauptpunktes des Urteils, d. h. mit der Beanstandung des Straferkenntnisses, auch der damit verbundene Nebenpunkt der Entschädigung zu beanstanden ist.

Der Bundesrat hat daher erkennt, daß das Kreisgericht Ursern, indem es auf Grund der vom Festungsbureau Andermatt mit Redit beanstandeten Citation vom 25. November 1898 an in eine Verhandlung gegen den Sicherheitswächter Otto Großglauser eintrat und gegen ihn ein Kontumazurteil erließ, seine Kompetenzen überschritten hat und demgemäß das gegen Otto Großglauser ergangene Urteil als null und nichtig erklärt wird.

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Damit ist selbstverständlich nicht ausgeschlossen, daß Großglauser, falls er sich wirklich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht haben sollte, von den militärischen Behörden zur Verantwortung gezogen werden kann und wird.

Im März 1. J. hat die fürstlich liechtensteinische Regierung um die Auslieferung eines gewissen Emil E l k u c h von Schellenberg (Liechtenstein) nachgesucht, welcher einen Gebhard Gantner zu Mauren (Liechtenstein) durch einen Messerstich in den Unterleib schwer verletzt hat, so daß eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 Tagen eingetreten ist. Die liechtensteinische Regierung hat dabei die Beobachtung des Gegenrechts zugesichert. Der Angeklagte wurde in Zürich provisorisch verhaftet.

Nach Prüfung der Untersuchungsakten hat der Bundesrat, unter Annahme der Gegenrechtserklärung, auf Grund von Art. l und 3, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über die Auslieferung, vom 22. Januar 1892 -- ein Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein besteht nicht -- die Auslieferung des Emil Elkuch wegen der ihm zur Last gelegten Körperverletzung an die liechtensteinischen Behörden bewilligt und zur Ausführung bringen lassen.

Hiervon wird, in Anbetracht von Art. l, AI. 5, des erwähnten Bundesgesetzes, den eidgenössischen Räten und, mit Rücksicht auf Art. 23 desselben, auch dem Bundesgericht Kenntnis gegeben.

Der japanische Gesandte, Herr Takahira, hat angezeigt, daß die japanische Regierung auf den 15. Juli 1899 der Union zum Schütze des gewerblichen Eigentums, vom 20. März 1883 (jedoch mit Ausschluß der beiden Madrider Übereinkünfte vom 14. April 1891 betreffend die falschen Herkuuftsbezeichnungen und betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- und Handelsmarken), sowie der Union zum Schütze des litterarischen und künstlerischen Eigentums, vom 9. September 1886, nebst dem Zusatzartikel und der interpretierenden Erklärung vom 4. Mai 1896, beitrete.

(Vom 2. Mai 1899.)

Hauptmann Joseph K nilsei, von und in Luzern, bisher Kommandant der III. Compagnie des Schützenbataillous Nr. 4, wird zum Adjutanten dieses Bataillons ernannt.

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Die Verfügung des Militärdepartementes vom 12. April 1878, wonach Trainunteroffiziere und Soldaten, welche zur Begleitung von Pferdetransporten oder zur Materialabgabe kommandiert werden, für die Tage des verlängerten Dienstes ein Taggeld von Fr. 3 (Verpflegung Inbegriffen) erhalten, wird aufgehoben und dafür bestimmt: ,,Trainunteroffiziere und Soldaten, welche nach der Dienstentlassung ihrer Corps behufs Begleitung von Pferdetransporten oder zur Materialabgabe noch in Dienst verbleiben müssen, sowie Unteroffiziere und Soldaten, welche zur Begleitung von kranken Pferden in Kuranstalten kommandiert werden und sich dabei selbst verkostigen müssen, erhalten gleich den Unteroffizieren und Soldaten, die den Stäben (Corpsstab bis und mit Regimentsstab) zugeteilt sind und sich an einem Haushalte nicht beteiligen können, zu ihrem Sold und der Mundportionsvergütung hinzu eine tägliche Geldzulage von Fr. l. 50. Außerdem ist ihnen, sofern sie selbst für Logis zu sorgen haben, eine Logisvergütung von Fr. l auszurichten. '· Der Bundesrat hat den Rekurs des Jakob H an ds c h i n in Gelterkinden (Baselland) betreffend Verweigerung einer Wirtschaftsbewilligung gestützt auf folgende Erwägungen als unbegründet abgewiesen : I. Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch an die Bundesbehörden damit, daß der Abweisungsbescheid des Regierungsrates vom 6. Dezember 1898 einzig und allein auf die Beantwortung der Bedürfnisfrage abstelle, diese aber in willkürlicher und einer die Rechtsgleichheit der Bürger verletzenden Weise verneint worden sei. Die Bedürfnisfrage müsse aber aus dem doppelten Grunde bejaht werden, weil die lokalen Verhältnisse in Gelterkinden die Eröffnung einer neuen Wirtschaft thatsächlich fordern, weil der Regierungsrat unter gleichen Verhältnissen, wie sie heute in der genannten Ortschaft bestehen, ein Bedürfnis immer angenommen habe.

II. Wenn sich der Beschwerdeführer zum Beweise des ersten Punktes auf das Verhältnis der in Gelterkinden bestehenden Anzahl der Wirtschaften zur Bevölkerungszahl, .auf die Verkehrsentwicklung in den letzten Jahren und die Bedeutung der Ortschaft überhaupt beruft, und wenn er speciell auf die günstige lokale Lage der zu eröffnenden Wirtschaft glaubt hinweisen zu können, so hebt der Regierungsrat dagegen hervor, daß vom Vorhandensein eines Bedürfnisses nicht gesprochen werden kann angesichts der Thatsache, daß, wenn mau 14 in Gelterkinden bestehende

946 Wirtschaften auf 2000 Einwohner annimmt, eine Wirtschaft bereits auf 142 Seelen kommt, und daß kaum 100 Meter vom Hause des Besehwerdeführers entfernt eine Wirtschaft betrieben wird.

Auch fällt der Umstand mit in Betracht, daß die Industrie Gelterkindens großenteils mit weiblichen Kräften arbeitet und dessen Bevölkerung in der Mehrzahl Landwirtschaft treibt. Diese Thatsachen werden weder vom Gutachten des Gemeinderates von Gelterkinden, noch vom Berichte des Bezirksstatthalteramtes Sissach in Abrede gestellt, und es ist unter diesen Umständen auch irrelevant, ob der Verkehr in Gelterkinden abgenommen habe oder nicht. Der Entscheid des Regierungsrates erscheint daher nicht als willkürlich.

III. In zweiter Linie macht der Beschwerdeführr geltend, der Regierungsrat habe mit den im vergangenen Jahre erteilten zwei neuen Wirtschaf'tsbewilligungen ein Bedürfnis für das Bestehen von 14 (nach der Berechnungsweise des Regierungsrates 15) Wirtschaften zugegeben, und er könne deshalb heute, da nach Eingehen jener Wirtschaften nur noch 13 bestehen, ein Bedürfnis nach einer weiteren Wirtschaft nicht verneinen. Diese Argumentation trifft deshalb nicht zu, weil, wie der Regierungsrat betont, jene Wirtschaft aus Mangel an Besuch eingegangen ist. Rekurrent hat zwar das Vorhandensein dieses Grundes verneint, indessen ohne die Behauptung des Regierungsrates zu widerlegen. Es liegt daher eine ungleiche Behandlung der Bürger nicht vor, wenn heute der Regierungsrat das Bedürfnis der Ortschaft schon mit einer kleineren Anzahl von Wirtschaften als gedeckt erklärt. Wenn übrigens zugegeben ist, daß die Verhältnisse bei Handschin anders liegen als beim Bewerber Marcel Jung, so ist doch nicht einzusehen, inwiefern dieser Umstand ein Recht des Beschwerdeführers darzuthun vermöchte.

Endlich ist auch die Behauptung unbegründet, es liege Rechtsungleichheit auch insofern vor, als der Regierungsrat in den ändern Bezirken und Dürfern des Kantons Baselland, insbesondere in Ariesheim und Neuallschwyl, im Verhältnis zur Bevölkerungszahl mehr Wirtschaften bewilligt habe als im Bezirk Sissach und der Ortschaft Gelterkinden. Denn obschon, wie aus den Angaben der Regierung entnommen werden kann, diese Verschiedenheit des Verhältnisses besteht, kann doch in derselben, da anderseits der Regierungsrat auf die thatsächlichen Verschiedenheiten
unter den genannten Ortschaften und Gegenden, auf den regen Verkehr, auf die intensivere Industrie und auf die verschiedene Lebensweise der Bevölkerung hinweist, eine ungleiche Behandlung der Bürger

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nicht erblickt werden, denn die verschiedene Beantwortung der Bedürfnisfrage hat ihren berechtigten Grund in der Verschiedenheit der bestehenden Verhältnisse.

(Vom 5. Mai 1899.)

Dem zum Präsidenten des Verwaltungsrates der Nordostbahngesellschaft gewählten Herrn Prof. Dr. Ludwig v o n S a l i s wird die nachgesuchte Entlassung von seiner Stelle als Abteilungschef für Gesetzgebung und Rechtspflege im eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement auf den Zeitpunkt der Wiederbesctaung deiStelle unter Verdankung der geleisteten Dienste bewilligt.

Herr Major Anton B u e 1er, von und in Schwyz, wird unter Beförderung zum Oberstlieutenant der Infanterie, zum Kommandanten des Infanterieregiments Nr. 29 ernannt.

Mit Eingabe vom 20. Februar hat der Centralverband schweizerischer Uhrenmacher das Gesuch gestellt, der Bundesrat möchte : 1. der Bundesversammlung eine Revision des Bundesgesetzes betreffend die Patentierung der Handelsreisenden vorn 24. Juni 1892 in dem Sinne beantragen, daß die Ausübung des Gewerbes des Handelsreisenden bei Privaten auf Grund der roten Reisendenkarte (Art. 2 des citierten Gesetzes) gänzlich verboten und eventuell analogen Bestimmungen unterstellt wird, wie solche in mehreren Kantonen für den patentpflichtigen Hausiererverkehr Geltung haben ; 2. durch beförderliches Rundschreiben die kantonalen Abgabestellen für die Verabfolgung von Ausweiskarten anweisen, keine Reisendenkarten mehr im Sinne des Artikels 2 des citierten Gesetzes für Reisende auszustellen, welche auf Grund mitgef'ührter fertiger Waren bei Privaten Bestellungen aufnehmen wollen ; 3. die Interpretation la vorn Februar 1898 zu Art. l dahin abändern, daß Stadt- und Platzreisende ebenfalls unter das Gesetz betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden fallen.

Der Bundesrat hat auf diese Eingabe folgendes erwidern lassen : Ad 1. Ein gänzliches Verbot der Ausübung des Gewerbes des Handelsreisenden bei Privaten, wie Sie es in erster Linie wünschen, wäre mit.der Bundesverfassung unvereinbar, da in Artikel 31 die Freiheit des Handels und der Gewerbe gewährleistet ist. Nur Verfügungen über .^Ausübung" von Handel und Gewerbe und über ^Besteuerung11 des Gewerbebetriebes sind vorgesehen.

918 Der Bundesrat wird mit Hülfe der Kantonsregierungen, sowie der Handels-, Industrie- und Gewerbevereine untersuchen, ob und inwieweit Ihr, in zweiter Linie formuliertes Gesuch, das Aufsuchen von Bestellungen bei Privaten analogen Bestimmungen zu unterstellen, wie solche in mehreren Kantonen für den Hausiererverkehr Geltung haben, zu befürworten sei.

Ad 2. Nach dem Bundesgesetze über die Patenttaxen der Handelsreisenden ist es jetzt schon unstatthaft, Taxkarten an Reiseride abzugeben, die fertige Waren mit sich führen. Solche Karten können laut Art. 2 nur an Personen verabfolgt werden, die die Schweiz bereisen ,, o h n e W a r e n m i t s i c h z u führen" Am Fusse der Taxkarte (siehe Beilage) ist denn auch, in den drei Landessprachen, die Bemerkung angebracht : ,,Diese Karte berechtigt nicht zum Mitführen von Waren.a Wenn trotzdem Handelsreisende beim Aufsuchen von Privatpersonen Uhren und dergleichen Waren nicht nur als Muster, sondern als Ware mit sich führen, um sie den Käufern sofort zu übergeben oder aus provisorischen Depots zuzuschicken, so sind diese Reisenden nach Art. 8, litt, ö, des genannten Gesetzes zu bestrafen. Das Mitführen von gewissen Waren, wie z. B. Juwelen und Uhren, kann laut Art. l desselben Gesetzes nur Handelsreisenden bewilligt werden, die a u s s c h l i e ß l i c h mit Wiederverkäufern und Gewerbetreibenden in Verkehr treten. In allen ändern Fällen kommen auf Colporteure die kantonalen Hausierergesetze in Anwendung.

Ad 3. Sogenannte Stadt- oder Platzreisende können nicht dem Patenttaxengesetz unterstellt werden, weil sie die Staats- und Gemeindesteuern zu entrichten haben. Hätten sie außerdem in der gleichen Gemeinde noch die Patenttaxen zu zahlen, so wäre dies eine Art von Doppelbesteuerung. Die von Ihnen als Beispiel angeführten Reisenden, die in der Stadt Zürich mit Regulatoren von Haus zu Haus Handel treiben, sind keine Platzreisende im Sinne der von dem eidgenössischen Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement aufgestellten Interpretationen, sondern Hausierer, sofern sie die Regulatoren den Käufern an Ort und Stelle überlassen oder aus den mitgebrachten, irgendwo vorübergehend eingestellten Vorräten nachliefern.

(Vom 9. Mai 1899.)

Das allgemeine Bauprojekt der elektrischen Strassenbahn Waldhaus-Dolder-Kurhaus-Dolder wird genehmigt.

949 "Wahlen.

(Vom 5. Mai 1899.1 Milüärdepartement.

Waffencontroleur der VII. Division :

Herr Oberlieutenant Gottfried Kupf'erschmid, von Bern, z. Z. Contrôleur der eidg. Waffenfabrik.

Finans- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Zollgehülfen II. Klasse : Herr Alex. Berner, von Schafisheim.

,, Louis Rodieux, von Rossinières.

Post- utid Eisenbahndeparteinent.

Postverwaltung.

Postbureauchefs in Zürich: Herr Johann Rad. Schmid, von Lindau (Zürich), Postverwalter in Zug.

,, Eduard Schönholzer, von Istighofen (Thurgau), Unterburcauchef in Zürich.

Posthalter in Gibswil-Ried : ,, Ed. Metzger, von Zeli (Zürich), Stationsvorstand in Gibswil-Ried.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist und Telephonist in Ruswil (Luzern) : Herr Friedrich Ackermann, von Oberkirch (Luzern), Postcommis in Basel.

Telegraphist und Telephonist in Appenzell: Frl. Marguerite Fuchs, von Haslen (Appenzell I.-Rh), Telegraphenund Telephongehülftn in Gais.

Telegraphist in Agno (Tessin): Herr Graldino Macchi, von Isco. bei Agno, Posthalter in Agno.

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